Invalidenversicherung (Übriges)
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird als durch Rückzug gegenstandslos geworden abgeschrie-ben.
E. 2 Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
E. 3 Diese Verfügung geht an:
- den Beschwerdeführer (eingeschrieben, mit AR)
- die Vorinstanz
- das Bundesamt für Sozialversicherungen Die Instruktionsrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Franziska Schneider Susanne Genner Rechtsmittelbelehrung Diese Verfügung kann innert 30 Tagen ab Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, Sozialversicherungsrechtliche Abteilungen, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, angefochten wer-den (vgl. Art. 42, 48, 100 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG], SR 173.110).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird als durch Rückzug gegenstandslos geworden abgeschrie-ben.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Diese Verfügung geht an: - den Beschwerdeführer (eingeschrieben, mit AR) - die Vorinstanz - das Bundesamt für Sozialversicherungen Die Instruktionsrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Franziska Schneider Susanne Genner Rechtsmittelbelehrung Diese Verfügung kann innert 30 Tagen ab Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, Sozialversicherungsrechtliche Abteilungen, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, angefochten wer-den (vgl. Art. 42, 48, 100 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG], SR 173.110).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Geschäfts-Nr. C-2910/2006 scf/ges {T 0/2} Verfügung vom 15. März 2007 F._______, Beschwerdeführer, gegen Eidgenössische Invalidenversicherung (IV) IV-Stelle für Versicherte im Ausland, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz betreffend Rentenberechnung. Demnach beschliesst das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird als durch Rückzug gegenstandslos geworden abgeschrie-ben.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Diese Verfügung geht an:
- den Beschwerdeführer (eingeschrieben, mit AR)
- die Vorinstanz
- das Bundesamt für Sozialversicherungen Die Instruktionsrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Franziska Schneider Susanne Genner Rechtsmittelbelehrung Diese Verfügung kann innert 30 Tagen ab Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, Sozialversicherungsrechtliche Abteilungen, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, angefochten wer-den (vgl. Art. 42, 48, 100 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG], SR 173.110).