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C-2909/2011

C-2909/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2013-07-11 · Deutsch CH

Rente

Sachverhalt

A. Am (...) 1999 verstarb A._______ (act. 1), der von 1981 bis 1998 in der Schweiz gearbeitet und Beiträge an die obligatorische Alters- und Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet hatte. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2000 sprach die Schweizerische Aus­gleichs­kasse (im Fol­genden: SAK oder Vorinstanz) seiner Witwe X._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin 1) rückwirkend ab dem 1. Juni 1999 eine ordentliche Witwenrente zu, zudem für die drei Kinder des Verstorbenen, Y._______ (geboren am [...] 1989), B._______ und C._______ je eine Waisenrente (act. 8). B. Mit Verfügung vom 23. November 2010 stellte die Vorinstanz die Waisen­rente für Y._______ rückwirkend per 30. Juni 2010 ein. Einer Einsprache gegen diese Verfügung entzog sie die aufschiebende Wirkung (act. 42). C. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Vorinstanz mit Einsprache­entscheid vom 29. März 2011 ab (act. 45). D. D.a Gegen diesen Einspracheentscheid erhoben die Beschwerdeführenden am 4. Mai 2011 beim Bundes­verwaltungsgericht (BVGer) Beschwerde (BVGer act. 1 f.). Sie bean­tragten sinngemäss die Aufhebung des Ein­spracheentscheids und die weitere Ausrichtung der Waisenrente für Y._______. Ihrer Eingabe legten sie diverse Studienbescheinigungen ver­schie­dener Universitäten bei. D.b In ihrer Vernehmlassung vom 5. August 2011 beantragte die Vor­instanz die Abweisung der Beschwerde sowie die Bestätigung des Ein­spracheentscheids vom 29. März 2011 und der Verfügung vom 23. No­vember 2010 (act. BVGer 7). D.c In ihrer Replik vom 16. September 2011 hielten die Beschwerde­füh­renden, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Bajram Kadriu, an ihren Anträgen fest (BVger act. 9 f.). D.d Mit Duplik vom 29. Dezember 2011 bestätigte auch die Vorinstanz ihre Vernehmlassungsanträge (BVGer act. 15). D.e Am 9. Februar 2012 reichte die Beschwerdeführerin unaufgefordert eine Eingabe samt Beilagen ein (BVGer act. 17). D.f Am 19. März 2012 verzichtete die Vorinstanz auf eine weitere Stel­lungnahme und verwies auf ihre Vernehmlassung vom 5. August 2011 (BVGer act. 19). D.g Eine weitere Eingabe samt Beilagen legte die Beschwerdeführerin unaufgefordert am 28. August 2012 (Postaufgabe) vor (BVGer act. 21). D.h Innert der gesetzten Frist reichte die Vorinstanz keine Stellungnahme ein. E. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unter­lagen wird - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs­verfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes be­stimmt (vgl. Art. 37 VGG). Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG findet das VwVG keine Anwendung auf das Verfahren in Sozialversicherungs­rechts­sachen, soweit das ATSG anwendbar ist.

E. 1.2 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AVHG, SR 831.10) beurteilt das Bundes­verwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Ver­fügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenen­versicherung (AHV) anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.

E. 1.3 Als Adressatin des vorinstanzlichen Entscheids vom 29. März 2011 und als unterstützungspflichtige Mutter ist die Beschwerdeführende 1, als allenfalls Rentenberechtigter auch der Beschwerdeführende 2 durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert sind.

E. 1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht worden ist, kann hierauf eingetreten werden.

E. 2.1 Die Beschwerdeführenden sind kosovarische Staatsangehörige (vgl. act. 23, Beilage 1 ff.). Mit Wirkung ab dem 1. April 2010 hat der Bundesrat beschlossen (vgl. AS 2010 1203), das Abkommens zwischen der Schwei­zerischen Eidgenos­sen­schaft und der Föderativen Volksrepublik Jugo­slawien über Sozialver­sicherung vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1, im Folgenden: Abkom­men) sowie das diesbezügliche Zusatzabkommen vom 9. Juli 1982 (AS 1983 1606) und die Verwaltungsvereinbarung vom 5. Juli 1963 (SR 0.831.109.818.12) nicht weiter zu führen. Diese Ver­tragsbeendigung wurde vom Bundesgericht geschützt, so dass die ge­nannten völkerrechtlichen Vereinbarungen seit dem 1. April 2010 auf kosovarische Staatsangehörige nicht mehr an­wendbar sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_662/2012 vom 19. Juni 2013 E. 3 bis 8). Vorbehalten bleibt unter bestimmten Voraussetzungen die weitere Anwendung auf serbisch-kosovarische Doppelbürger (vgl. im Einzelnen das genannte Urteil E. 9 ff. und 12.2). Für den Bereich der Invalidenversicherung (IV) hat der Bundesrat im Rahmen eines Noten­austauschs mit dem Kosovo festgehalten, dass Leistungsanträge, über die bis spätestens am 31. März 2010 entschieden werde, noch nach den Regelungen des Ab­kommens beurteilt würden. Spätere Entscheide dagegen würden nach dem innerstaatlichen schweizerischen Recht beurteilt (diplomatische Note vom 18. Dezember 2009). Entscheidend ist im Bereich der IV mithin der Verfügungszeitpunkt (vgl. IV-Rundschreiben des Bundesamtes für Sozial­versicherungen [BSV] Nr. 290 vom 29. Januar 2010). Für den Bereich der AHV dagegen findet sich keine derartige bundesrätliche Äusserung, so dass nicht zu beanstanden ist, dass das BSV in seiner Mitteilung an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 265 vom 28. Ja­nuar 2010 festhielt, massgebend für die Beantwortung der Frage, ob das Abkommen auf kosovarische Staatsangehörige noch anwendbar sei, sei der Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls, bei Altersrenten also das Erreichen des ordentlichen Rentenalters, bei Hinterlassenenrenten der Zeitpunkt des Todesfalls. Liege dieser Zeitpunkt vor dem 1. April 2010, sei das Abkommen weiter­hin anwendbar. Vorliegend steht eine Waisenrente in Folge des Todesfalls des Ver­sicherten A._______ im Streit, der am (...) 1999 verstarb. Ab diesem Zeitpunkt konnte der Anspruch auf eine Waisenrente für den Beschwerdeführenden 2 entstehen, so dass vorliegend das Abkommen und die weiteren genannten völkerrechtlichen Vereinbarungen Anwen­dung finden. Nach diesen Verträgen bestimmt sich die Frage, ob und gegebenenfalls ab wann Anspruch auf Leistungen der schweizerischen AHV (insb. eine Waisenrente) besteht, vorbehältlich einer abweichenden Regelung im Abkommen allein auf­grund der schweizerischen Rechts­vorschriften (vgl. Art. 1, 2 und 4 des Abkommens sowie Ziffern 2 und 3 des dazugehörigen Schlussprotokolls; vgl. Urteil des Bundesverwal­tungsgerichts C-257/2012 E. 2.3).

E. 2.2 Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben ist, haben Anspruch auf eine Waisenrente (Art. 25 Abs. 1, erster Satz AHVG). Der Anspruch auf diese Rente entsteht am ersten Tag des dem Tode des Vaters oder der Mutter folgenden Monats. Er erlischt mit der Vollendung des 18. Altersjahres oder mit dem Tod der Waise (Art. 25 Abs. 4 AHVG). Für Kinder, die noch in Ausbildung sind, dauert der Rentenanspruch bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr.

E. 2.3 Der Bundesrat kann festlegen, was als Ausbildung gilt (Art. 25 Abs. 5 AHVG); er hat erst mit der Revision der AHVV vom 24. September 2010 (AS 2010 4573) per 1. Januar 2011 von dieser Befugnis Gebrauch ge­macht und Bestimmungen zum Ausbildungsbegriff erlassen. Gemäss Art. 49bis AHVV befindet sich ein Kind in Ausbildung, wenn es sich auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Bildungsganges systematisch und zeitlich überwiegend entweder auf einen Berufsabschluss vorbereitet oder sich eine Allgemein­ausbildung erwirbt, die Grundlage bildet für den Erwerb verschiedener Berufe (Abs. 1). Als in Ausbildung gilt ein Kind auch, wenn es Brückenan­ge­bote wahr­nimmt wie Motivationssemester und Vorlehren sowie Au-pair- und Sprach­aufenthalte, sofern sie einen Anteil Schulunterricht enthalten (Abs. 2). Nicht in Ausbildung ist ein Kind, wenn es ein durchschnittliches monat­liches Erwerbseinkommen erzielt, das höher ist als die maximale volle Alters­rente der AHV (Abs. 3). Gemäss Art. 49ter AHVV gilt eine Ausbildung grundsätzlich mit einem Berufs- oder Schulabschluss als beendet (Abs. 1), ebenso, wenn sie abgebrochen oder unterbrochen wird oder wenn ein Anspruch auf eine Invalidenrente entsteht (Abs. 2). Unterbrüche infolge der üblichen Ferien, Dienstleistungen, Krankheit oder Schwangerschaft sind unbeachtlich, sofern die Ausbildung unmittelbar danach fortgesetzt wird (Abs. 3).

E. 2.4 Vor Inkrafttreten der neuen Verordnungsbestimmungen war allein die Ge­richts- und Verwaltungspraxis zum Ausbildungsbegriff massgebend. Danach konnte der gesetzliche Begriff der Ausbildung im Sinne der be­ruflichen Ausbildung verstanden werden; weiter wurde eine Ausbildung in Sinne des Gesetzes aber auch dann angenommen, wenn entweder zum vornherein kein spe­zieller Berufsabschluss beabsichtigt und nur die künftige Ausübung des betreffenden Berufes angestrebt wurde, oder wenn es sich um eine generelle Ausbildung handelte, die vorerst nicht einem speziellen Beruf dient. Immer war aber eine systematische Vor­bereitung auf eines der genannten Ziele hin erforder­lich, und zwar auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten (üblichen) Lehrganges. Zudem musste sich die Ausbildung in einem von der Rechtsprechung umschriebenen Masse auf die Er­werbs­einkünfte auswirken. Eine systematische Ausbildung verlangte, dass die betreffende Person die Ausbildung mit dem ihr objektiv zumut­baren Einsatz betrieb, um sie innert nützlicher Frist erfolgreich ab­schlies­sen zu können. Dabei setzte die Ausbildung den Willen voraus, einem im Voraus festgelegten Programm zu folgen und dieses zu Ende zu führen (vgl. Ueli Kieser, Alters- und Hinterlassenenversicherung, in: Erwin Murer/Hans-Ulrich Stauffer [Hrsg.]. Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, Rz. 6 zu Art. 25 mit Hinweisen; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6567/ 2009 vom 17. September 2010 E. 4.3).

E. 2.5 In der revidierten AHVV fehlen übergangsrechtliche Bestimmungen zur Revision vom 24. September 2010. Massgebend ist somit der übergangsrechtliche Grundsatz, wonach im Falle einer Ände­rung der gesetzlichen Grundlagen die Ordnung anwendbar ist, die zur Zeit galt, als sich der zu Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklichte (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 131 V 11 E. 1). Liegen Dauerleistungen - wie hier die Waisenrente - im Streit, deren Anspruchsbeginn noch in den Gel­tungs­zeitraum des alten Rechts (vor Ende 2010) fallen, und erging der Ein­spracheentscheid nach Inkrafttreten der Art. 49bis und 49ter AHVV, ist demnach bei der Beurteilung der strittigen Leistungsbegehren bis zum 31. Dezember 2010 das alte und ab dem 1. Januar 2011 das neue Recht zu Grunde zu legen (pro rata temporis; vgl. BGE 130 V 329 ff. und 446 f. E. 1.2.1 f.).

E. 3.1 Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Vorinstanz habe die fragliche Waisenrente zu Unrecht per 30. Juni 2010 eingestellt. Zur Begründung machen sie im Wesentlichen geltend, der Beschwerde­führende 2 habe sich im Studienjahr 2008/2009 an der Universität D._______ immatrikuliert. Im Oktober 2008 habe er erfahren, dass diese Universität vom kosovarischen Ausbildungs­ministerium keine Genehmi­gung erhalten habe. Um das Studienjahr nicht zu verlieren, habe er sich an der Universität E._______ (Mazedonien) für das erste Semester einge­schrieben. Ein Jahr später habe die Universität F._______ von der kosovarischen Regierung eine Genehmigung erhalten. Er sei daher wieder heimgekehrt und habe sich an der Universität F._______ zum Studium eingeschrieben (act. BVGer 1, 11).

E. 3.2 Die Vorinstanz stellt sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, es sei vorliegend keine logische und methodische Systematik des Studiums zu erkennen. Der Beschwerde­führende 2 habe sein Studium an drei ver­schiedenen Orten begonnen. Im Studienjahr 2008/2009 sei er an zwei Universitäten gleichzeitig immatrikuliert gewesen. Aus der Bescheinigung der Universität D._______ gehe zudem nicht hervor, welches Semester er dort besucht habe. Die vielen Hochschulwechsel sprächen nicht für ein im Voraus geplantes Studium. Ausserdem falle auf, dass der Beschwerde­führende 2 an der Universität E.______ Marketing und Management und später an der Universität F._______ Management und Informatik studiert habe. In Anbetracht dieser studentischen Karriere sei nicht davon auszugehen, dass er seine Ausbildung mit dem ihm objektiv zumutbaren Einsatz betreibe (act. BVGer 7).

E. 4 Unbestritten ist vorliegend, dass Anspruch auf eine weitere Ausrichtung der Waisenrente nur dann besteht, wenn der Beschwerde­führende 2 sich nach dem 30. Juni 2010 (Datum der Einstellung der Rente gemäss angefochtenem Entscheid) noch in einem ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Bildungsgang befand und sich der universitären Ausbildung systematisch, mit dem notwendigen und zu­mutbaren Einsatz und Willen widmete - was nachfolgend zu prüfen ist. Dabei ist auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier des Einspracheentscheids vom 29. März 2011) eingetretenen Sach­verhalt abzustellen (BGE 131 V 243 E. 2.1). Allfällige Veränderungen des Sachverhalts nach dem Erlass des Einspracheentscheids können grund­sätzlich nur Gegenstand eines neuen Verfahrens ein.

E. 4.1 Im massgebenden Zeitpunkt des Einspracheentscheids lagen der Vor­instanz folgende relevante Belege zur Ausbildung des Sohnes der Beschwerdeführerin 1 vor:

- Bescheinigung der Universität D._______, Ökonomische Fakultät, vom 8. Juli 2008, welche die erstmalige Einschreibung per 30. Juni 2008 als ordentlicher Student in das akade­mische Jahr 2008/2009 bestätigt (act. 24),

- Bescheinigung der Universität D._______, Ökonomische Fakultät, vom 13. Januar 2009, wel­che wiederum die erstmalige Einschreibung per 30. Juni 2008 als ordentlicher Student in das akademische Jahr 2008/2009 bestätigt, und weiter ausführt, dass der Be­schwerde­führende 2 rechtzeitig an der ökonomischen Fakultät eingeschrieben war, die Universität D._______ jedoch für dieses Jahr keine offizielle Lizenz erhalten habe, sodass keine neuen Studenten eingeschrieben werden konnten, und er in der Folge an die Universität E._______ übergetreten sei (act. 26, Beilage 4),

- Bescheinigungen der Universität E._______, Ökonomische Fakultät, vom 19. Dezember 2008 und 10. Februar 2009, welche die Einschreibung des Beschwerde­führenden 2 als ausserordentlicher Student in die ökonomische Fakultät, Richtung Marketing und Mana­ge­ment, erstes Semester des akademischen Jahres 2008/2009, bestätigen (act. 26, Beilage 2; act. 27, Beilage 8),

- Bescheinigungen der Universität E._______, Ökonomische Fakultät, vom 26. Mai 2009 und 24. November 2009, welche die Einschreibung als ordentlicher Student in die ökono­mische Fakultät, Richtung Marketing und Management, zweites Semester des akade­mischen Jahres 2008/2009, bestätigen (act. 28, Beilage 3; act. 31, Beilage 8),

- Bescheinigung der Universität E._______, Ökonomische Fakultät, vom 10. Dezember 2009, dass der Beschwerde­führende 2 im ersten und zweiten Semester des akade­mi­schen Jahres 2008/2009 einge­schrieben war bzw. dass er sich freiwillig ex­matrikuliert habe (act. 31, Beilage 3),

- Bescheinigung der Universität F._______, Ökonomische Fakultät, vom 22. Dezem­ber 2009, welche den Übertritt des Beschwerde­führenden 2 an die Universität per 1. Okto­ber 2009 in das zweite Studien­jahr bzw. die Einschreibung als ordentlicher Student in das dritte Semester des akademischen Jahres 2009/2010 bestätigt (act. 31, Beilage 6),

- Bescheinigungen der Universität F.________, Ökonomische Fakultät, vom 17. März 2010 und 19. Oktober 2010, welche die Einschreibung des Beschwerde­füh­renden 2 in das vierte Semester des akade­mischen Jahres 2009/2010 bestätigen (act. 34, Beilage 3; act. 42, Beilage 3),

- Bescheinigung der Universität F._______, Ökonomische Fakultät, vom 7. De­zem­ber 2010, welche die Einschreibung in das dritte Studienjahr bzw. das fünfte Semester des akademischen Jahres 2010/2011 bestätigt (act. 43, Beilage 15),

- Bescheinigung der Universität D.________, vom 10. Dezember 2010, welche bestätigt, dass der Sohn der Beschwerdeführerin im akademischen Jahr 2008/2009 ein­geschrieben war, dann jedoch an die Universität E._______ übergetreten sei, da die Universität D._______ keine Genehmigung erhalten habe (act. 43, Beilage 5).

E. 4.2 Mit der Beschwerde reichten die Beschwerdeführerenden zudem den folgenden relevanten Beleg ein:

- Bescheinigung der Universität F._______, Ökonomische Fakultät, vom 29. April 2011, welche die Einschreibung des Beschwerde­führenden 2 in das dritte Studienjahr bzw. das sechste Semester des aka­demischen Jahres 2010/2011 bestätigt (BVGer act. 1, Beilage). Den Akten kann entnommen werden, dass sich der Beschwerde­führende 2 zunächst im Jahr 2008 zu einem wirtschaftswissen­schaftlichen Studium im akademischen Jahr 2008/2009 an der ökonomischen Fakultät der Universität D._______ angemeldet hat (act. 24). Die Vorinstanz weist aller­dings zu Recht darauf hin, dass die Universität D._______ in der Immatri­kulationsbescheinigung das besuchte Semester nicht angegeben hat. Dies ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (zum Beweis­grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit BGE 129 V 177 E. 3.1 mit Hinweisen) darauf zurück­zuführen, dass die Universität D._______ von der kosovarischen Regierung nicht für den akademischen Lehrbetrieb akkreditiert worden ist (die Akkreditierung erfolgte erst im Juli 2009, vgl. dazu Kosovo Govern­ment Decision on Accreditation 01/73 vom 07.07.2009; <http://www.akreditimiks.org/sq/?Kosovo_Government_Decision_on_Accreditation>; zu­­letzt be­sucht am 4. Juni 2013), was den Beschwerde­führenden 2 verständlicherweise zum Wechsel an die Universität E._______ in Maze­donien bewog, wo er im Studienjahr 2008/2009 denn auch das erste Semester absolvierte. Es kann davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerde­führende 2 direkt an einer akkreditierten Universität eingeschrieben hätte, wäre ihm im Zeitpunkt der ersten Anmeldung zum Studium die Nichtakkreditierung der Universität D._______ bekannt gewesen. Diesbezüglich kann nicht unbe­sehen bleiben, dass sich nach der Unabhängigkeitserklärung der Repu­blik Kosovo im Februar 2008 nicht zuletzt auch das Bildungssystem im Umbruch befunden hat (vgl. etwa http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Kosovo/Kultur UndBildungspolitik_node.html ; zuletzt be­sucht am 4. Juni 2013). Da der Beschwerde­führende 2 offenbar noch rechtzeitig (ohne Verzögerung des Studien­beginns) an die Universität E._______ wechselte, bleibt die zunächst erfolgte Einschreibung an der Universität D._______ faktisch ohne Auswirkungen. Nach seinem Übertritt an die Universität E._______ war der Beschwerde­führende 2 im ersten Semester zwar noch als ausserordentlicher Student eingeschrieben, bereits im zweiten Semester des akademischen Jahres 2008/2009 aber als ordentlicher Student. Ein unsystematisches Verhalten hinsichtlich seiner Ausbildung kann ihm in dieser Beziehung jedenfalls nicht vorgeworfen werden. Nachdem die Universität F._______ im Juli 2009 von der koso­varischen Regierung akkreditiert worden war (vgl. Kosovo Government Decision on Accreditation 01/73 vom 07.07.2009; <http://www.akreditimi-ks.org/sq/?Kosovo_Government_Decision_on_Accreditation>; abgerufen am 29. Mai 2013), wechselte der Beschwerde­führende 2 per 1. Oktober 2009 an die ökonomische Fakultät dieser Universität. Der Wechsel an eine Universität in seinem Heimatland sei aus finanziellen Gründen erfolgt, was grundsätzlich plausibel und nachvollziehbar erscheint. Offen­sichtlich konnte das Studium an der Universität F._______ direkt im zweiten Studienjahr bzw. dritten Semester des akademischen Jahres 2009/2010 fortgesetzt werden (act. 31, Beilage 6). Es kann daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Universität F.________ die an der Universität E._______ erbrachten Studien­leistungen anerkannt hat. Sodann kann den Bescheinigungen der Universität F.________ vom 7. Dezember 2010 und 29. April 2011 entnommen werden, dass der Beschwerde­führende 2 im massgebenden Zeitpunkt des Einsprache­entscheids (29. März 2011) das dritte Studienjahr, also das fünfte und sechste Semester des akademischen Jahres 2010/2011, absolvierte.

E. 4.3 Nach dem Gesagten ergibt sich entgegen der Auffassung der Vorinstanz durchaus ein systematischer Verlauf der Ausbildung des Beschwerde­führenden 2. Unbeachtlich ist dabei, dass er zweimal die Universität wechselte. Vielmehr erscheint der erste Wechsel von der Universität D.________ an die Universität E.________ sogar geboten gewesen zu sein, um ein staatlich anerkanntes universitäres Studium überhaupt in Angriff nehmen zu können. Sodann ist nicht ersichtlich, dass das Studium aufgrund der zwei an der ökonomischen Fakultät der Universi­tät E.________ absolvierten Semester und dem anschliessenden Übertritt an die öko­nomische Fakultät der Universität F.________ verzögert worden wäre. In der Regel beginnen die Studien ohnehin mit einer zwei­semes­t­rigen (allgemeinen) Assessmentstufe. Ohne Bedeutung erscheint daher auch der Wechsel der Hauptfächer (von Marketing und Management zu Management und Informatik). Auch im Übrigen finden sich in den Akten keine Hinweise darauf, dass der Beschwerde­führende 2 sein Studium nicht mit dem erforderlichen, ihm objektiv zumutbaren Einsatz betreiben würde, um das Studienziel eines Universitätsabschlusses im wirtschafts­wissen­schaftlichen Bereich innert nützlicher Frist zu erreichen.

E. 5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerde­führende 2 sich im massgebenden Zeitraum vom 30. Juni 2010 bis zum Erlass des Einspracheentscheids vom 29. März 2011 in Ausbildung im Sinne sowohl der bisherigen Gerichts- und Verwaltungspraxis als auch von Art. 49bis AHVV befand. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, der ange­fochtene Einspracheentscheid ist aufzuheben und es ist festzustellen, dass der Be­schwerde­­führende 2 ab dem 30. Juni 2010 bis mindestens zum 29. März 2011 weiterhin Anspruch auf eine ordent­liche Waisenrente hat. Es wird Sache der Vorinstanz sein zu prüfen, bis zu welchem späteren Zeitpunkt der Beschwerde­führende 2 die Voraussetzungen für die Aus­richtung einer ordentlichen Waisenrente weiter erfüllt (hat).

E. 6 Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Partei­entschädigung.

E. 6.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG).

E. 6.2 Die obsiegenden, vertretenen Beschwerdeführenden haben gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes­verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Partei­entschädigung zu Lasten der Verwaltung. Diese ist unter Berück­sichtigung des notwendigen und aktenkundigen Aufwands auf Fr. 600.- festzulegen.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Einsprache­entscheid vom 29. März 2011 wird aufgehoben.
  2. Es wird festgestellt, dass der Be­schwerde­­führende 2 ab dem 30. Juni 2010 bis mindestens zum 29. März 2011 weiterhin Anspruch auf eine ordent­liche Waisenrente hat.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Die Vorinstanz wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 600.- zu bezahlen.
  5. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr._______) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Stefan Mesmer Matthias Burri-Küng Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-2909/2011 Urteil vom 11. Juli 2013 Besetzung Richter Stefan Mesmer (Vorsitz), Richter Vito Valenti, Richter Beat Weber, Gerichtsschreiber Matthias Burri-Küng. Parteien

1. X._______,

2. Y._______, beide vertreten durch Bajram Kadriu, Rechtsanwalt, per Zustelladresse Beschwerdeführende, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz . Gegenstand AHV, Waisenrente, Einspracheentscheid vom

29. März 2011. Sachverhalt: A. Am (...) 1999 verstarb A._______ (act. 1), der von 1981 bis 1998 in der Schweiz gearbeitet und Beiträge an die obligatorische Alters- und Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet hatte. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2000 sprach die Schweizerische Aus­gleichs­kasse (im Fol­genden: SAK oder Vorinstanz) seiner Witwe X._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin 1) rückwirkend ab dem 1. Juni 1999 eine ordentliche Witwenrente zu, zudem für die drei Kinder des Verstorbenen, Y._______ (geboren am [...] 1989), B._______ und C._______ je eine Waisenrente (act. 8). B. Mit Verfügung vom 23. November 2010 stellte die Vorinstanz die Waisen­rente für Y._______ rückwirkend per 30. Juni 2010 ein. Einer Einsprache gegen diese Verfügung entzog sie die aufschiebende Wirkung (act. 42). C. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Vorinstanz mit Einsprache­entscheid vom 29. März 2011 ab (act. 45). D. D.a Gegen diesen Einspracheentscheid erhoben die Beschwerdeführenden am 4. Mai 2011 beim Bundes­verwaltungsgericht (BVGer) Beschwerde (BVGer act. 1 f.). Sie bean­tragten sinngemäss die Aufhebung des Ein­spracheentscheids und die weitere Ausrichtung der Waisenrente für Y._______. Ihrer Eingabe legten sie diverse Studienbescheinigungen ver­schie­dener Universitäten bei. D.b In ihrer Vernehmlassung vom 5. August 2011 beantragte die Vor­instanz die Abweisung der Beschwerde sowie die Bestätigung des Ein­spracheentscheids vom 29. März 2011 und der Verfügung vom 23. No­vember 2010 (act. BVGer 7). D.c In ihrer Replik vom 16. September 2011 hielten die Beschwerde­füh­renden, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Bajram Kadriu, an ihren Anträgen fest (BVger act. 9 f.). D.d Mit Duplik vom 29. Dezember 2011 bestätigte auch die Vorinstanz ihre Vernehmlassungsanträge (BVGer act. 15). D.e Am 9. Februar 2012 reichte die Beschwerdeführerin unaufgefordert eine Eingabe samt Beilagen ein (BVGer act. 17). D.f Am 19. März 2012 verzichtete die Vorinstanz auf eine weitere Stel­lungnahme und verwies auf ihre Vernehmlassung vom 5. August 2011 (BVGer act. 19). D.g Eine weitere Eingabe samt Beilagen legte die Beschwerdeführerin unaufgefordert am 28. August 2012 (Postaufgabe) vor (BVGer act. 21). D.h Innert der gesetzten Frist reichte die Vorinstanz keine Stellungnahme ein. E. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unter­lagen wird - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs­verfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes be­stimmt (vgl. Art. 37 VGG). Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG findet das VwVG keine Anwendung auf das Verfahren in Sozialversicherungs­rechts­sachen, soweit das ATSG anwendbar ist. 1.2 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AVHG, SR 831.10) beurteilt das Bundes­verwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Ver­fügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenen­versicherung (AHV) anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3 Als Adressatin des vorinstanzlichen Entscheids vom 29. März 2011 und als unterstützungspflichtige Mutter ist die Beschwerdeführende 1, als allenfalls Rentenberechtigter auch der Beschwerdeführende 2 durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert sind. 1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht worden ist, kann hierauf eingetreten werden. 2. 2.1 Die Beschwerdeführenden sind kosovarische Staatsangehörige (vgl. act. 23, Beilage 1 ff.). Mit Wirkung ab dem 1. April 2010 hat der Bundesrat beschlossen (vgl. AS 2010 1203), das Abkommens zwischen der Schwei­zerischen Eidgenos­sen­schaft und der Föderativen Volksrepublik Jugo­slawien über Sozialver­sicherung vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1, im Folgenden: Abkom­men) sowie das diesbezügliche Zusatzabkommen vom 9. Juli 1982 (AS 1983 1606) und die Verwaltungsvereinbarung vom 5. Juli 1963 (SR 0.831.109.818.12) nicht weiter zu führen. Diese Ver­tragsbeendigung wurde vom Bundesgericht geschützt, so dass die ge­nannten völkerrechtlichen Vereinbarungen seit dem 1. April 2010 auf kosovarische Staatsangehörige nicht mehr an­wendbar sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_662/2012 vom 19. Juni 2013 E. 3 bis 8). Vorbehalten bleibt unter bestimmten Voraussetzungen die weitere Anwendung auf serbisch-kosovarische Doppelbürger (vgl. im Einzelnen das genannte Urteil E. 9 ff. und 12.2). Für den Bereich der Invalidenversicherung (IV) hat der Bundesrat im Rahmen eines Noten­austauschs mit dem Kosovo festgehalten, dass Leistungsanträge, über die bis spätestens am 31. März 2010 entschieden werde, noch nach den Regelungen des Ab­kommens beurteilt würden. Spätere Entscheide dagegen würden nach dem innerstaatlichen schweizerischen Recht beurteilt (diplomatische Note vom 18. Dezember 2009). Entscheidend ist im Bereich der IV mithin der Verfügungszeitpunkt (vgl. IV-Rundschreiben des Bundesamtes für Sozial­versicherungen [BSV] Nr. 290 vom 29. Januar 2010). Für den Bereich der AHV dagegen findet sich keine derartige bundesrätliche Äusserung, so dass nicht zu beanstanden ist, dass das BSV in seiner Mitteilung an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 265 vom 28. Ja­nuar 2010 festhielt, massgebend für die Beantwortung der Frage, ob das Abkommen auf kosovarische Staatsangehörige noch anwendbar sei, sei der Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls, bei Altersrenten also das Erreichen des ordentlichen Rentenalters, bei Hinterlassenenrenten der Zeitpunkt des Todesfalls. Liege dieser Zeitpunkt vor dem 1. April 2010, sei das Abkommen weiter­hin anwendbar. Vorliegend steht eine Waisenrente in Folge des Todesfalls des Ver­sicherten A._______ im Streit, der am (...) 1999 verstarb. Ab diesem Zeitpunkt konnte der Anspruch auf eine Waisenrente für den Beschwerdeführenden 2 entstehen, so dass vorliegend das Abkommen und die weiteren genannten völkerrechtlichen Vereinbarungen Anwen­dung finden. Nach diesen Verträgen bestimmt sich die Frage, ob und gegebenenfalls ab wann Anspruch auf Leistungen der schweizerischen AHV (insb. eine Waisenrente) besteht, vorbehältlich einer abweichenden Regelung im Abkommen allein auf­grund der schweizerischen Rechts­vorschriften (vgl. Art. 1, 2 und 4 des Abkommens sowie Ziffern 2 und 3 des dazugehörigen Schlussprotokolls; vgl. Urteil des Bundesverwal­tungsgerichts C-257/2012 E. 2.3). 2.2 Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben ist, haben Anspruch auf eine Waisenrente (Art. 25 Abs. 1, erster Satz AHVG). Der Anspruch auf diese Rente entsteht am ersten Tag des dem Tode des Vaters oder der Mutter folgenden Monats. Er erlischt mit der Vollendung des 18. Altersjahres oder mit dem Tod der Waise (Art. 25 Abs. 4 AHVG). Für Kinder, die noch in Ausbildung sind, dauert der Rentenanspruch bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr. 2.3 Der Bundesrat kann festlegen, was als Ausbildung gilt (Art. 25 Abs. 5 AHVG); er hat erst mit der Revision der AHVV vom 24. September 2010 (AS 2010 4573) per 1. Januar 2011 von dieser Befugnis Gebrauch ge­macht und Bestimmungen zum Ausbildungsbegriff erlassen. Gemäss Art. 49bis AHVV befindet sich ein Kind in Ausbildung, wenn es sich auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Bildungsganges systematisch und zeitlich überwiegend entweder auf einen Berufsabschluss vorbereitet oder sich eine Allgemein­ausbildung erwirbt, die Grundlage bildet für den Erwerb verschiedener Berufe (Abs. 1). Als in Ausbildung gilt ein Kind auch, wenn es Brückenan­ge­bote wahr­nimmt wie Motivationssemester und Vorlehren sowie Au-pair- und Sprach­aufenthalte, sofern sie einen Anteil Schulunterricht enthalten (Abs. 2). Nicht in Ausbildung ist ein Kind, wenn es ein durchschnittliches monat­liches Erwerbseinkommen erzielt, das höher ist als die maximale volle Alters­rente der AHV (Abs. 3). Gemäss Art. 49ter AHVV gilt eine Ausbildung grundsätzlich mit einem Berufs- oder Schulabschluss als beendet (Abs. 1), ebenso, wenn sie abgebrochen oder unterbrochen wird oder wenn ein Anspruch auf eine Invalidenrente entsteht (Abs. 2). Unterbrüche infolge der üblichen Ferien, Dienstleistungen, Krankheit oder Schwangerschaft sind unbeachtlich, sofern die Ausbildung unmittelbar danach fortgesetzt wird (Abs. 3). 2.4 Vor Inkrafttreten der neuen Verordnungsbestimmungen war allein die Ge­richts- und Verwaltungspraxis zum Ausbildungsbegriff massgebend. Danach konnte der gesetzliche Begriff der Ausbildung im Sinne der be­ruflichen Ausbildung verstanden werden; weiter wurde eine Ausbildung in Sinne des Gesetzes aber auch dann angenommen, wenn entweder zum vornherein kein spe­zieller Berufsabschluss beabsichtigt und nur die künftige Ausübung des betreffenden Berufes angestrebt wurde, oder wenn es sich um eine generelle Ausbildung handelte, die vorerst nicht einem speziellen Beruf dient. Immer war aber eine systematische Vor­bereitung auf eines der genannten Ziele hin erforder­lich, und zwar auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten (üblichen) Lehrganges. Zudem musste sich die Ausbildung in einem von der Rechtsprechung umschriebenen Masse auf die Er­werbs­einkünfte auswirken. Eine systematische Ausbildung verlangte, dass die betreffende Person die Ausbildung mit dem ihr objektiv zumut­baren Einsatz betrieb, um sie innert nützlicher Frist erfolgreich ab­schlies­sen zu können. Dabei setzte die Ausbildung den Willen voraus, einem im Voraus festgelegten Programm zu folgen und dieses zu Ende zu führen (vgl. Ueli Kieser, Alters- und Hinterlassenenversicherung, in: Erwin Murer/Hans-Ulrich Stauffer [Hrsg.]. Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, Rz. 6 zu Art. 25 mit Hinweisen; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6567/ 2009 vom 17. September 2010 E. 4.3). 2.5 In der revidierten AHVV fehlen übergangsrechtliche Bestimmungen zur Revision vom 24. September 2010. Massgebend ist somit der übergangsrechtliche Grundsatz, wonach im Falle einer Ände­rung der gesetzlichen Grundlagen die Ordnung anwendbar ist, die zur Zeit galt, als sich der zu Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklichte (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 131 V 11 E. 1). Liegen Dauerleistungen - wie hier die Waisenrente - im Streit, deren Anspruchsbeginn noch in den Gel­tungs­zeitraum des alten Rechts (vor Ende 2010) fallen, und erging der Ein­spracheentscheid nach Inkrafttreten der Art. 49bis und 49ter AHVV, ist demnach bei der Beurteilung der strittigen Leistungsbegehren bis zum 31. Dezember 2010 das alte und ab dem 1. Januar 2011 das neue Recht zu Grunde zu legen (pro rata temporis; vgl. BGE 130 V 329 ff. und 446 f. E. 1.2.1 f.). 3. 3.1 Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Vorinstanz habe die fragliche Waisenrente zu Unrecht per 30. Juni 2010 eingestellt. Zur Begründung machen sie im Wesentlichen geltend, der Beschwerde­führende 2 habe sich im Studienjahr 2008/2009 an der Universität D._______ immatrikuliert. Im Oktober 2008 habe er erfahren, dass diese Universität vom kosovarischen Ausbildungs­ministerium keine Genehmi­gung erhalten habe. Um das Studienjahr nicht zu verlieren, habe er sich an der Universität E._______ (Mazedonien) für das erste Semester einge­schrieben. Ein Jahr später habe die Universität F._______ von der kosovarischen Regierung eine Genehmigung erhalten. Er sei daher wieder heimgekehrt und habe sich an der Universität F._______ zum Studium eingeschrieben (act. BVGer 1, 11). 3.2 Die Vorinstanz stellt sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, es sei vorliegend keine logische und methodische Systematik des Studiums zu erkennen. Der Beschwerde­führende 2 habe sein Studium an drei ver­schiedenen Orten begonnen. Im Studienjahr 2008/2009 sei er an zwei Universitäten gleichzeitig immatrikuliert gewesen. Aus der Bescheinigung der Universität D._______ gehe zudem nicht hervor, welches Semester er dort besucht habe. Die vielen Hochschulwechsel sprächen nicht für ein im Voraus geplantes Studium. Ausserdem falle auf, dass der Beschwerde­führende 2 an der Universität E.______ Marketing und Management und später an der Universität F._______ Management und Informatik studiert habe. In Anbetracht dieser studentischen Karriere sei nicht davon auszugehen, dass er seine Ausbildung mit dem ihm objektiv zumutbaren Einsatz betreibe (act. BVGer 7).

4. Unbestritten ist vorliegend, dass Anspruch auf eine weitere Ausrichtung der Waisenrente nur dann besteht, wenn der Beschwerde­führende 2 sich nach dem 30. Juni 2010 (Datum der Einstellung der Rente gemäss angefochtenem Entscheid) noch in einem ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Bildungsgang befand und sich der universitären Ausbildung systematisch, mit dem notwendigen und zu­mutbaren Einsatz und Willen widmete - was nachfolgend zu prüfen ist. Dabei ist auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier des Einspracheentscheids vom 29. März 2011) eingetretenen Sach­verhalt abzustellen (BGE 131 V 243 E. 2.1). Allfällige Veränderungen des Sachverhalts nach dem Erlass des Einspracheentscheids können grund­sätzlich nur Gegenstand eines neuen Verfahrens ein. 4.1 Im massgebenden Zeitpunkt des Einspracheentscheids lagen der Vor­instanz folgende relevante Belege zur Ausbildung des Sohnes der Beschwerdeführerin 1 vor:

- Bescheinigung der Universität D._______, Ökonomische Fakultät, vom 8. Juli 2008, welche die erstmalige Einschreibung per 30. Juni 2008 als ordentlicher Student in das akade­mische Jahr 2008/2009 bestätigt (act. 24),

- Bescheinigung der Universität D._______, Ökonomische Fakultät, vom 13. Januar 2009, wel­che wiederum die erstmalige Einschreibung per 30. Juni 2008 als ordentlicher Student in das akademische Jahr 2008/2009 bestätigt, und weiter ausführt, dass der Be­schwerde­führende 2 rechtzeitig an der ökonomischen Fakultät eingeschrieben war, die Universität D._______ jedoch für dieses Jahr keine offizielle Lizenz erhalten habe, sodass keine neuen Studenten eingeschrieben werden konnten, und er in der Folge an die Universität E._______ übergetreten sei (act. 26, Beilage 4),

- Bescheinigungen der Universität E._______, Ökonomische Fakultät, vom 19. Dezember 2008 und 10. Februar 2009, welche die Einschreibung des Beschwerde­führenden 2 als ausserordentlicher Student in die ökonomische Fakultät, Richtung Marketing und Mana­ge­ment, erstes Semester des akademischen Jahres 2008/2009, bestätigen (act. 26, Beilage 2; act. 27, Beilage 8),

- Bescheinigungen der Universität E._______, Ökonomische Fakultät, vom 26. Mai 2009 und 24. November 2009, welche die Einschreibung als ordentlicher Student in die ökono­mische Fakultät, Richtung Marketing und Management, zweites Semester des akade­mischen Jahres 2008/2009, bestätigen (act. 28, Beilage 3; act. 31, Beilage 8),

- Bescheinigung der Universität E._______, Ökonomische Fakultät, vom 10. Dezember 2009, dass der Beschwerde­führende 2 im ersten und zweiten Semester des akade­mi­schen Jahres 2008/2009 einge­schrieben war bzw. dass er sich freiwillig ex­matrikuliert habe (act. 31, Beilage 3),

- Bescheinigung der Universität F._______, Ökonomische Fakultät, vom 22. Dezem­ber 2009, welche den Übertritt des Beschwerde­führenden 2 an die Universität per 1. Okto­ber 2009 in das zweite Studien­jahr bzw. die Einschreibung als ordentlicher Student in das dritte Semester des akademischen Jahres 2009/2010 bestätigt (act. 31, Beilage 6),

- Bescheinigungen der Universität F.________, Ökonomische Fakultät, vom 17. März 2010 und 19. Oktober 2010, welche die Einschreibung des Beschwerde­füh­renden 2 in das vierte Semester des akade­mischen Jahres 2009/2010 bestätigen (act. 34, Beilage 3; act. 42, Beilage 3),

- Bescheinigung der Universität F._______, Ökonomische Fakultät, vom 7. De­zem­ber 2010, welche die Einschreibung in das dritte Studienjahr bzw. das fünfte Semester des akademischen Jahres 2010/2011 bestätigt (act. 43, Beilage 15),

- Bescheinigung der Universität D.________, vom 10. Dezember 2010, welche bestätigt, dass der Sohn der Beschwerdeführerin im akademischen Jahr 2008/2009 ein­geschrieben war, dann jedoch an die Universität E._______ übergetreten sei, da die Universität D._______ keine Genehmigung erhalten habe (act. 43, Beilage 5). 4.2 Mit der Beschwerde reichten die Beschwerdeführerenden zudem den folgenden relevanten Beleg ein:

- Bescheinigung der Universität F._______, Ökonomische Fakultät, vom 29. April 2011, welche die Einschreibung des Beschwerde­führenden 2 in das dritte Studienjahr bzw. das sechste Semester des aka­demischen Jahres 2010/2011 bestätigt (BVGer act. 1, Beilage). Den Akten kann entnommen werden, dass sich der Beschwerde­führende 2 zunächst im Jahr 2008 zu einem wirtschaftswissen­schaftlichen Studium im akademischen Jahr 2008/2009 an der ökonomischen Fakultät der Universität D._______ angemeldet hat (act. 24). Die Vorinstanz weist aller­dings zu Recht darauf hin, dass die Universität D._______ in der Immatri­kulationsbescheinigung das besuchte Semester nicht angegeben hat. Dies ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (zum Beweis­grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit BGE 129 V 177 E. 3.1 mit Hinweisen) darauf zurück­zuführen, dass die Universität D._______ von der kosovarischen Regierung nicht für den akademischen Lehrbetrieb akkreditiert worden ist (die Akkreditierung erfolgte erst im Juli 2009, vgl. dazu Kosovo Govern­ment Decision on Accreditation 01/73 vom 07.07.2009; ; zu­­letzt be­sucht am 4. Juni 2013), was den Beschwerde­führenden 2 verständlicherweise zum Wechsel an die Universität E._______ in Maze­donien bewog, wo er im Studienjahr 2008/2009 denn auch das erste Semester absolvierte. Es kann davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerde­führende 2 direkt an einer akkreditierten Universität eingeschrieben hätte, wäre ihm im Zeitpunkt der ersten Anmeldung zum Studium die Nichtakkreditierung der Universität D._______ bekannt gewesen. Diesbezüglich kann nicht unbe­sehen bleiben, dass sich nach der Unabhängigkeitserklärung der Repu­blik Kosovo im Februar 2008 nicht zuletzt auch das Bildungssystem im Umbruch befunden hat (vgl. etwa http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Kosovo/Kultur UndBildungspolitik_node.html ; zuletzt be­sucht am 4. Juni 2013). Da der Beschwerde­führende 2 offenbar noch rechtzeitig (ohne Verzögerung des Studien­beginns) an die Universität E._______ wechselte, bleibt die zunächst erfolgte Einschreibung an der Universität D._______ faktisch ohne Auswirkungen. Nach seinem Übertritt an die Universität E._______ war der Beschwerde­führende 2 im ersten Semester zwar noch als ausserordentlicher Student eingeschrieben, bereits im zweiten Semester des akademischen Jahres 2008/2009 aber als ordentlicher Student. Ein unsystematisches Verhalten hinsichtlich seiner Ausbildung kann ihm in dieser Beziehung jedenfalls nicht vorgeworfen werden. Nachdem die Universität F._______ im Juli 2009 von der koso­varischen Regierung akkreditiert worden war (vgl. Kosovo Government Decision on Accreditation 01/73 vom 07.07.2009; ; abgerufen am 29. Mai 2013), wechselte der Beschwerde­führende 2 per 1. Oktober 2009 an die ökonomische Fakultät dieser Universität. Der Wechsel an eine Universität in seinem Heimatland sei aus finanziellen Gründen erfolgt, was grundsätzlich plausibel und nachvollziehbar erscheint. Offen­sichtlich konnte das Studium an der Universität F._______ direkt im zweiten Studienjahr bzw. dritten Semester des akademischen Jahres 2009/2010 fortgesetzt werden (act. 31, Beilage 6). Es kann daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Universität F.________ die an der Universität E._______ erbrachten Studien­leistungen anerkannt hat. Sodann kann den Bescheinigungen der Universität F.________ vom 7. Dezember 2010 und 29. April 2011 entnommen werden, dass der Beschwerde­führende 2 im massgebenden Zeitpunkt des Einsprache­entscheids (29. März 2011) das dritte Studienjahr, also das fünfte und sechste Semester des akademischen Jahres 2010/2011, absolvierte. 4.3 Nach dem Gesagten ergibt sich entgegen der Auffassung der Vorinstanz durchaus ein systematischer Verlauf der Ausbildung des Beschwerde­führenden 2. Unbeachtlich ist dabei, dass er zweimal die Universität wechselte. Vielmehr erscheint der erste Wechsel von der Universität D.________ an die Universität E.________ sogar geboten gewesen zu sein, um ein staatlich anerkanntes universitäres Studium überhaupt in Angriff nehmen zu können. Sodann ist nicht ersichtlich, dass das Studium aufgrund der zwei an der ökonomischen Fakultät der Universi­tät E.________ absolvierten Semester und dem anschliessenden Übertritt an die öko­nomische Fakultät der Universität F.________ verzögert worden wäre. In der Regel beginnen die Studien ohnehin mit einer zwei­semes­t­rigen (allgemeinen) Assessmentstufe. Ohne Bedeutung erscheint daher auch der Wechsel der Hauptfächer (von Marketing und Management zu Management und Informatik). Auch im Übrigen finden sich in den Akten keine Hinweise darauf, dass der Beschwerde­führende 2 sein Studium nicht mit dem erforderlichen, ihm objektiv zumutbaren Einsatz betreiben würde, um das Studienziel eines Universitätsabschlusses im wirtschafts­wissen­schaftlichen Bereich innert nützlicher Frist zu erreichen.

5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerde­führende 2 sich im massgebenden Zeitraum vom 30. Juni 2010 bis zum Erlass des Einspracheentscheids vom 29. März 2011 in Ausbildung im Sinne sowohl der bisherigen Gerichts- und Verwaltungspraxis als auch von Art. 49bis AHVV befand. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, der ange­fochtene Einspracheentscheid ist aufzuheben und es ist festzustellen, dass der Be­schwerde­­führende 2 ab dem 30. Juni 2010 bis mindestens zum 29. März 2011 weiterhin Anspruch auf eine ordent­liche Waisenrente hat. Es wird Sache der Vorinstanz sein zu prüfen, bis zu welchem späteren Zeitpunkt der Beschwerde­führende 2 die Voraussetzungen für die Aus­richtung einer ordentlichen Waisenrente weiter erfüllt (hat).

6. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Partei­entschädigung. 6.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG). 6.2 Die obsiegenden, vertretenen Beschwerdeführenden haben gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes­verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Partei­entschädigung zu Lasten der Verwaltung. Diese ist unter Berück­sichtigung des notwendigen und aktenkundigen Aufwands auf Fr. 600.- festzulegen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Einsprache­entscheid vom 29. März 2011 wird aufgehoben.

2. Es wird festgestellt, dass der Be­schwerde­­führende 2 ab dem 30. Juni 2010 bis mindestens zum 29. März 2011 weiterhin Anspruch auf eine ordent­liche Waisenrente hat.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Die Vorinstanz wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 600.- zu bezahlen.

5. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr._______)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Stefan Mesmer Matthias Burri-Küng Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: