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C-3235/2011

C-3235/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2013-07-04 · Deutsch CH

Freiwillige Versicherung

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.

E. 2 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

E. 3 Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

E. 4 Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz

- das Bundesamt für Sozialversicherungen Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Franziska Schneider Tobias Merz Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz - das Bundesamt für Sozialversicherungen Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Franziska Schneider Tobias Merz Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-3235/2011 Urteil vom 4. Juli 2013 Besetzung Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richterin Elena Avenati-Carpani, Richter Stefan Mesmer, Gerichtsschreiber Tobias Merz. Parteien A._______ Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand Amtliche Taxation für das Beitragsjahr 2008. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der 1951 geborene, in Costa Rica wohnhafte Schweizer Bürger A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) aufgrund seiner Beitrittserklärung vom 6. Oktober 1973 von der Schweizerischen Ausgleichskasse SAK (nachfolgend: SAK oder Vorin­stanz) am 14. November 1973 (act. 4) in die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für Auslandschweizer aufgenommen wurde, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben seit dem Jahr 2001 eine selbständige Tätigkeit ausgeübt hat, dass die Vorinstanz für die Beitragsperiode 2006/2007 mit Beitragsverfügung vom 11. Oktober 2010 (act. 133) und Einspracheentscheid vom 28. Januar 2011 (act. 143) das beitragspflichtige Jahreseinkommen auf Fr. 95'800.- und den Beitrag auf Fr. 9'388.40 zuzüglich Verwaltungskostenbeitrag von 3% von Fr. 281.65, ausmachend total Fr. 9'670.05, festgesetzt hat, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 11. April 2013 (Geschäft Nr. C-2032/2011) die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen hat, dass bei der Vorinstanz am 14. Januar 2009 die vom Beschwerdeführer ausgefüllte Erklärung über Einkommen und Vermögen für das Jahr 2008 eingegangen ist (act. 113), dass der Beschwerdeführer am 5. Juni 2010 der Vorinstanz per E-Mail mitgeteilt hat, dass er keine Beitragsverfügung für das Jahr 2008 erhalten habe und sich nach den Gründen erkundigt hat (act. 110), dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. September 2010 (mit normaler Post) aufgefordert hat, die angegebenen Abzüge, die Dokumente des Buchhalters sowie die Schliessung seiner Gesellschaft bzw. die Einstellung seiner Erwerbstätigkeit für die B._____ innert 30 Tagen zu belegen (act. 129), dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. November 2010, zugestellt mit gewöhnlicher Post, betreffend die Einreichung der verlangten Unterlagen gemahnt hat (act. 136), dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. September 2010, der Schweizerischen Post übergeben am 15. November 2010 (act. 137), weitere Angaben betreffend die Einkommens- und Vermögenserklärung unter Bezugnahme auf das Schreiben der Vorinstanz vom 7. September 2010 gemacht hat (act. 129), dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer am 14. Januar 2011 für das Jahr 2008 amtlich veranlagt und die Verfügung mit normaler Post versandt hat, dass der Beschwerdeführer am 25. Februar 2011 Einsprache erhoben und angegeben hat, er habe keine Mahnung erhalten und seine E-Mail vom 9. Februar 2011 (recte: 2010) sei nicht beantwortet worden, dass die Vorinstanz mit Einspracheentscheid vom 25. Mai 2011 die Einsprache abgewiesen hat mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe trotz Mahnung die erforderlichen Belege nicht eingereicht, dass der Beschwerdeführer daraufhin am 3. Juni 2011 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und beantragt hat, der Einspracheentscheid sei aufzuheben, u.a. weil er die Mahnung nie erhalten habe, dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 12. August 2011 die Abweisung der Beschwerde beantragt und zur Begründung auf die Akten und den Einspracheentscheid verwiesen hat, dass die Vorinstanz