Invalidenversicherung (IV)
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
- Dieses Urteil wird eröffnet (Gerichtsurkunde): - der Beschwerdeführerin - der Vorinstanz - dem Bundesamt für Sozialversicherung Der Instruktionsrichter: Die Gerichtsschreiberin: Johannes Frölicher Susanne Fankhauser Rechtsmittelbelehrung Dieses Urteil kann innert 30 Tagen ab Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, Sozialversicherungsrechtliche Abteilungen, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, angefochten werden (vgl. Art. 42, 48, 100 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG], SR 173.110). Versand am:
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23. April 2007 {T 0/2} Geschäfts-Nr. C-2992/2006 frj/fas Urteil vom 23. April 2007 Mitwirkung: Richter Frölicher; Gerichtsschreiberin Fankhauser A._______, Deutschland, Beschwerdeführerin, gegen Eidgenössische Invalidenversicherung (IV), IV-Stelle für Versicherte im Ausland, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz, betreffend Invalidenrente (Verfügung vom 29.9.2006). Das Bundesverwaltungsgericht hat den Akten entnommen und in Erwägung gezogen, dass die Eidgenössische Invalidenversicherung (IV), IV-Stelle für Versicherte im Ausland, mit Verfügung vom 29. September 2006 das Gesuch der Beschwerdeführerin um Leistungen der IV abwies, dass die Beschwerdeführerin diese Verfügung mit Beschwerde vom 26. Oktober 2006 bei der Eidgenössischen Rekurskommission der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für die im Ausland wohnenden Personen (im Folgenden: Rekurskommission) anfocht, dass das Beschwerdeverfahren per 1. Januar 2007 vom Bundesverwaltungsgericht übernommen wurde (Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2006 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]), dass das Gericht gemäss Art. 31 VGG zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 und 34 VGG zuständig ist, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland als Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG zu gelten hat, und vorliegend keine Ausnahme von der Zuständigkeit auszumachen ist, dass im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht das neue, am 1. Januar 2007 in Kraft getretene Verfahrensrecht anwendbar ist (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG), dass die Beschwerdeführenden in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten haben (Art. 63 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]), die Beschwerdeführerin daher mit Verfügung vom 20. Februar 2007 (zugestellt am 23. Februar 2007) aufgefordert worden ist, bis zum 30. März 2007 einen Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 300.-- zu leisten, dass dieser Kostenvorschuss bis heute beim Bundesverwaltungsgericht nicht eingegangen ist, dass die nicht fristgerechte Leistung des einverlangten Kostenvorschusses zur Folge hat, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann (Art. 63 Abs. 4 Satz 2 VwVG), dass die Beschweredeführerin in der Verfügung vom 20. Februar 2007 ausdrücklich auf diese Rechtsfolge aufmerksam gemacht worden ist, dass daher auf die Beschwerde im einzelrichterlichen Verfahren nicht einzutreten ist (vgl. Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass angesichts des geringen Aufwandes der Rekurskommission und des Bundesverwaltungsgerichts von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen werden kann (Art. 6 Bst. a des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2), dass keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird eröffnet (Gerichtsurkunde):
- der Beschwerdeführerin
- der Vorinstanz
- dem Bundesamt für Sozialversicherung Der Instruktionsrichter: Die Gerichtsschreiberin: Johannes Frölicher Susanne Fankhauser Rechtsmittelbelehrung Dieses Urteil kann innert 30 Tagen ab Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, Sozialversicherungsrechtliche Abteilungen, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, angefochten werden (vgl. Art. 42, 48, 100 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG], SR 173.110). Versand am: