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C-3179/2006

C-3179/2006

Bundesverwaltungsgericht · 2007-03-06 · Deutsch CH

Zuständigkeit SUVA","Zuteilung zu den Prämientarifen

Sachverhalt

A. Die 1990 gegründete B._______ AG mit Sitz in A._______ führt gemäss Handelsregister einen Betrieb, der sich mit dem Kauf, der Produktion, der Zusammenstellung, dem Vertrieb und dem Verkauf von Elektronikprodukten aller Art sowie verwandter Produkte befasst. Sie ist auf die Entwicklung, die Produktion und den Vertrieb von Detektoren im Bereich Sicherheits- und Verkehrsregelungsanlagen spezialisiert. B. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2005 unterstellte die SUVA die B._______ AG per 1. Januar 2006 ihrem Tätigkeitsbereich und reihte sie in den Prämientarif ein. C. Gegen die Unterstellung unter die SUVA erhob die B._______ AG am 23. November 2005 Einsprache, welche mit Entscheid vom 14. Februar 2006 abgewiesen wurde. Die SUVA unterstrich, dass die B._______ AG technische Vorbereitungs- und Überwachungsarbeiten von Betrieben ausführe, welche der SUVA unterstellt seien. Weiter bestätigte die SUVA die ebenfalls kritisierte Einreihung in die Prämientarife der Berufs- und Nichtberufsunfallversicherung. Für das Einspracheverfahren war am 2. Dezember 2005 die aufschiebende Wirkung erteilt worden, mit der Folge, dass die Unfallversicherung weiterhin bei einem privaten Unfallversicherer durchgeführt werden konnte. D. Am 13. März 2006 erhob die B._______ AG gegen diesen Einspracheentscheid Beschwerde vor der damals zuständigen eidgenössischen Rekurskommission für die Unfallversicherung (nachfolgend Rekurskommission UV). Sie beantragt die Feststellung, dass sie nicht dem Tätigkeitsbereich der SUVA zu unterstellen sei. Zur Begründung verweist sie darauf, dass ihr Betrieb keine technischen Planungen ausführe und auch keine Metalle oder Kunststoffe maschinell bearbeite. Ihre Arbeit bestehe in der Entwicklung von Geräten. Für den Fall der Unterstellung beantragt die B._______ AG die Aufteilung in einen gegliederten Betrieb, bei dem nur die Mitarbeiter, welche die Produkte entwickeln, der SUVA zu unterstellen seien. Betreffend die Höhe der verfügten Prämie verlangt sie die detaillierte Erläuterung der Prämiensysteme. E. Nach Eingang des mit Präsidialverfügung vom 23. März 2006 auf Fr. 2'000.-- festgesetzten Kostenvorschusses reichte die SUVA am 29. Juni 2006 ihre Antwort zur Beschwerde ein und beantragte deren kostenfällige Abweisung betreffend die Unterstellung und die Gegenstandslosigkeit betreffend die Frage der Einreihung in den Prämientarif. Die SUVA führte aus, dass es sich bei der B._______ AG um einen ungegliederten Betrieb handle. Als Betrieb, der technische Vorbereitungen ausführe, sei er von Gesetzes wegen der SUVA unterstellt. Als technische Vorbereitung sei hier die Entwicklung von Detektoren zu qualifizieren. Die Frage der Einreihung könne hingegen offen bleiben. Infolge der aufschiebenden Wirkung sei aktuell keine Einreihung erforderlich; es werde eine neue Prämienfestsetzung erfolgen, sobald die Unterstellung rechtskräftig sei. Zu diesem Zeitpunkt würden dann die aktuellen Betriebsverhältnisse berücksichtigt. F. Die B._______ AG reichte innert der ihr gesetzten Frist keine Gegenbemerkungen ein, so dass der Schriftenwechsel am 25. September 2006 geschlossen wurde. Die Rekurskommission UV teilte den Parteien am 1. Dezember 2006 mit, dass die Angelegenheit am 1. Januar 2007 dem Bundesverwaltungsgericht übertragen werde. G. Das Bundesverwaltungsgericht teilte den Parteien am 26. Januar 2007 mit, die Angelegenheit werde unter der neuen Verfahrensnummer C-3179/2006 an die Hand genommen. Gleichzeitig gab es die Besetzung des Spruchkörpers der Abteilung III bekannt. Dagegen wurden keine Einwände erhoben. H. Die übrigen Elemente des Sachverhalts und die weiteren rechtlichen und tatsächlichen Vorbringen der Parteien ergeben sich, soweit sie für die Urteilsfindung von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen.

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. e VGG. Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist jedoch unzulässig, wenn ein anderes Bundesgesetz eine kantonale Behörde als zuständig erklärt (Art. 32 Abs. 2 Bst. b VGG).

E. 1.2 Die sachliche Zuständigkeit zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der SUVA wird grundsätzlich durch Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) in Verbindung mit Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) geregelt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig, wenn dies das Gesetz über die Unfallversicherung ausdrücklich vorsieht. Eine solche besondere Regelung der Zuständigkeit enthält Art. 109 UVG. Gemäss Bst. a dieser Bestimmung beurteilt das Bundesverwaltungsgericht - in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG - Beschwerden gegen Einspracheentscheide über die Zuständigkeit der SUVA zur Versicherung der Arbeitnehmenden eines Betriebes sowie - nach Bst. b - über die Zuteilung der Betriebe und der Versicherten zu den Klassen und Stufen der Prämientarife. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache ist deshalb zu bejahen, richtet sich die Beschwerde doch gegen einen Einspracheentscheid über die Zuständigkeit der SUVA und die Einreihung in den Prämientarif.

E. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).

E. 2.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich (wie schon vor der Rekurskommission UV) nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; aArt. 109 Abs. 2 UVG).

E. 2.2 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 49 ff. VwVG).

E. 2.3 Als von der Unterstellung unter die SUVA direkt betroffener Betrieb hat die Beschwerdeführerin ein schützenswertes Interesse an der Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Einspracheentscheids. Sie ist auch formell beschwert und somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG).

E. 2.4 Die Beschwerdeführerin kann im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des Entscheids beanstanden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht muss aber nur den Entscheid der unteren Instanz überprüfen, es darf sich nicht an deren Stelle setzen. Wenn die zu überprüfenden Fragen spezifische technische Kenntnisse erfordern, so muss das Gericht im Übrigen die Frage der Angemessenheit mit einer gewissen Zurückhaltung überprüfen (Sozialversicherungsrecht - Rechtsprechung [SVR] 1994 KV Nr. 3 S. 7 E. 3b; BGE 108 V 130 E. 4c/dd). Das Bundesverwaltungsgericht überprüft ansonsten den angefochtenen Entscheid frei, dies unter Berücksichtigung der vorgebrachten Rügen. Die Beschwerdeinstanz hat mithin nicht zu untersuchen, ob sich die angefochtene Verfügung unter schlechthin allen in Frage kommenden Aspekten als korrekt erweist, sondern untersucht im Prinzip nur die vorgebrachten Beanstandungen. Von den Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen werden nur geprüft, wenn hiezu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 119 V 347 E. 1a; Alexandra Rumo-Jungo, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 3. Aufl., Zürich 2003, hiernach: Rechtsprechung UVG, S. 348). Im vorliegenden Fall ist zu überprüfen, ob die SUVA zu Recht verfügt hat, dass der Beschwerde führende Betrieb in ihren Tätigkeitsbereich fällt und demzufolge seine Beschäftigten obligatorisch bei der SUVA gegen Unfall zu versichern sind.

E. 3 Die Unfallversicherung wird je nach Versichertenkategorien durch die SUVA oder durch andere zugelassene Versicherer und eine von diesen betriebene Ersatzkasse durchgeführt (Art. 58 UVG). Art. 66 Abs. 1 UVG bestimmt im Rahmen einer abschliessenden und zwingenden (Kranken- und Unfallversicherung, Rechtsprechung und Verwaltungspraxis [RKUV] 1987 Nr. U 29 S. 427 E. 2b) Auflistung, welche Betriebe von Gesetzes wegen bei der SUVA versichert sind. Dabei ist in Anwendung der höchstinstanzlichen Rechtsprechung entscheidend, ob es sich bei einem Beschwerde führenden Unternehmen um einen gegliederten oder ungegliederten Betrieb handelt (BGE 113 V 327 E. 5). Falls ein gegliederter Betrieb vorliegt, ist das Verhältnis der verschiedenen Betriebsteile zueinander näher zu untersuchen, um das Ausmass der Unterstellung festzulegen (vgl. Art. 66 Abs. 2 Bst. a-c UVG in Verbindung mit Art. 88 der Verordnung über die Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 [UVV, SR 832.202]). Liegt hingegen ein ungegliederter Betrieb vor und ist eines (oder mehrere) der in Art. 66 Abs. 1 UVG genannten Unterstellungskriterien erfüllt, erfolgt die Unterstellung direkt aufgrund dieses Merkmals, wobei das Ausmass einzelner für die Unterstellung ausschlaggebender Tätigkeiten keine Rolle mehr spielt (vgl. insbesondere RKUV 1999 Nr. U 338 S. 285 ff.; vgl. auch Alexandra Rumo-Jungo, Rechtsprechung UVG, S. 307).

E. 3.1 Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts liegt ein ungegliederter Betrieb vor, wenn sich das Unternehmen im Wesentlichen auf einen einzigen zusammenhängenden Tätigkeitsbereich beschränkt, dieses somit einen einheitlichen oder vorwiegenden Betriebscharakter aufweist und im Wesentlichen nur Arbeiten ausführt, die in den üblichen Tätigkeitsbereich eines Betriebs dieser Art fallen (RKUV 2004 Nr. U 498 S. 162 f. E. 4.2 und 4.3; BGE 113 V 327 E. 5b, 113 V 346 E. 3b; Urteil der Rekurskommission UV vom 18. Juli 2003, Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 68.39; Alfred Maurer, Bundessozialversicherungsrecht, Basel 1993, S. 329).

E. 3.2 Vorliegend sind diese Voraussetzungen erfüllt. Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, sie sei als gegliederter Betrieb zu betrachten, so verkennt sie die durch den Gesetzgeber und die Rechtsprechung diesem Begriff gegebene Bedeutung. Sie begründet insbesondere nicht, weshalb die Einheitlichkeit des Betriebscharakters zu verneinen wäre. Gemäss dem Handelsregistereintrag befasst sich die Beschwerdeführerin mit dem Kauf, der Produktion, der Zusammenstellung, dem Vertrieb und dem Verkauf von Elektronikprodukten aller Art sowie verwandter Produkte. Es geht aus den Akten nichts hervor, was darauf schliessen liesse, dass eine der durch die Beschwerdeführerin ausgeübten Tätigkeiten untypisch für einen Betrieb ihrer Art wäre. Die von ihr effektiv ausgeführten Arbeiten (Entwicklung, Produktion und Vertrieb von Detektoren) können als zusammengehörende Tätigkeiten betrachtet werden, womit die Beschwerdeführerin einen einheitlichen Charakter aufweist. Daran ändert nichts, dass die Produktion von Zubehör oder Endprodukten an Drittfirmen vergeben wird. Es handelt sich somit bei der Beschwerdeführerin zweifellos um einen ungegliederten Betrieb.

E. 4 Es bleibt somit zu prüfen, ob eines der Unterstellungsmerkmale gemäss Art. 66 Abs. 1 UVG gegeben ist.

E. 4.1 Die SUVA bringt vor, das Beschwerde führende Unternehmen erfülle die Unterstellungskriterien von Art. 66 Abs. 1 Bst. m UVG in Verbindung mit Bst. e derselben Bestimmung. Das Erstellen von Plänen und Berechnungen schaffe die notwendigen technischen Voraussetzungen für die Herstellung von Detektoren beziehungsweise von Gehäusen, Leiterplatten und anderen Teilen. Bei der Herstellung der von der Beschwerdeführerin entwickelten Detektoren würden zweifellos Metalle und Kunststoffe maschinell bearbeitet. Eine solche Entwicklungstätigkeit sei als technische Vorbereitung im Sinne von Art. 66 Abs. 1 Bst. m UVG zu qualifizieren. Die Beschwerdeführerin stellt sich hingegen auf den Standpunkt, sie habe weder mit Planung noch mit der Bearbeitung von Metallen und Kunststoffen etwas zu tun. Ihre Tätigkeit bestehe in der Entwicklung, der Produktion und dem Verkauf von Detektoren.

E. 4.2 Laut Art. 66 Abs. 1 Bst. m UVG sind Betriebe für technische Vorbereitung, Leitung oder Überwachung von Arbeiten nach den Buchstaben b-l desselben Artikels der SUVA unterstellt. Darunter befinden sich insbesondere Betriebe, die Metall, Holz, Kork, Kunststoffe, Stein oder Glas maschinell bearbeiten sowie Giessereien (Art. 66 Abs. 1 Bst. e UVG).

E. 4.2.1 Es ist und wird nicht bestritten, dass die Herstellung der Produkte der Beschwerdeführerin mit der maschinellen Bearbeitung von Materialien gemäss Art. 66 Abs. 1 Bst. e UVG verbunden ist und demnach eine gemäss dieser Bestimmung unterstellungspflichtige Tätigkeit darstellt. Streitig ist jedoch, ob es sich bei der Beschwerdeführerin um einen Betrieb für technische Vorbereitung, Leitung oder Überwachung im Sinne von Art. 66 Abs. 1 Bst. m UVG handelt.

E. 4.2.2 Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat betreffend Betriebe für technische Vorbereitung, Leitung oder Überwachung eigentliche technische Büros von den Studienbüros unterschieden. Die technischen Büros werden obligatorisch der SUVA unterstellt, während sich die Studienbüros bei den anderen zugelassenen Versicherern gemäss Art. 58 UVG versichern können (RKUV 1988 Nr. U 51 S. 289 E. 4). Nach der Rechtsprechung befasst sich ein technisches Büro mit konkreten Ausführungsplänen im Hinblick auf die Realisierung eines bestimmten Projekts. Bei einem solchen Büro kann es sich insbesondere um ein Ingenieur- oder Architekturbüro handeln. Im Gegensatz dazu erarbeitet ein Studienbüro vorwiegend unverbindliche Studien und Berechnungen im Bereich der Forschung, Entwicklung, Raumplanung usw. Dabei handelt es sich in erster Linie um Denkmodelle, Leitbilder und Varianten, die der vorläufigen Orientierung oder als Grundlage für die Entscheidfindung von Unternehmensleitungen, Behörden oder Kommissionen dienen. Das Produkt eines Studienbüros kann demzufolge in aller Regel nur mittelbar verwendet werden, da es konkretisiert und auf die Bedürfnisse eines bestimmten Auftraggebers zugeschnitten werden muss, damit es in die Praxis umgesetzt werden kann (RKUV 1988 Nr. U 51 S. 289 E. 4d; siehe auch SVR 2006 UV Nr. 21 E. 3.2.1 S. 74). Der in dieser Rechtsprechung zum Ausdruck gebrachte Gedanke gilt nicht bloss für Ingenieur- oder Architekturbüros, sondern für sämtliche Betriebe, welche die technische Vorbereitung, die Leitung oder die Überwachung der in Art. 66 Abs. 1 Bst. b-l UVG genannten Arbeiten ausführen (vgl. nicht veröffentlichtes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 92/02 vom 13. September 2002, E. 3, im Bereich der Elektrizitätsversorgung).

E. 4.2.3 Wie bereits ausgeführt, befasst sich die Beschwerdeführerin mit der Entwicklung, der Produktion und dem Vertrieb von Detektoren. Gemäss ihren Angaben erstellt sie auch Schaltschemas, mechanische Zeichnungen und Layouts, welche ihre Zulieferanten zur Herstellung der Gehäuse, Leiterplatten etc. benötigten. Die maschinelle Bearbeitung von Metallen und Kunststoffen werde ausschliesslich extern von Dritten erledigt. Die Beschwerdeführerin befasst sich zweifellos mit konkreten Ausführungsplänen im Hinblick auf die Realisierung einzelner bestimmter Projekte. Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, sie führe keine technischen Planungen aus, verkennt sie die Auslegung des Begriffs "technische Vorbereitung" durch die Rechtsprechung und die massgebliche Differenzierung zwischen technischem Büro und Studienbüro (siehe E. 4.2.2). Für die Beantwortung der Frage, ob ein Betrieb technische Vorbereitung im Sinne von Art. 66 Abs. 1 Bst. m UVG ausführt, ist unerheblich, ob direkt auf den Produktionsprozess Einfluss genommen wird, technische Anweisungen für den Produktionsablauf erteilt werden beziehungsweise ob die Produktion an einen Drittbetrieb vergeben wird. Massgebend ist aber, dass die Beschwerdeführerin keine unverbindlichen Studien oder andere Grundlagenpapiere erstellt, sondern technische Lösungen für konkrete Produkte beziehungsweise ein unmittelbar verwendbares Produkt anbietet. Gemäss der Rechtsprechung des eidgenössischen Versicherungsgerichts ist es zudem für die Unterstellung in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Bst. m UVG nicht von Bedeutung, ob die Angestellten den Betriebsgefahren von Herstellerbetrieben und Werkstätten ausgesetzt sind (RKUV 1988 Nr. U 51 S. 289 E. 4c; siehe auch Urteil U 92/02 vom 13. September 2002 E. 3). Das Gericht hat in seiner neueren Rechtsprechung ausdrücklich festgehalten, dass die Frage der Betriebsgefahr aufgrund der mit dem Inkrafttreten des UVG am 1. Januar 1984 gewandelten Funktion des Unterstellungsrechts, die nicht mehr sozialer, sondern rein wirtschaftlicher Natur ist, unerheblich sei (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 92/02 vom 13. September 2002, E. 3). Dieser Entscheid betrifft ein Unternehmen, welches einzig mit Hilfe von Computern und reiner Bürotätigkeit Vorschläge erarbeitet, wie ihre Kunden Energieflüsse am besten organisieren. Auch in diesem Fall sind die Arbeitnehmenden des Beschwerde führenden Betriebs nicht der konkreten Betriebsgefahr derjenigen Unternehmen ausgesetzt, für welche sie Vorbereitungs- und Überwachungsarbeiten ausführen.

E. 4.2.4 Die Beschwerdeführerin erfüllt somit die Unterstellungsvoraussetzungen von Art. 66 Abs. 1 Bst. m in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 Bst. e UVG. Die Argumentation der Beschwerdeführerin, dass bei einer derartigen Rechtsprechung auch Ingenieurbüros unter die Versicherungspflicht fielen, hilft ihr nichts, denn - wie oben ausgeführt - sind diese ebenfalls unterstellt, soweit sie nicht bloss Studienbüros betreiben. Ebenso kann aus der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Unterscheidung zwischen Planung und Entwicklung der Produkte nichts geschlossen werden. Die Beschwerdeführerin bestreitet damit nicht, dass sie unmittelbar verwendbare Produkte entwickelt beziehungsweise plant und vertreibt. Abschliessend kann die Beschwerdeführerin noch darauf hingewiesen werden, dass das Gesetz die Betriebe als Einheit unter den Tätigkeitsbereich der SUVA beziehungsweise der Privatversicherer zuweist. Ausnahmen gelten bloss für die eingangs genannten gemischten Betriebe oder unterstellungspflichtigen Hilfs- und Nebenbetriebe, welche dem nicht unterstellten Hauptbetrieb folgen. Es können von Gesetzes wegen somit nicht einzelne Personengruppen eines ungegliederten Betriebes der SUVA zugewiesen werden.

E. 5 Aus diesen Gründen ist die Beschwerde betreffend die verfügte Unterstellung unter die SUVA abzuweisen und der angefochtene Einspracheentscheid diesbezüglich zu bestätigen.

E. 6 Streitig ist im Weiteren die Einreihung im Prämientarif. Die Beschwerdeführerin verlangt, dass ihr die notwendigen Unterlagen der Einreihung bekannt gegeben werden, eine Überprüfung derselben sei ansonsten nicht möglich. Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Stellungnahme vom 29. Juni 2006, die Beschwerde hinsichtlich der Einreihung im Prämientarif als gegenstandslos zu erklären.

E. 6.1 Die Rechtsprechung erachtet als schutzwürdiges Interesse jedes praktische oder rechtliche Interesse, welches eine von der Verfügung betroffene Person an deren Änderung oder Aufhebung geltend machen kann. Das schutzwürdige Interesse besteht somit im praktischen Nutzen, den die Gutheissung der Beschwerde dem Verfügungsadressaten verschaffen würde, oder - anders ausgedrückt - im Umstand, einen Nachteil wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder anderweitiger Natur zu vermeiden, welchen die angefochtene Verfügung mit sich bringen würde (BGE 130 V 560 E. 3.3). Dieses Interesse muss auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung gegeben sein, d.h. es muss aktuell sein (BGE 128 II 34 E. 1b mit Hinweisen, siehe auch BGE 131 II 361 E. 1.2). An einem aktuellen Interesse fehlt es insbesondere, wenn der Nachteil auch bei Gutheissung der Beschwerde nicht mehr behoben werden kann (BGE 131 II 670 E. 1.2, 127 III 41 E. 2b). Hat der angefochtene Entscheid bereits vollumfänglich Wirkung entfaltet, wird das Verfahren gegenstandslos (BGE 123 II 285). Umgekehrt fehlt das Beschwerdeinteresse, wenn eine Verfügung überhaupt keine Wirkung mehr entfalten kann.

E. 6.2 Die Unterstellungsverfügung datiert vom 27. Oktober 2005, der sie bestätigende Einspracheentscheid vom 14. Februar 2006. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2005 erteilte die SUVA der Einsprache bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids über die Unterstellung aufschiebende Wirkung (Art. 111 UVG). Das Bundesverwaltungsgericht beziehungsweise die Rekurskommission UV haben der Beschwerde die aufschiebende Wirkung auch nicht wieder entzogen. Demnach gilt auch für das Beschwerdeverfahren die aufschiebende Wirkung (vgl. Art. 111 UVG und Art. 55 VwVG). Dies führt dazu, dass der angefochtene Entscheid bis zu seiner Rechtskraft nicht umgesetzt werden kann. Entsprechend wird die Unterstellung bis zum Zeitpunkt des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts nicht vollzogen; der Betrieb, welcher die Unterstellung bestreitet, kann sich während der Dauer des Verfahrens weiterhin bei seiner vorbestehenden privaten Versicherungsgesellschaft gegen das Unfallrisiko seiner Mitarbeitenden versichern lassen. Gemäss dem Vorgehen der SUVA führt die aufschiebende Wirkung in der Praxis dazu, dass die eigentliche Erfassung, d.h. die Versicherung des Unfallrisikos durch die SUVA, auf einen Zeitpunkt nach dem Eintreten der Rechtskraft des Unterstellungsentscheids festgelegt wird. Bis zu diesem Zeitpunkt ist der Beschwerde führende Betrieb also nicht bei der SUVA, sondern bei der entsprechenden privaten Versicherungsgesellschaft versichert. Die während dieser Zeit eingetretenen Risiken (Unfälle) werden auch über diese Versicherung abgewickelt und es erfolgt insbesondere keine Rückabwicklung der Fälle und des Versicherungsverhältnisses (vgl. Urteil der Rekurskommission UV vom 23. Juli 2004, VPB 69.72 E. 10 mit Hinweis; vgl. zur Frage der Rückabwicklung auch Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, SVR 2006 UV Nr. 21 U 484/05).

E. 6.3 Für die streitig gemachte Einreihung im Prämientarif für das Jahr 2006 bedeutet dies nun, dass die aus der Einreihung resultierenden Prämien infolge der Nicht-Rückabwicklung nicht zu bezahlen sein werden. Insofern besteht kein praktisches Interesse mehr daran, über diese Frage einen Entscheid zu erwirken. Auch besteht an der Beurteilung dieser Frage kein hinreichendes öffentliches Interesse, das einen Entscheid selbst ohne das Erfordernis des aktuellen Interesses rechtfertigen würde, so dass auf diese Voraussetzung nicht verzichtet werden kann. Entsprechend kann auf eine solche Rüge nicht eingetreten werden.

E. 6.4 Es stellt sich noch die Frage, ob sich das Bundesverwaltungsgericht zur künftigen Klassen- und Stufenzuteilung äussern kann.

E. 6.4.1 Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Gericht im Bereich der Sozialversicherung die Gesetzmässigkeit der Verwaltungsverfügungen in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Verfügungserlasses gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein. Ausnahmsweise kann das Gericht aus prozessökonomischen Gründen auch die Verhältnisse nach Erlass der Verfügung in die richterliche Beurteilung miteinbeziehen und zu deren Rechtswirkungen über den Verfügungszeitpunkt hinaus verbindlich Stellung beziehen, mithin den das Prozessthema bildenden Streitgegenstand in zeitlicher Hinsicht ausdehnen. Eine solche Ausdehnung des richterlichen Beurteilungszeitraums ist indessen - analog zu den Voraussetzungen einer sachlichen Ausdehnung des Verfahrens auf eine ausserhalb des durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisses liegende spruchreife Frage - nur zulässig, wenn der nach Erlass der Verfügung eingetretene, zu einer neuen rechtlichen Beurteilung der Streitsache ab jenem Zeitpunkt führende Sachverhalt hinreichend genau abgeklärt ist und die Verfahrensrechte der Parteien, insbesondere deren Anspruch auf rechtliches Gehör, respektiert worden sind (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweisen).

E. 6.4.2 Im vorliegenden Fall wird die SUVA, nachdem die Unterstellung rechtskräftig geworden sein wird, von der Beschwerdeführerin auch die Prämien einverlangen. Diese Prämien werden gemäss dem in diesem Zeitpunkt geltenden Prämientarif festzusetzen sein. Wann dieser Zeitpunkt eintreten wird, steht heute noch nicht fest. Dem Gericht ist auch nicht bekannt, welches der in diesem Zeitpunkt massgebende Sachverhalt sein wird, können sich doch auch die Betriebsverhältnisse klassen- und einreihungswirksam verändern. Überdies scheint, und hiebei ist auf die Anforderungen an die Gewährung des rechtlichen Gehörs und die Bekanntgabe der Tarifunterlagen (vgl. Art. 27 ATSG) zu verweisen, die Beschwerdeführerin vorzubringen, dass sie über die massgebenden Einreihungsgrundsätze nicht orientiert ist. Es rechtfertigt sich somit nicht den Beurteilungszeitraum auszudehnen.

E. 6.5 Es kann also nur festgestellt werden, dass betreffend die Zuteilung in die Klassen und Stufen des Prämientarifs einerseits mittlerweile ein praktisches Interesse an der Überprüfung der verfügten Einreihung für das Jahr 2006 fehlt, andererseits es auch nicht möglich ist, die für einen künftigen Zeitpunkt geltenden Tarifregeln auf einen noch nicht bestimmbaren Sachverhalt anzuwenden. Praktisch bedeutet dies, dass die SUVA - nach Festsetzung des Zeitpunkts für die effektive Erfassung der Beschwerdeführerin - über die Einreihung und Klassenzuteilung neu verfügen und dabei die ordentlichen Rechtswege eröffnen muss. Diesbezüglich sei darauf hingewiesen, dass die SUVA dabei ihrer Aufklärungspflicht im Sinne von Art. 27 ATSG nachzukommen und der Beschwerdeführerin ihr rechtliches Gehör - insbesondere betreffend die Klassenzuteilung und die Einreihungsregeln sowie die Berücksichtigung von besonderen Betriebsverhältnissen - zu gewähren hat (vgl. dazu auch das unveröffentlichte Urteil der Rekurskommission UV vom 21. November 2003, REKU 515/02, E. 4).

E. 7.1 Laut Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen, wobei der geleistete Kostenvorschuss zu berücksichtigen ist. Da die Beschwerdeführerin unterlegen ist, hat sie die Verfahrenskosten zu tragen. Diese bemessen sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (vgl. Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Verfahrenskosten sind vorliegend auf Fr. 2'000.-- festzulegen.

E. 7.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdegegnerin hat als mit einer öffentlichen Aufgabe betraute Organisation jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE sowie BGE 128 V 124 E. 5b).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem Kostenvorschuss von Fr. 2'000.--, bezahlt am 21. April 2006, verrechnet.
  3. Dieses Urteil wird eröffnet: - der Beschwerdeführerin - der Beschwerdegegnerin - dem Bundesamt für Gesundheit, Abteilung Unfallversicherung und -verhütung Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Johannes Frölicher Susanne Fankhauser Rechtsmittelbelehrung Dieses Urteil kann innert 30 Tagen ab Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, Sozialversicherungsrechtliche Abteilungen, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, angefochten werden (vgl. Art. 42, 48 und 100 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG], SR 173.110). Versand am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Abteilung III C-3179/2006 {T 0/2} Urteil vom 6. März 2007 Mitwirkung: Richter Frölicher; Richter Parrino; Richter Peterli; Gerichtsschreiberin Fankhauser. Firma B._______ AG Beschwerdeführerin, gegen SUVA Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin, betreffend Unterstellung SUVA (Einspracheentscheid vom 14.2.2006). Sachverhalt: A. Die 1990 gegründete B._______ AG mit Sitz in A._______ führt gemäss Handelsregister einen Betrieb, der sich mit dem Kauf, der Produktion, der Zusammenstellung, dem Vertrieb und dem Verkauf von Elektronikprodukten aller Art sowie verwandter Produkte befasst. Sie ist auf die Entwicklung, die Produktion und den Vertrieb von Detektoren im Bereich Sicherheits- und Verkehrsregelungsanlagen spezialisiert. B. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2005 unterstellte die SUVA die B._______ AG per 1. Januar 2006 ihrem Tätigkeitsbereich und reihte sie in den Prämientarif ein. C. Gegen die Unterstellung unter die SUVA erhob die B._______ AG am 23. November 2005 Einsprache, welche mit Entscheid vom 14. Februar 2006 abgewiesen wurde. Die SUVA unterstrich, dass die B._______ AG technische Vorbereitungs- und Überwachungsarbeiten von Betrieben ausführe, welche der SUVA unterstellt seien. Weiter bestätigte die SUVA die ebenfalls kritisierte Einreihung in die Prämientarife der Berufs- und Nichtberufsunfallversicherung. Für das Einspracheverfahren war am 2. Dezember 2005 die aufschiebende Wirkung erteilt worden, mit der Folge, dass die Unfallversicherung weiterhin bei einem privaten Unfallversicherer durchgeführt werden konnte. D. Am 13. März 2006 erhob die B._______ AG gegen diesen Einspracheentscheid Beschwerde vor der damals zuständigen eidgenössischen Rekurskommission für die Unfallversicherung (nachfolgend Rekurskommission UV). Sie beantragt die Feststellung, dass sie nicht dem Tätigkeitsbereich der SUVA zu unterstellen sei. Zur Begründung verweist sie darauf, dass ihr Betrieb keine technischen Planungen ausführe und auch keine Metalle oder Kunststoffe maschinell bearbeite. Ihre Arbeit bestehe in der Entwicklung von Geräten. Für den Fall der Unterstellung beantragt die B._______ AG die Aufteilung in einen gegliederten Betrieb, bei dem nur die Mitarbeiter, welche die Produkte entwickeln, der SUVA zu unterstellen seien. Betreffend die Höhe der verfügten Prämie verlangt sie die detaillierte Erläuterung der Prämiensysteme. E. Nach Eingang des mit Präsidialverfügung vom 23. März 2006 auf Fr. 2'000.-- festgesetzten Kostenvorschusses reichte die SUVA am 29. Juni 2006 ihre Antwort zur Beschwerde ein und beantragte deren kostenfällige Abweisung betreffend die Unterstellung und die Gegenstandslosigkeit betreffend die Frage der Einreihung in den Prämientarif. Die SUVA führte aus, dass es sich bei der B._______ AG um einen ungegliederten Betrieb handle. Als Betrieb, der technische Vorbereitungen ausführe, sei er von Gesetzes wegen der SUVA unterstellt. Als technische Vorbereitung sei hier die Entwicklung von Detektoren zu qualifizieren. Die Frage der Einreihung könne hingegen offen bleiben. Infolge der aufschiebenden Wirkung sei aktuell keine Einreihung erforderlich; es werde eine neue Prämienfestsetzung erfolgen, sobald die Unterstellung rechtskräftig sei. Zu diesem Zeitpunkt würden dann die aktuellen Betriebsverhältnisse berücksichtigt. F. Die B._______ AG reichte innert der ihr gesetzten Frist keine Gegenbemerkungen ein, so dass der Schriftenwechsel am 25. September 2006 geschlossen wurde. Die Rekurskommission UV teilte den Parteien am 1. Dezember 2006 mit, dass die Angelegenheit am 1. Januar 2007 dem Bundesverwaltungsgericht übertragen werde. G. Das Bundesverwaltungsgericht teilte den Parteien am 26. Januar 2007 mit, die Angelegenheit werde unter der neuen Verfahrensnummer C-3179/2006 an die Hand genommen. Gleichzeitig gab es die Besetzung des Spruchkörpers der Abteilung III bekannt. Dagegen wurden keine Einwände erhoben. H. Die übrigen Elemente des Sachverhalts und die weiteren rechtlichen und tatsächlichen Vorbringen der Parteien ergeben sich, soweit sie für die Urteilsfindung von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. e VGG. Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist jedoch unzulässig, wenn ein anderes Bundesgesetz eine kantonale Behörde als zuständig erklärt (Art. 32 Abs. 2 Bst. b VGG). 1.2. Die sachliche Zuständigkeit zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der SUVA wird grundsätzlich durch Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) in Verbindung mit Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) geregelt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig, wenn dies das Gesetz über die Unfallversicherung ausdrücklich vorsieht. Eine solche besondere Regelung der Zuständigkeit enthält Art. 109 UVG. Gemäss Bst. a dieser Bestimmung beurteilt das Bundesverwaltungsgericht - in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG - Beschwerden gegen Einspracheentscheide über die Zuständigkeit der SUVA zur Versicherung der Arbeitnehmenden eines Betriebes sowie - nach Bst. b - über die Zuteilung der Betriebe und der Versicherten zu den Klassen und Stufen der Prämientarife. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache ist deshalb zu bejahen, richtet sich die Beschwerde doch gegen einen Einspracheentscheid über die Zuständigkeit der SUVA und die Einreihung in den Prämientarif. 1.3. Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 2. 2.1. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich (wie schon vor der Rekurskommission UV) nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; aArt. 109 Abs. 2 UVG). 2.2. Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 49 ff. VwVG). 2.3. Als von der Unterstellung unter die SUVA direkt betroffener Betrieb hat die Beschwerdeführerin ein schützenswertes Interesse an der Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Einspracheentscheids. Sie ist auch formell beschwert und somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). 2.4. Die Beschwerdeführerin kann im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des Entscheids beanstanden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht muss aber nur den Entscheid der unteren Instanz überprüfen, es darf sich nicht an deren Stelle setzen. Wenn die zu überprüfenden Fragen spezifische technische Kenntnisse erfordern, so muss das Gericht im Übrigen die Frage der Angemessenheit mit einer gewissen Zurückhaltung überprüfen (Sozialversicherungsrecht - Rechtsprechung [SVR] 1994 KV Nr. 3 S. 7 E. 3b; BGE 108 V 130 E. 4c/dd). Das Bundesverwaltungsgericht überprüft ansonsten den angefochtenen Entscheid frei, dies unter Berücksichtigung der vorgebrachten Rügen. Die Beschwerdeinstanz hat mithin nicht zu untersuchen, ob sich die angefochtene Verfügung unter schlechthin allen in Frage kommenden Aspekten als korrekt erweist, sondern untersucht im Prinzip nur die vorgebrachten Beanstandungen. Von den Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen werden nur geprüft, wenn hiezu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 119 V 347 E. 1a; Alexandra Rumo-Jungo, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 3. Aufl., Zürich 2003, hiernach: Rechtsprechung UVG, S. 348). Im vorliegenden Fall ist zu überprüfen, ob die SUVA zu Recht verfügt hat, dass der Beschwerde führende Betrieb in ihren Tätigkeitsbereich fällt und demzufolge seine Beschäftigten obligatorisch bei der SUVA gegen Unfall zu versichern sind.

3. Die Unfallversicherung wird je nach Versichertenkategorien durch die SUVA oder durch andere zugelassene Versicherer und eine von diesen betriebene Ersatzkasse durchgeführt (Art. 58 UVG). Art. 66 Abs. 1 UVG bestimmt im Rahmen einer abschliessenden und zwingenden (Kranken- und Unfallversicherung, Rechtsprechung und Verwaltungspraxis [RKUV] 1987 Nr. U 29 S. 427 E. 2b) Auflistung, welche Betriebe von Gesetzes wegen bei der SUVA versichert sind. Dabei ist in Anwendung der höchstinstanzlichen Rechtsprechung entscheidend, ob es sich bei einem Beschwerde führenden Unternehmen um einen gegliederten oder ungegliederten Betrieb handelt (BGE 113 V 327 E. 5). Falls ein gegliederter Betrieb vorliegt, ist das Verhältnis der verschiedenen Betriebsteile zueinander näher zu untersuchen, um das Ausmass der Unterstellung festzulegen (vgl. Art. 66 Abs. 2 Bst. a-c UVG in Verbindung mit Art. 88 der Verordnung über die Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 [UVV, SR 832.202]). Liegt hingegen ein ungegliederter Betrieb vor und ist eines (oder mehrere) der in Art. 66 Abs. 1 UVG genannten Unterstellungskriterien erfüllt, erfolgt die Unterstellung direkt aufgrund dieses Merkmals, wobei das Ausmass einzelner für die Unterstellung ausschlaggebender Tätigkeiten keine Rolle mehr spielt (vgl. insbesondere RKUV 1999 Nr. U 338 S. 285 ff.; vgl. auch Alexandra Rumo-Jungo, Rechtsprechung UVG, S. 307). 3.1. Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts liegt ein ungegliederter Betrieb vor, wenn sich das Unternehmen im Wesentlichen auf einen einzigen zusammenhängenden Tätigkeitsbereich beschränkt, dieses somit einen einheitlichen oder vorwiegenden Betriebscharakter aufweist und im Wesentlichen nur Arbeiten ausführt, die in den üblichen Tätigkeitsbereich eines Betriebs dieser Art fallen (RKUV 2004 Nr. U 498 S. 162 f. E. 4.2 und 4.3; BGE 113 V 327 E. 5b, 113 V 346 E. 3b; Urteil der Rekurskommission UV vom 18. Juli 2003, Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 68.39; Alfred Maurer, Bundessozialversicherungsrecht, Basel 1993, S. 329). 3.2. Vorliegend sind diese Voraussetzungen erfüllt. Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, sie sei als gegliederter Betrieb zu betrachten, so verkennt sie die durch den Gesetzgeber und die Rechtsprechung diesem Begriff gegebene Bedeutung. Sie begründet insbesondere nicht, weshalb die Einheitlichkeit des Betriebscharakters zu verneinen wäre. Gemäss dem Handelsregistereintrag befasst sich die Beschwerdeführerin mit dem Kauf, der Produktion, der Zusammenstellung, dem Vertrieb und dem Verkauf von Elektronikprodukten aller Art sowie verwandter Produkte. Es geht aus den Akten nichts hervor, was darauf schliessen liesse, dass eine der durch die Beschwerdeführerin ausgeübten Tätigkeiten untypisch für einen Betrieb ihrer Art wäre. Die von ihr effektiv ausgeführten Arbeiten (Entwicklung, Produktion und Vertrieb von Detektoren) können als zusammengehörende Tätigkeiten betrachtet werden, womit die Beschwerdeführerin einen einheitlichen Charakter aufweist. Daran ändert nichts, dass die Produktion von Zubehör oder Endprodukten an Drittfirmen vergeben wird. Es handelt sich somit bei der Beschwerdeführerin zweifellos um einen ungegliederten Betrieb.

4. Es bleibt somit zu prüfen, ob eines der Unterstellungsmerkmale gemäss Art. 66 Abs. 1 UVG gegeben ist. 4.1. Die SUVA bringt vor, das Beschwerde führende Unternehmen erfülle die Unterstellungskriterien von Art. 66 Abs. 1 Bst. m UVG in Verbindung mit Bst. e derselben Bestimmung. Das Erstellen von Plänen und Berechnungen schaffe die notwendigen technischen Voraussetzungen für die Herstellung von Detektoren beziehungsweise von Gehäusen, Leiterplatten und anderen Teilen. Bei der Herstellung der von der Beschwerdeführerin entwickelten Detektoren würden zweifellos Metalle und Kunststoffe maschinell bearbeitet. Eine solche Entwicklungstätigkeit sei als technische Vorbereitung im Sinne von Art. 66 Abs. 1 Bst. m UVG zu qualifizieren. Die Beschwerdeführerin stellt sich hingegen auf den Standpunkt, sie habe weder mit Planung noch mit der Bearbeitung von Metallen und Kunststoffen etwas zu tun. Ihre Tätigkeit bestehe in der Entwicklung, der Produktion und dem Verkauf von Detektoren. 4.2. Laut Art. 66 Abs. 1 Bst. m UVG sind Betriebe für technische Vorbereitung, Leitung oder Überwachung von Arbeiten nach den Buchstaben b-l desselben Artikels der SUVA unterstellt. Darunter befinden sich insbesondere Betriebe, die Metall, Holz, Kork, Kunststoffe, Stein oder Glas maschinell bearbeiten sowie Giessereien (Art. 66 Abs. 1 Bst. e UVG). 4.2.1. Es ist und wird nicht bestritten, dass die Herstellung der Produkte der Beschwerdeführerin mit der maschinellen Bearbeitung von Materialien gemäss Art. 66 Abs. 1 Bst. e UVG verbunden ist und demnach eine gemäss dieser Bestimmung unterstellungspflichtige Tätigkeit darstellt. Streitig ist jedoch, ob es sich bei der Beschwerdeführerin um einen Betrieb für technische Vorbereitung, Leitung oder Überwachung im Sinne von Art. 66 Abs. 1 Bst. m UVG handelt. 4.2.2. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat betreffend Betriebe für technische Vorbereitung, Leitung oder Überwachung eigentliche technische Büros von den Studienbüros unterschieden. Die technischen Büros werden obligatorisch der SUVA unterstellt, während sich die Studienbüros bei den anderen zugelassenen Versicherern gemäss Art. 58 UVG versichern können (RKUV 1988 Nr. U 51 S. 289 E. 4). Nach der Rechtsprechung befasst sich ein technisches Büro mit konkreten Ausführungsplänen im Hinblick auf die Realisierung eines bestimmten Projekts. Bei einem solchen Büro kann es sich insbesondere um ein Ingenieur- oder Architekturbüro handeln. Im Gegensatz dazu erarbeitet ein Studienbüro vorwiegend unverbindliche Studien und Berechnungen im Bereich der Forschung, Entwicklung, Raumplanung usw. Dabei handelt es sich in erster Linie um Denkmodelle, Leitbilder und Varianten, die der vorläufigen Orientierung oder als Grundlage für die Entscheidfindung von Unternehmensleitungen, Behörden oder Kommissionen dienen. Das Produkt eines Studienbüros kann demzufolge in aller Regel nur mittelbar verwendet werden, da es konkretisiert und auf die Bedürfnisse eines bestimmten Auftraggebers zugeschnitten werden muss, damit es in die Praxis umgesetzt werden kann (RKUV 1988 Nr. U 51 S. 289 E. 4d; siehe auch SVR 2006 UV Nr. 21 E. 3.2.1 S. 74). Der in dieser Rechtsprechung zum Ausdruck gebrachte Gedanke gilt nicht bloss für Ingenieur- oder Architekturbüros, sondern für sämtliche Betriebe, welche die technische Vorbereitung, die Leitung oder die Überwachung der in Art. 66 Abs. 1 Bst. b-l UVG genannten Arbeiten ausführen (vgl. nicht veröffentlichtes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 92/02 vom 13. September 2002, E. 3, im Bereich der Elektrizitätsversorgung). 4.2.3. Wie bereits ausgeführt, befasst sich die Beschwerdeführerin mit der Entwicklung, der Produktion und dem Vertrieb von Detektoren. Gemäss ihren Angaben erstellt sie auch Schaltschemas, mechanische Zeichnungen und Layouts, welche ihre Zulieferanten zur Herstellung der Gehäuse, Leiterplatten etc. benötigten. Die maschinelle Bearbeitung von Metallen und Kunststoffen werde ausschliesslich extern von Dritten erledigt. Die Beschwerdeführerin befasst sich zweifellos mit konkreten Ausführungsplänen im Hinblick auf die Realisierung einzelner bestimmter Projekte. Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, sie führe keine technischen Planungen aus, verkennt sie die Auslegung des Begriffs "technische Vorbereitung" durch die Rechtsprechung und die massgebliche Differenzierung zwischen technischem Büro und Studienbüro (siehe E. 4.2.2). Für die Beantwortung der Frage, ob ein Betrieb technische Vorbereitung im Sinne von Art. 66 Abs. 1 Bst. m UVG ausführt, ist unerheblich, ob direkt auf den Produktionsprozess Einfluss genommen wird, technische Anweisungen für den Produktionsablauf erteilt werden beziehungsweise ob die Produktion an einen Drittbetrieb vergeben wird. Massgebend ist aber, dass die Beschwerdeführerin keine unverbindlichen Studien oder andere Grundlagenpapiere erstellt, sondern technische Lösungen für konkrete Produkte beziehungsweise ein unmittelbar verwendbares Produkt anbietet. Gemäss der Rechtsprechung des eidgenössischen Versicherungsgerichts ist es zudem für die Unterstellung in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Bst. m UVG nicht von Bedeutung, ob die Angestellten den Betriebsgefahren von Herstellerbetrieben und Werkstätten ausgesetzt sind (RKUV 1988 Nr. U 51 S. 289 E. 4c; siehe auch Urteil U 92/02 vom 13. September 2002 E. 3). Das Gericht hat in seiner neueren Rechtsprechung ausdrücklich festgehalten, dass die Frage der Betriebsgefahr aufgrund der mit dem Inkrafttreten des UVG am 1. Januar 1984 gewandelten Funktion des Unterstellungsrechts, die nicht mehr sozialer, sondern rein wirtschaftlicher Natur ist, unerheblich sei (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 92/02 vom 13. September 2002, E. 3). Dieser Entscheid betrifft ein Unternehmen, welches einzig mit Hilfe von Computern und reiner Bürotätigkeit Vorschläge erarbeitet, wie ihre Kunden Energieflüsse am besten organisieren. Auch in diesem Fall sind die Arbeitnehmenden des Beschwerde führenden Betriebs nicht der konkreten Betriebsgefahr derjenigen Unternehmen ausgesetzt, für welche sie Vorbereitungs- und Überwachungsarbeiten ausführen. 4.2.4. Die Beschwerdeführerin erfüllt somit die Unterstellungsvoraussetzungen von Art. 66 Abs. 1 Bst. m in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 Bst. e UVG. Die Argumentation der Beschwerdeführerin, dass bei einer derartigen Rechtsprechung auch Ingenieurbüros unter die Versicherungspflicht fielen, hilft ihr nichts, denn - wie oben ausgeführt - sind diese ebenfalls unterstellt, soweit sie nicht bloss Studienbüros betreiben. Ebenso kann aus der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Unterscheidung zwischen Planung und Entwicklung der Produkte nichts geschlossen werden. Die Beschwerdeführerin bestreitet damit nicht, dass sie unmittelbar verwendbare Produkte entwickelt beziehungsweise plant und vertreibt. Abschliessend kann die Beschwerdeführerin noch darauf hingewiesen werden, dass das Gesetz die Betriebe als Einheit unter den Tätigkeitsbereich der SUVA beziehungsweise der Privatversicherer zuweist. Ausnahmen gelten bloss für die eingangs genannten gemischten Betriebe oder unterstellungspflichtigen Hilfs- und Nebenbetriebe, welche dem nicht unterstellten Hauptbetrieb folgen. Es können von Gesetzes wegen somit nicht einzelne Personengruppen eines ungegliederten Betriebes der SUVA zugewiesen werden.

5. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde betreffend die verfügte Unterstellung unter die SUVA abzuweisen und der angefochtene Einspracheentscheid diesbezüglich zu bestätigen.

6. Streitig ist im Weiteren die Einreihung im Prämientarif. Die Beschwerdeführerin verlangt, dass ihr die notwendigen Unterlagen der Einreihung bekannt gegeben werden, eine Überprüfung derselben sei ansonsten nicht möglich. Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Stellungnahme vom 29. Juni 2006, die Beschwerde hinsichtlich der Einreihung im Prämientarif als gegenstandslos zu erklären. 6.1. Die Rechtsprechung erachtet als schutzwürdiges Interesse jedes praktische oder rechtliche Interesse, welches eine von der Verfügung betroffene Person an deren Änderung oder Aufhebung geltend machen kann. Das schutzwürdige Interesse besteht somit im praktischen Nutzen, den die Gutheissung der Beschwerde dem Verfügungsadressaten verschaffen würde, oder - anders ausgedrückt - im Umstand, einen Nachteil wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder anderweitiger Natur zu vermeiden, welchen die angefochtene Verfügung mit sich bringen würde (BGE 130 V 560 E. 3.3). Dieses Interesse muss auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung gegeben sein, d.h. es muss aktuell sein (BGE 128 II 34 E. 1b mit Hinweisen, siehe auch BGE 131 II 361 E. 1.2). An einem aktuellen Interesse fehlt es insbesondere, wenn der Nachteil auch bei Gutheissung der Beschwerde nicht mehr behoben werden kann (BGE 131 II 670 E. 1.2, 127 III 41 E. 2b). Hat der angefochtene Entscheid bereits vollumfänglich Wirkung entfaltet, wird das Verfahren gegenstandslos (BGE 123 II 285). Umgekehrt fehlt das Beschwerdeinteresse, wenn eine Verfügung überhaupt keine Wirkung mehr entfalten kann. 6.2. Die Unterstellungsverfügung datiert vom 27. Oktober 2005, der sie bestätigende Einspracheentscheid vom 14. Februar 2006. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2005 erteilte die SUVA der Einsprache bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids über die Unterstellung aufschiebende Wirkung (Art. 111 UVG). Das Bundesverwaltungsgericht beziehungsweise die Rekurskommission UV haben der Beschwerde die aufschiebende Wirkung auch nicht wieder entzogen. Demnach gilt auch für das Beschwerdeverfahren die aufschiebende Wirkung (vgl. Art. 111 UVG und Art. 55 VwVG). Dies führt dazu, dass der angefochtene Entscheid bis zu seiner Rechtskraft nicht umgesetzt werden kann. Entsprechend wird die Unterstellung bis zum Zeitpunkt des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts nicht vollzogen; der Betrieb, welcher die Unterstellung bestreitet, kann sich während der Dauer des Verfahrens weiterhin bei seiner vorbestehenden privaten Versicherungsgesellschaft gegen das Unfallrisiko seiner Mitarbeitenden versichern lassen. Gemäss dem Vorgehen der SUVA führt die aufschiebende Wirkung in der Praxis dazu, dass die eigentliche Erfassung, d.h. die Versicherung des Unfallrisikos durch die SUVA, auf einen Zeitpunkt nach dem Eintreten der Rechtskraft des Unterstellungsentscheids festgelegt wird. Bis zu diesem Zeitpunkt ist der Beschwerde führende Betrieb also nicht bei der SUVA, sondern bei der entsprechenden privaten Versicherungsgesellschaft versichert. Die während dieser Zeit eingetretenen Risiken (Unfälle) werden auch über diese Versicherung abgewickelt und es erfolgt insbesondere keine Rückabwicklung der Fälle und des Versicherungsverhältnisses (vgl. Urteil der Rekurskommission UV vom 23. Juli 2004, VPB 69.72 E. 10 mit Hinweis; vgl. zur Frage der Rückabwicklung auch Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, SVR 2006 UV Nr. 21 U 484/05). 6.3. Für die streitig gemachte Einreihung im Prämientarif für das Jahr 2006 bedeutet dies nun, dass die aus der Einreihung resultierenden Prämien infolge der Nicht-Rückabwicklung nicht zu bezahlen sein werden. Insofern besteht kein praktisches Interesse mehr daran, über diese Frage einen Entscheid zu erwirken. Auch besteht an der Beurteilung dieser Frage kein hinreichendes öffentliches Interesse, das einen Entscheid selbst ohne das Erfordernis des aktuellen Interesses rechtfertigen würde, so dass auf diese Voraussetzung nicht verzichtet werden kann. Entsprechend kann auf eine solche Rüge nicht eingetreten werden. 6.4. Es stellt sich noch die Frage, ob sich das Bundesverwaltungsgericht zur künftigen Klassen- und Stufenzuteilung äussern kann. 6.4.1. Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Gericht im Bereich der Sozialversicherung die Gesetzmässigkeit der Verwaltungsverfügungen in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Verfügungserlasses gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein. Ausnahmsweise kann das Gericht aus prozessökonomischen Gründen auch die Verhältnisse nach Erlass der Verfügung in die richterliche Beurteilung miteinbeziehen und zu deren Rechtswirkungen über den Verfügungszeitpunkt hinaus verbindlich Stellung beziehen, mithin den das Prozessthema bildenden Streitgegenstand in zeitlicher Hinsicht ausdehnen. Eine solche Ausdehnung des richterlichen Beurteilungszeitraums ist indessen - analog zu den Voraussetzungen einer sachlichen Ausdehnung des Verfahrens auf eine ausserhalb des durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisses liegende spruchreife Frage - nur zulässig, wenn der nach Erlass der Verfügung eingetretene, zu einer neuen rechtlichen Beurteilung der Streitsache ab jenem Zeitpunkt führende Sachverhalt hinreichend genau abgeklärt ist und die Verfahrensrechte der Parteien, insbesondere deren Anspruch auf rechtliches Gehör, respektiert worden sind (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweisen). 6.4.2. Im vorliegenden Fall wird die SUVA, nachdem die Unterstellung rechtskräftig geworden sein wird, von der Beschwerdeführerin auch die Prämien einverlangen. Diese Prämien werden gemäss dem in diesem Zeitpunkt geltenden Prämientarif festzusetzen sein. Wann dieser Zeitpunkt eintreten wird, steht heute noch nicht fest. Dem Gericht ist auch nicht bekannt, welches der in diesem Zeitpunkt massgebende Sachverhalt sein wird, können sich doch auch die Betriebsverhältnisse klassen- und einreihungswirksam verändern. Überdies scheint, und hiebei ist auf die Anforderungen an die Gewährung des rechtlichen Gehörs und die Bekanntgabe der Tarifunterlagen (vgl. Art. 27 ATSG) zu verweisen, die Beschwerdeführerin vorzubringen, dass sie über die massgebenden Einreihungsgrundsätze nicht orientiert ist. Es rechtfertigt sich somit nicht den Beurteilungszeitraum auszudehnen. 6.5. Es kann also nur festgestellt werden, dass betreffend die Zuteilung in die Klassen und Stufen des Prämientarifs einerseits mittlerweile ein praktisches Interesse an der Überprüfung der verfügten Einreihung für das Jahr 2006 fehlt, andererseits es auch nicht möglich ist, die für einen künftigen Zeitpunkt geltenden Tarifregeln auf einen noch nicht bestimmbaren Sachverhalt anzuwenden. Praktisch bedeutet dies, dass die SUVA - nach Festsetzung des Zeitpunkts für die effektive Erfassung der Beschwerdeführerin - über die Einreihung und Klassenzuteilung neu verfügen und dabei die ordentlichen Rechtswege eröffnen muss. Diesbezüglich sei darauf hingewiesen, dass die SUVA dabei ihrer Aufklärungspflicht im Sinne von Art. 27 ATSG nachzukommen und der Beschwerdeführerin ihr rechtliches Gehör - insbesondere betreffend die Klassenzuteilung und die Einreihungsregeln sowie die Berücksichtigung von besonderen Betriebsverhältnissen - zu gewähren hat (vgl. dazu auch das unveröffentlichte Urteil der Rekurskommission UV vom 21. November 2003, REKU 515/02, E. 4). 7. 7.1. Laut Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen, wobei der geleistete Kostenvorschuss zu berücksichtigen ist. Da die Beschwerdeführerin unterlegen ist, hat sie die Verfahrenskosten zu tragen. Diese bemessen sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (vgl. Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Verfahrenskosten sind vorliegend auf Fr. 2'000.-- festzulegen. 7.2. Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdegegnerin hat als mit einer öffentlichen Aufgabe betraute Organisation jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE sowie BGE 128 V 124 E. 5b). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem Kostenvorschuss von Fr. 2'000.--, bezahlt am 21. April 2006, verrechnet.

3. Dieses Urteil wird eröffnet:

- der Beschwerdeführerin

- der Beschwerdegegnerin

- dem Bundesamt für Gesundheit, Abteilung Unfallversicherung und -verhütung Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Johannes Frölicher Susanne Fankhauser Rechtsmittelbelehrung Dieses Urteil kann innert 30 Tagen ab Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, Sozialversicherungsrechtliche Abteilungen, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, angefochten werden (vgl. Art. 42, 48 und 100 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG], SR 173.110). Versand am: