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C-3150/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-04-16 · Deutsch CH

Medizinprodukte | Heilmittelgesetz, Verbot des Inverkehrbringens von Medizinprodukten (Verfügung der Swissmedic vom 16. April 2024)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal

Abteilung III C-3150/2024

A b s c h r e i b u n g s e n t s c h e i d v o m 3 0 . S e p t e m b e r 2 0 2 4 Besetzung Einzelrichter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiberin Nadja Francke. Parteien A._______AG, vertreten durch lic. iur. Lorenzo Marazzotta, Rechtsan- walt,und MLaw Simon Ruchti, Rechtsanwalt, M&R Rechtsanwälte AG, Beschwerdeführerin,

gegen Swissmedic Schweizerisches Heilmittelinstitut, Vorinstanz.

Gegenstand Heilmittelgesetz, Verbot des Inverkehrbringens von Medizinprodukten (Verfügung der Swissmedic vom 16. April 2024).

C-3150/2024 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass Swissmedic Schweizerisches Heilmittelinstitut (im Folgenden: Vo- rinstanz) mit Verfügung vom 16. April 2024 der A._______AG (im Folgen- den: Beschwerdeführerin) untersagt hat, die Produkte Akupunkturnadeln ([…]) mit den Artikelnummern (…), (…) und (…) bei einem fehlenden Schweizer Bevollmächtigten (CH-REP) in der Schweiz in Verkehr zu brin- gen, dass die Beschwerdeführerin diese Verfügung mit Beschwerde vom

17. Mai 2024 durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht anfechten liess (Beschwerdeakten [BVGer act.], 1), dass die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 23. Mai 2024 unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Nichteintreten auf die Beschwerde) aufgefordert wurde, einen Kostenvorschuss von Fr. 5‘000.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten (BVGer act. 2), dass die Beschwerdeführerin dieser Aufforderung nachkam (BVGer act. 4), dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der heilmittelrechtlichen Marktüberwachung vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass das Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung der vorliegenden Streitsache zuständig ist (vgl. Art. 84 Abs. 1 HMG [SR 812.21] in Verbin- dung mit Art. 5 VwVG [SR 172.021] und Art. 31 bis 33 VGG [SR 173.32]), dass die Beschwerdeführerin mit schriftlicher Eingabe und Erklärung vom

27. September 2024 ihre Beschwerde vom 17. Mai 2024 vorbehaltlos zu- rückgezogen hat, da sie in der Zwischenzeit den Verkauf der streitgegen- ständlichen Akupunkturnadeln eingestellt habe, und zugleich die kosten- lose Abschreibung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens beantragt hat (BVGer act. 12),

C-3150/2024 Seite 3 dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG das Beschwerdeverfahren vor dem Bun- desverwaltungsgericht kostenpflichtig ist, dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn – wie vorliegend – ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug erledigt wird (Art. 6 Bst. a des Reglements vom

21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass der Beschwerdeführerin, welche zufolge Rückzugs der Beschwerde als unterliegende Partei zu betrachten ist, keine Parteientschädigung aus- zurichten ist, dass auch der Vorinstanz keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

C-3150/2024 Seite 4 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrie- ben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 5’000.– wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Abschreibungsentscheids zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das EDI.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Christoph Rohrer Nadja Francke

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un- terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: