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C-3136/2008

C-3136/2008

Bundesverwaltungsgericht · 2010-09-21 · Deutsch CH

Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung

Sachverhalt

A. Die aus Marokko stammende Beschwerdeführerin (geb. 1970) reiste am 7. August 1998 in die Schweiz ein und lernte im November 1998 den Schweizer Bürger T._______ (geb. 1962) kennen, den sie am 12. März 1999 in Bern heiratete. In der Folge erhielt sie vom Kanton Bern eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehemann. Ab November 1999 wohnten sie an der X.-strasse [...] in Bern. Per 1. Dezember 1999 mieteten sie zudem gemeinsam eine kleine Zweitwohnung am Y.-weg [...] in Bern. B. Gestützt auf ihre Ehe ersuchte die Beschwerdeführerin am 8. März 2004 um erleichterte Einbürgerung nach Art. 27 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0). Zu Handen des Einbürgerungsverfahrens unterzeichneten die Ehegatten am 27. August 2004 eine gemeinsame Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammenlebten und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden. Ferner nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht, und dass die Verheimlichung dieser Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung nach Art. 41 BüG führen kann. Am 13. September 2004 wurde die Beschwerdeführerin erleichtert eingebürgert und erwarb die Bürgerrechte des Kantons Bern und der Gemeinde Z._______. Ab Oktober 2004 wohnte die Beschwerdeführerin definitiv nicht mehr an der X.-strasse [...] und zog vorübergehend in die Zweitwohnung am Y.-weg [...]. Seit 1. Dezember 2004 wohnt sie an der Q.-strasse [...] in Bern. C. Am 8. Dezember 2004 reichten die Ehegatten beim Gerichtskreis VIII Bern-Laupen ein Begehren auf Scheidung der Ehe ein. Dem Begehren beigelegt war eine am 30. Oktober 2004 bzw. 11. November 2004 unterzeichnete Scheidungskonvention. Mit Urteil vom 22. April 2005 (in Rechtskraft seit 10. Mai 2005) wurde die Ehe geschieden. D. Mit Schreiben vom 10. Juni 2005 machte der Ex-Ehemann die Vorinstanz auf den Umstand der rechtskräftigen Scheidung sowie auf ein angeblich ehebrecherisches Verhalten der Beschwerdeführerin mit S._______ (eingebürgert im Jahre 1996; vormals Marokko) aufmerksam. Ferner wies am 1. August 2005 eine Drittperson (E._______, Ehefrau von S._______) schriftlich darauf hin, dass es sich bei der Ehe der Beschwerdeführerin um eine Scheinehe gehandelt habe. E. Aufgrund dieser Umstände eröffnete die Vorinstanz am 10. Juli 2006 ein Verfahren auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung gemäss Art. 41 BüG. Im Rahmen dieses Verfahrens hatte die Beschwerdeführerin verschiedentlich Gelegenheit zur Stellungnahme. Am 27. September 2007 unterbreitete die Vorinstanz dem Ex-Ehemann schriftlich zu beantwortende Fragen zur ehelichen Gemeinschaft, zur erleichterten Einbürgerung sowie zu den Umständen der Ehescheidung. Die ensprechenden Antworten liess dieser der Vorinstanz am 22. Oktober 2007 zukommen. Am 11. Januar 2008 bot das BFM der Beschwerdeführerin die Möglichkeit, abschliessend Stellung zu nehmen, wovon sie mit Eingabe vom 23. Januar 2008 Gebrauch machte. F. Auf Ersuchen des BFM erteilte der Kanton Bern am 4. März 2008 die Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. G. Mit Verfügung vom 8. April 2008 erklärte die Vorinstanz die erleichterte Einbürgerung der Beschwerdeführerin für nichtig. H. Mit Rechtsmitteleingabe vom 13. Mai 2008 beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Einvernahme von S._______ als Zeugen. Gleichzeitig reichte sie eine schriftliche Erklärung von S._______ vom 19. April 2008 sowie einen Auszug einer Telefonrechnung des Ex-Ehemannes für die Zeit vom 11. Januar bis 10. Februar 2005 zu den Akten. I. Nachdem der Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 26. Mai 2008 aufgefordert hatte, einen Kostenvorschuss zu leisten, ersuchte diese mit Eingabe vom 2. Juni 2008 um Verzicht auf Erhebung von Verfahrenskosten und dementsprechend um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. Dieses Gesuch lehnte der Instruktionsrichter nach einer summarischen Prüfung der Prozessaussichten wegen Aussichtslosigkeit ihres Begehrens im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) am 12. Juni 2008 ab. J. Mit Eingabe vom 1. Juli 2008 beantragte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht den Ausstand der mit der hängigen Beschwerde betrauten Gerichtspersonen (Instruktionsrichter und Gerichtsschreiber). Mit Zwischenverfügung vom 20. November 2008 lehnte das Bundesverwaltungsgericht das Ausstandsbegehren ab. Diese Zwischenverfügung erwuchs in der Folge unangefochten in Rechtskraft. K. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 30. März 2009 auf Abweisung der Beschwerde. L. Mit Replik vom 3. Juni 2009 hält die Beschwerdeführerin an ihrem Begehren und dessen Begründung fest. M. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer der in Art. 33 VGG aufgeführten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen gemäss Art. 51 Abs. 1 BüG Verfügungen des BFM betreffend Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung nach Art. 41 Abs. 1 BüG.

E. 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt.

E. 1.3 Als Verfügungsadressatin ist die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und sie hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Rechtsmittelinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).

E. 3.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person erleichtert eingebürgert werden, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt. Nach dem Wortlaut und Wortsinn der Bestimmung müssen sämtliche Voraussetzungen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein (BGE 135 II 161 E. 2 S. 165 mit Hinweisen). Fehlt es im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 129 II 401 E. 2.2 S. 403 mit Hinweisen).

E. 3.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft bedeutet nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen vom Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten (BGE 135 II 161 E. 2 S. 165 mit Hinweisen). Der Gesetzgeber wollte dem ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts der Ehegatten im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern (Botschaft des Bundesrats zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 27. August 1987, BBl 1987 III 293 ff., S. 310). Zweifel am Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, sind beispielsweise angebracht, wenn kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder das Scheidungsverfahren eingeleitet wird (BGE 135 II 161 E. 2 S. 165 mit Hinweisen).

E. 3.3 Gemäss Art. 41 Abs. 1 BüG kann die erleichterte Einbürgerung mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons innert fünf Jahren nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen "erschlichen", d.h. mit einem unlauteren oder täuschenden Verhalten erwirkt worden ist. Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes wird nicht verlangt. Es genügt, wenn der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, die Behörde über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 S. 165 mit Hinweisen).

E. 4.1 In der Bundesverwaltungsrechtspflege gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]). Frei ist die Beweiswürdigung darin, dass sie nicht an bestimmte, starre Beweisregeln gebunden ist, welche der Behörde genau vorschreiben, wie ein gültiger Beweis zu Stande kommt und welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel zueinander haben. Freie Beweiswürdigung ist aber nicht mit freiem Ermessen zu verwechseln (FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. Bern 1983, S. 278/279; zu den Beweismitteln: BGE 130 II 169 E. 2.3.2 ff.). Wenn ein Entscheid - wie im vorliegenden Fall - zum Nachteil des Betroffenen in seine Rechte eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde.

E. 4.2 Im Zusammenhang mit der Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung ist von der Verwaltung zu untersuchen, ob die Ehe im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung und der Einbürgerung tatsächlich gelebt wurde. Hierbei geht es im Wesentlichen um innere Vorgänge, die der Behörde oft nicht bekannt und schwierig zu beweisen sind. In derartigen Situationen ist es zulässig, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen (BGE 135 II 161 E. 3 S. 166 mit Hinweisen). Solche tatsächlichen Vermutungen können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen werden (ULRICH HÄFELIN, Vermutungen im öffentlichen Recht, in: Festschrift für Kurt Eichenberger, Basel 1982, S. 625 ff., S. 626; vgl. auch PETER SUTTER, Die Beweislastregeln unter besonderer Berücksichtigung des verwaltungsrechtlichen Streitverfahrens, Diss. Zürich 1988, S. 56 ff. und 178 ff., und GYGI, a.a.O., S. 282 ff.; zu Art. 8 ZGB vgl. MAX KUMMER, Berner Kommentar, N. 362 f.).

E. 4.3 Als Problem der Beweiswürdigung berührt die tatsächliche Vermutung weder die Beweislast noch die das Verwaltungsverfahren beherrschende Untersuchungsmaxime. Letztere gebietet zwar, dass die Verwaltung auch nach entlastenden, das heisst die Vermutung erschütternden Elementen sucht. Bei Konstellationen im Zusammenhang mit der erleichterten Einbürgerung liegt es aber in der Natur der Sache, dass solche entlastenden Elemente der Verwaltung oft nicht bekannt sein dürften und nur die Betroffenen darüber Bescheid wissen können. Es obliegt daher dem erleichtert Eingebürgerten, der dazu nicht nur aufgrund seiner Mitwirkungspflicht (Art. 13 VwVG) verpflichtet ist, sondern daran auch ein Eigeninteresse haben muss, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. durch erhebliche Zweifel umzustürzen, indem er Gründe oder Sachumstände aufzeigt, die es als überzeugend (nachvollziehbar) erscheinen lassen, dass er im Zeitpunkt der Erklärung betreffend die eheliche Gemeinschaft bzw. der Einbürgerung in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft lebte. Ein solcher Grund kann ein ausserordentliches Ereignis sein, das zum raschen Zerfall des Ehewillens führte. Der Betroffene kann aber auch aufzeigen, dass er die Schwere der ehelichen Probleme nicht erkannte und in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft zu leben glaubte (BGE 135 II 161 E. 3 S. 166 mit Hinweisen).

E. 5 Die erleichterte Einbürgerung der Beschwerdeführerin wurde innert der gesetzlichen Frist von fünf Jahren und mit Zustimmung des Heimatkantons Bern für nichtig erklärt. Die formellen Voraussetzungen des Art. 41 Abs. 1 BüG für eine Nichtigerklärung sind somit erfüllt.

E. 6.1 Die Vorinstanz stellt sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, dass im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung keine stabile eheliche Gemeinschaft mehr bestanden haben könne. Sie schliesst dies vor allem aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin nur knapp einen Monat nach der erleichterten Einbürgerung definitv aus der ehelichen Wohnung ausgezogen und bereits am 30. Oktober 2004 die Erstunterschrift unter eine anwaltlich ausgearbeitete Scheidungskonvention gesetzt worden sei. Dies deute darauf hin, dass das von der Beschwerdeführerin bestrittene - und vom Ex-Ehemann schon ab Winter 2000 vermutete - ehebrecherische Verhältnis spätestens wenige Tage nach der erleichterten Einbürgerung erwiesen gewesen sein musste. Ferner habe der Ex-Ehemann schon bei der Unterzeichnung der Erklärung über die eheliche Gemeinschaft am 27. August 2004 gewisse Zweifel über deren Bestand gehabt. Er habe die Erklärung aber vorbehaltlos unterschrieben, weil er angenommen habe, dass alles gut komme und die Ehe in Zukunft durch die erleichterte Einbürgerung funktionieren würde. Auch dieser Hinweis deute auf eheliche Probleme hin, die bereits vor der leichterten Einbürgerung entstanden seien. Zudem habe die Beschwerdeführerin selbst die eheliche Beziehung auf den Einbürgerungszeitpunkt hin nur noch als "relativ stabil" bezeichnet. Wohl sei die Umsetzung der Scheidungsabsicht erst im Oktober 2004 eingeleitet worden, die Absicht einer Scheidung müsse aufgrund der zeitlichen und materiellen Verhältnisse hingegen viel früher entstanden sein. Auch wenn verschiedene Aussagen der involvierten Personen vorsichtig zu würdigen seien, seien die Äusserungen des Ex-Ehemannes und von E._______ in einer Gesamtwürdigung doch glaubwürdiger als diejenigen der Beschwerdeführerin, weshalb geschlossen werden müsse, dass diese die erleichterte Einbürgerung durch falsche Angaben und Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen habe.

E. 6.2 Die Beschwerdeführerin hält in der Rechtsmitteleingabe vom 13. Mai 2008 im Wesentlichen dagegen, die Erklärung der Ehegatten vom 27. August 2004 sei zutreffend gewesen. Sie hätten in einer tatsächlichen, ungetrennten und stabilen ehelichen Gemeinschaft gelebt. Trennungs- und Scheidungsabsichten hätten keine bestanden. Der Vorwurf, die erleichterte Einbürgerung erschlichen zu haben, sei daher haltlos. Insbesondere bestreitet die Beschwerdeführerin, während oder nach ihrer Ehe ein ehebrecherischen Verhältnis mit S._______ unterhalten zu haben. Die entsprechenden Behauptungen seien wahrscheinlich in den persönlichen Schwierigkeiten der Ehefrau von S._______ begründet. Demzufolge könne der Ex-Ehemann auch nicht Augenzeuge eines angeblich ehewidrigen Treffens im Oktober 2004 geworden sein. Bei S._______ handle es sich lediglich um einen Arbeitskollegen der Beschwerdeführerin, der sie gelegentlich nach der Arbeit nach Hause gefahren habe. Gemäss übereinstimmenden Angaben sei es im Oktober 2004 zu einer Auseinandersetzung zwischen der Beschwerdeführerin und dem Ex-Ehemann gekommen, wobei sie in der Folge in der Zweitwohnung verblieben sei. Grund für das Zerwürfnis sei die Denunziation durch Frau S._______ drei Tage nach Beginn des Ramadan 2004 (am 18. Oktober) gewesen. Ferner weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sie seit der Scheidung ihren Zivilstand nicht verändert habe. Hingegen habe sich der Ex-Ehemann bald nach der Scheidung wieder verheiratet. Klar sei auch, dass die Scheidungsbestrebungen einseitig von ihm ausgegangen seien. Den genauen Grund dafür lasse sich aus den Akten nicht entnehmen. Denkbar sei auch, dass eine andere Bekanntschaft des Ex-Mannes, welche er im Februar 2004 in Marokko gemacht habe, einen gewissen Einfluss auf seinen Scheidungswillen gehabt habe. Schliesslich seien die Erörterungen der Vorinstanz über die angeblichen ehelichen Schwierigkeiten im Jahre 2000 angesichts der Tatsache, dass die Eheleute ihre Ehe über vier Jahre weitergeführt und noch im August 2004 übereinstimmend erklärt hätten, keine Trennungs- und Scheidungsabsichten zu hegen, schlicht irrelevant.

E. 7.1 Aufgrund des Akteninhaltes steht fest, dass die Beschwerdeführerin ihren Ex-Ehemann im November 1998 durch ihre Schwester, welche mit diesem früher zusammengearbeitet hatte, in der Schweiz kennenlernte, im März 1999 in Bern heiratete und am 13. September 2004 erleichtert eingebürgert wurde. Bereits kurz nach dem Bezug der gemeinsamen Wohnung in Bern im November 1999 mieteten die Eheleute auf Drängen der Beschwerdeführerin per 1. Dezember 1999 eine kleine Zweitwohnung für die Beherbergung ihrer Verwandten aus Marokko bei Besuchsaufenthalten. Gemäss den auch seitens der Beschwerdeführerin unbestrittenen Angaben des Ex-Ehemannes (vgl. schriftliche Erklärung des Ex-Ehemannes zur Ehe als Beilage zur Eingabe vom 10. Juni 2005 an die Vorinstanz) richtete die Beschwerdeführerin diese Wohnung ein und nahm auch sämtliche Schlüssel an sich. Ferner soll sich ihre Mutter bei Besuchsaufenthalten nicht in der zu diesem Zweck gemieteten Wohnung, sondern bei der Schwester der Beschwerdeführerin aufgehalten haben. Die Beschwerdeführerin benützte diese Wohnung für sich selbst, indem sie sich nach der Arbeit meistens dorthin begab und auch über Nacht blieb. Dem Ex-Ehemann fiel dies anfangs nicht auf, weil er beruflich oft auswärts übernachtete. Da sie an Samstagen arbeitete, sahen sie sich eigentlich nur noch an Sonntagen. Eine gemeinsame Ferienreise in die Heimat der Beschwerdeführerin unternahmen sie nur ein einziges Mal im Februar 2004. Nur einen Monat nach der erleichterten Einbürgerung kam es im Oktober 2004 zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen den Eheleuten, worauf sich der Ex-Ehemann umgehend scheiden lassen wollte. Noch am 30. Oktober bzw. 11. November 2004 unterzeichneten beide die Scheidungskonvention und reichten am 8. Dezember 2004 das Scheidungsbegehren ein.

E. 7.2 Allein aufgrund der äusseren Umstände (Heirat nach relativer kurzer Zeit des Kennenlernens; illegaler Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz vor der Heirat; Mieten einer Zweitwohnung, die fast ausschliesslich von der Beschwerdeführerin selbst benützt wurde, nur wenige Monate nach der Heirat; wenig gemeinsam verbrachte Zeit; Einleitung des Scheidungsverfahrens nur wenige Wochen nach der erleichterten Einbürgerung) besteht - auch wenn nicht auf ein ehebrecherisches Verhältnis der Beschwerdeführerin gesetzt wird - die tatsächliche Vermutung, die Ehe sei schon vor dem Zeitpunkt der Erklärung betreffend eheliche Gemeinschaft und der erleichterten Einbürgerung nicht intakt und nicht auf eine gemeinsame Zukunft ausgerichtet gewesen und die erleichterte Einbürgerung somit erschlichen worden.

E. 7.3 Besteht aufgrund des Ereignisablaufs die tatsächliche Vermutung, die Einbürgerung sei erschlichen worden, obliegt es dem Betroffenen, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. durch erhebliche Zweifel umzustossen, indem Gründe bzw. Sachumstände aufgezeigt werden, die es als überzeugend bzw. nachvollziehbar erscheinen lassen, dass eine angeblich noch wenige Monate zuvor bestehende tatsächliche, ungetrennte eheliche Gemeinschaft in der Zwischenzeit dergestalt in die Brüche gegangen ist, dass es zur Scheidung kam (vgl. BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 486).

E. 7.4 Dementsprechend stellt sich die Frage, ob die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Argumente geeignet sind, die eben beschriebene tatsächliche Vermutung umzustossen.

E. 8.1 Als Hauptgrund eines ausserordentliches Ereignisses, welches zur Trennung bzw. zur Scheidung führte, macht die Beschwerdeführerin die Auseinandersetzung der Eheleute vom Oktober 2004 geltend. Selbst wenn der Ex-Ehemann aufgrund der dieser Auseinandersetzung vorausgegangen Denunziation überzeugt war vom - jedoch nicht bewiesenen - ehebrecherischen Verhältnis der Beschwerdeführerin, ist es kaum nachvollziehbar, weshalb es deswegen sogleich zur Trennung und anschliessenden Scheidung kam. Hätten die Eheleute tatsächlich während fünf Jahren in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft gelebt, wäre zumindest versucht worden, Schritte zur Rettung dieser Ehe zu unternehmen. Entsprechende Bemühungen sind jedoch beidseitig nicht erfolgt. Aus dem Umstand, dass das Scheidungsverfahren vom Ex-Ehemann eingeleitet wurde, kann die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang nichts zu ihren Gunsten ableiten, zumal eine Trennung der Ehe und die damit verbunde Einleitung eines Trennungs- oder Scheidungsverfahrens durch einen Ehegatten durch das Verhalten des anderen Ehegatten provoziert werden kann. Für die Beurteilung der Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung kommt es nicht darauf an, wer aus welchem Grund die eheliche Wohnung verlassen oder wer die Scheidung veranlasst bzw. eingereicht hat (BGE 132 II 113 nichtpublizierte E. 2).

E. 8.2 Ferner mutmasst die Beschwerdeführerin, dass eine Bekanntschaft des Ex-Ehemannes vom Februar 2004 oder allenfalls die von ihm am 30. Mai 2006 geschlossene Ehe mit einer Frau aus Kamerun, mit der er seit April 2006 ein gemeinsames Kind hat, Gründe für die sofortige Auflösung der Ehe mit der Beschwerdeführerin gewesen sein könnten. Die zweite Ehe des Ex-Ehemannes kann mit Sicherheit nicht als Grund für die Auflösung der ersten Ehe herangezogen werden, hat er doch seine jetzige Frau gemäss seinen Angaben erst im April 2005 in Genf kennengelernt. Was die im Zusammenhang mit der Bekanntschaft vom Februar 2004 eingereichte Telefonrechnung vom 14. Februar 2005 betrifft, so sind darin u.a. Gespräche mit Marokko für den Zeitraum vom 11. Januar bis 10. Februar 2005 aufgeführt. Dies ist kein Beweis für eine aussereheliche Beziehung des Ex-Ehemannes, welche im Oktober 2004 seinen Scheidungswillen beeinflusst haben könnte. Sollte er aber bereits seit Februar 2004 eine engere Beziehung zu einer anderen Frau unterhalten haben, so würde dies wiederum dafür sprechen, dass die Ehe bereits zum Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung und der erleichterten Einbürgerung nicht mehr stabil gewesen sein konnte.

E. 8.3 Der Ex-Ehemann hat in einer der Eingabe vom 10. Juni 2005 an die Vorinstanz beigelegten schriftlichen Erklärung die Ehe mit der Beschwerdeführerin ausführlich geschildert. Danach ist es weder vor noch nach der Hochzeit zu einer intimen Beziehung zwischen den Ehegatten gekommen. Die Beschwerdeführerin habe den Ex-Ehemann mit zum Teil opaken Begründungen ("er müsse zuerst Moslem werden oder den Koran arabisch beherrschen") immer wieder vertröstet. In der (unangefochten gebliebenen) Zwischenverfügung vom 12. Juni 2008 wurde die Frage der intimen Beziehung aufgeworfen. Die Beschwerdeführerin hat die Darstellung des Ex-Ehemannes in dieser Hinsicht nicht in Abrede gestellt. Gestützt auf die Mitwirkungspflicht wäre es geboten gewesen, dass sie sich dazu äussert, auch wenn es nicht zu ihrem Vorteil ist (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.2. S. 115). Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die Schilderungen des Ex-Ehemannes, wonach es nie zu einer intimen Beziehung mit der Beschwerdeführerin gekommen sei, denn auch als glaubhaft, zumal diese Ausführungen mit den vorerwähnten Umständen (Mieten einer Zweitwohnung, die fast ausschliesslich von der Beschwerdeführerin selbst benützt wurde, nur wenige Monate nach der Heirat; wenig gemeinsam verbrachte Zeit) übereinstimmen. Im Gesamtkontext des vorliegenden Falles - und mit Blick auf die Lebenswirklichkeit - ist somit der Umstand der fehlenden intimen Beziehung als (zusätzlicher) Hinweis zu werten, dass die Ehe im massgeblichen Zeitpunkt nicht intakt war. Mit ins Gewicht fällt überdies, dass das Bestehen von zwei Wohngelegenheiten im Einbürgerungsverfahren verschwiegen worden ist.

E. 8.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass eine eheliche Gemeinschaft im Sinne eines auf die Zukunft gerichteten Ehewillens, wie dies gemäss Art. 27 BüG für eine erleichterte Einbürgerung erforderlich ist, in Tat und Wahrheit nicht bestand. Demzufolge ist für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens auch nicht ausschlaggebend, ob die Beschwerdefüherin tatsächlich ein ehebrecherisches Verhältnis unterhalten hat. Auf die diesbezüglichen Vorbringen in der Beschwerde und in der Replik braucht nicht weiter eingegangen zu werden. Ebenfalls kann in antizipierter Beweiswürdigung auf die - ohnehin nur subsidiär zulässige - Einvernahme von S._______ als Zeugen verzichtet werden.

E. 9 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die rechtliche Schlussfolgerung der Vorinstanz (Erschleichung der Einbürgerung durch Verheimlichung erheblicher Tatsachen gemäss Art. 41 Abs. 1 BüG) zutreffend und somit die angefochtene Verfügung im Ergebnis rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 10 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). Dispositiv Seite 14

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem am 1. Juli 2008 geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an: die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Akten Ref-Nr. [...] zurück) den Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Bern Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Antonio Imoberdorf Rudolf Grun Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-3136/2008 {T 0/2} Urteil vom 21. September 2010 Besetzung Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richterin Ruth Beutler, Richter Blaise Vuille, Gerichtsschreiber Rudolf Grun. Parteien W._______, vertreten durch Dr. iur. Willi Egloff, Fürsprecher, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. Sachverhalt: A. Die aus Marokko stammende Beschwerdeführerin (geb. 1970) reiste am 7. August 1998 in die Schweiz ein und lernte im November 1998 den Schweizer Bürger T._______ (geb. 1962) kennen, den sie am 12. März 1999 in Bern heiratete. In der Folge erhielt sie vom Kanton Bern eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehemann. Ab November 1999 wohnten sie an der X.-strasse [...] in Bern. Per 1. Dezember 1999 mieteten sie zudem gemeinsam eine kleine Zweitwohnung am Y.-weg [...] in Bern. B. Gestützt auf ihre Ehe ersuchte die Beschwerdeführerin am 8. März 2004 um erleichterte Einbürgerung nach Art. 27 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0). Zu Handen des Einbürgerungsverfahrens unterzeichneten die Ehegatten am 27. August 2004 eine gemeinsame Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammenlebten und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden. Ferner nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht, und dass die Verheimlichung dieser Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung nach Art. 41 BüG führen kann. Am 13. September 2004 wurde die Beschwerdeführerin erleichtert eingebürgert und erwarb die Bürgerrechte des Kantons Bern und der Gemeinde Z._______. Ab Oktober 2004 wohnte die Beschwerdeführerin definitiv nicht mehr an der X.-strasse [...] und zog vorübergehend in die Zweitwohnung am Y.-weg [...]. Seit 1. Dezember 2004 wohnt sie an der Q.-strasse [...] in Bern. C. Am 8. Dezember 2004 reichten die Ehegatten beim Gerichtskreis VIII Bern-Laupen ein Begehren auf Scheidung der Ehe ein. Dem Begehren beigelegt war eine am 30. Oktober 2004 bzw. 11. November 2004 unterzeichnete Scheidungskonvention. Mit Urteil vom 22. April 2005 (in Rechtskraft seit 10. Mai 2005) wurde die Ehe geschieden. D. Mit Schreiben vom 10. Juni 2005 machte der Ex-Ehemann die Vorinstanz auf den Umstand der rechtskräftigen Scheidung sowie auf ein angeblich ehebrecherisches Verhalten der Beschwerdeführerin mit S._______ (eingebürgert im Jahre 1996; vormals Marokko) aufmerksam. Ferner wies am 1. August 2005 eine Drittperson (E._______, Ehefrau von S._______) schriftlich darauf hin, dass es sich bei der Ehe der Beschwerdeführerin um eine Scheinehe gehandelt habe. E. Aufgrund dieser Umstände eröffnete die Vorinstanz am 10. Juli 2006 ein Verfahren auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung gemäss Art. 41 BüG. Im Rahmen dieses Verfahrens hatte die Beschwerdeführerin verschiedentlich Gelegenheit zur Stellungnahme. Am 27. September 2007 unterbreitete die Vorinstanz dem Ex-Ehemann schriftlich zu beantwortende Fragen zur ehelichen Gemeinschaft, zur erleichterten Einbürgerung sowie zu den Umständen der Ehescheidung. Die ensprechenden Antworten liess dieser der Vorinstanz am 22. Oktober 2007 zukommen. Am 11. Januar 2008 bot das BFM der Beschwerdeführerin die Möglichkeit, abschliessend Stellung zu nehmen, wovon sie mit Eingabe vom 23. Januar 2008 Gebrauch machte. F. Auf Ersuchen des BFM erteilte der Kanton Bern am 4. März 2008 die Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. G. Mit Verfügung vom 8. April 2008 erklärte die Vorinstanz die erleichterte Einbürgerung der Beschwerdeführerin für nichtig. H. Mit Rechtsmitteleingabe vom 13. Mai 2008 beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Einvernahme von S._______ als Zeugen. Gleichzeitig reichte sie eine schriftliche Erklärung von S._______ vom 19. April 2008 sowie einen Auszug einer Telefonrechnung des Ex-Ehemannes für die Zeit vom 11. Januar bis 10. Februar 2005 zu den Akten. I. Nachdem der Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 26. Mai 2008 aufgefordert hatte, einen Kostenvorschuss zu leisten, ersuchte diese mit Eingabe vom 2. Juni 2008 um Verzicht auf Erhebung von Verfahrenskosten und dementsprechend um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. Dieses Gesuch lehnte der Instruktionsrichter nach einer summarischen Prüfung der Prozessaussichten wegen Aussichtslosigkeit ihres Begehrens im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) am 12. Juni 2008 ab. J. Mit Eingabe vom 1. Juli 2008 beantragte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht den Ausstand der mit der hängigen Beschwerde betrauten Gerichtspersonen (Instruktionsrichter und Gerichtsschreiber). Mit Zwischenverfügung vom 20. November 2008 lehnte das Bundesverwaltungsgericht das Ausstandsbegehren ab. Diese Zwischenverfügung erwuchs in der Folge unangefochten in Rechtskraft. K. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 30. März 2009 auf Abweisung der Beschwerde. L. Mit Replik vom 3. Juni 2009 hält die Beschwerdeführerin an ihrem Begehren und dessen Begründung fest. M. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer der in Art. 33 VGG aufgeführten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen gemäss Art. 51 Abs. 1 BüG Verfügungen des BFM betreffend Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung nach Art. 41 Abs. 1 BüG. 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt. 1.3 Als Verfügungsadressatin ist die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und sie hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Rechtsmittelinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003). 3. 3.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person erleichtert eingebürgert werden, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt. Nach dem Wortlaut und Wortsinn der Bestimmung müssen sämtliche Voraussetzungen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein (BGE 135 II 161 E. 2 S. 165 mit Hinweisen). Fehlt es im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 129 II 401 E. 2.2 S. 403 mit Hinweisen). 3.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft bedeutet nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen vom Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten (BGE 135 II 161 E. 2 S. 165 mit Hinweisen). Der Gesetzgeber wollte dem ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts der Ehegatten im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern (Botschaft des Bundesrats zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 27. August 1987, BBl 1987 III 293 ff., S. 310). Zweifel am Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, sind beispielsweise angebracht, wenn kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder das Scheidungsverfahren eingeleitet wird (BGE 135 II 161 E. 2 S. 165 mit Hinweisen). 3.3 Gemäss Art. 41 Abs. 1 BüG kann die erleichterte Einbürgerung mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons innert fünf Jahren nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen "erschlichen", d.h. mit einem unlauteren oder täuschenden Verhalten erwirkt worden ist. Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes wird nicht verlangt. Es genügt, wenn der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, die Behörde über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 S. 165 mit Hinweisen). 4. 4.1 In der Bundesverwaltungsrechtspflege gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]). Frei ist die Beweiswürdigung darin, dass sie nicht an bestimmte, starre Beweisregeln gebunden ist, welche der Behörde genau vorschreiben, wie ein gültiger Beweis zu Stande kommt und welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel zueinander haben. Freie Beweiswürdigung ist aber nicht mit freiem Ermessen zu verwechseln (FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. Bern 1983, S. 278/279; zu den Beweismitteln: BGE 130 II 169 E. 2.3.2 ff.). Wenn ein Entscheid - wie im vorliegenden Fall - zum Nachteil des Betroffenen in seine Rechte eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde. 4.2 Im Zusammenhang mit der Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung ist von der Verwaltung zu untersuchen, ob die Ehe im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung und der Einbürgerung tatsächlich gelebt wurde. Hierbei geht es im Wesentlichen um innere Vorgänge, die der Behörde oft nicht bekannt und schwierig zu beweisen sind. In derartigen Situationen ist es zulässig, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen (BGE 135 II 161 E. 3 S. 166 mit Hinweisen). Solche tatsächlichen Vermutungen können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen werden (ULRICH HÄFELIN, Vermutungen im öffentlichen Recht, in: Festschrift für Kurt Eichenberger, Basel 1982, S. 625 ff., S. 626; vgl. auch PETER SUTTER, Die Beweislastregeln unter besonderer Berücksichtigung des verwaltungsrechtlichen Streitverfahrens, Diss. Zürich 1988, S. 56 ff. und 178 ff., und GYGI, a.a.O., S. 282 ff.; zu Art. 8 ZGB vgl. MAX KUMMER, Berner Kommentar, N. 362 f.). 4.3 Als Problem der Beweiswürdigung berührt die tatsächliche Vermutung weder die Beweislast noch die das Verwaltungsverfahren beherrschende Untersuchungsmaxime. Letztere gebietet zwar, dass die Verwaltung auch nach entlastenden, das heisst die Vermutung erschütternden Elementen sucht. Bei Konstellationen im Zusammenhang mit der erleichterten Einbürgerung liegt es aber in der Natur der Sache, dass solche entlastenden Elemente der Verwaltung oft nicht bekannt sein dürften und nur die Betroffenen darüber Bescheid wissen können. Es obliegt daher dem erleichtert Eingebürgerten, der dazu nicht nur aufgrund seiner Mitwirkungspflicht (Art. 13 VwVG) verpflichtet ist, sondern daran auch ein Eigeninteresse haben muss, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. durch erhebliche Zweifel umzustürzen, indem er Gründe oder Sachumstände aufzeigt, die es als überzeugend (nachvollziehbar) erscheinen lassen, dass er im Zeitpunkt der Erklärung betreffend die eheliche Gemeinschaft bzw. der Einbürgerung in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft lebte. Ein solcher Grund kann ein ausserordentliches Ereignis sein, das zum raschen Zerfall des Ehewillens führte. Der Betroffene kann aber auch aufzeigen, dass er die Schwere der ehelichen Probleme nicht erkannte und in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft zu leben glaubte (BGE 135 II 161 E. 3 S. 166 mit Hinweisen). 5. Die erleichterte Einbürgerung der Beschwerdeführerin wurde innert der gesetzlichen Frist von fünf Jahren und mit Zustimmung des Heimatkantons Bern für nichtig erklärt. Die formellen Voraussetzungen des Art. 41 Abs. 1 BüG für eine Nichtigerklärung sind somit erfüllt. 6. 6.1 Die Vorinstanz stellt sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, dass im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung keine stabile eheliche Gemeinschaft mehr bestanden haben könne. Sie schliesst dies vor allem aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin nur knapp einen Monat nach der erleichterten Einbürgerung definitv aus der ehelichen Wohnung ausgezogen und bereits am 30. Oktober 2004 die Erstunterschrift unter eine anwaltlich ausgearbeitete Scheidungskonvention gesetzt worden sei. Dies deute darauf hin, dass das von der Beschwerdeführerin bestrittene - und vom Ex-Ehemann schon ab Winter 2000 vermutete - ehebrecherische Verhältnis spätestens wenige Tage nach der erleichterten Einbürgerung erwiesen gewesen sein musste. Ferner habe der Ex-Ehemann schon bei der Unterzeichnung der Erklärung über die eheliche Gemeinschaft am 27. August 2004 gewisse Zweifel über deren Bestand gehabt. Er habe die Erklärung aber vorbehaltlos unterschrieben, weil er angenommen habe, dass alles gut komme und die Ehe in Zukunft durch die erleichterte Einbürgerung funktionieren würde. Auch dieser Hinweis deute auf eheliche Probleme hin, die bereits vor der leichterten Einbürgerung entstanden seien. Zudem habe die Beschwerdeführerin selbst die eheliche Beziehung auf den Einbürgerungszeitpunkt hin nur noch als "relativ stabil" bezeichnet. Wohl sei die Umsetzung der Scheidungsabsicht erst im Oktober 2004 eingeleitet worden, die Absicht einer Scheidung müsse aufgrund der zeitlichen und materiellen Verhältnisse hingegen viel früher entstanden sein. Auch wenn verschiedene Aussagen der involvierten Personen vorsichtig zu würdigen seien, seien die Äusserungen des Ex-Ehemannes und von E._______ in einer Gesamtwürdigung doch glaubwürdiger als diejenigen der Beschwerdeführerin, weshalb geschlossen werden müsse, dass diese die erleichterte Einbürgerung durch falsche Angaben und Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen habe. 6.2 Die Beschwerdeführerin hält in der Rechtsmitteleingabe vom 13. Mai 2008 im Wesentlichen dagegen, die Erklärung der Ehegatten vom 27. August 2004 sei zutreffend gewesen. Sie hätten in einer tatsächlichen, ungetrennten und stabilen ehelichen Gemeinschaft gelebt. Trennungs- und Scheidungsabsichten hätten keine bestanden. Der Vorwurf, die erleichterte Einbürgerung erschlichen zu haben, sei daher haltlos. Insbesondere bestreitet die Beschwerdeführerin, während oder nach ihrer Ehe ein ehebrecherischen Verhältnis mit S._______ unterhalten zu haben. Die entsprechenden Behauptungen seien wahrscheinlich in den persönlichen Schwierigkeiten der Ehefrau von S._______ begründet. Demzufolge könne der Ex-Ehemann auch nicht Augenzeuge eines angeblich ehewidrigen Treffens im Oktober 2004 geworden sein. Bei S._______ handle es sich lediglich um einen Arbeitskollegen der Beschwerdeführerin, der sie gelegentlich nach der Arbeit nach Hause gefahren habe. Gemäss übereinstimmenden Angaben sei es im Oktober 2004 zu einer Auseinandersetzung zwischen der Beschwerdeführerin und dem Ex-Ehemann gekommen, wobei sie in der Folge in der Zweitwohnung verblieben sei. Grund für das Zerwürfnis sei die Denunziation durch Frau S._______ drei Tage nach Beginn des Ramadan 2004 (am 18. Oktober) gewesen. Ferner weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sie seit der Scheidung ihren Zivilstand nicht verändert habe. Hingegen habe sich der Ex-Ehemann bald nach der Scheidung wieder verheiratet. Klar sei auch, dass die Scheidungsbestrebungen einseitig von ihm ausgegangen seien. Den genauen Grund dafür lasse sich aus den Akten nicht entnehmen. Denkbar sei auch, dass eine andere Bekanntschaft des Ex-Mannes, welche er im Februar 2004 in Marokko gemacht habe, einen gewissen Einfluss auf seinen Scheidungswillen gehabt habe. Schliesslich seien die Erörterungen der Vorinstanz über die angeblichen ehelichen Schwierigkeiten im Jahre 2000 angesichts der Tatsache, dass die Eheleute ihre Ehe über vier Jahre weitergeführt und noch im August 2004 übereinstimmend erklärt hätten, keine Trennungs- und Scheidungsabsichten zu hegen, schlicht irrelevant. 7. 7.1 Aufgrund des Akteninhaltes steht fest, dass die Beschwerdeführerin ihren Ex-Ehemann im November 1998 durch ihre Schwester, welche mit diesem früher zusammengearbeitet hatte, in der Schweiz kennenlernte, im März 1999 in Bern heiratete und am 13. September 2004 erleichtert eingebürgert wurde. Bereits kurz nach dem Bezug der gemeinsamen Wohnung in Bern im November 1999 mieteten die Eheleute auf Drängen der Beschwerdeführerin per 1. Dezember 1999 eine kleine Zweitwohnung für die Beherbergung ihrer Verwandten aus Marokko bei Besuchsaufenthalten. Gemäss den auch seitens der Beschwerdeführerin unbestrittenen Angaben des Ex-Ehemannes (vgl. schriftliche Erklärung des Ex-Ehemannes zur Ehe als Beilage zur Eingabe vom 10. Juni 2005 an die Vorinstanz) richtete die Beschwerdeführerin diese Wohnung ein und nahm auch sämtliche Schlüssel an sich. Ferner soll sich ihre Mutter bei Besuchsaufenthalten nicht in der zu diesem Zweck gemieteten Wohnung, sondern bei der Schwester der Beschwerdeführerin aufgehalten haben. Die Beschwerdeführerin benützte diese Wohnung für sich selbst, indem sie sich nach der Arbeit meistens dorthin begab und auch über Nacht blieb. Dem Ex-Ehemann fiel dies anfangs nicht auf, weil er beruflich oft auswärts übernachtete. Da sie an Samstagen arbeitete, sahen sie sich eigentlich nur noch an Sonntagen. Eine gemeinsame Ferienreise in die Heimat der Beschwerdeführerin unternahmen sie nur ein einziges Mal im Februar 2004. Nur einen Monat nach der erleichterten Einbürgerung kam es im Oktober 2004 zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen den Eheleuten, worauf sich der Ex-Ehemann umgehend scheiden lassen wollte. Noch am 30. Oktober bzw. 11. November 2004 unterzeichneten beide die Scheidungskonvention und reichten am 8. Dezember 2004 das Scheidungsbegehren ein. 7.2 Allein aufgrund der äusseren Umstände (Heirat nach relativer kurzer Zeit des Kennenlernens; illegaler Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz vor der Heirat; Mieten einer Zweitwohnung, die fast ausschliesslich von der Beschwerdeführerin selbst benützt wurde, nur wenige Monate nach der Heirat; wenig gemeinsam verbrachte Zeit; Einleitung des Scheidungsverfahrens nur wenige Wochen nach der erleichterten Einbürgerung) besteht - auch wenn nicht auf ein ehebrecherisches Verhältnis der Beschwerdeführerin gesetzt wird - die tatsächliche Vermutung, die Ehe sei schon vor dem Zeitpunkt der Erklärung betreffend eheliche Gemeinschaft und der erleichterten Einbürgerung nicht intakt und nicht auf eine gemeinsame Zukunft ausgerichtet gewesen und die erleichterte Einbürgerung somit erschlichen worden. 7.3 Besteht aufgrund des Ereignisablaufs die tatsächliche Vermutung, die Einbürgerung sei erschlichen worden, obliegt es dem Betroffenen, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. durch erhebliche Zweifel umzustossen, indem Gründe bzw. Sachumstände aufgezeigt werden, die es als überzeugend bzw. nachvollziehbar erscheinen lassen, dass eine angeblich noch wenige Monate zuvor bestehende tatsächliche, ungetrennte eheliche Gemeinschaft in der Zwischenzeit dergestalt in die Brüche gegangen ist, dass es zur Scheidung kam (vgl. BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 486). 7.4 Dementsprechend stellt sich die Frage, ob die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Argumente geeignet sind, die eben beschriebene tatsächliche Vermutung umzustossen. 8. 8.1 Als Hauptgrund eines ausserordentliches Ereignisses, welches zur Trennung bzw. zur Scheidung führte, macht die Beschwerdeführerin die Auseinandersetzung der Eheleute vom Oktober 2004 geltend. Selbst wenn der Ex-Ehemann aufgrund der dieser Auseinandersetzung vorausgegangen Denunziation überzeugt war vom - jedoch nicht bewiesenen - ehebrecherischen Verhältnis der Beschwerdeführerin, ist es kaum nachvollziehbar, weshalb es deswegen sogleich zur Trennung und anschliessenden Scheidung kam. Hätten die Eheleute tatsächlich während fünf Jahren in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft gelebt, wäre zumindest versucht worden, Schritte zur Rettung dieser Ehe zu unternehmen. Entsprechende Bemühungen sind jedoch beidseitig nicht erfolgt. Aus dem Umstand, dass das Scheidungsverfahren vom Ex-Ehemann eingeleitet wurde, kann die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang nichts zu ihren Gunsten ableiten, zumal eine Trennung der Ehe und die damit verbunde Einleitung eines Trennungs- oder Scheidungsverfahrens durch einen Ehegatten durch das Verhalten des anderen Ehegatten provoziert werden kann. Für die Beurteilung der Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung kommt es nicht darauf an, wer aus welchem Grund die eheliche Wohnung verlassen oder wer die Scheidung veranlasst bzw. eingereicht hat (BGE 132 II 113 nichtpublizierte E. 2). 8.2 Ferner mutmasst die Beschwerdeführerin, dass eine Bekanntschaft des Ex-Ehemannes vom Februar 2004 oder allenfalls die von ihm am 30. Mai 2006 geschlossene Ehe mit einer Frau aus Kamerun, mit der er seit April 2006 ein gemeinsames Kind hat, Gründe für die sofortige Auflösung der Ehe mit der Beschwerdeführerin gewesen sein könnten. Die zweite Ehe des Ex-Ehemannes kann mit Sicherheit nicht als Grund für die Auflösung der ersten Ehe herangezogen werden, hat er doch seine jetzige Frau gemäss seinen Angaben erst im April 2005 in Genf kennengelernt. Was die im Zusammenhang mit der Bekanntschaft vom Februar 2004 eingereichte Telefonrechnung vom 14. Februar 2005 betrifft, so sind darin u.a. Gespräche mit Marokko für den Zeitraum vom 11. Januar bis 10. Februar 2005 aufgeführt. Dies ist kein Beweis für eine aussereheliche Beziehung des Ex-Ehemannes, welche im Oktober 2004 seinen Scheidungswillen beeinflusst haben könnte. Sollte er aber bereits seit Februar 2004 eine engere Beziehung zu einer anderen Frau unterhalten haben, so würde dies wiederum dafür sprechen, dass die Ehe bereits zum Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung und der erleichterten Einbürgerung nicht mehr stabil gewesen sein konnte. 8.3 Der Ex-Ehemann hat in einer der Eingabe vom 10. Juni 2005 an die Vorinstanz beigelegten schriftlichen Erklärung die Ehe mit der Beschwerdeführerin ausführlich geschildert. Danach ist es weder vor noch nach der Hochzeit zu einer intimen Beziehung zwischen den Ehegatten gekommen. Die Beschwerdeführerin habe den Ex-Ehemann mit zum Teil opaken Begründungen ("er müsse zuerst Moslem werden oder den Koran arabisch beherrschen") immer wieder vertröstet. In der (unangefochten gebliebenen) Zwischenverfügung vom 12. Juni 2008 wurde die Frage der intimen Beziehung aufgeworfen. Die Beschwerdeführerin hat die Darstellung des Ex-Ehemannes in dieser Hinsicht nicht in Abrede gestellt. Gestützt auf die Mitwirkungspflicht wäre es geboten gewesen, dass sie sich dazu äussert, auch wenn es nicht zu ihrem Vorteil ist (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.2. S. 115). Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die Schilderungen des Ex-Ehemannes, wonach es nie zu einer intimen Beziehung mit der Beschwerdeführerin gekommen sei, denn auch als glaubhaft, zumal diese Ausführungen mit den vorerwähnten Umständen (Mieten einer Zweitwohnung, die fast ausschliesslich von der Beschwerdeführerin selbst benützt wurde, nur wenige Monate nach der Heirat; wenig gemeinsam verbrachte Zeit) übereinstimmen. Im Gesamtkontext des vorliegenden Falles - und mit Blick auf die Lebenswirklichkeit - ist somit der Umstand der fehlenden intimen Beziehung als (zusätzlicher) Hinweis zu werten, dass die Ehe im massgeblichen Zeitpunkt nicht intakt war. Mit ins Gewicht fällt überdies, dass das Bestehen von zwei Wohngelegenheiten im Einbürgerungsverfahren verschwiegen worden ist. 8.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass eine eheliche Gemeinschaft im Sinne eines auf die Zukunft gerichteten Ehewillens, wie dies gemäss Art. 27 BüG für eine erleichterte Einbürgerung erforderlich ist, in Tat und Wahrheit nicht bestand. Demzufolge ist für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens auch nicht ausschlaggebend, ob die Beschwerdefüherin tatsächlich ein ehebrecherisches Verhältnis unterhalten hat. Auf die diesbezüglichen Vorbringen in der Beschwerde und in der Replik braucht nicht weiter eingegangen zu werden. Ebenfalls kann in antizipierter Beweiswürdigung auf die - ohnehin nur subsidiär zulässige - Einvernahme von S._______ als Zeugen verzichtet werden. 9. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die rechtliche Schlussfolgerung der Vorinstanz (Erschleichung der Einbürgerung durch Verheimlichung erheblicher Tatsachen gemäss Art. 41 Abs. 1 BüG) zutreffend und somit die angefochtene Verfügung im Ergebnis rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 10. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). Dispositiv Seite 14 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem am 1. Juli 2008 geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Akten Ref-Nr. [...] zurück) den Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Bern Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Antonio Imoberdorf Rudolf Grun Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: