Befreiung Versicherungspflicht | Krankenversicherung, Befreiung von der Versicherungspflicht, Einspracheentscheid der Gemeinsamen Einrichtung KVG vom 14. März 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal
Abteilung III C-3160/2025
U r t e i l v o m 9 . J u l i 2 0 2 5 Besetzung Einzelrichter David Weiss, Gerichtsschreiber Fabian Zumbühl. Parteien A._______, (Italien) Beschwerdeführerin,
gegen Gemeinsame Einrichtung KVG, Vorinstanz.
Gegenstand Krankenversicherung, Befreiung von der Versicherungspflicht, Einspracheentscheid der Gemeinsamen Einrichtung KVG vom 14. März 2025.
C-3160/2025 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Gemeinsame Einrichtung KVG (nachfolgend: Vorinstanz) mit Ver- fügung vom 16. September 2024 das Gesuch von A._______ um Befreiung von der Versicherungspflicht in der Schweiz abgelehnt hat, dass die Vorinstanz mit Einspracheentscheid vom 14. März 2025 die von A._______ erhobene Einsprache gegen die Verfügung vom 16. September 2025 abgewiesen hat, dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) diesen Einsprache- entscheid mit Beschwerde vom 15. April 2025 beim Bundesverwaltungs- gericht angefochten hat (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer- act.] 1), dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Verfügun- gen der Gemeinsamen Einrichtung KVG nach Art. 18 Abs. 2bis, 2ter und 2quin- quies KVG (SR 832.10) entscheidet (Art. 90a Abs. 1 i.V.m. Art. 18 Abs. 8 KVG), dass die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 9. Mai 2025 zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 400.– bis zum 10. Juni 2025 aufgefordert wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel unter Kostenfolge nicht eingetreten werde (BVGer-act. 2), dass diese Zwischenverfügung der Beschwerdeführerin am 19. Mai 2025 an ihre Adresse in Italien zugestellt worden ist (BVGer-act. 3), dass die Beschwerdeführerin den Vorschuss innert der gesetzten Frist nicht geleistet hat (BVGer-act. 4), dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als
C-3160/2025 Seite 3 unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass vorliegend auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist, dass der obsiegenden Vorinstanz keine Parteientschädigung zuzuspre- chen ist (Art. 7 Abs. 2 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das BAG.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David Weiss Fabian Zumbühl
C-3160/2025 Seite 4 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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