auf Nachfrage des Gerichts am 14. Mai 2013 mitgeteilt hat, ein Nachweis der Zustellung des Mahnschreibens könne in diesem Zeitpunkt nicht mehr erbracht werden, und darauf hingewiesen hat, dass die Rückweisung an die Vorinstanz zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde und der Beschwerdeführer im Übrigen weder im Einspracheverfahren noch im Beschwerdeverfahren die Gelegenheit wahrgenommen habe, die geforderten Belege einzureichen, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Bundesge-setzes vom 17. Juni 2006 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass die SAK eine Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG ist und vorliegend keine Ausnahme von der Zuständigkeit auszumachen ist (vgl. auch Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]), so dass das Gericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist, dass die übrigen Prozessvoraussetzungen ohne Zweifel erfüllt sind, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist, dass im vorliegenden Verfahren die im Jahre 2008 in Kraft gestandenen Bestimmungen des AHVG und der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) sowie des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) und der Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV, SR 831.111) zur Anwendung kommen, dass Art. 2 Abs. 1 AHVG bestimmt, dass Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der europäischen Freihandelsassoziation leben, der freiwilligen Versicherung beitreten können, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligatorisch versichert waren, dass nach Art. 13a Abs. 1 VFV (in der Fassung vom 18. Oktober 2000, in Kraft seit 1. Januar 2001) erwerbstätige Versicherte ab dem 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres beitragspflichtig sind und die Beitragspflicht am Ende des Monats, in welchem Frauen das 64. und Männer das 65. Altersjahr vollenden, endet, dass die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten für die freiwillige Versicherung 9.8 Prozent des massgebenden Einkommens betragen, die Versicherten aber in jedem Fall den Mindestbeitrag von 864 Franken im Jahr entrichten müssen (Art. 2 Abs. 4 AHVG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG] und Art. 13b Abs. 1 VFV [in der Fassung vom 22. September 2006, in Kraft seit 1. Januar 2007, AS 2006 4149]), dass die Versicherten gehalten sind, der Auslandvertretung, der Ausgleichskasse und der IV-Stelle für Versicherte im Ausland alle zur Durchführung der freiwilligen Versicherung benötigten Angaben zu machen und auf Verlangen deren Richtigkeit zu belegen (Art. 5 VFV; in der Fassung vom 16. März 2007, in Kraft seit 1. Januar 20008), dass gemäss Art. 14 Abs. 1 VFV (in der Fassung vom 16. März 2007, in Kraft ab 1. Januar 2008) die Beiträge in Schweizer Franken für jedes Beitragsjahr festgesetzt werden und als Beitragsjahr das Kalenderjahr gilt, dass nach Art. 14 Abs. 2 VFV (in der Fassung vom 16. März 2007, in Kraft ab 1. Januar 2008 AS 2007 1359) bei erwerbstätigen Versicherten das durchschnittliche Erwerbseinkommen der beiden der Beitragsperiode vorangehenden Jahre und für die Bemessung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit das im Betrieb investierte Eigenkapital zu am Ende des Beitragsjahres massgebend ist, dass innert zweier Monate schriftlich unter Ansetzung einer Nachfrist von 30 Tagen zu mahnen ist, wenn die nötigen Angaben zur Beitragsfestsetzung nicht fristgemäss gemacht werden (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 VFV, in der Fassung vom 3. April 1964, in Kraft seit 1. Januar 1964; vgl. Rz. 4044 der WFV 2008), dass die geschuldeten Beiträge durch Veranlagungsverfügung festzusetzen sind, wenn auch die Nachfrist nicht eingehalten wird und bereits Beiträge in der freiwilligen Versicherung entrichtet wurden (Art. 17 Abs. 1 Satz 2 VFV in der Fassung vom 3. April 1964, in Kraft seit 1. Januar 1964; vgl. Rz. 4044-4045 der WFV 2008), dass der Beschwerdeführer die Zustellung der Mahnung bestreitet und im Übrigen geltend macht, er habe die erforderlichen Belege eingereicht, worauf abzustellen sei, dass sich der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 8. September 2010 (Postaufgabe am 15. November 2010) explizit auf das Schreiben der Vorinstanz vom 7. September 2010 bezieht und die Vorinstanz nicht davon ausgehen durfte, dass das Schreiben des Beschwerdeführers mit Datum vom 8. September 2010 (Postaufgabe am 15. November 2010) als Antwort auf ihre Mahnung vom 9. November 2010 verfasst worden ist, dass die Vorinstanz die Beitragsverfügung vom 14. Januar 2011 somit unter Verletzung von Verfahrensvorschriften im Verwaltungsverfahren erlassen und den Einspracheentscheid gefällt hat, obwohl der Beschwerdeführer darauf hingewiesen hat, dass er die Mahnung nie erhalten und auf seine E-Mail vom 9. Februar 2011 (sic!) keine Antwort erhalten habe, dass die Verwaltung den rechtserheblichen Sachverhalt vor Verfügungserlass abzuklären hat und diese Aufgabe nicht ins Einspracheverfahren verlegen darf (vgl. BGE 132 V 368 E. 5; BGE 125 V 188 E. 1c und SVR 2005 AHV Nr. 9 S. 31 E. 1.3.1), dass der Erlass der Beitragsverfügung 2008 ohne vorgängige Mahnung eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellt und der Beschwerdeführer somit erstmals im Einspracheverfahren die Möglichkeit hatte, die erforderlichen Unterlagen nachzureichen (vgl. BGE 127 I 54 E. 2b, BGE 126 V 130 E. 2a; SVR 2008 UV Nr. 1 S. 2 E. 3.2 mit Hinweis), dass die Vorinstanz den rechtsrelevanten Sachverhalt nur mit Hilfe des Beschwerdeführers abklären konnte und der Beschwerdeführer somit seiner Mitwirkungspflicht nachkommen und die Einkommens- und Vermögenserklärung inkl. Belege einreichen musste, dass eine Verletzung des Gehörsanspruchs als geheilt gelten kann, wenn die unterbliebene Gewährung des rechtlichen Gehörs in einem Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird, in dem die Beschwerdeinstanz mit der gleichen Prüfungsbefugnis entscheidet wie die untere Instanz, und dem Beschwerdeführer aus der Verletzung kein Nachteil erwächst, wobei die Heilung die Ausnahme zu bleiben hat, dass die Heilung aber ausgeschlossen ist, wenn es sich um eine besonders schwerwiegende Verletzung der Parteirechte handelt (statt vieler: BGE 133 I 201 E. 2.2; BVGE 2009/53 E. 7.3, BVGE 2008/47 E. 3.3.4; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 1710 f.), dass von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ausnahmsweise selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs abzusehen ist, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wäre (BGE 132 V 387 E. 5.1, 116 V 182 E. 3d; SVR 2008 IV Nr. 6 S. 15 E. 3.5; vgl. auch RKUV 1998 U 309 S. 461 f. E. 4c), dass der Beschwerdeführer sowohl im Einsprache- wie auch im Beschwerdeverfahren Gelegenheit hatte, die erforderlichen Belege zur Beurteilung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse, welche Grundlage der Beitragsfestsetzung bildeten, nachzureichen, dies aber nicht getan hat, dass sich der Beschwerdeführer vielmehr auf den Standpunkt gestellt hat, es sei auf die von ihm bereits eingereichten Belege abzustellen, dass der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht in gleichem Masse bereits im Beschwerdeverfahren C-2032/2011 betreffend die Beitragsverfügung für die Jahre 2006/2007 verletzt hat, dass daher aufgrund der vollen Kognition des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 49 VwVG), des erteilten Gehörs im Einsprache- und im Beschwerdeverfahren sowie prozessökonomischer Überlegungen im vorliegenden Fall auf eine Rückweisung an die Vorinstanz aus formellen Gründen zu verzichten ist, dass die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen des Buchhalters zu wenig aussagekräftig und überdies widersprüchlich sind, dass die aufgeführten monatlichen Brutto- und Nettobeträge sowie die Auslagen weder detailliert begründet noch belegt sind (vgl. dazu auch das den Beschwerdeführer betreffende Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2032/2011 vom 11. April 2013), dass der Einspracheentscheid vom 25. Mai 2011 somit nicht zu beanstanden und die Beschwerde daher abzuweisen ist, dass das Verfahren für die Parteien kostenlos ist (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), dass dem Beschwerdeführer bei diesem Verfahrensausgang keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz

- das Bundesamt für Sozialversicherungen Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Franziska Schneider Tobias Merz Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: