Rentenrevision
Sachverhalt
A. Der 1961 geborene, in seiner Heimat Deutschland wohnhafte A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) ist gelernter Gipser und Stukkateur. Er arbeitete in seiner Eigenschaft als Grenzgänger seit dem 1. Februar 1988 bei der B._______AG in (...) als Gipser-Vorarbeiter und entrichtete dabei Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; Akten [im Folgenden: act.] der Invalidenversicherungs-Stelle für Versicherte im Ausland [im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz] 3 S. 13 bis 15, S. 17 und S. 22; act. 4 S. 1). Mit Datum vom 27. August 1998 meldete er sich zufolge einer operativ zu versorgenden Bauchwandhernie resp. mehrerer Bauchdeckenbrüche bei der IV-Stelle des Kantons C._______ zum Bezug von Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung in Form einer Rente an (act. 3 S. 1 bis 7). Nach Durchführung der für die Beurteilung des Leistungsanspruchs massgeblichen Abklärungen in beruflich-erwerblicher (act. 33 bis 36, 38, 39, 42 bis 44, 46 bis 48) und medizinischer (act. 5, 6, 8, 9, 15, 17, 27 bis 29, 32, 37, 45, 49) Hinsicht erliess die IV-Stelle des Kantons C._______ am 10. Oktober 2001 einen Beschluss, mit welchem sie dem Versicherten bei einem Invaliditätsgrad (im Folgenden auch: IV-Grad) von 88 % mit Wirkung ab 1. Juni 1999 eine ganze IV-Rente zusprach (act. 52); die entsprechenden Verfügungen datieren vom 11. Januar 2002 (act. 53). B. Am 1. November 2004 leitete die IV-Stelle des Kantons C._______ von Amtes wegen eine Rentenrevision ein (act. 58). Nach Vorliegen eines ärztlichen Verlaufsberichts vom 23. Dezember 2004 sowie weiterer medizinischer Dokumente (act. 59) teilte die IV-Stelle des Kantons C._______ dem Versicherten am 1. Februar 2005 mit, dass er weiterhin Anspruch auf die bisherige IV-Rente habe (act. 60). C. Ab dem 28. Mai 2008 führte die IV-Stelle des Kantons C._______ eine weitere Revision der Invalidenrente durch (act. 64 bis 66). In der Folge bestätigte die IV-Stelle des Kantons C._______ mit Mitteilung vom 21. August 2008 erneut die bisherige ganze IV-Rente (act. 67). D. Nachdem ab dem 29. November 2011 eine weitere Rentenrevision von Amtes wegen durchgeführt worden war (act. 68 und 69), wurde die bisherige Invalidenrente von der IV-Stelle des Kantons C._______ am 8. Februar 2012 wiederum bestätigt (act. 71). E. E.a Mit Datum vom 7. Februar 2014 leitete die IV-Stelle des Kantons C._______ die vierte Rentenrevision von Amtes wegen ein (act. 74 und 75). Nach Vorliegen eines Verlaufsberichts von Dr. med. D._______ vom 15. April 2014 (act. 80) sowie einer Stellungnahme von Dr. med. E._______, Fachärztin für Orthopädie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (...) vom 1. Juli 2014 (act. 82) beauftragte die IV-Stelle des Kantons C._______ am 25. August 2014 das R._______ (im Folgenden: R._______) mit einer polydisziplinären Begutachtung (act. 87; vgl. auch act. 83, 86, 88 bis 90). Nachdem die entsprechende Expertise vom 2. Dezember 2014 (act. 91.1) am 8. Januar 2015 von Dr. med. F._______, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom RAD gewürdigt worden war (act. 93), erliess die IV-Stelle des Kantons C._______ am 20. Januar 2015 eine weitere Mitteilung (act. 94). Darin teilte sie dem Versicherten unter anderem mit, die Abklärungen hätten ergeben, dass ihm bereits zum Zeitpunkt der Rentenzusprache eine angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar gewesen wäre, was nicht berücksichtigt worden sei. Bei korrekter Berücksichtigung hätte bereits zum Zeitpunkt der Rentenzusprache kein Rentenanspruch bestanden. Die ursprüngliche Rentenzusprache sei somit zweifellos unrichtig gewesen, was die Aufhebung der IV-Rente zur Folge habe. Der Versicherte sei verpflichtet, bei der beruflichen Eingliederungsmassnahme vorbehaltlos mitzuwirken. Sobald die Verwertung des medizinisch festgestellten Leistungsvermögens auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nachgewiesen sei, werde die revisionsweise Aufhebung des Rentenanspruchs verfügt. E.b Gestützt auf den Bericht der Berufsberatung der IV-Stelle des Kantons C._______ vom 13. Mai 2015 (act. 102) leistete die IV-Stelle des Kantons C._______ am 19. Mai 2015 Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining (act. 103 und 104; vgl. auch act. 108). Da aufgrund des Verlaufs dieses Trainings keine Verbesserung der Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit zu erwarten war, wurde dieses per Ende Juli 2015 beendet (act. 111). Daraufhin erstellte die Berufsberatung am 26. August 2015 den Schlussbericht. Anlässlich dieses Berichts wurde vorgeschlagen, dass sich der Versicherte einer spezialisierten unabhängigen medizinischen Untersuchung auf hohem fachmedizinischen Niveau unterziehen müsste, um die effektive Zumutbarkeit zu klären (act. 113). E.c Nach einer weiteren Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. F._______ vom 7. April 2016 (act. 123) wies die IV-Stelle des Kantons C._______ den Versicherten mit Schreiben vom 12. April 2016 auf seine Mitwirkungspflicht im Zusammenhang mit beruflichen Massnahmen hin (act. 124). Mit Schreiben vom 29. April 2016 liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Ragaz, mitteilen, er werde vorbehaltlos an künftigen beruflichen Massnahmen teilnehmen und den entsprechenden Aufforderungen jederzeit nachkommen (act. 127). In der Folge informierte die IV-Stelle des Kantons C._______ den Versicherten im Rahmen der Mitteilung betreffend die Überprüfung des Eingliederungsbedarfs vom 13. Mai 2016 dahingehend, dass er verpflichtet sei, bei der beruflichen Eingliederungsmassnahme vorbehaltlos mitzuwirken (act. 128). Daraufhin leistete die IV-Stelle des Kantons C._______ am 23. August 2016 Kostengutsprache für ein Arbeitstraining vom 22. August bis 21. November 2016 (act. 129 bis 140). Nachdem der Versicherte ein Arztzeugnis von Dr. med. D._______ vom 29. August 2016 eingereicht hatte, wonach er nur zu drei Stunden täglich arbeitsfähig sei (act. 141), wurde er am 26. Oktober 2016 erneut unter Hinweis auf die Säumnisfolgen auf seine Mitwirkungspflicht aufmerksam gemacht (act. 142). Nach Kenntnisnahme eines Berichts des Spitals G._______ vom 4. November 2016 (act. 144 S. 3 und 4), wonach wieder eine grosse Hernie im Bereich der Mittellinie bestehe und der Versicherte vor der Operation noch weiter sein Gewicht reduzieren möchte, sowie einer weiteren, von Dr. med. D._______ ausgestellten ärztlichen Bescheinigung vom 15. November 2016 (act. 144 S. 5) wurde am 29. November 2016 der Abschlussbericht Integration erstellt (act. 145). Darin wurde am Ende ausgeführt, das Verhalten des Versicherten und die Selbstkompetenzen - ausser das Durchhaltevermögen bei Schmerzen - seien durchgehend gut gewesen. Ob eine Wiederaufnahme von Massnahmen nach der Operation möglich sei, müsse abgewartet werden. E.d Nach Korrespondenzen zwischen dem Rechtsvertreter des Versicherten sowie der IV-Stelle des Kantons C._______ betreffend die beabsichtigte Operation der Bauchwandhernie (act. 148 bis 153) holte die IV-Stelle des Kantons C._______ am 9. Juni 2017 bei Dr. med. D._______ einen Verlaufsbericht ein (act. 158); dieser datiert vom 13. Juni 2017 (act. 159 S. 1, 3 und 5). Daraufhin bezog Dr. med. F._______ vom RAD am 1. November 2017 erneut Stellung (act. 162). Im Anschluss daran erinnerte die IV-Stelle des Kantons C._______ den Versicherten mit Schreiben vom 13. November 2017 erneut an dessen Mitwirkungspflicht hinsichtlich der beruflichen Massnahmen (act. 163). Mit Schreiben vom 4. Dezember 2017 liess der Versicherte unter Beilage einer ärztlichen Bescheinigung von Dr. med. H._______ vom 27. November 2017 ausführen, er sei bereit, den Aufforderungen der IV-Stelle nachzukommen resp. vorbehaltlos an beruflichen Massnahmen mitzuwirken; gestützt auf die ärztliche Bescheinigung sei ein Einstieg mit drei Stunden pro Tag wünschenswert, mit entsprechender Steigerung im Verlauf (act. 164). In der Folge erliess die IV-Stelle des Kantons C._______ am 7. Dezember 2017 betreffend Überprüfung des Eingliederungsbedarfs eine Mitteilung. Darin machte sie den Versicherten ein weiteres Mal auf seine Mitwirkungspflicht aufmerksam und informierte ihn dahingehend, dass die Ausübung einer angepassten Tätigkeit im Rahmen eines 100%igen Pensums zumutbar sei. Sobald die Verwertung des medizinisch festgestellten Leistungsvermögens auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nachgewiesen sei, werde die revisionsweise Aufhebung der IV-Rente verfügt (act. 165). E.e In der Folge hielt sich der Versicherte vom 19. Juli bis 9. August 2018 zur medizinischen Rehabilitation in der Rehaklinik I._______ auf (act. 166 bis 168). Nachdem die IV-Stelle des Kantons C._______ Kenntnis des entsprechenden ärztlichen Entlassungsberichts (act. 173) sowie des Berichts von Dr. med. Q._______, Facharzt für Chirurgie und Phlebologie, vom 12. November 2018, hatte, wonach mit dem Versicherten einen ambulanten Operationstermin für den 12. Februar 2019 vereinbart worden sei (act. 175), teilte der Versicherte der IV-Stelle des Kantons C._______ am 22. Januar 2019 mit, er könne diesen Termin zufolge "Entzündung hinter dem Auge" nicht wahrnehmen (act. 176). Daraufhin äusserte sich Dr. med. F._______ vom RAD ein weiteres Mal zur medizinischen Aktenlage bzw. zur Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Versicherten (act. 178). Nach Vorliegen des Abschlussberichts Integration vom 26. Februar 2019, wonach aus den aufgeführten Gründen kein Arbeitstraining umgesetzt werden könne (act. 179), erliess die IV-Stelle des Kantons C._______ am 28. Februar 2019 einen Vorbescheid, mit welcher sie dem Versicherten die Einstellung der Eingliederungsbemühungen sowie der IV-Rente (IV-Grad: 36 %) nach Zustellung der Verfügung auf Ende des folgenden Monats in Aussicht stellte (act. 180). E.f Hiergegen liess der Versicherte durch seinen Rechtsvertreter am 1. April 2019 seine Einwendungen vorbringen (act. 184). In der Folge erliess die IVSTA am 16. Mai 2019 eine dem Vorbescheid vom 28. Februar 2019 im Ergebnis entsprechende Verfügung (act. 188 und 189). F. F.a Hiergegen liess der Versicherte durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 18. Juni 2019 Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung der Vorinstanz vom 16. Mai 2019 sei vollumfänglich aufzuheben und es seien ihm auch mit Wirkung ab 1. Juli 2019 weiterhin die gesetzlichen Leistungen der IV in Form von Eingliederungsmassnahmen zu gewähren, unter Weiterausrichtung der ganzen Rente während der Massnahmen bzw. Erbringung entsprechender Taggeldleistungen (act. im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1). Zur Begründung liess der Beschwerdeführer zusammengefasst vorbringen, die Beurteilung der Vorinstanz lasse wesentliche Aspekte vollkommen ausser Acht und stütze sich insbesondere auf eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung. So werde im Einwandverfahren festgehalten, es fehle an einer aktiven Mitwirkung im Hinblick auf eine berufliche Eingliederung. Zutreffend werde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe sich am 21. Februar 2019 per E-Mail krankgemeldet, und die Eingliederungsberaterin habe ihn am Folgetag um einen zeitnahen Rückruf gebeten. Als falsch erweise sich allerdings die Feststellung, der Beschwerdeführer habe nicht versucht, Kontakt mit der Eingliederungsberaterin aufzunehmen. Nach dem Mailkontakt vom 21. bzw. 22. Februar 2019 habe der Beschwerdeführer ankündigungsgemäss in der Folgewoche versucht, Frau J._______ telefonisch zu erreichen. Dies sei ihm indessen nicht gelungen, was sich aus dem Einzelverbindungsnachweis für den 27. Februar 2019 zweifelsfrei ergebe. Einen Rückruf, wie auf der Combox von Frau J._______ erbeten, habe er nicht erhalten. Vielmehr sei am Folgetag der Vorbescheid vom 28. Februar 2019 ergangen. Wäre der Kontakt seitens der IV-Eingliederungsberaterin noch einmal gesucht worden, hätte damals mit dem Beschwerdeführer der indizierte, indessen nicht dringliche operative Eingriff thematisiert werden können. Der Beschwerdeführer wäre uneingeschränkt bereit gewesen, zu Gunsten des Beginns des Arbeitstrainings den ursprünglich auf den 12. Februar 2019 vorgesehenen Operationstermin auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben. Ein neuer Termin für den operativen Eingriff, welcher ursprünglich auf den 12. Februar 2019 vorgesehen gewesen sei, indessen wegen einer Augenentzündung habe abgesagt werden müssen, stehe noch nicht. Gemäss dem letzten vorliegenden Bericht aus dem Universitätsklinikum K._______ vom 25. März 2019 werde der Beschwerdeführer zurzeit mit Infiltrationen der druckdolenten Punkte behandelt, zudem weise Prof. Dr. L._______ ausdrücklich darauf hin, dass nach mehrfacher Bauchdeckenoperation unter Einsatz von Fremdgewebe die Schmerz-symptomatik leider kein Einzelfall sei. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass beim Beschwerdeführer sowohl objektiv wie auch subjektiv weiterhin von einer Eingliederungsfähigkeit auszugehen sei. Insbesondere könne dem Beschwerdeführer nicht zum Vorwurf gereichen, dass seine Kontaktaufnahme mit der zuständigen Eingliederungsberaterin am 27. Februar 2019 nicht von Erfolg gekrönt gewesen sei bzw. der Bitte um einen Rückruf nicht nachgekommen worden sei. Daraus dürfe jedenfalls nicht abgeleitet werden, es fehle bei ihm am erforderlichen Eingliederungswille und somit an der subjektiven Eingliederungsfähigkeit. Somit würden sich der Abbruch der Massnahme gemäss Abschlussbericht Integration vom 26. Februar 2019 wie auch die gestützt darauf angekündigte Rentensistierung als nicht rechtmässig erweisen. F.b Mit Zwischenverfügung vom 24. Juni 2019 wurde der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Nichteintreten auf die Beschwerde) aufgefordert, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten (B-act. 2 und 3), dieser Aufforderung wurde nachgekommen (B-act. 4). F.c In ihrer Vernehmlassung vom 5. August 2019 verwies die Vorinstanz auf diejenige der IV-Stelle des Kantons C._______ vom 30. Juli 2019 und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die IV-Stelle des Kantons C._______ ihrerseits stellte ebenfalls den Antrag auf Abweisung der Beschwerde und führte aus, sie habe dem Sachverhalt nichts mehr beizufügen und verweise auf die beiliegenden Akten und Unterlagen sowie die Ausführungen und Begründungen im Vorbescheid vom 28. Februar 2019 und in der Verfügung vom 16. Mai 2019 (B-act. 6). F.d In seiner Replik vom 13. September 2019 liess der Beschwerdeführer an den beschwerdeweise gestellten Anträgen vollumgänglich festhalten (B-act. 8). F.e In ihrer Duplik vom 27. September 2019 beantragte die Vorinstanz - entsprechend der IV-Stelle des Kantons C._______ in deren Duplik vom 24. September 2019 - weiterhin die Abweisung der Beschwerde (B-act. 10). F.f Mit prozessleitender Verfügung vom 2. Oktober 2019 schloss die Instruktionsrichterin unter dem Vorbehalt weiterer Instruktionsmassnahmen den Schriftenwechsel (B-act. 11). F.g Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften und Beweismittel der Parteien ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Erwägungen (48 Absätze)
E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und ob auf eine Beschwerde einzutreten ist (Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]; BVGE 2016/15 E. 1; 2014/4 E. 1.2).
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20; vgl. auch Art. 40 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
E. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die IV anwendbar (Art. 1a - 26bis und Art. 28 - 70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln finden diejenigen Verfahrensregeln Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung in Kraft stehen (BGE 130 V 1 E. 3.2).
E. 1.3 Als direkter Adressat ist der Beschwerdeführer von der angefochtenen Verfügung vom 16. Mai 2019 (act. 189) berührt und er kann sich auf ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung berufen (Art. 59 ATSG; Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 60 ATSG; Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist deshalb einzutreten.
E. 1.4 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung vom 16. Mai 2019, mit welcher die Vorinstanz die ursprünglichen Verfügungen der IV-Stelle des Kantons C._______ vom 11. Januar 2002 (act. 53) bzw. die ganze IV-Rente des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 88bis Abs. 2 Bst. a IVV wiedererwägungsweise aufhob. Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit dieser Wiedererwägungsverfügung und in diesem Zusammenhang insbesondere, ob die Vorinstanz den Sachverhalt rechtsgenüglich gewürdigt hat.
E. 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
E. 1.6 Das sozialversicherungsrechtliche Verfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 ATSG). Danach hat die Verwaltung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet zum einen sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (Art. 28 ff. ATSG; BGE 125 V 195 E. 2, BGE 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen). Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 360 E. 5b, 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen).
E. 2 Im Folgenden sind die weiteren, im vorliegenden Verfahren im Wesentlichen anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen.
E. 2.1 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und wohnt in Deutschland. Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zur Anwendung. Seit dem 1. Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Das Vorliegen einer anspruchserheblichen Invalidität beurteilt sich indes auch im Anwendungsbereich des FZA und der Koordinierungsvorschriften nach schweizerischem Recht (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4).
E. 2.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 143 V 446 E. 3.3; 139 V 335 E. 6.2; 138 V 475 E. 3.1). Deshalb finden die Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 16. Mai 2019 in Kraft standen; weiter aber auch solche, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind.
E. 3 Die Vorinstanz hob die - mit ursprünglicher, unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 11. Januar 2002 (act. 53) zugesprochene - ganze IV-Rente mit angefochtener Verfügung vom 16. Mai 2019 (act. 189) nicht aufgrund des Vorliegens eines Revisionsgrundes im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG auf. Die Aufhebung der IV-Rente erfolgte vielmehr wiedererwägungsweise, da gemäss der Auffassung der Vorinstanz die Verfügung der IV-Stelle des Kantons C._______ vom 11. Januar 2002 zweifellos unrichtig gewesen sei. Insofern bleibt kein Raum, die nicht auf die Revisionsbestimmung von Art. 17 ATSG gestützte, angefochtene Verfügung vom 16. Mai 2019 allenfalls mit der substituierten Begründung zu schützen (vgl. hierzu BGE 127 V 466 E. 2c und 125 V 368 E. 2). Nachfolgend ist anhand der im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung vom 11. Februar 2002 (act. 53) vorgelegenen medizinischen Akten, die zusammengefasst wiederzugeben und einer Würdigung zu unterziehen sind, zu prüfen, ob die vorinstanzliche Beurteilung, wonach bereits zum Zeitpunkt der erstmaligen Rentenzusprache kein Rentenanspruch bestanden habe und diese somit zweifellos unrichtig gewesen sei, zutrifft und ob die angefochtene Wiedererwägungsverfügung vom 16. Mai 2019 deshalb rechtmässig ist.
E. 4.1 Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Die Wiedererwägung dient der nachträglichen Korrektur einer ursprünglich unrichtigen Rechtsanwendung oder Sachverhaltsfeststellung durch die Verwaltung (BGE 117 V 8 E. 2c; SVR 2018 IV Nr. 33 S. 107 E. 5.3; Entscheid des BGer 9C_396/2012 vom 30. Oktober 2012 E. 2.1).
E. 4.2 Nach der Rechtsprechung kann die Wiedererwägung rechtskräftiger Verfügungen bzw. Einspracheentscheide nur in Betracht kommen, wenn es sich um die Korrektur grober Fehler der Verwaltung handelt (ZAK 1988 S. 555 E. 2b). Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung - denkbar. In diesem Sinne qualifiziert unrichtig ist eine Verfügung, wenn die notwendigen (fachärztlichen) Abklärungen überhaupt nicht oder nicht mit der erforderlichen Sorgfalt durchgeführt wurden, oder wenn eine Leistung aufgrund falscher Rechtsregeln bzw. ohne oder in unrichtiger Anwendung der mass-geblichen Bestimmungen zugesprochen wurde. Zurückhaltung bei der Annahme zweifelloser Unrichtigkeit ist stets dann geboten, wenn der Wiedererwägungsgrund eine materielle Anspruchsvoraussetzung betrifft, deren Beurteilung massgeblich auf Schätzungen oder Beweiswürdigungen und damit auf Elementen beruht, die notwendigerweise Ermessenszüge aufweisen. Eine vor dem Hintergrund der seinerzeitigen Sach- und Rechtslage einschliesslich der Rechtspraxis vertretbare Beurteilung der (invaliditätsmässigen) Anspruchsvoraussetzungen kann nicht zweifellos unrichtig sein (BGE 141 V 405 E. 5.2; SVR 2017 UV Nr. 8 S. 28 E. 3.2).
E. 4.3 Um wiedererwägungsweise auf eine verfügte Leistung zurückkommen zu können, genügt es nicht, wenn ein einzelnes Anspruchselement rechtswidrig festgelegt wurde. Vielmehr hat sich die Leistungszusprache auch im Ergebnis als offensichtlich unrichtig zu erweisen. So muss etwa, damit eine zugesprochene Rente wegen einer unkorrekten Invaliditätsbemessung wiedererwägungsweise aufgehoben werden kann, - nach damaliger Sach- und Rechtslage - erstellt sein, dass eine korrekte Invaliditätsbemessung hinsichtlich des Leistungsanspruchs zu einem anderen Ergebnis geführt hätte (BGE 140 V 77 E. 3.1).
E. 4.4 Bei der Beurteilung, ob eine Wiedererwägung wegen zweifelloser Unrichtigkeit zulässig ist, muss wie erwähnt von der Sach- und Rechtslage ausgegangen werden, wie sie im Zeitpunkt des Verfügungserlasses bestanden hat, wozu auch die seinerzeitige Rechtspraxis gehört; eine Praxisänderung vermag kaum je die frühere Praxis als zweifellos unrichtig erscheinen zu lassen (BGE 144 I 103 E. 2.2; 125 V 383 E. 3). Insbesondere stellt die neue Rechtsprechung zu den somatoformen Schmerzstörungen bzw. äquivalenten Beschwerdebildern keinen Wiedererwägungsgrund dar (BGE 141 V 585 E. 5.4).
E. 4.5 Lagen im Zeitpunkt der Verfügung oder des Einspracheentscheides divergierende medizinische Meinungsäusserungen vor, kann nicht Jahre später wiedererwägungsweise gesagt werden, es sei zweifellos unrichtig gewesen, auf die eine und nicht auf die andere abzustellen (Entscheid des BGer 8C_517/2007 vom 16. September 2008 E. 4.3). Hingegen ist eine Invaliditätsbemessung, die auf keiner nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der massgeblichen Arbeitsfähigkeit beruht, nicht rechtskonform, und die entsprechende Verfügung ist zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinn (Entscheid des BGer 8C_920/2009 vom 22. Juli 2010 E. 2.4).
E. 4.6 Bei Vorliegen der Voraussetzungen für ein wiedererwägungsweises Zurückkommen auf eine formell rechtskräftige Verfügung (oder einen formell rechtskräftigen Einspracheentscheid) gilt es, mit Wirkung ex nunc et pro futuro einen rechtskonformen Zustand herzustellen (Art. 85 Abs. 2 IVV, Art. 88bis Abs. 2 IVV). Die Anspruchsberechtigung und der Umfang des Anspruchs sind diesfalls pro futuro zu prüfen. Wie bei einer materiellen Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG muss auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts der Invaliditätsgrad im Zeitpunkt der Verfügung (oder des Einspracheentscheides) ermittelt werden (BGE 144 I 103 E. 4.4.1).
E. 4.7 Im Rahmen des Erlasses der ursprünglichen, unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 11. Januar 2002 (act. 53) lagen der IV-Stelle des Kantons C._______ insbesondere die nachfolgend zusammengefasst wiederzugebenen und zu würdigenden Berichte vor:
E. 4.7.1 Im fachneurologischen Zusatzgutachten des Neurozentrums der neurologischen Universitätsklinik K._______ (...) vom 24. August 2000 wurde zusammenfassend ausgeführt, der Versicherte habe über ein im Gefolge einer Herniotomie bei Narbenhernie im Juni 1998 unter Belastung auftretendes Ziehen und Brennen an zwei lokalisierten Arealen am Bauch berichtet. Da die Beschwerden unter schwerer Belastung in seinem Beruf als Gipser unter Umständen bis einige Stunden anhalten könnten, liege seit Oktober 1998 eine Arbeitsunfähigkeit vor. Spezifische schmerztherapeutische Massnahmen oder die Einnahme von Analgetika seien nicht erfolgt (act. 27).
E. 4.7.2 Im Bericht der Chirurgischen Universitätsklinik K._______ vom 22. Januar 2001 wurde insbesondere ausgeführt, dem Versicherten wären bei fehlender bzw. nicht objektivierbarer Instabilität im Bereich der Bauchdecken nur "gipserspezifische" Tätigkeiten in begrenztem, maximal 50%igem zeitlichem Umfang zumutbar. Diese Beurteilung begründe sich ausschliesslich auf der schmerzauslösenden Wirkung der schweren Tätigkeit als Gipser (act. 32).
E. 4.7.3 In seinem Bericht vom 28. Februar 2001 wies Dr. med. M._______ vom internen medizinischen Dienst darauf hin, dass für leichte bis mittelschwere, d.h. insbesondere die Bauchdecke nicht stark belastende Tätigkeiten aufgrund des Gutachtens der Chirurgischen Universitätsklinik K._______ vom 22. Januar 2001 keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe (act. 37).
E. 4.7.4 Dr. med. N._______ vom internen medizinischen Dienst hielt am 3. Oktober 2001 dafür, man habe den Versicherten eingehend abgeklärt und komme zum Schluss, dass aus medizinischen Gründen keine die Bauchdecken belastenden Arbeiten mehr ausgeführt werden könnten, was bedeute, dass nur noch sitzende Tätigkeiten in Frage kämen. Für Bürotätigkeiten seien die Voraussetzungen nach beruflicher Abklärung nicht vorhanden. Es bleibe somit nur noch eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte, was einer vollen Berentung gleichkomme (act. 49).
E. 4.8.1 Die IV-Stelle des Kantons C._______ stützte sich im Rahmen der ursprünglichen Verfügung vom 11. Januar 2002 (act. 53) in erster Linie auf die Annahme von Dr. med. N._______ in dessen Stellungnahme vom 3. Oktober 2001 (vgl. E. 4.7.4 hiervor). Als Basis dieser Annahme dienten Dr. med. N._______ offenbar auch die Schilderungen im Bericht der Institution Eingliederung O._______ vom 17. September 2001 (act. 47). Die Eingliederungsfachperson führte darin zusammenfassend aus, der Versicherte sei für körperliche Tätigkeiten zu wenig belastbar. Die Ergebnisse würden von den behandelnden Ärzten der Chirurgischen Universitätsklinik K._______ und Dr. med. P._______ schriftlich bestätigt. Für eine Tätigkeit ohne körperliche Bewegung wären sofort schulische und intellektuelle Fähigkeiten verlangt, die der Versicherte nicht mitbringe. Tätigkeiten ohne Bewegung und intellektuelle Voraussetzungen würden keinen rentenausschliessenden Erwerb bringen (act. 47). Diese Feststellungen fanden daraufhin auch Eingang in den Schlussbericht der Berufsberatung, welche ergänzend darauf hinwies, dass aufgrund der gezeigten und realisierbaren Möglichkeiten nur eine ganztägige Einsatzmöglichkeit in einer geschützten Werkstätte mit einem Stundenlohn von Fr. 4.- möglich sei (act. 48).
E. 4.8.2 Der Auftrag an die Institution Eingliederung O._______ beinhaltete nicht bloss ein Aufbautraining im Rahmen von Integrationsmassnahmen (vgl. hierzu Urteil des BGer 8C_142/2013 E. 3.5 mit Hinweisen), sondern insbesondere die Klärung der Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit im Hinblick auf eine Tätigkeit des Beschwerdeführers in der freien Wirtschaft (act. 47 S. 1). Rechtsprechungsgemäss ist den Ergebnissen leistungsorientierter beruflicher Abklärungen nicht jegliche Aussagekraft für die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit abzusprechen, und eine zur medizinischen Einschätzung der Leistungsfähigkeit in offensichtlicher und erheblicher Diskrepanz stehende Leistung, wie sie während einer ausführlichen beruflichen Abklärung bei einwandfreiem Arbeitsverhalten/-einsatz des Versicherten effektiv realisiert und gemäss Einschätzung der Berufsfachleute objektiv realisierbar ist, vermag ernsthafte Zweifel an den ärztlichen Annahmen zu begründen (vgl. hierzu Urteile des BGer 9C_554/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 3.4 mit Hinweisen; 8C_142/2013 vom 20. November 2013 E. 3.5 mit Hinweisen; 9C_148/2012 vom 17. September 2012 E. 2.3.2; SVR 2013 IV Nr. 6 S. 13).
E. 4.8.3 Es besteht kein Zweifel, dass das Verhalten des Beschwerdeführers während der beruflichen Abklärung in der Institution Eingliederung O._______ zu keinen Beanstandungen Anlass gegeben hatte. So wurde unter anderem berichtet, der Versicherte zeige sich als angenehmer Mitarbeiter, der sich gut ins Team eingefügt habe und welcher kritik- und kommunikationsfähig sowie korrekt und zuverlässig gewesen sei. Insofern vermochte die zur Einschätzung von Dr. med. M._______ vom 28. Februar 2001 (vgl. E. 4.7.3 hiervor) in offensichtlicher und erheblicher Diskrepanz stehende Leistung ernsthafte Zweifel an dessen ärztlicher Annahme zu begründen, und es konnte mit Blick auf die beruflichen Abklärungsergebnisse im damaligen Zeitpunkt nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in leichten bis mittelschweren, d.h. insbesondere die Bauchdecke nicht stark belastenden Tätigkeiten keine Einschränkungen zu beklagen hatte. Vielmehr erscheint die von Dr. med. N._______ vom internen medizinischen Dienst am 3. Oktober 2001 abgegebene Stellungnahme, wonach nur noch eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte bleibe, was einer vollen Berentung gleichkomme (vgl. E. 4.7.4), insbesondere auch unter dem Aspekt, dass diese Fachärztin die erwerbliche Verwertbarkeit in den Vordergrund rückte, durchaus nachvollziehbar. Dies insbesondere deshalb, weil die seinerzeitige Leistungszusprache nicht aufgrund falsch oder unzutreffend verstandener Rechtsregeln erfolgt ist oder weil massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. Vielmehr erscheint die Berentung und die damit im Zusammenhang stehende Beurteilung der zumutbaren Arbeits- und Leistungsunfähigkeitsschätzung bzw. die entsprechende Beweiswürdigung vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung vom 11. Januar 2002 darbot, als durchaus vertretbar (vgl. hierzu E. 4.4 hiervor), und es ist nicht bloss ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung - denkbar (vgl. hierzu Urteil des BGer 9C_500/2013 vom 29. November 2013 E. 4 mit Hinweisen).
E. 4.8.4 Unter diesen Umständen kann - obwohl mit dem Bericht von Dr. med. M._______ vom 28. Februar 2001 im Zeitpunkt der ursprünglichen rentenzusprechenden Verfügung vom 11. Januar 2002 eine divergierende medizinische Meinungsäusserungen vorgelegen hatte (vgl. E. 4.7.3 hiervor) - nicht wiedererwägungsweise gesagt werden, es sei zweifellos unrichtig gewesen, nicht auf diese, sondern fälschlicherweise auf diejenige von Dr. med. N._______ vom 3. Oktober 2001 (vgl. E. 4.7.4 hiervor) abgestellt zu haben (vgl. E. 4.5 hiervor).
E. 4.8.5 Daran ändern auch die Ausführungen zum Beginn und zum Verlauf der Arbeitsunfähigkeit in der R._______-Expertise vom 2. Dezember 2014 nichts. Vielmehr wiesen die Gutachter darauf hin, dass die ursprüngliche Berentung auf einem Gutachten beruht habe, welches die postoperative Situation nach Bauchoperation mit dementsprechend hoher Arbeitsunfähigkeit miteinbezogen habe. Weiter führten sie aus, dass ihre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit mit Sicherheit erst ab November 2014 gelte (act. 91.1 S. 30).
E. 4.9 Nach dem Dargelegten erweist sich die formell rechtskräftige Verfügung vom 11. Januar 2002 nicht als zweifellos unrichtig, weshalb dieser Entscheid resp. die IV-Rente rechtsprechungsgemäss (vgl. E. 4.1 und 4.3.3 hiervor) nicht ohne Vorliegen der Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 ATSG aufgehoben werden darf. Bei diesem Ergebnis erübrigen sich Weiterungen zur Bemessung der Invalidität.
E. 5 Hinsichtlich der Revisionsvoraussetzungen gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG ist bereits im vorliegenden Beschwerdeverfahren darauf hinzuweisen, dass sich der medizinische Sachverhalt im massgeblichen Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 16. Mai 2019 als nicht liquide erweist.
E. 5.1 Im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 16. Mai 2019 war die R._______-Expertise vom 2. Dezember 2014 (act. 91.1), welche bezweckte, alle relevanten gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu erfassen und die sich daraus je einzeln ergebenden Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit in ein Gesamtergebnis zu bringen (BGE 137 V 210 E. 1.2.4; SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43, Urteil des BGer I 514/06 E. 2.1), bereits beinahe viereinhalb Jahre alt. Zufolge mangelnder Aktualität kann deshalb nicht (mehr) auf diese abgestellt werden, da unter diesem Umstand keine Gewähr dafür besteht, dass sich die Ausgangslage seit der Erstellung dieses Gutachtens nicht gewandelt hat (vgl. hierzu SVR 2018 IV Nr. 36 S. 116 E. 3.2.3). Mangels Aktualität können auch die Berichte des RAD-Arztes Dr. med. F._______ vom 8. Januar 2015 (act. 93) und 7. April 2016 (act. 123) keine rechtsgenügliche Beurteilungsgrundlage bilden.
E. 5.2 Weiter ergeben sich aufgrund der Stellungnahme von Dr. med. F._______ vom 1. November 2017 (act. 162) bezüglich der zumutbaren Leistungsfähigkeit in einer leidensadaptierten Verweisungstätigkeit insofern Diskrepanzen, als Dr. med. F._______ davon ausgegangen war, dass nach einer operationsbedingten vollen Arbeits- und Leistungsunfähigkeit ab April 2017 nach einer grosszügigen Rehabilitationsfrist bis August 2017 die Leistungseinschränkung bei vollem Pensum unter 10 % liege. Insofern sind die Akten auch im Zusammenhang mit dieser postulierten Reduktion der Leistungsunfähigkeit einer Aktualisierung zu unterziehen.
E. 5.3 Hinzu kommt, dass Dr. med. F._______ in seinem Bericht vom 31. Januar 2019 zwar erneut darauf hingewiesen hatte, dass das R._______-Gutachten unverändert gültig sei, wobei er zusammengefasst auch das Ressourcenprofil wiedergegeben hatte. Indem er sich jedoch nicht mehr zu seiner früheren Beurteilung vom 1. November 2017, wonach die Leistungseinschränkung bei vollem Pensum unter 10 % liege, äusserte, ist auch nicht rechtsgenüglich erstellt, ob er von dieser früheren Auffassung abgewichen ist und nunmehr wiederum mit der attestierten Leistungsunfähigkeit des Beschwerdeführers in leidensadaptierten Verweisungstätigkeiten im Umfang von 20 % einverstanden war.
E. 5.4 Hinsichtlich der Berichte und Kurzbescheinigungen des behandelnden Arztes Dr. med. D._______ vom 15. September 2015 (act. 117), 29. September 2016 (act. 141), 15. November 2016 (act. 144 S. 5), 13. Juni 2017 (act. 159) und 27. November 2017 (act. 164 S. 3) ist schliesslich der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b cc) und deren Aufgaben sich - zufolge unterschiedlicher Natur von Behandlungs- und Begutachtungsauftrag - klar von denjenigen von medizinischen Sachverständigen unterscheiden (vgl. hierzu SVR 2008 IV Nr. 15 S. 44 E. 2.2.1 und SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.3).
E. 5.5 Die vorstehend erwähnten medizinischen Stellungnahmen im Sinne von Art. 59 Abs. 2bis IVG von Dr. med. F._______, die Berichte von Dr. med. D._______ sowie die polydisziplinäre R._______-Expertise vermögen somit mit Blick auf die gesamtmedizinische Situation mangels voller Beweiskraft keine abschliessende Beurteilungsgrundlage zu bilden, sondern geben Anlass zu weitergehenden Abklärungen (vgl. Urteil des BGer 9C_58/2011 vom 25. März 2011 E. 3.3; zum gegenteiligen Fall resp. zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3; vgl. auch BGE 122 V 157 E. 1d; SVR 2005 IV Nr. 8 S. 37 E. 6.2, 2003 AHV Nr. 4 S. 11 E. 4.2.1; vgl. zum Ganzen auch Urteil des BGer 8C_189/2008 vom 4. Juli 2008 E. 5 mit Hinweisen). Angesichts dieser Aktenlage ergibt sich zusammengefasst, dass im Rahmen der von der Vorinstanz resp. der IV-Stelle des Kantons C._______ vorzunehmenden Prüfung der Revisionsvoraussetzungen erneut eine interdisziplinäre Begutachtung und damit verbunden eine Klärung der Auswirkungen sämtlicher Leiden auf die Arbeits- resp. Leistungsfähigkeit durch entsprechend ausgebildete Fachärztinnen und/oder Fachärzte insbesondere in den medizinischen Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Otorhinolaryngologie, (Viszeral-)Chirurgie, Psychiatrie und Psychotherapie, Orthopädie (vgl. act. 89) sowie allenfalls in weiteren Fachdisziplinen (Gastroenterologie, Pneumologie, Neurologie) bei einer Gutachterstelle in der Schweiz zu erfolgen hat, wobei letztlich die Gutachterstelle abschliessend darüber entscheidet, welche Fachdisziplinen im Fall des Beschwerdeführers zu begutachten sind (vgl. hierzu Urteil des BVGer C-1159/2013 vom 15. September 2014 E. 3.2.3 und 3.4.4 mit Hinweisen). Anlässlich dieser Begutachtung in einer Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) im Sinne von Art. 59 Abs. 3 IVG ist unter Berücksichtigung sämtlicher bisheriger medizinischer Dokumente der aktuelle Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und allfällige medizinische Veränderungen sowie deren Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit insbesondere seit dem Zeitpunkt der Begutachtung im November 2014 (act. 91.1 S. 1) rechtsgenüglich abzuklären. Zu ergänzen ist, dass die Vergabe des entsprechenden Auftrags nach dem Zufallsprinzip gemäss dem Zuweisungssystem "SuisseMED@P" zu erfolgen hat (Art. 72bis Abs. 1 und 2 IVV; BGE 139 V 349 E. 2.2) und eine blosse Verlaufsbegutachtung im R._______ in Anbetracht der langen Zeitdauer seit der letzten polydisziplinären Begutachtung den Aufschlusswert der Verlaufsbegutachtung nicht erhöhen würde (vgl. zum gegenteiligen Fall Urteil des BGer 8C_615/2008 vom 15. September 2008 E. 4.2).
E. 6 Nach neuer Ermittlung des vollständigen und richtigen medizinischen Sachverhalts hat die Vorinstanz auch einen neuen Einkommensvergleich durchzuführen und erneut abzuklären, ob und in welchem Ausmass der Beschwerdeführer zufolge seines Gesundheitszustandes auf dem ihm nach seinen Fähigkeiten noch offenstehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt zumutbarerweise noch erwerbstätig sein könnte (vgl. hierzu etwa Urteil des BGer 9C_921/2009 vom 22. Juni 2010, E. 5.3). Dabei ist zu berücksichtigen, dass an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten praxisgemäss nicht übermässige Anforderungen zu stellen sind (vgl. hierzu Urteile des BGer 9C_744/2008 vom 19. November 2008 E. 3.2 und 9C_236/2008 vom 4. August 2008 E. 4.2; Urteil des EVG I 349/01 vom 3. Dezember 2003 E. 6.1) und die Arbeitsfähigkeit einer versicherten Person nach der Tätigkeit zu beurteilen ist, die sie - im Rahmen der Schadenminderungspflicht (vgl. Art. 21 Abs. 4 ATSG) - nach ihren persönlichen Verhältnissen und gegebenenfalls nach einer gewissen Anpassungszeit bei gutem Willen ausüben könnte (vgl. Urteil des BVGer C-4315/2009 vom 22. August 2011 E. 5.2 mit Hinweisen).
E. 7 Im Rahmen der vorliegend angefochtenen Wiedererwägungsverfügung vom 16. Mai 2019 stellte sich die Vorinstanz überdies auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer habe im Zusammenhang mit den beruflichen Eingliederungsmassnahmen seine Schadenminderungs- und Mitwirkungspflicht verletzt und es fehle diesem an einem Eingliederungswillen für eine Integration in den ersten Arbeitsmarkt. Obwohl unter den Parteien die Prüfung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen vor der Rentenaufhebung dem Grundsatz nach nicht bestritten war, ist diesbezüglich Folgendes festzuhalten.
E. 7.1 Im Gutachten des R._______ vom 2. Dezember 2014 wurde im Rahmen der Gesamtbeurteilung unter anderem berichtet, berufliche Massnahmen könnten aufgrund der subjektiven Krankheits- und Behinderungsüberzeugung des Beschwerdeführers nicht empfohlen werden (act. 91.1 S. 31). Auf diese Beurteilung nahm auch Dr. med. F._______ vom RAD in seiner Stellungnahme vom 31. Januar 2019 Bezug und führte aus, solche seien im Gutachten nicht empfohlen worden, hätten jedoch aus juristischen Gründen angeboten werden müssen (act. 178).
E. 7.2 Die IV-Stelle des Kantons C._______ verwies den Beschwerdeführer nicht auf den Weg der Selbsteingliederung. Vielmehr ging sie offenbar davon aus, dass die Verwertung des vom R._______ in dessen Gutachten beschriebenen Leistungspotenzials - vollschichtig realisierbare Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 80 % ab November 2014 für körperlich leichte, angepasste Tätigkeiten (act. 91.1 S. 30 und 31) - ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung des Beschwerdeführers nach der langen Rentendauer und aufgrund des fortgeschrittenen Alters (Urteil hierzu Urteile des BGer 9C_163/2009 vom 10. September 2010 E. 4.2.2, in: SVR 2011 IV Nr. 30 S. 86; 9C_228/2010 vom 26. April 2011 E. 3.3, in: SVR 2011 IV Nr. 73 S. 220; 9C_363/2011 vom 31. Oktober 2011 E. 3.1 mit Hinweis, in: SVR 2012 IV Nr. 25 S. 104; 9C_768/2009 vom 10. September 2010 E. 4.1.2, in: SZS 2011 S. 71; 9C_675/2010 vom 30. November 2010 E. 5.3 und 5.4; 8C_338/2012 vom 28. August 2012 E. 4.2.2; 9C_178/2014 vom 29. Juli 2014 E. 7.2; 9C_68/2015 vom 24. April 2015 E. 5.1) sowie zufolge langer Abwesenheit vom Arbeitsmarkt (vgl. hierzu Urteile des BGer 8C_338/2012 vom 28. August 2012 E. 4.2.2; 9C_920/2013 vom 20. Mai 2014 E. 4.5; 9C_178/2014 vom 29. Juli 2014 E. 7.2; BGE 141 V 5 E. 4.2.2) nicht möglich war bzw. ist.
E. 7.3 Es ergibt sich, dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer nicht nur einen Anspruch im Sinne von Art. 8a Abs. 1 IVG, sondern gestützt auf Art. 7 Abs. 2 lit. e IVG auch eine Pflicht hatte, an zumutbaren Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (vgl. Urteil des BGer 8C_163/2018 vom 28. Januar 2019 E. 4.2.2 mit Hinweisen); eine entsprechende Bereitschaft (subjektive Eingliederungsfähigkeit) bildet dabei keine Voraussetzung (vgl. Urteil des BGer 8C_163/2018 vom 28. Januar 2019 E. 4.3.3; zum Wegfall dieser Fähigkeit bzw. des Anspruchs ohne Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens vgl. Urteil des BGer 8C_569/2015 vom 17. Februar 2016 E. 5.1 mit Hinweisen). Mit Blick auf die im damaligen Zeitpunkt nicht in Zweifel zu ziehende Beurteilung der R._______-Experten wurden zwar berufliche Massnahmen aufgrund der subjektiven Krankheits- und Behinderungsüberzeugung nicht empfohlen. Aufgrund der Restleistungsfähigkeit des Beschwerdeführers und dessen Pflicht zur Teilnahme an beruflichen Eingliederungsmassnahmen lässt sich jedoch nicht beanstanden, dass die IV-Stelle des Kantons C._______ solche durchgeführt resp. versucht hatte, solche durchzuführen.
E. 7.4 Die IV-Stelle des Kantons C._______ war zwar zu Gunsten des Beschwerdeführers bzw. nach Einreichung von kurzen ärztlichen Bescheinigungen durch diesen wiederholt von der Durchführung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen resp. der damit im Zusammenhang stehenden Forderungen trotz Konsultationen des RAD abgerückt. Dennoch lässt sich - obwohl kein Anwendungsfall von Art. 7b Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 21 Abs. 4 ATSG vorliegt (vgl. hierzu Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl. 2014, S. 91 Rz. 30 zu Art. 7-7b IVG mit Hinweis auf Urteil des BGer 9C_744/2011 vom 30. November 2011; Urteil des BGer 8C_400/2017 vom 29. August 2017 E. 4.2) - nicht beanstanden, dass die Vorinstanz die vorliegend angefochtene Verfügung vom 16. Mai 2019 ohne Durchführung eines (weiteren) Mahn- und Bedenkzeitverfahrens zufolge Verletzung der Pflichten gemäss Art. 7 Abs. 2 Bst. e IVG resp. Art. 43 Abs. 2 ATSG gestützt auf Art. 7b Abs. 1 IVG und Art. 21 Abs. 4 ATSG aufgehoben hatte, wie nachfolgend zu zeigen ist.
E. 7.4.1 Die IV-Stelle des Kantons C._______ verzichtete im Jahr 2016 (noch) auf die Vornahme der in den Schreiben vom 12. April 2016 (act. 124), 13. Mai 2016 (act. 128) und 26. Oktober 2016 (act. 142) angedrohten Massnahmen (Abweisung weiterer beruflicher Massnahmen bei Verletzung der Mitwirkungspflicht, Aufhebung allenfalls bestehender Kostengutsprachen und der Invalidenrente per sofort für die Zukunft). Ein solcher Verzicht erfolgte auch im Anschluss an das Schreiben vom 13. November 2017 (act. 163) bzw. die Mitteilung vom 7. Dezember 2017 (act. 165) betreffend Überprüfung des Eingliederungsbedarfs.
E. 7.4.2 Zwar waren die von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung vom 16. Mai 2019 erwähnten Schreiben vom 12. April und 26. Oktober 2016 sowie vom 13. November 2017 nicht mit dem Titel "Mahn- und Bedenkzeitverfahren" versehen. Vielmehr waren diese Schreiben mit "Mitwirkung bei beruflichen Massnahmen" betitelt, wobei denjenigen vom 26. Oktober 2016 und 13. November 2017 ein Anhang mit den gesetzlichen Bestimmungen von Art. 7 IVG und Art. 21 Abs. 4 ATSG beilag. Weiter steht fest, dass im Schreiben vom 12. April 2016 auch die Sanktionen gemäss Art. 7b IVG und das Mahn- und Bedenkzeitverfahren gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG erwähnt worden waren. Unter diesen Umständen sind diese Schreiben jeweils auch als Einleitungen des Mahn- und Bedenkzeitverfahren zu qualifizieren. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer überdies auch in den Mitteilungen "Überprüfung des Eingliederungsbedarfs" vom 13. Mai 2016 (act. 128) und 7. Dezember 2017 (act. 165) unter Hinweis auf Art. 21 Abs. 4 ATSG auf seine Mitwirkungspflicht und die Säumnisfolgen hingewiesen worden war.
E. 7.4.3 Auch wenn der Beschwerdeführer angesichts seiner Erfahrungen aus dem kulanten Verhalten der IV-Stelle des Kantons C._______ in der Vergangenheit nicht sicher sein konnte, ob er nach seinem erfolglosen Kontaktversuch mit der Eingliederungsberaterin am 27. Februar 2019 (B-act. 1 Beilage 4) androhungsgemäss sanktioniert würde, wusste er spätestens seit dem Empfang des Vorbescheids vom 28. Februar 2019 (act. 180), dass die IV-Stelle des Kantons C._______ resp. die verfügungskompetente IVSTA zufolge schuldhafter Nichterfüllung der Schadenminderungspflicht - wie vorher mehrmals angedroht - die Leistungen gestützt auf Art. 7 IVG und Art. 21 Abs. 4 ATSG verweigern resp. einstellen würde. Aus dem vom Beschwerdeführer beschwerdeweise ins Recht gelegte Einzelverbindungsnachweis vom März 2019 (B-act. 1 Beilage 4), wonach er am 27. Februar 2019 versucht hatte, die Eingliederungsberaterin auf deren Direktnummer zu erreichen (+41 [62] 837 8548; act. 181 S. 1), kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Zwar orientierte er die Eingliederungsberaterin ordnungsgemäss am 22. Januar 2019 darüber, dass die für den 12. Februar 2019 geplante Operation zufolge einer Entzündung hinter dem Auge nicht durchgeführt werden könne (act. 176). Indem die Eingliederungsberaterin dem Beschwerdeführer nach dessen Krankmeldung per E-Mail vom 21. Februar 2019 mit der Bitte, das Telefonat auf nächste Woche zu verlegen, am 22. Februar 2019 eine rasche Genesung gewünscht und diesem mitgeteilt hatte, sie freue sich auf einen zeitnahen Rückruf (act. 181 S. 1), zeigte sie sich mit der Verschiebung des Telefonats betreffend das weitere Vorgehen hinsichtlich der beruflichen Eingliederung einverstanden. Dies ändert jedoch nichts daran, dass sie den Versicherten in der darauffolgenden Woche am 26. Februar 2019 erfolglos telefonisch zu kontaktieren versucht hatte (act. 181 S. 1), auch wenn ihre Aussage, es sei seitens des Beschwerdeführers keine Rückmeldung erfolgt, aufgrund des Einzelverbindungsnachweises nicht zutrifft. Mit Blick auf die im Zusammenhang mit den beruflichen Eingliederungsmassnahmen an den Tag gelegte, versichertenfreundliche und nachsichtige Vorgehensweise der IV-Stelle des Kantons C._______ hätte es zweifellos in erster Linie am Beschwerdeführer gelegen, nach seiner Genesung die Eingliederungsberaterin nicht bloss einmal, sondern öfters direkt oder über die Zentrale zu erreichen versuchen und ihr gegebenenfalls erneut auf den Anrufbeantworter zu sprechen, zumal er nicht nur einen Anspruch im Sinne von Art. 8a Abs. 1 IVG hat, sondern gestützt auf Art. 7 Abs. 2 lit. e IVG verpflichtet ist, sich zumutbaren Eingliederungsmassnahmen zu unterziehen (vgl. E. 7.3 hiervor). Bei diesen Gegebenheiten fällt der Umstand, dass die Eingliederungsberaterin offenbar keine Kenntnis von dem einen Rückruf des Versicherten - beispielsweise mittels Durchsicht der Anrufliste der entgangenen Anrufe bzw. durch Abhören der Combox - genommen hatte, nicht weiter ins Gewicht. Vielmehr ist dem Beschwerdeführer die von ihm an den Tag gelegte Passivität als unentschuldbare Verletzung der Mitwirkungspflicht vorzuwerfen, weshalb sich somit und aufgrund der gescheiterten Versuche nicht beanstanden lässt, dass die IV-Stelle des Kantons C._______ in der Folge von weiteren beruflichen Eingliederungsmassnahmen in Form eines Arbeitstrainings abgesehen hatte.
E. 7.4.4 Unter diesen Umständen und mit Blick auf die zahlenreichen Schriftstücke der IV-Stelle des Kantons C._______, in denen sie den Beschwerdeführer auf die massgeblichen Bestimmungen von Art. 7 IVG und Art. 21 Abs. 4 ATSG und auf die Säumnisfolgen hingewiesen hatte, verletzte die IV-Stelle des Kantons C._______ kein Bundesrecht, indem sie unmittelbar vor Erlass des Vorbescheids vom 28. Februar 2019 resp. der angefochtenen Verfügung vom 16. Mai 2019 auf die Durchführung eines weiteren (expliziten) Mahn- und Bedenkzeitverfahrens verzichtet hatte. Ein solches hätte sich aufgrund der bisherigen Schwierigkeiten im Zusammenhang mit einem Arbeitstraining (act. 111, 113, 145, 147) trotz den Einwendungen vom 1. April 2019 (act. 184) überwiegend wahrscheinlich (vgl. hierzu BGE 138 V 218 E. 6) als formalistischer Leerlauf erwiesen, was sich im Übrigen auch aus der Beurteilung des Eingliederungsverlaufs der Eingliederungsberaterin vom 26. Februar 2019 ergibt (act. 179).
E. 8 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich zusammengefasst, dass zu Recht kein neues Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchgeführt und von weiteren beruflichen Eingliederungsmassnahmen abgesehen wurde. Hingegen sind vorliegend die Voraussetzungen einer Wiedererwägung nicht gegeben, weshalb die vorliegend angefochtene Wiedererwägungsverfügung vom 16. Mai 2019 aufzuheben ist. Da sich der medizinische Sachverhalt im Zusammenhang mit der am 7. Februar 2014 von Amtes wegen eingeleiteten Rentenrevision (act. 75) nicht rechtsgenüglich abgeklärt und gewürdigt erweist (vgl. hierzu Art. 43 ff. ATSG sowie Art. 12 VwVG), sind die Akten in Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) an die Vorinstanz zur Prüfung der Rentenrevisionsvoraussetzungen resp. in diesem Zusammenhang zu einer umfassenden medizinischen Begutachtung bzw. zur Abklärung der Auswirkungen sämtlicher Leiden auf die Arbeits- resp. Leistungsfähigkeit durch entsprechend ausgebildete Fachärztinnen und/oder Fachärzte zu übermitteln.
E. 9 Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.
E. 9.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG e contrario). Der von ihm geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- (B-act. 4) ist ihm nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz sind ebenfalls keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
E. 9.2 Der obsiegende, anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Verwaltung (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht ([VGKE, SR 173.320.2]). Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Verfahrens sowie in Anbetracht der in vergleichbaren Fällen gesprochenen Entschädigungen ist eine Parteientschädigung von Fr. 2'800.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) gerechtfertigt (Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE).
Dispositiv
- Die Beschwerde vom 18. Juni 2019 wird insoweit gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung vom 16. Mai 2019 aufgehoben wird und die Akten im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zur Prüfung der Rentenrevisionsvoraussetzungen und in diesem Zusammenhang zur Vornahme ergänzender Abklärungen und zum Erlass einer neuen Verfügung zurückgewiesen werden.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- wird diesem nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
- Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 2'800.- zugesprochen. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Viktoria Helfenstein Roger Stalder Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-3060/2019 Urteil vom 19. Februar 2021 Besetzung Richterin Viktoria Helfenstein (Vorsitz), Richter Michael Peterli, Richterin Caroline Gehring, Gerichtsschreiber Roger Stalder. Parteien A._______, (Deutschland), vertreten durch lic. iur. Daniel Ragaz, Rechtsanwalt, Boner Rechtsanwälte, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz. Gegenstand Invalidenversicherung (IV), Wiedererwägung, Verfügung vom 16. Mai 2019. Sachverhalt: A. Der 1961 geborene, in seiner Heimat Deutschland wohnhafte A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) ist gelernter Gipser und Stukkateur. Er arbeitete in seiner Eigenschaft als Grenzgänger seit dem 1. Februar 1988 bei der B._______AG in (...) als Gipser-Vorarbeiter und entrichtete dabei Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; Akten [im Folgenden: act.] der Invalidenversicherungs-Stelle für Versicherte im Ausland [im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz] 3 S. 13 bis 15, S. 17 und S. 22; act. 4 S. 1). Mit Datum vom 27. August 1998 meldete er sich zufolge einer operativ zu versorgenden Bauchwandhernie resp. mehrerer Bauchdeckenbrüche bei der IV-Stelle des Kantons C._______ zum Bezug von Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung in Form einer Rente an (act. 3 S. 1 bis 7). Nach Durchführung der für die Beurteilung des Leistungsanspruchs massgeblichen Abklärungen in beruflich-erwerblicher (act. 33 bis 36, 38, 39, 42 bis 44, 46 bis 48) und medizinischer (act. 5, 6, 8, 9, 15, 17, 27 bis 29, 32, 37, 45, 49) Hinsicht erliess die IV-Stelle des Kantons C._______ am 10. Oktober 2001 einen Beschluss, mit welchem sie dem Versicherten bei einem Invaliditätsgrad (im Folgenden auch: IV-Grad) von 88 % mit Wirkung ab 1. Juni 1999 eine ganze IV-Rente zusprach (act. 52); die entsprechenden Verfügungen datieren vom 11. Januar 2002 (act. 53). B. Am 1. November 2004 leitete die IV-Stelle des Kantons C._______ von Amtes wegen eine Rentenrevision ein (act. 58). Nach Vorliegen eines ärztlichen Verlaufsberichts vom 23. Dezember 2004 sowie weiterer medizinischer Dokumente (act. 59) teilte die IV-Stelle des Kantons C._______ dem Versicherten am 1. Februar 2005 mit, dass er weiterhin Anspruch auf die bisherige IV-Rente habe (act. 60). C. Ab dem 28. Mai 2008 führte die IV-Stelle des Kantons C._______ eine weitere Revision der Invalidenrente durch (act. 64 bis 66). In der Folge bestätigte die IV-Stelle des Kantons C._______ mit Mitteilung vom 21. August 2008 erneut die bisherige ganze IV-Rente (act. 67). D. Nachdem ab dem 29. November 2011 eine weitere Rentenrevision von Amtes wegen durchgeführt worden war (act. 68 und 69), wurde die bisherige Invalidenrente von der IV-Stelle des Kantons C._______ am 8. Februar 2012 wiederum bestätigt (act. 71). E. E.a Mit Datum vom 7. Februar 2014 leitete die IV-Stelle des Kantons C._______ die vierte Rentenrevision von Amtes wegen ein (act. 74 und 75). Nach Vorliegen eines Verlaufsberichts von Dr. med. D._______ vom 15. April 2014 (act. 80) sowie einer Stellungnahme von Dr. med. E._______, Fachärztin für Orthopädie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (...) vom 1. Juli 2014 (act. 82) beauftragte die IV-Stelle des Kantons C._______ am 25. August 2014 das R._______ (im Folgenden: R._______) mit einer polydisziplinären Begutachtung (act. 87; vgl. auch act. 83, 86, 88 bis 90). Nachdem die entsprechende Expertise vom 2. Dezember 2014 (act. 91.1) am 8. Januar 2015 von Dr. med. F._______, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom RAD gewürdigt worden war (act. 93), erliess die IV-Stelle des Kantons C._______ am 20. Januar 2015 eine weitere Mitteilung (act. 94). Darin teilte sie dem Versicherten unter anderem mit, die Abklärungen hätten ergeben, dass ihm bereits zum Zeitpunkt der Rentenzusprache eine angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar gewesen wäre, was nicht berücksichtigt worden sei. Bei korrekter Berücksichtigung hätte bereits zum Zeitpunkt der Rentenzusprache kein Rentenanspruch bestanden. Die ursprüngliche Rentenzusprache sei somit zweifellos unrichtig gewesen, was die Aufhebung der IV-Rente zur Folge habe. Der Versicherte sei verpflichtet, bei der beruflichen Eingliederungsmassnahme vorbehaltlos mitzuwirken. Sobald die Verwertung des medizinisch festgestellten Leistungsvermögens auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nachgewiesen sei, werde die revisionsweise Aufhebung des Rentenanspruchs verfügt. E.b Gestützt auf den Bericht der Berufsberatung der IV-Stelle des Kantons C._______ vom 13. Mai 2015 (act. 102) leistete die IV-Stelle des Kantons C._______ am 19. Mai 2015 Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining (act. 103 und 104; vgl. auch act. 108). Da aufgrund des Verlaufs dieses Trainings keine Verbesserung der Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit zu erwarten war, wurde dieses per Ende Juli 2015 beendet (act. 111). Daraufhin erstellte die Berufsberatung am 26. August 2015 den Schlussbericht. Anlässlich dieses Berichts wurde vorgeschlagen, dass sich der Versicherte einer spezialisierten unabhängigen medizinischen Untersuchung auf hohem fachmedizinischen Niveau unterziehen müsste, um die effektive Zumutbarkeit zu klären (act. 113). E.c Nach einer weiteren Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. F._______ vom 7. April 2016 (act. 123) wies die IV-Stelle des Kantons C._______ den Versicherten mit Schreiben vom 12. April 2016 auf seine Mitwirkungspflicht im Zusammenhang mit beruflichen Massnahmen hin (act. 124). Mit Schreiben vom 29. April 2016 liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Ragaz, mitteilen, er werde vorbehaltlos an künftigen beruflichen Massnahmen teilnehmen und den entsprechenden Aufforderungen jederzeit nachkommen (act. 127). In der Folge informierte die IV-Stelle des Kantons C._______ den Versicherten im Rahmen der Mitteilung betreffend die Überprüfung des Eingliederungsbedarfs vom 13. Mai 2016 dahingehend, dass er verpflichtet sei, bei der beruflichen Eingliederungsmassnahme vorbehaltlos mitzuwirken (act. 128). Daraufhin leistete die IV-Stelle des Kantons C._______ am 23. August 2016 Kostengutsprache für ein Arbeitstraining vom 22. August bis 21. November 2016 (act. 129 bis 140). Nachdem der Versicherte ein Arztzeugnis von Dr. med. D._______ vom 29. August 2016 eingereicht hatte, wonach er nur zu drei Stunden täglich arbeitsfähig sei (act. 141), wurde er am 26. Oktober 2016 erneut unter Hinweis auf die Säumnisfolgen auf seine Mitwirkungspflicht aufmerksam gemacht (act. 142). Nach Kenntnisnahme eines Berichts des Spitals G._______ vom 4. November 2016 (act. 144 S. 3 und 4), wonach wieder eine grosse Hernie im Bereich der Mittellinie bestehe und der Versicherte vor der Operation noch weiter sein Gewicht reduzieren möchte, sowie einer weiteren, von Dr. med. D._______ ausgestellten ärztlichen Bescheinigung vom 15. November 2016 (act. 144 S. 5) wurde am 29. November 2016 der Abschlussbericht Integration erstellt (act. 145). Darin wurde am Ende ausgeführt, das Verhalten des Versicherten und die Selbstkompetenzen - ausser das Durchhaltevermögen bei Schmerzen - seien durchgehend gut gewesen. Ob eine Wiederaufnahme von Massnahmen nach der Operation möglich sei, müsse abgewartet werden. E.d Nach Korrespondenzen zwischen dem Rechtsvertreter des Versicherten sowie der IV-Stelle des Kantons C._______ betreffend die beabsichtigte Operation der Bauchwandhernie (act. 148 bis 153) holte die IV-Stelle des Kantons C._______ am 9. Juni 2017 bei Dr. med. D._______ einen Verlaufsbericht ein (act. 158); dieser datiert vom 13. Juni 2017 (act. 159 S. 1, 3 und 5). Daraufhin bezog Dr. med. F._______ vom RAD am 1. November 2017 erneut Stellung (act. 162). Im Anschluss daran erinnerte die IV-Stelle des Kantons C._______ den Versicherten mit Schreiben vom 13. November 2017 erneut an dessen Mitwirkungspflicht hinsichtlich der beruflichen Massnahmen (act. 163). Mit Schreiben vom 4. Dezember 2017 liess der Versicherte unter Beilage einer ärztlichen Bescheinigung von Dr. med. H._______ vom 27. November 2017 ausführen, er sei bereit, den Aufforderungen der IV-Stelle nachzukommen resp. vorbehaltlos an beruflichen Massnahmen mitzuwirken; gestützt auf die ärztliche Bescheinigung sei ein Einstieg mit drei Stunden pro Tag wünschenswert, mit entsprechender Steigerung im Verlauf (act. 164). In der Folge erliess die IV-Stelle des Kantons C._______ am 7. Dezember 2017 betreffend Überprüfung des Eingliederungsbedarfs eine Mitteilung. Darin machte sie den Versicherten ein weiteres Mal auf seine Mitwirkungspflicht aufmerksam und informierte ihn dahingehend, dass die Ausübung einer angepassten Tätigkeit im Rahmen eines 100%igen Pensums zumutbar sei. Sobald die Verwertung des medizinisch festgestellten Leistungsvermögens auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nachgewiesen sei, werde die revisionsweise Aufhebung der IV-Rente verfügt (act. 165). E.e In der Folge hielt sich der Versicherte vom 19. Juli bis 9. August 2018 zur medizinischen Rehabilitation in der Rehaklinik I._______ auf (act. 166 bis 168). Nachdem die IV-Stelle des Kantons C._______ Kenntnis des entsprechenden ärztlichen Entlassungsberichts (act. 173) sowie des Berichts von Dr. med. Q._______, Facharzt für Chirurgie und Phlebologie, vom 12. November 2018, hatte, wonach mit dem Versicherten einen ambulanten Operationstermin für den 12. Februar 2019 vereinbart worden sei (act. 175), teilte der Versicherte der IV-Stelle des Kantons C._______ am 22. Januar 2019 mit, er könne diesen Termin zufolge "Entzündung hinter dem Auge" nicht wahrnehmen (act. 176). Daraufhin äusserte sich Dr. med. F._______ vom RAD ein weiteres Mal zur medizinischen Aktenlage bzw. zur Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Versicherten (act. 178). Nach Vorliegen des Abschlussberichts Integration vom 26. Februar 2019, wonach aus den aufgeführten Gründen kein Arbeitstraining umgesetzt werden könne (act. 179), erliess die IV-Stelle des Kantons C._______ am 28. Februar 2019 einen Vorbescheid, mit welcher sie dem Versicherten die Einstellung der Eingliederungsbemühungen sowie der IV-Rente (IV-Grad: 36 %) nach Zustellung der Verfügung auf Ende des folgenden Monats in Aussicht stellte (act. 180). E.f Hiergegen liess der Versicherte durch seinen Rechtsvertreter am 1. April 2019 seine Einwendungen vorbringen (act. 184). In der Folge erliess die IVSTA am 16. Mai 2019 eine dem Vorbescheid vom 28. Februar 2019 im Ergebnis entsprechende Verfügung (act. 188 und 189). F. F.a Hiergegen liess der Versicherte durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 18. Juni 2019 Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung der Vorinstanz vom 16. Mai 2019 sei vollumfänglich aufzuheben und es seien ihm auch mit Wirkung ab 1. Juli 2019 weiterhin die gesetzlichen Leistungen der IV in Form von Eingliederungsmassnahmen zu gewähren, unter Weiterausrichtung der ganzen Rente während der Massnahmen bzw. Erbringung entsprechender Taggeldleistungen (act. im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1). Zur Begründung liess der Beschwerdeführer zusammengefasst vorbringen, die Beurteilung der Vorinstanz lasse wesentliche Aspekte vollkommen ausser Acht und stütze sich insbesondere auf eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung. So werde im Einwandverfahren festgehalten, es fehle an einer aktiven Mitwirkung im Hinblick auf eine berufliche Eingliederung. Zutreffend werde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe sich am 21. Februar 2019 per E-Mail krankgemeldet, und die Eingliederungsberaterin habe ihn am Folgetag um einen zeitnahen Rückruf gebeten. Als falsch erweise sich allerdings die Feststellung, der Beschwerdeführer habe nicht versucht, Kontakt mit der Eingliederungsberaterin aufzunehmen. Nach dem Mailkontakt vom 21. bzw. 22. Februar 2019 habe der Beschwerdeführer ankündigungsgemäss in der Folgewoche versucht, Frau J._______ telefonisch zu erreichen. Dies sei ihm indessen nicht gelungen, was sich aus dem Einzelverbindungsnachweis für den 27. Februar 2019 zweifelsfrei ergebe. Einen Rückruf, wie auf der Combox von Frau J._______ erbeten, habe er nicht erhalten. Vielmehr sei am Folgetag der Vorbescheid vom 28. Februar 2019 ergangen. Wäre der Kontakt seitens der IV-Eingliederungsberaterin noch einmal gesucht worden, hätte damals mit dem Beschwerdeführer der indizierte, indessen nicht dringliche operative Eingriff thematisiert werden können. Der Beschwerdeführer wäre uneingeschränkt bereit gewesen, zu Gunsten des Beginns des Arbeitstrainings den ursprünglich auf den 12. Februar 2019 vorgesehenen Operationstermin auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben. Ein neuer Termin für den operativen Eingriff, welcher ursprünglich auf den 12. Februar 2019 vorgesehen gewesen sei, indessen wegen einer Augenentzündung habe abgesagt werden müssen, stehe noch nicht. Gemäss dem letzten vorliegenden Bericht aus dem Universitätsklinikum K._______ vom 25. März 2019 werde der Beschwerdeführer zurzeit mit Infiltrationen der druckdolenten Punkte behandelt, zudem weise Prof. Dr. L._______ ausdrücklich darauf hin, dass nach mehrfacher Bauchdeckenoperation unter Einsatz von Fremdgewebe die Schmerz-symptomatik leider kein Einzelfall sei. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass beim Beschwerdeführer sowohl objektiv wie auch subjektiv weiterhin von einer Eingliederungsfähigkeit auszugehen sei. Insbesondere könne dem Beschwerdeführer nicht zum Vorwurf gereichen, dass seine Kontaktaufnahme mit der zuständigen Eingliederungsberaterin am 27. Februar 2019 nicht von Erfolg gekrönt gewesen sei bzw. der Bitte um einen Rückruf nicht nachgekommen worden sei. Daraus dürfe jedenfalls nicht abgeleitet werden, es fehle bei ihm am erforderlichen Eingliederungswille und somit an der subjektiven Eingliederungsfähigkeit. Somit würden sich der Abbruch der Massnahme gemäss Abschlussbericht Integration vom 26. Februar 2019 wie auch die gestützt darauf angekündigte Rentensistierung als nicht rechtmässig erweisen. F.b Mit Zwischenverfügung vom 24. Juni 2019 wurde der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Nichteintreten auf die Beschwerde) aufgefordert, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten (B-act. 2 und 3), dieser Aufforderung wurde nachgekommen (B-act. 4). F.c In ihrer Vernehmlassung vom 5. August 2019 verwies die Vorinstanz auf diejenige der IV-Stelle des Kantons C._______ vom 30. Juli 2019 und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die IV-Stelle des Kantons C._______ ihrerseits stellte ebenfalls den Antrag auf Abweisung der Beschwerde und führte aus, sie habe dem Sachverhalt nichts mehr beizufügen und verweise auf die beiliegenden Akten und Unterlagen sowie die Ausführungen und Begründungen im Vorbescheid vom 28. Februar 2019 und in der Verfügung vom 16. Mai 2019 (B-act. 6). F.d In seiner Replik vom 13. September 2019 liess der Beschwerdeführer an den beschwerdeweise gestellten Anträgen vollumgänglich festhalten (B-act. 8). F.e In ihrer Duplik vom 27. September 2019 beantragte die Vorinstanz - entsprechend der IV-Stelle des Kantons C._______ in deren Duplik vom 24. September 2019 - weiterhin die Abweisung der Beschwerde (B-act. 10). F.f Mit prozessleitender Verfügung vom 2. Oktober 2019 schloss die Instruktionsrichterin unter dem Vorbehalt weiterer Instruktionsmassnahmen den Schriftenwechsel (B-act. 11). F.g Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften und Beweismittel der Parteien ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und ob auf eine Beschwerde einzutreten ist (Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]; BVGE 2016/15 E. 1; 2014/4 E. 1.2). 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20; vgl. auch Art. 40 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die IV anwendbar (Art. 1a - 26bis und Art. 28 - 70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln finden diejenigen Verfahrensregeln Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung in Kraft stehen (BGE 130 V 1 E. 3.2). 1.3 Als direkter Adressat ist der Beschwerdeführer von der angefochtenen Verfügung vom 16. Mai 2019 (act. 189) berührt und er kann sich auf ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung berufen (Art. 59 ATSG; Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 60 ATSG; Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist deshalb einzutreten. 1.4 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung vom 16. Mai 2019, mit welcher die Vorinstanz die ursprünglichen Verfügungen der IV-Stelle des Kantons C._______ vom 11. Januar 2002 (act. 53) bzw. die ganze IV-Rente des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 88bis Abs. 2 Bst. a IVV wiedererwägungsweise aufhob. Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit dieser Wiedererwägungsverfügung und in diesem Zusammenhang insbesondere, ob die Vorinstanz den Sachverhalt rechtsgenüglich gewürdigt hat. 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 1.6 Das sozialversicherungsrechtliche Verfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 ATSG). Danach hat die Verwaltung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet zum einen sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (Art. 28 ff. ATSG; BGE 125 V 195 E. 2, BGE 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen). Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 360 E. 5b, 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen).
2. Im Folgenden sind die weiteren, im vorliegenden Verfahren im Wesentlichen anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen. 2.1 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und wohnt in Deutschland. Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zur Anwendung. Seit dem 1. Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Das Vorliegen einer anspruchserheblichen Invalidität beurteilt sich indes auch im Anwendungsbereich des FZA und der Koordinierungsvorschriften nach schweizerischem Recht (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4). 2.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 143 V 446 E. 3.3; 139 V 335 E. 6.2; 138 V 475 E. 3.1). Deshalb finden die Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 16. Mai 2019 in Kraft standen; weiter aber auch solche, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind.
3. Die Vorinstanz hob die - mit ursprünglicher, unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 11. Januar 2002 (act. 53) zugesprochene - ganze IV-Rente mit angefochtener Verfügung vom 16. Mai 2019 (act. 189) nicht aufgrund des Vorliegens eines Revisionsgrundes im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG auf. Die Aufhebung der IV-Rente erfolgte vielmehr wiedererwägungsweise, da gemäss der Auffassung der Vorinstanz die Verfügung der IV-Stelle des Kantons C._______ vom 11. Januar 2002 zweifellos unrichtig gewesen sei. Insofern bleibt kein Raum, die nicht auf die Revisionsbestimmung von Art. 17 ATSG gestützte, angefochtene Verfügung vom 16. Mai 2019 allenfalls mit der substituierten Begründung zu schützen (vgl. hierzu BGE 127 V 466 E. 2c und 125 V 368 E. 2). Nachfolgend ist anhand der im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung vom 11. Februar 2002 (act. 53) vorgelegenen medizinischen Akten, die zusammengefasst wiederzugeben und einer Würdigung zu unterziehen sind, zu prüfen, ob die vorinstanzliche Beurteilung, wonach bereits zum Zeitpunkt der erstmaligen Rentenzusprache kein Rentenanspruch bestanden habe und diese somit zweifellos unrichtig gewesen sei, zutrifft und ob die angefochtene Wiedererwägungsverfügung vom 16. Mai 2019 deshalb rechtmässig ist. 4. 4.1 Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Die Wiedererwägung dient der nachträglichen Korrektur einer ursprünglich unrichtigen Rechtsanwendung oder Sachverhaltsfeststellung durch die Verwaltung (BGE 117 V 8 E. 2c; SVR 2018 IV Nr. 33 S. 107 E. 5.3; Entscheid des BGer 9C_396/2012 vom 30. Oktober 2012 E. 2.1). 4.2 Nach der Rechtsprechung kann die Wiedererwägung rechtskräftiger Verfügungen bzw. Einspracheentscheide nur in Betracht kommen, wenn es sich um die Korrektur grober Fehler der Verwaltung handelt (ZAK 1988 S. 555 E. 2b). Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung - denkbar. In diesem Sinne qualifiziert unrichtig ist eine Verfügung, wenn die notwendigen (fachärztlichen) Abklärungen überhaupt nicht oder nicht mit der erforderlichen Sorgfalt durchgeführt wurden, oder wenn eine Leistung aufgrund falscher Rechtsregeln bzw. ohne oder in unrichtiger Anwendung der mass-geblichen Bestimmungen zugesprochen wurde. Zurückhaltung bei der Annahme zweifelloser Unrichtigkeit ist stets dann geboten, wenn der Wiedererwägungsgrund eine materielle Anspruchsvoraussetzung betrifft, deren Beurteilung massgeblich auf Schätzungen oder Beweiswürdigungen und damit auf Elementen beruht, die notwendigerweise Ermessenszüge aufweisen. Eine vor dem Hintergrund der seinerzeitigen Sach- und Rechtslage einschliesslich der Rechtspraxis vertretbare Beurteilung der (invaliditätsmässigen) Anspruchsvoraussetzungen kann nicht zweifellos unrichtig sein (BGE 141 V 405 E. 5.2; SVR 2017 UV Nr. 8 S. 28 E. 3.2). 4.3 Um wiedererwägungsweise auf eine verfügte Leistung zurückkommen zu können, genügt es nicht, wenn ein einzelnes Anspruchselement rechtswidrig festgelegt wurde. Vielmehr hat sich die Leistungszusprache auch im Ergebnis als offensichtlich unrichtig zu erweisen. So muss etwa, damit eine zugesprochene Rente wegen einer unkorrekten Invaliditätsbemessung wiedererwägungsweise aufgehoben werden kann, - nach damaliger Sach- und Rechtslage - erstellt sein, dass eine korrekte Invaliditätsbemessung hinsichtlich des Leistungsanspruchs zu einem anderen Ergebnis geführt hätte (BGE 140 V 77 E. 3.1). 4.4 Bei der Beurteilung, ob eine Wiedererwägung wegen zweifelloser Unrichtigkeit zulässig ist, muss wie erwähnt von der Sach- und Rechtslage ausgegangen werden, wie sie im Zeitpunkt des Verfügungserlasses bestanden hat, wozu auch die seinerzeitige Rechtspraxis gehört; eine Praxisänderung vermag kaum je die frühere Praxis als zweifellos unrichtig erscheinen zu lassen (BGE 144 I 103 E. 2.2; 125 V 383 E. 3). Insbesondere stellt die neue Rechtsprechung zu den somatoformen Schmerzstörungen bzw. äquivalenten Beschwerdebildern keinen Wiedererwägungsgrund dar (BGE 141 V 585 E. 5.4). 4.5 Lagen im Zeitpunkt der Verfügung oder des Einspracheentscheides divergierende medizinische Meinungsäusserungen vor, kann nicht Jahre später wiedererwägungsweise gesagt werden, es sei zweifellos unrichtig gewesen, auf die eine und nicht auf die andere abzustellen (Entscheid des BGer 8C_517/2007 vom 16. September 2008 E. 4.3). Hingegen ist eine Invaliditätsbemessung, die auf keiner nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der massgeblichen Arbeitsfähigkeit beruht, nicht rechtskonform, und die entsprechende Verfügung ist zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinn (Entscheid des BGer 8C_920/2009 vom 22. Juli 2010 E. 2.4). 4.6 Bei Vorliegen der Voraussetzungen für ein wiedererwägungsweises Zurückkommen auf eine formell rechtskräftige Verfügung (oder einen formell rechtskräftigen Einspracheentscheid) gilt es, mit Wirkung ex nunc et pro futuro einen rechtskonformen Zustand herzustellen (Art. 85 Abs. 2 IVV, Art. 88bis Abs. 2 IVV). Die Anspruchsberechtigung und der Umfang des Anspruchs sind diesfalls pro futuro zu prüfen. Wie bei einer materiellen Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG muss auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts der Invaliditätsgrad im Zeitpunkt der Verfügung (oder des Einspracheentscheides) ermittelt werden (BGE 144 I 103 E. 4.4.1). 4.7 Im Rahmen des Erlasses der ursprünglichen, unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 11. Januar 2002 (act. 53) lagen der IV-Stelle des Kantons C._______ insbesondere die nachfolgend zusammengefasst wiederzugebenen und zu würdigenden Berichte vor: 4.7.1 Im fachneurologischen Zusatzgutachten des Neurozentrums der neurologischen Universitätsklinik K._______ (...) vom 24. August 2000 wurde zusammenfassend ausgeführt, der Versicherte habe über ein im Gefolge einer Herniotomie bei Narbenhernie im Juni 1998 unter Belastung auftretendes Ziehen und Brennen an zwei lokalisierten Arealen am Bauch berichtet. Da die Beschwerden unter schwerer Belastung in seinem Beruf als Gipser unter Umständen bis einige Stunden anhalten könnten, liege seit Oktober 1998 eine Arbeitsunfähigkeit vor. Spezifische schmerztherapeutische Massnahmen oder die Einnahme von Analgetika seien nicht erfolgt (act. 27). 4.7.2 Im Bericht der Chirurgischen Universitätsklinik K._______ vom 22. Januar 2001 wurde insbesondere ausgeführt, dem Versicherten wären bei fehlender bzw. nicht objektivierbarer Instabilität im Bereich der Bauchdecken nur "gipserspezifische" Tätigkeiten in begrenztem, maximal 50%igem zeitlichem Umfang zumutbar. Diese Beurteilung begründe sich ausschliesslich auf der schmerzauslösenden Wirkung der schweren Tätigkeit als Gipser (act. 32). 4.7.3 In seinem Bericht vom 28. Februar 2001 wies Dr. med. M._______ vom internen medizinischen Dienst darauf hin, dass für leichte bis mittelschwere, d.h. insbesondere die Bauchdecke nicht stark belastende Tätigkeiten aufgrund des Gutachtens der Chirurgischen Universitätsklinik K._______ vom 22. Januar 2001 keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe (act. 37). 4.7.4 Dr. med. N._______ vom internen medizinischen Dienst hielt am 3. Oktober 2001 dafür, man habe den Versicherten eingehend abgeklärt und komme zum Schluss, dass aus medizinischen Gründen keine die Bauchdecken belastenden Arbeiten mehr ausgeführt werden könnten, was bedeute, dass nur noch sitzende Tätigkeiten in Frage kämen. Für Bürotätigkeiten seien die Voraussetzungen nach beruflicher Abklärung nicht vorhanden. Es bleibe somit nur noch eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte, was einer vollen Berentung gleichkomme (act. 49). 4.8 4.8.1 Die IV-Stelle des Kantons C._______ stützte sich im Rahmen der ursprünglichen Verfügung vom 11. Januar 2002 (act. 53) in erster Linie auf die Annahme von Dr. med. N._______ in dessen Stellungnahme vom 3. Oktober 2001 (vgl. E. 4.7.4 hiervor). Als Basis dieser Annahme dienten Dr. med. N._______ offenbar auch die Schilderungen im Bericht der Institution Eingliederung O._______ vom 17. September 2001 (act. 47). Die Eingliederungsfachperson führte darin zusammenfassend aus, der Versicherte sei für körperliche Tätigkeiten zu wenig belastbar. Die Ergebnisse würden von den behandelnden Ärzten der Chirurgischen Universitätsklinik K._______ und Dr. med. P._______ schriftlich bestätigt. Für eine Tätigkeit ohne körperliche Bewegung wären sofort schulische und intellektuelle Fähigkeiten verlangt, die der Versicherte nicht mitbringe. Tätigkeiten ohne Bewegung und intellektuelle Voraussetzungen würden keinen rentenausschliessenden Erwerb bringen (act. 47). Diese Feststellungen fanden daraufhin auch Eingang in den Schlussbericht der Berufsberatung, welche ergänzend darauf hinwies, dass aufgrund der gezeigten und realisierbaren Möglichkeiten nur eine ganztägige Einsatzmöglichkeit in einer geschützten Werkstätte mit einem Stundenlohn von Fr. 4.- möglich sei (act. 48). 4.8.2 Der Auftrag an die Institution Eingliederung O._______ beinhaltete nicht bloss ein Aufbautraining im Rahmen von Integrationsmassnahmen (vgl. hierzu Urteil des BGer 8C_142/2013 E. 3.5 mit Hinweisen), sondern insbesondere die Klärung der Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit im Hinblick auf eine Tätigkeit des Beschwerdeführers in der freien Wirtschaft (act. 47 S. 1). Rechtsprechungsgemäss ist den Ergebnissen leistungsorientierter beruflicher Abklärungen nicht jegliche Aussagekraft für die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit abzusprechen, und eine zur medizinischen Einschätzung der Leistungsfähigkeit in offensichtlicher und erheblicher Diskrepanz stehende Leistung, wie sie während einer ausführlichen beruflichen Abklärung bei einwandfreiem Arbeitsverhalten/-einsatz des Versicherten effektiv realisiert und gemäss Einschätzung der Berufsfachleute objektiv realisierbar ist, vermag ernsthafte Zweifel an den ärztlichen Annahmen zu begründen (vgl. hierzu Urteile des BGer 9C_554/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 3.4 mit Hinweisen; 8C_142/2013 vom 20. November 2013 E. 3.5 mit Hinweisen; 9C_148/2012 vom 17. September 2012 E. 2.3.2; SVR 2013 IV Nr. 6 S. 13). 4.8.3 Es besteht kein Zweifel, dass das Verhalten des Beschwerdeführers während der beruflichen Abklärung in der Institution Eingliederung O._______ zu keinen Beanstandungen Anlass gegeben hatte. So wurde unter anderem berichtet, der Versicherte zeige sich als angenehmer Mitarbeiter, der sich gut ins Team eingefügt habe und welcher kritik- und kommunikationsfähig sowie korrekt und zuverlässig gewesen sei. Insofern vermochte die zur Einschätzung von Dr. med. M._______ vom 28. Februar 2001 (vgl. E. 4.7.3 hiervor) in offensichtlicher und erheblicher Diskrepanz stehende Leistung ernsthafte Zweifel an dessen ärztlicher Annahme zu begründen, und es konnte mit Blick auf die beruflichen Abklärungsergebnisse im damaligen Zeitpunkt nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in leichten bis mittelschweren, d.h. insbesondere die Bauchdecke nicht stark belastenden Tätigkeiten keine Einschränkungen zu beklagen hatte. Vielmehr erscheint die von Dr. med. N._______ vom internen medizinischen Dienst am 3. Oktober 2001 abgegebene Stellungnahme, wonach nur noch eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte bleibe, was einer vollen Berentung gleichkomme (vgl. E. 4.7.4), insbesondere auch unter dem Aspekt, dass diese Fachärztin die erwerbliche Verwertbarkeit in den Vordergrund rückte, durchaus nachvollziehbar. Dies insbesondere deshalb, weil die seinerzeitige Leistungszusprache nicht aufgrund falsch oder unzutreffend verstandener Rechtsregeln erfolgt ist oder weil massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. Vielmehr erscheint die Berentung und die damit im Zusammenhang stehende Beurteilung der zumutbaren Arbeits- und Leistungsunfähigkeitsschätzung bzw. die entsprechende Beweiswürdigung vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung vom 11. Januar 2002 darbot, als durchaus vertretbar (vgl. hierzu E. 4.4 hiervor), und es ist nicht bloss ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung - denkbar (vgl. hierzu Urteil des BGer 9C_500/2013 vom 29. November 2013 E. 4 mit Hinweisen). 4.8.4 Unter diesen Umständen kann - obwohl mit dem Bericht von Dr. med. M._______ vom 28. Februar 2001 im Zeitpunkt der ursprünglichen rentenzusprechenden Verfügung vom 11. Januar 2002 eine divergierende medizinische Meinungsäusserungen vorgelegen hatte (vgl. E. 4.7.3 hiervor) - nicht wiedererwägungsweise gesagt werden, es sei zweifellos unrichtig gewesen, nicht auf diese, sondern fälschlicherweise auf diejenige von Dr. med. N._______ vom 3. Oktober 2001 (vgl. E. 4.7.4 hiervor) abgestellt zu haben (vgl. E. 4.5 hiervor). 4.8.5 Daran ändern auch die Ausführungen zum Beginn und zum Verlauf der Arbeitsunfähigkeit in der R._______-Expertise vom 2. Dezember 2014 nichts. Vielmehr wiesen die Gutachter darauf hin, dass die ursprüngliche Berentung auf einem Gutachten beruht habe, welches die postoperative Situation nach Bauchoperation mit dementsprechend hoher Arbeitsunfähigkeit miteinbezogen habe. Weiter führten sie aus, dass ihre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit mit Sicherheit erst ab November 2014 gelte (act. 91.1 S. 30). 4.9 Nach dem Dargelegten erweist sich die formell rechtskräftige Verfügung vom 11. Januar 2002 nicht als zweifellos unrichtig, weshalb dieser Entscheid resp. die IV-Rente rechtsprechungsgemäss (vgl. E. 4.1 und 4.3.3 hiervor) nicht ohne Vorliegen der Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 ATSG aufgehoben werden darf. Bei diesem Ergebnis erübrigen sich Weiterungen zur Bemessung der Invalidität.
5. Hinsichtlich der Revisionsvoraussetzungen gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG ist bereits im vorliegenden Beschwerdeverfahren darauf hinzuweisen, dass sich der medizinische Sachverhalt im massgeblichen Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 16. Mai 2019 als nicht liquide erweist. 5.1 Im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 16. Mai 2019 war die R._______-Expertise vom 2. Dezember 2014 (act. 91.1), welche bezweckte, alle relevanten gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu erfassen und die sich daraus je einzeln ergebenden Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit in ein Gesamtergebnis zu bringen (BGE 137 V 210 E. 1.2.4; SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43, Urteil des BGer I 514/06 E. 2.1), bereits beinahe viereinhalb Jahre alt. Zufolge mangelnder Aktualität kann deshalb nicht (mehr) auf diese abgestellt werden, da unter diesem Umstand keine Gewähr dafür besteht, dass sich die Ausgangslage seit der Erstellung dieses Gutachtens nicht gewandelt hat (vgl. hierzu SVR 2018 IV Nr. 36 S. 116 E. 3.2.3). Mangels Aktualität können auch die Berichte des RAD-Arztes Dr. med. F._______ vom 8. Januar 2015 (act. 93) und 7. April 2016 (act. 123) keine rechtsgenügliche Beurteilungsgrundlage bilden. 5.2 Weiter ergeben sich aufgrund der Stellungnahme von Dr. med. F._______ vom 1. November 2017 (act. 162) bezüglich der zumutbaren Leistungsfähigkeit in einer leidensadaptierten Verweisungstätigkeit insofern Diskrepanzen, als Dr. med. F._______ davon ausgegangen war, dass nach einer operationsbedingten vollen Arbeits- und Leistungsunfähigkeit ab April 2017 nach einer grosszügigen Rehabilitationsfrist bis August 2017 die Leistungseinschränkung bei vollem Pensum unter 10 % liege. Insofern sind die Akten auch im Zusammenhang mit dieser postulierten Reduktion der Leistungsunfähigkeit einer Aktualisierung zu unterziehen. 5.3 Hinzu kommt, dass Dr. med. F._______ in seinem Bericht vom 31. Januar 2019 zwar erneut darauf hingewiesen hatte, dass das R._______-Gutachten unverändert gültig sei, wobei er zusammengefasst auch das Ressourcenprofil wiedergegeben hatte. Indem er sich jedoch nicht mehr zu seiner früheren Beurteilung vom 1. November 2017, wonach die Leistungseinschränkung bei vollem Pensum unter 10 % liege, äusserte, ist auch nicht rechtsgenüglich erstellt, ob er von dieser früheren Auffassung abgewichen ist und nunmehr wiederum mit der attestierten Leistungsunfähigkeit des Beschwerdeführers in leidensadaptierten Verweisungstätigkeiten im Umfang von 20 % einverstanden war. 5.4 Hinsichtlich der Berichte und Kurzbescheinigungen des behandelnden Arztes Dr. med. D._______ vom 15. September 2015 (act. 117), 29. September 2016 (act. 141), 15. November 2016 (act. 144 S. 5), 13. Juni 2017 (act. 159) und 27. November 2017 (act. 164 S. 3) ist schliesslich der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b cc) und deren Aufgaben sich - zufolge unterschiedlicher Natur von Behandlungs- und Begutachtungsauftrag - klar von denjenigen von medizinischen Sachverständigen unterscheiden (vgl. hierzu SVR 2008 IV Nr. 15 S. 44 E. 2.2.1 und SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.3). 5.5 Die vorstehend erwähnten medizinischen Stellungnahmen im Sinne von Art. 59 Abs. 2bis IVG von Dr. med. F._______, die Berichte von Dr. med. D._______ sowie die polydisziplinäre R._______-Expertise vermögen somit mit Blick auf die gesamtmedizinische Situation mangels voller Beweiskraft keine abschliessende Beurteilungsgrundlage zu bilden, sondern geben Anlass zu weitergehenden Abklärungen (vgl. Urteil des BGer 9C_58/2011 vom 25. März 2011 E. 3.3; zum gegenteiligen Fall resp. zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3; vgl. auch BGE 122 V 157 E. 1d; SVR 2005 IV Nr. 8 S. 37 E. 6.2, 2003 AHV Nr. 4 S. 11 E. 4.2.1; vgl. zum Ganzen auch Urteil des BGer 8C_189/2008 vom 4. Juli 2008 E. 5 mit Hinweisen). Angesichts dieser Aktenlage ergibt sich zusammengefasst, dass im Rahmen der von der Vorinstanz resp. der IV-Stelle des Kantons C._______ vorzunehmenden Prüfung der Revisionsvoraussetzungen erneut eine interdisziplinäre Begutachtung und damit verbunden eine Klärung der Auswirkungen sämtlicher Leiden auf die Arbeits- resp. Leistungsfähigkeit durch entsprechend ausgebildete Fachärztinnen und/oder Fachärzte insbesondere in den medizinischen Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Otorhinolaryngologie, (Viszeral-)Chirurgie, Psychiatrie und Psychotherapie, Orthopädie (vgl. act. 89) sowie allenfalls in weiteren Fachdisziplinen (Gastroenterologie, Pneumologie, Neurologie) bei einer Gutachterstelle in der Schweiz zu erfolgen hat, wobei letztlich die Gutachterstelle abschliessend darüber entscheidet, welche Fachdisziplinen im Fall des Beschwerdeführers zu begutachten sind (vgl. hierzu Urteil des BVGer C-1159/2013 vom 15. September 2014 E. 3.2.3 und 3.4.4 mit Hinweisen). Anlässlich dieser Begutachtung in einer Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) im Sinne von Art. 59 Abs. 3 IVG ist unter Berücksichtigung sämtlicher bisheriger medizinischer Dokumente der aktuelle Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und allfällige medizinische Veränderungen sowie deren Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit insbesondere seit dem Zeitpunkt der Begutachtung im November 2014 (act. 91.1 S. 1) rechtsgenüglich abzuklären. Zu ergänzen ist, dass die Vergabe des entsprechenden Auftrags nach dem Zufallsprinzip gemäss dem Zuweisungssystem "SuisseMED@P" zu erfolgen hat (Art. 72bis Abs. 1 und 2 IVV; BGE 139 V 349 E. 2.2) und eine blosse Verlaufsbegutachtung im R._______ in Anbetracht der langen Zeitdauer seit der letzten polydisziplinären Begutachtung den Aufschlusswert der Verlaufsbegutachtung nicht erhöhen würde (vgl. zum gegenteiligen Fall Urteil des BGer 8C_615/2008 vom 15. September 2008 E. 4.2).
6. Nach neuer Ermittlung des vollständigen und richtigen medizinischen Sachverhalts hat die Vorinstanz auch einen neuen Einkommensvergleich durchzuführen und erneut abzuklären, ob und in welchem Ausmass der Beschwerdeführer zufolge seines Gesundheitszustandes auf dem ihm nach seinen Fähigkeiten noch offenstehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt zumutbarerweise noch erwerbstätig sein könnte (vgl. hierzu etwa Urteil des BGer 9C_921/2009 vom 22. Juni 2010, E. 5.3). Dabei ist zu berücksichtigen, dass an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten praxisgemäss nicht übermässige Anforderungen zu stellen sind (vgl. hierzu Urteile des BGer 9C_744/2008 vom 19. November 2008 E. 3.2 und 9C_236/2008 vom 4. August 2008 E. 4.2; Urteil des EVG I 349/01 vom 3. Dezember 2003 E. 6.1) und die Arbeitsfähigkeit einer versicherten Person nach der Tätigkeit zu beurteilen ist, die sie - im Rahmen der Schadenminderungspflicht (vgl. Art. 21 Abs. 4 ATSG) - nach ihren persönlichen Verhältnissen und gegebenenfalls nach einer gewissen Anpassungszeit bei gutem Willen ausüben könnte (vgl. Urteil des BVGer C-4315/2009 vom 22. August 2011 E. 5.2 mit Hinweisen).
7. Im Rahmen der vorliegend angefochtenen Wiedererwägungsverfügung vom 16. Mai 2019 stellte sich die Vorinstanz überdies auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer habe im Zusammenhang mit den beruflichen Eingliederungsmassnahmen seine Schadenminderungs- und Mitwirkungspflicht verletzt und es fehle diesem an einem Eingliederungswillen für eine Integration in den ersten Arbeitsmarkt. Obwohl unter den Parteien die Prüfung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen vor der Rentenaufhebung dem Grundsatz nach nicht bestritten war, ist diesbezüglich Folgendes festzuhalten. 7.1 Im Gutachten des R._______ vom 2. Dezember 2014 wurde im Rahmen der Gesamtbeurteilung unter anderem berichtet, berufliche Massnahmen könnten aufgrund der subjektiven Krankheits- und Behinderungsüberzeugung des Beschwerdeführers nicht empfohlen werden (act. 91.1 S. 31). Auf diese Beurteilung nahm auch Dr. med. F._______ vom RAD in seiner Stellungnahme vom 31. Januar 2019 Bezug und führte aus, solche seien im Gutachten nicht empfohlen worden, hätten jedoch aus juristischen Gründen angeboten werden müssen (act. 178). 7.2 Die IV-Stelle des Kantons C._______ verwies den Beschwerdeführer nicht auf den Weg der Selbsteingliederung. Vielmehr ging sie offenbar davon aus, dass die Verwertung des vom R._______ in dessen Gutachten beschriebenen Leistungspotenzials - vollschichtig realisierbare Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 80 % ab November 2014 für körperlich leichte, angepasste Tätigkeiten (act. 91.1 S. 30 und 31) - ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung des Beschwerdeführers nach der langen Rentendauer und aufgrund des fortgeschrittenen Alters (Urteil hierzu Urteile des BGer 9C_163/2009 vom 10. September 2010 E. 4.2.2, in: SVR 2011 IV Nr. 30 S. 86; 9C_228/2010 vom 26. April 2011 E. 3.3, in: SVR 2011 IV Nr. 73 S. 220; 9C_363/2011 vom 31. Oktober 2011 E. 3.1 mit Hinweis, in: SVR 2012 IV Nr. 25 S. 104; 9C_768/2009 vom 10. September 2010 E. 4.1.2, in: SZS 2011 S. 71; 9C_675/2010 vom 30. November 2010 E. 5.3 und 5.4; 8C_338/2012 vom 28. August 2012 E. 4.2.2; 9C_178/2014 vom 29. Juli 2014 E. 7.2; 9C_68/2015 vom 24. April 2015 E. 5.1) sowie zufolge langer Abwesenheit vom Arbeitsmarkt (vgl. hierzu Urteile des BGer 8C_338/2012 vom 28. August 2012 E. 4.2.2; 9C_920/2013 vom 20. Mai 2014 E. 4.5; 9C_178/2014 vom 29. Juli 2014 E. 7.2; BGE 141 V 5 E. 4.2.2) nicht möglich war bzw. ist. 7.3 Es ergibt sich, dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer nicht nur einen Anspruch im Sinne von Art. 8a Abs. 1 IVG, sondern gestützt auf Art. 7 Abs. 2 lit. e IVG auch eine Pflicht hatte, an zumutbaren Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (vgl. Urteil des BGer 8C_163/2018 vom 28. Januar 2019 E. 4.2.2 mit Hinweisen); eine entsprechende Bereitschaft (subjektive Eingliederungsfähigkeit) bildet dabei keine Voraussetzung (vgl. Urteil des BGer 8C_163/2018 vom 28. Januar 2019 E. 4.3.3; zum Wegfall dieser Fähigkeit bzw. des Anspruchs ohne Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens vgl. Urteil des BGer 8C_569/2015 vom 17. Februar 2016 E. 5.1 mit Hinweisen). Mit Blick auf die im damaligen Zeitpunkt nicht in Zweifel zu ziehende Beurteilung der R._______-Experten wurden zwar berufliche Massnahmen aufgrund der subjektiven Krankheits- und Behinderungsüberzeugung nicht empfohlen. Aufgrund der Restleistungsfähigkeit des Beschwerdeführers und dessen Pflicht zur Teilnahme an beruflichen Eingliederungsmassnahmen lässt sich jedoch nicht beanstanden, dass die IV-Stelle des Kantons C._______ solche durchgeführt resp. versucht hatte, solche durchzuführen. 7.4 Die IV-Stelle des Kantons C._______ war zwar zu Gunsten des Beschwerdeführers bzw. nach Einreichung von kurzen ärztlichen Bescheinigungen durch diesen wiederholt von der Durchführung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen resp. der damit im Zusammenhang stehenden Forderungen trotz Konsultationen des RAD abgerückt. Dennoch lässt sich - obwohl kein Anwendungsfall von Art. 7b Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 21 Abs. 4 ATSG vorliegt (vgl. hierzu Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl. 2014, S. 91 Rz. 30 zu Art. 7-7b IVG mit Hinweis auf Urteil des BGer 9C_744/2011 vom 30. November 2011; Urteil des BGer 8C_400/2017 vom 29. August 2017 E. 4.2) - nicht beanstanden, dass die Vorinstanz die vorliegend angefochtene Verfügung vom 16. Mai 2019 ohne Durchführung eines (weiteren) Mahn- und Bedenkzeitverfahrens zufolge Verletzung der Pflichten gemäss Art. 7 Abs. 2 Bst. e IVG resp. Art. 43 Abs. 2 ATSG gestützt auf Art. 7b Abs. 1 IVG und Art. 21 Abs. 4 ATSG aufgehoben hatte, wie nachfolgend zu zeigen ist. 7.4.1 Die IV-Stelle des Kantons C._______ verzichtete im Jahr 2016 (noch) auf die Vornahme der in den Schreiben vom 12. April 2016 (act. 124), 13. Mai 2016 (act. 128) und 26. Oktober 2016 (act. 142) angedrohten Massnahmen (Abweisung weiterer beruflicher Massnahmen bei Verletzung der Mitwirkungspflicht, Aufhebung allenfalls bestehender Kostengutsprachen und der Invalidenrente per sofort für die Zukunft). Ein solcher Verzicht erfolgte auch im Anschluss an das Schreiben vom 13. November 2017 (act. 163) bzw. die Mitteilung vom 7. Dezember 2017 (act. 165) betreffend Überprüfung des Eingliederungsbedarfs. 7.4.2 Zwar waren die von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung vom 16. Mai 2019 erwähnten Schreiben vom 12. April und 26. Oktober 2016 sowie vom 13. November 2017 nicht mit dem Titel "Mahn- und Bedenkzeitverfahren" versehen. Vielmehr waren diese Schreiben mit "Mitwirkung bei beruflichen Massnahmen" betitelt, wobei denjenigen vom 26. Oktober 2016 und 13. November 2017 ein Anhang mit den gesetzlichen Bestimmungen von Art. 7 IVG und Art. 21 Abs. 4 ATSG beilag. Weiter steht fest, dass im Schreiben vom 12. April 2016 auch die Sanktionen gemäss Art. 7b IVG und das Mahn- und Bedenkzeitverfahren gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG erwähnt worden waren. Unter diesen Umständen sind diese Schreiben jeweils auch als Einleitungen des Mahn- und Bedenkzeitverfahren zu qualifizieren. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer überdies auch in den Mitteilungen "Überprüfung des Eingliederungsbedarfs" vom 13. Mai 2016 (act. 128) und 7. Dezember 2017 (act. 165) unter Hinweis auf Art. 21 Abs. 4 ATSG auf seine Mitwirkungspflicht und die Säumnisfolgen hingewiesen worden war. 7.4.3 Auch wenn der Beschwerdeführer angesichts seiner Erfahrungen aus dem kulanten Verhalten der IV-Stelle des Kantons C._______ in der Vergangenheit nicht sicher sein konnte, ob er nach seinem erfolglosen Kontaktversuch mit der Eingliederungsberaterin am 27. Februar 2019 (B-act. 1 Beilage 4) androhungsgemäss sanktioniert würde, wusste er spätestens seit dem Empfang des Vorbescheids vom 28. Februar 2019 (act. 180), dass die IV-Stelle des Kantons C._______ resp. die verfügungskompetente IVSTA zufolge schuldhafter Nichterfüllung der Schadenminderungspflicht - wie vorher mehrmals angedroht - die Leistungen gestützt auf Art. 7 IVG und Art. 21 Abs. 4 ATSG verweigern resp. einstellen würde. Aus dem vom Beschwerdeführer beschwerdeweise ins Recht gelegte Einzelverbindungsnachweis vom März 2019 (B-act. 1 Beilage 4), wonach er am 27. Februar 2019 versucht hatte, die Eingliederungsberaterin auf deren Direktnummer zu erreichen (+41 [62] 837 8548; act. 181 S. 1), kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Zwar orientierte er die Eingliederungsberaterin ordnungsgemäss am 22. Januar 2019 darüber, dass die für den 12. Februar 2019 geplante Operation zufolge einer Entzündung hinter dem Auge nicht durchgeführt werden könne (act. 176). Indem die Eingliederungsberaterin dem Beschwerdeführer nach dessen Krankmeldung per E-Mail vom 21. Februar 2019 mit der Bitte, das Telefonat auf nächste Woche zu verlegen, am 22. Februar 2019 eine rasche Genesung gewünscht und diesem mitgeteilt hatte, sie freue sich auf einen zeitnahen Rückruf (act. 181 S. 1), zeigte sie sich mit der Verschiebung des Telefonats betreffend das weitere Vorgehen hinsichtlich der beruflichen Eingliederung einverstanden. Dies ändert jedoch nichts daran, dass sie den Versicherten in der darauffolgenden Woche am 26. Februar 2019 erfolglos telefonisch zu kontaktieren versucht hatte (act. 181 S. 1), auch wenn ihre Aussage, es sei seitens des Beschwerdeführers keine Rückmeldung erfolgt, aufgrund des Einzelverbindungsnachweises nicht zutrifft. Mit Blick auf die im Zusammenhang mit den beruflichen Eingliederungsmassnahmen an den Tag gelegte, versichertenfreundliche und nachsichtige Vorgehensweise der IV-Stelle des Kantons C._______ hätte es zweifellos in erster Linie am Beschwerdeführer gelegen, nach seiner Genesung die Eingliederungsberaterin nicht bloss einmal, sondern öfters direkt oder über die Zentrale zu erreichen versuchen und ihr gegebenenfalls erneut auf den Anrufbeantworter zu sprechen, zumal er nicht nur einen Anspruch im Sinne von Art. 8a Abs. 1 IVG hat, sondern gestützt auf Art. 7 Abs. 2 lit. e IVG verpflichtet ist, sich zumutbaren Eingliederungsmassnahmen zu unterziehen (vgl. E. 7.3 hiervor). Bei diesen Gegebenheiten fällt der Umstand, dass die Eingliederungsberaterin offenbar keine Kenntnis von dem einen Rückruf des Versicherten - beispielsweise mittels Durchsicht der Anrufliste der entgangenen Anrufe bzw. durch Abhören der Combox - genommen hatte, nicht weiter ins Gewicht. Vielmehr ist dem Beschwerdeführer die von ihm an den Tag gelegte Passivität als unentschuldbare Verletzung der Mitwirkungspflicht vorzuwerfen, weshalb sich somit und aufgrund der gescheiterten Versuche nicht beanstanden lässt, dass die IV-Stelle des Kantons C._______ in der Folge von weiteren beruflichen Eingliederungsmassnahmen in Form eines Arbeitstrainings abgesehen hatte. 7.4.4 Unter diesen Umständen und mit Blick auf die zahlenreichen Schriftstücke der IV-Stelle des Kantons C._______, in denen sie den Beschwerdeführer auf die massgeblichen Bestimmungen von Art. 7 IVG und Art. 21 Abs. 4 ATSG und auf die Säumnisfolgen hingewiesen hatte, verletzte die IV-Stelle des Kantons C._______ kein Bundesrecht, indem sie unmittelbar vor Erlass des Vorbescheids vom 28. Februar 2019 resp. der angefochtenen Verfügung vom 16. Mai 2019 auf die Durchführung eines weiteren (expliziten) Mahn- und Bedenkzeitverfahrens verzichtet hatte. Ein solches hätte sich aufgrund der bisherigen Schwierigkeiten im Zusammenhang mit einem Arbeitstraining (act. 111, 113, 145, 147) trotz den Einwendungen vom 1. April 2019 (act. 184) überwiegend wahrscheinlich (vgl. hierzu BGE 138 V 218 E. 6) als formalistischer Leerlauf erwiesen, was sich im Übrigen auch aus der Beurteilung des Eingliederungsverlaufs der Eingliederungsberaterin vom 26. Februar 2019 ergibt (act. 179).
8. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich zusammengefasst, dass zu Recht kein neues Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchgeführt und von weiteren beruflichen Eingliederungsmassnahmen abgesehen wurde. Hingegen sind vorliegend die Voraussetzungen einer Wiedererwägung nicht gegeben, weshalb die vorliegend angefochtene Wiedererwägungsverfügung vom 16. Mai 2019 aufzuheben ist. Da sich der medizinische Sachverhalt im Zusammenhang mit der am 7. Februar 2014 von Amtes wegen eingeleiteten Rentenrevision (act. 75) nicht rechtsgenüglich abgeklärt und gewürdigt erweist (vgl. hierzu Art. 43 ff. ATSG sowie Art. 12 VwVG), sind die Akten in Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) an die Vorinstanz zur Prüfung der Rentenrevisionsvoraussetzungen resp. in diesem Zusammenhang zu einer umfassenden medizinischen Begutachtung bzw. zur Abklärung der Auswirkungen sämtlicher Leiden auf die Arbeits- resp. Leistungsfähigkeit durch entsprechend ausgebildete Fachärztinnen und/oder Fachärzte zu übermitteln.
9. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 9.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG e contrario). Der von ihm geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- (B-act. 4) ist ihm nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz sind ebenfalls keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 9.2 Der obsiegende, anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Verwaltung (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht ([VGKE, SR 173.320.2]). Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Verfahrens sowie in Anbetracht der in vergleichbaren Fällen gesprochenen Entschädigungen ist eine Parteientschädigung von Fr. 2'800.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) gerechtfertigt (Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde vom 18. Juni 2019 wird insoweit gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung vom 16. Mai 2019 aufgehoben wird und die Akten im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zur Prüfung der Rentenrevisionsvoraussetzungen und in diesem Zusammenhang zur Vornahme ergänzender Abklärungen und zum Erlass einer neuen Verfügung zurückgewiesen werden.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- wird diesem nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 2'800.- zugesprochen. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Viktoria Helfenstein Roger Stalder Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: