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C-2913/2008

C-2913/2008

Bundesverwaltungsgericht · 2009-06-08 · Deutsch CH

Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung

Sachverhalt

A. Der aus dem Kosovo stammende H._______ (geb. 1967, nachfolgend Beschwerdeführer) gelangte 1995 erstmals in die Schweiz und ersuchte hier um Asyl. Das zuständige Bundesamt lehnte das Asylgesuch ab, weshalb der Beschwerdeführer die Schweiz per 23. Dezember 1995 verliess. Nach einer erneuten Einreise in die Schweiz im Jahr 1996 stellte er ein zweites Asylgesuch, welches wiederum abgelehnt wurde. Gestützt auf den negativen Entscheid verfügte das zuständige Bundesamt die Wegweisung und setzte eine Ausreisefrist bis 30. September 1997 an. Am 8. Dezember 1997 heiratete der Beschwerdeführer die Schweizer Staatsangehörige X._______ (geb. 1944). In der Folge erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Frau. B. Gestützt auf seine Ehe ersuchte der Beschwerdeführer am 5. Februar 2002 um erleichterte Einbürgerung nach Art. 27 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0). Zu Handen des Einbürgerungsverfahrens unterzeichneten die Ehegatten am 13. März 2003 eine gemeinsame Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammenlebten und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden. Ferner nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht, und dass die Verheimlichung dieser Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung nach Art. 41 BüG führen kann. Am 2. April 2003 wurde der Beschwerdeführer erleichtert eingebürgert und erwarb nebst dem Schweizer Bürgerrecht die kantonalen Bürgerrechte von Basel-Stadt und Bern sowie die Gemeindebürgerrechte von Basel und Ins. C. Am 8. Juni 2004 reichten die Eheleute beim Richteramt Dorneck-Thierstein ein gemeinsames Scheidungsbegehren ein. In der Folge wurde die Ehe des Beschwerdeführers mit seiner Schweizer Ehefrau am 18. Januar 2005 rechtskräftig geschieden. D. Am 4. Oktober 2005 heiratete der Beschwerdeführer die aus dem Kosovo stammende Z._______ (geb. 1968). Das Paar hatte bereits ein gemeinsames Kind, welches am 23. Dezember 1999 im Kosovo auf die Welt gekommen ist. Offiziell anerkannte der Beschwerdeführer das Kind allerdings erst nach einer Blutgruppenuntersuchung, welche am 18. Mai 2005 im Kosovo durchgeführt wurde. E. Auf Grund dieser Umstände eröffnete die Vorinstanz ein Verfahren auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung, in dessen Rahmen sie dem Beschwerdeführer am 13. September 2007 und am 23. Oktober 2007 Gelegenheit zur Stellungnahme einräumte. Von dieser Möglichkeit machte der Beschwerdeführer mit Eingaben vom 10. Oktober 2007 und 2. November 2007 Gebrauch. Am 22. Oktober 2007 forderte die Vorinstanz - mit Zustimmung der Betroffenen - beim Richteramt Dorneck-Thierstein Einsicht in die Akten des Ehescheidungsverfahrens, welche am 24. Oktober 2007 mit postalischer Zusendung der betreffenden Akten gewährt wurde. Zudem wurde auch die ehemalige Schweizer Ehefrau des Beschwerdeführers von der Vorinstanz mit Schreiben vom 31. Oktober 2007 zur schriftlichen Stellungnahme aufgefordert. Mit Schreiben vom 17./18. November sowie 4. Dezember 2007 antwortete jene. F. Seit 11. Dezember 2007 wird der Beschwerdeführer von Rechtsanwalt Dr. Peter Studer, 4143 Dornach, vertreten. G. Am 31. März 2008 wurde L._______, das zweite Kind des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau geboren. Das Kind erwarb in der Folge das Schweizer Bürgerrecht durch Abstammung gemäss Art. 1 Abs. 1 Bst. a BüG. H. Auf Ersuchen der Vorinstanz erteilten die Kantone Bern und Basel-Stadt am 4. März resp. am 13. März 2008 die Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. I. Mit Verfügung vom 1. April 2008 erklärte die Vorinstanz die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig. Gleichzeitig ordnete sie an, dass sich die Nichtigkeit auf alle Familienmitglieder erstrecke, deren Schweizer Bürgerrecht auf der nichtig erklärten Einbürgerung beruhten. J. Mit Rechtsmitteleingabe vom 2. Mai 2008 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und ersucht um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. K. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 30. Juni 2008 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. L. Der Beschwerdeführer hielt mit Replik vom 16. September 2008 an seinen Begehren fest. M. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Verfügungen des BFM über die Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Art. 51 Abs. 1 BüG i.V.m. Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).

E. 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert. Auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Rechtsmittelinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.451/2002 vom 28. März 2003 E. 1.2, teilweise publiziert in BGE 129 II 215.)

E. 3 Der entscheidserhebliche Sachverhalt ergibt sich, wie nachfolgend zu zeigen sein wird, in genügender Weise aus den Akten. Von den Beweiserhebungen, die der Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene beantragt (Parteibefragung und Zeugeneinvernahme), kann daher in antizipierter Beweiswürdigung ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs abgesehen werden (vgl. Art. 33 Abs. 1 VwVG; BGE 131 I 153 E. 3 S. 157 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1C_460/2008 vom 3. Februar 2009 E. 3.1; zur Zeugeneinvernahme: Urteil des Bundesgerichts 1C_427/2008 vom 2. Februar 2009 E. 2.2).

E. 4.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt. Nach dem Wortlaut und Wortsinn der Bestimmung müssen sämtliche Voraussetzungen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es insbesondere im Zeitpunkt des Entscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 130 II 482 E. 2 S. 484, BGE 129 II 401 E. 2.2 S. 403).

E. 4.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft bedeutet nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen vom Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten (BGE 130 ll 482 E. 2 S. 483 f., BGE 130 ll 169 E. 2.3.1 S. 171 f., BGE 128 ll 97 E. 3a S. 98 f., BGE 121 ll 49 E. 2b S. 52). Denn der Gesetzgeber wollte dem ausländischen Ehegatten einer Schweizer Bürgerin die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft des Bundesrats zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 27. August 1987, BBl 1987 III 310). Ein Hinweis auf den fehlenden Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, kann im Umstand liegen, dass kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (BGE 130 ll 482 E. 2 S. 483 f., BGE 128 ll 97 E. 3a S. 98 f.).

E. 4.3 Die erleichterte Einbürgerung kann mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons innert fünf Jahren für nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen "erschlichen" (Art. 41 Abs. 1 BüG), d.h. mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt worden ist. Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes wird nicht verlangt. Es genügt, dass der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, die Behörde über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.1 S. 114 f., 130 II 482 E. 2 S. 484, je mit Hinweisen). Weiss der Betroffene, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss er die Behörden unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung in seinen Verhältnissen orientieren, von der er weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürgerung entgegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Behörde darf sich ihrerseits darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten des Gesuchstellers nach wie vor der Wirklichkeit entsprechen (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115 f.).

E. 5.1 In der Bundesverwaltungsrechtspflege gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]). Frei ist die Beweiswürdigung darin, dass sie nicht an bestimmte starre Beweisregeln gebunden ist, welche der Behörde genau vorschreiben, wie ein gültiger Beweis zu Stande kommt und welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben. Freie Beweiswürdigung ist aber nicht mit freiem Ermessen zu verwechseln (FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. Bern 1983, S. 278/279; zu den Beweismitteln: BGE 130 ll 169 E. 2.3.2 ff.). Wenn ein Entscheid - wie im vorliegenden Fall - zum Nachteil des Betroffenen in seine Rechte eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde.

E. 5.2 Im Zusammenhang mit der Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung ist von der Verwaltung zu untersuchen, ob die Ehe im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung und der Einbürgerung tatsächlich gelebt wurde (BGE 130 ll 169 E. 2.3.1 S. 172). Hierbei geht es im Wesentlichen um innere Vorgänge, die der Behörde oft nicht bekannt und schwierig zu beweisen sind. In derartigen Situationen ist es zulässig, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Solche tatsächlichen Vermutungen können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die auf Grund der Lebenserfahrung gezogen werden (ULRICH HÄFELIN, Vermutungen im öffentlichen Recht, in: Festschrift für Kurt Eichenberger, Basel 1982, S. 625 ff., S. 626; vgl. auch PETER SUTTER, Die Beweislastregeln unter besonderer Berücksichtigung des verwaltungsrechtlichen Streitverfahrens, Diss. Zürich 1988, S. 56 ff. und 178 ff., und GYGI, a.a.O., S. 282 ff; zu Art. 8 ZGB vgl. MAX KUMMER, Berner Kommentar, N. 362 f.).

E. 5.3 Als Problem der Beweiswürdigung berührt die tatsächliche Vermutung weder die Beweislast noch die das Verwaltungsverfahren beherrschende Untersuchungsmaxime. Letztere gebietet zwar, dass die Verwaltung auch nach entlastenden, das heisst die Vermutung erschütternden Elementen sucht. Bei Konstellationen im Zusammenhang mit der erleichterten Einbürgerung liegt es aber in der Natur der Sache, dass solche entlastenden Elemente der Verwaltung oft nicht bekannt sein dürften und nur die Betroffenen darüber Bescheid wissen können. Es obliegt daher dem erleichtert Eingebürgerten, der dazu nicht nur aufgrund seiner Mitwirkungspflicht (Art. 13 VwVG) verpflichtet ist, sondern daran auch ein Eigeninteresse haben muss, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. erhebliche Zweifel umzustürzen, indem er Gründe oder Sachumstände aufzeigt, die es als überzeugend (nachvollziehbar) erscheinen lassen, dass eine angeblich noch wenige Monate zuvor bestandene, ungetrennte eheliche Gemeinschaft in der Zwischenzeit dergestalt in die Brüche gegangen ist, dass es zur Scheidung kam (BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 485 f.).

E. 6 Die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers wurde innert der gesetzlichen Frist von fünf Jahren und mit Zustimmung der Heimatkantone Bern und Basel-Stadt für nichtig erklärt. Die formellen Voraussetzungen des Art. 41 Abs. 1 BüG für eine Nichtigerklärung sind somit erfüllt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_325/2008 vom 30. September 2008 E.3 mit Hinweisen).

E. 7.1 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Jahre 1995 erstmals in die Schweiz einreiste. In der Folge stellte er ein Asylgesuch, welches vom dafür zuständigen Bundesamt abgewiesen wurde und ihn veranlasste, am 23. Dezember 1995 aus der Schweiz auszureisen. Auch ein im Jahr 1996, nach erneuter Einreise in die Schweiz gestelltes zweites Asylgesuch, wurde abgelehnt. Wiederum wurde die Wegweisung verfügt und eine Ausreisefrist bis zum 30. September 1997 angesetzt. Er reiste jedoch nicht aus, sondern heiratete am 8. Dezember 1997 eine Schweizer Bürgerin (geb. 1944), welche somit 23 Jahre älter war als er. Damit verschaffte er sich ein dauerhaftes Anwesenheitsrecht in der Schweiz. Am 23. Dezember 1999 kam sein mit einer Landsfrau ausserehelich gezeugtes Kind zur Welt. Bereits am 5. Februar 2002 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Erteilung der erleichterten Einbürgerung. Nachdem die Ehegatten am 13. März 2003 die gemeinsame Erklärung zum Bestand der ehelichen Gemeinschaft abgegeben hatten, wurde der Beschwerdeführer am 2. April 2003 erleichtert eingebürgert. Ein Jahr später, am 16. April 2004, verliess der Beschwerdeführer die eheliche Wohnung und am 8. Juni 2004 reichten die Eheleute ein gemeinsames Scheidungsbegehren ein. Am 18. Januar 2005 wurde die Ehe rechtskräftig geschieden. Am 4. Oktober 2005 heiratete der Beschwerdeführer die Mutter seines Kindes. Ein Gesuch um Familiennachzug ist derzeit beim Amt für Ausländerfragen des Kantons Solothurn hängig.

E. 7.2 Allein schon diese äusseren Umstände - angefangen von der Aufenthaltssituation des Beschwerdeführers vor seiner Heirat, über die Heirat als 30-jähriger mit einer zum damaligen Zeitpunkt fast 54-jährigen Schweizer Bürgerin, bis hin zur relativ raschen Trennung nach der erleichterten Einbürgerung, vor allem aber die aussereheliche Zeugung eines Kindes und die Heirat der Kindsmutter nach der Scheidung von der Schweizer Bürgerin - rechtfertigen die Vermutung, dass die Ehegatten zum Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung vom 13. März 2003 bzw. der erleichterten Einbürgerung vom 2. April 2003 nicht mehr in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft lebten (zur Bedeutung und Tragweite der natürlichen Vermutung im Verfahren auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung vgl. grundlegend BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 485 f.).

E. 7.3 Es ist daher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in der Lage ist, diese tatsächliche Vermutung zu widerlegen. Dazu braucht er nicht den Nachweis zu erbringen, dass die Ehe mit der Schweizer Bürgerin zum massgeblichen Zeitpunkt intakt war, denn eine tatsächliche Vermutung führt nicht zur Umkehr der Beweislast. Es genügt, wenn der Beschwerdeführer eine plausible Alternative zu der dargestellten Vermutungsfolge präsentieren kann. Er kann den Gegenbeweis erbringen, indem er glaubhaft den Eintritt eines ausserordentlichen Ereignisses dartut, das geeignet ist, den raschen Verfall der ehelichen Bande zu erklären, oder indem er glaubhaft darlegt, dass er sich der ehelichen Probleme nicht bewusst gewesen war und er demzufolge zum Zeitpunkt, als er die Erklärung unterzeichnete, den wirklichen Willen hatte, weiterhin eine stabile eheliche Beziehung aufrecht zu halten (vgl. BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 486; ferner Urteil des Bundesgerichts 1C_190/2008 vom 29. Januar 2009 E.3 mit Hinweisen).

E. 8.1 Der tatsächlichen Vermutung hält der Beschwerdeführer entgegen, seine Ehe sei nach der erleichterten Einbürgerung "nicht unter einem glücklichen Stern gestanden". Der Alterunterschied habe jedoch nie ein Problem dargestellt, vielmehr sei es der Umstand gewesen, dass seine Schweizer Ehefrau ihn nie in den Kosovo habe begleiten wollen, um seine Familie kennen zu lernen. So habe man denn auch die Ferien stets getrennt verbracht. Als ausserordentliches Ereignis, welches die gemeinsame Fortführung der Ehe verhindert habe, nannte der Beschwerdeführer den Schlaganfall seiner damaligen Ehefrau anfangs 2004, worauf sie ihm gegenüber den Wunsch nach einer Trennung geäussert habe. Dem Scheidungswunsch habe er sich denn auch nicht widersetzt, da er die Wünsche seiner Ehefrau während der ganzen Ehedauer stets respektiert habe. Am 16. April 2004 sei er aus der ehelichen Wohnung ausgezogen. Die damalige Schweizer Ehefrau des Beschwerdeführers führte ihrerseits in einem Schreiben vom 17./18. November 2007 aus, sie sei ab Herbst 2003 beruflich sehr gestresst gewesen, weshalb sie den Beschwerdeführer oftmals um Ruhe gebeten habe. Nach einem Schlaganfall im Januar 2004 sei ihr auch noch gekündigt worden. Durch diese Vorfälle sei sie in ein seelisches Tief geraten, weshalb sie gegenüber ihrem damaligen Ehemann den Wunsch geäussert habe, allein zu sein. Er habe diesem Wunsch dann auch entsprochen.

E. 8.2 Der vom Beschwerdeführer für das Scheitern der Ehe geltend gemachte besondere Grund - die gesundheitlichen Probleme seiner Ehefrau - ist vorerst, auch in Anbetracht der zeitlichen Abfolge, nachvollziehbar: Die Einbürgerung des Beschwerdeführers erfolgte am 2. April 2003. Den Schlaganfall habe die damalige Schweizer Ehefrau im Januar 2004 erlitten. Am 16. April 2004 habe der Beschwerdeführer alsdann die eheliche Wohnung verlassen und am 8. Juni 2004 sei das gemeinsame Scheidungsbegehren der Eheleute eingereicht worden, worauf am 18. Januar 2005 die Ehe rechtskräftig geschieden worden sei. Das dargelegte Ereignis erscheint somit vorerst als nicht ungeeignet, den Verfall der ehelichen Bande innerhalb von 12 Monaten - vom Zeitpunkt der Einbürgerung am 2. April 2003 bis zum Verlassen der ehelichen Wohnung am 16. April 2004 - zu erklären. Vor allem kann - wie es von der Vorinstanz geltend gemacht wird - aus den Angaben im Scheidungsbegehren vom 8. Juni 2004, die Trennung sei seit längerem Gegenstand von Diskussionen gewesen, weshalb der Beschwerdeführer am 16. April 2004 eine eigene Wohnung bezogen habe, nicht abgeleitet werden, dass der Schlaganfall ein Anlass für die Umsetzung eines längst feststehenden Scheidungsentschlusses gewesen sei und es sich beim Argument der ernsthaften Erkrankung der Ehefrau um eine reine Schutzbehauptung handle. In einem Schreiben der Schweizer Ehefrau vom 17./18. November 2007 weist diese unter anderem darauf hin, dass bereits ab Herbst 2003 bedingt durch beruflichen Stress Probleme bestanden hätten und sie oftmals um Ruhe gebeten habe. Nach dem im Januar 2004 erlittenen Schlaganfall habe sie keine Nähe mehr ertragen, weshalb sie den Beschwerdeführer gebeten habe, zu gehen. Damit steht die Sachverhaltsdarstellung, die sich aus den Akten ergibt, in diesem Punkt in keinem Widerspruch zur Kurzbegründung im gemeinsamen Scheidungsbegehren. Gestützt wird diese zeitliche Darstellung auch von der mit Replik vom 16. September 2008 eingereichten Bemühungskarte des Scheidungsanwaltes, welche aufzeigt, dass eine Erstbesprechung mit den Eheleuten am 26. Februar 2004 und damit erst nach dem Schlaganfall erfolgte.

E. 8.3 Der vom Beschwerdeführer dargelegte besondere Grund für das Scheitern der Ehe kann jedoch nicht darüber hinweg täuschen, dass im vorliegenden Fall eine ganze Reihe von zusätzlichen Indizien existieren, welche aufzeigen, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers insgesamt nicht geeignet sind, die Wahrscheinlichkeit eines alternativen Geschehensablaufs glaubhaft zu machen.

E. 8.3.1 Im dargelegten Kontext von Belang erscheint der auffallend grosse Altersunterschied von mehr als 23 Jahren zwischen dem Beschwerdeführer und seiner damaligen Schweizer Ehefrau. Einem solchen Aspekt kommt zusätzliche Bedeutung zu, wenn - wie dies für den Kultrukreis des Beschwerdeführers zutrifft - Ehen in der Regel nur zur Familiengründung geschlossen werden (zur Altersfrage siehe auch die Urteile des Bundesgerichts 5A.16/2006 vom 27. Juli 2006 E. 2.5, 5A.18/2006 vom 28. Juni 2006 E. 3.2, 5A.2/2003 vom 3. April 2003 E.4.3 oder 5A.18/2002 vom 28. Oktober 2002 E. 3.2.2). So erstaunt denn nicht, dass der Beschwerdeführer nach der Scheidung eine gegenüber der Schweizerin wesentlich jüngere Landsfrau (mit Jahrgang 1968) ehelichte. Unter den konkreten Begebenheiten stellt der Altersunterschied zweifelsohne ein gewichtiges Element für die vorinstanzliche Tatsachenvermutung dar.

E. 8.3.2 Weitere Anhaltspunkte für eine Zweckentfremdung des Instituts der erleichterten Einbürgergerung bilden die Zeugung eines ausserehelichen Kindes und die spätere Heirat der Kindsmutter. Fakt ist, dass der Beschwerdeführer während seiner ersten Ehe mit einer anderen Frau ausserehelichen Intimkontakt hatte. Dieser wurde von ihm denn auch nie bestritten: Gemäss Stellungnahme des Beschwerdeführers habe er die Kindsmutter schon länger gekannt. Anlässlich eines kurzen Besuchs im Kosovo im Jahre 1999 habe er sie dann näher kennengelernt. Erneut getroffen habe er sie in Basel. Auch in Dornach, wo die Schwägerin des Beschwerdeführers lebe, habe er sie hin und wieder gesehen. Da es ihm nach der Scheidung psychisch schlecht gegangen sei, habe er sich nach einer neuen Beziehung gesehnt. In der Schweiz habe er jedoch keine Frauen gekannt, weshalb lediglich die Ehe mit einer Frau aus seiner Heimat in Frage gekommen sei. Als ihm die Kindsmutter die Heirat unter der Voraussetzung vorgeschlagen habe, dass er ihr im Jahre 1999 geborenes Kind als das seine anerkenne, habe er daraufhin eingewilligt. Zuvor habe er jedoch noch abklären wollen, ob er als Vater des Kindes in Betracht komme. Die Kindsmutter habe zwar bereits nach der Geburt des Kindes behauptet, er sei der Vater. Er selbst habe jedoch die Vaterschaft stets bestritten. Nach einer Blutgruppenuntersuchung im Regionalkrankenhaus in Gjilan am 18. Mai 2005 habe er sich alsdann bereit erklärt, sich im Geburtsregister als Vater eintragen zu lassen. Am 2. Juni 2005 sei er in der Folge erstmals in einer Geburtsurkunde als Vater aufgeführt worden.

E. 8.3.3 Lebensfremd erscheint hier die Darstellung, dass der Beschwerdeführer erst nach längerer Zeit einen Vaterschaftstest in Auftrag gegeben habe, um seine Vaterschaft zu klären, obwohl er wusste, dass die Frau, mit der er gemäss eigenen Aussagen "eine Nacht verbracht hat", ein Kind zur Welt brachte. Angesichts der gesellschaftlichen Situation lediger Mütter im Kosovo, worauf überdies auch in der Beschwerdeschrift vom 2. Mai 2008 hingewiesen wird, überzeugt es nicht, wenn der Beschwerdeführer behauptet, er habe die Vaterschaft erst am 18. Mai 2005 aufgrund der bevorstehenden Hochzeit klären wollen. Im Kulturkreis, aus dem der Beschwerdeführer und seine Partnerin stammen, sind uneheliche Kinder der sichtbarste Beweis für Schande und ein grosses Tabu. Ein nichteheliches Kind gilt als ausserhalb des Gesetzes stehend und hat damit keine Existenzberechtigung. Hinzu kommt, dass alleinstehende und alleinerziehende Frauen keine ausreichende Lebensbasis haben (vgl. Rainer Mattern, Kosovo - Bedeutung der Tradition im heutigen Kosovo, Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], 11/2004, S. 10 ff.). Dementsprechend lastet ein extremer Druck auf den ledigen Eltern, die Frage der elterlichen Verantwortung sofort zu klären. Dass die Kindsmutter nicht mittels Vaterschafts- bzw. Unterhaltsklage versuchte, ihre Lage zu verbessern, wie es in der Beschwerdeschrift geltend gemacht wird, ist in Anbetracht ihres gesellschaftlichen Umfelds ebenfalls nur ein Hinweis darauf, dass die Frage der Elternschaft und damit auch ihre finanzielle Situation bereits von Geburt des Kindes an geklärt war.

E. 8.3.4 Erhebliche Zweifel an den Ausführungen des Beschwerdeführers werden zudem durch die Tatsache geweckt, dass er lediglich aufgrund einer Blutgruppenuntersuchung, welche am 18. Mai 2005 im Kosovo durchgeführt wurde, das Kind J._______ anerkannte. Dies obwohl er selbst die Vaterschaft stets bestritt und er in der Beschwerdeschrift vom 2. Mai 2008 zudem geltend machte, es gäbe Gründe anzunehmen, dass auch die Kindsmutter nicht sicher gewesen sei, ob er tatsächlich der Vater ihres Sohnes sei. Der für die Untersuchung zuständige Arzt, Herr Dr. T._______, teilte dem Beschwerdeführer denn auch mit, dass aufgrund der vorgenommenen Blutgruppenuntersuchung nicht mit Sicherheit bestätigt werden könne, dass er der Vater des Kindes sei. Dass er sich trotz dem Wissen über das unsichere Testresultat mit einer Blutgruppenuntersuchung zufrieden gab, um das Kind anzuerkennen, ist ein weiterer Hinweis darauf, dass er eben gerade nicht - wie von ihm behauptet - an seiner Vaterschaft zweifelte. Dem Beschwerdeführer ist aus diesem Grund mit der Vorinstanz entgegenzuhalten, dass er ihr seine Vaterschaft, als wesentlichen Sachverhalt während des Verfahrens um erleichterte Einbürgerung, verheimlichte.

E. 8.3.5 Auch die Erklärung des Beschwerdeführers, wieso er nach der Scheidung von seiner Schweizer Ehefrau ausgerechnet die Kindsmutter geehelicht habe, vermag nicht zu überzeugen und wirkt allzu kon-struiert. So habe er sich nach der Scheidung psychisch schlecht gefühlt und sich nach einer neuen Beziehung gesehnt. Da er keine Schweizer Frauen kenne, habe er lediglich eine Frau aus seiner Heimat heiraten können. Bei dieser Gelegenheit habe die Kindsmutter ihm anerboten, ihn zu heiraten. Dem ist entgegenzuhalten, dass die kosovarische Diaspora in der Schweiz gemäss einer gerichtsinternen Abklärung - laut Auskunft der politischen Abteilung I des EDA - rund 130'000 Angehörige umfasst. Es wäre damit wohl nicht schwierig gewesen, auch eine bereits in der Schweiz lebende Kosovarin kennen zu lernen und zu heiraten. Die Heirat der Kindsmutter ist damit als weiteres gewichtiges Indiz für die vorinstanzliche Tatsachenvermutung zu werten; dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer die Ehe mit der zweiten Ehefrau bereits 10 Monate nach der Scheidung von der Schweizerin einging.

E. 9 Dem Beschwerdeführer ist somit nicht gelungen, die gegen ihn sprechende Vermutung überzeugend in Frage zu stellen, dass zum Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung vom 13. März 2003 und der erleichterten Einbürgerung am 2. April 2003 zwischen ihm und seiner schweizerischen Ehefrau keine stabile und auf Zukunft ausgerichtete eheliche Gemeinschaft bestanden hat. Auf Grund der gesamten Umstände muss im Gegenteil davon ausgegangen werden, dass der Ehewille, falls er überhaupt jemals bestand, bereits einige Zeit vorher erloschen war und an der Ehe schlussendlich nur festgehalten wurde, um dem Beschwerdeführer zum Schweizer Bürgerrecht zu verhelfen. Indem der Beschwerdeführer in der gemeinsamen Erklärung den Bestand einer intakten und stabilen Ehe versicherte, bzw. einen Sachverhalt nicht anzeigte, hat er die Behörden über wesentliche Tatsachen getäuscht und die erleichterte Einbürgerung im Sinne von Art. 41 Abs. 1 BüG erschlichen. Die materiellen Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung sind somit ebenfalls erfüllt und die angefochtene Verfügung ist soweit zu Recht ergangen.

E. 10 Gemäss Art. 41 Abs. 3 BüG folgt zudem, dass sich die Nichtigkeit von Gesetzes wegen auf alle Familienmitglieder erstreckt, deren Schweizer Bürgerrecht auf der nichtig erklärten Einbürgerung beruht, es sei denn, etwas anderes wird ausdrücklich verfügt. Der Beschwerdeführer hat mittlerweile mit seiner zweiten Ehefrau zwei Kinder: Der im Jahr 1999 ausserehelich geborene Sohn J._______ erwarb das Schweizer Bürgerrecht mit der Eheschliessung seiner Eltern am 4. Oktober 2005; das zweite während der Ehe im Jahr 2008 geborene Kind L._______ wurde durch Abstammung zum Schweizer Bürger. Vorliegend sind aufgrund des Alters der Kinder sowie aufgrund des Umstands, dass sie bisher noch nicht in der Schweiz gelebt haben, noch keine Gründe - wie allfälliges Erfüllen der Voraussetzungen zur ordentlichen Einbürgerung, Absolvierung der militärischen Grundausbildung, berufliche Ausbildung, Ausübung des Stimmrechts etc. - vorhanden, welche es rechtfertigen würden, die Kinder des Beschwerdeführers von der Nichtigerklärung auszunehmen. Auch droht ihnen nicht die Staatenlosigkeit, da die beiden Kinder mit Geburt auch das kosovarische Bürgerrecht erworben haben dürften bzw. erlangen können (vgl. Art. 3 und Art. 6 des Gesetzes über die kosovarische Staatsangehörigkeit Nr. 03/L-034 vom 20. Februar 2008 [abrufbar unter www.kuvendikosoves.org > law > June 2008 > law on Citizenship of Kosova]). Die angefochtene Verfügung ist auch in diesem Zusammenhang nicht zu beanstanden. Die Erstreckung der Nichtigkeit der Einbürgerung ist somit verhältnismässig und mit Sinn und Zweck des Bürgerrechtsgesetzes vereinbar.

E. 11 Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtmässig (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 12 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 800.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Beilage: Akten Ref-Nr. [...] zurück) den Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Bern, Zivilstandsfachstelle, Eigerstrasse 73, 3011 Bern ([...]) das Zivilstandsamt Basel-Stadt, Kantonaler Bürgerrechtsdienst, Rittergasse 11, Postfach, 4010 Basel den Kanton Solothurn, Abteilung Ausländerfragen, Ambassadorenhof, 4509 Solothurn Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-2913/2008 {T 0/2} Urteil vom 8. Juni 2009 Besetzung Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richter Andreas Trommer, Richter Bernard Vaudan, Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer. Parteien H._______, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Studer, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. Sachverhalt: A. Der aus dem Kosovo stammende H._______ (geb. 1967, nachfolgend Beschwerdeführer) gelangte 1995 erstmals in die Schweiz und ersuchte hier um Asyl. Das zuständige Bundesamt lehnte das Asylgesuch ab, weshalb der Beschwerdeführer die Schweiz per 23. Dezember 1995 verliess. Nach einer erneuten Einreise in die Schweiz im Jahr 1996 stellte er ein zweites Asylgesuch, welches wiederum abgelehnt wurde. Gestützt auf den negativen Entscheid verfügte das zuständige Bundesamt die Wegweisung und setzte eine Ausreisefrist bis 30. September 1997 an. Am 8. Dezember 1997 heiratete der Beschwerdeführer die Schweizer Staatsangehörige X._______ (geb. 1944). In der Folge erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Frau. B. Gestützt auf seine Ehe ersuchte der Beschwerdeführer am 5. Februar 2002 um erleichterte Einbürgerung nach Art. 27 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0). Zu Handen des Einbürgerungsverfahrens unterzeichneten die Ehegatten am 13. März 2003 eine gemeinsame Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammenlebten und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden. Ferner nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht, und dass die Verheimlichung dieser Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung nach Art. 41 BüG führen kann. Am 2. April 2003 wurde der Beschwerdeführer erleichtert eingebürgert und erwarb nebst dem Schweizer Bürgerrecht die kantonalen Bürgerrechte von Basel-Stadt und Bern sowie die Gemeindebürgerrechte von Basel und Ins. C. Am 8. Juni 2004 reichten die Eheleute beim Richteramt Dorneck-Thierstein ein gemeinsames Scheidungsbegehren ein. In der Folge wurde die Ehe des Beschwerdeführers mit seiner Schweizer Ehefrau am 18. Januar 2005 rechtskräftig geschieden. D. Am 4. Oktober 2005 heiratete der Beschwerdeführer die aus dem Kosovo stammende Z._______ (geb. 1968). Das Paar hatte bereits ein gemeinsames Kind, welches am 23. Dezember 1999 im Kosovo auf die Welt gekommen ist. Offiziell anerkannte der Beschwerdeführer das Kind allerdings erst nach einer Blutgruppenuntersuchung, welche am 18. Mai 2005 im Kosovo durchgeführt wurde. E. Auf Grund dieser Umstände eröffnete die Vorinstanz ein Verfahren auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung, in dessen Rahmen sie dem Beschwerdeführer am 13. September 2007 und am 23. Oktober 2007 Gelegenheit zur Stellungnahme einräumte. Von dieser Möglichkeit machte der Beschwerdeführer mit Eingaben vom 10. Oktober 2007 und 2. November 2007 Gebrauch. Am 22. Oktober 2007 forderte die Vorinstanz - mit Zustimmung der Betroffenen - beim Richteramt Dorneck-Thierstein Einsicht in die Akten des Ehescheidungsverfahrens, welche am 24. Oktober 2007 mit postalischer Zusendung der betreffenden Akten gewährt wurde. Zudem wurde auch die ehemalige Schweizer Ehefrau des Beschwerdeführers von der Vorinstanz mit Schreiben vom 31. Oktober 2007 zur schriftlichen Stellungnahme aufgefordert. Mit Schreiben vom 17./18. November sowie 4. Dezember 2007 antwortete jene. F. Seit 11. Dezember 2007 wird der Beschwerdeführer von Rechtsanwalt Dr. Peter Studer, 4143 Dornach, vertreten. G. Am 31. März 2008 wurde L._______, das zweite Kind des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau geboren. Das Kind erwarb in der Folge das Schweizer Bürgerrecht durch Abstammung gemäss Art. 1 Abs. 1 Bst. a BüG. H. Auf Ersuchen der Vorinstanz erteilten die Kantone Bern und Basel-Stadt am 4. März resp. am 13. März 2008 die Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. I. Mit Verfügung vom 1. April 2008 erklärte die Vorinstanz die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig. Gleichzeitig ordnete sie an, dass sich die Nichtigkeit auf alle Familienmitglieder erstrecke, deren Schweizer Bürgerrecht auf der nichtig erklärten Einbürgerung beruhten. J. Mit Rechtsmitteleingabe vom 2. Mai 2008 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und ersucht um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. K. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 30. Juni 2008 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. L. Der Beschwerdeführer hielt mit Replik vom 16. September 2008 an seinen Begehren fest. M. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des BFM über die Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Art. 51 Abs. 1 BüG i.V.m. Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert. Auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff. VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Rechtsmittelinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.451/2002 vom 28. März 2003 E. 1.2, teilweise publiziert in BGE 129 II 215.) 3. Der entscheidserhebliche Sachverhalt ergibt sich, wie nachfolgend zu zeigen sein wird, in genügender Weise aus den Akten. Von den Beweiserhebungen, die der Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene beantragt (Parteibefragung und Zeugeneinvernahme), kann daher in antizipierter Beweiswürdigung ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs abgesehen werden (vgl. Art. 33 Abs. 1 VwVG; BGE 131 I 153 E. 3 S. 157 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1C_460/2008 vom 3. Februar 2009 E. 3.1; zur Zeugeneinvernahme: Urteil des Bundesgerichts 1C_427/2008 vom 2. Februar 2009 E. 2.2). 4. 4.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt. Nach dem Wortlaut und Wortsinn der Bestimmung müssen sämtliche Voraussetzungen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es insbesondere im Zeitpunkt des Entscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 130 II 482 E. 2 S. 484, BGE 129 II 401 E. 2.2 S. 403). 4.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft bedeutet nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen vom Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten (BGE 130 ll 482 E. 2 S. 483 f., BGE 130 ll 169 E. 2.3.1 S. 171 f., BGE 128 ll 97 E. 3a S. 98 f., BGE 121 ll 49 E. 2b S. 52). Denn der Gesetzgeber wollte dem ausländischen Ehegatten einer Schweizer Bürgerin die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft des Bundesrats zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 27. August 1987, BBl 1987 III 310). Ein Hinweis auf den fehlenden Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, kann im Umstand liegen, dass kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (BGE 130 ll 482 E. 2 S. 483 f., BGE 128 ll 97 E. 3a S. 98 f.). 4.3 Die erleichterte Einbürgerung kann mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons innert fünf Jahren für nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen "erschlichen" (Art. 41 Abs. 1 BüG), d.h. mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt worden ist. Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes wird nicht verlangt. Es genügt, dass der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, die Behörde über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.1 S. 114 f., 130 II 482 E. 2 S. 484, je mit Hinweisen). Weiss der Betroffene, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss er die Behörden unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung in seinen Verhältnissen orientieren, von der er weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürgerung entgegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Behörde darf sich ihrerseits darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten des Gesuchstellers nach wie vor der Wirklichkeit entsprechen (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115 f.). 5. 5.1 In der Bundesverwaltungsrechtspflege gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]). Frei ist die Beweiswürdigung darin, dass sie nicht an bestimmte starre Beweisregeln gebunden ist, welche der Behörde genau vorschreiben, wie ein gültiger Beweis zu Stande kommt und welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben. Freie Beweiswürdigung ist aber nicht mit freiem Ermessen zu verwechseln (FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. Bern 1983, S. 278/279; zu den Beweismitteln: BGE 130 ll 169 E. 2.3.2 ff.). Wenn ein Entscheid - wie im vorliegenden Fall - zum Nachteil des Betroffenen in seine Rechte eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde. 5.2 Im Zusammenhang mit der Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung ist von der Verwaltung zu untersuchen, ob die Ehe im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung und der Einbürgerung tatsächlich gelebt wurde (BGE 130 ll 169 E. 2.3.1 S. 172). Hierbei geht es im Wesentlichen um innere Vorgänge, die der Behörde oft nicht bekannt und schwierig zu beweisen sind. In derartigen Situationen ist es zulässig, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Solche tatsächlichen Vermutungen können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die auf Grund der Lebenserfahrung gezogen werden (ULRICH HÄFELIN, Vermutungen im öffentlichen Recht, in: Festschrift für Kurt Eichenberger, Basel 1982, S. 625 ff., S. 626; vgl. auch PETER SUTTER, Die Beweislastregeln unter besonderer Berücksichtigung des verwaltungsrechtlichen Streitverfahrens, Diss. Zürich 1988, S. 56 ff. und 178 ff., und GYGI, a.a.O., S. 282 ff; zu Art. 8 ZGB vgl. MAX KUMMER, Berner Kommentar, N. 362 f.). 5.3 Als Problem der Beweiswürdigung berührt die tatsächliche Vermutung weder die Beweislast noch die das Verwaltungsverfahren beherrschende Untersuchungsmaxime. Letztere gebietet zwar, dass die Verwaltung auch nach entlastenden, das heisst die Vermutung erschütternden Elementen sucht. Bei Konstellationen im Zusammenhang mit der erleichterten Einbürgerung liegt es aber in der Natur der Sache, dass solche entlastenden Elemente der Verwaltung oft nicht bekannt sein dürften und nur die Betroffenen darüber Bescheid wissen können. Es obliegt daher dem erleichtert Eingebürgerten, der dazu nicht nur aufgrund seiner Mitwirkungspflicht (Art. 13 VwVG) verpflichtet ist, sondern daran auch ein Eigeninteresse haben muss, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. erhebliche Zweifel umzustürzen, indem er Gründe oder Sachumstände aufzeigt, die es als überzeugend (nachvollziehbar) erscheinen lassen, dass eine angeblich noch wenige Monate zuvor bestandene, ungetrennte eheliche Gemeinschaft in der Zwischenzeit dergestalt in die Brüche gegangen ist, dass es zur Scheidung kam (BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 485 f.). 6. Die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers wurde innert der gesetzlichen Frist von fünf Jahren und mit Zustimmung der Heimatkantone Bern und Basel-Stadt für nichtig erklärt. Die formellen Voraussetzungen des Art. 41 Abs. 1 BüG für eine Nichtigerklärung sind somit erfüllt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_325/2008 vom 30. September 2008 E.3 mit Hinweisen). 7. 7.1 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Jahre 1995 erstmals in die Schweiz einreiste. In der Folge stellte er ein Asylgesuch, welches vom dafür zuständigen Bundesamt abgewiesen wurde und ihn veranlasste, am 23. Dezember 1995 aus der Schweiz auszureisen. Auch ein im Jahr 1996, nach erneuter Einreise in die Schweiz gestelltes zweites Asylgesuch, wurde abgelehnt. Wiederum wurde die Wegweisung verfügt und eine Ausreisefrist bis zum 30. September 1997 angesetzt. Er reiste jedoch nicht aus, sondern heiratete am 8. Dezember 1997 eine Schweizer Bürgerin (geb. 1944), welche somit 23 Jahre älter war als er. Damit verschaffte er sich ein dauerhaftes Anwesenheitsrecht in der Schweiz. Am 23. Dezember 1999 kam sein mit einer Landsfrau ausserehelich gezeugtes Kind zur Welt. Bereits am 5. Februar 2002 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Erteilung der erleichterten Einbürgerung. Nachdem die Ehegatten am 13. März 2003 die gemeinsame Erklärung zum Bestand der ehelichen Gemeinschaft abgegeben hatten, wurde der Beschwerdeführer am 2. April 2003 erleichtert eingebürgert. Ein Jahr später, am 16. April 2004, verliess der Beschwerdeführer die eheliche Wohnung und am 8. Juni 2004 reichten die Eheleute ein gemeinsames Scheidungsbegehren ein. Am 18. Januar 2005 wurde die Ehe rechtskräftig geschieden. Am 4. Oktober 2005 heiratete der Beschwerdeführer die Mutter seines Kindes. Ein Gesuch um Familiennachzug ist derzeit beim Amt für Ausländerfragen des Kantons Solothurn hängig. 7.2 Allein schon diese äusseren Umstände - angefangen von der Aufenthaltssituation des Beschwerdeführers vor seiner Heirat, über die Heirat als 30-jähriger mit einer zum damaligen Zeitpunkt fast 54-jährigen Schweizer Bürgerin, bis hin zur relativ raschen Trennung nach der erleichterten Einbürgerung, vor allem aber die aussereheliche Zeugung eines Kindes und die Heirat der Kindsmutter nach der Scheidung von der Schweizer Bürgerin - rechtfertigen die Vermutung, dass die Ehegatten zum Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung vom 13. März 2003 bzw. der erleichterten Einbürgerung vom 2. April 2003 nicht mehr in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft lebten (zur Bedeutung und Tragweite der natürlichen Vermutung im Verfahren auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung vgl. grundlegend BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 485 f.). 7.3 Es ist daher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in der Lage ist, diese tatsächliche Vermutung zu widerlegen. Dazu braucht er nicht den Nachweis zu erbringen, dass die Ehe mit der Schweizer Bürgerin zum massgeblichen Zeitpunkt intakt war, denn eine tatsächliche Vermutung führt nicht zur Umkehr der Beweislast. Es genügt, wenn der Beschwerdeführer eine plausible Alternative zu der dargestellten Vermutungsfolge präsentieren kann. Er kann den Gegenbeweis erbringen, indem er glaubhaft den Eintritt eines ausserordentlichen Ereignisses dartut, das geeignet ist, den raschen Verfall der ehelichen Bande zu erklären, oder indem er glaubhaft darlegt, dass er sich der ehelichen Probleme nicht bewusst gewesen war und er demzufolge zum Zeitpunkt, als er die Erklärung unterzeichnete, den wirklichen Willen hatte, weiterhin eine stabile eheliche Beziehung aufrecht zu halten (vgl. BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 486; ferner Urteil des Bundesgerichts 1C_190/2008 vom 29. Januar 2009 E.3 mit Hinweisen). 8. 8.1 Der tatsächlichen Vermutung hält der Beschwerdeführer entgegen, seine Ehe sei nach der erleichterten Einbürgerung "nicht unter einem glücklichen Stern gestanden". Der Alterunterschied habe jedoch nie ein Problem dargestellt, vielmehr sei es der Umstand gewesen, dass seine Schweizer Ehefrau ihn nie in den Kosovo habe begleiten wollen, um seine Familie kennen zu lernen. So habe man denn auch die Ferien stets getrennt verbracht. Als ausserordentliches Ereignis, welches die gemeinsame Fortführung der Ehe verhindert habe, nannte der Beschwerdeführer den Schlaganfall seiner damaligen Ehefrau anfangs 2004, worauf sie ihm gegenüber den Wunsch nach einer Trennung geäussert habe. Dem Scheidungswunsch habe er sich denn auch nicht widersetzt, da er die Wünsche seiner Ehefrau während der ganzen Ehedauer stets respektiert habe. Am 16. April 2004 sei er aus der ehelichen Wohnung ausgezogen. Die damalige Schweizer Ehefrau des Beschwerdeführers führte ihrerseits in einem Schreiben vom 17./18. November 2007 aus, sie sei ab Herbst 2003 beruflich sehr gestresst gewesen, weshalb sie den Beschwerdeführer oftmals um Ruhe gebeten habe. Nach einem Schlaganfall im Januar 2004 sei ihr auch noch gekündigt worden. Durch diese Vorfälle sei sie in ein seelisches Tief geraten, weshalb sie gegenüber ihrem damaligen Ehemann den Wunsch geäussert habe, allein zu sein. Er habe diesem Wunsch dann auch entsprochen. 8.2 Der vom Beschwerdeführer für das Scheitern der Ehe geltend gemachte besondere Grund - die gesundheitlichen Probleme seiner Ehefrau - ist vorerst, auch in Anbetracht der zeitlichen Abfolge, nachvollziehbar: Die Einbürgerung des Beschwerdeführers erfolgte am 2. April 2003. Den Schlaganfall habe die damalige Schweizer Ehefrau im Januar 2004 erlitten. Am 16. April 2004 habe der Beschwerdeführer alsdann die eheliche Wohnung verlassen und am 8. Juni 2004 sei das gemeinsame Scheidungsbegehren der Eheleute eingereicht worden, worauf am 18. Januar 2005 die Ehe rechtskräftig geschieden worden sei. Das dargelegte Ereignis erscheint somit vorerst als nicht ungeeignet, den Verfall der ehelichen Bande innerhalb von 12 Monaten - vom Zeitpunkt der Einbürgerung am 2. April 2003 bis zum Verlassen der ehelichen Wohnung am 16. April 2004 - zu erklären. Vor allem kann - wie es von der Vorinstanz geltend gemacht wird - aus den Angaben im Scheidungsbegehren vom 8. Juni 2004, die Trennung sei seit längerem Gegenstand von Diskussionen gewesen, weshalb der Beschwerdeführer am 16. April 2004 eine eigene Wohnung bezogen habe, nicht abgeleitet werden, dass der Schlaganfall ein Anlass für die Umsetzung eines längst feststehenden Scheidungsentschlusses gewesen sei und es sich beim Argument der ernsthaften Erkrankung der Ehefrau um eine reine Schutzbehauptung handle. In einem Schreiben der Schweizer Ehefrau vom 17./18. November 2007 weist diese unter anderem darauf hin, dass bereits ab Herbst 2003 bedingt durch beruflichen Stress Probleme bestanden hätten und sie oftmals um Ruhe gebeten habe. Nach dem im Januar 2004 erlittenen Schlaganfall habe sie keine Nähe mehr ertragen, weshalb sie den Beschwerdeführer gebeten habe, zu gehen. Damit steht die Sachverhaltsdarstellung, die sich aus den Akten ergibt, in diesem Punkt in keinem Widerspruch zur Kurzbegründung im gemeinsamen Scheidungsbegehren. Gestützt wird diese zeitliche Darstellung auch von der mit Replik vom 16. September 2008 eingereichten Bemühungskarte des Scheidungsanwaltes, welche aufzeigt, dass eine Erstbesprechung mit den Eheleuten am 26. Februar 2004 und damit erst nach dem Schlaganfall erfolgte. 8.3 Der vom Beschwerdeführer dargelegte besondere Grund für das Scheitern der Ehe kann jedoch nicht darüber hinweg täuschen, dass im vorliegenden Fall eine ganze Reihe von zusätzlichen Indizien existieren, welche aufzeigen, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers insgesamt nicht geeignet sind, die Wahrscheinlichkeit eines alternativen Geschehensablaufs glaubhaft zu machen. 8.3.1 Im dargelegten Kontext von Belang erscheint der auffallend grosse Altersunterschied von mehr als 23 Jahren zwischen dem Beschwerdeführer und seiner damaligen Schweizer Ehefrau. Einem solchen Aspekt kommt zusätzliche Bedeutung zu, wenn - wie dies für den Kultrukreis des Beschwerdeführers zutrifft - Ehen in der Regel nur zur Familiengründung geschlossen werden (zur Altersfrage siehe auch die Urteile des Bundesgerichts 5A.16/2006 vom 27. Juli 2006 E. 2.5, 5A.18/2006 vom 28. Juni 2006 E. 3.2, 5A.2/2003 vom 3. April 2003 E.4.3 oder 5A.18/2002 vom 28. Oktober 2002 E. 3.2.2). So erstaunt denn nicht, dass der Beschwerdeführer nach der Scheidung eine gegenüber der Schweizerin wesentlich jüngere Landsfrau (mit Jahrgang 1968) ehelichte. Unter den konkreten Begebenheiten stellt der Altersunterschied zweifelsohne ein gewichtiges Element für die vorinstanzliche Tatsachenvermutung dar. 8.3.2 Weitere Anhaltspunkte für eine Zweckentfremdung des Instituts der erleichterten Einbürgergerung bilden die Zeugung eines ausserehelichen Kindes und die spätere Heirat der Kindsmutter. Fakt ist, dass der Beschwerdeführer während seiner ersten Ehe mit einer anderen Frau ausserehelichen Intimkontakt hatte. Dieser wurde von ihm denn auch nie bestritten: Gemäss Stellungnahme des Beschwerdeführers habe er die Kindsmutter schon länger gekannt. Anlässlich eines kurzen Besuchs im Kosovo im Jahre 1999 habe er sie dann näher kennengelernt. Erneut getroffen habe er sie in Basel. Auch in Dornach, wo die Schwägerin des Beschwerdeführers lebe, habe er sie hin und wieder gesehen. Da es ihm nach der Scheidung psychisch schlecht gegangen sei, habe er sich nach einer neuen Beziehung gesehnt. In der Schweiz habe er jedoch keine Frauen gekannt, weshalb lediglich die Ehe mit einer Frau aus seiner Heimat in Frage gekommen sei. Als ihm die Kindsmutter die Heirat unter der Voraussetzung vorgeschlagen habe, dass er ihr im Jahre 1999 geborenes Kind als das seine anerkenne, habe er daraufhin eingewilligt. Zuvor habe er jedoch noch abklären wollen, ob er als Vater des Kindes in Betracht komme. Die Kindsmutter habe zwar bereits nach der Geburt des Kindes behauptet, er sei der Vater. Er selbst habe jedoch die Vaterschaft stets bestritten. Nach einer Blutgruppenuntersuchung im Regionalkrankenhaus in Gjilan am 18. Mai 2005 habe er sich alsdann bereit erklärt, sich im Geburtsregister als Vater eintragen zu lassen. Am 2. Juni 2005 sei er in der Folge erstmals in einer Geburtsurkunde als Vater aufgeführt worden. 8.3.3 Lebensfremd erscheint hier die Darstellung, dass der Beschwerdeführer erst nach längerer Zeit einen Vaterschaftstest in Auftrag gegeben habe, um seine Vaterschaft zu klären, obwohl er wusste, dass die Frau, mit der er gemäss eigenen Aussagen "eine Nacht verbracht hat", ein Kind zur Welt brachte. Angesichts der gesellschaftlichen Situation lediger Mütter im Kosovo, worauf überdies auch in der Beschwerdeschrift vom 2. Mai 2008 hingewiesen wird, überzeugt es nicht, wenn der Beschwerdeführer behauptet, er habe die Vaterschaft erst am 18. Mai 2005 aufgrund der bevorstehenden Hochzeit klären wollen. Im Kulturkreis, aus dem der Beschwerdeführer und seine Partnerin stammen, sind uneheliche Kinder der sichtbarste Beweis für Schande und ein grosses Tabu. Ein nichteheliches Kind gilt als ausserhalb des Gesetzes stehend und hat damit keine Existenzberechtigung. Hinzu kommt, dass alleinstehende und alleinerziehende Frauen keine ausreichende Lebensbasis haben (vgl. Rainer Mattern, Kosovo - Bedeutung der Tradition im heutigen Kosovo, Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], 11/2004, S. 10 ff.). Dementsprechend lastet ein extremer Druck auf den ledigen Eltern, die Frage der elterlichen Verantwortung sofort zu klären. Dass die Kindsmutter nicht mittels Vaterschafts- bzw. Unterhaltsklage versuchte, ihre Lage zu verbessern, wie es in der Beschwerdeschrift geltend gemacht wird, ist in Anbetracht ihres gesellschaftlichen Umfelds ebenfalls nur ein Hinweis darauf, dass die Frage der Elternschaft und damit auch ihre finanzielle Situation bereits von Geburt des Kindes an geklärt war. 8.3.4 Erhebliche Zweifel an den Ausführungen des Beschwerdeführers werden zudem durch die Tatsache geweckt, dass er lediglich aufgrund einer Blutgruppenuntersuchung, welche am 18. Mai 2005 im Kosovo durchgeführt wurde, das Kind J._______ anerkannte. Dies obwohl er selbst die Vaterschaft stets bestritt und er in der Beschwerdeschrift vom 2. Mai 2008 zudem geltend machte, es gäbe Gründe anzunehmen, dass auch die Kindsmutter nicht sicher gewesen sei, ob er tatsächlich der Vater ihres Sohnes sei. Der für die Untersuchung zuständige Arzt, Herr Dr. T._______, teilte dem Beschwerdeführer denn auch mit, dass aufgrund der vorgenommenen Blutgruppenuntersuchung nicht mit Sicherheit bestätigt werden könne, dass er der Vater des Kindes sei. Dass er sich trotz dem Wissen über das unsichere Testresultat mit einer Blutgruppenuntersuchung zufrieden gab, um das Kind anzuerkennen, ist ein weiterer Hinweis darauf, dass er eben gerade nicht - wie von ihm behauptet - an seiner Vaterschaft zweifelte. Dem Beschwerdeführer ist aus diesem Grund mit der Vorinstanz entgegenzuhalten, dass er ihr seine Vaterschaft, als wesentlichen Sachverhalt während des Verfahrens um erleichterte Einbürgerung, verheimlichte. 8.3.5 Auch die Erklärung des Beschwerdeführers, wieso er nach der Scheidung von seiner Schweizer Ehefrau ausgerechnet die Kindsmutter geehelicht habe, vermag nicht zu überzeugen und wirkt allzu kon-struiert. So habe er sich nach der Scheidung psychisch schlecht gefühlt und sich nach einer neuen Beziehung gesehnt. Da er keine Schweizer Frauen kenne, habe er lediglich eine Frau aus seiner Heimat heiraten können. Bei dieser Gelegenheit habe die Kindsmutter ihm anerboten, ihn zu heiraten. Dem ist entgegenzuhalten, dass die kosovarische Diaspora in der Schweiz gemäss einer gerichtsinternen Abklärung - laut Auskunft der politischen Abteilung I des EDA - rund 130'000 Angehörige umfasst. Es wäre damit wohl nicht schwierig gewesen, auch eine bereits in der Schweiz lebende Kosovarin kennen zu lernen und zu heiraten. Die Heirat der Kindsmutter ist damit als weiteres gewichtiges Indiz für die vorinstanzliche Tatsachenvermutung zu werten; dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer die Ehe mit der zweiten Ehefrau bereits 10 Monate nach der Scheidung von der Schweizerin einging. 9. Dem Beschwerdeführer ist somit nicht gelungen, die gegen ihn sprechende Vermutung überzeugend in Frage zu stellen, dass zum Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung vom 13. März 2003 und der erleichterten Einbürgerung am 2. April 2003 zwischen ihm und seiner schweizerischen Ehefrau keine stabile und auf Zukunft ausgerichtete eheliche Gemeinschaft bestanden hat. Auf Grund der gesamten Umstände muss im Gegenteil davon ausgegangen werden, dass der Ehewille, falls er überhaupt jemals bestand, bereits einige Zeit vorher erloschen war und an der Ehe schlussendlich nur festgehalten wurde, um dem Beschwerdeführer zum Schweizer Bürgerrecht zu verhelfen. Indem der Beschwerdeführer in der gemeinsamen Erklärung den Bestand einer intakten und stabilen Ehe versicherte, bzw. einen Sachverhalt nicht anzeigte, hat er die Behörden über wesentliche Tatsachen getäuscht und die erleichterte Einbürgerung im Sinne von Art. 41 Abs. 1 BüG erschlichen. Die materiellen Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung sind somit ebenfalls erfüllt und die angefochtene Verfügung ist soweit zu Recht ergangen. 10. Gemäss Art. 41 Abs. 3 BüG folgt zudem, dass sich die Nichtigkeit von Gesetzes wegen auf alle Familienmitglieder erstreckt, deren Schweizer Bürgerrecht auf der nichtig erklärten Einbürgerung beruht, es sei denn, etwas anderes wird ausdrücklich verfügt. Der Beschwerdeführer hat mittlerweile mit seiner zweiten Ehefrau zwei Kinder: Der im Jahr 1999 ausserehelich geborene Sohn J._______ erwarb das Schweizer Bürgerrecht mit der Eheschliessung seiner Eltern am 4. Oktober 2005; das zweite während der Ehe im Jahr 2008 geborene Kind L._______ wurde durch Abstammung zum Schweizer Bürger. Vorliegend sind aufgrund des Alters der Kinder sowie aufgrund des Umstands, dass sie bisher noch nicht in der Schweiz gelebt haben, noch keine Gründe - wie allfälliges Erfüllen der Voraussetzungen zur ordentlichen Einbürgerung, Absolvierung der militärischen Grundausbildung, berufliche Ausbildung, Ausübung des Stimmrechts etc. - vorhanden, welche es rechtfertigen würden, die Kinder des Beschwerdeführers von der Nichtigerklärung auszunehmen. Auch droht ihnen nicht die Staatenlosigkeit, da die beiden Kinder mit Geburt auch das kosovarische Bürgerrecht erworben haben dürften bzw. erlangen können (vgl. Art. 3 und Art. 6 des Gesetzes über die kosovarische Staatsangehörigkeit Nr. 03/L-034 vom 20. Februar 2008 [abrufbar unter www.kuvendikosoves.org > law > June 2008 > law on Citizenship of Kosova]). Die angefochtene Verfügung ist auch in diesem Zusammenhang nicht zu beanstanden. Die Erstreckung der Nichtigkeit der Einbürgerung ist somit verhältnismässig und mit Sinn und Zweck des Bürgerrechtsgesetzes vereinbar. 11. Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtmässig (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 12. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 800.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Beilage: Akten Ref-Nr. [...] zurück) den Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Bern, Zivilstandsfachstelle, Eigerstrasse 73, 3011 Bern ([...]) das Zivilstandsamt Basel-Stadt, Kantonaler Bürgerrechtsdienst, Rittergasse 11, Postfach, 4010 Basel den Kanton Solothurn, Abteilung Ausländerfragen, Ambassadorenhof, 4509 Solothurn Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: