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C-2929/2019

C-2929/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-08-29 · Deutsch CH

Rentenanspruch

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird entsprechend dem gemeinsamen Antrag der Parteien insoweit gutgeheissen, als die Verfügung vom 22. Mai 2019 aufgehoben und die Sache zur materiellen Prüfung des Leistungsbegehrens an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.

E. 2 Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.

E. 3 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin wird der von ihr geleistete Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 800.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

E. 4 Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 1'800.- zugesprochen.

E. 5 Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Kopie der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 17.07.2019, Rückerstattungsformular)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Barbara Camenzind Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird entsprechend dem gemeinsamen Antrag der Parteien insoweit gutgeheissen, als die Verfügung vom 22. Mai 2019 aufgehoben und die Sache zur materiellen Prüfung des Leistungsbegehrens an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.
  2. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin wird der von ihr geleistete Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 800.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
  4. Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 1'800.- zugesprochen.
  5. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Kopie der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 17.07.2019, Rückerstattungsformular) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Barbara Camenzind Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-2929/2019 Urteil vom 29. August 2019 Besetzung Richter Michael Peterli (Vorsitz), Richter Christoph Rohrer, Richter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiberin Barbara Camenzind. Parteien A._______, (Österreich), vertreten durch Dr. iur. Andres Büsser, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz. Gegenstand Invalidenversicherung, Neuanmeldung (Verfügung vom 22. Mai 2019). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz) mit Verfügung vom 22. Mai 2019 auf das vierte Leistungsgesuch vom 28. Mai 2018 von A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) mit der Begründung, dass in der Neuanmeldung eine für den Anspruch erhebliche Änderung des lnvaliditätsgrads nicht glaubhaft gemacht worden sei, nicht eingetreten ist (IV-act. 151, 192), dass die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Andres Büsser, mit Eingabe vom 12. Juni 2019 gegen diese Verfügung mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben liess: "1.Die Verfügung der IVSTA vom 22. Mai 2019 sei aufzuheben und die Sache sei an die IVSTA zurückzuweisen. Auf die IV-Anmeldung der Beschwerdeführerin vom 28. Mai 2018 sei einzutreten. Die IVSTA sei anzuweisen, die Neuanmeldung vom 28. Mai 2018 materiell zu prüfen. Die IVSTA sei anzuweisen, ein aktuelles unabhängiges polydisziplinäres Gutachten zur Beurteilung der medizinisch-funktionalen Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin für die Bemessung des Rentenanspruches der Beschwerdeführerin einzuholen und die Rente ab gesetzlichem Zeitpunkt im gesetzmässigen Umfang zu gewähren. Der Beschwerdeführerin seien eventualiter die gesetzlichen Leistungen (Rente), ab gesetzlichem Zeitpunkt im gesetzmässigen Umfang zu gewähren. 2.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge inkl. 7.7% MwSt." dass die Beschwerdeführerin den mit Zwischenverfügung vom 19. Juni 2019 einverlangten Kostenvorschuss von Fr. 800.- am 5. Juli 2019 beglichen hat (act. 2 und 4), dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 17. Juli 2019 (act. 6) beantragt hat, auf den in der Beschwerde gestellten Eventualantrag auf Zusprechung einer Rente sowie auf das Begehren um Anordnung der Einholung eines polydisziplinären Gutachtens nicht einzutreten, dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zusammengefasst weiter ausgeführt hat, das Nichteintreten auf das Leistungsgesuch vom 28. Mai 2018 sei jedoch zu Unrecht erfolgt; der ärztliche Dienst habe - nachdem er in einer ersten Beurteilung vom 11. Februar 2019 die Glaubhaftmachung einer relevanten gesundheitlichen Verschlechterung noch generell verneint hatte (IV-act. 172) - in seinen beiden nachfolgenden Stellungnahmen vom 1. April 2019 und vom 20. Mai 2019 eine vorübergehende Verschlechterung zwischen der Antragstellung im Mai 2018 und Ende November 2018 (einen Monat nach der Narkosemobilisation des rechten Knies) als glaubhaft festgestellt; auch wenn aufgrund dieser Beurteilung nur ein vorübergehender Rentenanspruch im Raum stände, die IVSTA auf das Leistungsgesuch vom 28. Mai 2018 hätte eintreten und einen Rentenanspruch umfassend prüfen müssen, dass die Vorinstanz aufgrund des Dargelegten weiter beantragt hat, die Beschwerde sei teilweise gutzuheissen, die angefochtene Nichteintretensverfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur materiellen Prüfung des Anspruchs an die Verwaltung zurückzuweisen (act. 6), dass das Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist (Art. 31 VGG [SR 173.32] i.V.m. Art. 69 Abs. 1 lit. b IVG [SR 831.20]), dass die Beschwerdeführerin zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 59 ATSG [SR 830.1], Art. 48 Abs. 1 VwVG [SR 172.021]) und die Beschwerde ausserdem frist- und formgerecht eingereicht worden ist (vgl. Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG, Art. 52 VwVG), dass das Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) die Verfügung vom 22. Mai 2019 ist, mit welcher die Vorinstanz entschieden hat, das Leistungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 28. Mai 2018 nicht materiell zu prüfen, dass durch das Bundesverwaltungsgericht daher einzig die Frage zu beurteilen ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Neuanmeldung nicht eingetreten ist, dass nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens hingegen die materielle Beurteilung des Rentenanspruchs bildet, dass auf die Anträge der Beschwerdeführerin um Zusprechung einer ganzen Rente sowie um Anweisung an die IVSTA ein Gutachten einzuholen, daher nicht eingetreten werden kann und auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht einzugehen ist, dass im Übrigen auf die Beschwerde einzutreten ist, dass - wenn eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert wurde - eine neue Anmeldung nur geprüft wird, wenn glaubhaft gemacht wird, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV), dass in diesem Fall die Verwaltung verpflichtet ist, auf das Gesuch einzutreten und in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht allseitig zu prüfen, ob die vom Versicherten glaubhafte Veränderung des Invaliditätsgrades tatsächlich eingetreten ist (vgl. BGE 117 V 198 E. 4b), dass gemäss den Stellungnahmen von Dr. B._______, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation des regionalen ärztlichen Dienst (im Folgenden: RAD) vom 1. April 2019 und 20. Mai 2019 (IV-act. 183, 191) die am 29. Oktober 2018 durchgeführte Narkosemobilisation des rechten Knies eine vorübergehende Reduzierung der Arbeitsfähigkeit bis einen Monat nach der Operation bewirkt hat, dass Dr. B._______ den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit von 100 % auf Mai 2018 festgelegt hat (IV-act. 183), dass sich die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 17. Juli 2019 dieser Beurteilung angeschlossen hat (act. 6), dass in den medizinischen Akten sowie in den RAD-Berichte vom 1. April 2019 und 20. Mai 2019 glaubhaft gemacht wird, dass sich der Gesundheitszustand im Zeitraum von Mai bis Ende November 2018 in erheblicher Weise verändert haben könnte, dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung die teilweise Gutheissung der Beschwerde, die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur materiellen Prüfung an die Verwaltung beantragt hat, dass nach Einsicht in die Akten für das Bundesverwaltungsgericht keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, weshalb dem gemeinsamen Antrag der Verfahrensparteien auf Aufhebung der Verfügung und Rückweisung der Sache zur materiellen Prüfung des Leistungsbegehrens an die Vorinstanz nicht entsprochen werden sollte, dass vorliegend auch keine Gründe ersichtlich sind, die der Rückweisung der Sache an die Vorinstanz nach der Rechtsprechung von BGE 137 V 210 entgegenstünden, dass die Beschwerde demnach insoweit gutzuheissen ist, als die angefochtene Verfügung vom 22. Mai 2019 aufzuheben und die Sache zur materiellen Prüfung des Leistungsbegehrens an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens weder der Beschwerdeführerin noch der Vorinstanz Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 [e contrario] und Abs. 2 VwVG), dass der Beschwerdeführerin entsprechend der von ihr geleistete Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 800.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf ein von ihr zu benennendes Konto zurückzuerstatten ist, dass die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen kann, dass der vertretenen Beschwerdeführerin - unter Berücksichtigung des als notwendig zu erachtenden Aufwandes - eine Parteientschädigung von Fr. 1'800.- auszurichten ist (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). (Dispositiv: nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird entsprechend dem gemeinsamen Antrag der Parteien insoweit gutgeheissen, als die Verfügung vom 22. Mai 2019 aufgehoben und die Sache zur materiellen Prüfung des Leistungsbegehrens an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.

2. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin wird der von ihr geleistete Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 800.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

4. Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 1'800.- zugesprochen.

5. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Kopie der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 17.07.2019, Rückerstattungsformular)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Barbara Camenzind Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: