Alters- und Hinterlassenenversicherung (Übriges)
Sachverhalt
A. A._______, geboren am (...) 1941, österreichischer Staatsangehöriger, arbeitete in den Jahren 1959 bis 1999 regelmässig in der Schweiz und leistete dabei die obligatorischen Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV). Aus gesundheitlichen Gründen musste er seine Arbeitstätigkeit aufgeben und erhielt im Folgenden per 1. Mai 2000 eine Invalidenrente zugesprochen (act. 43). B. Am 21. März 2006 informierte die österreichische Pensionsversicherungsanstalt die Schweizerische Ausgleichskasse mittels Formular E 202, dass der Versicherte eine Altersrente beantragt habe (act. 102). C. Die Vorinstanz verfügte am 19. Juni 2006 per 1. Juli 2006 eine monatliche Altersrente von Fr. 1'489.- bei einer Beitragsdauer von 29 Jahren 4 Monaten und auf Basis der Rentenskala 34 (act. 120). Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 16. Juli 2006 Einsprache (act. 181). Die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK) wies die Einsprache am 23. August 2006 ab, mit der Begründung, dass bei der Rentenberechnung persönliche Ausgaben und Unterhaltskosten nicht berücksichtigt werden könnten. Zudem sei eine Vergleichsrechnung aufgestellt worden, da der Versicherte bis anhin eine Invalidenrente bezogen habe. Die Berechnungsgrundlage der Invalidenrente sei für ihn vorteilhafter, da die Rentenskala 34 angewendet werden könne anstelle der für die Altersrente anwendbaren Rentenskala 29. Das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen betrage Fr. 60'630.- und aufgrund der Rentenskala 34 erhalte er somit eine Altersrente in der Höhe von Fr. 1'489.- pro Monat (act. 190). D. Der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) reichte am 15. September 2006 eine Beschwerde bei der Eidgenössischen AHV/IV-Rekurskommission für Personen im Ausland ein. Er gab alle seine Arbeitsorte in der Schweiz von 1959 bis 1995 an. Der Beschwerde legte er u.a. diverse Wohnsitzbestätigungen, Arbeitszeugnisse, Zeitungsartikel und einen Mietvertrag bei. E. Am 16. Februar 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien mit, dass es das vorliegende Beschwerdeverfahren am 1. Januar 2007 übernommen habe und forderte die Vorinstanz auf, eine Stellungnahme sowie die Akten einzureichen. Die Vernehmlassungsfrist wurde in der Folge mehrmals erstreckt. F. Mit Verfügung vom 7. Mai 2007 gab das Bundesverwaltungsgericht den Parteien die Zusammensetzung des Spruchkörpers bekannt. G. Am 8. Mai 2007 reichte die Vorinstanz ihre Stellungnahme ein und informierte, dass sie eine neue Verfügung erlassen habe. Am 2. Mai 2007 hatte sie die Verfügung vom 19. Juni 2006 wiedererwägungsweise durch eine Einsprache-Verfügung ersetzt. Durch die zusätzlichen Beitragsmonate, die bei der Ausgleichskasse Metzger ermittelt worden seien, habe sich nun eine gesamte Beitragsdauer von 37 Jahren und 4 Monaten ergeben, welche zu einer Rente der höheren Rentenskala 43 berechtige. Die neue Rente betrage ab 1. Juli 2006 Fr. 1'866.- und ab dem 1. Januar 2007 Fr. 1'918.- (act. 371-373). Die Vorinstanz beantragte, es sei die Beschwerde als gegenstandslos abzuschreiben. Daraufhin setzte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer eine Frist zur Mitteilung, ob er die Beschwerde zurückziehe. H. Mit Schreiben vom 24. Mai 2007 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde gegen die Einsprache-Verfügung vom 2. Mai 2007 ein. Angesichts der nunmehr acht Jahre höheren Beitragsdauer erscheine ihm die Rentenerhöhung von lediglich Fr. 337.- zu gering. Zudem habe er in diesen acht Jahren sehr gut verdient. Er ersuche um eine erneute rechnerische Überprüfung der Rentenhöhe. I. Die Vorinstanz reichte am 28. Juni 2007 eine Duplik ein. Sie führte die Berechnungsmethode für die Altersrente detailliert aus und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die vom Bundesverwaltungsgericht angesetzte Frist für Schlussbemerkungen liess der Beschwerdeführer unbenutzt verstreichen. J. Mit Verfügung vom 6. Februar 2008 teilte der Instruktionsrichter den Beteiligten einen Wechsel des Spruchkörpers mit. K. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG; SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. Diesfalls übernimmt es die Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). Das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) findet keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) anwendbar ist (Art. 3 Bst. dbis VwVG). Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
E. 1.1 Durch den ursprünglich angefochtenen Einspracheentscheid vom 23. August 2006 ist der Beschwerdeführer besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung (Art. 59 ATSG; vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). Er ist daher zur Beschwerde legitimiert.
E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG; vgl. auch Art. 50 und 52 VwVG) Beschwerde erhoben. Die Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt.
E. 1.3 Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts beendet eine nach Art. 58 VwVG während des Beschwerdeverfahrens erlassene Verfügung den Streit nur insoweit, als sie den Begehren des Beschwerdeführers entspricht. Soweit in dieser neuen Verfügung Streitfragen ungelöst bleiben, besteht der Streit über die nichterfüllten Begehren weiter; in diesem Falle muss die Beschwerdeinstanz auf die Sache eintreten, soweit darüber in der neuen Verfügung nicht befunden worden ist, ohne dass der Beschwerdeführer diese ebenfalls anzufechten braucht (BGE 113 V 237 Erw. 1a, 107 V 250). Die Beschwerdeinstanz setzt die Behandlung der Beschwerde fort, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist (Art. 58 Abs. 3 VwVG). Das ursprüngliche Anfechtungsobjekt - der Einspracheentscheid vom 23. August 2006 und damit die Verfügung vom 19. Juni 2006 - wurde durch die Wiedererwägungsverfügung zugunsten des Beschwerdeführers ersetzt. Indem die Altersrente in der Wiedererwägungsverfügung erhöht wurde, wurde dem Antrag des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde grundsätzlich entsprochen. In seiner Beschwerde gegen die Wiedererwägungsverfügung anerkennt der Beschwerdeführer die Erhöhung der Rente, macht jedoch geltend, dass die Erhöhung im Verhältnis der nun viel längeren Beitragsdauer und angesichts seines Verdienstes zu gering sei. Vorliegend ist demnach strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz die neuerliche Rentenberechnung in der Wiedererwägungsverfügung richtig vorgenommen hat. In diesem Rahmen ist das Verfahren nicht gegenstandslos gewordenen.
E. 2 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger eines Mitgliedsstaates der Europäischen Gemeinschaft, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen; FZA; SR 0.142.112.681), welches die verschiedenen bis dahin geltenden bilateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den einzelnen Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft insoweit absetzt, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird, anzuwenden ist (Art. 20 FZA). Soweit dieses Abkommen, insbesondere dessen Anhang II, der die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit regelt (Art. 8 FZA), keine abweichenden Bestimmungen vorsieht, ist mangels einer einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen bzw. abkommensrechtlichen Regelung die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen und die Berechnung einer schweizerischen Altersrente grundsätzlich Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V 51 ff.; SVR 2004 AHV Nr. 16 S. 49; Urteil des EVG H 13/05 vom 4. April 2005, Erw. 1.1). Daraus folgt, dass die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers gemäss Art. 3 Abs. 1 der Koordinierungsverordnung (EWG) Nr. 1408/71 grundsätzlich nach den für schweizerische Staatsangehörige geltenden Regeln zu beurteilen haben. Demnach bestimmt sich vorliegend der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der AHV ausschliesslich nach dem internen schweizerischen Recht, insbesondere dem AHVG.
E. 3.1 Nach Art. 21 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 AHVG hat der Beschwerde-führer, der am 14. Juni 2006 das 65. Altersjahr vollendet und während mehr als eines Jahres Beiträge an die schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung geleistet hat, ab dem 1. Juli 2006 Anspruch auf eine ordentliche Altersrente. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht die Altersrente ab diesem Datum zugesprochen (act. 371).
E. 3.2 Die ordentlichen Renten werden gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG nach Massgabe der Beitragsjahre, der Erwerbseinkommen sowie der Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles berechnet.
E. 3.3 Die Renten gelangen nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von Vollrenten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer oder in Form von Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer zur Ausrichtung. Die Teilrente entspricht dabei einem Bruchteil der Vollrente (Art. 38 Abs. 1 AHVG), für dessen Berechnung nach der ab dem 1. Januar 1973 geltenden Fassung von Art. 38 Abs. 2 AHVG das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der Versicherten zu denjenigen ihres Jahrganges sowie die eingetretenen Veränderungen der Beitragsansätze berücksichtigt werden. Ein volles Beitragsjahr liegt gemäss Art. 50 AHVV vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate der Beitragspflicht unterstellt war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag entrichtet hat oder Beitragszeiten im Sinne von Art. 29ter Abs. 2 lit. b und c AHVG aufweist. Als vollständig gilt die Beitragsdauer, wenn die versicherte Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29ter Abs. 1 AHVG).
E. 3.4 Gemäss Art. 33bis Abs. 1 AHVG ist für die Berechnung von Alters- und Hinterlassenenrenten, die an die Stelle einer Rente gemäss dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung treten, auf die für die Berechnung der Invalidenrente massgebende Grundlage abzustellen, falls dies für die Berechtigten vorteilhafter ist.
E. 4 -:- Die Forderung des Beschwerdeführers in seinem Schreiben vom 24. Mai 2007 ist nicht substantiiert. Insbesondere macht er keine weiteren Beitragszeiten mehr geltend. Er äussert lediglich, dass ihm der monatliche Rentenbetrag von Fr. 1'918.- angesichts der Beitragsdauer von 37 Jahren und 4 Monaten deutlich zu niedrig erscheine. Auch sei zu beachten, dass er in diesen nun zusätzlich angerechneten acht Beitragsjahren sehr gut verdient habe.
E. 4.1 Die Vorinstanz hat in ihrer Duplik ausführlich beschrieben, wie die Berechnung der Rente vorgenommen wurde. Darauf kann an dieser Stelle grundsätzlich verwiesen werden.
E. 4.2 Indes stimmen die Angaben der Vorinstanz in der Duplik nicht vollständig mit denjenigen in der Einsprache- bzw. Wiedererwägungsverfügung vom 2. Mai 2007 überein; in der Duplik geht sie von einer Beitragsdauer von 37 Jahren und 4 Monaten (vgl. auch die Vernehmlassung vom 8. Mai 2007) sowie einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 59'340.- aus, während die entsprechenden Werte in der Wiedererwägungsverfügung 29 Jahre und 4 Monate bzw. Fr. 60'996.- betragen. Diese Zahlen in der Wiederwägungsverfügung basieren jedoch noch auf der ursprünglichen, der Verfügung vom 19. Juni 2006 zugrunde liegenden Rentenberechnung und sind offensichtlich unzutreffend. Die Beitragsdauer und das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen sind daher näher zu prüfen.
E. 4.3 Die Beitragsdauer eines Versicherten bestimmt sich in der Regel nach den Einträgen in seinen individuellen Konten (Art. 30ter AHVG). Art. 140 Abs. 1 lit. d AHVV schreibt vor, dass das individuelle Konto das Beitragsjahr und die Beitragsdauer in Monaten umfassen muss. Für die Jahre 1948 bis 1968 wurden hingegen nur die Kalenderjahre der Beitragsleistung in die individuellen Konten eingetragen, so dass daraus die Beitragsdauer in Monaten nicht ersichtlich ist. Deshalb ist gemäss der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG) in Fällen, in denen Belege mit näheren Angaben über die Beitragsdauer für die Jahre 1948 bis 1968 (z.B. Wohnsitzbescheinigungen, Arbeitszeugnisse, zusätzliche Angaben der kontenführenden Ausgleichskassen) fehlen, auf die eigens zur Ermittlung der mutmasslichen Beitragsdauer publizierten Tabellen des BSV abzustellen (BGE 107 V 16 Erw. 3 b). Vorliegend hat die Vorinstanz aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerde weitere Nachforschungen zu dessen Versicherungszeiten angestellt (vgl. act. 258 ff.). Gestützt auf die erhobenen Unterlagen konnte sie die Einträge im individuellen Konto des Beschwerdeführers ergänzen, die vormals bestehenden Beitragslücken zu weiten Teilen füllen und eine Beitragszeit von insgesamt 37 Jahren und 4 Monaten ermitteln. Dieser Wert wird vom Beschwerdeführer nicht mehr bestritten und ist auch vom Bundesverwaltungsgericht nicht zu beanstanden.
E. 4.4 Gemäss Art. 29quater AHVG werden die Renten nach Massgabe des durchschnittlichen Jahreseinkommens berechnet, das sich aus den Erwerbseinkommen (lit.a), den Erziehungsgutschriften (lit.b) und den Betreuungsgutschriften (lit.c) zusammensetzt. Nach Art. 29quinquies Abs. 1 i.V.m. Art. 30 Abs. 2 AHVG berechnet sich das durchschnittliche Jahreseinkommen, indem die Summe der Erwerbseinkommen, von denen die versicherte Person Beiträge geleistet hat, aufgewertet und durch die Zahl der Beitragsjahre geteilt wird. Das durchschnittliche Jahreseinkommen ist demnach über die gesamte Beitragszeit zu berechnen. Für den hier zu beurteilenden Fall heisst das, dass die Einkommen des Beschwerdeführers während den acht zusätzlichen Beitragsjahren zu den früher erzielten Einkommen zu addieren sind und gestützt darauf das durchschnittliche Jahreseinkommen während der gesamten Beitragszeit zu berechnen ist. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers verhält sich die Erhöhung der Rente demnach nicht proportional zu einem allfällig höheren Einkommen in den zusätzlich angerechneten acht Jahren.
E. 4.4.1 Vorliegend ist für die Ermittlung des durchschnittlichen Jahreseinkommens nur das Erwerbseinkommen zu berücksichtigen. Erziehungs- und Betreuungsgutschriften können nicht angerechnet werden, da der Beschwerdeführer in der Zeit, als er der Versicherungspflicht in der Schweiz unterstand, weder die elterliche Gewalt über Kinder unter 16 Jahren ausübte (Art. 29sexies AHVG), noch im gemeinsamen Haushalt lebende Verwandte mit einem Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der AHV oder der IV zu betreuen hatte (Art. 29septies AHVG).
E. 4.4.2 Im individuellen Beitragskonto des Beschwerdeführers sind Erwerbseinkommen in Höhe von insgesamt Fr. 1'165'185.- ausgewiesen (act. 355). Diese Summe ist nach Art. 30 Abs. 1 AHVG entsprechend einem vom Bundesrat jährlich festgesetzten Faktor aufzuwerten, um die Inflation auszugleichen. Der Aufwertungsfaktor beträgt hier, entsprechend dem ersten Eintrag im individuellen Konto nach Erreichen des 20. Altersjahrs im Jahr 1962 und dem Eintritt des für den Beschwerdeführer günstigeren Versicherungsfalles der Invalidität im Jahr 2000, 1.491 (vgl. Aufwertungsfaktoren des Bundesamtes für Sozialversicherung für das Jahr 2000, in Rententabellen 2005, S. 15). Das aufgewertete gesamte Einkommen beträgt Fr. 1'737'291.-.
E. 4.4.3 Nach lit. c Abs. 2 der Schlussbestimmungen zur Änderung des AHVG vom 7. Oktober 1994 (10. AHV-Revision; nachfolgend: SchlussBest.) ist bei der Berechnung der Altersrenten von verwitweten und geschiedenen Personen, die vor dem 1. Januar 1953 geboren sind, eine Übergangsgutschrift zu berücksichtigen, wenn ihnen nicht während mindestens 16 Jahren Erziehungsgutschriften angerechnet werden können. Die Übergangsgutschrift entspricht der Höhe der halben Erziehungsgutschrift. Die Letztere entspricht dem Betrag der dreifachen minimalen jährlichen Altersrente gemäss Art. 34 AHVG im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs (Art. 29sexies Abs. 2 AHVG); für das Jahr 2000 belief sich die minimale Altersrente auf Fr. 1'005.- pro Monat bzw. Fr. 12'060.- pro Jahr (Rententabellen 1999, S. 24). Die Übergangsgutschrift darf für Versicherte mit Jahrgang 1945 und älter für 16 Jahre angerechnet werden, höchstens jedoch für die Anzahl der Jahre, welche für die Festsetzung der Rentenskala der rentenberechtigten Person berücksichtigt werden (lit. c Abs. 3 SchlussBest.). Dem 1941 geborenen, seit 1972 geschiedenen Beschwerdeführer sind mangels anrechenbaren Erziehungsgutschriften Übergangsgutschriften in der Höhe von 16 halben Erziehungsgutschriften à Fr. 18'090.- (= Fr. 12'060.- x 3 : 2), ausmachend Fr. 289'440.-, anzurechnen.
E. 4.4.4 Bei einer Beitragszeit von 37 Jahren und 4 Monaten, entsprechend 37,33 Beitragsjahren, resultiert ein durchschnittliches Jahreseinkommen des Beschwerdeführers von Fr. 54'292.- ([Fr. 1737'291.- + Fr. 289'440.-] : 37,33 Beitragsjahre). Dieser Betrag ist gemäss Rz. 5101 der Wegleitung über die Renten in der AHV/IV (RWL) auf den nächsthöheren Tabellenwert des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens in der Skala 43, somit auf Fr. 55'476.-, aufzurunden. Diesem Tabellenwert für das Jahr 2000 entspricht für das Jahr 2006 ein Wert von Fr. 59'340.- (vgl. die auch für 2006 massgebenden Rententabellen 2005, S. 20). Der von der Vorinstanz in ihrer Duplik erwähnte Tabellenwert erweist sich demnach als zutreffend.
E. 4.5 Bei einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 59'340.- beläuft sich die monatliche Altersrente des Beschwerdeführers im Jahre 2006 gemäss der Skala 43 auf Fr. 1'866.- (vgl. Rententabellen 2005, S. 20). Diesen Rentenbetrag hat auch die Vorinstanz ermittelt. Dieser wie auch der Rentenbetrag von Fr. 1'918.- ab 1. Januar 2007 ist nicht zu beanstanden.
E. 4.6 Nach dem Gesagten erweist sich die in der Wiedererwägungsverfügung vorgenommene Rentenberechnung im Ergebnis als rechtens. Soweit das Verfahren nicht gegenstandslos geworden ist, ist die Beschwerde deshalb abzuweisen.
E. 5 Vorliegend sind keine Verfahrenskosten zu erheben (vgl. Art. 85bis Abs. 2 AHVG).
E. 6 Dem teilweise unterliegenden, nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]; BGE 127 V 205 E. 4b).
Dispositiv
- Soweit das Verfahren nicht gegenstandslos geworden ist, wird die Beschwerde abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) - die Vorinstanz (...) - Bundesamt für Sozialversicherung Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Jürg Kölliker Christine Schori Abt Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal administrativ federal Abteilung III C-2916/2006 koj/shc {T 0/2} Urteil vom 28. April 2008 Besetzung Richter Jürg Kölliker (Vorsitz), Richter Michael Peterli, Richter Johannes Frölicher, Gerichtsschreiberin Christine Schori Abt. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, avenue Edmond-Vaucher 18, case postale 3100, 1211 Genève 2 Vorinstanz, Gegenstand AHV; Altersrente Sachverhalt: A. A._______, geboren am (...) 1941, österreichischer Staatsangehöriger, arbeitete in den Jahren 1959 bis 1999 regelmässig in der Schweiz und leistete dabei die obligatorischen Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV). Aus gesundheitlichen Gründen musste er seine Arbeitstätigkeit aufgeben und erhielt im Folgenden per 1. Mai 2000 eine Invalidenrente zugesprochen (act. 43). B. Am 21. März 2006 informierte die österreichische Pensionsversicherungsanstalt die Schweizerische Ausgleichskasse mittels Formular E 202, dass der Versicherte eine Altersrente beantragt habe (act. 102). C. Die Vorinstanz verfügte am 19. Juni 2006 per 1. Juli 2006 eine monatliche Altersrente von Fr. 1'489.- bei einer Beitragsdauer von 29 Jahren 4 Monaten und auf Basis der Rentenskala 34 (act. 120). Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 16. Juli 2006 Einsprache (act. 181). Die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK) wies die Einsprache am 23. August 2006 ab, mit der Begründung, dass bei der Rentenberechnung persönliche Ausgaben und Unterhaltskosten nicht berücksichtigt werden könnten. Zudem sei eine Vergleichsrechnung aufgestellt worden, da der Versicherte bis anhin eine Invalidenrente bezogen habe. Die Berechnungsgrundlage der Invalidenrente sei für ihn vorteilhafter, da die Rentenskala 34 angewendet werden könne anstelle der für die Altersrente anwendbaren Rentenskala 29. Das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen betrage Fr. 60'630.- und aufgrund der Rentenskala 34 erhalte er somit eine Altersrente in der Höhe von Fr. 1'489.- pro Monat (act. 190). D. Der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) reichte am 15. September 2006 eine Beschwerde bei der Eidgenössischen AHV/IV-Rekurskommission für Personen im Ausland ein. Er gab alle seine Arbeitsorte in der Schweiz von 1959 bis 1995 an. Der Beschwerde legte er u.a. diverse Wohnsitzbestätigungen, Arbeitszeugnisse, Zeitungsartikel und einen Mietvertrag bei. E. Am 16. Februar 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien mit, dass es das vorliegende Beschwerdeverfahren am 1. Januar 2007 übernommen habe und forderte die Vorinstanz auf, eine Stellungnahme sowie die Akten einzureichen. Die Vernehmlassungsfrist wurde in der Folge mehrmals erstreckt. F. Mit Verfügung vom 7. Mai 2007 gab das Bundesverwaltungsgericht den Parteien die Zusammensetzung des Spruchkörpers bekannt. G. Am 8. Mai 2007 reichte die Vorinstanz ihre Stellungnahme ein und informierte, dass sie eine neue Verfügung erlassen habe. Am 2. Mai 2007 hatte sie die Verfügung vom 19. Juni 2006 wiedererwägungsweise durch eine Einsprache-Verfügung ersetzt. Durch die zusätzlichen Beitragsmonate, die bei der Ausgleichskasse Metzger ermittelt worden seien, habe sich nun eine gesamte Beitragsdauer von 37 Jahren und 4 Monaten ergeben, welche zu einer Rente der höheren Rentenskala 43 berechtige. Die neue Rente betrage ab 1. Juli 2006 Fr. 1'866.- und ab dem 1. Januar 2007 Fr. 1'918.- (act. 371-373). Die Vorinstanz beantragte, es sei die Beschwerde als gegenstandslos abzuschreiben. Daraufhin setzte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer eine Frist zur Mitteilung, ob er die Beschwerde zurückziehe. H. Mit Schreiben vom 24. Mai 2007 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde gegen die Einsprache-Verfügung vom 2. Mai 2007 ein. Angesichts der nunmehr acht Jahre höheren Beitragsdauer erscheine ihm die Rentenerhöhung von lediglich Fr. 337.- zu gering. Zudem habe er in diesen acht Jahren sehr gut verdient. Er ersuche um eine erneute rechnerische Überprüfung der Rentenhöhe. I. Die Vorinstanz reichte am 28. Juni 2007 eine Duplik ein. Sie führte die Berechnungsmethode für die Altersrente detailliert aus und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die vom Bundesverwaltungsgericht angesetzte Frist für Schlussbemerkungen liess der Beschwerdeführer unbenutzt verstreichen. J. Mit Verfügung vom 6. Februar 2008 teilte der Instruktionsrichter den Beteiligten einen Wechsel des Spruchkörpers mit. K. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG; SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. Diesfalls übernimmt es die Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). Das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) findet keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) anwendbar ist (Art. 3 Bst. dbis VwVG). Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.1 Durch den ursprünglich angefochtenen Einspracheentscheid vom 23. August 2006 ist der Beschwerdeführer besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung (Art. 59 ATSG; vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). Er ist daher zur Beschwerde legitimiert. 1.2 Der Beschwerdeführer hat frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG; vgl. auch Art. 50 und 52 VwVG) Beschwerde erhoben. Die Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt. 1.3 Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts beendet eine nach Art. 58 VwVG während des Beschwerdeverfahrens erlassene Verfügung den Streit nur insoweit, als sie den Begehren des Beschwerdeführers entspricht. Soweit in dieser neuen Verfügung Streitfragen ungelöst bleiben, besteht der Streit über die nichterfüllten Begehren weiter; in diesem Falle muss die Beschwerdeinstanz auf die Sache eintreten, soweit darüber in der neuen Verfügung nicht befunden worden ist, ohne dass der Beschwerdeführer diese ebenfalls anzufechten braucht (BGE 113 V 237 Erw. 1a, 107 V 250). Die Beschwerdeinstanz setzt die Behandlung der Beschwerde fort, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist (Art. 58 Abs. 3 VwVG). Das ursprüngliche Anfechtungsobjekt - der Einspracheentscheid vom 23. August 2006 und damit die Verfügung vom 19. Juni 2006 - wurde durch die Wiedererwägungsverfügung zugunsten des Beschwerdeführers ersetzt. Indem die Altersrente in der Wiedererwägungsverfügung erhöht wurde, wurde dem Antrag des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde grundsätzlich entsprochen. In seiner Beschwerde gegen die Wiedererwägungsverfügung anerkennt der Beschwerdeführer die Erhöhung der Rente, macht jedoch geltend, dass die Erhöhung im Verhältnis der nun viel längeren Beitragsdauer und angesichts seines Verdienstes zu gering sei. Vorliegend ist demnach strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz die neuerliche Rentenberechnung in der Wiedererwägungsverfügung richtig vorgenommen hat. In diesem Rahmen ist das Verfahren nicht gegenstandslos gewordenen. 2. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger eines Mitgliedsstaates der Europäischen Gemeinschaft, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen; FZA; SR 0.142.112.681), welches die verschiedenen bis dahin geltenden bilateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den einzelnen Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft insoweit absetzt, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird, anzuwenden ist (Art. 20 FZA). Soweit dieses Abkommen, insbesondere dessen Anhang II, der die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit regelt (Art. 8 FZA), keine abweichenden Bestimmungen vorsieht, ist mangels einer einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen bzw. abkommensrechtlichen Regelung die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen und die Berechnung einer schweizerischen Altersrente grundsätzlich Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V 51 ff.; SVR 2004 AHV Nr. 16 S. 49; Urteil des EVG H 13/05 vom 4. April 2005, Erw. 1.1). Daraus folgt, dass die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers gemäss Art. 3 Abs. 1 der Koordinierungsverordnung (EWG) Nr. 1408/71 grundsätzlich nach den für schweizerische Staatsangehörige geltenden Regeln zu beurteilen haben. Demnach bestimmt sich vorliegend der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der AHV ausschliesslich nach dem internen schweizerischen Recht, insbesondere dem AHVG. 3. 3.1 Nach Art. 21 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 AHVG hat der Beschwerde-führer, der am 14. Juni 2006 das 65. Altersjahr vollendet und während mehr als eines Jahres Beiträge an die schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung geleistet hat, ab dem 1. Juli 2006 Anspruch auf eine ordentliche Altersrente. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht die Altersrente ab diesem Datum zugesprochen (act. 371). 3.2 Die ordentlichen Renten werden gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG nach Massgabe der Beitragsjahre, der Erwerbseinkommen sowie der Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles berechnet. 3.3 Die Renten gelangen nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von Vollrenten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer oder in Form von Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer zur Ausrichtung. Die Teilrente entspricht dabei einem Bruchteil der Vollrente (Art. 38 Abs. 1 AHVG), für dessen Berechnung nach der ab dem 1. Januar 1973 geltenden Fassung von Art. 38 Abs. 2 AHVG das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der Versicherten zu denjenigen ihres Jahrganges sowie die eingetretenen Veränderungen der Beitragsansätze berücksichtigt werden. Ein volles Beitragsjahr liegt gemäss Art. 50 AHVV vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate der Beitragspflicht unterstellt war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag entrichtet hat oder Beitragszeiten im Sinne von Art. 29ter Abs. 2 lit. b und c AHVG aufweist. Als vollständig gilt die Beitragsdauer, wenn die versicherte Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29ter Abs. 1 AHVG). 3.4 Gemäss Art. 33bis Abs. 1 AHVG ist für die Berechnung von Alters- und Hinterlassenenrenten, die an die Stelle einer Rente gemäss dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung treten, auf die für die Berechnung der Invalidenrente massgebende Grundlage abzustellen, falls dies für die Berechtigten vorteilhafter ist. 4. -:- Die Forderung des Beschwerdeführers in seinem Schreiben vom 24. Mai 2007 ist nicht substantiiert. Insbesondere macht er keine weiteren Beitragszeiten mehr geltend. Er äussert lediglich, dass ihm der monatliche Rentenbetrag von Fr. 1'918.- angesichts der Beitragsdauer von 37 Jahren und 4 Monaten deutlich zu niedrig erscheine. Auch sei zu beachten, dass er in diesen nun zusätzlich angerechneten acht Beitragsjahren sehr gut verdient habe. 4.1 Die Vorinstanz hat in ihrer Duplik ausführlich beschrieben, wie die Berechnung der Rente vorgenommen wurde. Darauf kann an dieser Stelle grundsätzlich verwiesen werden. 4.2 Indes stimmen die Angaben der Vorinstanz in der Duplik nicht vollständig mit denjenigen in der Einsprache- bzw. Wiedererwägungsverfügung vom 2. Mai 2007 überein; in der Duplik geht sie von einer Beitragsdauer von 37 Jahren und 4 Monaten (vgl. auch die Vernehmlassung vom 8. Mai 2007) sowie einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 59'340.- aus, während die entsprechenden Werte in der Wiedererwägungsverfügung 29 Jahre und 4 Monate bzw. Fr. 60'996.- betragen. Diese Zahlen in der Wiederwägungsverfügung basieren jedoch noch auf der ursprünglichen, der Verfügung vom 19. Juni 2006 zugrunde liegenden Rentenberechnung und sind offensichtlich unzutreffend. Die Beitragsdauer und das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen sind daher näher zu prüfen. 4.3 Die Beitragsdauer eines Versicherten bestimmt sich in der Regel nach den Einträgen in seinen individuellen Konten (Art. 30ter AHVG). Art. 140 Abs. 1 lit. d AHVV schreibt vor, dass das individuelle Konto das Beitragsjahr und die Beitragsdauer in Monaten umfassen muss. Für die Jahre 1948 bis 1968 wurden hingegen nur die Kalenderjahre der Beitragsleistung in die individuellen Konten eingetragen, so dass daraus die Beitragsdauer in Monaten nicht ersichtlich ist. Deshalb ist gemäss der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG) in Fällen, in denen Belege mit näheren Angaben über die Beitragsdauer für die Jahre 1948 bis 1968 (z.B. Wohnsitzbescheinigungen, Arbeitszeugnisse, zusätzliche Angaben der kontenführenden Ausgleichskassen) fehlen, auf die eigens zur Ermittlung der mutmasslichen Beitragsdauer publizierten Tabellen des BSV abzustellen (BGE 107 V 16 Erw. 3 b). Vorliegend hat die Vorinstanz aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerde weitere Nachforschungen zu dessen Versicherungszeiten angestellt (vgl. act. 258 ff.). Gestützt auf die erhobenen Unterlagen konnte sie die Einträge im individuellen Konto des Beschwerdeführers ergänzen, die vormals bestehenden Beitragslücken zu weiten Teilen füllen und eine Beitragszeit von insgesamt 37 Jahren und 4 Monaten ermitteln. Dieser Wert wird vom Beschwerdeführer nicht mehr bestritten und ist auch vom Bundesverwaltungsgericht nicht zu beanstanden. 4.4 Gemäss Art. 29quater AHVG werden die Renten nach Massgabe des durchschnittlichen Jahreseinkommens berechnet, das sich aus den Erwerbseinkommen (lit.a), den Erziehungsgutschriften (lit.b) und den Betreuungsgutschriften (lit.c) zusammensetzt. Nach Art. 29quinquies Abs. 1 i.V.m. Art. 30 Abs. 2 AHVG berechnet sich das durchschnittliche Jahreseinkommen, indem die Summe der Erwerbseinkommen, von denen die versicherte Person Beiträge geleistet hat, aufgewertet und durch die Zahl der Beitragsjahre geteilt wird. Das durchschnittliche Jahreseinkommen ist demnach über die gesamte Beitragszeit zu berechnen. Für den hier zu beurteilenden Fall heisst das, dass die Einkommen des Beschwerdeführers während den acht zusätzlichen Beitragsjahren zu den früher erzielten Einkommen zu addieren sind und gestützt darauf das durchschnittliche Jahreseinkommen während der gesamten Beitragszeit zu berechnen ist. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers verhält sich die Erhöhung der Rente demnach nicht proportional zu einem allfällig höheren Einkommen in den zusätzlich angerechneten acht Jahren. 4.4.1 Vorliegend ist für die Ermittlung des durchschnittlichen Jahreseinkommens nur das Erwerbseinkommen zu berücksichtigen. Erziehungs- und Betreuungsgutschriften können nicht angerechnet werden, da der Beschwerdeführer in der Zeit, als er der Versicherungspflicht in der Schweiz unterstand, weder die elterliche Gewalt über Kinder unter 16 Jahren ausübte (Art. 29sexies AHVG), noch im gemeinsamen Haushalt lebende Verwandte mit einem Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der AHV oder der IV zu betreuen hatte (Art. 29septies AHVG). 4.4.2 Im individuellen Beitragskonto des Beschwerdeführers sind Erwerbseinkommen in Höhe von insgesamt Fr. 1'165'185.- ausgewiesen (act. 355). Diese Summe ist nach Art. 30 Abs. 1 AHVG entsprechend einem vom Bundesrat jährlich festgesetzten Faktor aufzuwerten, um die Inflation auszugleichen. Der Aufwertungsfaktor beträgt hier, entsprechend dem ersten Eintrag im individuellen Konto nach Erreichen des 20. Altersjahrs im Jahr 1962 und dem Eintritt des für den Beschwerdeführer günstigeren Versicherungsfalles der Invalidität im Jahr 2000, 1.491 (vgl. Aufwertungsfaktoren des Bundesamtes für Sozialversicherung für das Jahr 2000, in Rententabellen 2005, S. 15). Das aufgewertete gesamte Einkommen beträgt Fr. 1'737'291.-. 4.4.3 Nach lit. c Abs. 2 der Schlussbestimmungen zur Änderung des AHVG vom 7. Oktober 1994 (10. AHV-Revision; nachfolgend: SchlussBest.) ist bei der Berechnung der Altersrenten von verwitweten und geschiedenen Personen, die vor dem 1. Januar 1953 geboren sind, eine Übergangsgutschrift zu berücksichtigen, wenn ihnen nicht während mindestens 16 Jahren Erziehungsgutschriften angerechnet werden können. Die Übergangsgutschrift entspricht der Höhe der halben Erziehungsgutschrift. Die Letztere entspricht dem Betrag der dreifachen minimalen jährlichen Altersrente gemäss Art. 34 AHVG im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs (Art. 29sexies Abs. 2 AHVG); für das Jahr 2000 belief sich die minimale Altersrente auf Fr. 1'005.- pro Monat bzw. Fr. 12'060.- pro Jahr (Rententabellen 1999, S. 24). Die Übergangsgutschrift darf für Versicherte mit Jahrgang 1945 und älter für 16 Jahre angerechnet werden, höchstens jedoch für die Anzahl der Jahre, welche für die Festsetzung der Rentenskala der rentenberechtigten Person berücksichtigt werden (lit. c Abs. 3 SchlussBest.). Dem 1941 geborenen, seit 1972 geschiedenen Beschwerdeführer sind mangels anrechenbaren Erziehungsgutschriften Übergangsgutschriften in der Höhe von 16 halben Erziehungsgutschriften à Fr. 18'090.- (= Fr. 12'060.- x 3 : 2), ausmachend Fr. 289'440.-, anzurechnen. 4.4.4 Bei einer Beitragszeit von 37 Jahren und 4 Monaten, entsprechend 37,33 Beitragsjahren, resultiert ein durchschnittliches Jahreseinkommen des Beschwerdeführers von Fr. 54'292.- ([Fr. 1737'291.- + Fr. 289'440.-] : 37,33 Beitragsjahre). Dieser Betrag ist gemäss Rz. 5101 der Wegleitung über die Renten in der AHV/IV (RWL) auf den nächsthöheren Tabellenwert des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens in der Skala 43, somit auf Fr. 55'476.-, aufzurunden. Diesem Tabellenwert für das Jahr 2000 entspricht für das Jahr 2006 ein Wert von Fr. 59'340.- (vgl. die auch für 2006 massgebenden Rententabellen 2005, S. 20). Der von der Vorinstanz in ihrer Duplik erwähnte Tabellenwert erweist sich demnach als zutreffend. 4.5 Bei einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 59'340.- beläuft sich die monatliche Altersrente des Beschwerdeführers im Jahre 2006 gemäss der Skala 43 auf Fr. 1'866.- (vgl. Rententabellen 2005, S. 20). Diesen Rentenbetrag hat auch die Vorinstanz ermittelt. Dieser wie auch der Rentenbetrag von Fr. 1'918.- ab 1. Januar 2007 ist nicht zu beanstanden. 4.6 Nach dem Gesagten erweist sich die in der Wiedererwägungsverfügung vorgenommene Rentenberechnung im Ergebnis als rechtens. Soweit das Verfahren nicht gegenstandslos geworden ist, ist die Beschwerde deshalb abzuweisen. 5. Vorliegend sind keine Verfahrenskosten zu erheben (vgl. Art. 85bis Abs. 2 AHVG). 6. Dem teilweise unterliegenden, nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]; BGE 127 V 205 E. 4b). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Soweit das Verfahren nicht gegenstandslos geworden ist, wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz (...)
- Bundesamt für Sozialversicherung Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Jürg Kölliker Christine Schori Abt Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: