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C-317/2016

C-317/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2016-04-28 · Deutsch CH

Rentenanspruch

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung vom 16. Dezember 2015 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurück­gewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärungen im Sinne der Er­wägungen über den Leistungsanspruch neu verfüge.

E. 2 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der Kostenvorschuss von Fr. 400.- nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf ein von ihm bekannt zu gebendes Konto zurückerstattet.

E. 3 Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

E. 4 Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilagen: Formular "Zahladresse"; Doppel der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 18.03.2016; Doppel der Stellungnahme von Dr. B._______ vom 05.03.2016 [IV 86])

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Beat Weber Daniel Golta Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung vom 16. Dezember 2015 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurück­gewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärungen im Sinne der Er­wägungen über den Leistungsanspruch neu verfüge.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der Kostenvorschuss von Fr. 400.- nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf ein von ihm bekannt zu gebendes Konto zurückerstattet.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilagen: Formular "Zahladresse"; Doppel der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 18.03.2016; Doppel der Stellungnahme von Dr. B._______ vom 05.03.2016 [IV 86]) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Beat Weber Daniel Golta Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-317/2016 Urteil vom 28. April 2016 Besetzung Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Christoph Rohrer, Richterin Franziska Schneider, Gerichtsschreiber Daniel Golta. Parteien A._______, (wohnhaft in Portugal) Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Gegenstand IV Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 16. Dezember 2015. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) ein erstes Gesuch von A._______ (nachfolgend Versicherter oder Beschwerdeführer), wohnhaft in Portugal, um Ausrichtung einer Invalidenrente vom 17. Juli 2012 (Eingang bei der Schweizerischen Ausgleichskasse am 13. Mai 2013) mit Entscheid vom 9. Januar 2014 abwies (Vorakten IVSTA [IV] 13, 30), dass die IVSTA die Ablehnung dieses Gesuchs damit begründete, dass der als gesundheitliche Einschränkung geltend gemachte Diabetes mellitus II keine sekundären Komplikationen bewirke, die trivasale koronare Herzkrankheit im Jahre 2007 mit einer Bypassoperation erfolgreich habe behandelt werden können, ein Belastungstest im Jahre 2013 keine myokardiale Ischämie gezeigt habe und der angegebene depressive Zustand in Portugal nicht behandelt werde, weshalb dieser nicht als die Arbeitsfähigkeit einschränkend beurteilt werden könne (IV 25), und eine dem Rentenanspruch genügliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit während eines Jahres nicht vorliege (IV 30), dass der Versicherte mit zweitem Gesuch vom 16. Januar 2015 eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend machte, neue medizinische Berichte einreichte und darauf hinwies, dass ihm die medizinische Kommission in Portugal revisionsweise am 18. Dezember 2014 eine Invalidität von 50% zuerkannt habe (IV 32 ff.), dass die IVSTA - gestützt auf den Einkommensvergleich vom 9. Dezember 2015, in welchem sie eine Einkommensbusse von 38% errechnete (IV 83) - mit Verfügung vom 16. Dezember 2015 auf dieses Gesuch eintrat und es abwies mit der Begründung, die geltend gemachten gesundheitlichen Einschränkungen bewirkten eine Arbeitsunfähigkeit von 80% in der bisherigen Tätigkeit als Schuhmacher, jedoch bestehe in einer angepassten Tätigkeit eine Einschränkung von 20%, woraus eine Erwerbsunfähigkeit von 38% resultiere, die keinen Anspruch auf Gewährung einer Invalidenrente gebe (IV 84), dass A._______ diese Verfügung mit Beschwerde vom 15. Januar 2016 vor Bundesverwaltungsgericht anfocht (Beschwerdeakten [B-act.] 1), dass die IVSTA mit Vernehmlassung vom 18. März 2016 - gestützt auf eine Stellungnahme von Dr. B._______ vom 5. März 2016 - beantragte, die Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur weiteren Sachverhaltsermittlung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Beschwerdeakten [B-act.] 6), dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungs­gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversi­cherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) zur Be­urteilung von Be­schwerden gegen Verfügun­gen der IVSTA zuständig ist, und vorlie­gend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 des Bundesgeset­zes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversi­cherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist, die Beschwerde formgerecht und fristgerecht eingereicht (Art. 52 VwVG, Art. 60 Abs. 1 ATSG) und der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde sinngemäss eine fehlerhafte Ermittlung des relevanten Sachverhalts rügt und die Überprüfung der angefochtenen Verfügung verlangt (B-act. 1), dass Dr. B._______ des medizinischen Dienstes in seiner Stellungnahme vom 11. Juli 2015 (im Verfahren der Neuanmeldung) eine rentenrelevante Änderung des Gesundheitszustandes festhielt, als Diagnosen ein rezidivierendes lumbovertebrales Syndrom, posttraumatische degenerative Veränderungen des linken Ellbogens (und der rechten Hüfte) mit eingeschränkter Beweglichkeit sowie eine chronische ischämische Kardiopathie bei Status nach Bypass und als funktionelle Einschränkungen mittelschwere körperliche Tätigkeiten nannte; der Versicherte sei in seiner bisherigen Tätigkeit als Schuhmacher seit dem 12. Februar 2014 zu 50% eingeschränkt, in einer leichten Tätigkeit voll arbeitsfähig (IV 59), dass er seine Einschätzung am 17. November 2015 dahingehend ergänzte, dass in Berücksichtigung der zwischenzeitlich wesentlich verbesserten (medizinischen) Aktenlage wegen der orthopädischen Probleme, die weitreichender seien, als ursprünglich habe angenommen werden können, von einer Arbeitsfähigkeit (recte: Arbeitsunfähigkeit) in bisheriger Tätigkeit von 80% seit 12. Februar 2014 auszugehen sei; hinzu kämen neue Verschlüsse der koronaren Arterie mit neuer Angioplastie und Setzen von Stents, die Resistenz gegen Stress und körperliche Anstrengungen habe abgenommen, weshalb auch für leichte Tätigkeiten eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20% bestehe (IV 81), dass Dr. B._______ mit weiterer Stellungnahme vom 5. März 2016 (IV 86) im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ausführte, die mit dem Rekurs eingereichten Fachberichte enthielten keine nicht bereits berücksichtigten Diagnosen, die damit belegten Einschränkungen beträfen einen grossen Teil der bisherigen Tätigkeit, während eine angepasste Tätigkeit - unter Ausschluss der betroffenen Körperteile - weiterhin ausgeübt werden könne; jedoch sei nicht auszuschliessen, dass die eingereichten Berichte aus dem Ausland die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers ungenügend erklären könnten beziehungsweise sie enthielten sich widersprechende Informationen; eine Abklärung zum Tagesablauf könne möglicherweise weiteren Aufschluss geben, dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 18. März 2016 einleitend ausführte, die Abklärungen hätten eine Einschränkung in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Schumacher von 80% und eine solche von 20% in angepassten Verweistätigkeiten ergeben, was eine Erwerbseinbusse von 38% ergebe; jedoch habe der medizinische Dienst in seiner Stellungnahme vom 5. März 2016 aufgrund gewisser Widersprüche in der ärztlichen Dokumentation keine abschliessende Beurteilung der gesundheitlichen Situation vornehmen können, weshalb die IVSTA um Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung der Sache zur weiteren Sachverhaltsermittlung ersuche (B-act 6), dass die Vorinstanz damit eine mangelhafte Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bestätigt und um Rückweisung der Sache an sie zur Vornahme ergänzender Abklärungen ersucht, dass somit sowohl der Beschwerdeführer als auch die Vorinstanz von einer nicht rechtsgenüglich erfolgten Abklärung des Sachverhalts ausgehen und für das Gericht keine Anhaltspunkte dafür bestehen, den übereinstimmenden Parteianträgen auf Rückweisung der Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen nicht zu folgen, dass es jedoch mit der Rückweisung "zur weiteren Sachverhaltsermittlung" nicht sein Bewenden haben kann, da den medizinischen Akten die Diagnosen operierte (2007) ischämische Kardiopathie mit verbleibender Anstrengungsdispnoe, Bluthochdruck, Diabetes Mellitus Typ 1 oder 2 mit Insulintherapie, gemischte Dislipidämie, degenerative Veränderungen der Wirbelsäule (Diskopathie) und der Hüfte, Coxarthrose beidseits oder rechts, Lumboradikulopathie, Periarthropathie humeroscapularis (Entzündung Schultergelenk) rechts, posttraumatische degenerative Epicondylitis am linken Ellbogen, iatrogene Gastritis mit Schmerzkrisen und (erneute) zweimalige Angioplastie im Mai oder Juni und September 2015 (IV 36, 38, 39, 52, 54, 73-76, 78) zu entnehmen sind, Dr. B._______ in einer ersten Stellungnahme auch nicht weiter abgeklärte psychische Probleme erwähnt, aufgrund der Aktenlage von einem polymorbiden Krankheitsgeschehen auszugehen ist, das bisher nicht in einer interdisziplinären Beurteilung gewürdigt wurde, und die verschiedenen fachärztlichen Berichte aus Portugal gemäss Stellungnahme von Dr. B._______ keine abschliessende Beurteilung zulassen, dass daher die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz mit der Weisung zu verbinden ist, dass in der Schweiz eine polydisziplinäre Begutachtung über die Plattform "SuisseMED@P" angeordnet wird, die die Fachbereiche Kardiologie, Innere Medizin, Orthopädie/Rheumatologie und Psychiatrie umfasst, dass Art. 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechtser­heblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt, dass die Beschwerde demnach gutzuheissen und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Art. 61 Abs. 1 VwVG), verbunden mit der Anweisung, die erforderlichen Abklärungen in medizinischer Hinsicht durchführen zu lassen und anschliessend in der Sache neu zu verfügen (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 [bisher vollständig ungeklärt gebliebene Fragen]), dass eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten auf­zuerlegen sind (Art. 63 Absätze 1 und 2 VwVG) und dem Beschwerdeführer der von ihm am 15. Februar 2016 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.- nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf ein von ihm bekannt zu gebendes Konto zurückzuerstatten ist, dass die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begeh­ren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnis­mässig hohe Kosten zusprechen kann, dass dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer keine verhältnismässig hohe Kosten erwachsen sind und er auch keine solchen geltend macht, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, dass der Vorinstanz keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung vom 16. Dezember 2015 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurück­gewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärungen im Sinne der Er­wägungen über den Leistungsanspruch neu verfüge.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der Kostenvorschuss von Fr. 400.- nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf ein von ihm bekannt zu gebendes Konto zurückerstattet.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilagen: Formular "Zahladresse"; Doppel der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 18.03.2016; Doppel der Stellungnahme von Dr. B._______ vom 05.03.2016 [IV 86])

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Beat Weber Daniel Golta Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: