Rentenanspruch
Sachverhalt
A. Der spanische Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer), geboren am (...) 1970, verheiratet und Vater von zwei Kindern geboren in den Jahren 1993 und 2001, lebt zurzeit in Spanien. Ab 2012 hat er in der Schweiz gearbeitet und während mehr als 4 Jahren Beiträge an die schweizerische obligatorische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet (vgl. Auszug aus dem individuellen Konto vom 22. September 2021 und Verfügung vom 3. Mai 2023; Akten der IV-Stelle für Versicherte im Ausland [im Folgenden: IV-act.] 7 S. 24 ff. und IV-act. 214 S. 3). Zuletzt arbeitete der Versicherte seit dem 1. Mai 2015 als Gipser (vgl. Fragebogen für Arbeitgebende vom 15. November 2017; IV-act. 42).
Am 30. Mai 2016 verletzte sich der Versicherte bei der Arbeit (vgl. Schadenmeldung UVG vom 14. Juni 2016 [IV-act. 1 S. 5], Bericht vom 15. Juli 2016 [IV-act. 1 S. 43]). Nachdem die SUVA zuerst das Vorliegen eines Unfallereignisses verneinte (vgl. Schreiben vom 1. Juli 2016; IV-act. 1 S. 18), hat sie die Unfallkausalität der Ellbogenbeschwerden rechts (vgl. Schreiben vom 18. und 22. Juli 2016 der SUVA; IV-act. 1 S. 48 und 50) und später auch die Unfallkausalität der Schulterbeschwerden rechts anerkannt und Leistungen ausgerichtet (vgl. Schreiben vom 30. Mai 2017 der SUVA; IV-act. 1 S. 149 f.). Der Arbeitsvertrag des Versicherten wurde aufgrund seines Gesundheitszustandes per 31. Oktober 2017 vom Arbeitgeber gekündigt (vgl. Schreiben vom 12. September 2017 IV-act. 1 S. 175).
B.
B.a Am 28. September 2017 (IV-act. 24) stellte der Versicherte ein Gesuch für Invaliditätsleistungen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons B._______ (SVA; nachfolgend: kantonale IV-Stelle), welches diese am 3. Oktober 2017 erhielt (vgl. Eingangsbestätigung vom 6. Oktober 2017; IV-act. 38).
B.b Die kantonale IV-Stelle nahm in der Folge medizinische und erwerbliche Abklärungen vor. Sie hat dabei insbesondere die Akten der SUVA eingeholt (vgl. IV-act. 1). Daraus war ersichtlich, dass der Versicherte nach seinem Unfall vom 30. Mai 2016 an Dr. C._______ der Klinik D._______, orthopädischer Chirurg und Traumatologe des Bewegungsapparates, verwiesen wurde, welcher ihn am 15. Juli 2016 am rechten Ellbogen mittels Ellbogenarthroskopie mit Plicaresektion rechts operierte (Operations-bericht vom 18. Juli 2016; IV-act. 1 S. 58 f.). Am 19. Mai 2017 wurde auch die rechte Schulter mittels Schulterarthroskopie und Rotatorenmanschettenrekonstruktion rechts behandelt (Operationsbericht vom 22. Mai 2017; IV-act. 1 S. 147). Vom 9. Oktober bis 14. November 2017 nahm der Versicherte in (...) an einer Rehabilitation teil, wurde jedoch weiterhin arbeitsunfähig entlassen. Neben den Schmerzen und Bewegungseinschränkungen an der rechten Schulter und im rechten Ellbogen beklagte sich der Versicherte vermehrt auch über Schmerzen in der linken Schulter (vgl. Anmeldeformular sowie Schreiben der SUVA vom 18. September 2017 [IV-act. 1 S. 177 und 179], Austrittbericht vom 20. November 2017 [IV-act. 2 S. 132 ff.]).
Mit Verfügung vom 19. Januar 2018 lehnte die SUVA ihre Leistungspflicht für die Schulterbeschwerden links ab (IV-act. 1 S. 93 f.), wogegen der Versicherte Einsprache erhob (vgl. Schreiben vom 14. Februar, 8. März, 16. und 19. April 2018; IV-act. 2 S. 41, 42 ff., 56 ff., 65).
B.c Mit Mitteilung vom 31. Januar 2018 teilte die kantonale IV-Stelle dem Versicherten mit, dass aufgrund seines Gesundheitszustandes zurzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (IV-act. 48).
B.d Die IV-Stelle setzte die Prüfung des Rentenanspruchs fort und holte weitere medizinische Unterlagen ein (vgl. SUVA-Akten, IV-act. 2). Aus diesen ergibt sich, dass der Versicherte am 2. Februar 2018 erneut, mittels einer offenen Rotatorenmanschettenrekonstruktion in der rechten Schulter von Dr. C._______ operiert wurde, nachdem eine Reruptur der Supraspinatussehne diagnostiziert worden war (vgl. Bericht vom 26. Januar 2018 des Dr. C._______ [IV-act. 2 S. 81 f.], Operationsbericht vom 5. Februar 2018; IV-act. 144).
Der Regionale Ärztliche Dienst der Invalidenversicherung (nachfolgend: RAD), der eingeladen wurde, die medizinischen Akten zu würdigen, nahm am 12. und 15. Februar 2019 Stellung (IV-act. 61 S. 5 f.).
B.e Mit Vorbescheid vom 22. März 2019 stellte die kantonale IV-Stelle dem Versicherten die Ablehnung des Anspruchs auf eine Invalidenrente in Aussicht. Als Begründung führte sie aus, dass in der angestammten Tätigkeit eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit bestehe, in einer angepassten, leichten Tätigkeit sei die Arbeitsfähigkeit aber vollständig und die Erwerbseinbusse, bzw. der Invaliditätsgrad von 12% begründe keinen Anspruch auf eine Rente (IV-act. 60).
Am 18. April 2018 [recte: 2019] liess der anwaltlich vertretene Versicherte gegen diesen Vorbescheid Einwand erheben (IV-act. 63). Er ergänzte diesen am 29. Mai 2019 und reichte neue Arztberichte ein (IV-act. 75 ff.; vgl. auch Schreiben vom 24. April 2019 [IV-act. 67]).
Mit Schreiben vom 14. Oktober 2019 teilte die SUVA dem Versicherten insbesondere mit, dass sie die Heil- und Taggeldleistungen per 30. November 2019 einstellen und den Anspruch auf eine Invalidenrente prüfen werde (IV-act. 3 S. 2 f.).
Der Versicherte, der eingeladen wurde, zu den neuen Abklärungen Stellung zu nehmen (vgl. Schreiben vom 16. Oktober, 4. und 6. November 2019; IV-act. 85, 90 und 91), führte am 25. November 2019 aus, dass das SUVA-Verfahren, trotz dem Schreiben vom 14. Oktober 2019, noch nicht abgeschlossen sei und die Unfallversicherung am 18. November 2019 Kostengutsprache für die Implantation einer inversen Schulterprothese rechts erteilt habe. Mit der Schulterprothese solle seine Lebensqualität verbessert werden. Er werde damit keine volle Arbeitsfähigkeit erlangen. Das Ergebnis dieser Operation müsse abgewartet werden (IV-act. 92; vgl. auch Antwort vom 18. November 2019 des Dr. E._______, Kreisarzt der SUVA [IV-act. 4 S. 43 f.]).
B.f Am 13. Februar 2020 hat Dr. C._______ eine inverse Schulter-Totalprothese rechts eingesetzt, weil trotz den zwei Voroperationen wiederum eine Reruptur der Supraspinatussehne rechts aufgetreten war (vgl. Operationsbericht vom 14. Februar 2020; IV-act. 100). Auf seinen Wunsch wurde der Versicherte vom Kreisarzt der SUVA am 30. April 2021 untersucht, um weitere Therapieoptionen zu besprechen. Der Kreisarzt holte hierfür eine Zweitmeinung ein (Bericht vom 5. Mai 2021 des Kreisarztes [IV-act. 7 S. 108 ff.] und Bericht vom 3. Juni 2021 der Dres. F._______ und G._______ der Uniklinik H._______ [IV-act. 111 S. 3 f.]). Die neusten SUVA-Akten wurden ins Dossier der kantonalen IV-Stelle aufgenommen (IV-act. 4 und 5).
B.g Am 24. Juni 2021 wurde der Versicherte mittels einer Schulterarthroskopie rechts nochmals von Dr. C._______ zur diagnostischen und therapeutischen Behandlung operiert (vgl. Operationsbericht vom 28. Juni 2021; IV-act. 7 S. 57 f.).
Der Kreisarzt der SUVA untersuchte den Versicherten am 7. Oktober 2021 und stellte fest, dass der Endzustand erreicht sei (IV-act. 7 S. 12 ff.). Mit Schreiben vom 11. Oktober 2021 teilte die SUVA dem Versicherten insbesondere mit, sie werde die Taggeldleistungen am 1. Dezember 2021 einstellen (IV-act. 6). Mit Verfügung vom 4. November 2021 hat die SUVA dem Versicherten unter anderem eine Rente ab dem 1. Dezember 2021 für eine Erwerbsunfähigkeit von 11% zugesprochen (IV-act. 23). Der Versicherte erhob gegen diese Verfügung der SUVA Einsprache und kritisierte im Zusammenhang mit der Invalidenrente die Berechnung des Validen- und Invalideneinkommens (IV-act. 12 S. 96 ff.).
Die neusten Akten der SUVA wurden ins Dossier der kantonalen IV-Stelle aufgenommen (IV-act. 7). Der RAD beurteilte mit Stellungnahmen vom 25. Oktober und 9. November 2021 die medizinische Situation (IV-act. 129 S. 7 ff.). Am 25. November 2021 wurde die Invalidität mittels eines Einkommensvergleichs bemessen (IV-act. 125).
B.h Mit Vorbescheid vom 25. November 2021, welcher den Vorbescheid vom 22. März 2019 ersetzte, stellte die kantonale IV-Stelle dem Versicherten die Ausrichtung einer befristeten ganzen Invalidenrente von April 2018 bis Januar 2022 in Aussicht. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die Prüfung der aktuellsten Unterlagen ergeben habe, dass seit Juni 2016 eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit bestehe, woraus ein IV-Grad von 100% resultiere. Ab Oktober 2021 sei die Ausübung einer angepassten Tätigkeit zumutbar, welche die IV-Stelle umschrieb. Der daraus resultierende Invaliditätsgrad betrage 2%. Der Rentenanspruch entstehe frühestens sechs Monate nach Eingang der Anmeldung und ende, nachdem die Verbesserung des Gesundheitszustandes drei Monate angehalten habe (IV-act. 126).
Am 20. Dezember 2021, ergänzt am 4. Januar 2022, liess der Versicherte Einwand gegen diesen Vorbescheid erheben (IV-act. 154 und 162). Er kritisierte die Koordination mit der SUVA, da diese nur die unfallbedingten Einschränkungen auf der rechten Seite berücksichtigt habe und für die weiteren massiven degenerativen Einschränkungen im linken Schulter- und Rückenbereich nicht aufgekommen sei. Unter Berücksichtigung sämtlicher Beschwerden sei laut dem Bericht von Dr. C._______, Klinik I._______, vom 24. November 2021 auch in einer angepassten Tätigkeit lediglich von einer Arbeitsfähigkeit von 50% auszugehen.
B.i Mit Einsprache-Entscheid vom 3. März 2022 (IV-act. 11) hat die SUVA die Einsprache des Versicherten gegen ihre Verfügung vom 4. November 2021 teilweise gutgeheissen und dem Versicherten eine Invalidenrente von 16% zugesprochen. Sie bestätigte dabei die vom Kreisarzt beschriebene Zumutbarkeitsbeurteilung: vollschichtig wechselbelastende Tätigkeiten, wobei der rechte dominante Arm dabei nur als Hilfsarm für sehr leichte Tätigkeiten eingesetzt werden könne. Demgegenüber sei die Einschätzung von Dr. C._______ (Arbeitsfähigkeit von 50% in einer reinen Überwachungsfunktion) aufgrund der Unfallfolgen am rechten Arm nicht nachvollziehbar. Anhand dieser Beurteilung ermittelte sie den Invalidenlohn neu. Dem Einsprache-Entscheid kann zudem entnommen werden, dass die SUVA ihre Leistungspflicht für die Schulterbeschwerden links abgelehnt hat (vgl. Einsprache-Entscheid vom 7. Februar 2019, IV-act. 11 S. 3, Bst. B. des Sachverhalts).
Die kantonale IV-Stelle hat die neusten Akten der SUVA einverlangt (IV-act. 12; s. auch IV-act. 166) und den Versicherten eingeladen, sich hierzu zu äussern (Schreiben vom 16. März 2022; IV-act. 168). In seiner Stellungnahme vom 28. März 2022 beantragte der Versicherte die Gutheissung seines Einwands und unterstrich, dass die Invalidenversicherung, anders als die SUVA, die gesundheitliche Situation in der Gesamtheit zu würdigen habe und deshalb seine massiven gesundheitlichen Einschränkungen im gesamten (auch linken) Schulter-, Rücken- und Nackenbereich beurteilen müsse (IV-act. 169).
Am 1. Juli 2022 unterbreitete die kantonale IV-Stelle dem Versicherten noch den Auszug der Krankengeschichte vom 24. Mai 2022 des Dr. C._______ zur Stellungnahme (IV-act. 187).
B.j Nachdem der Versicherte am 27. April 2022 nach Spanien weggezogen ist (Abmeldebescheinigung vom 24. Juni 2022 und Schreiben vom 28. Juni 2022; IV-act. 15 und 185), wurden die Akten zur Weiterbehandlung des Rentengesuchs an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) überwiesen (vgl. Schreiben vom 7. und 20. Juli 2022; IV-act. 188 und 189).
Die IVSTA hat das Dossier um die neusten Akten der SUVA aktualisiert (IV-act. 13 bis 22) und die medizinischen Unterlagen seinem medizinischen Dienst zur Beurteilung unterbreitet (vgl. Stellungnahmen vom 15. September, 3. und 21. Oktober 2022; IV-act. 195, 197 und 199). Am 21. November 2022 wurde die Invalidität in Anwendung der allgemeinen Methode bemessen (IV-act. 200).
B.k Mit Vorbescheid vom 4. Januar 2023 der Vorinstanz, der den Vorbescheid vom 25. November 2021 der kantonalen IV-Stelle annullierte und ersetzte, wurde erneut die Zusprache einer befristeten ganzen Invalidenrente vom 1. April 2018 bis zum 31. Januar 2022 in Aussicht gestellt. Bezugnehmend auf die Einsprache des Versicherten führte die IVSTA aus, dass die Einschätzung des Dr. C._______, welcher eine 50%-ige Arbeitsunfähigkeit attestiert habe, nicht bestätigt werden könne und dass der medizinischen Beurteilung der SUVA zu folgen sei (IV-act. 202).
Der Versicherte liess gegen diesen Vorbescheid am 6. Februar 2023 Einwand einlegen und beantragte die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente vom 1. April 2018 bis zum 31. Januar 2022 sowie die Ausrichtung einer Dreiviertelrente ab dem 1. Februar 2022. Er argumentierte, dass die Invalidenversicherung auch Beschwerden zu beurteilen habe, welche von der SUVA nicht berücksichtigt worden seien. Sollte die Vorinstanz der Beurteilung des Dr. C._______ nicht folgen, müsse sie weitere medizinische Abklärungen vornehmen. Er beantragte in diesem Fall eine Begutachtung in der Schweiz (IV-act. 205).
Die Vorinstanz hat seinen ärztlichen und juristischen Dienst zur Stellungnahme eingeladen (vgl. Stellungnahmen vom 8. und 24. März 2023; IV-act. 208 und 210)
B.l Mit Verfügung vom 3. Mai 2023 wurde dem Versicherten vom 1. April 2018 bis zum 31. Januar 2022 eine ganze Invalidenrente zugesprochen (IV-act. 213 und 214). Die Vorinstanz hielt an ihrer im Vorbescheid geäusserten Position fest und führte im Wesentlichen aus, der ärztliche Dienst habe festgestellt, dass die Einschränkungen der funktionellen Leistungsfähigkeit auf die unfallbedingten Gesundheitsschäden beider Schultergelenke zurückzuführen seien, wobei diesbezüglich das rechte Schultergelenk im Vordergrund stehe und die IV-Stelle sich insofern mit der Bewertung der Arbeitsfähigkeit der SUVA habe koordinieren dürfen. Von einer Begutachtung in der Schweiz sei in antizipierter Beweiswürdigung abzusehen (IV-act. 213).
C.
C.a Am 5. Juni 2023 liess der Versicherte gegen die Verfügung der Vorinstanz Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einreichen. Er beantragte hauptsächlich, unter Entschädigungsfolge zulasten der Vorinstanz, die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Ausrichtung einer ganzen IV-Rente vom 1. April 2018 bis zum 31. Januar 2022 sowie einer Teilrente ab dem 1. Februar 2022, welche auf der Basis einer Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit von 50% zu bemessen sei. Eventualiter sei die Sache zwecks zusätzlicher medizinischer Abklärungen (Einholung eines orthopädischen Gutachtens) und Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer hauptsächlich an, dass unbestritten sei, dass er seine angestammte Tätigkeit seit dem Unfall vom 30. Mai 2016 nicht mehr ausführen könne und deshalb ab dem 1. April 2018 bis zum 31. Januar 2022 Anspruch auf eine ganze IV-Rente habe. Er bestreite jedoch, dass er eine leichte Tätigkeit im Sinne des von der SUVA festgelegten Zumutbarkeitsprofils ausüben könne. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz habe die SUVA die Beschwerden an der linken Schulter sowie im Nacken -und Rückenbereich, welche relevant seien und Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hätten, explizit von den unfallversicherten Beschwerden ausgeschlossen und entsprechend auch nicht mitberücksichtigt. Gestützt auf eine Arbeitsfähigkeit von 50%, welche Dr. C._______ für leichte Tätigkeiten angegeben und Dr. J._______ vom medizinischen Dienst der Vorinstanz bestätigt habe, sei ihm auch eine Rente ab dem 1. Februar 2022 zuzusprechen. Sollte das Gericht von einem unzureichend erstellten medizinischen Sachverhalt ausgehen, werde die Einholung eines gerichtlichen orthopädischen Gutachtens, eventualiter die Rückweisung der Sache zur Einholung eines orthopädischen Gutachtens und Neuentscheidung an die Vorinstanz beantragt (s. Ziff. 20 Beschwerde; Akte im Beschwerdeverfahren [nachfolgend: BVGer-Akt.] 1).
C.b Der mit Zwischenverfügung vom 7. Juni 2023 eingeforderte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- (BVGer-Akt. 2) ging am 16. Juni 2023 fristgerecht bei der Gerichtskasse ein (BVGer-Akt. 4).
C.c Mit Vernehmlassung vom 18. August 2023 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde sowie die Bestätigung der angefochtenen Verfügung. Zur Begründung führte sie dabei insbesondere an, dass die Einschränkungen der funktionellen Leistungsfähigkeit auf die unfallbedingten somatischen Gesundheitsschäden beider Schultergelenke und des rechten Ellbogengelenks zurückzuführen seien und sich die IV-Stelle daher mit der SUVA bezüglich der Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit habe koordinieren dürfen (BVGer-Akt. 7).
C.d Mit Replikeingabe vom 23. Oktober 2023 gab der Beschwerdeführer an, die Vorinstanz würde den beschwerdeweise vorgebrachten wesentlichen Argumenten ausweichen und keine neuen Tatsachen oder rechtlichen Erwägungen vorbringen, weshalb auf eine Replik verzichtet und an der Beschwerde festgehalten werde (BVGer-Akt. 11).
C.e Der Schriftenwechsel wurde am 25. Oktober 2023 vorbehältlich weiterer Instruktionsmassnahmen abgeschlossen (vgl. BVGer-Akt. 12) und die Anfragen des Beschwerdeführers nach dem Verfahrensstand beantwortet (BVGer-Akt. 13 bis 16).
C.f Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Beweismittel ist in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen, soweit dies für die Entscheidfindung erforderlich ist.
Erwägungen (53 Absätze)
E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG; 173.32]; Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Der Beschwerdeführer ist als direkter Adressat der angefochtenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]; Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]). Die Beschwerde wurde zudem frist- und formgerecht eingereicht (Art. 60 ATSG; Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) und der Kostenvorschuss innert der gesetzten Frist bezahlt. Da sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). Es ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2013/46 E. 3.2; Pierre Moor/Etienne Poltier, Droit administratif, Volume II, Les actes administratifs, 3. Aufl. 2011, Nr. 2.2.6.5 S. 300 f.; Benoît Bovay, Procédure administrative, 2. Aufl. 2015, S. 243).
E. 2.2 Das Verwaltungsverfahren wie auch der Sozialversicherungsprozess vor dem Bundesverwaltungsgericht sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (vgl. Art. 43 Abs. 1 und 1bis ATSG; Art. 12 VwVG). Danach hat die Verwaltung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts zu sorgen (vgl. BGE 144 V 427 E. 3.2; 137 V 210 E. 1.2.1 und 2.1.1; 136 V 376 E. 4.1.1). Dieser Grundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt und findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Partei (vgl. Art. 43 Abs. 3 ATSG; BGE 125 V 195 E. 2 und 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen).
E. 3.1 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 3. Mai 2023) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung bilden (BGE 121 V 362 E. 1b).
E. 3.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1; 144 V 210 E. 4.3.1). Am 1. Januar 2022 sind die Änderung vom 19. Juni 2020 des IVG und des ATSG (Weiterentwicklung der IV [AS 2021 705; BBl 2020 5535]; Botschaft des Bundesrates vom 15. Februar 2017 [BBl 2017 2535]) sowie die Änderungen vom 3. November 2021 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; RS 831.201; AS 2021 706) in Kraft getreten. Leistungsansprüche, die nach dem Inkrafttreten dieser Änderungen entstanden sind, werden nach den neuen Normen geprüft. Soweit aber - wie vorliegend - einerseits Ansprüche zu prüfen sind, welche vor dem 1. Januar 2022 entstanden sind (vgl. IV-act. 214), kommen für die Zeit bis zum 31. Dezember 2021 diejenigen Bestimmungen zur Anwendung, die bis dahin galten (vgl. auch Kreisschreiben des BSV über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], gültig ab 1. Januar 2022, Stand 1. Juli 2022, Rz. 9100 f.; Kreisschreiben zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystem [KS ÜB WE IV], gültig ab 1. Januar 2022, Stand 1. Januar 2022, Rz. 1007-1010). Wenn wie vorliegend infolge der zeitlichen Befristung der Rente per 31. Januar 2022 gleichzeitig über eine massgebende Änderung des Invaliditätsgrads nach dem 31. Dezember 2021 zu befinden ist, gelangen die Bestimmungen des IVG und diejenigen der IVV in der ab dem 1. Januar 2022 geltenden Fassung zur Anwendung (vgl. Kreisschreiben des Bundesamts für Sozialversicherungen [BSV] über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], gültig ab 1. Januar 2022, Stand 1. Januar 2022, Rz. 9102).
E. 3.3 Der Beschwerdeführer ist spanischer Staatsangehörige, wohnt wieder in Spanien und war bei der schweizerischen AHV/IV versichert (IV-act. 7 S. 24 ff., 214 S. 3]). Es liegt demnach ein grenzüberschreitender Sachverhalt mit Bezug zur Europäischen Union (EU) vor (vgl. dazu BGE 145 V 231 E. 7.1; 143 V 354 E. 4; 143 V 81 E. 8.3). Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA; SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zur Anwendung. Seit dem 1. Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Das Vorliegen von Ansprüchen gegenüber der Invalidenversicherung bzw. die vorliegend umstrittene Rentenberechnung beurteilt sich indes auch im Anwendungsbereich des FZA und der Koordinierungsvorschriften nach schweizerischem Recht (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4; Art. 46 Abs. 3 und Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 883/2004).
E. 4 Anfechtungsobjekt und somit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 134 V 418 E. 5.2; 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung vom 3. Mai 2023, mit welcher die Vorinstanz dem Versicherten im Rahmen seiner Erstanmeldung eine befristete ganze Invalidenrente vom 1. April 2018 bis 31. Januar 2022 zugesprochen hat (IV-act. 214). Auch wenn der Beschwerdeführer lediglich die Aufhebung der Invalidenrente per 31. Januar 2022 beanstandet, so wird gemäss Rechtsprechung die richterliche Überprüfungsbefugnis nicht in dem Sinne eingeschränkt, dass unbestrittene Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (vgl. BGE 125 V 413 E. 2b und 2d mit Hinweisen), denn massgeblich ist das verfügungsweise festgelegte Rechtsverhältnis. Den Streitgegenstand bestimmende, aber nicht beanstandete Elemente prüft die Beschwerdeinstanz indes nur, wenn hierzu aufgrund der Vorbringen der Parteien oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (vgl. BGE 125 V 413 E. 2c).
E. 5 Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz während mehr als 4 Jahren Beiträge an die obligatorische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung bezahlt (IV-act. 214 S. 3). Er erfüllt somit die Anspruchsvoraussetzung der Mindestbeitragsdauer von drei Jahren gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG, wonach Versicherte, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet haben, Anspruch auf eine ordentliche Rente haben (vgl. auch Art. 36 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10], Art. 6 und Art. 45 VO [EG] 883/2004; BGE 131 V 390). Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer auch invalid im Sinne des Gesetzes ist.
E. 6.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG) und gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 2 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
E. 6.2 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c). Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahrs folgt (zum Verhältnis zwischen Art. 28 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 1 IVG vgl. BGE 142 V 547 E. 3.2). Gemäss Art. 29 Abs. 3 IVG wird die Rente vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht.
E. 6.3 Bei - wie vorliegend - erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen (vgl. Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG). Dabei wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2; Urteil des BGer 8C_536/2017 vom 5. März 2018 E. 5.1).
E. 6.4 Nach aArt. 28 Abs. 2 IVG (in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung; AS 2007 5129; BBl 2005 4459) wurde die Rente nach dem Invaliditätsgrad wie folgt abgestuft: ein Invaliditätsgrad von mindestens 40 % gab Anspruch auf eine Viertelsrente, ein Invaliditätsgrad von mindestens 50 % Anspruch auf eine halbe Rente, ein Invaliditätsgrad von mindestens 60 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und ein Invaliditätsgrad von mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente. Der neue Art. 28b IVG, in Kraft seit dem 1. Januar 2022, sieht vor, dass die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt wird (Abs. 1). Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad zwischen 40-49 % erhöht sich der Rentenanspruch linear von einem Anteil von 25-47.5 % (Abs. 4). Laufende Rentenleistungen werden in das neue stufenlose Rentensystem überführt, sofern die Voraussetzungen gemäss den Übergangsbestimmungen des IVG zur Änderung vom 19. Juni 2020 erfüllt sind (vgl. BBl 2017 2535, 2679). Für Rentenbezügerinnen und -bezüger, deren Rentenanspruch vor Inkrafttreten dieser Änderung entstanden ist und die - wie vorliegend der Beschwerdeführer - bei Inkrafttreten dieser Änderung das 55. Altersjahr noch nicht vollendet haben, bleibt der bisherige Rentenanspruch so lange bestehen, bis sich der Invaliditätsgrad nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ändert (Bst. b Abs. 1 der Übergangsbestimmungen des IVG zur Änderung vom 19. Juni 2020).
E. 6.5 Für die rückwirkende Zusprechung einer abgestuften und/oder befristeten Invalidenrente finden die für die Rentenrevision geltenden Normen, Art. 17 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 88a IVV, analog Anwendung (vgl. BGE 133 V 263 E. 6.1; 131 V 164 E. 2.2; Urteile des BGer 8C_124/2021 vom 2. August 2021 E. 2.2; 8C_71/2017 vom 20. April 2017 E. 3; 9C_226/2011 vom 15. Juli 2011 E. 4.3.1 [nicht im BGE 137 V 369 publizierte E.]). Art. 17 Abs. 1 ATSG sieht vor, dass wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert, die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben wird. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird; in jedem Fall ist sie zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrads eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung bzw. Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d; Urteil des BGer 8C_124/2021 vom 2. August 2021 E. 2.2). Wird rückwirkend eine abgestufte oder befristete Rente zugesprochen, sind einerseits der Zeitpunkt des Rentenbeginns und anderseits der in Anwendung der Dreimonatsfrist von Art. 88a IVV festzusetzende Zeitpunkt der Anspruchsänderung die massgebenden Vergleichszeitpunkte (Urteil BGer 8C_194/2020 vom 12. Mai 2020 E. 2.3 mit Hinweisen).
E. 7.1 Bei der Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeit stützen sich die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Ärztliche Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsfähig ist (vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3; 143 V 418 E. 6; 132 V 93 E. 4; 125 V 256 E. 4; s. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 und Hinweise). Die endgültige Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistung der versicherten Person noch zugemutet werden kann, obliegt jedoch der Verwaltung (im Beschwerdefall dem Gericht), welche die medizinischen Unterlagen im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes frei überprüft (vgl. BGE 148 V 49 E. 6.2.1; 144 V 50 E. 4.3; 140 V 193 E. 3.2; Urteil des BGer 9C_618/2019 vom 16. März 2020 E. 7.1).
E. 7.2 Sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, gilt im Sozialversicherungsrecht der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 143 V 168 E. 2; 138 V 218 E. 6). Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt dieser Beweisanforderung nicht. Der Sozialversicherungsträger als verfügende Instanz und im Beschwerdefall das Gericht haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 144 V 427 E. 3.2; 138 V 218 E. 6; 126 V 353 E. 5b; 125 V 193 E. 2 je mit Hinweisen). Sie dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (Urteil des BGer 8C_494/2013 vom 22. April 2014 E. 5.4.1, nicht publiziert in: BGE 140 V 220).
E. 8.1 Vorliegend lagen der IVSTA für die Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeits(un)fähigkeiten des Beschwerdeführers zuerst hauptsächlich folgende, vor allem medizinische Dokumente vor:
E. 8.1.1 Im Arztzeugnis UVG vom 27. Juni 2016 bestätigte Dr. K._______, Fachärztin für Allgemeinmedizin, eine Arbeitsunfähigkeit von 100% seit dem 2. Juni 2016 und eine Arbeitsunfähigkeit von 50% ab dem 13. Juni 2016 (IV-act. 1 S. 17).
E. 8.1.2 Im Bericht vom 30. Juni 2016 führte Dr. C._______, orthopädischer Chirurg und Traumatologe des Bewegungsapparates, an welchen der Versicherte verwiesen wurde, als Diagnose ein traumatisches Snapping Plica des Ellbogens rechts als Folge des Unfalls vom 30. Mai 2016 auf (IV-act. 1 S. 40 f.). Am 15. Juli 2016 wurde eine Ellbogenarthroskopie, anteriore Plica-Teilresektion und Ligamentum anulare Teilresektion, Entfernung eines freien Gelenkskörpers und Resektion dorso-radiale Plica synovialis rechts durchgeführt (Operationsbericht vom 18. Juli 2016 [IV-act. 1 S. 58 f.], Austrittsbericht vom 18. Juli 2016 [IV-act. 1 S. 62], Verlaufskontrolle vom 22. Juli 2016 [IV-act. 1 S. 61]). In der Verlaufskontrolle vom 6. Oktober 2016 sah der Arzt ab dem 10. Oktober 2016 eine 50%-ige Arbeitsfähigkeit vor (IV-act. 1 S. 85), nachdem ein erster Versuch der Arbeitsaufnahme ab dem 22. August 2016 gescheitert war (vgl. Bericht der SUVA vom 29. September 2016 und ärztliches Zeugnis vom 8. September 2016; IV-act. 1 S. 71 und 78). Laut der Verlaufskontrolle vom 26. Oktober 2016 wurde eine Punktion des Ellbogengelenks rechts durchgeführt und wieder eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert (IV-act. 1 S. 86 f.). Ab dem 1. Februar 2017 konnte die Arbeitsfähigkeit auf 50% erhöht werden (vgl. ärztliche Zeugnisse vom 8. Dezember 2016 sowie vom 10. Januar und 1. März 2017 2017 [IV-act. 1 S. 91, 97 und 111]). Weil die Arbeitsfähigkeit nicht gesteigert werden konnte, wurde gemäss dem Verlaufsbericht vom 1. März 2017 eine Revisionsoperation des Ellbogens vorgesehen (IV-act. 1 S. 107 f.; vgl. auch Bericht der SUVA vom 30. Mai 2016 [IV-act. 1 S. 123]). In seinem Bericht vom 11. Mai 2017 diagnostizierte Dr. C._______ in Bezug auf die rechte Schulter eine traumatische transmurale Supraspinatussehnenruptur rechts und Bicepssehnenpartialruptur sowie SLAP-Läsion und AC-Arthropathie vom 30. Juni 2016. Beim Ellbogen rechts bestünden Restbeschwerden. Der Spezialist empfahl nicht mehr eine operative Behandlung des rechten Ellbogens, sondern der rechten Schulter (IV-act. 1 S. 138 f.; vgl. auch Verlaufsbericht vom 3. Mai 2017 [IV-act. 1 S. 128]; Röntgen- und Arthro-MRI Untersuchung vom 5. Mai 2017 [IV-act. 1 S. 136]). Am 19. Mai 2017 wurde eine Schulterarthroskopie mit Rotatorenmanschettenrekonstruktion rechts vorgenommen (Operationsbericht vom 22. Mai 2017 [IV-act. 1 S. 147], Austrittbericht vom 30. Mai 2017 [IV-act. 1 S. 152], Verlaufskontrolle vom 28. Juni 2017 [IV-act. 1 S. 161]). Im Verlaufsbericht vom 6. September 2017 attestierte der Spezialist weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit (IV-act. 1 S. 171; vgl. auch ärztliches Zeugnis vom 6. September 2017 [IV-act. 1 S. 169]).
E. 8.1.3 Der Versicherte hielt sich vom 9. Oktober bis 14. November 2017 in der Rehaklinik (...) auf. Im Austrittsbericht vom 20. November 2017 stellten die Ärzte die bekannten Diagnosen betreffend die rechte Schulter und den rechten Ellbogen. Bezüglich der linken Schulter hielten sie gemäss den Röntgenbildern vom 25. Oktober 2017 eine Omarthrose fest. Insgesamt habe die Situation während des Aufenthalts nicht verbessert werden können, der Versicherte habe sich vermehrt auch über Schmerzen in der linken Schulter beklagt. Der Versicherte wurde mit einer weiterhin bestehenden 100%-igen Arbeitsunfähigkeit entlassen. Ein Zumutbarkeitsprofil für eine angepasste berufliche Tätigkeit könne nicht beschrieben werden. Der Versicherte könne jedoch seine bisherige Tätigkeit als Maurer, eine körperlich schwere Tätigkeit, nicht mehr ausüben (Austrittbericht vom 20. November 2017; IV-act. 2 S. 132 ff.; vgl. auch Verlaufskontrolle vom 8. November 2017 von Dr. C._______ [IV-act. 2 S. 141 f.]).
E. 8.1.4 Im Bericht vom 24. November 2017 erwähnte Dr. C._______, dass der Versicherte auf die Behandlung der linken Schulter dränge. Bezüglich der rechten Schulter liege ein schlechter Verlauf vor mit Schmerzhaftigkeit und bildgebend einer Supraspinatussehnen-Teilreruptur. Der Arzt empfahl deshalb eine erneute Operation, der Versicherte sei so nicht arbeitsfähig (IV-act. 2 S. 130 f.; vgl. auch Bericht vom 23. November 2017 der MR Arthro Schulter rechts [IV-act. 2 S. 115]). Im Bericht vom 4. Dezember 2017 hat Dr. C._______ bezüglich der linken Schulter als Diagnose eine subtotale Supraspinatussehnenpartialruptur links und Ruptur der langen Bicepssehne als Folge des Unfalls vom 30. Mai 2016 angegeben. In der Schulter rechts liege eine Re-Ruptur vor. Weil die linke Schulter schmerzhafter sei, schlug er zuerst links eine Schulterarthroskopie, Supraspinatussehnenrekonstruktion und Acromioplastik vor. Der Versicherte sei nicht arbeitsfähig (IV-act. 141; vgl. auch Bericht vom 1. Dezember 2017 der MR Arthro Schulter links [IV-act. 2 S. 116]). Im Bericht vom 26. Januar 2018 informierte derselbe Arzt, dass die SUVA die Ruptur im Bereich der linken Rotatorenmanschette als Unfall abgelehnt habe, weshalb die rechte Schulter operiert werde (IV-act. 142; vgl. auch Schreiben der SUVA vom 28 Dezember 2017 und 11. Januar 2018 sowie Verfügung vom 19. Januar 2018 der SUVA [IV-act. 2 S. 109, 101 ff. und 93]). Am 2. Februar 2018 wurde an der rechten Schulter eine Revisionsoperation mit offener Rotatorenmanschettenrekonstruktion (Supraspinatussehne ganz, Infraspinatussehne oberes Fünftel), Gewebsprobeentnahme, Re-Acromioplastik und AC-Nachresektion Schulter vorgenommen (vgl. Operationsbericht vom 5. Februar 2018; IV-act. 144; vgl. auch Austrittsbericht vom 8. Februar 2018 [IV-act. 143], Verlaufskontrolle vom 20. März [IV-act. 2 S. 47 f.]). Im Verlaufsbericht vom 23. Mai 2018 beschrieb Dr. C._______ einen erneut protrahierten Verlauf im Bereich der rechten Schulter. Im Bericht vom 18. Juli 2018 erwähnte er einen stark protrahierten Verlauf und ungenügende Beweglichkeit. Der Versicherte sei so nicht arbeitsfähig (IV-act. 2 S. 31 f. und 26 f.). Im Bericht vom 30. August 2018 führte Dr. C._______ aus, dass nach 2-maliger Operation eine Supraspinatussehnenreruptur in der rechten Schulter vorliege und die Muskelqualität ebenfalls reduziert sei. Sechs Monate nach der Operation bestehe noch ein kleines Potential, dass die Beschwerden spontan abnehmen würden und die Beweglichkeit besser werde. Überkopfarbeiten würden in Zukunft nicht mehr möglich sein, auch nicht schwere belastende Tätigkeiten auf Bauchhöhe (IV-act. 51). Im Bericht vom 21. November 2018 gab Dr. C._______ an, dass der Versicherte immer Schmerzen im Bereich der rechten Schulter habe, auch die linke Schulter und der rechte Ellbogen würden schmerzen. Die Muskulatur sei mässig atroph. Der Versicherte könne auf keinen Fall mehr als Gipser arbeiten. Eine Umschulung auf eine nicht belastende Arbeit sei indiziert oder eine Berentung (IV-act. 145).
E. 8.1.5 Laut Bericht vom 13. Dezember 2018 von Dr. L._______, Fachärztin für Neurologie, bleibe die Ursache des Schultertiefstandes nach ihrer Untersuchung unklar, eine funktionelle Störung aufgrund der Sehnenrupturen und schmerzbedingten Inaktivitätsatrophie der Schultermuskulatur sei anzunehmen. Die Ärztin bestätigt, dass der Versicherte als Rechtshänder seine berufliche Tätigkeit als Gipser aufgrund seiner Bewegungseinschränkungen nicht mehr ausüben könne (IV-act. 146).
E. 8.1.6 Weiter findet sich ein Auszug aus der Krankheitsgeschichte zur Verlaufskontrolle bei Dr. C._______ vom 18. Juli, 30. August und 20. November 2018 sowie vom 15. Januar 2019 im Dossier (IV-act. 59 S. 7 ff.). Zuletzt, am 15. Januar 2019, notierte der Spezialist, dass der Versicherte an Schulterbeschwerden beidseits leide. Rechts bestehe eine Teilreruptur der Rotatorenmanschette nach 2-maliger Voroperation. Die Therapieoptionen mit erfolgversprechender Prognose seien limitiert. Der Arzt habe eine Zweitbeurteilung empfohlen. Die linke Schulter weise ebenfalls eine traumatische, subtotale Supraspinatussehnen-Ruptur auf. Diese benötige eine arthroskopische Behandlung mit günstiger Prognose. Der Versicherte sei in diesem Zustand nicht arbeitsfähig (IV-act. 59 S. 7).
E. 8.1.7 In der RAD-Stellungnahme vom 12. Februar 2019 gab Dr. M._______, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie, an, dass der Versicherte seine bisherige bzw. angestammte Tätigkeit als Gipser seit Juni 2016 nicht mehr ausüben könne. Die seit damals attestierte durchgehende zumeist vollständige Arbeitsunfähigkeit, welche er auflistete, sei aus orthopädischer Sicht nachvollziehbar und es könne darauf abgestellt werden. Eine abschliessende Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit sei noch nicht möglich. Am 15. Februar 2019 antwortete der RAD-Arzt auf die Fragen, wie der Versicherte die Schultern aktuell einsetzen könne und ob er etwas in den Händen tragen könne (IV-act. 61 S. 5 f.).
E. 8.1.8 Mit Bericht vom 4. März 2019 beantragte Dr. C._______ bei der Universitätsklinik H._______ eine neurologische Beurteilung der Halswirbelsäule und des Schultertiefstands rechts. Er ersuchte um Zweitmeinung und Behandlung beider Schultern, bei welchen unverändert relevante Beschwerden vorlägen. In diesem Zustand sei der Versicherte nicht arbeitsfähig (IV-act. 76).
E. 8.1.9 Bezüglich der Halswirbelsäule erwähnte Dr. N._______, Facharzt für Neurochirurgie, im Bericht vom 26. März 2019 als Diagnosen eine Cervikobrachialgie rechts, eine Diskushernie C3/4 rechts und C5/6 rechts sowie ein Zustand nach Schulterverletzung und operativer Versorgung derselben (IV-act. 77). Im Bericht vom 29. Mai 2019 führte der Spezialist aus, dass die fachneurologische Untersuchung keine radikulären neurologischen Ausfälle gezeigt habe. Bildgebend bestehe eine mögliche Foraminalstenose C5/6. Er werde noch eine Infiltration C5/6 rechtsseitig initiieren (IV-act. 149; vgl. auch Bericht vom 7. Mi 2029 des Dr. O._______ [IV-act. 149 S. 2 f.). Im Bericht vom 3. Juli 2019 hielt Dr. N._______ fest, dass es dem Versicherten bezüglich der HWS ordentlich gehe, diese bei Endstellung noch schmerzhaft sei, ziehend beidseits bis im Bereich M. sternocleidomastoideus; ansonsten lägen keine radikulären Ausstrahlungen oder cervikalen Probleme vor. Im Vordergrund würden die Schulterprobleme stehen (IV-act. 150). Mit Bericht vom 10. Juli 2019 hat Dr. C._______ den Versicherten an Dr. O._______, Neurologe, verwiesen, um die periscapuläre Muskulatur auszumessen (IV-act. 5 S. 41 f.).
E. 8.1.10 Im Bericht vom 25. Juli 2019 hat Dr. P._______ der Klinik H._______, Assistenzarzt Orthopädie, dessen Zweitmeinung Dr. C._______ einholte, folgende Diagnosen erwähnt:
1. Rotatorenmanschettenruptur (SSP) und Ruptur der langen Bicepssehne Schulter links bei Status nach Distorsionstrauma vom 30. Mai 2016 sowie
2. eine postoperative Capsulitis mit Rotatorenmanschnetten-Re-Reruptur (SSP) rechts mit/bei DD Low grade-Infekt, Status nach arthroskopischer Rotatorenmanschetten-Rekonstruktion (SSP, ISP), Resektion Bicepsstumpf, Acromioplastik, AC-Resektion und offener subpectoraler Biceps-Tenodese Schulter rechts am 19. Mai 2017 und Status nach offener Rotatorenmanschetten-Re-Rekonstruktion (SSP, ISP), Probenentnahme, Re-Acromioplastik und AC-Nachresektion Schulter rechts am 2. Februar 2018. Nach Darstellung der Anamnese sowie der Befunde vom 19. und 30. März 2019 hielt er fest, rechts könne allenfalls bei ausgeschlossenem Infekt eine erneute Rekonstruktion der Rotatorenmanschette mit gegebenenfalls Patch-Augmentation vorgenommen werden. Er würde die linke Seite prioritär behandeln und eine primäre arthroskopische Rotatorenmanschetten-Rekonstruktion empfehlen (IV-act. 82 S. 7 ff.).
E. 8.1.11 In der Verlaufskontrolle vom 12. November 2019 teilte Dr. C._______ mit, dass der Versicherte nach wie vor Schmerzen im HWS-Bereich und Schulterschmerzen rechts habe. Im Schulterbereich rechts gehe es schlecht. Der Versicherte könne den Arm nicht heben, auch nicht belasten und er sei sehr stark eingeschränkt. In diesem Zustand sei der Versicherte nicht arbeitsfähig. Der Spezialist meinte, dass als Option lediglich eine inverse Schultertotalprothese in Frage komme. Auch nach der Implantation sei der Versicherte für Überkopfarbeiten nicht arbeitsfähig und die Operation werde für die Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf als Gipser wahrscheinlich keine Verbesserung bringen (IV-act. 4 s. 46 f.). Am 4. Dezember 2019 führte Dr. C._______ aus, dass der Versicherte mit der Implantation einer inversen Schultertotalprothese rechts seine Lebensqualität zumindest teilweise verbessern und den rechten Arm wieder mehr einsetzen möchte. In diesem Zustand sei er absolut nicht arbeitsfähig, weder im angestammten Beruf noch in einer angepassten Tätigkeit. Ein Arbeitsprofil könne allenfalls etwa 6 Monate nach der Operation erstellt werden (IV-act. 94). Die Operation zwecks Implantation einer inversen Schultertotalprothese rechts (FH Arrow Schaft 14, H0, Glenosphäre 39, Basisplatte 46) sowie Entnahme von Gewebsproben aus der Schulter rechts wurde am 13. Fe-bruar 2020 vorgenommen (vgl. Operationsbericht vom 14. Februar 2020 [IV-act. 100]; Austrittsbericht vom 26. Februar 2020 [IV-act. 152]). Im Verlaufsbericht vom 12. März 2020 attestierte Dr. C._______, dass der Versicherte nicht arbeitsfähig sei (IV-act. 4 S. 7 f.). Im Bericht vom 11. Juni 2020 informierte Dr. C._______, dass der Versicherte Schulterschmerzen links und rechts habe, ebenso relevante Nackenbeschwerden; er könne den rechten Arm nicht heben. Vorgesehen sei eine Infiltration im HWS-Bereich (IV-act. 5 S. 43 f.). Im Bericht vom 15. Juli 2020 hielt Dr. C._______ ein deutliches Rehabilitationsdefizit fest. Der Versicherte sei so nicht arbeitsfähig (IV-act. 5 S. 39 f.). Auch in den Berichten vom 22. Oktober 2020 und 26. November 2020 bestätigte der Arzt eine Arbeitsunfähigkeit (IV-act. 5 S. 11 f. und 18 f.). Die Situation im Bereich der rechten Schulter sei sehr unbefriedigend (IV-act. 5 S. 11 f.). Im Bericht vom 2. Februar 2021 hielt der Spezialist fest, dass es dem Versicherten mit der Prothese schlechter gehe als zuvor. Die Cortisoninfiltration ins rechte AC-Gelenk habe während einer Woche eine Besserung von 30% gebracht. Klinisch bestehe der Eindruck eines möglichen subcoracoidalen Impingements. Der Versicherte sei so arbeitsunfähig (IV-act. 7 S. 140 f.). Laut dem Verlaufsbericht vom 17. Februar 2021 werde gestützt auf eine Zweitmeinung eine Punktion sowie eine Szintigrafie organisiert (IV-act. 7 S. 134; vgl. auch interner Auszug der Berichte zu den Verlaufskontrollen vom 11. Februar, 11. März, 15. Juli, 23. September und 25. November 2020 sowie vom 2. und 17. Februar 2021 von Dr. C._______ [IV-act. 109]).
E. 8.1.12 Im Bericht zur 3-Phasen Skelettszintigraphie sowie SPECT/CT Schulter beidseits vom 2. März 2021 hielt PD Dr. S._______ fest, dass eine aktivierte Omarthrose links, eine AC-Gelenksarthrose links sowie entzündliche Veränderungen am linken Humeruskopf ventrolateral vorliegen würden. Weiter bestehe ein Status nach Akromioplastik und AC-Gelenkresektion rechts mit postoperativ entzündlichen Veränderungen, Stressreaktion, DD beginnende Lockerung auf Höhe der unteren Schraube im Glenoid rechts bei Status nach inverser Schulterprothese sowie periprothetisch entlang des distalen Prothesenschaftdrittels medialseits. Szintigraphisch würden keine sicheren Anhaltspunkte für einen Infekt der beiden Schultergelenke bestehen. Zudem liege eine Koxarthrose rechts und eine Gonarthrose links vor (IV-act. 7 S. 48).
E. 8.1.13 Im Bericht von 13. April 2021 listete Dr. C._______ die neusten Befunde auf. Er habe die Therapieoptionen mit dem Versicherten besprochen. Im Moment sei der Versicherte nicht arbeitsfähig (IV-act. 7 S. 130 f.).
E. 8.1.14 Auf Wunsch des Versicherten wurde er am 30. April 2021 vom Kreisarzt der SUVA, Dr. Q._______, Facharzt für Chirurgie, speziell Allgemeinchirurgie und Traumatologie, untersucht. Dieser Kreisarzt hat im Bericht vom 5. Mai 2021 (IV-act. 7 S. 108 ff.) als Vorakte u.a. einen Bericht vom 11. Oktober 2019 zur kreisärztlichen Untersuchung vom 10. Oktober 2019 zusammengefasst. Er schilderte die Angaben des Versicherten (seine Schmerzen und die Funktionen des Arms seit der Implantation der inversen Schultergelenkendoprothese) sowie die klinischen Befunde betreffend rechte Schulter und rechten Ellenbogen und hielt die Diagnosen fest. Bezüglich der verbleibenden Therapieoptionen empfahl er, eine Zweitmeinung einzuholen. Im Übrigen umschrieb er das Zumutbarkeitsprofil einer Arbeitstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für den Versicherten: vollschichtige wechselbelastende Tätigkeit, wobei der rechte dominante Arm nur als Hilfsarm für sehr leichte Arbeiten eingesetzt werden könne. Heben und Tragen von Lasten mit dem rechten Arm sei nicht möglich, ebenso seien Arbeiten auf Gerüsten und Leitern nicht zumutbar (IV-act. 7 S. 108 ff.; vgl. auch seine Antwort vom 7. Mai 2021 [IV-act. 7 S. 101 f.]).
E. 8.1.15 Im Bericht vom 3. Juni 2021 erwähnten die Dres. F._______ und G._______ der Universitätsklinik H._______, deren Zweitmeinung zu Therapieoptionen von der SUVA eingeholt wurde, folgende Diagnosen:
1. Verdacht auf postoperative Capsulitis Schulter rechts mit/bei DD low-grade Infekt, Status nach Implantation inverse Prothese am 13. Februar 2020, Status nach Revision mit offener Rotatorenmanschetten-Rekonstruktion, Re-Acromionplastik und AC-Gelenksnachresektion bei Re-Ruptur am 2. Februar 2018, Status nach SAS mit Rotatorenmanschetten-Rekonstruktion, Resektion Bicepsstumpf, Acromionplastik, AC-Gelenksresektion und subpectorale Biceps-Tenodese am 19. Mai 2017, Supra- und Infraspinatusläsion nach Unfall vom 30. Mai 2016,
2. Rotatorenmanschettenruptur (SSP) und Ruptur der langen Bicepssehne Schulter links bei St.n. Distorsionstrauma vom 30. Mai 2016. Die Spezialisten führten eine kurze Anamnese und Befunde zur Schulter rechts und dem Ellbogen rechts auf. Sie gaben weiter an, dass eine komplizierte Situation mit deutlich unerfreulicher Schulterbeweglichkeit bei Status nach inverser Schulterprothese bestehe. Sollte ein low-grade Infekt vorliegen, müsse eine Revision im Sinne einer Explantation und Re-Implantation durchgeführt werden. Sollte dagegen kein low-grade Infekt bestehen, handle es sich um einen Endzustand mit unbefriedigendem Resultat am ehesten aufgrund des Alters des Versicherten (IV-act. 111 S. 3 f.).
E. 8.1.16 Am 24. Juni 2021 führte Dr. C._______ zur diagnostischen und therapeutischen Behandlung eine Schulterarthroskopie rechts, subacromiale Adhäsiolyse, Bursektomie mit Entnahme von Gewebeproben, Dekompression Plexus brachialis Coracoplastik und Tuberoplastik durch (vgl. Operationsbericht vom 28. Juni 2021 [IV-act. 7 S. 57 f.], Austrittsbericht stationär vom 13. Juli 2021 [IV-act. 7 S. 50 f.]; vgl. auch Berichte vom 11. und 16. Juni 2021 [IV-act. 7 S. 63 f. und 69 f.]). Im Verlaufsbericht vom 30. Juni 2021 hielt der Arzt fest, dass der Versicherte noch nicht arbeitsfähig sei (IV-act. 7 S. 55 f.), und im Verlaufsbericht vom 14. September 2021 erwähnte der Arzt, dass das Operationsergebnis unbefriedigend sei. Durch die Arthroskopie habe die Situation nicht verbessert werden können. Die Beweglichkeit der rechten Schulter habe sich verschlechtert und die Schmerzen zugenommen. Nachts würde der Versicherte 4-5-mal aufwachen. Es ginge auch dem rechten Ellbogen und der linken Schulter nicht gut. In diesem Zustand sei der Versicherte nicht arbeitsfähig (IV-act. 7 S. 43 f.; vgl. Auszug Krankengeschichte zu den Verlaufskontrollen vom 13. April, 5. Mai, 11., 16., 24. und 30 Juni 2021, 27. August, 14. September 2021 [IV-act. 117]).
E. 8.1.17 Am 7. Oktober 2021 wurde der Versicherte erneut von Dr. Q._______, Kreisarzt der SUVA, untersucht. Als Grund der Untersuchung wurde im Bericht, den dieser Arzt gleichentags erstellte, ein langanhaltender, protrahierter Verlauf bei unfallbedingter Schulter- und Ellbogenverletzung rechts und ein nochmaliges unbefriedigendes Operationsergebnis vom 24. Juni 2021 angegeben. Der Arzt hat die neusten ärztlichen Berichte aufgeführt und die Angaben des Versicherten sowie die klinischen Befunde kurz beschrieben. Er hielt folgende Diagnosen fest:
1. Schmerzhaft eingeschränkte Schulterfunktion links nach Implantation einer inversen Schultertotalendoprothese vom 13. Februar 2020
2. Unfallereignis vom 30. Mai 2016 mit Supra- und Infraspinatussehnenläsion Schulter rechts, Schulterarthroskopie mit Rotatorenmanschetten-Rekonstruktion, Resektion Bizeps-stumpf, Acromioplastik, Acromioclaviculargelenk-Resektion und subpectoraler Bizepssehnentenodese vom 19. Mai 2017, Revisionsoperation Schulter rechts mit offener Rotatorenmanschetten-Rekonstruktion, Re-Acromioplastik und Acromioclaviculargelenk-Nachresektion bei Re-Ruptur vom 2. Februar 2018, Schulterarthroskopie, subacromiale Adhäsiolyse, Bursektomie mit Entnahme von Gewebeproben, Dekompression Plexus brachialis, Coracoplastik und Tuberoplastik Schulter rechts am 24. Juni 2021. Die Funktion habe sich seit der letzten Operation vom 24. Juni 2021 objektiv verschlechtert. Die Schmerzen seien geblieben. Der Kreisarzt schloss, dass das Beschwerdebild mit weiteren chirurgischen Interventionen nicht beeinflusst werden könne und ein Endzustand erreicht sei. Das Zumutbarkeitsprofil einer vollschichtigen wechselbelastenden Arbeitstätigkeit könne, wie am 5. Mai 2021 definiert, beibehalten werden (IV-act. 7 S. 12 ff.).
E. 8.1.18 Dr. M._______ vom RAD hat die medizinischen Akten am 25. Oktober und 9. November 2021 erneut gewürdigt. Er kam zum Schluss, dass die unfallbedingten Gesundheitsschäden beider Schultergelenke sowie des rechten Ellenbogengelenks erhebliche Einschränkungen der funktionellen Leistungsfähigkeit bedingten und die Bewertung der Arbeitsfähigkeit mit der SUVA zu koordinieren sei, da die ausgewiesenen Gesundheitsschäden allesamt Unfallfolgen seien. Das rechte Schultergelenk stehe dabei im Vordergrund. Die bisherige bzw. zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Gipser sowie ähnlich schwere, schulterbelastende Arbeit könne seit Juni 2016 dauerhaft nicht mehr ausgeübt werden. In einer angepassten Tätigkeit bestehe eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit spätestens seit dem 7. Oktober 2021, als der Kreisarzt der SUVA, nach dem erneuten operativen Eingriff vom 24. Juni 2021 am rechten Schultergelenk, das Zumutbarkeitsprofil in seiner Abschlussuntersuchung bestätigt habe (IV-act. 129 S. 7 ff. und S. 10 ff.).
E. 8.1.19 Im Bericht von 24. November 2021 bezüglich der Konsultation vom 16. November 2021 hielt Dr. C._______ fest, dass unverändert eine schlechte Beweglichkeit der rechten Schulter und Schmerzhaftigkeit vorliege. Unter Berücksichtigung der ungenügenden und schlechten Funktion der rechten Schulter, wie auch der relevanten Restbeschwerden im Bereich des rechten Ellbogens, betrage die Arbeitsfähigkeit für manuelle Tätigkeiten 100%. Vorstellbar wären lediglich Tätigkeiten ohne Belastung des rechten Arms, z.B. eine Überwachungsfunktion. Er könne sich die Arbeitsfähigkeit in einer solchen Überwachungsfunktion als etwa 50% vorstellen (IV-act. 155 S. 2. f.). Gemäss der telefonischen Konsultation vom 30. November 2021 hat der Arzt auf Wunsch des Versicherten ab dem 1. Dezember versuchsweise eine 20%-ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit attestiert (vgl. Auszug Krankengeschichte vom 24. Mai 2022; IV-act. 182 S. 1 f.; vgl. auch Verlaufskontrollen vom 27. August, 14. September, 16. und 24. November 2021 [IV-act. 182 S. 2 ff.]).
E. 8.1.20 Auf Anfrage teilte der Versicherte am 16. Mai 2022 mit, er befinde sich aktuell in keiner ärztlichen Behandlung. Im Übrigen gab er die Namen von Dr. C._______ und Dr. K._______, seine Hausärztin, an (IV-act. 180).
E. 8.1.21 Der medizinische Dienst der IVSTA hat die Akten mehrmals gewürdigt. Dr. J._______, Allgemeinarzt, kam am 3. Oktober 2022 zum Schluss, dass der Einschätzung von Dr. C._______ gefolgt werden könne, wonach in einer angepassten Verweistätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50% vorliege. In 6 Monaten sei eine Revision, mit Einholung eines orthopädischen Berichts, einzuleiten (IV-act. 197; s. auch IV-act. 195). Am 21. Oktober 2022 hielt Dr. R._______, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin sowie für Physikalische Medizin und Rehabilitation, fest, dass keine medizinischen Argumente vorliegen, um vom [Einsprache-]Entscheid vom [3.] März der SUVA abzuweichen. Somit liege seit dem 1. Juni 2016 in der bisherigen Tätigkeit sowie auch vorerst in einer angepassten Tätigkeit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vor. Seit dem 7. Oktober 2021 bestehe eine vollständige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (IV-act. 199). In ihrer Stellungnahme vom 8. März 2023 führte die IVSTA-Ärztin noch aus, dass die Schlussfolgerungen der SUVA klar und begründet seien, weshalb davon nicht abgewichen werden könne. Das Dossier sei ausreichend instruiert, weshalb kein Gutachten erforderlich sei (IV-act. 208).
E. 9.1 In medizinischer Hinsicht stützte sich die Vorinstanz auf die Einschätzung von Dr. R._______ vom medizinischen Dienst, welche, wie bereits Dr. M._______ vom RAD zuvor, die Meinung vertreten hat, dass hinsichtlich der Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeiten des Versicherten auf die Bewertung der SUVA abzustellen sei. Die Gesundheitsschäden des Versicherten seien allesamt Unfallfolgen. Vorliegend ist zu prüfen, ob dieser Einschätzung gefolgt werden kann bzw. ob sie beweiskräftig ist. Der Beschwerdeführer, der eine Verletzung der Untersuchungspflicht der Vorinstanz (Art. 43 Abs. 1 ATSG) geltend macht, bestreitet dies und beruft sich auf die Ansicht seines behandelnden Orthopäden, Dr. C._______, welcher von einer Arbeitsfähigkeit von 50% in angepasster Tätigkeit ausgegangen ist.
E. 9.2.1 Bei der Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeit stützen sich die Verwaltung und - im Beschwerdefall - das Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Ärztliche Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsfähig ist. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertinnen und Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). Eine begutachtende medizinische Fachperson muss über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen (vgl. Urteile des BGer 9C_546/2018 vom 17. Dezember 2018 E. 4.3 mit Verweis auf BGE 137 V 210; 9C_555/2017vom 22. November 2017 E. 3.1 m.H.).
E. 9.2.2 Weder die Ärzte des medizinischen Dienstes der Vorinstanz noch Dr. M._______ des RAD haben den Beschwerdeführer persönlich untersucht, sondern, hauptsächlich gestützt auf die Dokumente der SUVA, eine reine Aktenbeurteilung vorgenommen. Nach der Rechtsprechung ist es der Verwaltung und im Beschwerdefall dem Sozialversicherungsgericht nicht verwehrt, einzig oder im Wesentlichen gestützt auf Berichte versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen zu entscheiden. Die Stellungnahmen des RAD oder des medizinischen Dienstes der IVSTA, welche nicht auf eigenen Untersuchungen beruhen, können wie Aktengutachten beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteile des BGer 9C_661/2019 vom 26. Mai 2020 E. 4.1; 9C_524/2017 vom 21. März 2018 E. 5.1; 9C_28/2015 vom 8. Juni 2015 E. 3.2; je mit Hinweisen). Die Aufgabe der versicherungsinternen Fachpersonen besteht insbesondere darin, aus medizinischer Sicht - gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben - den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und versicherungsmedizinisch zu würdigen (vgl. SVR 2009 IV Nr. 50 [Urteil 8C_756/2008] E. 4.4 mit Hinweisen; Urteil des BGer 9C_692/2014 vom 22. Januar 2015 E. 3.3). Sie haben die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht zu beurteilen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen ist (BGE 142 V 58 E. 5.1).
E. 9.3 Im Hinblick auf die oben aufgeführte Aktenlage, welche vom RAD und dem medizinischen Dienst der IVSTA gewürdigt wurde, ist vorliegend unbestritten, dass der Beschwerdeführer eine bisherige Arbeitstätigkeit als Gipser seit dem 1. Juni 2016 nicht mehr ausüben kann, da er infolge des Unfalls vom 30. Mai 2016 seinen rechten dominanten Arm, bei welchem schliesslich am 13. Februar 2020 eine inverse Schultertotalprothese eingesetzt werden musste, nur noch als Hilfsarm einsetzen kann. Dies ist angesichts der bestehenden Bewegungseinschränkungen einleuchtend und ergibt sich im Übrigen bereits aus dem Austrittbericht der Rehaklinik (...) vom 20. November 2017 und wurde von den Ärzten wiederholt bestätigt. Nicht strittig ist zudem die Tatsache, dass der Versicherte, der seit seinem Unfall wiederholt, insbesondere operativ - am 15. Juli 2016, 19. Mai 2017, 2. Februar 2018, 13. Februar 2020 und 24. Juni 2021 - behandelt worden war, lange Zeit auch keiner angepassten Arbeit nachgehen konnte. Dr. C._______, der behandelnde Orthopäde, hatte mehrfach angegeben, dass der Versicherte nicht arbeitsfähig sei. Die Einschätzung des RAD und des medizinischen Dienstes der IVSTA, wonach eine Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ab dem 7. Oktober 2021 bestehe, als der Kreisarzt der SUVA das Zumutbarkeitsprofil einer angepassten Tätigkeit nach der letzten Intervention vom 24. Juni 2021 bestätigt hatte, ist in Bezug auf die berücksichtigten Unfallfolgen ebenfalls schlüssig und unbestritten. Die Vorakten erlaubten es dem RAD und dem medizinischen Dienst der Vorinstanz, die medizinische Situation des Versicherten und seine Arbeitsfähigkeit bis zum 7. Oktober 2021 zu beurteilen. Die begründeten und überzeugenden Schlussfolgerungen des RAD und des medizinischen Dienstes der IVSTA erweisen sich deshalb als beweiskräftig und die Vorinstanz konnte sich darauf stützen. Betreffend den Anspruch auf eine Invalidenrente ergibt sich daraus, dass am 1. April 2018, sechs Monate nach der IV-Anmeldung des Versicherten (vgl. Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG), die am 3. Oktober 2017 bei der kantonalen IV-Stelle eingegangen ist, ein Anspruch auf eine Invalidenrente entstehen konnte. Zu diesem Zeitpunkt war die einjährige Wartefrist nach Art. 28 Abs. 1 Bst. 1 IVG bereits abgelaufen. Sie begann am 1. Juni 2016 zu laufen, denn ab diesem Datum konnte der Versicherte seine angestammte Tätigkeit, auf welche sich die Gesetzesbestimmung bezieht, nicht mehr ausüben (vgl. BGE 130 V 97 E. 3.2; Ulrich Meyer/Marco Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 4. Auflage 2022, Art. 28 Ziff. 24; Michel Valterio, Loi fédérale sur l'assurance-invalidité (LAI), Commentaire, 2018, Art. 28 Ziff. 9). Weil zudem beweiskräftig erstellt ist, dass der Versicherte bis zum 7. Oktober 2021 vollständig arbeitsunfähig war, hat er unbestritten ab dem 1. April 2018 Anspruch auf eine ganze Rente (vgl. Art. aArt. 28 Abs. 2 IVG). In dieser Situation musste die Vorinstanz keinen Einkommensvergleich zur Berechnung des Invaliditätsgrades vornehmen (vgl. Prozentvergleich: ATF 114 V 3010 consid. 3a; Urteile des BGer 9C_478/2021 vom 11. November 2021 E. 5.2.1; 8C_628/2015 vom 6. April 2016 E. 5.3.5; Ulrich Meyer/Marco Reichmuth, a.a.O., Art. 28a n° 35 f.).
E. 9.4.1 Umstritten ist dagegen die Arbeitsfähigkeit des Versicherten in einer angepassten Tätigkeit ab dem 7. Oktober 2021, respektive die Verbesserung seines Gesundheitszustandes, welche gemäss Ansicht der Vorinstanz per 31. Januar 2022, drei Monate nach deren Eintritt (vgl. Art. 88a Abs. 1 IVV), zur Aufhebung der Invalidenrente führt. Wie nachfolgend dargelegt, genügen die diesbezüglichen Abklärungen des Sachverhalts und die Beurteilungen der Vorinstanz den Beweisanforderungen der Rechtsprechung nicht.
E. 9.4.2 Einerseits bestehen entgegen der Ansicht der Vorinstanz in den Akten klare Hinweise, dass die SUVA in Bezug auf die Folgen des Unfalls vom 30. Mai 2016 lediglich für die Ellbogenbeschwerden rechts (IV-act. 1 S. 48 und 50) und für die Schulterbeschwerden rechts (IV-act. 1 S. 149) aufgekommen ist und daher nur diese Beschwerden in ihrer Beurteilung der medizinischen Situation und der Arbeitsfähigkeit des Versicherten berücksichtigt hat. Offensichtlich scheint die SUVA ihre Leistungspflicht für die Schulterbeschwerden links - wo eine subtotale Supraspinatussehnenpartialruptur und Ruptur der langen Bicepssehne (vgl. Bericht des Dr. C._______ vom 4. Dezember 2017, oben E. 8.1.4) bzw. eine Rotatorenmanschettenruptur (SSP) und Ruptur der langen Bicepssehne (vgl. Bericht des Dr. P._______ vom 25. Juli 2019 und Bericht der Dres. F._______ und G._______ vom 3. Juni 2021, oben E. 8.1.10 und 8.1.15; s. auch Bericht von Dr. S._______ zur 3-Phasen Skelettszintigraphie sowie SPECT/CT Schulter beidseits vom 2. März 2021, oben E. 8.1.12) vorliegt -, abgelehnt zu haben, auch wenn diese Beschwerden von den erwähnten Ärzten mit Bezug zum Unfall vom 30. Mai 2016 gestellt wurden. Denn im Einsprache-Entscheid vom 3. März 2022 (IV-act. 11) hielt die SUVA fest, dass sie ihre Leistungspflicht für die Schulterbeschwerden links abgelehnt habe und verwies dabei in Klammern auf einen Einsprache-Entscheid vom 7. Februar 2019, welcher rechtskräftig sei (IV-act. 11 S. 3, Bst. B des Sachverhalts). Im Dossier der IVSTA befinden sich zwar die Verfügung der Suva vom 19. Januar 2018 sowie die Einsprache des Versicherten gegen diese Verfügung (oben Bst. B.b des Sachverhalts). Der erwähnte Einsprache-Entscheid vom 7. Februar 2019 liegt hingegen nicht vor. Tatsächlich fanden nicht die gesamten SUVA-Akten Eingang ins Dossier der Vorinstanz. Es enthält Dokumente der SUVA für folgende Zeitperioden: vom 14. Juni 2016 bis zum 19. Dezember 2018 (IV-act. 1 und 2), vom 14. Oktober 2019 bis zum 26. Januar 2021 (IV-act. 4 und 5), vom 2. Februar 2021 bis zum 10. März 2022 (IV-act. 7 und 12) und vom 23. März bis zum 2. September 2022 (IV-act. 13 bis 22). Separat wurden noch die Schreiben der Suva vom 14. Oktober 2019, 11. Oktober 2021, 7. Dezember 2021 und 3. März 2022 aufgenommen (IV-act. 3, 6 und 11). Die SUVA-Akten vom 20. Dezember 2018 bis zum 13. Oktober 2019 - mit dem genannten Einsprache-Entscheid vom 7. Februar 2019 - fehlen. Auch der kreisärztlichen Beurteilung vom 7. Oktober 2021 (IV-act. 7 S. 12 ff.; oben E. 8.1.17), welcher sich die SUVA mit Einsprache-Entscheid vom 3. März 2022 anschloss (IV-act. 11), können Hinweise entnommen werden, dass die SUVA für die Bewertung des Gesundheitszustandes und der Restarbeitsfähigkeit des Versicherten lediglich den rechten Ellbogen und die rechte Schulter, d.h. den rechten Arm, als Unfallfolgen anerkannte und berücksichtigte, nicht aber die Schulterbeschwerden links. Als Grund für die kreisärztliche Untersuchung vom 7. Oktober 2021 erwähnte Dr. Q._______, Kreisarzt der SUVA, denn einen langanhaltenden, protrahierten Verlauf bei unfallbedingter Schulter- und Ellbogenverletzung rechts und ein nochmaliges unbefriedigendes Operationsergebnis vom 24. Juni 2021 (IV-act. 7 S. 12), als die rechte Schulter wiederum mit Arthroskopie behandelt wurde (vgl. oben E. 8.1.16). Die Angaben des Versicherten und die kurzen Befunde, die der Kreisarzt erwähnte, beziehen sich zudem vorwiegend auf die rechte Schulter. Im Vergleich zur rechten Schulter wurden nur wenige Befunde zur linken Schulter angegeben, und dies meist nur in Klammern. Der Arzt hat auch zu den Befunden des rechten Ellbogens solche zum linken Ellbogen als Vergleich erwähnt (IV-act. 7 S. 14). Wenn nun der Kreisarzt als erste Diagnose eine schmerzhaft eingeschränkte Schulterfunktion links nach Implantation einer inversen Schultertotalendoprothese vom 13. Februar 2020 aufführte, so handelt es sich dabei um ein offensichtliches Versehen. Denn aufgrund der Akten steht vorliegend eindeutig fest, dass die genannte Prothese am 13. Februar 2020 in der rechten Schulter eingesetzt wurde (vgl. insbesondere den Operationsbericht vom 14. Februar 2020 und den Austrittsbericht vom 26. Februar 2020; IV-act. 100 und 152; so auch die SUVA in ihrem Einsprache-Entscheid vom 3. März 2022). Im Übrigen erwähnte der Kreisarzt in seiner Einschätzung der Arbeitsfähigkeit und des Zumutbarkeitsprofils lediglich den rechten Arm: vollschichtige wechselbelastende Tätigkeit, wobei der rechte dominante Arm nur als Hilfsarm für sehr leichte Arbeiten eingesetzt werden könne. Heben und Tragen von Lasten mit dem rechten Arm sei nicht möglich, ebenso seien Arbeiten auf Gerüsten und Leitern nicht zumutbar (vgl. oben E. 8.1.14 und 8.1.17). Einschränkungen der linken Schulter werden dabei keine erwähnt respektive berücksichtigt. Dabei scheint aufgrund der Akten unbestritten zu sein, dass auch im linken Schultergelenk Beschwerden und erhebliche Funktionseinschränkungen vorliegen dürften (vgl. z.B. Bericht zur Verlaufskontrolle vom 15. Januar 2019 und Bericht von Dr. C._______ vom 4. März 2019; oben E. 8.1.16, 8.1.8). Dies hielt auch der RAD-Arzt Dr. M._______ in seiner Stellungnahme vom 9. November 2021 ausdrücklich fest (oben E. 8.1.18). Schliesslich beziehen sich auch die übrigen von der SUVA zusammengestellten medizinischen Akten nur selten auf die Beschwerden des Versicherten in der linken Schulter. Wenn zwar wie oben festgehalten in Bezug auf die linke Schulter Diagnosen vorliegen, so ist die Aktenlage betreffend die Anamnese, die beklagten Beschwerden und die vorgenommenen Untersuchungen und Befunde spärlich. Die linke Schulter scheint zudem nicht (operativ) behandelt worden zu sein, trotz der Empfehlung von Dr. P._______ (Bericht vom 26. Juli 2019; oben E. 8.1.10). Auch die unvollständige Aktenlage zu den Schulterbeschwerden links ist ein klarer Hinweis dafür, dass die SUVA diese für die Bewertung des Gesundheitszustandes und der Restarbeitsfähigkeit des Versicherten nicht berücksichtigt hat.
E. 9.4.3 Zusätzlich ergeben sich aus den Akten Hinweise, dass der Versicherte neben den erwähnten Beschwerden an den beiden Schultern und am rechten Ellbogen auch an einer Cervikobrachialgie rechts, einer Diskushernie C3/4 rechts und C5/5 rechts (vgl. Berichte von Dr. N._______ vom 26. März, 29. Mai und 3. Juli sowie Bericht von Dr. O._______ vom 7. Mai 2019; oben E. 8.1.9) sowie an einer Koxarthrose rechts und Gonarthrose rechts (vgl. radiologischer Bericht von PD Dr. S._______ vom 2. März 2021; oben E. 8.1.12) leidet. Die SUVA ist für diese Beschwerden unbestrittenermassen nicht aufgekommen. Die Vorinstanz hat es aber ihrerseits versäumt abzuklären, ob diese Gesundheitsschäden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Versicherten im Rahmen der iv-rechtlichen Prüfung haben.
E. 9.4.4 Die Vorinstanz, welche behauptet, dass die Einschränkungen der funktionellen Leistungsfähigkeit auf die unfallbedingten somatischen Gesundheitsschäden beider Schultergelenke sowie des rechten Ellbogengelenks zurückzuführen seien und deshalb die Bewertung der Arbeitsfähigkeit des Versicherten mit der SUVA zu koordinieren sei (vgl. inbesondere BVGer-act. 7), verweist dabei auf die Beurteilungen des IV-ärztlichen Dienstes, welcher sich diesbezüglich eingehend geäussert habe (IV-act. 214). In der Vernehmlassung hat die Vorinstanz konkret auf Doc n°129 S. 11 verwiesen, d.h. auf den Bericht von Dr. M._______ vom 9. November 2021 (vgl. oben E. 8.1.18), der diese Schlussfolgerungen tatsächlich stellte. Dabei nahm dieser Arzt jedoch überhaupt keinen Bezug auf die erwähnten Hinweise, dass die SUVA die Schulterbeschwerden links wahrscheinlich in ihrer Beurteilung nicht berücksichtigt hat und dass der Versicherte, gemäss den zusammengetragenen Unterlagen, ausserdem auch noch an anderen Gesundheitsschäden leidet, welche nicht auf den Unfall vom 30. Mai 2016 zurückzuführen sind. Auch Dr. R._______ vom medizinischen Dienst der IVSTA, welche die Ansicht des RAD-Arztes teilte, hat sich zu diesen klaren Hinweisen in ihren Stellungnahmen vom 21. Oktober 2022 und 8. März 2023 (oben E. 8.1.21) nicht geäussert. Die versicherungsinternen medizinischen Aktenbeurteilungen erweisen sich somit als unvollständig und sind daher nicht beweiskräftig. Die Rechtsprechung stellt strenge Anforderungen an die Beweiswürdigung von Stellungnahmen des RAD und des medizinischen Dienstes, die wie hier auf keiner persönlichen Untersuchung des Versicherten beruhen. Bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (vgl. BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4; 122 V 157 E. 1d; dasselbe gilt auch für Bericht und Gutachten versicherungsinterner Ärzte der Unfallversicherung, vgl. Urteil des BGer 8C_323/2021 vom 14. April 2022 E. 3 mit Hinweisen). Vorliegend wäre die Vorinstanz aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes offensichtlich verpflichtet gewesen, weitere Abklärungen vorzunehmen, wie dies der Beschwerdeführer zu Recht vorgebracht hat. Die IVSTA hätte ergänzende Abklärungen insbesondere zu den Schulterbeschwerden links vornehmen und sämtliche relevanten gesundheitlichen Einschränkungen und Beeinträchtigungen der funktionellen Leistungsfähigkeit im Rahmen einer medizinischen Gesamtbetrachtung beurteilen müssen. Aufgrund des finalen Charakters der Invalidenversicherung durfte sich die Vorinstanz nicht einfach auf die von der SUVA anerkannten Unfallfolgen beschränken. Zusammenfassend steht somit fest, dass sich die Vorinstanz für die Beurteilung des Gesundheitszustandes ab dem 7. Oktober 2021 zu Unrecht abschliessend auf die Stellungnahmen von Dr. M._______ und Dr. R._______ stützte, welche die Beweisanforderungen an versicherungsinterne medizinische Berichte klar nicht erfüllen. Es lag weder ein lückenloser Befund noch ein feststehender medizinischer Sachverhalt vor, welcher die persönliche Begutachtung des Versicherten in den Hintergrund gestellt hätte. Die Vorinstanz wäre aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes verpflichtet gewesen, weitere Abklärungen vorzunehmen. Enthalten die Akten für die streitigen Belange wie vorliegend keine beweistauglichen Unterlagen, kann die Stellungnahme der versicherungsinternen Fachpersonen in der Regel keine abschliessende Beurteilungsgrundlage bilden, sondern nur zu weitergehenden Abklärungen Anlass geben (vgl. Urteil des BGer 9C_58/2011 vom 25. März 2011 E. 3.3).
E. 9.4.5 Weil der medizinische Sachverhalt für die Zeit ab dem 7. Oktober 2021 ungenügend abgeklärt worden ist, kann vorliegend auch nicht auf die Einschätzung von Dr. C._______ vom 24. November 2021 abgestellt werden, auf welche sich der Beschwerdeführer bezieht und welche von Dr. J._______ bestätigt worden ist. Die Beurteilung des Orthopäden erweist sich als widersprüchlich und ist auch aus diesem Grund nicht beweiskräftig.
E. 10.1 Was den Gesundheitszustand des Versicherten ab dem 7. Oktober 2021 betrifft, ist die angefochtene Verfügung gestützt auf eine unvollständige Sachverhaltsabklärung ergangen, weshalb die Angelegenheit insofern und insoweit in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 VwVG, dem subsidiären Antrag des Beschwerdeführers entsprechend, zur Vornahme der notwendigen medizinischen Abklärungen und hernach neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Diese Rückweisung an die Vorinstanz erfolgt in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, gemäss welcher eine Rückweisung an die IV-Stelle insbesondere im Falle einer notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage möglich ist (BGE 139 V 99 E. 1.1; 137 V 210 E. 4.4.1.4), was vorliegend der Fall ist, da noch keine gesamtheitliche Begutachtung der gesundheitlichen Situation des Versicherten und deren Auswirkungen auf seine Arbeitsfähigkeit im Sinne der Rechtsprechung durchgeführt worden ist. Vor diesem Hintergrund ist von der Einholung eines Gerichtsgutachtens oder Erhebung anderer Beweisabnahmen durch das Gericht abzusehen.
E. 10.2 Die Vorinstanz wird angewiesen, nach Einholung der fehlenden SUVA-Akten betreffend den Zeitraum vom 20. Dezember 2018 bis 13. Oktober 2019 und nach Aktualisierung der medizinischen Akten, eine polydisziplinäre medizinische Begutachtung des Beschwerdeführers in die Wege zu leiten. Da der Versicherte seit Jahren auch besonders an Schmerzen leidet, hat die Begutachtung neben den Fachbereichen Innere Medizin, Orthopädie und Neurologie auch die Psychiatrie zu beinhalten, soweit letztere Disziplin für eine umfassende und vollständige gutachterliche Beurteilung erforderlich ist (zu den Standardindikatoren im Bereich der Psychiatrie, vgl. BGE 145 V 215; 143 V 418; 143 V 409; 141 V 281). Ob noch weitere Spezialisten beizuziehen sind, wird sich nach der Aktualisierung der Akten ergeben (vgl. auch Art. 44 Abs. 5 ATSG). Es liegt im pflichtgemässen Ermessen der Gutachter, über die erforderlichen Untersuchungen zu befinden, da sie letztverantwortlich sind einerseits für die fachliche Güte und die Vollständigkeit der interdisziplinär erstellten Entscheidungsgrundlage, anderseits aber auch für eine wirtschaftliche Abklärung (vgl. dazu BGE 139 V 349 E. 3.3; Urteil des BGer 9C_361/2020 vom 26. Februar 2021 E. 4.4). Die Begutachtung hat, wie dies auch der Beschwerdeführer beantragt, in der Schweiz zu erfolgen, da die Experten mit den Grundsätzen der schweizerischen Versicherungsmedizin vertraut sein müssen (Art. 7m der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]; vgl. auch Urteil des BGer 9C_235/2013 vom 10. September 2013 E. 3.2; statt vieler Urteil des BVGer C-3864/2017 vom 11. März 2019 E. 7.5 mit weiteren Hinweisen). Es sind keine Gründe ersichtlich, welche eine Begutachtung in der Schweiz als unverhältnismässig erscheinen lassen. Dem Beschwerdeführer sind die ihm zustehenden Mitwirkungsrechte einzuräumen (vgl. insb. Art. 44 Abs. 2 bis 4 ATSG).
E. 11 Zusammengefasst ist die Beschwerde gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung vom 3. Mai 2023 wird insoweit aufgehoben, als ein Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab dem 1. Februar 2022 verneint wurde. Im Übrigen wird die angefochtene Verfügung betreffend die Zusprache einer ganzen Rente vom 1. April 2018 bis 31. Januar 2022 bestätigt. Die Angelegenheit wird an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie die erforderlichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen vornehme und anschliessend für die Zeit ab dem 1. Februar 2022 neu verfüge. Die im vorliegenden Fall erfolgende Rückweisung beinhaltet keine Gefahr einer reformatio in peius, da für die vorangehende Periode die von der Vorinstanz gewährte befristete ganze Rente, vom 1. April 2018 bis 31. Januar 2022, bestätigt werden kann (vgl. BGE 137 V 314 E. 3.2.4).
E. 12 Es bleibt über die Verfahrenskosten und eine Parteientschädigung zu befinden.
E. 12.1 Die Rückweisung der Sache zu erneuter Abklärung gilt für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (vgl. BGE 146 V 28 E. 7; 141 V 281 E. 11.1; Urteil des BGer 8C_104/2024 vom 22. Oktober 2024 E. 7.1).
E. 12.2 Dem obsiegenden Beschwerdeführer sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG e contrario). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- ist ihm nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Die Vorinstanz hat als Bundesbehörde ebenfalls keine Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
E. 12.3 Der obsiegende, anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE; SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz. Der Anwalt hat keine Kostennote eingereicht. Die Entschädigung ist damit aufgrund der Akten festzusetzen (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens sowie in Anbetracht der in vergleichbaren Fällen gesprochenen Entschädigungen erscheint eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 2'800.- (inkl. Spesen, exklusive MwSt.) angemessen. Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Verfügung vom 3. Mai 2023 wird insoweit aufgehoben, als ein Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab dem 1. Februar 2022 verneint wurde. Im Übrigen wird die angefochtene Verfügung betreffend die Zusprache einer ganzen Rente vom 1. April 2018 bis 31. Januar 2022 bestätigt. Die Angelegenheit wird an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie die erforderlichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen vornehme und anschliessend für die Zeit ab dem 1. Februar 2022 neu verfüge.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
- Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 2'800.- zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das BSV. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Christoph Rohrer Barbara Scherer Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, CH-6004 Luzern, Schweiz, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; 173.110) gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-3196/2023
Urteil vom 28. April 2026
Besetzung
Richter Christoph Rohrer (Vorsitz),
Richter Beat Weber,
Richterin Viktoria Helfenstein,
Gerichtsschreiberin Barbara Scherer.
Parteien
A._______, (Spanien),
vertreten durch lic. iur. Peter Bolzli, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA),
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenanspruch (Verfügung vom 3. Mai 2023).
Sachverhalt:
A. Der spanische Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer), geboren am (...) 1970, verheiratet und Vater von zwei Kindern geboren in den Jahren 1993 und 2001, lebt zurzeit in Spanien. Ab 2012 hat er in der Schweiz gearbeitet und während mehr als 4 Jahren Beiträge an die schweizerische obligatorische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet (vgl. Auszug aus dem individuellen Konto vom 22. September 2021 und Verfügung vom 3. Mai 2023; Akten der IV-Stelle für Versicherte im Ausland [im Folgenden: IV-act.] 7 S. 24 ff. und IV-act. 214 S. 3). Zuletzt arbeitete der Versicherte seit dem 1. Mai 2015 als Gipser (vgl. Fragebogen für Arbeitgebende vom 15. November 2017; IV-act. 42).
Am 30. Mai 2016 verletzte sich der Versicherte bei der Arbeit (vgl. Schadenmeldung UVG vom 14. Juni 2016 [IV-act. 1 S. 5], Bericht vom 15. Juli 2016 [IV-act. 1 S. 43]). Nachdem die SUVA zuerst das Vorliegen eines Unfallereignisses verneinte (vgl. Schreiben vom 1. Juli 2016; IV-act. 1 S. 18), hat sie die Unfallkausalität der Ellbogenbeschwerden rechts (vgl. Schreiben vom 18. und 22. Juli 2016 der SUVA; IV-act. 1 S. 48 und 50) und später auch die Unfallkausalität der Schulterbeschwerden rechts anerkannt und Leistungen ausgerichtet (vgl. Schreiben vom 30. Mai 2017 der SUVA; IV-act. 1 S. 149 f.). Der Arbeitsvertrag des Versicherten wurde aufgrund seines Gesundheitszustandes per 31. Oktober 2017 vom Arbeitgeber gekündigt (vgl. Schreiben vom 12. September 2017 IV-act. 1 S. 175).
B.
B.a Am 28. September 2017 (IV-act. 24) stellte der Versicherte ein Gesuch für Invaliditätsleistungen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons B._______ (SVA; nachfolgend: kantonale IV-Stelle), welches diese am 3. Oktober 2017 erhielt (vgl. Eingangsbestätigung vom 6. Oktober 2017; IV-act. 38).
B.b Die kantonale IV-Stelle nahm in der Folge medizinische und erwerbliche Abklärungen vor. Sie hat dabei insbesondere die Akten der SUVA eingeholt (vgl. IV-act. 1). Daraus war ersichtlich, dass der Versicherte nach seinem Unfall vom 30. Mai 2016 an Dr. C._______ der Klinik D._______, orthopädischer Chirurg und Traumatologe des Bewegungsapparates, verwiesen wurde, welcher ihn am 15. Juli 2016 am rechten Ellbogen mittels Ellbogenarthroskopie mit Plicaresektion rechts operierte (Operations-bericht vom 18. Juli 2016; IV-act. 1 S. 58 f.). Am 19. Mai 2017 wurde auch die rechte Schulter mittels Schulterarthroskopie und Rotatorenmanschettenrekonstruktion rechts behandelt (Operationsbericht vom 22. Mai 2017; IV-act. 1 S. 147). Vom 9. Oktober bis 14. November 2017 nahm der Versicherte in (...) an einer Rehabilitation teil, wurde jedoch weiterhin arbeitsunfähig entlassen. Neben den Schmerzen und Bewegungseinschränkungen an der rechten Schulter und im rechten Ellbogen beklagte sich der Versicherte vermehrt auch über Schmerzen in der linken Schulter (vgl. Anmeldeformular sowie Schreiben der SUVA vom 18. September 2017 [IV-act. 1 S. 177 und 179], Austrittbericht vom 20. November 2017 [IV-act. 2 S. 132 ff.]).
Mit Verfügung vom 19. Januar 2018 lehnte die SUVA ihre Leistungspflicht für die Schulterbeschwerden links ab (IV-act. 1 S. 93 f.), wogegen der Versicherte Einsprache erhob (vgl. Schreiben vom 14. Februar, 8. März, 16. und 19. April 2018; IV-act. 2 S. 41, 42 ff., 56 ff., 65).
B.c Mit Mitteilung vom 31. Januar 2018 teilte die kantonale IV-Stelle dem Versicherten mit, dass aufgrund seines Gesundheitszustandes zurzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (IV-act. 48).
B.d Die IV-Stelle setzte die Prüfung des Rentenanspruchs fort und holte weitere medizinische Unterlagen ein (vgl. SUVA-Akten, IV-act. 2). Aus diesen ergibt sich, dass der Versicherte am 2. Februar 2018 erneut, mittels einer offenen Rotatorenmanschettenrekonstruktion in der rechten Schulter von Dr. C._______ operiert wurde, nachdem eine Reruptur der Supraspinatussehne diagnostiziert worden war (vgl. Bericht vom 26. Januar 2018 des Dr. C._______ [IV-act. 2 S. 81 f.], Operationsbericht vom 5. Februar 2018; IV-act. 144).
Der Regionale Ärztliche Dienst der Invalidenversicherung (nachfolgend: RAD), der eingeladen wurde, die medizinischen Akten zu würdigen, nahm am 12. und 15. Februar 2019 Stellung (IV-act. 61 S. 5 f.).
B.e Mit Vorbescheid vom 22. März 2019 stellte die kantonale IV-Stelle dem Versicherten die Ablehnung des Anspruchs auf eine Invalidenrente in Aussicht. Als Begründung führte sie aus, dass in der angestammten Tätigkeit eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit bestehe, in einer angepassten, leichten Tätigkeit sei die Arbeitsfähigkeit aber vollständig und die Erwerbseinbusse, bzw. der Invaliditätsgrad von 12% begründe keinen Anspruch auf eine Rente (IV-act. 60).
Am 18. April 2018 [recte: 2019] liess der anwaltlich vertretene Versicherte gegen diesen Vorbescheid Einwand erheben (IV-act. 63). Er ergänzte diesen am 29. Mai 2019 und reichte neue Arztberichte ein (IV-act. 75 ff.; vgl. auch Schreiben vom 24. April 2019 [IV-act. 67]).
Mit Schreiben vom 14. Oktober 2019 teilte die SUVA dem Versicherten insbesondere mit, dass sie die Heil- und Taggeldleistungen per 30. November 2019 einstellen und den Anspruch auf eine Invalidenrente prüfen werde (IV-act. 3 S. 2 f.).
Der Versicherte, der eingeladen wurde, zu den neuen Abklärungen Stellung zu nehmen (vgl. Schreiben vom 16. Oktober, 4. und 6. November 2019; IV-act. 85, 90 und 91), führte am 25. November 2019 aus, dass das SUVA-Verfahren, trotz dem Schreiben vom 14. Oktober 2019, noch nicht abgeschlossen sei und die Unfallversicherung am 18. November 2019 Kostengutsprache für die Implantation einer inversen Schulterprothese rechts erteilt habe. Mit der Schulterprothese solle seine Lebensqualität verbessert werden. Er werde damit keine volle Arbeitsfähigkeit erlangen. Das Ergebnis dieser Operation müsse abgewartet werden (IV-act. 92; vgl. auch Antwort vom 18. November 2019 des Dr. E._______, Kreisarzt der SUVA [IV-act. 4 S. 43 f.]).
B.f Am 13. Februar 2020 hat Dr. C._______ eine inverse Schulter-Totalprothese rechts eingesetzt, weil trotz den zwei Voroperationen wiederum eine Reruptur der Supraspinatussehne rechts aufgetreten war (vgl. Operationsbericht vom 14. Februar 2020; IV-act. 100). Auf seinen Wunsch wurde der Versicherte vom Kreisarzt der SUVA am 30. April 2021 untersucht, um weitere Therapieoptionen zu besprechen. Der Kreisarzt holte hierfür eine Zweitmeinung ein (Bericht vom 5. Mai 2021 des Kreisarztes [IV-act. 7 S. 108 ff.] und Bericht vom 3. Juni 2021 der Dres. F._______ und G._______ der Uniklinik H._______ [IV-act. 111 S. 3 f.]). Die neusten SUVA-Akten wurden ins Dossier der kantonalen IV-Stelle aufgenommen (IV-act. 4 und 5).
B.g Am 24. Juni 2021 wurde der Versicherte mittels einer Schulterarthroskopie rechts nochmals von Dr. C._______ zur diagnostischen und therapeutischen Behandlung operiert (vgl. Operationsbericht vom 28. Juni 2021; IV-act. 7 S. 57 f.).
Der Kreisarzt der SUVA untersuchte den Versicherten am 7. Oktober 2021 und stellte fest, dass der Endzustand erreicht sei (IV-act. 7 S. 12 ff.). Mit Schreiben vom 11. Oktober 2021 teilte die SUVA dem Versicherten insbesondere mit, sie werde die Taggeldleistungen am 1. Dezember 2021 einstellen (IV-act. 6). Mit Verfügung vom 4. November 2021 hat die SUVA dem Versicherten unter anderem eine Rente ab dem 1. Dezember 2021 für eine Erwerbsunfähigkeit von 11% zugesprochen (IV-act. 23). Der Versicherte erhob gegen diese Verfügung der SUVA Einsprache und kritisierte im Zusammenhang mit der Invalidenrente die Berechnung des Validen- und Invalideneinkommens (IV-act. 12 S. 96 ff.).
Die neusten Akten der SUVA wurden ins Dossier der kantonalen IV-Stelle aufgenommen (IV-act. 7). Der RAD beurteilte mit Stellungnahmen vom 25. Oktober und 9. November 2021 die medizinische Situation (IV-act. 129 S. 7 ff.). Am 25. November 2021 wurde die Invalidität mittels eines Einkommensvergleichs bemessen (IV-act. 125).
B.h Mit Vorbescheid vom 25. November 2021, welcher den Vorbescheid vom 22. März 2019 ersetzte, stellte die kantonale IV-Stelle dem Versicherten die Ausrichtung einer befristeten ganzen Invalidenrente von April 2018 bis Januar 2022 in Aussicht. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die Prüfung der aktuellsten Unterlagen ergeben habe, dass seit Juni 2016 eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit bestehe, woraus ein IV-Grad von 100% resultiere. Ab Oktober 2021 sei die Ausübung einer angepassten Tätigkeit zumutbar, welche die IV-Stelle umschrieb. Der daraus resultierende Invaliditätsgrad betrage 2%. Der Rentenanspruch entstehe frühestens sechs Monate nach Eingang der Anmeldung und ende, nachdem die Verbesserung des Gesundheitszustandes drei Monate angehalten habe (IV-act. 126).
Am 20. Dezember 2021, ergänzt am 4. Januar 2022, liess der Versicherte Einwand gegen diesen Vorbescheid erheben (IV-act. 154 und 162). Er kritisierte die Koordination mit der SUVA, da diese nur die unfallbedingten Einschränkungen auf der rechten Seite berücksichtigt habe und für die weiteren massiven degenerativen Einschränkungen im linken Schulter- und Rückenbereich nicht aufgekommen sei. Unter Berücksichtigung sämtlicher Beschwerden sei laut dem Bericht von Dr. C._______, Klinik I._______, vom 24. November 2021 auch in einer angepassten Tätigkeit lediglich von einer Arbeitsfähigkeit von 50% auszugehen.
B.i Mit Einsprache-Entscheid vom 3. März 2022 (IV-act. 11) hat die SUVA die Einsprache des Versicherten gegen ihre Verfügung vom 4. November 2021 teilweise gutgeheissen und dem Versicherten eine Invalidenrente von 16% zugesprochen. Sie bestätigte dabei die vom Kreisarzt beschriebene Zumutbarkeitsbeurteilung: vollschichtig wechselbelastende Tätigkeiten, wobei der rechte dominante Arm dabei nur als Hilfsarm für sehr leichte Tätigkeiten eingesetzt werden könne. Demgegenüber sei die Einschätzung von Dr. C._______ (Arbeitsfähigkeit von 50% in einer reinen Überwachungsfunktion) aufgrund der Unfallfolgen am rechten Arm nicht nachvollziehbar. Anhand dieser Beurteilung ermittelte sie den Invalidenlohn neu. Dem Einsprache-Entscheid kann zudem entnommen werden, dass die SUVA ihre Leistungspflicht für die Schulterbeschwerden links abgelehnt hat (vgl. Einsprache-Entscheid vom 7. Februar 2019, IV-act. 11 S. 3, Bst. B. des Sachverhalts).
Die kantonale IV-Stelle hat die neusten Akten der SUVA einverlangt (IV-act. 12; s. auch IV-act. 166) und den Versicherten eingeladen, sich hierzu zu äussern (Schreiben vom 16. März 2022; IV-act. 168). In seiner Stellungnahme vom 28. März 2022 beantragte der Versicherte die Gutheissung seines Einwands und unterstrich, dass die Invalidenversicherung, anders als die SUVA, die gesundheitliche Situation in der Gesamtheit zu würdigen habe und deshalb seine massiven gesundheitlichen Einschränkungen im gesamten (auch linken) Schulter-, Rücken- und Nackenbereich beurteilen müsse (IV-act. 169).
Am 1. Juli 2022 unterbreitete die kantonale IV-Stelle dem Versicherten noch den Auszug der Krankengeschichte vom 24. Mai 2022 des Dr. C._______ zur Stellungnahme (IV-act. 187).
B.j Nachdem der Versicherte am 27. April 2022 nach Spanien weggezogen ist (Abmeldebescheinigung vom 24. Juni 2022 und Schreiben vom 28. Juni 2022; IV-act. 15 und 185), wurden die Akten zur Weiterbehandlung des Rentengesuchs an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) überwiesen (vgl. Schreiben vom 7. und 20. Juli 2022; IV-act. 188 und 189).
Die IVSTA hat das Dossier um die neusten Akten der SUVA aktualisiert (IV-act. 13 bis 22) und die medizinischen Unterlagen seinem medizinischen Dienst zur Beurteilung unterbreitet (vgl. Stellungnahmen vom 15. September, 3. und 21. Oktober 2022; IV-act. 195, 197 und 199). Am 21. November 2022 wurde die Invalidität in Anwendung der allgemeinen Methode bemessen (IV-act. 200).
B.k Mit Vorbescheid vom 4. Januar 2023 der Vorinstanz, der den Vorbescheid vom 25. November 2021 der kantonalen IV-Stelle annullierte und ersetzte, wurde erneut die Zusprache einer befristeten ganzen Invalidenrente vom 1. April 2018 bis zum 31. Januar 2022 in Aussicht gestellt. Bezugnehmend auf die Einsprache des Versicherten führte die IVSTA aus, dass die Einschätzung des Dr. C._______, welcher eine 50%-ige Arbeitsunfähigkeit attestiert habe, nicht bestätigt werden könne und dass der medizinischen Beurteilung der SUVA zu folgen sei (IV-act. 202).
Der Versicherte liess gegen diesen Vorbescheid am 6. Februar 2023 Einwand einlegen und beantragte die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente vom 1. April 2018 bis zum 31. Januar 2022 sowie die Ausrichtung einer Dreiviertelrente ab dem 1. Februar 2022. Er argumentierte, dass die Invalidenversicherung auch Beschwerden zu beurteilen habe, welche von der SUVA nicht berücksichtigt worden seien. Sollte die Vorinstanz der Beurteilung des Dr. C._______ nicht folgen, müsse sie weitere medizinische Abklärungen vornehmen. Er beantragte in diesem Fall eine Begutachtung in der Schweiz (IV-act. 205).
Die Vorinstanz hat seinen ärztlichen und juristischen Dienst zur Stellungnahme eingeladen (vgl. Stellungnahmen vom 8. und 24. März 2023; IV-act. 208 und 210)
B.l Mit Verfügung vom 3. Mai 2023 wurde dem Versicherten vom 1. April 2018 bis zum 31. Januar 2022 eine ganze Invalidenrente zugesprochen (IV-act. 213 und 214). Die Vorinstanz hielt an ihrer im Vorbescheid geäusserten Position fest und führte im Wesentlichen aus, der ärztliche Dienst habe festgestellt, dass die Einschränkungen der funktionellen Leistungsfähigkeit auf die unfallbedingten Gesundheitsschäden beider Schultergelenke zurückzuführen seien, wobei diesbezüglich das rechte Schultergelenk im Vordergrund stehe und die IV-Stelle sich insofern mit der Bewertung der Arbeitsfähigkeit der SUVA habe koordinieren dürfen. Von einer Begutachtung in der Schweiz sei in antizipierter Beweiswürdigung abzusehen (IV-act. 213).
C.
C.a Am 5. Juni 2023 liess der Versicherte gegen die Verfügung der Vorinstanz Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einreichen. Er beantragte hauptsächlich, unter Entschädigungsfolge zulasten der Vorinstanz, die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Ausrichtung einer ganzen IV-Rente vom 1. April 2018 bis zum 31. Januar 2022 sowie einer Teilrente ab dem 1. Februar 2022, welche auf der Basis einer Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit von 50% zu bemessen sei. Eventualiter sei die Sache zwecks zusätzlicher medizinischer Abklärungen (Einholung eines orthopädischen Gutachtens) und Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer hauptsächlich an, dass unbestritten sei, dass er seine angestammte Tätigkeit seit dem Unfall vom 30. Mai 2016 nicht mehr ausführen könne und deshalb ab dem 1. April 2018 bis zum 31. Januar 2022 Anspruch auf eine ganze IV-Rente habe. Er bestreite jedoch, dass er eine leichte Tätigkeit im Sinne des von der SUVA festgelegten Zumutbarkeitsprofils ausüben könne. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz habe die SUVA die Beschwerden an der linken Schulter sowie im Nacken -und Rückenbereich, welche relevant seien und Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hätten, explizit von den unfallversicherten Beschwerden ausgeschlossen und entsprechend auch nicht mitberücksichtigt. Gestützt auf eine Arbeitsfähigkeit von 50%, welche Dr. C._______ für leichte Tätigkeiten angegeben und Dr. J._______ vom medizinischen Dienst der Vorinstanz bestätigt habe, sei ihm auch eine Rente ab dem 1. Februar 2022 zuzusprechen. Sollte das Gericht von einem unzureichend erstellten medizinischen Sachverhalt ausgehen, werde die Einholung eines gerichtlichen orthopädischen Gutachtens, eventualiter die Rückweisung der Sache zur Einholung eines orthopädischen Gutachtens und Neuentscheidung an die Vorinstanz beantragt (s. Ziff. 20 Beschwerde; Akte im Beschwerdeverfahren [nachfolgend: BVGer-Akt.] 1).
C.b Der mit Zwischenverfügung vom 7. Juni 2023 eingeforderte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- (BVGer-Akt. 2) ging am 16. Juni 2023 fristgerecht bei der Gerichtskasse ein (BVGer-Akt. 4).
C.c Mit Vernehmlassung vom 18. August 2023 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde sowie die Bestätigung der angefochtenen Verfügung. Zur Begründung führte sie dabei insbesondere an, dass die Einschränkungen der funktionellen Leistungsfähigkeit auf die unfallbedingten somatischen Gesundheitsschäden beider Schultergelenke und des rechten Ellbogengelenks zurückzuführen seien und sich die IV-Stelle daher mit der SUVA bezüglich der Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit habe koordinieren dürfen (BVGer-Akt. 7).
C.d Mit Replikeingabe vom 23. Oktober 2023 gab der Beschwerdeführer an, die Vorinstanz würde den beschwerdeweise vorgebrachten wesentlichen Argumenten ausweichen und keine neuen Tatsachen oder rechtlichen Erwägungen vorbringen, weshalb auf eine Replik verzichtet und an der Beschwerde festgehalten werde (BVGer-Akt. 11).
C.e Der Schriftenwechsel wurde am 25. Oktober 2023 vorbehältlich weiterer Instruktionsmassnahmen abgeschlossen (vgl. BVGer-Akt. 12) und die Anfragen des Beschwerdeführers nach dem Verfahrensstand beantwortet (BVGer-Akt. 13 bis 16).
C.f Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Beweismittel ist in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen, soweit dies für die Entscheidfindung erforderlich ist.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG; 173.32]; Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Der Beschwerdeführer ist als direkter Adressat der angefochtenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]; Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]). Die Beschwerde wurde zudem frist- und formgerecht eingereicht (Art. 60 ATSG; Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) und der Kostenvorschuss innert der gesetzten Frist bezahlt. Da sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). Es ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2013/46 E. 3.2; Pierre Moor/Etienne Poltier, Droit administratif, Volume II, Les actes administratifs, 3. Aufl. 2011, Nr. 2.2.6.5 S. 300 f.; Benoît Bovay, Procédure administrative, 2. Aufl. 2015, S. 243).
2.2 Das Verwaltungsverfahren wie auch der Sozialversicherungsprozess vor dem Bundesverwaltungsgericht sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (vgl. Art. 43 Abs. 1 und 1bis ATSG; Art. 12 VwVG). Danach hat die Verwaltung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts zu sorgen (vgl. BGE 144 V 427 E. 3.2; 137 V 210 E. 1.2.1 und 2.1.1; 136 V 376 E. 4.1.1). Dieser Grundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt und findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Partei (vgl. Art. 43 Abs. 3 ATSG; BGE 125 V 195 E. 2 und 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen).
3.
3.1 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 3. Mai 2023) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung bilden (BGE 121 V 362 E. 1b).
3.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1; 144 V 210 E. 4.3.1). Am 1. Januar 2022 sind die Änderung vom 19. Juni 2020 des IVG und des ATSG (Weiterentwicklung der IV [AS 2021 705; BBl 2020 5535]; Botschaft des Bundesrates vom 15. Februar 2017 [BBl 2017 2535]) sowie die Änderungen vom 3. November 2021 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; RS 831.201; AS 2021 706) in Kraft getreten. Leistungsansprüche, die nach dem Inkrafttreten dieser Änderungen entstanden sind, werden nach den neuen Normen geprüft. Soweit aber - wie vorliegend - einerseits Ansprüche zu prüfen sind, welche vor dem 1. Januar 2022 entstanden sind (vgl. IV-act. 214), kommen für die Zeit bis zum 31. Dezember 2021 diejenigen Bestimmungen zur Anwendung, die bis dahin galten (vgl. auch Kreisschreiben des BSV über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], gültig ab 1. Januar 2022, Stand 1. Juli 2022, Rz. 9100 f.; Kreisschreiben zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystem [KS ÜB WE IV], gültig ab 1. Januar 2022, Stand 1. Januar 2022, Rz. 1007-1010). Wenn wie vorliegend infolge der zeitlichen Befristung der Rente per 31. Januar 2022 gleichzeitig über eine massgebende Änderung des Invaliditätsgrads nach dem 31. Dezember 2021 zu befinden ist, gelangen die Bestimmungen des IVG und diejenigen der IVV in der ab dem 1. Januar 2022 geltenden Fassung zur Anwendung (vgl. Kreisschreiben des Bundesamts für Sozialversicherungen [BSV] über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], gültig ab 1. Januar 2022, Stand 1. Januar 2022, Rz. 9102).
3.3 Der Beschwerdeführer ist spanischer Staatsangehörige, wohnt wieder in Spanien und war bei der schweizerischen AHV/IV versichert (IV-act. 7 S. 24 ff., 214 S. 3]). Es liegt demnach ein grenzüberschreitender Sachverhalt mit Bezug zur Europäischen Union (EU) vor (vgl. dazu BGE 145 V 231 E. 7.1; 143 V 354 E. 4; 143 V 81 E. 8.3). Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA; SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zur Anwendung. Seit dem 1. Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Das Vorliegen von Ansprüchen gegenüber der Invalidenversicherung bzw. die vorliegend umstrittene Rentenberechnung beurteilt sich indes auch im Anwendungsbereich des FZA und der Koordinierungsvorschriften nach schweizerischem Recht (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4; Art. 46 Abs. 3 und Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 883/2004).
4. Anfechtungsobjekt und somit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 134 V 418 E. 5.2; 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung vom 3. Mai 2023, mit welcher die Vorinstanz dem Versicherten im Rahmen seiner Erstanmeldung eine befristete ganze Invalidenrente vom 1. April 2018 bis 31. Januar 2022 zugesprochen hat (IV-act. 214). Auch wenn der Beschwerdeführer lediglich die Aufhebung der Invalidenrente per 31. Januar 2022 beanstandet, so wird gemäss Rechtsprechung die richterliche Überprüfungsbefugnis nicht in dem Sinne eingeschränkt, dass unbestrittene Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (vgl. BGE 125 V 413 E. 2b und 2d mit Hinweisen), denn massgeblich ist das verfügungsweise festgelegte Rechtsverhältnis. Den Streitgegenstand bestimmende, aber nicht beanstandete Elemente prüft die Beschwerdeinstanz indes nur, wenn hierzu aufgrund der Vorbringen der Parteien oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (vgl. BGE 125 V 413 E. 2c).
5. Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz während mehr als 4 Jahren Beiträge an die obligatorische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung bezahlt (IV-act. 214 S. 3). Er erfüllt somit die Anspruchsvoraussetzung der Mindestbeitragsdauer von drei Jahren gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG, wonach Versicherte, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet haben, Anspruch auf eine ordentliche Rente haben (vgl. auch Art. 36 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10], Art. 6 und Art. 45 VO [EG] 883/2004; BGE 131 V 390). Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer auch invalid im Sinne des Gesetzes ist.
6.
6.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG) und gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 2 IVG).
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
6.2 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c). Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahrs folgt (zum Verhältnis zwischen Art. 28 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 1 IVG vgl. BGE 142 V 547 E. 3.2). Gemäss Art. 29 Abs. 3 IVG wird die Rente vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht.
6.3 Bei - wie vorliegend - erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen (vgl. Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG). Dabei wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2; Urteil des BGer 8C_536/2017 vom 5. März 2018 E. 5.1).
6.4 Nach aArt. 28 Abs. 2 IVG (in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung; AS 2007 5129; BBl 2005 4459) wurde die Rente nach dem Invaliditätsgrad wie folgt abgestuft: ein Invaliditätsgrad von mindestens 40 % gab Anspruch auf eine Viertelsrente, ein Invaliditätsgrad von mindestens 50 % Anspruch auf eine halbe Rente, ein Invaliditätsgrad von mindestens 60 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und ein Invaliditätsgrad von mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente.
Der neue Art. 28b IVG, in Kraft seit dem 1. Januar 2022, sieht vor, dass die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt wird (Abs. 1). Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad zwischen 40-49 % erhöht sich der Rentenanspruch linear von einem Anteil von 25-47.5 % (Abs. 4). Laufende Rentenleistungen werden in das neue stufenlose Rentensystem überführt, sofern die Voraussetzungen gemäss den Übergangsbestimmungen des IVG zur Änderung vom 19. Juni 2020 erfüllt sind (vgl. BBl 2017 2535, 2679). Für Rentenbezügerinnen und -bezüger, deren Rentenanspruch vor Inkrafttreten dieser Änderung entstanden ist und die - wie vorliegend der Beschwerdeführer - bei Inkrafttreten dieser Änderung das 55. Altersjahr noch nicht vollendet haben, bleibt der bisherige Rentenanspruch so lange bestehen, bis sich der Invaliditätsgrad nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ändert (Bst. b Abs. 1 der Übergangsbestimmungen des IVG zur Änderung vom 19. Juni 2020).
6.5 Für die rückwirkende Zusprechung einer abgestuften und/oder befristeten Invalidenrente finden die für die Rentenrevision geltenden Normen, Art. 17 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 88a IVV, analog Anwendung (vgl. BGE 133 V 263 E. 6.1; 131 V 164 E. 2.2; Urteile des BGer 8C_124/2021 vom 2. August 2021 E. 2.2; 8C_71/2017 vom 20. April 2017 E. 3; 9C_226/2011 vom 15. Juli 2011 E. 4.3.1 [nicht im BGE 137 V 369 publizierte E.]). Art. 17 Abs. 1 ATSG sieht vor, dass wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert, die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben wird.
Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird; in jedem Fall ist sie zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrads eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung bzw. Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d; Urteil des BGer 8C_124/2021 vom 2. August 2021 E. 2.2). Wird rückwirkend eine abgestufte oder befristete Rente zugesprochen, sind einerseits der Zeitpunkt des Rentenbeginns und anderseits der in Anwendung der Dreimonatsfrist von Art. 88a IVV festzusetzende Zeitpunkt der Anspruchsänderung die massgebenden Vergleichszeitpunkte (Urteil BGer 8C_194/2020 vom 12. Mai 2020 E. 2.3 mit Hinweisen).
7.
7.1 Bei der Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeit stützen sich die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Ärztliche Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsfähig ist (vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3; 143 V 418 E. 6; 132 V 93 E. 4; 125 V 256 E. 4; s. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 und Hinweise). Die endgültige Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistung der versicherten Person noch zugemutet werden kann, obliegt jedoch der Verwaltung (im Beschwerdefall dem Gericht), welche die medizinischen Unterlagen im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes frei überprüft (vgl. BGE 148 V 49 E. 6.2.1; 144 V 50 E. 4.3; 140 V 193 E. 3.2; Urteil des BGer 9C_618/2019 vom 16. März 2020 E. 7.1).
7.2 Sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, gilt im Sozialversicherungsrecht der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 143 V 168 E. 2; 138 V 218 E. 6). Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt dieser Beweisanforderung nicht. Der Sozialversicherungsträger als verfügende Instanz und im Beschwerdefall das Gericht haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 144 V 427 E. 3.2; 138 V 218 E. 6; 126 V 353 E. 5b; 125 V 193 E. 2 je mit Hinweisen). Sie dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (Urteil des BGer 8C_494/2013 vom 22. April 2014 E. 5.4.1, nicht publiziert in: BGE 140 V 220).
8.
8.1 Vorliegend lagen der IVSTA für die Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeits(un)fähigkeiten des Beschwerdeführers zuerst hauptsächlich folgende, vor allem medizinische Dokumente vor:
8.1.1 Im Arztzeugnis UVG vom 27. Juni 2016 bestätigte Dr. K._______, Fachärztin für Allgemeinmedizin, eine Arbeitsunfähigkeit von 100% seit dem 2. Juni 2016 und eine Arbeitsunfähigkeit von 50% ab dem 13. Juni 2016 (IV-act. 1 S. 17).
8.1.2 Im Bericht vom 30. Juni 2016 führte Dr. C._______, orthopädischer Chirurg und Traumatologe des Bewegungsapparates, an welchen der Versicherte verwiesen wurde, als Diagnose ein traumatisches Snapping Plica des Ellbogens rechts als Folge des Unfalls vom 30. Mai 2016 auf (IV-act. 1 S. 40 f.). Am 15. Juli 2016 wurde eine Ellbogenarthroskopie, anteriore Plica-Teilresektion und Ligamentum anulare Teilresektion, Entfernung eines freien Gelenkskörpers und Resektion dorso-radiale Plica synovialis rechts durchgeführt (Operationsbericht vom 18. Juli 2016 [IV-act. 1 S. 58 f.], Austrittsbericht vom 18. Juli 2016 [IV-act. 1 S. 62], Verlaufskontrolle vom 22. Juli 2016 [IV-act. 1 S. 61]).
In der Verlaufskontrolle vom 6. Oktober 2016 sah der Arzt ab dem 10. Oktober 2016 eine 50%-ige Arbeitsfähigkeit vor (IV-act. 1 S. 85), nachdem ein erster Versuch der Arbeitsaufnahme ab dem 22. August 2016 gescheitert war (vgl. Bericht der SUVA vom 29. September 2016 und ärztliches Zeugnis vom 8. September 2016; IV-act. 1 S. 71 und 78). Laut der Verlaufskontrolle vom 26. Oktober 2016 wurde eine Punktion des Ellbogengelenks rechts durchgeführt und wieder eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert (IV-act. 1 S. 86 f.). Ab dem 1. Februar 2017 konnte die Arbeitsfähigkeit auf 50% erhöht werden (vgl. ärztliche Zeugnisse vom 8. Dezember 2016 sowie vom 10. Januar und 1. März 2017 2017 [IV-act. 1 S. 91, 97 und 111]). Weil die Arbeitsfähigkeit nicht gesteigert werden konnte, wurde gemäss dem Verlaufsbericht vom 1. März 2017 eine Revisionsoperation des Ellbogens vorgesehen (IV-act. 1 S. 107 f.; vgl. auch Bericht der SUVA vom 30. Mai 2016 [IV-act. 1 S. 123]).
In seinem Bericht vom 11. Mai 2017 diagnostizierte Dr. C._______ in Bezug auf die rechte Schulter eine traumatische transmurale Supraspinatussehnenruptur rechts und Bicepssehnenpartialruptur sowie SLAP-Läsion und AC-Arthropathie vom 30. Juni 2016. Beim Ellbogen rechts bestünden Restbeschwerden. Der Spezialist empfahl nicht mehr eine operative Behandlung des rechten Ellbogens, sondern der rechten Schulter (IV-act. 1 S. 138 f.; vgl. auch Verlaufsbericht vom 3. Mai 2017 [IV-act. 1 S. 128]; Röntgen- und Arthro-MRI Untersuchung vom 5. Mai 2017 [IV-act. 1 S. 136]). Am 19. Mai 2017 wurde eine Schulterarthroskopie mit Rotatorenmanschettenrekonstruktion rechts vorgenommen (Operationsbericht vom 22. Mai 2017 [IV-act. 1 S. 147], Austrittbericht vom 30. Mai 2017 [IV-act. 1 S. 152], Verlaufskontrolle vom 28. Juni 2017 [IV-act. 1 S. 161]). Im Verlaufsbericht vom 6. September 2017 attestierte der Spezialist weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit (IV-act. 1 S. 171; vgl. auch ärztliches Zeugnis vom 6. September 2017 [IV-act. 1 S. 169]).
8.1.3 Der Versicherte hielt sich vom 9. Oktober bis 14. November 2017 in der Rehaklinik (...) auf. Im Austrittsbericht vom 20. November 2017 stellten die Ärzte die bekannten Diagnosen betreffend die rechte Schulter und den rechten Ellbogen. Bezüglich der linken Schulter hielten sie gemäss den Röntgenbildern vom 25. Oktober 2017 eine Omarthrose fest. Insgesamt habe die Situation während des Aufenthalts nicht verbessert werden können, der Versicherte habe sich vermehrt auch über Schmerzen in der linken Schulter beklagt. Der Versicherte wurde mit einer weiterhin bestehenden 100%-igen Arbeitsunfähigkeit entlassen. Ein Zumutbarkeitsprofil für eine angepasste berufliche Tätigkeit könne nicht beschrieben werden. Der Versicherte könne jedoch seine bisherige Tätigkeit als Maurer, eine körperlich schwere Tätigkeit, nicht mehr ausüben (Austrittbericht vom 20. November 2017; IV-act. 2 S. 132 ff.; vgl. auch Verlaufskontrolle vom 8. November 2017 von Dr. C._______ [IV-act. 2 S. 141 f.]).
8.1.4 Im Bericht vom 24. November 2017 erwähnte Dr. C._______, dass der Versicherte auf die Behandlung der linken Schulter dränge. Bezüglich der rechten Schulter liege ein schlechter Verlauf vor mit Schmerzhaftigkeit und bildgebend einer Supraspinatussehnen-Teilreruptur. Der Arzt empfahl deshalb eine erneute Operation, der Versicherte sei so nicht arbeitsfähig (IV-act. 2 S. 130 f.; vgl. auch Bericht vom 23. November 2017 der MR Arthro Schulter rechts [IV-act. 2 S. 115]). Im Bericht vom 4. Dezember 2017 hat Dr. C._______ bezüglich der linken Schulter als Diagnose eine subtotale Supraspinatussehnenpartialruptur links und Ruptur der langen Bicepssehne als Folge des Unfalls vom 30. Mai 2016 angegeben. In der Schulter rechts liege eine Re-Ruptur vor. Weil die linke Schulter schmerzhafter sei, schlug er zuerst links eine Schulterarthroskopie, Supraspinatussehnenrekonstruktion und Acromioplastik vor. Der Versicherte sei nicht arbeitsfähig (IV-act. 141; vgl. auch Bericht vom 1. Dezember 2017 der MR Arthro Schulter links [IV-act. 2 S. 116]).
Im Bericht vom 26. Januar 2018 informierte derselbe Arzt, dass die SUVA die Ruptur im Bereich der linken Rotatorenmanschette als Unfall abgelehnt habe, weshalb die rechte Schulter operiert werde (IV-act. 142; vgl. auch Schreiben der SUVA vom 28 Dezember 2017 und 11. Januar 2018 sowie Verfügung vom 19. Januar 2018 der SUVA [IV-act. 2 S. 109, 101 ff. und 93]).
Am 2. Februar 2018 wurde an der rechten Schulter eine Revisionsoperation mit offener Rotatorenmanschettenrekonstruktion (Supraspinatussehne ganz, Infraspinatussehne oberes Fünftel), Gewebsprobeentnahme, Re-Acromioplastik und AC-Nachresektion Schulter vorgenommen (vgl. Operationsbericht vom 5. Februar 2018; IV-act. 144; vgl. auch Austrittsbericht vom 8. Februar 2018 [IV-act. 143], Verlaufskontrolle vom 20. März [IV-act. 2 S. 47 f.]). Im Verlaufsbericht vom 23. Mai 2018 beschrieb Dr. C._______ einen erneut protrahierten Verlauf im Bereich der rechten Schulter. Im Bericht vom 18. Juli 2018 erwähnte er einen stark protrahierten Verlauf und ungenügende Beweglichkeit. Der Versicherte sei so nicht arbeitsfähig (IV-act. 2 S. 31 f. und 26 f.). Im Bericht vom 30. August 2018 führte Dr. C._______ aus, dass nach 2-maliger Operation eine Supraspinatussehnenreruptur in der rechten Schulter vorliege und die Muskelqualität ebenfalls reduziert sei. Sechs Monate nach der Operation bestehe noch ein kleines Potential, dass die Beschwerden spontan abnehmen würden und die Beweglichkeit besser werde. Überkopfarbeiten würden in Zukunft nicht mehr möglich sein, auch nicht schwere belastende Tätigkeiten auf Bauchhöhe (IV-act. 51). Im Bericht vom 21. November 2018 gab Dr. C._______ an, dass der Versicherte immer Schmerzen im Bereich der rechten Schulter habe, auch die linke Schulter und der rechte Ellbogen würden schmerzen. Die Muskulatur sei mässig atroph. Der Versicherte könne auf keinen Fall mehr als Gipser arbeiten. Eine Umschulung auf eine nicht belastende Arbeit sei indiziert oder eine Berentung (IV-act. 145).
8.1.5 Laut Bericht vom 13. Dezember 2018 von Dr. L._______, Fachärztin für Neurologie, bleibe die Ursache des Schultertiefstandes nach ihrer Untersuchung unklar, eine funktionelle Störung aufgrund der Sehnenrupturen und schmerzbedingten Inaktivitätsatrophie der Schultermuskulatur sei anzunehmen. Die Ärztin bestätigt, dass der Versicherte als Rechtshänder seine berufliche Tätigkeit als Gipser aufgrund seiner Bewegungseinschränkungen nicht mehr ausüben könne (IV-act. 146).
8.1.6 Weiter findet sich ein Auszug aus der Krankheitsgeschichte zur Verlaufskontrolle bei Dr. C._______ vom 18. Juli, 30. August und 20. November 2018 sowie vom 15. Januar 2019 im Dossier (IV-act. 59 S. 7 ff.). Zuletzt, am 15. Januar 2019, notierte der Spezialist, dass der Versicherte an Schulterbeschwerden beidseits leide. Rechts bestehe eine Teilreruptur der Rotatorenmanschette nach 2-maliger Voroperation. Die Therapieoptionen mit erfolgversprechender Prognose seien limitiert. Der Arzt habe eine Zweitbeurteilung empfohlen. Die linke Schulter weise ebenfalls eine traumatische, subtotale Supraspinatussehnen-Ruptur auf. Diese benötige eine arthroskopische Behandlung mit günstiger Prognose. Der Versicherte sei in diesem Zustand nicht arbeitsfähig (IV-act. 59 S. 7).
8.1.7 In der RAD-Stellungnahme vom 12. Februar 2019 gab Dr. M._______, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie, an, dass der Versicherte seine bisherige bzw. angestammte Tätigkeit als Gipser seit Juni 2016 nicht mehr ausüben könne. Die seit damals attestierte durchgehende zumeist vollständige Arbeitsunfähigkeit, welche er auflistete, sei aus orthopädischer Sicht nachvollziehbar und es könne darauf abgestellt werden. Eine abschliessende Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit sei noch nicht möglich. Am 15. Februar 2019 antwortete der RAD-Arzt auf die Fragen, wie der Versicherte die Schultern aktuell einsetzen könne und ob er etwas in den Händen tragen könne (IV-act. 61 S. 5 f.).
8.1.8 Mit Bericht vom 4. März 2019 beantragte Dr. C._______ bei der Universitätsklinik H._______ eine neurologische Beurteilung der Halswirbelsäule und des Schultertiefstands rechts. Er ersuchte um Zweitmeinung und Behandlung beider Schultern, bei welchen unverändert relevante Beschwerden vorlägen. In diesem Zustand sei der Versicherte nicht arbeitsfähig (IV-act. 76).
8.1.9 Bezüglich der Halswirbelsäule erwähnte Dr. N._______, Facharzt für Neurochirurgie, im Bericht vom 26. März 2019 als Diagnosen eine Cervikobrachialgie rechts, eine Diskushernie C3/4 rechts und C5/6 rechts sowie ein Zustand nach Schulterverletzung und operativer Versorgung derselben (IV-act. 77). Im Bericht vom 29. Mai 2019 führte der Spezialist aus, dass die fachneurologische Untersuchung keine radikulären neurologischen Ausfälle gezeigt habe. Bildgebend bestehe eine mögliche Foraminalstenose C5/6. Er werde noch eine Infiltration C5/6 rechtsseitig initiieren (IV-act. 149; vgl. auch Bericht vom 7. Mi 2029 des Dr. O._______ [IV-act. 149 S. 2 f.). Im Bericht vom 3. Juli 2019 hielt Dr. N._______ fest, dass es dem Versicherten bezüglich der HWS ordentlich gehe, diese bei Endstellung noch schmerzhaft sei, ziehend beidseits bis im Bereich M. sternocleidomastoideus; ansonsten lägen keine radikulären Ausstrahlungen oder cervikalen Probleme vor. Im Vordergrund würden die Schulterprobleme stehen (IV-act. 150). Mit Bericht vom 10. Juli 2019 hat Dr. C._______ den Versicherten an Dr. O._______, Neurologe, verwiesen, um die periscapuläre Muskulatur auszumessen (IV-act. 5 S. 41 f.).
8.1.10 Im Bericht vom 25. Juli 2019 hat Dr. P._______ der Klinik H._______, Assistenzarzt Orthopädie, dessen Zweitmeinung Dr. C._______ einholte, folgende Diagnosen erwähnt:
1. Rotatorenmanschettenruptur (SSP) und Ruptur der langen Bicepssehne Schulter links bei Status nach Distorsionstrauma vom 30. Mai 2016 sowie
2. eine postoperative Capsulitis mit Rotatorenmanschnetten-Re-Reruptur (SSP) rechts mit/bei
DD Low grade-Infekt,
Status nach arthroskopischer Rotatorenmanschetten-Rekonstruktion (SSP, ISP), Resektion Bicepsstumpf, Acromioplastik, AC-Resektion und offener subpectoraler Biceps-Tenodese Schulter rechts am 19. Mai 2017 und
Status nach offener Rotatorenmanschetten-Re-Rekonstruktion (SSP, ISP), Probenentnahme, Re-Acromioplastik und AC-Nachresektion Schulter rechts am 2. Februar 2018.
Nach Darstellung der Anamnese sowie der Befunde vom 19. und 30. März 2019 hielt er fest, rechts könne allenfalls bei ausgeschlossenem Infekt eine erneute Rekonstruktion der Rotatorenmanschette mit gegebenenfalls Patch-Augmentation vorgenommen werden. Er würde die linke Seite prioritär behandeln und eine primäre arthroskopische Rotatorenmanschetten-Rekonstruktion empfehlen (IV-act. 82 S. 7 ff.).
8.1.11 In der Verlaufskontrolle vom 12. November 2019 teilte Dr. C._______ mit, dass der Versicherte nach wie vor Schmerzen im HWS-Bereich und Schulterschmerzen rechts habe. Im Schulterbereich rechts gehe es schlecht. Der Versicherte könne den Arm nicht heben, auch nicht belasten und er sei sehr stark eingeschränkt. In diesem Zustand sei der Versicherte nicht arbeitsfähig. Der Spezialist meinte, dass als Option lediglich eine inverse Schultertotalprothese in Frage komme. Auch nach der Implantation sei der Versicherte für Überkopfarbeiten nicht arbeitsfähig und die Operation werde für die Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf als Gipser wahrscheinlich keine Verbesserung bringen (IV-act. 4 s. 46 f.). Am 4. Dezember 2019 führte Dr. C._______ aus, dass der Versicherte mit der Implantation einer inversen Schultertotalprothese rechts seine Lebensqualität zumindest teilweise verbessern und den rechten Arm wieder mehr einsetzen möchte. In diesem Zustand sei er absolut nicht arbeitsfähig, weder im angestammten Beruf noch in einer angepassten Tätigkeit. Ein Arbeitsprofil könne allenfalls etwa 6 Monate nach der Operation erstellt werden (IV-act. 94).
Die Operation zwecks Implantation einer inversen Schultertotalprothese rechts (FH Arrow Schaft 14, H0, Glenosphäre 39, Basisplatte 46) sowie Entnahme von Gewebsproben aus der Schulter rechts wurde am 13. Fe-bruar 2020 vorgenommen (vgl. Operationsbericht vom 14. Februar 2020 [IV-act. 100]; Austrittsbericht vom 26. Februar 2020 [IV-act. 152]). Im Verlaufsbericht vom 12. März 2020 attestierte Dr. C._______, dass der Versicherte nicht arbeitsfähig sei (IV-act. 4 S. 7 f.). Im Bericht vom 11. Juni 2020 informierte Dr. C._______, dass der Versicherte Schulterschmerzen links und rechts habe, ebenso relevante Nackenbeschwerden; er könne den rechten Arm nicht heben. Vorgesehen sei eine Infiltration im HWS-Bereich (IV-act. 5 S. 43 f.). Im Bericht vom 15. Juli 2020 hielt Dr. C._______ ein deutliches Rehabilitationsdefizit fest. Der Versicherte sei so nicht arbeitsfähig (IV-act. 5 S. 39 f.). Auch in den Berichten vom 22. Oktober 2020 und 26. November 2020 bestätigte der Arzt eine Arbeitsunfähigkeit (IV-act. 5 S. 11 f. und 18 f.). Die Situation im Bereich der rechten Schulter sei sehr unbefriedigend (IV-act. 5 S. 11 f.). Im Bericht vom 2. Februar 2021 hielt der Spezialist fest, dass es dem Versicherten mit der Prothese schlechter gehe als zuvor. Die Cortisoninfiltration ins rechte AC-Gelenk habe während einer Woche eine Besserung von 30% gebracht. Klinisch bestehe der Eindruck eines möglichen subcoracoidalen Impingements. Der Versicherte sei so arbeitsunfähig (IV-act. 7 S. 140 f.). Laut dem Verlaufsbericht vom 17. Februar 2021 werde gestützt auf eine Zweitmeinung eine Punktion sowie eine Szintigrafie organisiert (IV-act. 7 S. 134; vgl. auch interner Auszug der Berichte zu den Verlaufskontrollen vom 11. Februar, 11. März, 15. Juli, 23. September und 25. November 2020 sowie vom 2. und 17. Februar 2021 von Dr. C._______ [IV-act. 109]).
8.1.12 Im Bericht zur 3-Phasen Skelettszintigraphie sowie SPECT/CT Schulter beidseits vom 2. März 2021 hielt PD Dr. S._______ fest, dass eine aktivierte Omarthrose links, eine AC-Gelenksarthrose links sowie entzündliche Veränderungen am linken Humeruskopf ventrolateral vorliegen würden. Weiter bestehe ein Status nach Akromioplastik und AC-Gelenkresektion rechts mit postoperativ entzündlichen Veränderungen, Stressreaktion, DD beginnende Lockerung auf Höhe der unteren Schraube im Glenoid rechts bei Status nach inverser Schulterprothese sowie periprothetisch entlang des distalen Prothesenschaftdrittels medialseits. Szintigraphisch würden keine sicheren Anhaltspunkte für einen Infekt der beiden Schultergelenke bestehen. Zudem liege eine Koxarthrose rechts und eine Gonarthrose links vor (IV-act. 7 S. 48).
8.1.13 Im Bericht von 13. April 2021 listete Dr. C._______ die neusten Befunde auf. Er habe die Therapieoptionen mit dem Versicherten besprochen. Im Moment sei der Versicherte nicht arbeitsfähig (IV-act. 7 S. 130 f.).
8.1.14 Auf Wunsch des Versicherten wurde er am 30. April 2021 vom Kreisarzt der SUVA, Dr. Q._______, Facharzt für Chirurgie, speziell Allgemeinchirurgie und Traumatologie, untersucht. Dieser Kreisarzt hat im Bericht vom 5. Mai 2021 (IV-act. 7 S. 108 ff.) als Vorakte u.a. einen Bericht vom 11. Oktober 2019 zur kreisärztlichen Untersuchung vom 10. Oktober 2019 zusammengefasst. Er schilderte die Angaben des Versicherten (seine Schmerzen und die Funktionen des Arms seit der Implantation der inversen Schultergelenkendoprothese) sowie die klinischen Befunde betreffend rechte Schulter und rechten Ellenbogen und hielt die Diagnosen fest. Bezüglich der verbleibenden Therapieoptionen empfahl er, eine Zweitmeinung einzuholen. Im Übrigen umschrieb er das Zumutbarkeitsprofil einer Arbeitstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für den Versicherten: vollschichtige wechselbelastende Tätigkeit, wobei der rechte dominante Arm nur als Hilfsarm für sehr leichte Arbeiten eingesetzt werden könne. Heben und Tragen von Lasten mit dem rechten Arm sei nicht möglich, ebenso seien Arbeiten auf Gerüsten und Leitern nicht zumutbar (IV-act. 7 S. 108 ff.; vgl. auch seine Antwort vom 7. Mai 2021 [IV-act. 7 S. 101 f.]).
8.1.15 Im Bericht vom 3. Juni 2021 erwähnten die Dres. F._______ und G._______ der Universitätsklinik H._______, deren Zweitmeinung zu Therapieoptionen von der SUVA eingeholt wurde, folgende Diagnosen:
1. Verdacht auf postoperative Capsulitis Schulter rechts mit/bei
DD low-grade Infekt,
Status nach Implantation inverse Prothese am 13. Februar 2020,
Status nach Revision mit offener Rotatorenmanschetten-Rekonstruktion, Re-Acromionplastik und AC-Gelenksnachresektion bei Re-Ruptur am 2. Februar 2018,
Status nach SAS mit Rotatorenmanschetten-Rekonstruktion, Resektion Bicepsstumpf, Acromionplastik, AC-Gelenksresektion und subpectorale Biceps-Tenodese am 19. Mai 2017,
Supra- und Infraspinatusläsion nach Unfall vom 30. Mai 2016,
2. Rotatorenmanschettenruptur (SSP) und Ruptur der langen Bicepssehne Schulter links bei
St.n. Distorsionstrauma vom 30. Mai 2016.
Die Spezialisten führten eine kurze Anamnese und Befunde zur Schulter rechts und dem Ellbogen rechts auf. Sie gaben weiter an, dass eine komplizierte Situation mit deutlich unerfreulicher Schulterbeweglichkeit bei Status nach inverser Schulterprothese bestehe. Sollte ein low-grade Infekt vorliegen, müsse eine Revision im Sinne einer Explantation und Re-Implantation durchgeführt werden. Sollte dagegen kein low-grade Infekt bestehen, handle es sich um einen Endzustand mit unbefriedigendem Resultat am ehesten aufgrund des Alters des Versicherten (IV-act. 111 S. 3 f.).
8.1.16 Am 24. Juni 2021 führte Dr. C._______ zur diagnostischen und therapeutischen Behandlung eine Schulterarthroskopie rechts, subacromiale Adhäsiolyse, Bursektomie mit Entnahme von Gewebeproben, Dekompression Plexus brachialis Coracoplastik und Tuberoplastik durch (vgl. Operationsbericht vom 28. Juni 2021 [IV-act. 7 S. 57 f.], Austrittsbericht stationär vom 13. Juli 2021 [IV-act. 7 S. 50 f.]; vgl. auch Berichte vom 11. und 16. Juni 2021 [IV-act. 7 S. 63 f. und 69 f.]). Im Verlaufsbericht vom 30. Juni 2021 hielt der Arzt fest, dass der Versicherte noch nicht arbeitsfähig sei (IV-act. 7 S. 55 f.), und im Verlaufsbericht vom 14. September 2021 erwähnte der Arzt, dass das Operationsergebnis unbefriedigend sei. Durch die Arthroskopie habe die Situation nicht verbessert werden können. Die Beweglichkeit der rechten Schulter habe sich verschlechtert und die Schmerzen zugenommen. Nachts würde der Versicherte 4-5-mal aufwachen. Es ginge auch dem rechten Ellbogen und der linken Schulter nicht gut. In diesem Zustand sei der Versicherte nicht arbeitsfähig (IV-act. 7 S. 43 f.; vgl. Auszug Krankengeschichte zu den Verlaufskontrollen vom 13. April, 5. Mai, 11., 16., 24. und 30 Juni 2021, 27. August, 14. September 2021 [IV-act. 117]).
8.1.17 Am 7. Oktober 2021 wurde der Versicherte erneut von Dr. Q._______, Kreisarzt der SUVA, untersucht. Als Grund der Untersuchung wurde im Bericht, den dieser Arzt gleichentags erstellte, ein langanhaltender, protrahierter Verlauf bei unfallbedingter Schulter- und Ellbogenverletzung rechts und ein nochmaliges unbefriedigendes Operationsergebnis vom 24. Juni 2021 angegeben. Der Arzt hat die neusten ärztlichen Berichte aufgeführt und die Angaben des Versicherten sowie die klinischen Befunde kurz beschrieben. Er hielt folgende Diagnosen fest:
1. Schmerzhaft eingeschränkte Schulterfunktion links nach Implantation einer inversen Schultertotalendoprothese vom 13. Februar 2020
2. Unfallereignis vom 30. Mai 2016 mit
Supra- und Infraspinatussehnenläsion Schulter rechts,
Schulterarthroskopie mit Rotatorenmanschetten-Rekonstruktion, Resektion Bizeps-stumpf, Acromioplastik, Acromioclaviculargelenk-Resektion und subpectoraler Bizepssehnentenodese vom 19. Mai 2017,
Revisionsoperation Schulter rechts mit offener Rotatorenmanschetten-Rekonstruktion, Re-Acromioplastik und Acromioclaviculargelenk-Nachresektion bei Re-Ruptur vom 2. Februar 2018,
Schulterarthroskopie, subacromiale Adhäsiolyse, Bursektomie mit Entnahme von Gewebeproben, Dekompression Plexus brachialis, Coracoplastik und Tuberoplastik Schulter rechts am 24. Juni 2021.
Die Funktion habe sich seit der letzten Operation vom 24. Juni 2021 objektiv verschlechtert. Die Schmerzen seien geblieben. Der Kreisarzt schloss, dass das Beschwerdebild mit weiteren chirurgischen Interventionen nicht beeinflusst werden könne und ein Endzustand erreicht sei. Das Zumutbarkeitsprofil einer vollschichtigen wechselbelastenden Arbeitstätigkeit könne, wie am 5. Mai 2021 definiert, beibehalten werden (IV-act. 7 S. 12 ff.).
8.1.18 Dr. M._______ vom RAD hat die medizinischen Akten am 25. Oktober und 9. November 2021 erneut gewürdigt. Er kam zum Schluss, dass die unfallbedingten Gesundheitsschäden beider Schultergelenke sowie des rechten Ellenbogengelenks erhebliche Einschränkungen der funktionellen Leistungsfähigkeit bedingten und die Bewertung der Arbeitsfähigkeit mit der SUVA zu koordinieren sei, da die ausgewiesenen Gesundheitsschäden allesamt Unfallfolgen seien. Das rechte Schultergelenk stehe dabei im Vordergrund. Die bisherige bzw. zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Gipser sowie ähnlich schwere, schulterbelastende Arbeit könne seit Juni 2016 dauerhaft nicht mehr ausgeübt werden. In einer angepassten Tätigkeit bestehe eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit spätestens seit dem 7. Oktober 2021, als der Kreisarzt der SUVA, nach dem erneuten operativen Eingriff vom 24. Juni 2021 am rechten Schultergelenk, das Zumutbarkeitsprofil in seiner Abschlussuntersuchung bestätigt habe (IV-act. 129 S. 7 ff. und S. 10 ff.).
8.1.19 Im Bericht von 24. November 2021 bezüglich der Konsultation vom 16. November 2021 hielt Dr. C._______ fest, dass unverändert eine schlechte Beweglichkeit der rechten Schulter und Schmerzhaftigkeit vorliege. Unter Berücksichtigung der ungenügenden und schlechten Funktion der rechten Schulter, wie auch der relevanten Restbeschwerden im Bereich des rechten Ellbogens, betrage die Arbeitsfähigkeit für manuelle Tätigkeiten 100%. Vorstellbar wären lediglich Tätigkeiten ohne Belastung des rechten Arms, z.B. eine Überwachungsfunktion. Er könne sich die Arbeitsfähigkeit in einer solchen Überwachungsfunktion als etwa 50% vorstellen (IV-act. 155 S. 2. f.).
Gemäss der telefonischen Konsultation vom 30. November 2021 hat der Arzt auf Wunsch des Versicherten ab dem 1. Dezember versuchsweise eine 20%-ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit attestiert (vgl. Auszug Krankengeschichte vom 24. Mai 2022; IV-act. 182 S. 1 f.; vgl. auch Verlaufskontrollen vom 27. August, 14. September, 16. und 24. November 2021 [IV-act. 182 S. 2 ff.]).
8.1.20 Auf Anfrage teilte der Versicherte am 16. Mai 2022 mit, er befinde sich aktuell in keiner ärztlichen Behandlung. Im Übrigen gab er die Namen von Dr. C._______ und Dr. K._______, seine Hausärztin, an (IV-act. 180).
8.1.21 Der medizinische Dienst der IVSTA hat die Akten mehrmals gewürdigt. Dr. J._______, Allgemeinarzt, kam am 3. Oktober 2022 zum Schluss, dass der Einschätzung von Dr. C._______ gefolgt werden könne, wonach in einer angepassten Verweistätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50% vorliege. In 6 Monaten sei eine Revision, mit Einholung eines orthopädischen Berichts, einzuleiten (IV-act. 197; s. auch IV-act. 195). Am 21. Oktober 2022 hielt Dr. R._______, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin sowie für Physikalische Medizin und Rehabilitation, fest, dass keine medizinischen Argumente vorliegen, um vom [Einsprache-]Entscheid vom [3.] März der SUVA abzuweichen. Somit liege seit dem 1. Juni 2016 in der bisherigen Tätigkeit sowie auch vorerst in einer angepassten Tätigkeit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vor. Seit dem 7. Oktober 2021 bestehe eine vollständige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (IV-act. 199). In ihrer Stellungnahme vom 8. März 2023 führte die IVSTA-Ärztin noch aus, dass die Schlussfolgerungen der SUVA klar und begründet seien, weshalb davon nicht abgewichen werden könne. Das Dossier sei ausreichend instruiert, weshalb kein Gutachten erforderlich sei (IV-act. 208).
9.
9.1 In medizinischer Hinsicht stützte sich die Vorinstanz auf die Einschätzung von Dr. R._______ vom medizinischen Dienst, welche, wie bereits Dr. M._______ vom RAD zuvor, die Meinung vertreten hat, dass hinsichtlich der Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeiten des Versicherten auf die Bewertung der SUVA abzustellen sei. Die Gesundheitsschäden des Versicherten seien allesamt Unfallfolgen. Vorliegend ist zu prüfen, ob dieser Einschätzung gefolgt werden kann bzw. ob sie beweiskräftig ist. Der Beschwerdeführer, der eine Verletzung der Untersuchungspflicht der Vorinstanz (Art. 43 Abs. 1 ATSG) geltend macht, bestreitet dies und beruft sich auf die Ansicht seines behandelnden Orthopäden, Dr. C._______, welcher von einer Arbeitsfähigkeit von 50% in angepasster Tätigkeit ausgegangen ist.
9.2
9.2.1 Bei der Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeit stützen sich die Verwaltung und - im Beschwerdefall - das Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Ärztliche Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsfähig ist. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertinnen und Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). Eine begutachtende medizinische Fachperson muss über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen (vgl. Urteile des BGer 9C_546/2018 vom 17. Dezember 2018 E. 4.3 mit Verweis auf BGE 137 V 210; 9C_555/2017vom 22. November 2017 E. 3.1 m.H.).
9.2.2 Weder die Ärzte des medizinischen Dienstes der Vorinstanz noch Dr. M._______ des RAD haben den Beschwerdeführer persönlich untersucht, sondern, hauptsächlich gestützt auf die Dokumente der SUVA, eine reine Aktenbeurteilung vorgenommen.
Nach der Rechtsprechung ist es der Verwaltung und im Beschwerdefall dem Sozialversicherungsgericht nicht verwehrt, einzig oder im Wesentlichen gestützt auf Berichte versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen zu entscheiden. Die Stellungnahmen des RAD oder des medizinischen Dienstes der IVSTA, welche nicht auf eigenen Untersuchungen beruhen, können wie Aktengutachten beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteile des BGer 9C_661/2019 vom 26. Mai 2020 E. 4.1; 9C_524/2017 vom 21. März 2018 E. 5.1; 9C_28/2015 vom 8. Juni 2015 E. 3.2; je mit Hinweisen).
Die Aufgabe der versicherungsinternen Fachpersonen besteht insbesondere darin, aus medizinischer Sicht - gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben - den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und versicherungsmedizinisch zu würdigen (vgl. SVR 2009 IV Nr. 50 [Urteil 8C_756/2008] E. 4.4 mit Hinweisen; Urteil des BGer 9C_692/2014 vom 22. Januar 2015 E. 3.3). Sie haben die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht zu beurteilen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen ist (BGE 142 V 58 E. 5.1).
9.3 Im Hinblick auf die oben aufgeführte Aktenlage, welche vom RAD und dem medizinischen Dienst der IVSTA gewürdigt wurde, ist vorliegend unbestritten, dass der Beschwerdeführer eine bisherige Arbeitstätigkeit als Gipser seit dem 1. Juni 2016 nicht mehr ausüben kann, da er infolge des Unfalls vom 30. Mai 2016 seinen rechten dominanten Arm, bei welchem schliesslich am 13. Februar 2020 eine inverse Schultertotalprothese eingesetzt werden musste, nur noch als Hilfsarm einsetzen kann. Dies ist angesichts der bestehenden Bewegungseinschränkungen einleuchtend und ergibt sich im Übrigen bereits aus dem Austrittbericht der Rehaklinik (...) vom 20. November 2017 und wurde von den Ärzten wiederholt bestätigt. Nicht strittig ist zudem die Tatsache, dass der Versicherte, der seit seinem Unfall wiederholt, insbesondere operativ - am 15. Juli 2016, 19. Mai 2017, 2. Februar 2018, 13. Februar 2020 und 24. Juni 2021 - behandelt worden war, lange Zeit auch keiner angepassten Arbeit nachgehen konnte. Dr. C._______, der behandelnde Orthopäde, hatte mehrfach angegeben, dass der Versicherte nicht arbeitsfähig sei. Die Einschätzung des RAD und des medizinischen Dienstes der IVSTA, wonach eine Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ab dem 7. Oktober 2021 bestehe, als der Kreisarzt der SUVA das Zumutbarkeitsprofil einer angepassten Tätigkeit nach der letzten Intervention vom 24. Juni 2021 bestätigt hatte, ist in Bezug auf die berücksichtigten Unfallfolgen ebenfalls schlüssig und unbestritten. Die Vorakten erlaubten es dem RAD und dem medizinischen Dienst der Vorinstanz, die medizinische Situation des Versicherten und seine Arbeitsfähigkeit bis zum 7. Oktober 2021 zu beurteilen. Die begründeten und überzeugenden Schlussfolgerungen des RAD und des medizinischen Dienstes der IVSTA erweisen sich deshalb als beweiskräftig und die Vorinstanz konnte sich darauf stützen. Betreffend den Anspruch auf eine Invalidenrente ergibt sich daraus, dass am 1. April 2018, sechs Monate nach der IV-Anmeldung des Versicherten (vgl. Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG), die am 3. Oktober 2017 bei der kantonalen IV-Stelle eingegangen ist, ein Anspruch auf eine Invalidenrente entstehen konnte. Zu diesem Zeitpunkt war die einjährige Wartefrist nach Art. 28 Abs. 1 Bst. 1 IVG bereits abgelaufen. Sie begann am 1. Juni 2016 zu laufen, denn ab diesem Datum konnte der Versicherte seine angestammte Tätigkeit, auf welche sich die Gesetzesbestimmung bezieht, nicht mehr ausüben (vgl. BGE 130 V 97 E. 3.2; Ulrich Meyer/Marco Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 4. Auflage 2022, Art. 28 Ziff. 24; Michel Valterio, Loi fédérale sur l'assurance-invalidité (LAI), Commentaire, 2018, Art. 28 Ziff. 9). Weil zudem beweiskräftig erstellt ist, dass der Versicherte bis zum 7. Oktober 2021 vollständig arbeitsunfähig war, hat er unbestritten ab dem 1. April 2018 Anspruch auf eine ganze Rente (vgl. Art. aArt. 28 Abs. 2 IVG). In dieser Situation musste die Vorinstanz keinen Einkommensvergleich zur Berechnung des Invaliditätsgrades vornehmen (vgl. Prozentvergleich: ATF 114 V 3010 consid. 3a; Urteile des BGer 9C_478/2021 vom 11. November 2021 E. 5.2.1; 8C_628/2015 vom 6. April 2016 E. 5.3.5; Ulrich Meyer/Marco Reichmuth, a.a.O., Art. 28a n° 35 f.).
9.4
9.4.1 Umstritten ist dagegen die Arbeitsfähigkeit des Versicherten in einer angepassten Tätigkeit ab dem 7. Oktober 2021, respektive die Verbesserung seines Gesundheitszustandes, welche gemäss Ansicht der Vorinstanz per 31. Januar 2022, drei Monate nach deren Eintritt (vgl. Art. 88a Abs. 1 IVV), zur Aufhebung der Invalidenrente führt.
Wie nachfolgend dargelegt, genügen die diesbezüglichen Abklärungen des Sachverhalts und die Beurteilungen der Vorinstanz den Beweisanforderungen der Rechtsprechung nicht.
9.4.2 Einerseits bestehen entgegen der Ansicht der Vorinstanz in den Akten klare Hinweise, dass die SUVA in Bezug auf die Folgen des Unfalls vom 30. Mai 2016 lediglich für die Ellbogenbeschwerden rechts (IV-act. 1 S. 48 und 50) und für die Schulterbeschwerden rechts (IV-act. 1 S. 149) aufgekommen ist und daher nur diese Beschwerden in ihrer Beurteilung der medizinischen Situation und der Arbeitsfähigkeit des Versicherten berücksichtigt hat. Offensichtlich scheint die SUVA ihre Leistungspflicht für die Schulterbeschwerden links - wo eine subtotale Supraspinatussehnenpartialruptur und Ruptur der langen Bicepssehne (vgl. Bericht des Dr. C._______ vom 4. Dezember 2017, oben E. 8.1.4) bzw. eine Rotatorenmanschettenruptur (SSP) und Ruptur der langen Bicepssehne (vgl. Bericht des Dr. P._______ vom 25. Juli 2019 und Bericht der Dres. F._______ und G._______ vom 3. Juni 2021, oben E. 8.1.10 und 8.1.15; s. auch Bericht von Dr. S._______ zur 3-Phasen Skelettszintigraphie sowie SPECT/CT Schulter beidseits vom 2. März 2021, oben E. 8.1.12) vorliegt -, abgelehnt zu haben, auch wenn diese Beschwerden von den erwähnten Ärzten mit Bezug zum Unfall vom 30. Mai 2016 gestellt wurden. Denn im Einsprache-Entscheid vom 3. März 2022 (IV-act. 11) hielt die SUVA fest, dass sie ihre Leistungspflicht für die Schulterbeschwerden links abgelehnt habe und verwies dabei in Klammern auf einen Einsprache-Entscheid vom 7. Februar 2019, welcher rechtskräftig sei (IV-act. 11 S. 3, Bst. B des Sachverhalts). Im Dossier der IVSTA befinden sich zwar die Verfügung der Suva vom 19. Januar 2018 sowie die Einsprache des Versicherten gegen diese Verfügung (oben Bst. B.b des Sachverhalts). Der erwähnte Einsprache-Entscheid vom 7. Februar 2019 liegt hingegen nicht vor. Tatsächlich fanden nicht die gesamten SUVA-Akten Eingang ins Dossier der Vorinstanz. Es enthält Dokumente der SUVA für folgende Zeitperioden: vom 14. Juni 2016 bis zum 19. Dezember 2018 (IV-act. 1 und 2), vom 14. Oktober 2019 bis zum 26. Januar 2021 (IV-act. 4 und 5), vom 2. Februar 2021 bis zum 10. März 2022 (IV-act. 7 und 12) und vom 23. März bis zum 2. September 2022 (IV-act. 13 bis 22). Separat wurden noch die Schreiben der Suva vom 14. Oktober 2019, 11. Oktober 2021, 7. Dezember 2021 und 3. März 2022 aufgenommen (IV-act. 3, 6 und 11). Die SUVA-Akten vom 20. Dezember 2018 bis zum 13. Oktober 2019 - mit dem genannten Einsprache-Entscheid vom 7. Februar 2019 - fehlen.
Auch der kreisärztlichen Beurteilung vom 7. Oktober 2021 (IV-act. 7 S. 12 ff.; oben E. 8.1.17), welcher sich die SUVA mit Einsprache-Entscheid vom 3. März 2022 anschloss (IV-act. 11), können Hinweise entnommen werden, dass die SUVA für die Bewertung des Gesundheitszustandes und der Restarbeitsfähigkeit des Versicherten lediglich den rechten Ellbogen und die rechte Schulter, d.h. den rechten Arm, als Unfallfolgen anerkannte und berücksichtigte, nicht aber die Schulterbeschwerden links. Als Grund für die kreisärztliche Untersuchung vom 7. Oktober 2021 erwähnte Dr. Q._______, Kreisarzt der SUVA, denn einen langanhaltenden, protrahierten Verlauf bei unfallbedingter Schulter- und Ellbogenverletzung rechts und ein nochmaliges unbefriedigendes Operationsergebnis vom 24. Juni 2021 (IV-act. 7 S. 12), als die rechte Schulter wiederum mit Arthroskopie behandelt wurde (vgl. oben E. 8.1.16). Die Angaben des Versicherten und die kurzen Befunde, die der Kreisarzt erwähnte, beziehen sich zudem vorwiegend auf die rechte Schulter. Im Vergleich zur rechten Schulter wurden nur wenige Befunde zur linken Schulter angegeben, und dies meist nur in Klammern. Der Arzt hat auch zu den Befunden des rechten Ellbogens solche zum linken Ellbogen als Vergleich erwähnt (IV-act. 7 S. 14). Wenn nun der Kreisarzt als erste Diagnose eine schmerzhaft eingeschränkte Schulterfunktion links nach Implantation einer inversen Schultertotalendoprothese vom 13. Februar 2020 aufführte, so handelt es sich dabei um ein offensichtliches Versehen. Denn aufgrund der Akten steht vorliegend eindeutig fest, dass die genannte Prothese am 13. Februar 2020 in der rechten Schulter eingesetzt wurde (vgl. insbesondere den Operationsbericht vom 14. Februar 2020 und den Austrittsbericht vom 26. Februar 2020; IV-act. 100 und 152; so auch die SUVA in ihrem Einsprache-Entscheid vom 3. März 2022). Im Übrigen erwähnte der Kreisarzt in seiner Einschätzung der Arbeitsfähigkeit und des Zumutbarkeitsprofils lediglich den rechten Arm: vollschichtige wechselbelastende Tätigkeit, wobei der rechte dominante Arm nur als Hilfsarm für sehr leichte Arbeiten eingesetzt werden könne. Heben und Tragen von Lasten mit dem rechten Arm sei nicht möglich, ebenso seien Arbeiten auf Gerüsten und Leitern nicht zumutbar (vgl. oben E. 8.1.14 und 8.1.17). Einschränkungen der linken Schulter werden dabei keine erwähnt respektive berücksichtigt. Dabei scheint aufgrund der Akten unbestritten zu sein, dass auch im linken Schultergelenk Beschwerden und erhebliche Funktionseinschränkungen vorliegen dürften (vgl. z.B. Bericht zur Verlaufskontrolle vom 15. Januar 2019 und Bericht von Dr. C._______ vom 4. März 2019; oben E. 8.1.16, 8.1.8). Dies hielt auch der RAD-Arzt Dr. M._______ in seiner Stellungnahme vom 9. November 2021 ausdrücklich fest (oben E. 8.1.18).
Schliesslich beziehen sich auch die übrigen von der SUVA zusammengestellten medizinischen Akten nur selten auf die Beschwerden des Versicherten in der linken Schulter. Wenn zwar wie oben festgehalten in Bezug auf die linke Schulter Diagnosen vorliegen, so ist die Aktenlage betreffend die Anamnese, die beklagten Beschwerden und die vorgenommenen Untersuchungen und Befunde spärlich. Die linke Schulter scheint zudem nicht (operativ) behandelt worden zu sein, trotz der Empfehlung von Dr. P._______ (Bericht vom 26. Juli 2019; oben E. 8.1.10). Auch die unvollständige Aktenlage zu den Schulterbeschwerden links ist ein klarer Hinweis dafür, dass die SUVA diese für die Bewertung des Gesundheitszustandes und der Restarbeitsfähigkeit des Versicherten nicht berücksichtigt hat.
9.4.3 Zusätzlich ergeben sich aus den Akten Hinweise, dass der Versicherte neben den erwähnten Beschwerden an den beiden Schultern und am rechten Ellbogen auch an einer Cervikobrachialgie rechts, einer Diskushernie C3/4 rechts und C5/5 rechts (vgl. Berichte von Dr. N._______ vom 26. März, 29. Mai und 3. Juli sowie Bericht von Dr. O._______ vom 7. Mai 2019; oben E. 8.1.9) sowie an einer Koxarthrose rechts und Gonarthrose rechts (vgl. radiologischer Bericht von PD Dr. S._______ vom 2. März 2021; oben E. 8.1.12) leidet. Die SUVA ist für diese Beschwerden unbestrittenermassen nicht aufgekommen. Die Vorinstanz hat es aber ihrerseits versäumt abzuklären, ob diese Gesundheitsschäden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Versicherten im Rahmen der iv-rechtlichen Prüfung haben.
9.4.4 Die Vorinstanz, welche behauptet, dass die Einschränkungen der funktionellen Leistungsfähigkeit auf die unfallbedingten somatischen Gesundheitsschäden beider Schultergelenke sowie des rechten Ellbogengelenks zurückzuführen seien und deshalb die Bewertung der Arbeitsfähigkeit des Versicherten mit der SUVA zu koordinieren sei (vgl. inbesondere BVGer-act. 7), verweist dabei auf die Beurteilungen des IV-ärztlichen Dienstes, welcher sich diesbezüglich eingehend geäussert habe (IV-act. 214). In der Vernehmlassung hat die Vorinstanz konkret auf Doc n°129 S. 11 verwiesen, d.h. auf den Bericht von Dr. M._______ vom 9. November 2021 (vgl. oben E. 8.1.18), der diese Schlussfolgerungen tatsächlich stellte. Dabei nahm dieser Arzt jedoch überhaupt keinen Bezug auf die erwähnten Hinweise, dass die SUVA die Schulterbeschwerden links wahrscheinlich in ihrer Beurteilung nicht berücksichtigt hat und dass der Versicherte, gemäss den zusammengetragenen Unterlagen, ausserdem auch noch an anderen Gesundheitsschäden leidet, welche nicht auf den Unfall vom 30. Mai 2016 zurückzuführen sind. Auch Dr. R._______ vom medizinischen Dienst der IVSTA, welche die Ansicht des RAD-Arztes teilte, hat sich zu diesen klaren Hinweisen in ihren Stellungnahmen vom 21. Oktober 2022 und 8. März 2023 (oben E. 8.1.21) nicht geäussert. Die versicherungsinternen medizinischen Aktenbeurteilungen erweisen sich somit als unvollständig und sind daher nicht beweiskräftig. Die Rechtsprechung stellt strenge Anforderungen an die Beweiswürdigung von Stellungnahmen des RAD und des medizinischen Dienstes, die wie hier auf keiner persönlichen Untersuchung des Versicherten beruhen. Bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (vgl. BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4; 122 V 157 E. 1d; dasselbe gilt auch für Bericht und Gutachten versicherungsinterner Ärzte der Unfallversicherung, vgl. Urteil des BGer 8C_323/2021 vom 14. April 2022 E. 3 mit Hinweisen). Vorliegend wäre die Vorinstanz aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes offensichtlich verpflichtet gewesen, weitere Abklärungen vorzunehmen, wie dies der Beschwerdeführer zu Recht vorgebracht hat. Die IVSTA hätte ergänzende Abklärungen insbesondere zu den Schulterbeschwerden links vornehmen und sämtliche relevanten gesundheitlichen Einschränkungen und Beeinträchtigungen der funktionellen Leistungsfähigkeit im Rahmen einer medizinischen Gesamtbetrachtung beurteilen müssen. Aufgrund des finalen Charakters der Invalidenversicherung durfte sich die Vorinstanz nicht einfach auf die von der SUVA anerkannten Unfallfolgen beschränken.
Zusammenfassend steht somit fest, dass sich die Vorinstanz für die Beurteilung des Gesundheitszustandes ab dem 7. Oktober 2021 zu Unrecht abschliessend auf die Stellungnahmen von Dr. M._______ und Dr. R._______ stützte, welche die Beweisanforderungen an versicherungsinterne medizinische Berichte klar nicht erfüllen. Es lag weder ein lückenloser Befund noch ein feststehender medizinischer Sachverhalt vor, welcher die persönliche Begutachtung des Versicherten in den Hintergrund gestellt hätte. Die Vorinstanz wäre aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes verpflichtet gewesen, weitere Abklärungen vorzunehmen. Enthalten die Akten für die streitigen Belange wie vorliegend keine beweistauglichen Unterlagen, kann die Stellungnahme der versicherungsinternen Fachpersonen in der Regel keine abschliessende Beurteilungsgrundlage bilden, sondern nur zu weitergehenden Abklärungen Anlass geben (vgl. Urteil des BGer 9C_58/2011 vom 25. März 2011 E. 3.3).
9.4.5 Weil der medizinische Sachverhalt für die Zeit ab dem 7. Oktober 2021 ungenügend abgeklärt worden ist, kann vorliegend auch nicht auf die Einschätzung von Dr. C._______ vom 24. November 2021 abgestellt werden, auf welche sich der Beschwerdeführer bezieht und welche von Dr. J._______ bestätigt worden ist. Die Beurteilung des Orthopäden erweist sich als widersprüchlich und ist auch aus diesem Grund nicht beweiskräftig.
10.
10.1 Was den Gesundheitszustand des Versicherten ab dem 7. Oktober 2021 betrifft, ist die angefochtene Verfügung gestützt auf eine unvollständige Sachverhaltsabklärung ergangen, weshalb die Angelegenheit insofern und insoweit in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 VwVG, dem subsidiären Antrag des Beschwerdeführers entsprechend, zur Vornahme der notwendigen medizinischen Abklärungen und hernach neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Diese Rückweisung an die Vorinstanz erfolgt in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, gemäss welcher eine Rückweisung an die IV-Stelle insbesondere im Falle einer notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage möglich ist (BGE 139 V 99 E. 1.1; 137 V 210 E. 4.4.1.4), was vorliegend der Fall ist, da noch keine gesamtheitliche Begutachtung der gesundheitlichen Situation des Versicherten und deren Auswirkungen auf seine Arbeitsfähigkeit im Sinne der Rechtsprechung durchgeführt worden ist. Vor diesem Hintergrund ist von der Einholung eines Gerichtsgutachtens oder Erhebung anderer Beweisabnahmen durch das Gericht abzusehen.
10.2 Die Vorinstanz wird angewiesen, nach Einholung der fehlenden SUVA-Akten betreffend den Zeitraum vom 20. Dezember 2018 bis 13. Oktober 2019 und nach Aktualisierung der medizinischen Akten, eine polydisziplinäre medizinische Begutachtung des Beschwerdeführers in die Wege zu leiten. Da der Versicherte seit Jahren auch besonders an Schmerzen leidet, hat die Begutachtung neben den Fachbereichen Innere Medizin, Orthopädie und Neurologie auch die Psychiatrie zu beinhalten, soweit letztere Disziplin für eine umfassende und vollständige gutachterliche Beurteilung erforderlich ist (zu den Standardindikatoren im Bereich der Psychiatrie, vgl. BGE 145 V 215; 143 V 418; 143 V 409; 141 V 281). Ob noch weitere Spezialisten beizuziehen sind, wird sich nach der Aktualisierung der Akten ergeben (vgl. auch Art. 44 Abs. 5 ATSG). Es liegt im pflichtgemässen Ermessen der Gutachter, über die erforderlichen Untersuchungen zu befinden, da sie letztverantwortlich sind einerseits für die fachliche Güte und die Vollständigkeit der interdisziplinär erstellten Entscheidungsgrundlage, anderseits aber auch für eine wirtschaftliche Abklärung (vgl. dazu BGE 139 V 349 E. 3.3; Urteil des BGer 9C_361/2020 vom 26. Februar 2021 E. 4.4).
Die Begutachtung hat, wie dies auch der Beschwerdeführer beantragt, in der Schweiz zu erfolgen, da die Experten mit den Grundsätzen der schweizerischen Versicherungsmedizin vertraut sein müssen (Art. 7m der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]; vgl. auch Urteil des BGer 9C_235/2013 vom 10. September 2013 E. 3.2; statt vieler Urteil des BVGer C-3864/2017 vom 11. März 2019 E. 7.5 mit weiteren Hinweisen). Es sind keine Gründe ersichtlich, welche eine Begutachtung in der Schweiz als unverhältnismässig erscheinen lassen. Dem Beschwerdeführer sind die ihm zustehenden Mitwirkungsrechte einzuräumen (vgl. insb. Art. 44 Abs. 2 bis 4 ATSG).
11. Zusammengefasst ist die Beschwerde gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung vom 3. Mai 2023 wird insoweit aufgehoben, als ein Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab dem 1. Februar 2022 verneint wurde. Im Übrigen wird die angefochtene Verfügung betreffend die Zusprache einer ganzen Rente vom 1. April 2018 bis 31. Januar 2022 bestätigt. Die Angelegenheit wird an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie die erforderlichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen vornehme und anschliessend für die Zeit ab dem 1. Februar 2022 neu verfüge. Die im vorliegenden Fall erfolgende Rückweisung beinhaltet keine Gefahr einer reformatio in peius, da für die vorangehende Periode die von der Vorinstanz gewährte befristete ganze Rente, vom 1. April 2018 bis 31. Januar 2022, bestätigt werden kann (vgl. BGE 137 V 314 E. 3.2.4).
12. Es bleibt über die Verfahrenskosten und eine Parteientschädigung zu befinden.
12.1 Die Rückweisung der Sache zu erneuter Abklärung gilt für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (vgl. BGE 146 V 28 E. 7; 141 V 281 E. 11.1; Urteil des BGer 8C_104/2024 vom 22. Oktober 2024 E. 7.1).
12.2 Dem obsiegenden Beschwerdeführer sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG e contrario). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- ist ihm nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Die Vorinstanz hat als Bundesbehörde ebenfalls keine Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
12.3 Der obsiegende, anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE; SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz. Der Anwalt hat keine Kostennote eingereicht. Die Entschädigung ist damit aufgrund der Akten festzusetzen (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens sowie in Anbetracht der in vergleichbaren Fällen gesprochenen Entschädigungen erscheint eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 2'800.- (inkl. Spesen, exklusive MwSt.) angemessen.
Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Verfügung vom 3. Mai 2023 wird insoweit aufgehoben, als ein Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab dem 1. Februar 2022 verneint wurde. Im Übrigen wird die angefochtene Verfügung betreffend die Zusprache einer ganzen Rente vom 1. April 2018 bis 31. Januar 2022 bestätigt. Die Angelegenheit wird an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie die erforderlichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen vornehme und anschliessend für die Zeit ab dem 1. Februar 2022 neu verfüge.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
4. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 2'800.- zugesprochen.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das BSV.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter:
Die Gerichtsschreiberin:
Christoph Rohrer
Barbara Scherer
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, CH-6004 Luzern, Schweiz, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; 173.110) gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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