Invalidenversicherung (Übriges)
Sachverhalt
A. Der am (...) 1962 geborene Beschwerdeführer schweizerischer Nationalität leidet seit Geburt an einem Glaukom beider Augen. Er absolvierte eine Lehre als Kaufmann und arbeitet seit dem 1. August 1982 bis heute als Programmierer in der Schweiz. Mit Gesuch vom 7. November 1984 (act. 1), eingegangen bei der Invalidenversicherungskommission des Kantons Aargau am 8. November 1984, beantragte er medizinische Eingliederungsmassnahmen. Mit Verfügung vom 20. Februar 1986 (act. 5) sprach ihm die Ausgleichskasse des Kantons Aargau eine Hilflosenentschädigung leichten Grades (vgl. Beschluss der Invalidenversicherungskommission des Kantons Aargau vom 12. Februar 1986 [act. 4]) mit Wirkung ab 1. November 1983 zu. Die IV-Stelle der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau (nachfolgend: IV-Stelle Aargau) bestätigte mit Mitteilungen vom 19. Dezember 1996 (act. 9), vom 13. Juli 2000 (act. 12), vom 11. Februar 2004 (act. 16) und vom 25. Juli 2005 (act. 18) die Weiterausrichtung der bisherigen Leistungen. B. Gemäss Aktennotiz vom 27. März 2006 (act. 20) erhielt die IV-Stelle Aargau am 24. März 2006 die Meldung, dass der Beschwerdeführer am 30. Juni 2005 nach Deutschland weggezogen war. Mit Schreiben vom 28. März 2006 (act. 22) übermittelte sie die Akten der Schweizerischen Ausgleichskasse und ersuchte diese, die vom 1. Juli 2005 bis 31. März 2006 ausgerichtete Hilflosenentschädigung in der Höhe von Fr. 3'870.00 vom Beschwerdeführer mit Verfügung zurückzufordern. C. Mit Verfügung vom 30. März 2006 (act. 23) teilte die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: Vorinstanz) dem Beschwerdeführer mit, infolge seines Wegzugs ins Ausland habe er ab 1. Juli 2005 keinen Anspruch mehr auf eine Hilflosenentschädigung. Sie behielt sich zudem vor, die zu Unrecht bezahlten Hilflosenentschädigungen für die Zeit vom 1. Juli 2005 bis zum 31. März 2006 zurückzufordern. D. Mit Verfügung vom 6. April 2006 (act. 25) hob die IV-Stelle Aargau die Hilflosenentschädigung per 31. Mai 2006 auf. E. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 11. April 2006 (act. 28) Einsprache gegen die Verfügungen vom 30. März 2006 und vom 6. April 2006. Er machte geltend, er arbeite seit seinem Wegzug nach Deutschland als Grenzgänger in der Schweiz am selben Arbeitsplatz wie zuvor. F. Mit Einspracheentscheid vom 16. Mai 2006 (act. 31) wies die Vorinstanz die Einsprache ab. In einem mit "Ergänzung zum Einspracheentscheid" bezeichneten Schreiben vom 16. Mai 2006 (act. 32) führte die Vorinstanz eine ergänzende Begründung für die Abweisung der Einsprache an. Der Einspracheentscheid vom 16. Mai 2006 erwuchs unangefochten in Rechtskraft. G. Mit Verfügung vom 11. Oktober 2006 (act. 33) forderte die Vorinstanz vom Beschwerdeführer Fr. 3'870.00 als unrechtmässig bezogene Leistung zurück. Die Verfügung war mit dem Hinweis versehen, nach dem Gesetz könne die Schuld ganz oder teilweise erlassen werden, wenn der Versicherte die Leistung im guten Glauben bezogen habe und die Rückerstattung für ihn angesichts seiner Verhältnisse eine grosse Härte bedeute. Ein entsprechendes Gesuch um Erlass könne innerhalb von 30 Tagen bei der Vorinstanz eingereicht werden. H. Gegen die Verfügung vom 11. Oktober 2006 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. November 2006 Einsprache, welche die Vorinstanz mit Schreiben vom 13. November 2006 der damals zuständigen Eidgenössischen Rekurskommission der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für die im Ausland wohnenden Personen als Beschwerde übermittelte. Der Beschwerdeführer beantragte darin die Überprüfung des angefochtenen Entscheids unter Berücksichtigung der Tatsache, dass er sich per 30. Juni 2005 ordnungsgemäss bei seiner Wohngemeinde X._______ im Kanton Aargau abgemeldet habe. Er habe daher im guten Glauben davon ausgehen können, die Entschädigung weiterhin zu erhalten. I. Das Verfahren wurde per 1. Januar 2007 vom Bundesverwaltungsgericht übernommen. J. Mit Vernehmlassung vom 8. Januar 2007 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Sie hielt dafür, der Beschwerdeführer hätte wissen müssen, dass bei Wohnsitznahme im Ausland kein Anspruch mehr auf eine Hilflosenentschädigung bestehe, denn er sei von der IV-Stelle Aargau in der Verfügung vom 11. Februar 2004 (act. 16) klar und deutlich auf diesen Sachverhalt hingewiesen worden. Auch sei er im Laufe der Jahre immer wieder von der IV-Stelle Aargau auf die Meldepflicht aufmerksam gemacht worden. Trotzdem habe er den Wegzug nur den Gemeindebehörden, nicht aber den Organen der Invalidenversicherung gemeldet. Die Rückforderung der im Zeitraum vom 1. Juli 2005 bis Ende März 2006 bezogenen Hilflosenentschädigung sei daher zu Recht erfolgt. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer kein Gesuch um Erlass der Rückforderung gestellt habe. Ein solches wäre jedoch abzuweisen gewesen, da wie dargelegt kein gutgläubiger Empfang der Leistung angenommen werden könne. K. Der Beschwerdeführer hielt mit Replik vom 13. März 2007 an seinem Antrag fest, die Rückzahlung der Schuld sei ihm zu erlassen. L. Die Vorinstanz hielt mit Duplik vom 2. April 2007 an ihrem Antrag auf Abweisung und Bestätigung der Rückforderungsverfügung fest. M. Der mit Verfügung vom 17. April 2007 einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 200.00 wurde fristgerecht bezahlt. Gegen die mit Verfügungen vom 19. Juni 2007 bzw. vom 25. November 2008 bekannt gegebene Zusammensetzung des Spruchkörpers sind keine Ausstandsbegehren eingegangen. N. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien ist, soweit sie rechtserheblich sind, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 VGG).
E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG erlassen wurden. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im Sinn von Art. 5 VwVG, und die IV-Stelle für Versicherte im Ausland ist eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. d VGG. Gemäss Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) sind die Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland direkt beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar. Dieses ist somit für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
E. 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen. Er ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat an deren Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse (Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1], vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). Er ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert.
E. 1.4 Die angefochtene Verfügung trägt das Datum vom 11. Oktober 2006. Gelangt die Partei rechtzeitig an einen unzuständigen Versicherungsträger bzw. eine unzuständige Behörde, so gilt die Frist als gewahrt (Art. 39 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 60 Abs. 2 ATSG; vgl. auch Art. 21 Abs. 2 VwVG). Die am 6. November 2006 der deutschen Post übergebene Beschwerde wurde somit fristgemäss im Sinn von Art. 60 Abs. 1 ATSG (vgl. auch Art. 50 Abs. 1 VwVG) eingereicht. Auch die Formerfordernisse im Sinn von Art. 52 Abs. 1 VwVG sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist.
E. 2.1 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
E. 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212).
E. 3 Streitig und zu prüfen ist im vorliegenden Fall, ob die Vorinstanz mit Verfügung vom 11. Oktober 2006 zu Recht die Rückerstattung der für die Zeit vom 1. Juli 2005 bis 31. März 2006 ausgerichteten Hilflosenentschädigung im Betrag von Fr. 3'870.00 gefordert hat.
E. 3.1 Nicht vom Streitgegenstand erfasst ist die Aufhebung der Hilflosenentschädigung, welche gemäss Verfügung der IV-Stelle Aargau vom 6. April 2006 (act. 25) gestützt auf Art. 88bis Abs. 2 Bst. a der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) per 31. Mai 2006, also mit Wirkung ab 1. Juni 2006, erfolgen sollte. Die Verfügung der IV-Stelle Aargau vom 6. April 2006 (act. 25) wurde von der Vorinstanz mit Einspracheentscheid vom 16. Mai 2006 (act. 31) bestätigt. Die Frage, ob die Verfügung der Vorinstanz vom 30. März 2006, in der diese dem Beschwerdeführer mitteilte, er habe ab 1. Juli 2005 keinen Anspruch mehr auf eine Hilflosenentschädigung, und sich die Rückforderung der vom 1. Juli 2005 bis 31. März 2006 ausbezahlten Beträge vorbehielt, die Anforderungen an eine Verfügung gemäss Art. 5 Abs. 1 VwVG erfüllt, kann vorliegend offenbleiben. Da der Einspracheentscheid vom 16. Mai 2006 (act. 31) nicht angefochten worden und damit in Rechtskraft erwachsen ist, ist die Aufhebung der Hilflosenentschädigung nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Soweit der Beschwerdeführer einen grundsätzlichen Anspruch auf Ausrichtung der Hilflosenentschädigung geltend macht, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
E. 3.2 Vorliegend ebenfalls nicht zu prüfen ist die Frage, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Erlass der Rückerstattungsschuld hat. Voraussetzung für die Behandlung dieser Frage durch das Bundesverwaltungsgericht bildet ein entsprechendes, von der Vorinstanz abgewiesenes Gesuch um Erlass gemäss Art. 4 der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11). Auf den Antrag des Beschwerdeführers, die Schuld sei ihm zu erlassen, ist daher ebenfalls nicht einzutreten. Vorliegend ist lediglich zu prüfen, ob die Hilflosenentschädigung zwischen dem 1. Juli 2005 und dem 31. März 2006 zu Unrecht gewährt worden ist, so dass sie gestützt auf Art. 25 Abs. 1 erster Satz ATSG zurückgefordert werden kann. Es steht dem Beschwerdeführer frei, gemäss Art. 4 Abs. 4 ATSV bis spätestens 30 Tage nach Rechtskraft einer allfälligen Rückforderungsverfügung bei der Vorinstanz ein Gesuch um Erlass der Rückerstattungsschuld einzureichen.
E. 4 Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren zur Anwendung gelangen.
E. 4.1 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
E. 4.2 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3).
E. 4.3 Der Beschwerdeführer ist Schweizer Staatsbürger und lebt in Deutschland. Das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, nachfolgend FZA, SR 0.142.112.681, in Kraft seit 1. Juni 2002) ist somit anwendbar (Art. 80a IVG in der Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 7 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Dezember 2004 über die Genehmigung und Umsetzung des Protokolls über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die neuen EG-Mitgliedstaaten zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der EG und ihren Mitgliedstaaten andererseits sowie über die Genehmigung der Revision der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit, in Kraft seit 1. April 2006, AS 2006 979 994). Das Freizügigkeitsabkommen setzt die verschiedenen bis dahin geltenden bilateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union insoweit aus, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA). Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Mitglieder der Vertragsstaaten zu gewährleisten.
E. 4.3.1 Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1) sowie die entsprechende Verordnung vom 11. September 2002 (ATSV, SR 830.11) in Kraft getreten. Die streitige Rückerstattungsforderung der Vorinstanz gründet auf der Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Schweiz per 30. Juni 2005 verlassen und ab 1. Juli 2005 nicht mehr Wohnsitz in der Schweiz hatte. Somit sind für die Beurteilung der Rechtmässigkeit der Rückerstattungsforderung vom 11. Oktober 2006 die Bestimmungen des ATSG und der ATSV anwendbar.
E. 4.3.2 Am 1. Januar 2004 sind die Änderungen des IVG und des ATSG vom 21. März 2003 sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 21. Mai 2003 (IVV, SR 831.201) in Kraft getreten (4. IV-Revision, AS 2003 3837 bzw. AS 2003 3859). Da im vorliegenden Verfahren die Rückzahlung der Leistungen frühestens ab dem 1. Juli 2005 strittig ist, ist die seit dem 1. Januar 2004 gültige Fassung des IVG, vorbehältlich der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 21. März 2003 (AS 2003 3850), anwendbar. Die Änderungen des IVG und des ATSG vom 6. Oktober 2006 sowie der IVV und der ATSV vom 28. September 2007 (5. IV-Revision, AS 2007 5129 bzw. AS 2007 5155, in Kraft seit 1. Januar 2008) sind im vorliegenden Verfahren nicht anwendbar, da der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten der entsprechenden Bestimmungen ergangen ist (vgl. auch Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich Basel Genf 2003, Art. 82 Rz. 4).
E. 5 Nach der Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesgerichts ist der rechtserhebliche Sachverhalt im Beschwerdeverfahren vor dem Sozialversicherungsgericht nach den tatsächlichen Verhältnissen zur Zeit des Erlasses der angefochtenen Verfügung zu beurteilen (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen, vgl. auch Thomas Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Auflage, Bern 2003, S. 489 Rz. 20). Vorliegend ist somit das Datum der Verfügung vom 11. Oktober 2006 massgeblich.
E. 6 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe sich per 30. Juni 2005 ordnungsgemäss abgemeldet und arbeite seither als Grenzgänger in der Schweiz. Bezüger von Invalidenrenten, welche ins Ausland weggezogen seien, erhielten ihre Rente auch weiterhin; es sei nicht einsehbar, warum ausgerechnet die Hilflosenentschädigung eine Sonderregelung erfahren habe. Zudem sei es wenig behindertenfreundlich, auf Kleingedrucktes zu verweisen und ihm zu unterstellen, er hätte wissen müssen, dass er seinen Wegzug der IV-Stelle zu melden habe.
E. 6.1 Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 8. Januar 2007 ausgeführt hat, sind gemäss Art. 77 IVV für den Leistungsanspruch wesentliche Änderungen der Verhältnisse der IV-Stelle unverzüglich anzuzeigen. Indem der Beschwerdeführer seinen Wegzug nur den Gemeindebehörden meldete, verletzte er die Meldepflicht, auf die er von der IV-Stelle Aargau mehrmals hingewiesen worden war (vgl. dazu act. 12, 14 und 18). Gemäss Art. 88bis Abs. 2 Bst. b IVV erfolgt die Aufhebung der Hilflosenentschädigung rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn die unrichtige Leistung darauf zurückzuführen ist, dass der Bezüger der ihm gemäss Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist. Dieser Fall ist vorliegend gegeben, indem es dem Beschwerdeführer auch unter Berücksichtigung seiner Sehbehinderung zweifellos zumutbar gewesen wäre, seinen Wegzug der zuständigen IV-Stelle zu melden. Die mit Bezug auf die Behinderung sinngemäss vorgebrachte Rüge der Unangemessenheit erscheint in Anbetracht der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seit 1982 in einer Informatikfirma arbeitet und auch im vorangegangenen Verfahren um die Weiterausrichtung der Hiflosenentschädigung die jeweils notwendigen Schritte sach- und fristgerecht vorgenommen hat, nicht stichhaltig.
E. 6.2 Unbehelflich ist auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, er arbeite seit dem 1. Juli 2005 als Grenzgänger in der Schweiz. Gemäss Art. 42 Abs. 1 IVG haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die hilflos sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Eine Gleichstellung von Grenzgängern mit Personen, welche die Voraussetzungen von Art. 42 Abs. 1 IVG erfüllen, ist in der Invalidengesetzgebung nicht vorgesehen.
E. 6.3 Schliesslich ist die sinngemäss vorgebrachte Rüge des Beschwerdeführers zu beurteilen, die Hilflosenentschädigung müsse analog den Invalidenrenten in die Europäische Union exportiert werden. Wie die Vorinstanz in ihrer Ergänzung zum Einspracheentscheid vom 16. Mai 2006 (act. 32) zutreffend ausgeführt hat, wird die Hilflosenentschädigung ausschliesslich durch die öffentliche Hand finanziert (Art. 77 Abs. 2 IVG in der vom 1. Juni 2002 bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung vom 8. Oktober 1999). Die Hilflosenentschädigung stellt somit eine beitragsunabhängige Sonderleistung dar, welche gemäss Art. 10a Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, welche innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (SR 0.831.109.268.1, nachfolgend: Verordnung [EWG] Nr. 1408/71), ausschliesslich vom Wohnmitgliedstaat gemäss dessen Rechtsvorschriften ausgerichtet werden, sofern die betreffenden Sonderleistungen im Anhang II zum FZA eingetragen sind. Dies ist in Bezug auf die Hilflosenentschädigung durch Beschluss Nr. 2/2003 des Gemischten Ausschusses EU/Schweiz vom 15. Juli 2003 (AS 2004 1277) geschehen mit Wirkung ab 1. Juni 2002. Die in Art. 10 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 statuierte Aufhebung der Wohnortklausel findet somit auf die Hilflosenentschädigung keine Anwendung.
E. 6.4 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Juli 2005 infolge seiner Wohnsitznahme in Deutschland keinen Anspruch mehr auf die Hilflosenentschädigung hatte. Die Vorinstanz durfte daher die vom 1. Juli 2005 bis 31. März 2006 ausbezahlten Hilflosenentschädigungen gestützt auf Art. 25 Abs. 1 ATSG zurückfordern.
E. 7 Zusammenfassend wird festgehalten, dass die Beschwerde sich als unbegründet erweist und daher abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist.
E. 8 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG sind dem unterliegenden Beschwerdeführer die Verfahrenskosten aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 200.- verrechnet.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) die Vorinstanz (Ref-Nr. ...) das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Franziska Schneider Susanne Genner Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-3036/2006 {T 0/2} Urteil vom 16. Dezember 2008 Besetzung Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richter Beat Weber, Richter Francesco Parrino, Gerichtsschreiberin Susanne Genner. Parteien M._______, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz. Gegenstand Rückforderung der Hilflosenentschädigung. Sachverhalt: A. Der am (...) 1962 geborene Beschwerdeführer schweizerischer Nationalität leidet seit Geburt an einem Glaukom beider Augen. Er absolvierte eine Lehre als Kaufmann und arbeitet seit dem 1. August 1982 bis heute als Programmierer in der Schweiz. Mit Gesuch vom 7. November 1984 (act. 1), eingegangen bei der Invalidenversicherungskommission des Kantons Aargau am 8. November 1984, beantragte er medizinische Eingliederungsmassnahmen. Mit Verfügung vom 20. Februar 1986 (act. 5) sprach ihm die Ausgleichskasse des Kantons Aargau eine Hilflosenentschädigung leichten Grades (vgl. Beschluss der Invalidenversicherungskommission des Kantons Aargau vom 12. Februar 1986 [act. 4]) mit Wirkung ab 1. November 1983 zu. Die IV-Stelle der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau (nachfolgend: IV-Stelle Aargau) bestätigte mit Mitteilungen vom 19. Dezember 1996 (act. 9), vom 13. Juli 2000 (act. 12), vom 11. Februar 2004 (act. 16) und vom 25. Juli 2005 (act. 18) die Weiterausrichtung der bisherigen Leistungen. B. Gemäss Aktennotiz vom 27. März 2006 (act. 20) erhielt die IV-Stelle Aargau am 24. März 2006 die Meldung, dass der Beschwerdeführer am 30. Juni 2005 nach Deutschland weggezogen war. Mit Schreiben vom 28. März 2006 (act. 22) übermittelte sie die Akten der Schweizerischen Ausgleichskasse und ersuchte diese, die vom 1. Juli 2005 bis 31. März 2006 ausgerichtete Hilflosenentschädigung in der Höhe von Fr. 3'870.00 vom Beschwerdeführer mit Verfügung zurückzufordern. C. Mit Verfügung vom 30. März 2006 (act. 23) teilte die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: Vorinstanz) dem Beschwerdeführer mit, infolge seines Wegzugs ins Ausland habe er ab 1. Juli 2005 keinen Anspruch mehr auf eine Hilflosenentschädigung. Sie behielt sich zudem vor, die zu Unrecht bezahlten Hilflosenentschädigungen für die Zeit vom 1. Juli 2005 bis zum 31. März 2006 zurückzufordern. D. Mit Verfügung vom 6. April 2006 (act. 25) hob die IV-Stelle Aargau die Hilflosenentschädigung per 31. Mai 2006 auf. E. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 11. April 2006 (act. 28) Einsprache gegen die Verfügungen vom 30. März 2006 und vom 6. April 2006. Er machte geltend, er arbeite seit seinem Wegzug nach Deutschland als Grenzgänger in der Schweiz am selben Arbeitsplatz wie zuvor. F. Mit Einspracheentscheid vom 16. Mai 2006 (act. 31) wies die Vorinstanz die Einsprache ab. In einem mit "Ergänzung zum Einspracheentscheid" bezeichneten Schreiben vom 16. Mai 2006 (act. 32) führte die Vorinstanz eine ergänzende Begründung für die Abweisung der Einsprache an. Der Einspracheentscheid vom 16. Mai 2006 erwuchs unangefochten in Rechtskraft. G. Mit Verfügung vom 11. Oktober 2006 (act. 33) forderte die Vorinstanz vom Beschwerdeführer Fr. 3'870.00 als unrechtmässig bezogene Leistung zurück. Die Verfügung war mit dem Hinweis versehen, nach dem Gesetz könne die Schuld ganz oder teilweise erlassen werden, wenn der Versicherte die Leistung im guten Glauben bezogen habe und die Rückerstattung für ihn angesichts seiner Verhältnisse eine grosse Härte bedeute. Ein entsprechendes Gesuch um Erlass könne innerhalb von 30 Tagen bei der Vorinstanz eingereicht werden. H. Gegen die Verfügung vom 11. Oktober 2006 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. November 2006 Einsprache, welche die Vorinstanz mit Schreiben vom 13. November 2006 der damals zuständigen Eidgenössischen Rekurskommission der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für die im Ausland wohnenden Personen als Beschwerde übermittelte. Der Beschwerdeführer beantragte darin die Überprüfung des angefochtenen Entscheids unter Berücksichtigung der Tatsache, dass er sich per 30. Juni 2005 ordnungsgemäss bei seiner Wohngemeinde X._______ im Kanton Aargau abgemeldet habe. Er habe daher im guten Glauben davon ausgehen können, die Entschädigung weiterhin zu erhalten. I. Das Verfahren wurde per 1. Januar 2007 vom Bundesverwaltungsgericht übernommen. J. Mit Vernehmlassung vom 8. Januar 2007 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Sie hielt dafür, der Beschwerdeführer hätte wissen müssen, dass bei Wohnsitznahme im Ausland kein Anspruch mehr auf eine Hilflosenentschädigung bestehe, denn er sei von der IV-Stelle Aargau in der Verfügung vom 11. Februar 2004 (act. 16) klar und deutlich auf diesen Sachverhalt hingewiesen worden. Auch sei er im Laufe der Jahre immer wieder von der IV-Stelle Aargau auf die Meldepflicht aufmerksam gemacht worden. Trotzdem habe er den Wegzug nur den Gemeindebehörden, nicht aber den Organen der Invalidenversicherung gemeldet. Die Rückforderung der im Zeitraum vom 1. Juli 2005 bis Ende März 2006 bezogenen Hilflosenentschädigung sei daher zu Recht erfolgt. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer kein Gesuch um Erlass der Rückforderung gestellt habe. Ein solches wäre jedoch abzuweisen gewesen, da wie dargelegt kein gutgläubiger Empfang der Leistung angenommen werden könne. K. Der Beschwerdeführer hielt mit Replik vom 13. März 2007 an seinem Antrag fest, die Rückzahlung der Schuld sei ihm zu erlassen. L. Die Vorinstanz hielt mit Duplik vom 2. April 2007 an ihrem Antrag auf Abweisung und Bestätigung der Rückforderungsverfügung fest. M. Der mit Verfügung vom 17. April 2007 einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 200.00 wurde fristgerecht bezahlt. Gegen die mit Verfügungen vom 19. Juni 2007 bzw. vom 25. November 2008 bekannt gegebene Zusammensetzung des Spruchkörpers sind keine Ausstandsbegehren eingegangen. N. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien ist, soweit sie rechtserheblich sind, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG erlassen wurden. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im Sinn von Art. 5 VwVG, und die IV-Stelle für Versicherte im Ausland ist eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. d VGG. Gemäss Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) sind die Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland direkt beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar. Dieses ist somit für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen. Er ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat an deren Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse (Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1], vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). Er ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert. 1.4 Die angefochtene Verfügung trägt das Datum vom 11. Oktober 2006. Gelangt die Partei rechtzeitig an einen unzuständigen Versicherungsträger bzw. eine unzuständige Behörde, so gilt die Frist als gewahrt (Art. 39 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 60 Abs. 2 ATSG; vgl. auch Art. 21 Abs. 2 VwVG). Die am 6. November 2006 der deutschen Post übergebene Beschwerde wurde somit fristgemäss im Sinn von Art. 60 Abs. 1 ATSG (vgl. auch Art. 50 Abs. 1 VwVG) eingereicht. Auch die Formerfordernisse im Sinn von Art. 52 Abs. 1 VwVG sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. 2.1 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212). 3. Streitig und zu prüfen ist im vorliegenden Fall, ob die Vorinstanz mit Verfügung vom 11. Oktober 2006 zu Recht die Rückerstattung der für die Zeit vom 1. Juli 2005 bis 31. März 2006 ausgerichteten Hilflosenentschädigung im Betrag von Fr. 3'870.00 gefordert hat. 3.1 Nicht vom Streitgegenstand erfasst ist die Aufhebung der Hilflosenentschädigung, welche gemäss Verfügung der IV-Stelle Aargau vom 6. April 2006 (act. 25) gestützt auf Art. 88bis Abs. 2 Bst. a der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) per 31. Mai 2006, also mit Wirkung ab 1. Juni 2006, erfolgen sollte. Die Verfügung der IV-Stelle Aargau vom 6. April 2006 (act. 25) wurde von der Vorinstanz mit Einspracheentscheid vom 16. Mai 2006 (act. 31) bestätigt. Die Frage, ob die Verfügung der Vorinstanz vom 30. März 2006, in der diese dem Beschwerdeführer mitteilte, er habe ab 1. Juli 2005 keinen Anspruch mehr auf eine Hilflosenentschädigung, und sich die Rückforderung der vom 1. Juli 2005 bis 31. März 2006 ausbezahlten Beträge vorbehielt, die Anforderungen an eine Verfügung gemäss Art. 5 Abs. 1 VwVG erfüllt, kann vorliegend offenbleiben. Da der Einspracheentscheid vom 16. Mai 2006 (act. 31) nicht angefochten worden und damit in Rechtskraft erwachsen ist, ist die Aufhebung der Hilflosenentschädigung nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Soweit der Beschwerdeführer einen grundsätzlichen Anspruch auf Ausrichtung der Hilflosenentschädigung geltend macht, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 3.2 Vorliegend ebenfalls nicht zu prüfen ist die Frage, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Erlass der Rückerstattungsschuld hat. Voraussetzung für die Behandlung dieser Frage durch das Bundesverwaltungsgericht bildet ein entsprechendes, von der Vorinstanz abgewiesenes Gesuch um Erlass gemäss Art. 4 der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11). Auf den Antrag des Beschwerdeführers, die Schuld sei ihm zu erlassen, ist daher ebenfalls nicht einzutreten. Vorliegend ist lediglich zu prüfen, ob die Hilflosenentschädigung zwischen dem 1. Juli 2005 und dem 31. März 2006 zu Unrecht gewährt worden ist, so dass sie gestützt auf Art. 25 Abs. 1 erster Satz ATSG zurückgefordert werden kann. Es steht dem Beschwerdeführer frei, gemäss Art. 4 Abs. 4 ATSV bis spätestens 30 Tage nach Rechtskraft einer allfälligen Rückforderungsverfügung bei der Vorinstanz ein Gesuch um Erlass der Rückerstattungsschuld einzureichen. 4. Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren zur Anwendung gelangen. 4.1 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). 4.2 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). 4.3 Der Beschwerdeführer ist Schweizer Staatsbürger und lebt in Deutschland. Das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, nachfolgend FZA, SR 0.142.112.681, in Kraft seit 1. Juni 2002) ist somit anwendbar (Art. 80a IVG in der Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 7 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Dezember 2004 über die Genehmigung und Umsetzung des Protokolls über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die neuen EG-Mitgliedstaaten zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der EG und ihren Mitgliedstaaten andererseits sowie über die Genehmigung der Revision der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit, in Kraft seit 1. April 2006, AS 2006 979 994). Das Freizügigkeitsabkommen setzt die verschiedenen bis dahin geltenden bilateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union insoweit aus, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA). Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Mitglieder der Vertragsstaaten zu gewährleisten. 4.3.1 Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1) sowie die entsprechende Verordnung vom 11. September 2002 (ATSV, SR 830.11) in Kraft getreten. Die streitige Rückerstattungsforderung der Vorinstanz gründet auf der Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Schweiz per 30. Juni 2005 verlassen und ab 1. Juli 2005 nicht mehr Wohnsitz in der Schweiz hatte. Somit sind für die Beurteilung der Rechtmässigkeit der Rückerstattungsforderung vom 11. Oktober 2006 die Bestimmungen des ATSG und der ATSV anwendbar. 4.3.2 Am 1. Januar 2004 sind die Änderungen des IVG und des ATSG vom 21. März 2003 sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 21. Mai 2003 (IVV, SR 831.201) in Kraft getreten (4. IV-Revision, AS 2003 3837 bzw. AS 2003 3859). Da im vorliegenden Verfahren die Rückzahlung der Leistungen frühestens ab dem 1. Juli 2005 strittig ist, ist die seit dem 1. Januar 2004 gültige Fassung des IVG, vorbehältlich der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 21. März 2003 (AS 2003 3850), anwendbar. Die Änderungen des IVG und des ATSG vom 6. Oktober 2006 sowie der IVV und der ATSV vom 28. September 2007 (5. IV-Revision, AS 2007 5129 bzw. AS 2007 5155, in Kraft seit 1. Januar 2008) sind im vorliegenden Verfahren nicht anwendbar, da der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten der entsprechenden Bestimmungen ergangen ist (vgl. auch Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich Basel Genf 2003, Art. 82 Rz. 4). 5. Nach der Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesgerichts ist der rechtserhebliche Sachverhalt im Beschwerdeverfahren vor dem Sozialversicherungsgericht nach den tatsächlichen Verhältnissen zur Zeit des Erlasses der angefochtenen Verfügung zu beurteilen (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen, vgl. auch Thomas Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Auflage, Bern 2003, S. 489 Rz. 20). Vorliegend ist somit das Datum der Verfügung vom 11. Oktober 2006 massgeblich. 6. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe sich per 30. Juni 2005 ordnungsgemäss abgemeldet und arbeite seither als Grenzgänger in der Schweiz. Bezüger von Invalidenrenten, welche ins Ausland weggezogen seien, erhielten ihre Rente auch weiterhin; es sei nicht einsehbar, warum ausgerechnet die Hilflosenentschädigung eine Sonderregelung erfahren habe. Zudem sei es wenig behindertenfreundlich, auf Kleingedrucktes zu verweisen und ihm zu unterstellen, er hätte wissen müssen, dass er seinen Wegzug der IV-Stelle zu melden habe. 6.1 Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 8. Januar 2007 ausgeführt hat, sind gemäss Art. 77 IVV für den Leistungsanspruch wesentliche Änderungen der Verhältnisse der IV-Stelle unverzüglich anzuzeigen. Indem der Beschwerdeführer seinen Wegzug nur den Gemeindebehörden meldete, verletzte er die Meldepflicht, auf die er von der IV-Stelle Aargau mehrmals hingewiesen worden war (vgl. dazu act. 12, 14 und 18). Gemäss Art. 88bis Abs. 2 Bst. b IVV erfolgt die Aufhebung der Hilflosenentschädigung rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn die unrichtige Leistung darauf zurückzuführen ist, dass der Bezüger der ihm gemäss Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist. Dieser Fall ist vorliegend gegeben, indem es dem Beschwerdeführer auch unter Berücksichtigung seiner Sehbehinderung zweifellos zumutbar gewesen wäre, seinen Wegzug der zuständigen IV-Stelle zu melden. Die mit Bezug auf die Behinderung sinngemäss vorgebrachte Rüge der Unangemessenheit erscheint in Anbetracht der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seit 1982 in einer Informatikfirma arbeitet und auch im vorangegangenen Verfahren um die Weiterausrichtung der Hiflosenentschädigung die jeweils notwendigen Schritte sach- und fristgerecht vorgenommen hat, nicht stichhaltig. 6.2 Unbehelflich ist auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, er arbeite seit dem 1. Juli 2005 als Grenzgänger in der Schweiz. Gemäss Art. 42 Abs. 1 IVG haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die hilflos sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Eine Gleichstellung von Grenzgängern mit Personen, welche die Voraussetzungen von Art. 42 Abs. 1 IVG erfüllen, ist in der Invalidengesetzgebung nicht vorgesehen. 6.3 Schliesslich ist die sinngemäss vorgebrachte Rüge des Beschwerdeführers zu beurteilen, die Hilflosenentschädigung müsse analog den Invalidenrenten in die Europäische Union exportiert werden. Wie die Vorinstanz in ihrer Ergänzung zum Einspracheentscheid vom 16. Mai 2006 (act. 32) zutreffend ausgeführt hat, wird die Hilflosenentschädigung ausschliesslich durch die öffentliche Hand finanziert (Art. 77 Abs. 2 IVG in der vom 1. Juni 2002 bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung vom 8. Oktober 1999). Die Hilflosenentschädigung stellt somit eine beitragsunabhängige Sonderleistung dar, welche gemäss Art. 10a Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, welche innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (SR 0.831.109.268.1, nachfolgend: Verordnung [EWG] Nr. 1408/71), ausschliesslich vom Wohnmitgliedstaat gemäss dessen Rechtsvorschriften ausgerichtet werden, sofern die betreffenden Sonderleistungen im Anhang II zum FZA eingetragen sind. Dies ist in Bezug auf die Hilflosenentschädigung durch Beschluss Nr. 2/2003 des Gemischten Ausschusses EU/Schweiz vom 15. Juli 2003 (AS 2004 1277) geschehen mit Wirkung ab 1. Juni 2002. Die in Art. 10 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 statuierte Aufhebung der Wohnortklausel findet somit auf die Hilflosenentschädigung keine Anwendung. 6.4 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Juli 2005 infolge seiner Wohnsitznahme in Deutschland keinen Anspruch mehr auf die Hilflosenentschädigung hatte. Die Vorinstanz durfte daher die vom 1. Juli 2005 bis 31. März 2006 ausbezahlten Hilflosenentschädigungen gestützt auf Art. 25 Abs. 1 ATSG zurückfordern. 7. Zusammenfassend wird festgehalten, dass die Beschwerde sich als unbegründet erweist und daher abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. 8. Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG sind dem unterliegenden Beschwerdeführer die Verfahrenskosten aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 200.- verrechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) die Vorinstanz (Ref-Nr. ...) das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Franziska Schneider Susanne Genner Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: