Beiträge | Freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, Beitrag für das Jahr 2020, Einspracheentscheid vom 19. Mai 2021
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverw al tungsgeri cht Tri bunal admi ni strati f fédéral Tri bunal e amm ini strati vo federal e Tri bunal admi ni strati v federal
Abteilung III C-2891/2021
A b s c h r e i b u n g s e n t s c h e i d v o m 2 . F e b r u a r 2 0 2 2 Besetzung Einzelrichter Michael Peterli, Gerichtsschreiber Lukas Schobinger. Parteien A._______, Iran, vertreten durch B._______, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand Freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, Beitrag für das Jahr 2020, Einspracheentscheid vom 19. Mai 2021.
C-2891/2021 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass A._______ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit der AHV/IV-Beitrags- verfügung für das Jahr 2020 vom 23. März 2021 zur Zahlung eines Total- beitrags von Fr. 3'743.55 verpflichtet wurde (BVGer act. 1, Beilage), dass die Schweizerische Ausgleichskasse SAK (nachfolgend Vorinstanz) die dagegen erhobene Einsprache mit Einspracheentscheid vom 19. Mai 2021 abwies (BVGer act. 1, Beilage), dass der Beschwerdeführer, vertreten durch B._______, am 21. Juni 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob (BVGer act. 1), dass der Beschwerdeführer unter Hinweis auf den gesunkenen Wechsel- kurs der iranischen Währung sinngemäss eine Herabsetzung des AHV/IV- Beitrags auf Fr. 706.79 beantragte (BVGer act. 1), dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 30. August 2021 zunächst die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids beantragte (BVGer act. 4), dass der Beschwerdeführer mit Replik vom 18. Oktober 2021 wiederum unter Hinweis auf den gesunkenen Wechselkurs der iranischen Währung sinngemäss eine Herabsetzung des AHV/IV-Beitrags auf Fr. 706.79 bean- tragte (BVGer act. 7), dass die Vorinstanz am 18. November 2021 eine neue AHV/IV-Beitrags- verfügung für das Jahr 2020 erliess, in der sie einen Totalbeitrag von Fr. 997.50 erhob (BVGer act. 9), dass die Vorinstanz ausführte, die Verfügung vom 18. November 2021 an- nulliere und ersetze die Verfügung vom 23. März 2021 (BVGer act. 9), dass die Vorinstanz mit Eingabe vom 22. November 2021 die neue Verfü- gung dem Bundesverwaltungsgericht zur Kenntnis brachte und beantragte, das Beschwerdeverfahren sei als gegenstandslos geworden abzuschrei- ben (BVGer act. 9), dass der neu festgelegte AHV/IV-Beitrag für das Jahr 2020 von Fr. 950.- (exklusive Verwaltungskostenbeitrag von 5 %) dem Mindestbetrag nach Art. 13b Abs. 1 der Verordnung über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung entspricht (VFV; SR 831.111),
C-2891/2021 Seite 3 dass die Vorinstanz mit der Verfügung vom 18. November 2021 dem An- liegen des Beschwerdeführers mithin Rechnung getragen hat, soweit ihr dies nach Art. 13b Abs. 1 VFV möglich war, dass das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer am 1. Dezem- ber 2021 Gelegenheit gab, eine Stellungnahme abzugeben (BVGer act. 10), dass der Beschwerdeführer in der Folge mit einem E-Mail vom 1. Februar 2022 mitteilte, er sei mit der neuen Verfügung vom 18. November 2021 einverstanden (BVGer act. 11), dass sich das Beschwerdeverfahren demzufolge für den Beschwerdefüh- rer erledigt hat, sodass es als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist, dass der Einspracheentscheid vom 19. Mai 2021 aufzuheben und durch die neue Beitragsverfügung für das Jahr 2020 vom 18. November 2021 zu ersetzen ist, dass von weiteren Ausführungen abgesehen werden kann, dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind und keine Parteientschädi- gung zuzusprechen ist (Art. 5, 6 und 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrie- ben. 2. Der Einspracheentscheid vom 19. Mai 2021 wird aufgehoben und durch die neue Beitragsverfügung für das Jahr 2020 vom 18. November 2021 ersetzt. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieser Entscheid geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Michael Peterli Lukas Schobinger
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Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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