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C-3192/2021

C-3192/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2023-07-03 · Deutsch CH

Rente

Sachverhalt

A. Der am (…) 1956 geborene, in Österreich wohnhafte kroatische Staatsan- gehörige A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) war gemäss Auszug aus dem individuellen Konto (nachfolgend: IK-Aus- zug) von April bis Dezember 1991 in der Schweiz erwerbstätig, wobei er Beiträge an die obligatorische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung (AHV/IV) leistete (vgl. Akten der Vorinstanz [nachfolgend: SAK- act.] 7). B. B.a Am 23. Dezember 2020 meldete sich der Versicherte über den zustän- digen Versicherungsträger zum Bezug einer AHV-Altersrente an (vgl. For- mular E 202 AT vom 9. Februar 2021, SAK-act. 5). B.b Mit Verfügung vom 1. März 2021 wies die Schweizerische Ausgleichs- kasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) das Rentengesuch des Versi- cherten ab mit der Begründung, die Bedingung der einjährigen Mindestbei- tragsdauer sei nicht erfüllt (vgl. SAK-act. 11). B.c Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 16. März 2021 Ein- sprache und beantragte die Berücksichtigung weiterer Beitragszeiten. Er sei vom 16. November 1991 bis April 1992 im Krankenstand gewesen. Diese Krankheitstage sowie seine Berufserfahrung seien ihm zusätzlich anzurechnen (vgl. SAK-act. 12). B.d Mit Einspracheentscheid vom 23. Juni 2021 wies die SAK die Einspra- che des Versicherten ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass der IK-Auszug Versicherungszeiten von April bis Dezember 1991 aus- weise. Es lägen keine Nachweise vor, wonach zusätzliche Versicherungs- zeiten bis April 1992 bestehen würden. Krankentaggelder gehörten ge- mäss Gesetz nicht zu den zu berücksichtigenden Erwerbseinkommen, d.h. darauf würden keine AHV-Beiträge zum Abzug gebracht, weshalb diese Einkommen zu Recht nicht im IK eingetragen würden. Da somit nicht min- destens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgut- schriften angerechnet werden könne, bestehe kein Anspruch auf eine or- dentliche Altersrente (vgl. SAK-act. 14).

C-3192/2021 Seite 3 C. C.a Gegen diesen Einspracheentscheid reichte der Versicherte am 9. Juli 2021 (Datum Postaufgabe) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein, welche er aufforderungsgemäss mit Eingabe vom 20. Juli 2021 hin- sichtlich der fehlenden Unterschrift verbesserte (vgl. Akten im Beschwer- deverfahren [nachfolgend: BVGer-act.] 1, 2 und 5). Der Beschwerdeführer beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids und Zu- sprache einer ordentlichen Altersrente (vgl. BVGer-act 1). C.b Mit Vernehmlassung vom 5. Oktober 2021 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Sie führte aus, dem Beschwerdeführer sei im Einspracheentscheid ausführlich erklärt worden, dass er lediglich 9 Mo- nate in der Schweiz AHV-versichert gewesen sei und sein Rentenantrag aus diesem Grund abgewiesen worden sei. In der Beschwerde führe der Beschwerdeführer weder neue Tatsachen auf noch lege er Belege bei, die eine Änderung der Entscheidgrundlagen ermöglichen würden (vgl. BVGer- act. 9). C.c Die vom Beschwerdeführer bei der Vorinstanz eingereichte Replik vom

12. November 2021 wurde am 29. November 2021 an das Bundesverwal- tungsgericht übermittelt. Darin hielt der Beschwerdeführer fest, er ver- stehe, dass er die Voraussetzungen für eine ordentliche Altersrente nicht erfülle. Jedoch fordere er, dass ihm der Betrag für die angerechneten 9 Monate einmalig ausbezahlt werde (vgl. BVGer-act. 12). C.d Mit Duplik vom 11. Januar 2022 beantragte die Vorinstanz, die Be- schwerde sei als gegenstandslos abzuschreiben, subsidiär sei die Be- schwerde abzuweisen. Zur Begründung hielt sie im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer habe sinngemäss erklärt, dass er an seiner Be- schwerde betreffend die Abweisung der Altersrente nicht mehr festhalte, mithin seine Beschwerde zurückziehe, was das Beschwerdeverfahren ge- genstandslos mache. Betreffend die Rückzahlung der AHV-Beiträge für die 9 Monate hätte diese mit einem Rückvergütungsantrag geltend gemacht werden müssen. Hierüber sei jedoch keine Verfügung ergangen und es fehle an einem Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren. Allerdings sei im Hinblick auf eine speditive prozessuale Erledigung und zur Verhinde- rung der Einleitung zusätzlicher unnötiger Verwaltungs- und Beschwerde- verfahren festzuhalten, dass gemäss Gesetz Ausländer, mit deren Heimat- staat keine zwischenstaatliche Vereinbarung bestehe, die an die AHV ent- richteten Beiträge zurückfordern könnten, sofern diese gesamthaft

C-3192/2021 Seite 4 während mindestens eines vollen Jahres geleistet worden seien und kei- nen Rentenanspruch begründeten. Auch mittels eines Rückvergütungsan- trags könnten dem Beschwerdeführer demnach die unterjährigen AHV-Bei- träge nicht zurückerstattet werden (vgl. BVGer-act. 14). D. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird

– soweit erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einge- gangen.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 AHVG (SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen bzw. Ein- spracheentscheide (Art. 5 Abs. 2 VwVG) der Schweizerischen Ausgleichs- kasse. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bun- desverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der Beschwerde zu- ständig.

E. 1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal- tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Das VwVG findet indes keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) anwendbar ist (Art. 3 Bst. dbis VwVG). Ge- mäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den vorliegend angefochtenen Ein- spracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG be- schwerdelegitimiert ist.

E. 1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG; Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist darauf grundsätzlich einzutreten.

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E. 2 Die Vorinstanz ging davon aus, der Beschwerdeführer habe mit der Replik seine Beschwerde sinngemäss zurückgezogen, und beantragte daher duplikweise, die Beschwerde sei als gegenstandslos abzuschreiben. Zieht die beschwerdeführende Partei ihr Rechtsmittel vollumfänglich zurück, so wird der Rechtsstreit damit gegenstandslos. Der Beschwerderückzug muss klar, ausdrücklich und bedingungslos erfolgen (vgl. MO- SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, Prozessieren vor dem Bundesverwal- tungsgericht, 3. Auflage 2022, Rz. 3.212). Bei der Aussage des Beschwer- deführers in der Replik, wonach er verstehe, dass er die Voraussetzungen für eine ordentlichen Altersrente nicht erfülle, handelt es sich indes nicht um einen klaren und ausdrücklichen Beschwerderückzug. Zudem stellte der Beschwerdeführer gleichzeitig einen neuen Antrag, womit auch die Vo- raussetzung der Bedingungslosigkeit nicht erfüllt ist. Folglich kann kein Rückzug der Beschwerde angenommen werden und die Angelegenheit ist im Folgenden materiell zu behandeln.

E. 3 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 23. Juni 2021, mit welchem die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 16. März 2021 gegen die Verfü- gung vom 1. März 2021 abgewiesen wurde. Zu prüfen ist somit nachfol- gend, ob die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um eine AHV- Altersrente zu Recht abgelehnt hat.

E. 4.1 In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtli- cher Regelungen – grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbe- standes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1; 138 V 475 E. 3.1). Der Beschwerdeführer hat am (…) 2021 das für die Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente erforderliche Alter für Männer von 65 Jahren erreicht (vgl. Art. 21 Abs. 1 Bst. a AHVG). Massgebend sind somit grundsätzlich diejenigen Normen, welche zu diesem Zeitpunkt in Kraft standen (vgl. BGE 140 V 154 E. 7.1; 130 V 156 E. 5.2; 117 V 121).

E. 4.2 Der Beschwerdeführer ist kroatischer Staatsangehöriger, wohnt in Ös- terreich und war in der schweizerischen AHV/IV versichert. Es liegt somit offensichtlich ein grenzüberschreitender Sachverhalt mit Bezug zur EU vor

C-3192/2021 Seite 6 (vgl. dazu BGE 145 V 231 E. 7.1; 143 V 81 E. 8.3). Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der so- zialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zur Anwendung. Seit dem 1. Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Soweit das FZA keine abweichenden Bestimmungen vorsieht, erfolgt mangels einer einschlägi- gen gemeinschafts- bzw. abkommensrechtlichen Regelung die Prüfung des Anspruchs auf Leistungen der AHV nach schweizerischem Recht (BGE 141 V 246 E. 2.2; 130 V 51; vgl. Urteil des BVGer C-2706/2011 vom

26. Oktober 2011 E. 2.3).

E. 5.1 Männer haben Anspruch auf eine ordentliche Altersrente, sofern sie das 65. Altersjahr vollendet haben und ihnen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet wer- den können (Art. 21 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 29 Abs. 1 AHVG). Der Anspruch auf die Altersrente entsteht am ersten Tag des Monats, welcher der Vollen- dung des massgebenden Altersjahres folgt, und erlischt mit dem Tod (Art. 21 Abs. 2 AHVG).

E. 5.2 Bei erwerbstätigen Personen werden nur die Einkommen berücksich- tigt, auf denen Beiträge bezahlt wurden (Art. 29quinquies Abs. 1 AHVG). Ge- mäss Art. 6 Abs. 2 Bst. b AHVV stellten Versicherungsleistungen bei Unfall, Krankheit oder Invalidität (ausgenommen die Taggelder nach Art. 25 IVG und nach Art. 29 des Militärversicherungsgesetzes) kein beitragspflichtiges Erwerbseinkommen dar.

E. 5.3 Hinsichtlich der Dauer der Beitragsleistung und der Höhe der Beiträge wird grundsätzlich auf die individuellen Konten (IK) abgestellt, welche für jeden beitragspflichtigen Versicherten geführt und in welche die entspre- chenden Daten eingetragen werden (vgl. Art. 30ter AHVG; Art. 137 ff. AHVV). Der Versicherte hat das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für ihn ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin gemachten Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen (Art. 141 Abs. 1 AHVV). Wird kein Kontenauszug oder keine Berichtigung verlangt,

C-3192/2021 Seite 7 oder wird das Berichtigungsbegehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3 AHVV). Das gilt nicht nur für unrichtige, sondern auch für unvollständige bzw. fehlende Eintra- gungen in den IK (BGE 117 V 261 E. 3a). Der geforderte volle Beweis schliesst den Untersuchungsgrundsatz nicht aus. Der Mitwirkungspflicht des Betroffenen kommt jedoch ein erhöhtes Gewicht zu. Im Fall der Be- weislosigkeit fällt der Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus, die daraus Rechte ableiten will (BGE 117 V 261 E. 3b-d m.H.).

E. 5.4 Gemäss IK-Auszug vom 1. März 2021 war der Beschwerdeführer von April bis Dezember 1991, d.h. während 9 Monaten, bei der B._______ AG in (…) erwerbstätig und leistete dabei AHV/IV-Beiträge. Der Beschwerde- führer hat weder im vorinstanzlichen Verfahren noch im vorliegenden Be- schwerdeverfahren Nachweise für zusätzliche Beitragszeiten vorgelegt. In der Einsprache beantragte er, es seien ihm seine Berufserfahrung sowie Krankheitstage vom 16. November 1991 bis April 1992 anzurechnen. Wie die Vorinstanz im angefochtenen Einspracheentscheid zu Recht ausge- führt hat, stellen allfällig erhaltene Krankentaggelder gemäss Art. 6 Abs. 2 Bst. b AHVV kein beitragspflichtiges Erwerbseinkommen dar und werden entsprechend auch nicht als Beitragszeiten angerechnet. Unklar ist, was der Beschwerdeführer damit meint, es sei ihm seine "Berufserfahrung" an- zurechnen. Sofern er damit sinngemäss die Anrechnung ausländischer Versicherungszeiten geltend macht, so ist dazu Folgendes festzuhalten: Ist der Zeitraum, während dessen eine Person in einem bestimmten Land ver- sichert war, nicht ausreichend, um in diesem Land einen Rentenanspruch zu begründen, so werden Versicherungszeiten, die sie in anderen Ländern zurückgelegt hat, berücksichtigt. Grundsätzlich muss ein Land jedoch nur dann Renten gewähren, wenn eine Person dort mindestens ein Jahr lang versichert war (vgl. Botschaft zur Genehmigung der sektoriellen Abkom- men zwischen der Schweiz und der EG vom 23. Juni 1999, BBl 1999, S. 6324). Dieser Vorbehalt ist auch in Art. 57 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004 explizit festgehalten. Da der Beschwerdeführer in der Schweiz nur 9 Monate AHV-versichert war, werden ihm folglich keine ausländischen Versicherungszeiten zur Erfüllung der für einen Rentenanspruch voraus- gesetzten einjährigen Mindestbeitragsdauer angerechnet. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz zu Recht einen Anspruch des Be- schwerdeführers auf eine AHV-Altersrente mangels Erfüllung der Mindest- beitragsdauer von einem vollen Jahr abgelehnt.

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E. 6 Der Beschwerdeführer beantragt in der Replik, dass ihm der Betrag für die angerechneten 9 Monate einmalig ausbezahlt werde. Sinngemäss macht er damit wohl eine Rückvergütung seiner entrichteten AHV-Beiträge gel- tend. Es handelt sich dabei um einen im Beschwerdeverfahren neu gestell- ten Antrag, über den die Vorinstanz nicht verfügt hat.

E. 6.1.1 Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwal- tungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und soweit keine Verfügung ergangen ist. Gegenstände, über welche die Vorinstanz nicht entschieden hat, soll die obere Instanz nicht beurteilen, da sonst in die funktionelle Zuständigkeit der Vorinstanz eingegriffen würde. Aus prozessökonomischen Gründen kann das verwaltungsgericht- liche Verfahren auf eine ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes, d.h. ausserhalb des durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisses lie- gende spruchreife Frage ausgedehnt werden, wenn diese mit dem bishe- rigen Streitgegenstand derart eng zusammenhängt, dass von einer Tatbe- standsgesamtheit gesprochen werden kann, und wenn sich die Verwaltung zu dieser Streitfrage mindestens in Form einer Prozesserklärung geäussert hat (vgl. Urteil des BGer 1A.254/2014 vom 7. Februar 2005 E. 2.3; Urteil des EVG H 101/99 vom 18. Februar 200 E. 2a, je mit Hinweisen; MO- SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, a.a.O., Rz. 2.208 und 2.210).

E. 6.1.2 Vorliegend steht die spruchreife Frage einer allfälligen Rückvergü- tung der entrichteten AHV-Beiträge in derart engem Bezug zu dem streit- gegenständlichen Altersrentenanspruch des Beschwerdeführers, dass von einer Tatbestandsgesamtheit auszugehen ist (so auch Urteil H 101/99 E. 2c mit Hinweis). Zudem hat sich die Vorinstanz in ihrer Duplik zur Frage der Rückerstattung geäussert. Somit sind die rechtsprechungsgemäss er- forderlichen Voraussetzung für eine Ausdehnung des Beschwerdeverfah- rens auf die Frage der Rückvergütung vorliegend gegeben.

E. 6.2.1 Art. 18 Abs. 3 AHVG sieht vor, dass Ausländern, die ihren Wohnsitz im Ausland haben und mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, sowie ihren Hinterlassenen die gemäss den Artikeln

C-3192/2021 Seite 9 5, 6, 8, 10 oder 13 bezahlten Beiträge rückvergütet werden können. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere das Ausmass der Rück- vergütung.

E. 6.2.2 Gemäss Art. 1 Abs. 1 der bundesrätlichen Verordnung vom 29. No- vember 1995 über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge (RV-AHV; SR 831.131.12) können Ausländer, mit deren Heimatstaat keine zwischen- staatliche Vereinbarung besteht, sowie ihre Hinterlassenen die der Alters- und Hinterlassenenversicherung entrichteten Beiträge zurückfordern, so- fern diese gesamthaft während mindestens eines vollen Jahres geleistet worden sind und keinen Rentenanspruch begründen. Massgebend ist die Staatsangehörigkeit im Zeitpunkt der Rückforderung (Abs. 2).

E. 6.2.3 Der in Österreich wohnhafte Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Kroatien und somit eines EU-Mitgliedstaates. Zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten gelten das FZA und die Regelwerke der Ge- meinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA (vgl. oben E. 4.2). Da somit einschlägige zwischenstaat- liche Vereinbarungen bestehen und diese auch keine Beitragsrückerstat- tung vorsehen (für eine abschliessende Liste der Länder, mit denen Ab- kommen bestehen, aufgrund derer ausnahmsweise und unter bestimmten Bedingungen eine Rückvergütung möglich ist, vgl. https://www.zas.ad- min.ch/zas/de/home/particuliers/les-versements-uniques/remboursement- des-cotisations.html, abgerufen am 3. Juli 2023), ist eine Rückvergütung der vom Beschwerdeführer entrichteten AHV-Beiträge gemäss Gesetz nicht möglich (vgl. Art 18 Abs. 3 AHVG e contrario). Im Übrigen ist vorlie- gend auch die weitere materielle Voraussetzung der Mindestbeitragszeit von einem vollen Jahr (vgl. Art. 1 Abs. 1 RV-AHV) nicht erfüllt, womit eine Rückvergütung auch aus diesem Grund ausgeschlossen ist.

E. 6.3 Sollte der Beschwerdeführer nicht eine Rückvergütung, sondern – was aufgrund seiner unklaren Formulierung auch denkbar ist – eine einmalige Abfindung (Auszahlung der Rente als Kapitalbezug) beantragt haben, so kann diese Frage im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht beurteilt werden. Denn weder hat die Vorinstanz darüber verfügungsweise befun- den, womit es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sa- churteilsvoraussetzung fehlt, noch hat sie sich im Laufe des Beschwerde- verfahrens dazu geäussert, womit eine Ausdehnung des Beschwerdever- fahrens auf diese Frage nicht in Betracht kommt. Sofern der

C-3192/2021 Seite 10 Beschwerdeführer eine einmalige Abfindung beantragt hat, ist folglich da- rauf nicht einzutreten. Es kann an dieser Stelle jedoch bereits festgehalten werden, dass für eine einmalige Abfindung ein Rentenanspruch bestehen muss – was vorliegend nicht der Fall ist (vgl. oben E. 5) – und überdies muss auch die Möglichkeit einer einmaligen Abfindung in einem Sozialversicherungsabkommen vor- gesehen sein (für eine abschliessende Liste der Länder, mit denen Abkom- men bestehen, die eine einmalige Abfindung vorsehen vgl. https://www.zas.admin.ch/zas/de/home/particuliers/les-versements-uni- ques/indemnites-forfaitaires---versements-capitalises.html, abgerufen am

3. Juli 2023), was auf das im Verhältnis zwischen der Schweiz und den EU- Mitgliedstaaten geltende FZA und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA nicht zutrifft.

E. 7 Damit ist die Beschwerde abzuweisen und der Einspracheentscheid vom

23. Juni 2021 vollumfänglich zu bestätigen. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie – soweit darauf einzutreten ist

– im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen ist (Art. 23 Abs. 2 VGG i.V. mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG).

E. 8.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind.

E. 8.2 Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2], je e contrario). Die Vorinstanz hat ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE).

(Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.)

C-3192/2021 Seite 11

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Bun- desamt für Sozialversicherungen. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Christoph Rohrer Nadja Francke C-3192/2021 Seite 12 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-3192/2021 Urteil vom 3. Juli 2023 Besetzung Einzelrichter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiberin Nadja Francke. Parteien A._______, (Österreich), Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz. Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, Rentenanspruch (Einspracheentscheid vom 23. Juni 2021). Sachverhalt: A. Der am (...) 1956 geborene, in Österreich wohnhafte kroatische Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) war gemäss Auszug aus dem individuellen Konto (nachfolgend: IK-Auszug) von April bis Dezember 1991 in der Schweiz erwerbstätig, wobei er Beiträge an die obligatorische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) leistete (vgl. Akten der Vorinstanz [nachfolgend: SAK-act.] 7). B. B.a Am 23. Dezember 2020 meldete sich der Versicherte über den zuständigen Versicherungsträger zum Bezug einer AHV-Altersrente an (vgl. Formular E 202 AT vom 9. Februar 2021, SAK-act. 5). B.b Mit Verfügung vom 1. März 2021 wies die Schweizerische Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) das Rentengesuch des Versicherten ab mit der Begründung, die Bedingung der einjährigen Mindestbeitragsdauer sei nicht erfüllt (vgl. SAK-act. 11). B.c Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 16. März 2021 Einsprache und beantragte die Berücksichtigung weiterer Beitragszeiten. Er sei vom 16. November 1991 bis April 1992 im Krankenstand gewesen. Diese Krankheitstage sowie seine Berufserfahrung seien ihm zusätzlich anzurechnen (vgl. SAK-act. 12). B.d Mit Einspracheentscheid vom 23. Juni 2021 wies die SAK die Einsprache des Versicherten ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass der IK-Auszug Versicherungszeiten von April bis Dezember 1991 ausweise. Es lägen keine Nachweise vor, wonach zusätzliche Versicherungszeiten bis April 1992 bestehen würden. Krankentaggelder gehörten gemäss Gesetz nicht zu den zu berücksichtigenden Erwerbseinkommen, d.h. darauf würden keine AHV-Beiträge zum Abzug gebracht, weshalb diese Einkommen zu Recht nicht im IK eingetragen würden. Da somit nicht mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden könne, bestehe kein Anspruch auf eine ordentliche Altersrente (vgl. SAK-act. 14). C. C.a Gegen diesen Einspracheentscheid reichte der Versicherte am 9. Juli 2021 (Datum Postaufgabe) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein, welche er aufforderungsgemäss mit Eingabe vom 20. Juli 2021 hinsichtlich der fehlenden Unterschrift verbesserte (vgl. Akten im Beschwerdeverfahren [nachfolgend: BVGer-act.] 1, 2 und 5). Der Beschwerdeführer beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids und Zusprache einer ordentlichen Altersrente (vgl. BVGer-act 1). C.b Mit Vernehmlassung vom 5. Oktober 2021 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Sie führte aus, dem Beschwerdeführer sei im Einspracheentscheid ausführlich erklärt worden, dass er lediglich 9 Monate in der Schweiz AHV-versichert gewesen sei und sein Rentenantrag aus diesem Grund abgewiesen worden sei. In der Beschwerde führe der Beschwerdeführer weder neue Tatsachen auf noch lege er Belege bei, die eine Änderung der Entscheidgrundlagen ermöglichen würden (vgl. BVGer-act. 9). C.c Die vom Beschwerdeführer bei der Vorinstanz eingereichte Replik vom 12. November 2021 wurde am 29. November 2021 an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt. Darin hielt der Beschwerdeführer fest, er verstehe, dass er die Voraussetzungen für eine ordentliche Altersrente nicht erfülle. Jedoch fordere er, dass ihm der Betrag für die angerechneten 9 Monate einmalig ausbezahlt werde (vgl. BVGer-act. 12). C.d Mit Duplik vom 11. Januar 2022 beantragte die Vorinstanz, die Beschwerde sei als gegenstandslos abzuschreiben, subsidiär sei die Beschwerde abzuweisen. Zur Begründung hielt sie im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer habe sinngemäss erklärt, dass er an seiner Beschwerde betreffend die Abweisung der Altersrente nicht mehr festhalte, mithin seine Beschwerde zurückziehe, was das Beschwerdeverfahren gegenstandslos mache. Betreffend die Rückzahlung der AHV-Beiträge für die 9 Monate hätte diese mit einem Rückvergütungsantrag geltend gemacht werden müssen. Hierüber sei jedoch keine Verfügung ergangen und es fehle an einem Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren. Allerdings sei im Hinblick auf eine speditive prozessuale Erledigung und zur Verhinderung der Einleitung zusätzlicher unnötiger Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren festzuhalten, dass gemäss Gesetz Ausländer, mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung bestehe, die an die AHV entrichteten Beiträge zurückfordern könnten, sofern diese gesamthaft während mindestens eines vollen Jahres geleistet worden seien und keinen Rentenanspruch begründeten. Auch mittels eines Rückvergütungsantrags könnten dem Beschwerdeführer demnach die unterjährigen AHV-Beiträge nicht zurückerstattet werden (vgl. BVGer-act. 14). D. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 AHVG (SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen bzw. Einspracheentscheide (Art. 5 Abs. 2 VwVG) der Schweizerischen Ausgleichskasse. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Das VwVG findet indes keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) anwendbar ist (Art. 3 Bst. dbis VwVG). Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. 1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG; Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist darauf grundsätzlich einzutreten.

2. Die Vorinstanz ging davon aus, der Beschwerdeführer habe mit der Replik seine Beschwerde sinngemäss zurückgezogen, und beantragte daher duplikweise, die Beschwerde sei als gegenstandslos abzuschreiben. Zieht die beschwerdeführende Partei ihr Rechtsmittel vollumfänglich zurück, so wird der Rechtsstreit damit gegenstandslos. Der Beschwerderückzug muss klar, ausdrücklich und bedingungslos erfolgen (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Auflage 2022, Rz. 3.212). Bei der Aussage des Beschwerdeführers in der Replik, wonach er verstehe, dass er die Voraussetzungen für eine ordentlichen Altersrente nicht erfülle, handelt es sich indes nicht um einen klaren und ausdrücklichen Beschwerderückzug. Zudem stellte der Beschwerdeführer gleichzeitig einen neuen Antrag, womit auch die Voraussetzung der Bedingungslosigkeit nicht erfüllt ist. Folglich kann kein Rückzug der Beschwerde angenommen werden und die Angelegenheit ist im Folgenden materiell zu behandeln.

3. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 23. Juni 2021, mit welchem die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 16. März 2021 gegen die Verfügung vom 1. März 2021 abgewiesen wurde. Zu prüfen ist somit nachfolgend, ob die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um eine AHV-Altersrente zu Recht abgelehnt hat. 4. 4.1 In zeitlicher Hinsicht sind - vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen - grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1; 138 V 475 E. 3.1). Der Beschwerdeführer hat am (...) 2021 das für die Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente erforderliche Alter für Männer von 65 Jahren erreicht (vgl. Art. 21 Abs. 1 Bst. a AHVG). Massgebend sind somit grundsätzlich diejenigen Normen, welche zu diesem Zeitpunkt in Kraft standen (vgl. BGE 140 V 154 E. 7.1; 130 V 156 E. 5.2; 117 V 121). 4.2 Der Beschwerdeführer ist kroatischer Staatsangehöriger, wohnt in Österreich und war in der schweizerischen AHV/IV versichert. Es liegt somit offensichtlich ein grenzüberschreitender Sachverhalt mit Bezug zur EU vor (vgl. dazu BGE 145 V 231 E. 7.1; 143 V 81 E. 8.3). Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zur Anwendung. Seit dem 1. Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Soweit das FZA keine abweichenden Bestimmungen vorsieht, erfolgt mangels einer einschlägigen gemeinschafts- bzw. abkommensrechtlichen Regelung die Prüfung des Anspruchs auf Leistungen der AHV nach schweizerischem Recht (BGE 141 V 246 E. 2.2; 130 V 51; vgl. Urteil des BVGer C-2706/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 2.3). 5. 5.1 Männer haben Anspruch auf eine ordentliche Altersrente, sofern sie das 65. Altersjahr vollendet haben und ihnen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (Art. 21 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 29 Abs. 1 AHVG). Der Anspruch auf die Altersrente entsteht am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des massgebenden Altersjahres folgt, und erlischt mit dem Tod (Art. 21 Abs. 2 AHVG). 5.2 Bei erwerbstätigen Personen werden nur die Einkommen berücksichtigt, auf denen Beiträge bezahlt wurden (Art. 29quinquies Abs. 1 AHVG). Gemäss Art. 6 Abs. 2 Bst. b AHVV stellten Versicherungsleistungen bei Unfall, Krankheit oder Invalidität (ausgenommen die Taggelder nach Art. 25 IVG und nach Art. 29 des Militärversicherungsgesetzes) kein beitragspflichtiges Erwerbseinkommen dar. 5.3 Hinsichtlich der Dauer der Beitragsleistung und der Höhe der Beiträge wird grundsätzlich auf die individuellen Konten (IK) abgestellt, welche für jeden beitragspflichtigen Versicherten geführt und in welche die entsprechenden Daten eingetragen werden (vgl. Art. 30ter AHVG; Art. 137 ff. AHVV). Der Versicherte hat das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für ihn ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin gemachten Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen (Art. 141 Abs. 1 AHVV). Wird kein Kontenauszug oder keine Berichtigung verlangt, oder wird das Berichtigungsbegehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3 AHVV). Das gilt nicht nur für unrichtige, sondern auch für unvollständige bzw. fehlende Eintragungen in den IK (BGE 117 V 261 E. 3a). Der geforderte volle Beweis schliesst den Untersuchungsgrundsatz nicht aus. Der Mitwirkungspflicht des Betroffenen kommt jedoch ein erhöhtes Gewicht zu. Im Fall der Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus, die daraus Rechte ableiten will (BGE 117 V 261 E. 3b-d m.H.). 5.4 Gemäss IK-Auszug vom 1. März 2021 war der Beschwerdeführer von April bis Dezember 1991, d.h. während 9 Monaten, bei der B._______ AG in (...) erwerbstätig und leistete dabei AHV/IV-Beiträge. Der Beschwerdeführer hat weder im vorinstanzlichen Verfahren noch im vorliegenden Beschwerdeverfahren Nachweise für zusätzliche Beitragszeiten vorgelegt. In der Einsprache beantragte er, es seien ihm seine Berufserfahrung sowie Krankheitstage vom 16. November 1991 bis April 1992 anzurechnen. Wie die Vorinstanz im angefochtenen Einspracheentscheid zu Recht ausgeführt hat, stellen allfällig erhaltene Krankentaggelder gemäss Art. 6 Abs. 2 Bst. b AHVV kein beitragspflichtiges Erwerbseinkommen dar und werden entsprechend auch nicht als Beitragszeiten angerechnet. Unklar ist, was der Beschwerdeführer damit meint, es sei ihm seine "Berufserfahrung" anzurechnen. Sofern er damit sinngemäss die Anrechnung ausländischer Versicherungszeiten geltend macht, so ist dazu Folgendes festzuhalten: Ist der Zeitraum, während dessen eine Person in einem bestimmten Land versichert war, nicht ausreichend, um in diesem Land einen Rentenanspruch zu begründen, so werden Versicherungszeiten, die sie in anderen Ländern zurückgelegt hat, berücksichtigt. Grundsätzlich muss ein Land jedoch nur dann Renten gewähren, wenn eine Person dort mindestens ein Jahr lang versichert war (vgl. Botschaft zur Genehmigung der sektoriellen Abkommen zwischen der Schweiz und der EG vom 23. Juni 1999, BBl 1999, S. 6324). Dieser Vorbehalt ist auch in Art. 57 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004 explizit festgehalten. Da der Beschwerdeführer in der Schweiz nur 9 Monate AHV-versichert war, werden ihm folglich keine ausländischen Versicherungszeiten zur Erfüllung der für einen Rentenanspruch vorausgesetzten einjährigen Mindestbeitragsdauer angerechnet. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz zu Recht einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine AHV-Altersrente mangels Erfüllung der Mindestbeitragsdauer von einem vollen Jahr abgelehnt.

6. Der Beschwerdeführer beantragt in der Replik, dass ihm der Betrag für die angerechneten 9 Monate einmalig ausbezahlt werde. Sinngemäss macht er damit wohl eine Rückvergütung seiner entrichteten AHV-Beiträge geltend. Es handelt sich dabei um einen im Beschwerdeverfahren neu gestellten Antrag, über den die Vorinstanz nicht verfügt hat. 6.1 6.1.1 Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und soweit keine Verfügung ergangen ist. Gegenstände, über welche die Vorinstanz nicht entschieden hat, soll die obere Instanz nicht beurteilen, da sonst in die funktionelle Zuständigkeit der Vorinstanz eingegriffen würde. Aus prozessökonomischen Gründen kann das verwaltungsgerichtliche Verfahren auf eine ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes, d.h. ausserhalb des durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisses liegende spruchreife Frage ausgedehnt werden, wenn diese mit dem bisherigen Streitgegenstand derart eng zusammenhängt, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann, und wenn sich die Verwaltung zu dieser Streitfrage mindestens in Form einer Prozesserklärung geäussert hat (vgl. Urteil des BGer 1A.254/2014 vom 7. Februar 2005 E. 2.3; Urteil des EVG H 101/99 vom 18. Februar 200 E. 2a, je mit Hinweisen; Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, a.a.O., Rz. 2.208 und 2.210). 6.1.2 Vorliegend steht die spruchreife Frage einer allfälligen Rückvergütung der entrichteten AHV-Beiträge in derart engem Bezug zu dem streitgegenständlichen Altersrentenanspruch des Beschwerdeführers, dass von einer Tatbestandsgesamtheit auszugehen ist (so auch Urteil H 101/99 E. 2c mit Hinweis). Zudem hat sich die Vorinstanz in ihrer Duplik zur Frage der Rückerstattung geäussert. Somit sind die rechtsprechungsgemäss erforderlichen Voraussetzung für eine Ausdehnung des Beschwerdeverfahrens auf die Frage der Rückvergütung vorliegend gegeben. 6.2 6.2.1 Art. 18 Abs. 3 AHVG sieht vor, dass Ausländern, die ihren Wohnsitz im Ausland haben und mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, sowie ihren Hinterlassenen die gemäss den Artikeln 5, 6, 8, 10 oder 13 bezahlten Beiträge rückvergütet werden können. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere das Ausmass der Rückvergütung. 6.2.2 Gemäss Art. 1 Abs. 1 der bundesrätlichen Verordnung vom 29. November 1995 über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge (RV-AHV; SR 831.131.12) können Ausländer, mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, sowie ihre Hinterlassenen die der Alters- und Hinterlassenenversicherung entrichteten Beiträge zurückfordern, sofern diese gesamthaft während mindestens eines vollen Jahres geleistet worden sind und keinen Rentenanspruch begründen. Massgebend ist die Staatsangehörigkeit im Zeitpunkt der Rückforderung (Abs. 2). 6.2.3 Der in Österreich wohnhafte Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Kroatien und somit eines EU-Mitgliedstaates. Zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten gelten das FZA und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA (vgl. oben E. 4.2). Da somit einschlägige zwischenstaatliche Vereinbarungen bestehen und diese auch keine Beitragsrückerstattung vorsehen (für eine abschliessende Liste der Länder, mit denen Abkommen bestehen, aufgrund derer ausnahmsweise und unter bestimmten Bedingungen eine Rückvergütung möglich ist, vgl. https://www.zas.admin.ch/zas/de/home/particuliers/les-versements-uniques/remboursement-des-cotisations.html, abgerufen am 3. Juli 2023), ist eine Rückvergütung der vom Beschwerdeführer entrichteten AHV-Beiträge gemäss Gesetz nicht möglich (vgl. Art 18 Abs. 3 AHVG e contrario). Im Übrigen ist vorliegend auch die weitere materielle Voraussetzung der Mindestbeitragszeit von einem vollen Jahr (vgl. Art. 1 Abs. 1 RV-AHV) nicht erfüllt, womit eine Rückvergütung auch aus diesem Grund ausgeschlossen ist. 6.3 Sollte der Beschwerdeführer nicht eine Rückvergütung, sondern - was aufgrund seiner unklaren Formulierung auch denkbar ist - eine einmalige Abfindung (Auszahlung der Rente als Kapitalbezug) beantragt haben, so kann diese Frage im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht beurteilt werden. Denn weder hat die Vorinstanz darüber verfügungsweise befunden, womit es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung fehlt, noch hat sie sich im Laufe des Beschwerdeverfahrens dazu geäussert, womit eine Ausdehnung des Beschwerdeverfahrens auf diese Frage nicht in Betracht kommt. Sofern der Beschwerdeführer eine einmalige Abfindung beantragt hat, ist folglich darauf nicht einzutreten. Es kann an dieser Stelle jedoch bereits festgehalten werden, dass für eine einmalige Abfindung ein Rentenanspruch bestehen muss - was vorliegend nicht der Fall ist (vgl. oben E. 5) - und überdies muss auch die Möglichkeit einer einmaligen Abfindung in einem Sozialversicherungsabkommen vorgesehen sein (für eine abschliessende Liste der Länder, mit denen Abkommen bestehen, die eine einmalige Abfindung vorsehen vgl. https://www.zas.admin.ch/zas/de/home/particuliers/les-versements-uniques/indemnites-forfaitaires---versements-capitalises.html, abgerufen am 3. Juli 2023), was auf das im Verhältnis zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten geltende FZA und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA nicht zutrifft.

7. Damit ist die Beschwerde abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 23. Juni 2021 vollumfänglich zu bestätigen. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie - soweit darauf einzutreten ist - im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen ist (Art. 23 Abs. 2 VGG i.V. mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG). 8. 8.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 8.2 Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2], je e contrario). Die Vorinstanz hat ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE). (Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherungen. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Christoph Rohrer Nadja Francke Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: