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C-3027/2024

C-3027/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2026-08-17 · Deutsch CH

Rentenrevision

Sachverhalt

A. A.a A._______ (Beschwerdeführer), geboren am (...) 1995, vertreten durch seine Mutter, C._______, bezog infolge einer frühen Entwicklungsstörung (frühkindlicher Autismus, leichte Intelligenzminderung, Zwangshandlungen; Akten der Vorinstanz [IVSTA-act.] 4, 10, 309, 310) vom 1. August 2014 (IVSTA-act. 221) bis zum Wegzug ins Ausland per 30. November 2016 (IVSTA-act. 255) und nach der Rückkehr in die Schweiz ab dem 1. September 2022 (IVSTA-act. 298) eine ganze ausserordentliche Rente der Invalidenversicherung (ausserordentliche IV-Rente). A.b Per 11. Februar 2024 verlegten der Beschwerdeführer und seine Mutter ihren Wohnsitz von (...) (AR) wiederum nach Brasilien. Als neuen Wohnort nannte der Beschwerdeführer (...) (Brasilien; IVSTA-act. 323, 324). A.c Aufgrund der Ausreise ins Ausland ging die Zuständigkeit von der kantonalen IV-Stelle an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland über (IVSTA-act. 326). Mit Verfügung vom 14. Februar 2024 teilte die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (Vorinstanz) dem Beschwerdeführer mit, er habe zufolge seines Wegzugs nach Brasilien ab dem 1. März 2024 keinen Anspruch mehr auf die bisher gewährte ausserordentliche IV-Rente. Zudem wurde einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung die aufschiebende Wirkung entzogen. Die Zustellung der Verfügung erfolgte mit eingeschriebener Post an eine Adresse in (...) (Brasilien) und an die bisherige Adresse des Beschwerdeführers in (...) AR (IVSTA-act. 328). Die Sendung an die alte Adresse in (...) (AR) wurde von der Post retourniert, der Empfänger habe an der angeführten Adresse nicht ermittelt werden können (IVSTA-act. 337). B. B.a Gegen die Verfügung vom 14. Februar 2024 liess der Beschwerdeführer durch seine Mutter, C._______, am 26. April 2024 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Er beantragte die Auszahlung der ausserordentlichen IV-Rente auch nach dem 1. März 2024 und ersuchte sinngemäss um unentgeltliche Rechtspflege (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1 und 5). B.b Am 27. Juni 2024 teilte der Beschwerdeführer auf Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichts (BVGer-act. 4) sein Zustelldomizil mit (BVGer-act. 6). B.c Mit Instruktionsverfügung vom 18. Oktober 2024 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht bis zum 18. November 2024 das Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» ausgefüllt und mit den nötigen Beweismitteln versehen einzureichen (BVGer-act. 7). Die verlangten Unterlagen trafen am 18. November 2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein (BVGer-act. 10). B.d Das Bundesverwaltungsgericht eröffnete dem Beschwerdeführer mit Instruktionsverfügung vom 20. November 2024, die Zustellung der Verfügung vom 14. Februar 2024 sei gemäss den derzeit vorliegenden Akten am 1. März 2024 erfolgt. Unter Beachtung des Fristenstillstandes über Ostern sei die 30-tägige Beschwerdefrist am 15. April 2024 abgelaufen. Deshalb sei die Beschwerde vom 26. April 2024 nach vorläufiger Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht fristgerecht eingereicht worden, folglich wäre auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer erhielt Gelegenheit, sich bis zum 20. Dezember 2024 zur Frage der Rechtzeitigkeit der Eingabe seiner Beschwerde zu äussern (BVGer-act. 11). B.e In der Eingabe vom 3. Dezember 2024 machte die Mutter und Vertreterin des Beschwerdeführers geltend, eine schwere Depression habe sie an der rechtzeitigen Eingabe der Beschwerde für ihren Sohn gehindert. Dieser Eingabe legte sie mehrere Dokumente bei, so einen Arztbericht vom 22. März 2024, der eine schwere Depression gem. ICD-10 F32.2 und eine daraus folgende 30-tägige Arbeitsunfähigkeit ab 22. März 2024 bescheinigte (BVGer-act. 12). B.f Mit Verfügung vom 30. Januar 2025 bat das Bundesverwaltungsgericht die Mutter des Beschwerdeführers um Auskünfte zur Klärung des Zustellungs- und Eröffnungszeitpunkts der Verfügung der Vorinstanz vom 14. Februar 2024 (BVGer-act. 13). B.g Die Mutter des Beschwerdeführers nahm mit Eingabe vom 9. Februar 2025 zur Zustellung und Eröffnung der Verfügung der Vorinstanz vom 14. Februar 2024 Stellung (BVGer-act. 15). B.h Mit Zwischenverfügung vom 14. Februar 2025 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut und verzichtete vorläufig auf Erhebung von Verfahrenskosten (BVGer-act. 16). B.i Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 17. März 2025 die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der Verfügung vom 14. Februar 2025 (BVGer-act. 18). B.j Der Beschwerdeführer erhielt mit Verfügung vom 20. März 2025 Gelegenheit zur fakultativen Stellungnahme (BVGer-act. 19), hiervon machte er keinen Gebrauch.

Erwägungen (36 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Die IVSTA gehört als Behörde nach Art. 33 VGG zu den Vorinstanzen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der angefochtenen Verfügung zuständig.

E. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich grundsätzlich nach dem VwVG (Art. 37 VGG; Urteil des BGer 8C_672/2025 vom 28. Mai 2026 E. 5.2.2, zur Publikation vorgesehen).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, sodass er beschwerdelegitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG).

E. 1.4.1 Eine Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen (Art. 50 Abs. 1 VwVG). Eine gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 22 Abs. 1 VwVG). Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, stehen unter anderem vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern still (Art. 22a Abs. 1 Bst. a VwVG).

E. 1.4.2 Die Verfügung vom 14. Februar 2024, mit der die Vorinstanz dem Beschwerdeführer ankündigte, er habe ab 1. März 2024 zufolge Wegzugs ins Ausland keinen Anspruch mehr auf eine ausserordentliche IV-Rente, ist mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. In der Rechtsmittelbelehrung wird darauf hingewiesen, es könne innert 30 Tagen seit Eröffnung der Verfügung eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht in St. Gallen eingereicht werden. Ausserdem werden die Zeiten des Fristenstillstands erwähnt, so etwa jene vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern (IVSTA-act. 328).

E. 1.4.3 Die Verfügung vom 14. Februar 2024 wurde der Mutter und Vertreterin des Beschwerdeführers eingeschrieben an die bis zum Wegzug per 11. Februar 2024 gültige Adresse in (...) AR eröffnet mit - ebenfalls per Einschreiben versandter - Kopie an den Beschwerdeführer an eine Adresse in (...) (Brasilien). Diese Adresse hatte der Beschwerdeführer bei seinem (ersten) Wegzug aus der Schweiz im November 2016 angegeben (IVSTA-act. 266, 328). Die Sendung an die Adresse in (...) AR wurde der Vorinstanz am 29. Februar 2024 mit dem Vermerk, der Empfänger habe an der angeführten Adresse nicht ermittelt werden können, zurückgesandt (IVSTA-act. 337). Nach dem «Résultat de la recherche» einer eingeschriebenen Sendung ins Ausland (Schweiz - Brasilien) erfolgte die Zustellung der Verfügung vom 14. Februar 2024 in Brasilien gemäss E-Mail der Post CH AG vom 12. August 2024 und der Sendungsverfolgung (Rastreamento) am 1. März 2024 an die ehemalige Adresse des Beschwerdeführers in (...) (Brasilien) (BVGer-act. 9).

E. 1.4.4 Die Mutter des Beschwerdeführers, die bis zum Wegzug nach Brasilien bei der zuständigen kantonalen IV-Stelle als fallbezogene Vertreterin vermerkt war (IVSTA-act. 326), erklärte in ihrer Eingabe ans Gericht vom 9. Februar 2025, sie habe die Verfügung vom 14. Februar 2024 aufgrund einer schweren Depression erst einen Monat nach Zustellung im April 2024 erhalten. Die Adresse in (...) (Brasilien) sei die Adresse von Verwandten, die früher dort gewohnt hätten, diese hätten ihr diverse Briefe, unter anderem auch die Verfügung der Vorinstanz vom 14. Februar 2024, nach ihrer Genesung gegeben. Sie selbst habe zu (...) (Brasilien) keine aktuelle Verbindung, ihre Wohnadresse befinde sich in (...) (Brasilien) (BVGer-act. 15).

E. 1.4.5 Verfügungen sind allen direkt betroffenen Personen formgerecht zu eröffnen, aus mangelhafter Eröffnung darf den Parteien kein Nachteil erwachsen (Art. 29 Abs. 2 BV [SR 101]; Art. 38 VwVG; Art. 49 Abs. 3 Satz 3 ATSG [SR 830.1]; vgl. BGE 133 I 201 E. 2.1; Urteil des BGer 2C_453/2024 vom 20. Oktober 2025 E. 4.1). Dabei hat grundsätzlich die Behörde nachzuweisen, dass und wann ihre Verfügung dem Adressaten zugestellt worden ist (vgl. BGE 136 V 295 E. 5.9; Urteil des BGer 9C_260/2021 vom 6. Dezember 2021 E. 4.6.1; je m.H.). Sendungen gelten in der Regel als zugestellt, wenn sie in den Macht- bzw. Verfügungsbereich der Empfängerin bzw. des Empfängers gelangt sind. Dabei ist nicht erforderlich, dass die Empfängerin bzw. der Empfänger die Sendung tatsächlich in Empfang nimmt (BGE 144 IV 57 E. 2.3.2 m.H.). Wird ein Entscheid einer Person zugestellt, die nicht befugt ist, die Verfügung in Empfang zu nehmen, entfaltet die Verfügung grundsätzlich keine Rechtswirkungen (BGE 133 I 201 E. 2 m.H.). In solchen Fällen beginnt die Rechtsmittelfrist für die Betroffenen daher grundsätzlich erst in dem Zeitpunkt zu laufen, in welchem diese vom missliebigen Entscheid auf andere Weise sichere bzw. tatsächliche Kenntnis erhalten haben; blosse Gerüchte oder vage Hinweise reichen hierfür nicht. Erst wenn die Rechtssuchenden einmal im Besitz aller für die erfolgreiche Wahrung ihrer Rechte wesentlichen Elemente sind, rechtfertigt es sich, von ihnen eine Anfechtung innerhalb der jeweiligen Rechtsmittelfrist zu verlangen (vgl. BGE 129 II 193 E. 1; Urteil des BGer 9C_639/2019 vom 12. Februar 2020 E. 4.3; Urteil des BVGer B-1966/2018 vom 23. August 2019 E. 4.3).

E. 1.4.6 Unbestritten ist, dass dem Beschwerdeführer die Verfügung vom 14. Februar 2024 zugegangen ist und seine Mutter als seine Vertreterin in Kenntnis der Verfügung am 26. April 2024 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben konnte (BVGer-act. 1). Aus den Akten ergibt sich, dass die Verfügung vom 14. Februar 2024 einerseits an die alte Adresse in (...) AR versandt und von der Post ungeöffnet an die kantonale IV-Stelle retourniert wurde (IVSTA-act. 337). Andererseits wurde eine Kopie der Verfügung vom 14. Februar 2024 nicht an die vom Beschwerdeführer der Gemeinde (...) AR und der kantonalen IV-Stelle bekannt gegebene Adresse (vgl. IVSTA-act. 324) in (...) (Brasilien) adressiert, sondern an eine Adresse in (...) (Brasilien), wo die eingeschriebene Sendung am 1. März 2024 auch ausgehändigt wurde (BVGer-act. 9). Die Adresse in (...) (Brasilien) hatte der Beschwerdeführer bei seiner (ersten) Ausreise aus der Schweiz im November 2016 als neues Domizil angegeben (IVSTA-act. 266). Durch die Zustellung an eine andere als der gemeldeten Adresse kann - trotz Zustellnachweis - nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die Verfügung tatsächlich dem Beschwerdeführer bzw. seiner Vertreterin ausgehändigt worden ist, zumal kein Zustellnachweis mit Unterschrift vorliegt. In einem solchen Fall läge es an der Vorinstanz, die Zustellung der Verfügung vom 14. Februar 2024 an den Beschwerdeführer am 1. März 2024 mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen (vgl. BGE 124 V 400 E. 2b; Urteil des BVGer C-3799/2024 vom 13. Mai 2026 E. 4.4). Diesen Nachweis erbringt die Vorinstanz nicht, sie lässt sich in der Vernehmlassung hierzu auch nicht vernehmen und geht implizit von der Zulässigkeit der Beschwerde aus (BVGer-act. 18). Nicht angenommen werden kann, dass die Sendung mit der Entgegennahme durch Dritte in (...) (Brasilien) in den Machtbereich des Beschwerdeführers eingegangen ist. Wie der Beschwerdeführer darlegt, handelt es sich um eine Adresse, an der Verwandte früher gewohnt haben. Es bleibt unklar, wer die Sendung am 1. März 2024 in Empfang genommen hat.

E. 1.4.7 Da die Verfügung vom 14. Februar 2024 an die falsche Adresse versandt wurde und die Vertreterin des Beschwerdeführers glaubhaft darlegt, dass ihr die Sendung erst einen Monat nach deren effektiven Zustellung zugekommen ist (vgl. E. 1.4.4 vorstehend), ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer frühestens am 1. April 2024 Kenntnis von der Verfügung vom 14. Februar 2024 erhalten hat. Indem der Beschwerdeführer danach am 26. April 2024 und somit innerhalb der 30-tägigen Beschwerdefrist eine Beschwerde eingereicht hat, ist die Frist gewahrt und die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden.

E. 1.5 Nachdem die Beschwerde im Übrigen formgerecht eingereicht (Art. 52 Abs. 1 VwVG) und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung verzichtet worden ist (BVGer-act. 16), ist darauf einzutreten.

E. 2 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung vom 14. Februar 2024, mit welcher der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine ausserordentliche Invalidenrente ab dem 1. März 2024 zufolge Wegzugs nach Brasilien aufgehoben wurde (IVSTA-act. 328).

E. 3.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).

E. 3.2 Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der erstinstanzliche Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG; Art. 12 VwVG). Danach hat die Verwaltung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts zu sorgen (vgl. BGE 136 V 376 E. 4.1.1). Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (vgl. Art. 43 Abs. 3 ATSG; Art. 13 VwVG; BGE 125 V 195 E. 2 und 122 V 158 E. 1a; je m.w.H.). Sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, gilt im Sozialversicherungsrecht der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 143 V 168 E. 2; 138 V 218 E. 6).

E. 3.3 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1; 139 V 335 E. 6.2). Die Frage eines möglichen Exports der ausserordentlichen Invalidenrente des Beschwerdeführers nach Brasilien ist deshalb nach den Vorschriften zu beurteilen, die im Zeitpunkt seines Wegzugs aus der Schweiz, mithin im Februar 2024, in Kraft standen.

E. 3.4 Der Beschwerdeführer verfügt über die Schweizer Staatsbürgerschaft und ist in Brasilien wohnhaft (vgl. Bst. A.b vorstehend). Die Prüfung seines Anspruchs auf eine ausserordentliche Rente der schweizerischen Invalidenversicherung richtet sich jedoch ungeachtet des am 3. April 2014 abgeschlossenen, am 9. Juni 2015 von der Bundesversammlung genehmigten und am 1. Oktober 2019 in Kraft getretenen Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Republik Brasilien über soziale Sicherheit (SR 0.831.109.198.1; im Folgenden: Abkommen) allein nach den schweizerischen Rechtsvorschriften (Urteil des BVGer C-5771/2023 vom 12. Mai 2025 E. 2 und 4.2.3; vgl. auch E. 5.3.2 nachfolgend).

E. 4 Vorab ist in formeller Hinsicht zu untersuchen, ob die Vorinstanz ein Vorbescheidverfahren durchgeführt hat.

E. 4.1.1 Gemäss Art. 57a Abs. 1 IVG teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren, den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung sowie den vorgesehenen Entscheid über die vorsorgliche Einstellung von Leistungen mittels Vorbescheids mit. Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 ATSG.

E. 4.1.2 Der Sinn und Zweck des Vorbescheidverfahrens besteht darin, eine unkomplizierte Diskussion des Sachverhalts zu ermöglichen und dadurch die Akzeptanz des Entscheids bei den Versicherten zu verbessern (BGE 134 V 97 E. 2.7; Urteil des BGer 9C_551/2022 vom 4. März 2024 E. 4.2; je m.H.). Das Vorbescheidverfahren dient zwar auch der Ausübung des rechtlichen Gehörs, geht aber über den verfassungsrechtlichen Mindestanspruch (Art. 29 Abs. 2 BV) hinaus, indem es Gelegenheit bietet, sich zur vorgesehenen Rechtsanwendung sowie zum beabsichtigten Endentscheid zu äussern (Urteil 9C_551/2022 E. 4.2 m.w.H.); der verfassungsrechtliche Mindestanspruch gibt demgegenüber keinen Anspruch darauf, zur geplanten Erledigung Stellung zu nehmen (BGE 134 V 97 E. 2.8.1).

E. 4.1.3 Die Nichtbeachtung der gesetzlichen Pflicht zum Erlass des Vorbescheids im umschriebenen Rahmen wie überhaupt Verstösse gegen die bei der Durchführung des Vorbescheidverfahrens zu beachtenden Regeln über die Gehörs- respektive Akteneinsichtsgewährung sind, soweit es sich nicht um blosse Ordnungsvorschriften handelt, nach den Grundsätzen über die Verletzung des rechtlichen Gehörs zu sanktionieren (BGE 147 IV 340 E. 4.11.3). Die Unterlassung des gesetzlich gebotenen Vorbescheidverfahrens gilt als schwere Verletzung des Gehörsanspruchs, die einer Heilung grundsätzlich nicht zugänglich ist. Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2 m.H.; Urteil 9C_551/2022 E. 4.3.1). Allerdings ist darauf zu achten, dass das Vorbescheidverfahren und der damit verbundene Anspruch auf rechtliches Gehör nicht seines Sinngehalts entleert wird, womit die Möglichkeit einer Heilung im Beschwerdeverfahren nur sehr zurückhaltend angenommen werden kann (Urteil 9C_551/2022 E. 4.3.2 und E. 5.3.2 mit Hinweis auf Urteil des BGer 9C_555/2020 vom 3. März 2021 E. 5.3).

E. 4.2 Die rentenaufhebende Verfügung vom 14. Februar 2024 ist ein Endentscheid über den Entzug einer bisher gewährten Leistung im Aufgabenbereich der Vorinstanz, womit ein formelles Vorbescheidverfahren durchzuführen war (Art. 57a Abs. 1 IVG i.V.m. 73bis Abs. 1 IVV [SR 831.201] und Art. 57 Abs. 1 Bst. d IVG; vgl. auch Urteile des BVGer C-3327/2017 vom 24. Oktober 2018 E. 3; C-6076/2015 vom 17. Juli 2017 E. 3). Aus den Akten ist jedoch nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz vor Erlass dieser Verfügung ein formelles Vorbescheidverfahren durchgeführt hätte.

E. 4.2.1 Aktenkundig ist hingegen ein Schriftverkehr zwischen der Mutter und Vertreterin des Beschwerdeführers sowie der kantonalen IV-Stelle. Die Vertreterin verlangte mit E-Mails vom 4. und 5. September 2023 Informationen über die IV-Rente des Beschwerdeführers und eine allfällige «Rückerstattung». Der Beschwerdeführer habe seit 2020 Anspruch auf eine IV-Rente, erhalte sie aber erst seit Oktober 2022 (IVSTA-act. 311, 314). Mit Schreiben vom 19. September 2023 teilte die kantonale IV-Stelle mit, der Beschwerdeführer habe seit dem 1. August 2014 Anspruch auf eine ausserordentliche IV-Rente. Diese Rente sei an den gesetzlichen Wohnsitz in der Schweiz gebunden. Am 22. November 2016 sei der Beschwerdeführer von (...) SG nach Brasilien gezogen und am 15. August 2022 in die Schweiz ([...] AR) zurückgekehrt. Für die Zeit mit Wohnsitz ausserhalb der Schweiz bestehe kein Anspruch auf Ausrichtung einer ausserordentlichen IV-Rente (IVSTA-act. 315). Die Vertreterin des Beschwerdeführers bedankte sich per E-Mail vom 24. September 2023 für die Information und fragte nach, ob der Beschwerdeführer eine ausserordentliche oder eine ordentliche IV-Rente erhalte, was die kantonale IV-Stelle mit E-Mail vom 2. Oktober 2023 - der Beschwerdeführer beziehe eine ausserordentliche Rente - beantwortete (IVSTA-act. 316). Es folgte am 5. Oktober 2023 ein weiterer Schriftverkehr betreffend die Voraussetzungen für eine ordentliche anstelle einer ausserordentlichen IV-Rente (IVSTA-act. 318).

E. 4.2.2 Mit Mitteilung vom 24. Oktober 2023 bestätigte die kantonale IV-Stelle den Anspruch des Beschwerdeführers auf die bisherige ausserordentliche IV-Rente und machte darauf aufmerksam, Änderungen in persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen könnten den Leistungsanspruch beeinflussen, weshalb unter anderem Adressänderungen sowie ein Auslandaufenthalt von mehr als drei Monaten zu melden seien (IVSTA-act. 321). Am 30. Oktober 2023 informierte die kantonale IV-Stelle die zuständige Person beim kommunalen Sozialamt darüber, dass die Rente im Ausland nicht ausgerichtet werden könne, da es sich um eine ausserordentliche IV-Rente handle (IVSTA-act. 317). Am 7. November 2023 fand eine Besprechung zwischen der Vertreterin des Beschwerdeführers und dem kommunalen Sozialamt statt (IVSTA-act. 323). Am 9. November 2023 teilte die Vertreterin des Beschwerdeführers der kantonalen IV-Stelle in einer E-Mail mit dem Betreff «Kündigung» mit, der Beschwerdeführer «kündige» seine IV-Rente per 11. Februar 2024, da er nach Brasilien zurückgehe (IVSTA-act. 322).

E. 4.2.3 Aufgrund dieser Umstände ist davon auszugehen, dass sich die Mutter und Vertreterin des Beschwerdeführers - ungeachtet des unterlassenen formellen Vorbescheidverfahrens - bewusst war, dass ein (erneuter) Umzug nach Brasilien zur Aufhebung der ausserordentlichen IV-Rente führen wird, zumal bereits der frühere Umzug nach Brasilien Ende 2016 zur selben Rechtsfolge geführt hatte (IVSTA-act. 255). Unter dem Betreff «Kündigung» zeigte der Beschwerdeführer (respektive seine Mutter und Vertreterin) denn auch der kantonalen IV-Stelle seinen Umzug nach Brasilien an und erklärte gleichzeitig, er «kündige» seine IV-Rente.

E. 4.3.1 Unter diesen besonderen Umständen erscheint eine Heilung des unterlassenen Vorbescheidverfahrens im Beschwerdeverfahren - trotz der gebotenen sehr grossen Zurückhaltung - vorliegend ausnahmsweise möglich. Eine Rückweisung an die Vorinstanz zur Durchführung des Vorbescheidverfahrens liefe aufgrund der unbestrittenen Wohnsitzverlegung nach Brasilien und der klaren gesetzlichen Regelung (vgl. E. 5 nachfolgend) auf einen formalistischen Leerlauf hinaus. Zudem wird das Vorbescheidverfahren durch eine Heilung nicht seines Sinngehalts entleert, da der Beschwerdeführer auch ohne formelles Vorbescheidverfahren Kenntnis von den massgebenden Entscheidungsgrundlagen hatte und gegenüber der Vorinstanz klar zum Ausdruck brachte, dass er infolge des Umzugs nach Brasilien mit der Aufhebung der ausserordentlichen IV-Rente rechnete (vgl. E. 4.2.3 vorstehend).

E. 4.3.2 Des Weiteren sind auch die übrigen Voraussetzungen zur Heilung einer Gehörsverletzung vorliegend erfüllt: Das Bundesverwaltungsgericht verfügt als Beschwerdeinstanz über die volle Kognition (vgl. E. 3.1 vorstehend). Zudem konnte sich der Beschwerdeführer im Rahmen des Schriftenwechsels unter Gewährung des Replikrechts zweimal umfassend zur Einstellung der Rentenzahlung äussern, wobei er sich replikweise nicht vernehmen liess. Schliesslich liegt kein Antrag des Beschwerdeführers auf Rückweisung an die Vorinstanz zur Durchführung eines formellen Vorbescheidverfahrens vor.

E. 4.3.3 Es wird daher ausnahmsweise auf eine Rückweisung an die Vorinstanz verzichtet und die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im vorinstanzlichen Verfahren als geheilt betrachtet (vgl. hierzu auch Urteile C-3327/2017 E. 3.4.4; C-6076/2015 E. 3.5; ferner Urteil des BGer 9C_29/2022 vom 6. Dezember 2022 E. 5).

E. 5 Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine ausserordentliche Invalidenrente zu Recht ab dem 1. März 2024 zufolge Wegzugs nach Brasilien aufgehoben hat.

E. 5.1 Der Anspruch von Schweizer Bürgerinnen und Bürgern auf ausserordentliche Renten der schweizerischen Invalidenversicherung richtet sich gemäss Art. 39 Abs. 1 IVG nach den Bestimmungen des AHVG (SR 831.10). Schweizer Bürgerinnen und Bürger sind nur anspruchsberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben und sofern sie während der gleichen Zahl von Jahren versichert waren wie ihr Jahrgang, ihnen aber keine ordentliche Rente zusteht, weil sie bis zur Entstehung des Rentenanspruchs nicht während drei Jahren der Beitragspflicht unterstellt gewesen sind (Art. 42 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 36 Abs. 1 IVG). Das Erfordernis des Wohnsitzes und des gewöhnlichen Aufenthalts ist gemäss Art. 42 Abs. 2 AHVG von jedem Versicherten, für den eine Rente ausgerichtet wird, einzeln zu erfüllen. Verlegt eine Person, welche eine ausserordentliche Invalidenrente bezieht, den Wohnsitz von der Schweiz ins Ausland, so erlischt der Rentenanspruch mit Ablauf des Monats der Wohnsitzverlegung (Urteil C-5771/2023 E. 4.3.3; Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], gültig ab 1. Januar 2022, Stand 1. Januar 2024, Rz. 2110).

E. 5.2 Nach einer erstmaligen beruflichen Abklärung und dem Abschluss der Ausbildung «Praktiker D._______ Schreinerei» am 11. August 2014 (IVSTA-act. 199, 205) kam die kantonale IV-Stelle zum Schluss, dass eine Fortsetzung der Anlehre nicht sinnvoll sei und der Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Beschwerden auf einen geschützten Arbeitsplatz angewiesen sei (IVSTA-act. 219, 223). Zu dieser Zeit wies der Beschwerdeführer eine Beitragsdauer von sieben Monaten auf (IVSTA-act. 221). Damit erfüllte er die Mindestbeitragsdauer von drei Jahren nicht, war aber während der gleichen Zahl von Jahren versichert wie sein Jahrgang (0 Jahre gemäss Jahrgangstabelle der Rententabellen 2013; vgl. IVSTA-act. 221), weshalb die kantonale IV-Stelle mit rechtskräftiger Verfügung vom 27. August 2014 dem Beschwerdeführer - nach Ablauf des Wartejahres - ab 1. August 2014 bei einem Invaliditätsgrad von 81 % eine ganze ausserordentliche IV-Rente zusprach (BVGer-act. 221). Diese ausserordentliche Rente hob die Vorinstanz mit dem ersten Wegzug nach Brasilien per 1. Dezember 2016 auf (IVSTA-act. 255). Mit der erneuten Wohnsitznahme in der Schweiz per 15. August 2022 meldete sich der Beschwerdeführer am 22. August 2022 erneut bei der kantonalen IV-Stelle zum Bezug von Leistungen der IV an (IVSTA-act. 258, 259). Mit Verfügung vom 13. Dezember 2022 teilte die kantonale IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit, er habe ab 1. September 2022 wiederum Anspruch auf eine ausserordentliche IV-Rente bei einem Invaliditätsgrad von (unverändert) 81 % (IVSTA-act. 272, 298). Die Verfügung vom 13. Dezember 2022 erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

E. 5.3.1 Der Beschwerdeführer ist schweizerischer Staatsangehöriger (IVSTA-act. 2). Er hat seinen Wohnsitz - unstrittig und nachweislich (vgl. Abmeldebestätigung der Gemeinde (...) AR vom 20. Oktober 2023, IVSTA-act. 324, und E-Mail des Beschwerdeführers vom 9. November 2023, IVSTA-act. 322) - per 11. Februar 2024 von der Schweiz nach Brasilien verlegt. Damit erfüllt er die versicherungsmässigen Voraussetzungen des Wohnsitzes und gewöhnlichen Aufenthalts in der Schweiz nicht mehr. Folglich entfällt auch der Leistungsanspruch auf eine ausserordentliche Invalidenrente. Ein Export der ausserordentlichen Invalidenrente ist im schweizerischen Recht nicht vorgesehen, weder für schweizerische noch für ausländische Staatsangehörige (vgl. zum territorialen Element der versicherungsmässigen Voraussetzungen Urteil des BGer 9C_833/2018 vom 21. Februar 2019 E. 2.2 mit Hinweis auf Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in Sachen Belli/Arquier-Martinez gegen Schweiz, Nr. 65550/13, vom 11. Dezember 2018).

E. 5.3.2 Nichts anderes ergibt sich aus dem Abkommen zwischen der Schweiz und Brasilien über soziale Sicherheit (vgl. E. 3.4 vorstehend). Gemäss Art. 5 Abs. 2 des Abkommens werden die ausserordentlichen Renten der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung nur an Personen ausgerichtet, die ihren Wohnsitz in der Schweiz haben.

E. 5.3.3 Der Beschwerdeführer bringt hiergegen vor, der Entscheid der Aufhebung der ausserordentlichen IV-Rente widerspreche dem Gesetz, ohne dies jedoch näher zu begründen. Es ist nicht ersichtlich, gegen welche Norm die Vorinstanz mit ihrer Entscheidung verstösst. Vielmehr wendet sie Art. 42 Abs. 1 AHVG korrekt an, wonach der Anspruch auf eine ausserordentliche Rente den Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz voraussetzt. Die vom Beschwerdeführer weiter vorgebrachte finanzielle Notlage und der Umstand, dass der Beschwerdeführer und seine Vertreterin nach ihren eigenen Angaben aufgrund «höherer Gewalt» die Schweiz verlassen mussten, vermögen am Ergebnis nichts zu ändern. Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass das im Verwaltungsrecht anwendbare Legalitätsprinzip auch die Möglichkeit des ausnahmsweisen Exports der ausserordentlichen IV-Rente in finanziellen Härtefällen nicht zulässt. Vielmehr erfordern sowohl die Rechtssicherheit als auch die Rechtsgleichheit, dass sich die Verwaltungsbehörden in ihrem Handeln an das geltende Recht halten (Urteil C-5771/2023 E. 4.2.1; Urteil des BVGer C-6454/2018 vom 18. Mai 2020 E. 5).

E. 5.4 Aus dem Gesagten folgt, dass die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine ausserordentliche IV-Rente zu Recht per Ende Februar 2024, dem Monat der Ausreise, zufolge Wegzugs nach Brasilien eingestellt hat. Folglich hat der Beschwerdeführer ab 1. März 2024 keinen Anspruch mehr auf eine ausserordentliche IV-Rente. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 6.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis i.V.m. Art. 69 Abs. 2 IVG), wobei die Verfahrenskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt werden. Da dem unterliegenden Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

E. 6.2 Dem unterliegenden, nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die obsiegende Vorinstanz hat ebenfalls keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). (Das Dispositiv folgt auf der nächsten Seite.)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das BSV. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Philipp Egli Andrea Meier (Die Rechtsmittelbelehrung folgt auf der nächsten Seite.) Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht

Tribunal administratif fédéral

Tribunale amministrativo federale

Tribunal administrativ federal

Abteilung III

C-3027/2024

Urteil vom 17. August 2026

Besetzung

Richter Philipp Egli (Vorsitz),

Richterin Michela Bürki Moreni, Richter Vito Valenti,

Gerichtsschreiberin Andrea Meier.

Parteien

A._______, (Brasilien)

Zustelladresse: c/o B._______,

vertreten durch C._______,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,

Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,

Vorinstanz.

Gegenstand

Invalidenversicherung, ausserordentliche Rente,

Verfügung vom 14. Februar 2024.

Sachverhalt:

A.

A.a A._______ (Beschwerdeführer), geboren am (...) 1995, vertreten durch seine Mutter, C._______, bezog infolge einer frühen Entwicklungsstörung (frühkindlicher Autismus, leichte Intelligenzminderung, Zwangshandlungen; Akten der Vorinstanz [IVSTA-act.] 4, 10, 309, 310) vom 1. August 2014 (IVSTA-act. 221) bis zum Wegzug ins Ausland per 30. November 2016 (IVSTA-act. 255) und nach der Rückkehr in die Schweiz ab dem 1. September 2022 (IVSTA-act. 298) eine ganze ausserordentliche Rente der Invalidenversicherung (ausserordentliche IV-Rente).

A.b Per 11. Februar 2024 verlegten der Beschwerdeführer und seine Mutter ihren Wohnsitz von (...) (AR) wiederum nach Brasilien. Als neuen Wohnort nannte der Beschwerdeführer (...) (Brasilien; IVSTA-act. 323, 324).

A.c Aufgrund der Ausreise ins Ausland ging die Zuständigkeit von der kantonalen IV-Stelle an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland über (IVSTA-act. 326). Mit Verfügung vom 14. Februar 2024 teilte die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (Vorinstanz) dem Beschwerdeführer mit, er habe zufolge seines Wegzugs nach Brasilien ab dem 1. März 2024 keinen Anspruch mehr auf die bisher gewährte ausserordentliche IV-Rente. Zudem wurde einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung die aufschiebende Wirkung entzogen. Die Zustellung der Verfügung erfolgte mit eingeschriebener Post an eine Adresse in (...) (Brasilien) und an die bisherige Adresse des Beschwerdeführers in (...) AR (IVSTA-act. 328). Die Sendung an die alte Adresse in (...) (AR) wurde von der Post retourniert, der Empfänger habe an der angeführten Adresse nicht ermittelt werden können (IVSTA-act. 337).

B.

B.a Gegen die Verfügung vom 14. Februar 2024 liess der Beschwerdeführer durch seine Mutter, C._______, am 26. April 2024 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Er beantragte die Auszahlung der ausserordentlichen IV-Rente auch nach dem 1. März 2024 und ersuchte sinngemäss um unentgeltliche Rechtspflege (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1 und 5).

B.b Am 27. Juni 2024 teilte der Beschwerdeführer auf Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichts (BVGer-act. 4) sein Zustelldomizil mit (BVGer-act. 6).

B.c Mit Instruktionsverfügung vom 18. Oktober 2024 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht bis zum 18. November 2024 das Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» ausgefüllt und mit den nötigen Beweismitteln versehen einzureichen (BVGer-act. 7). Die verlangten Unterlagen trafen am 18. November 2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein (BVGer-act. 10).

B.d Das Bundesverwaltungsgericht eröffnete dem Beschwerdeführer mit Instruktionsverfügung vom 20. November 2024, die Zustellung der Verfügung vom 14. Februar 2024 sei gemäss den derzeit vorliegenden Akten am 1. März 2024 erfolgt. Unter Beachtung des Fristenstillstandes über Ostern sei die 30-tägige Beschwerdefrist am 15. April 2024 abgelaufen. Deshalb sei die Beschwerde vom 26. April 2024 nach vorläufiger Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht fristgerecht eingereicht worden, folglich wäre auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer erhielt Gelegenheit, sich bis zum 20. Dezember 2024 zur Frage der Rechtzeitigkeit der Eingabe seiner Beschwerde zu äussern (BVGer-act. 11).

B.e In der Eingabe vom 3. Dezember 2024 machte die Mutter und Vertreterin des Beschwerdeführers geltend, eine schwere Depression habe sie an der rechtzeitigen Eingabe der Beschwerde für ihren Sohn gehindert. Dieser Eingabe legte sie mehrere Dokumente bei, so einen Arztbericht vom 22. März 2024, der eine schwere Depression gem. ICD-10 F32.2 und eine daraus folgende 30-tägige Arbeitsunfähigkeit ab 22. März 2024 bescheinigte (BVGer-act. 12).

B.f Mit Verfügung vom 30. Januar 2025 bat das Bundesverwaltungsgericht die Mutter des Beschwerdeführers um Auskünfte zur Klärung des Zustellungs- und Eröffnungszeitpunkts der Verfügung der Vorinstanz vom 14. Februar 2024 (BVGer-act. 13).

B.g Die Mutter des Beschwerdeführers nahm mit Eingabe vom 9. Februar 2025 zur Zustellung und Eröffnung der Verfügung der Vorinstanz vom 14. Februar 2024 Stellung (BVGer-act. 15).

B.h Mit Zwischenverfügung vom 14. Februar 2025 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut und verzichtete vorläufig auf Erhebung von Verfahrenskosten (BVGer-act. 16).

B.i Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 17. März 2025 die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der Verfügung vom 14. Februar 2025 (BVGer-act. 18).

B.j Der Beschwerdeführer erhielt mit Verfügung vom 20. März 2025 Gelegenheit zur fakultativen Stellungnahme (BVGer-act. 19), hiervon machte er keinen Gebrauch.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Die IVSTA gehört als Behörde nach Art. 33 VGG zu den Vorinstanzen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der angefochtenen Verfügung zuständig.

1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich grundsätzlich nach dem VwVG (Art. 37 VGG; Urteil des BGer 8C_672/2025 vom 28. Mai 2026 E. 5.2.2, zur Publikation vorgesehen).

1.3 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, sodass er beschwerdelegitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG).

1.4

1.4.1 Eine Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen (Art. 50 Abs. 1 VwVG). Eine gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 22 Abs. 1 VwVG). Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, stehen unter anderem vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern still (Art. 22a Abs. 1 Bst. a VwVG).

1.4.2 Die Verfügung vom 14. Februar 2024, mit der die Vorinstanz dem Beschwerdeführer ankündigte, er habe ab 1. März 2024 zufolge Wegzugs ins Ausland keinen Anspruch mehr auf eine ausserordentliche IV-Rente, ist mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. In der Rechtsmittelbelehrung wird darauf hingewiesen, es könne innert 30 Tagen seit Eröffnung der Verfügung eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht in St. Gallen eingereicht werden. Ausserdem werden die Zeiten des Fristenstillstands erwähnt, so etwa jene vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern (IVSTA-act. 328).

1.4.3 Die Verfügung vom 14. Februar 2024 wurde der Mutter und Vertreterin des Beschwerdeführers eingeschrieben an die bis zum Wegzug per 11. Februar 2024 gültige Adresse in (...) AR eröffnet mit - ebenfalls per Einschreiben versandter - Kopie an den Beschwerdeführer an eine Adresse in (...) (Brasilien). Diese Adresse hatte der Beschwerdeführer bei seinem (ersten) Wegzug aus der Schweiz im November 2016 angegeben (IVSTA-act. 266, 328). Die Sendung an die Adresse in (...) AR wurde der Vorinstanz am 29. Februar 2024 mit dem Vermerk, der Empfänger habe an der angeführten Adresse nicht ermittelt werden können, zurückgesandt (IVSTA-act. 337). Nach dem «Résultat de la recherche» einer eingeschriebenen Sendung ins Ausland (Schweiz - Brasilien) erfolgte die Zustellung der Verfügung vom 14. Februar 2024 in Brasilien gemäss E-Mail der Post CH AG vom 12. August 2024 und der Sendungsverfolgung (Rastreamento) am 1. März 2024 an die ehemalige Adresse des Beschwerdeführers in (...) (Brasilien) (BVGer-act. 9).

1.4.4 Die Mutter des Beschwerdeführers, die bis zum Wegzug nach Brasilien bei der zuständigen kantonalen IV-Stelle als fallbezogene Vertreterin vermerkt war (IVSTA-act. 326), erklärte in ihrer Eingabe ans Gericht vom 9. Februar 2025, sie habe die Verfügung vom 14. Februar 2024 aufgrund einer schweren Depression erst einen Monat nach Zustellung im April 2024 erhalten. Die Adresse in (...) (Brasilien) sei die Adresse von Verwandten, die früher dort gewohnt hätten, diese hätten ihr diverse Briefe, unter anderem auch die Verfügung der Vorinstanz vom 14. Februar 2024, nach ihrer Genesung gegeben. Sie selbst habe zu (...) (Brasilien) keine aktuelle Verbindung, ihre Wohnadresse befinde sich in (...) (Brasilien) (BVGer-act. 15).

1.4.5 Verfügungen sind allen direkt betroffenen Personen formgerecht zu eröffnen, aus mangelhafter Eröffnung darf den Parteien kein Nachteil erwachsen (Art. 29 Abs. 2 BV [SR 101]; Art. 38 VwVG; Art. 49 Abs. 3 Satz 3 ATSG [SR 830.1]; vgl. BGE 133 I 201 E. 2.1; Urteil des BGer 2C_453/2024 vom 20. Oktober 2025 E. 4.1). Dabei hat grundsätzlich die Behörde nachzuweisen, dass und wann ihre Verfügung dem Adressaten zugestellt worden ist (vgl. BGE 136 V 295 E. 5.9; Urteil des BGer 9C_260/2021 vom 6. Dezember 2021 E. 4.6.1; je m.H.). Sendungen gelten in der Regel als zugestellt, wenn sie in den Macht- bzw. Verfügungsbereich der Empfängerin bzw. des Empfängers gelangt sind. Dabei ist nicht erforderlich, dass die Empfängerin bzw. der Empfänger die Sendung tatsächlich in Empfang nimmt (BGE 144 IV 57 E. 2.3.2 m.H.). Wird ein Entscheid einer Person zugestellt, die nicht befugt ist, die Verfügung in Empfang zu nehmen, entfaltet die Verfügung grundsätzlich keine Rechtswirkungen (BGE 133 I 201 E. 2 m.H.). In solchen Fällen beginnt die Rechtsmittelfrist für die Betroffenen daher grundsätzlich erst in dem Zeitpunkt zu laufen, in welchem diese vom missliebigen Entscheid auf andere Weise sichere bzw. tatsächliche Kenntnis erhalten haben; blosse Gerüchte oder vage Hinweise reichen hierfür nicht. Erst wenn die Rechtssuchenden einmal im Besitz aller für die erfolgreiche Wahrung ihrer Rechte wesentlichen Elemente sind, rechtfertigt es sich, von ihnen eine Anfechtung innerhalb der jeweiligen Rechtsmittelfrist zu verlangen (vgl. BGE 129 II 193 E. 1; Urteil des BGer 9C_639/2019 vom 12. Februar 2020 E. 4.3; Urteil des BVGer B-1966/2018 vom 23. August 2019 E. 4.3).

1.4.6 Unbestritten ist, dass dem Beschwerdeführer die Verfügung vom 14. Februar 2024 zugegangen ist und seine Mutter als seine Vertreterin in Kenntnis der Verfügung am 26. April 2024 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben konnte (BVGer-act. 1). Aus den Akten ergibt sich, dass die Verfügung vom 14. Februar 2024 einerseits an die alte Adresse in (...) AR versandt und von der Post ungeöffnet an die kantonale IV-Stelle retourniert wurde (IVSTA-act. 337). Andererseits wurde eine Kopie der Verfügung vom 14. Februar 2024 nicht an die vom Beschwerdeführer der Gemeinde (...) AR und der kantonalen IV-Stelle bekannt gegebene Adresse (vgl. IVSTA-act. 324) in (...) (Brasilien) adressiert, sondern an eine Adresse in (...) (Brasilien), wo die eingeschriebene Sendung am 1. März 2024 auch ausgehändigt wurde (BVGer-act. 9). Die Adresse in (...) (Brasilien) hatte der Beschwerdeführer bei seiner (ersten) Ausreise aus der Schweiz im November 2016 als neues Domizil angegeben (IVSTA-act. 266). Durch die Zustellung an eine andere als der gemeldeten Adresse kann - trotz Zustellnachweis - nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die Verfügung tatsächlich dem Beschwerdeführer bzw. seiner Vertreterin ausgehändigt worden ist, zumal kein Zustellnachweis mit Unterschrift vorliegt. In einem solchen Fall läge es an der Vorinstanz, die Zustellung der Verfügung vom 14. Februar 2024 an den Beschwerdeführer am 1. März 2024 mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen (vgl. BGE 124 V 400 E. 2b; Urteil des BVGer C-3799/2024 vom 13. Mai 2026 E. 4.4). Diesen Nachweis erbringt die Vorinstanz nicht, sie lässt sich in der Vernehmlassung hierzu auch nicht vernehmen und geht implizit von der Zulässigkeit der Beschwerde aus (BVGer-act. 18). Nicht angenommen werden kann, dass die Sendung mit der Entgegennahme durch Dritte in (...) (Brasilien) in den Machtbereich des Beschwerdeführers eingegangen ist. Wie der Beschwerdeführer darlegt, handelt es sich um eine Adresse, an der Verwandte früher gewohnt haben. Es bleibt unklar, wer die Sendung am 1. März 2024 in Empfang genommen hat.

1.4.7 Da die Verfügung vom 14. Februar 2024 an die falsche Adresse versandt wurde und die Vertreterin des Beschwerdeführers glaubhaft darlegt, dass ihr die Sendung erst einen Monat nach deren effektiven Zustellung zugekommen ist (vgl. E. 1.4.4 vorstehend), ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer frühestens am 1. April 2024 Kenntnis von der Verfügung vom 14. Februar 2024 erhalten hat. Indem der Beschwerdeführer danach am 26. April 2024 und somit innerhalb der 30-tägigen Beschwerdefrist eine Beschwerde eingereicht hat, ist die Frist gewahrt und die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden.

1.5 Nachdem die Beschwerde im Übrigen formgerecht eingereicht (Art. 52 Abs. 1 VwVG) und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung verzichtet worden ist (BVGer-act. 16), ist darauf einzutreten.

2. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung vom 14. Februar 2024, mit welcher der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine ausserordentliche Invalidenrente ab dem 1. März 2024 zufolge Wegzugs nach Brasilien aufgehoben wurde (IVSTA-act. 328).

3.

3.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).

3.2 Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der erstinstanzliche Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG; Art. 12 VwVG). Danach hat die Verwaltung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts zu sorgen (vgl. BGE 136 V 376 E. 4.1.1). Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (vgl. Art. 43 Abs. 3 ATSG; Art. 13 VwVG; BGE 125 V 195 E. 2 und 122 V 158 E. 1a; je m.w.H.). Sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, gilt im Sozialversicherungsrecht der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 143 V 168 E. 2; 138 V 218 E. 6).

3.3 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1; 139 V 335 E. 6.2). Die Frage eines möglichen Exports der ausserordentlichen Invalidenrente des Beschwerdeführers nach Brasilien ist deshalb nach den Vorschriften zu beurteilen, die im Zeitpunkt seines Wegzugs aus der Schweiz, mithin im Februar 2024, in Kraft standen.

3.4 Der Beschwerdeführer verfügt über die Schweizer Staatsbürgerschaft und ist in Brasilien wohnhaft (vgl. Bst. A.b vorstehend). Die Prüfung seines Anspruchs auf eine ausserordentliche Rente der schweizerischen Invalidenversicherung richtet sich jedoch ungeachtet des am 3. April 2014 abgeschlossenen, am 9. Juni 2015 von der Bundesversammlung genehmigten und am 1. Oktober 2019 in Kraft getretenen Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Republik Brasilien über soziale Sicherheit (SR 0.831.109.198.1; im Folgenden: Abkommen) allein nach den schweizerischen Rechtsvorschriften (Urteil des BVGer C-5771/2023 vom 12. Mai 2025 E. 2 und 4.2.3; vgl. auch E. 5.3.2 nachfolgend).

4. Vorab ist in formeller Hinsicht zu untersuchen, ob die Vorinstanz ein Vorbescheidverfahren durchgeführt hat.

4.1

4.1.1 Gemäss Art. 57a Abs. 1 IVG teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren, den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung sowie den vorgesehenen Entscheid über die vorsorgliche Einstellung von Leistungen mittels Vorbescheids mit. Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 ATSG.

4.1.2 Der Sinn und Zweck des Vorbescheidverfahrens besteht darin, eine unkomplizierte Diskussion des Sachverhalts zu ermöglichen und dadurch die Akzeptanz des Entscheids bei den Versicherten zu verbessern (BGE 134 V 97 E. 2.7; Urteil des BGer 9C_551/2022 vom 4. März 2024 E. 4.2; je m.H.). Das Vorbescheidverfahren dient zwar auch der Ausübung des rechtlichen Gehörs, geht aber über den verfassungsrechtlichen Mindestanspruch (Art. 29 Abs. 2 BV) hinaus, indem es Gelegenheit bietet, sich zur vorgesehenen Rechtsanwendung sowie zum beabsichtigten Endentscheid zu äussern (Urteil 9C_551/2022 E. 4.2 m.w.H.); der verfassungsrechtliche Mindestanspruch gibt demgegenüber keinen Anspruch darauf, zur geplanten Erledigung Stellung zu nehmen (BGE 134 V 97 E. 2.8.1).

4.1.3 Die Nichtbeachtung der gesetzlichen Pflicht zum Erlass des Vorbescheids im umschriebenen Rahmen wie überhaupt Verstösse gegen die bei der Durchführung des Vorbescheidverfahrens zu beachtenden Regeln über die Gehörs- respektive Akteneinsichtsgewährung sind, soweit es sich nicht um blosse Ordnungsvorschriften handelt, nach den Grundsätzen über die Verletzung des rechtlichen Gehörs zu sanktionieren (BGE 147 IV 340 E. 4.11.3).

Die Unterlassung des gesetzlich gebotenen Vorbescheidverfahrens gilt als schwere Verletzung des Gehörsanspruchs, die einer Heilung grundsätzlich nicht zugänglich ist. Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2 m.H.; Urteil 9C_551/2022 E. 4.3.1). Allerdings ist darauf zu achten, dass das Vorbescheidverfahren und der damit verbundene Anspruch auf rechtliches Gehör nicht seines Sinngehalts entleert wird, womit die Möglichkeit einer Heilung im Beschwerdeverfahren nur sehr zurückhaltend angenommen werden kann (Urteil 9C_551/2022 E. 4.3.2 und E. 5.3.2 mit Hinweis auf Urteil des BGer 9C_555/2020 vom 3. März 2021 E. 5.3).

4.2 Die rentenaufhebende Verfügung vom 14. Februar 2024 ist ein Endentscheid über den Entzug einer bisher gewährten Leistung im Aufgabenbereich der Vorinstanz, womit ein formelles Vorbescheidverfahren durchzuführen war (Art. 57a Abs. 1 IVG i.V.m. 73bis Abs. 1 IVV [SR 831.201] und Art. 57 Abs. 1 Bst. d IVG; vgl. auch Urteile des BVGer C-3327/2017 vom 24. Oktober 2018 E. 3; C-6076/2015 vom 17. Juli 2017 E. 3). Aus den Akten ist jedoch nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz vor Erlass dieser Verfügung ein formelles Vorbescheidverfahren durchgeführt hätte.

4.2.1 Aktenkundig ist hingegen ein Schriftverkehr zwischen der Mutter und Vertreterin des Beschwerdeführers sowie der kantonalen IV-Stelle. Die Vertreterin verlangte mit E-Mails vom 4. und 5. September 2023 Informationen über die IV-Rente des Beschwerdeführers und eine allfällige «Rückerstattung». Der Beschwerdeführer habe seit 2020 Anspruch auf eine IV-Rente, erhalte sie aber erst seit Oktober 2022 (IVSTA-act. 311, 314). Mit Schreiben vom 19. September 2023 teilte die kantonale IV-Stelle mit, der Beschwerdeführer habe seit dem 1. August 2014 Anspruch auf eine ausserordentliche IV-Rente. Diese Rente sei an den gesetzlichen Wohnsitz in der Schweiz gebunden. Am 22. November 2016 sei der Beschwerdeführer von (...) SG nach Brasilien gezogen und am 15. August 2022 in die Schweiz ([...] AR) zurückgekehrt. Für die Zeit mit Wohnsitz ausserhalb der Schweiz bestehe kein Anspruch auf Ausrichtung einer ausserordentlichen IV-Rente (IVSTA-act. 315). Die Vertreterin des Beschwerdeführers bedankte sich per E-Mail vom 24. September 2023 für die Information und fragte nach, ob der Beschwerdeführer eine ausserordentliche oder eine ordentliche IV-Rente erhalte, was die kantonale IV-Stelle mit E-Mail vom 2. Oktober 2023 - der Beschwerdeführer beziehe eine ausserordentliche Rente - beantwortete (IVSTA-act. 316). Es folgte am 5. Oktober 2023 ein weiterer Schriftverkehr betreffend die Voraussetzungen für eine ordentliche anstelle einer ausserordentlichen IV-Rente (IVSTA-act. 318).

4.2.2 Mit Mitteilung vom 24. Oktober 2023 bestätigte die kantonale IV-Stelle den Anspruch des Beschwerdeführers auf die bisherige ausserordentliche IV-Rente und machte darauf aufmerksam, Änderungen in persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen könnten den Leistungsanspruch beeinflussen, weshalb unter anderem Adressänderungen sowie ein Auslandaufenthalt von mehr als drei Monaten zu melden seien (IVSTA-act. 321). Am 30. Oktober 2023 informierte die kantonale IV-Stelle die zuständige Person beim kommunalen Sozialamt darüber, dass die Rente im Ausland nicht ausgerichtet werden könne, da es sich um eine ausserordentliche IV-Rente handle (IVSTA-act. 317). Am 7. November 2023 fand eine Besprechung zwischen der Vertreterin des Beschwerdeführers und dem kommunalen Sozialamt statt (IVSTA-act. 323). Am 9. November 2023 teilte die Vertreterin des Beschwerdeführers der kantonalen IV-Stelle in einer E-Mail mit dem Betreff «Kündigung» mit, der Beschwerdeführer «kündige» seine IV-Rente per 11. Februar 2024, da er nach Brasilien zurückgehe (IVSTA-act. 322).

4.2.3 Aufgrund dieser Umstände ist davon auszugehen, dass sich die Mutter und Vertreterin des Beschwerdeführers - ungeachtet des unterlassenen formellen Vorbescheidverfahrens - bewusst war, dass ein (erneuter) Umzug nach Brasilien zur Aufhebung der ausserordentlichen IV-Rente führen wird, zumal bereits der frühere Umzug nach Brasilien Ende 2016 zur selben Rechtsfolge geführt hatte (IVSTA-act. 255). Unter dem Betreff «Kündigung» zeigte der Beschwerdeführer (respektive seine Mutter und Vertreterin) denn auch der kantonalen IV-Stelle seinen Umzug nach Brasilien an und erklärte gleichzeitig, er «kündige» seine IV-Rente.

4.3

4.3.1 Unter diesen besonderen Umständen erscheint eine Heilung des unterlassenen Vorbescheidverfahrens im Beschwerdeverfahren - trotz der gebotenen sehr grossen Zurückhaltung - vorliegend ausnahmsweise möglich. Eine Rückweisung an die Vorinstanz zur Durchführung des Vorbescheidverfahrens liefe aufgrund der unbestrittenen Wohnsitzverlegung nach Brasilien und der klaren gesetzlichen Regelung (vgl. E. 5 nachfolgend) auf einen formalistischen Leerlauf hinaus. Zudem wird das Vorbescheidverfahren durch eine Heilung nicht seines Sinngehalts entleert, da der Beschwerdeführer auch ohne formelles Vorbescheidverfahren Kenntnis von den massgebenden Entscheidungsgrundlagen hatte und gegenüber der Vorinstanz klar zum Ausdruck brachte, dass er infolge des Umzugs nach Brasilien mit der Aufhebung der ausserordentlichen IV-Rente rechnete (vgl. E. 4.2.3 vorstehend).

4.3.2 Des Weiteren sind auch die übrigen Voraussetzungen zur Heilung einer Gehörsverletzung vorliegend erfüllt: Das Bundesverwaltungsgericht verfügt als Beschwerdeinstanz über die volle Kognition (vgl. E. 3.1 vorstehend). Zudem konnte sich der Beschwerdeführer im Rahmen des Schriftenwechsels unter Gewährung des Replikrechts zweimal umfassend zur Einstellung der Rentenzahlung äussern, wobei er sich replikweise nicht vernehmen liess. Schliesslich liegt kein Antrag des Beschwerdeführers auf Rückweisung an die Vorinstanz zur Durchführung eines formellen Vorbescheidverfahrens vor.

4.3.3 Es wird daher ausnahmsweise auf eine Rückweisung an die Vorinstanz verzichtet und die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im vorinstanzlichen Verfahren als geheilt betrachtet (vgl. hierzu auch Urteile C-3327/2017 E. 3.4.4; C-6076/2015 E. 3.5; ferner Urteil des BGer 9C_29/2022 vom 6. Dezember 2022 E. 5).

5. Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine ausserordentliche Invalidenrente zu Recht ab dem 1. März 2024 zufolge Wegzugs nach Brasilien aufgehoben hat.

5.1 Der Anspruch von Schweizer Bürgerinnen und Bürgern auf ausserordentliche Renten der schweizerischen Invalidenversicherung richtet sich gemäss Art. 39 Abs. 1 IVG nach den Bestimmungen des AHVG (SR 831.10). Schweizer Bürgerinnen und Bürger sind nur anspruchsberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben und sofern sie während der gleichen Zahl von Jahren versichert waren wie ihr Jahrgang, ihnen aber keine ordentliche Rente zusteht, weil sie bis zur Entstehung des Rentenanspruchs nicht während drei Jahren der Beitragspflicht unterstellt gewesen sind (Art. 42 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 36 Abs. 1 IVG). Das Erfordernis des Wohnsitzes und des gewöhnlichen Aufenthalts ist gemäss Art. 42 Abs. 2 AHVG von jedem Versicherten, für den eine Rente ausgerichtet wird, einzeln zu erfüllen. Verlegt eine Person, welche eine ausserordentliche Invalidenrente bezieht, den Wohnsitz von der Schweiz ins Ausland, so erlischt der Rentenanspruch mit Ablauf des Monats der Wohnsitzverlegung (Urteil C-5771/2023 E. 4.3.3; Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], gültig ab 1. Januar 2022, Stand 1. Januar 2024, Rz. 2110).

5.2 Nach einer erstmaligen beruflichen Abklärung und dem Abschluss der Ausbildung «Praktiker D._______ Schreinerei» am 11. August 2014 (IVSTA-act. 199, 205) kam die kantonale IV-Stelle zum Schluss, dass eine Fortsetzung der Anlehre nicht sinnvoll sei und der Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Beschwerden auf einen geschützten Arbeitsplatz angewiesen sei (IVSTA-act. 219, 223). Zu dieser Zeit wies der Beschwerdeführer eine Beitragsdauer von sieben Monaten auf (IVSTA-act. 221). Damit erfüllte er die Mindestbeitragsdauer von drei Jahren nicht, war aber während der gleichen Zahl von Jahren versichert wie sein Jahrgang (0 Jahre gemäss Jahrgangstabelle der Rententabellen 2013; vgl. IVSTA-act. 221), weshalb die kantonale IV-Stelle mit rechtskräftiger Verfügung vom 27. August 2014 dem Beschwerdeführer - nach Ablauf des Wartejahres - ab 1. August 2014 bei einem Invaliditätsgrad von 81 % eine ganze ausserordentliche IV-Rente zusprach (BVGer-act. 221). Diese ausserordentliche Rente hob die Vorinstanz mit dem ersten Wegzug nach Brasilien per 1. Dezember 2016 auf (IVSTA-act. 255). Mit der erneuten Wohnsitznahme in der Schweiz per 15. August 2022 meldete sich der Beschwerdeführer am 22. August 2022 erneut bei der kantonalen IV-Stelle zum Bezug von Leistungen der IV an (IVSTA-act. 258, 259). Mit Verfügung vom 13. Dezember 2022 teilte die kantonale IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit, er habe ab 1. September 2022 wiederum Anspruch auf eine ausserordentliche IV-Rente bei einem Invaliditätsgrad von (unverändert) 81 % (IVSTA-act. 272, 298). Die Verfügung vom 13. Dezember 2022 erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

5.3

5.3.1 Der Beschwerdeführer ist schweizerischer Staatsangehöriger (IVSTA-act. 2). Er hat seinen Wohnsitz - unstrittig und nachweislich (vgl. Abmeldebestätigung der Gemeinde (...) AR vom 20. Oktober 2023, IVSTA-act. 324, und E-Mail des Beschwerdeführers vom 9. November 2023, IVSTA-act. 322) - per 11. Februar 2024 von der Schweiz nach Brasilien verlegt. Damit erfüllt er die versicherungsmässigen Voraussetzungen des Wohnsitzes und gewöhnlichen Aufenthalts in der Schweiz nicht mehr. Folglich entfällt auch der Leistungsanspruch auf eine ausserordentliche Invalidenrente. Ein Export der ausserordentlichen Invalidenrente ist im schweizerischen Recht nicht vorgesehen, weder für schweizerische noch für ausländische Staatsangehörige (vgl. zum territorialen Element der versicherungsmässigen Voraussetzungen Urteil des BGer 9C_833/2018 vom 21. Februar 2019 E. 2.2 mit Hinweis auf Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in Sachen Belli/Arquier-Martinez gegen Schweiz, Nr. 65550/13, vom 11. Dezember 2018).

5.3.2 Nichts anderes ergibt sich aus dem Abkommen zwischen der Schweiz und Brasilien über soziale Sicherheit (vgl. E. 3.4 vorstehend). Gemäss Art. 5 Abs. 2 des Abkommens werden die ausserordentlichen Renten der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung nur an Personen ausgerichtet, die ihren Wohnsitz in der Schweiz haben.

5.3.3 Der Beschwerdeführer bringt hiergegen vor, der Entscheid der Aufhebung der ausserordentlichen IV-Rente widerspreche dem Gesetz, ohne dies jedoch näher zu begründen. Es ist nicht ersichtlich, gegen welche Norm die Vorinstanz mit ihrer Entscheidung verstösst. Vielmehr wendet sie Art. 42 Abs. 1 AHVG korrekt an, wonach der Anspruch auf eine ausserordentliche Rente den Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz voraussetzt. Die vom Beschwerdeführer weiter vorgebrachte finanzielle Notlage und der Umstand, dass der Beschwerdeführer und seine Vertreterin nach ihren eigenen Angaben aufgrund «höherer Gewalt» die Schweiz verlassen mussten, vermögen am Ergebnis nichts zu ändern. Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass das im Verwaltungsrecht anwendbare Legalitätsprinzip auch die Möglichkeit des ausnahmsweisen Exports der ausserordentlichen IV-Rente in finanziellen Härtefällen nicht zulässt. Vielmehr erfordern sowohl die Rechtssicherheit als auch die Rechtsgleichheit, dass sich die Verwaltungsbehörden in ihrem Handeln an das geltende Recht halten (Urteil C-5771/2023 E. 4.2.1; Urteil des BVGer C-6454/2018 vom 18. Mai 2020 E. 5).

5.4 Aus dem Gesagten folgt, dass die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine ausserordentliche IV-Rente zu Recht per Ende Februar 2024, dem Monat der Ausreise, zufolge Wegzugs nach Brasilien eingestellt hat. Folglich hat der Beschwerdeführer ab 1. März 2024 keinen Anspruch mehr auf eine ausserordentliche IV-Rente. Die Beschwerde ist abzuweisen.

6.

6.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis i.V.m. Art. 69 Abs. 2 IVG), wobei die Verfahrenskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt werden. Da dem unterliegenden Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

6.2 Dem unterliegenden, nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die obsiegende Vorinstanz hat ebenfalls keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

(Das Dispositiv folgt auf der nächsten Seite.)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das BSV.

Der vorsitzende Richter:

Die Gerichtsschreiberin:

Philipp Egli

Andrea Meier

(Die Rechtsmittelbelehrung folgt auf der nächsten Seite.)

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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