Rentenanspruch
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Das Fristwiederherstellungsgesuch vom 24. November 2011 wird abgewiesen.
E. 2 Auf die Beschwerde vom 20. Mai 2011 (Eingangsstempel; Postaufgabe: 12. Mai 2011) wird nicht eingetreten.
E. 3 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
E. 4 Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
E. 5 Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Urteil vom 1. März 2010)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Franziska Schneider Roger Stalder Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Dispositiv
- Das Fristwiederherstellungsgesuch vom 24. November 2011 wird abgewiesen.
- Auf die Beschwerde vom 20. Mai 2011 (Eingangsstempel; Postaufgabe: 12. Mai 2011) wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Urteil vom 1. März 2010) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Franziska Schneider Roger Stalder Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-2868/2011 Urteil vom 9. Januar 2012 Besetzung Einzelrichterin Franziska Schneider, Gerichtsschreiber Roger Stalder. Parteien A._______, Serbien Beschwerdeführerin, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz . Gegenstand Rentengesuch. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz) mit Verfügung vom 12. April 2011 das Begehren von A._______ (im Folgenden: Versicherte oder Beschwerdeführerin) auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung (IV) abgewiesen hat, dass die Versicherte hiergegen mit Eingabe vom 20. Mai 2011 (Eingangsstempel; Postaufgabe: 12. Mai 2011) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben hat, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des Schreibens vom 24. Mai 2011 eingeladen worden ist, dem Bundesverwaltungsgericht ein Zustelldomizil in der Schweiz bekannt zu geben, dass die Beschwerdeführerin im Schreiben vom 9. Juni 2011 eine Zustelladresse genannt und ausgeführt hat, sie habe die Adresse bereits im Verfahren C-1516/2008 bekannt gegeben und diesbezüglich noch keine Antwort erhalten, dass - nachdem die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 26. Juli 2011 am 28. Juli 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen ist und die Beschwerdeführerin in der Folge auf die Einreichung einer Replik verzichtet hat - der Schriftenwechsel mit prozessleitender Verfügung vom 2. August 2011 geschlossen worden ist, dass die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Nichteintretensentscheid bei nicht fristgerechter Leistung gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) mit Zwischenverfügung vom 20. Oktober 2011 aufgefordert worden ist, bis zum 21. November 2011 einen Verfahrenskostenvorschuss in der Höhe von Fr. 300.- zu leisten, dass die Zwischenverfügung vom 20. Oktober 2011 am 21. Oktober 2011 an die von der Versicherten genannte Adresse zugestellt und der verlangte Kostenvorschuss nicht geleistet worden ist, dass die Nichte der Versicherten dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 23. November 2011 mitgeteilt hat, ihre Tante sei im Spital gewesen, weshalb sie diese nicht früher habe erreichen und auf das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts reagieren können, dass im Rahmen der Zwischenverfügung vom 1. Dezember 2011 das Schreiben vom 23. November 2011 als Fristwiederherstellungsgesuch entgegengenommen und die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen worden ist, dass sie unverzüglich resp. innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses die entsprechenden Beweismittel einzureichen und die versäumte Rechtshandlung nachzuholen hat, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, dass die Beschwerdeführerin - unter Beilage eines Entlassungsberichts einer Klinik in ihrer Heimat - am 24. November 2011 eine in ihrer Muttersprache abgefasste Stellungnahme abgegeben hat, dass das Bundesverwaltungsgericht die Übersetzung dieser Dokumente in die deutsche Sprache veranlasst hat, dass die Beschwerdeführerin gemäss dem undatierten Austrittsbericht vom 11. November 2011 bis 15. November 2011 stationär behandelt worden ist, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 24. November 2001 (recte: 2011) um Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Prozessführung ersucht und Ausführungen zu ihrem schlechter gewordenen Gesundheitszustand gemacht hat, dass sie überdies ausgeführt hat, im Verfahren C-1516/2008 noch keinen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts erhalten zu haben, und darum ersucht hat, die Entscheidungen wenn möglich an ihre Adresse in Serbien zuzustellen, dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der IVSTA im Bereich von IV-Rentenansprüchen beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht - abgesehen von Ausnahmen, die vorliegend nicht von Relevanz sind - kostenpflichtig ist und die Beschwerdeführenden einen Verfahrenskostenvorschuss zu leisten haben (Art. 63 VwVG), dass der mit Zwischenverfügung vom 20. Oktober 2011 einverlangte Kostenvorschuss von der Beschwerdeführerin nicht bezahlt worden ist, dass somit - trotz Androhung des Nichteintretens gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG in der am 21. Oktober 2011 der Nichte zugestellten und somit in den Herrschaftsbereich der Beschwerdeführerin gelangten Zwischenverfügung vom 20. Oktober 2011 - der Verfahrenskostenvorschuss in der Höhe von Fr. 300.- nicht fristgerecht geleistet worden ist (Art. 21 Abs. 3 VwVG), dass auch die Einreichung eines Gesuches um Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Prozessführung nicht fristgerecht erfolgt ist, dass die mit Zwischenverfügung vom 20. Oktober 2011 angesetzte Frist zur Bezahlung des Verfahrenskostenvorschusses bis zum 21. November 2011 aus zureichenden Gründen hätte erstreckt werden können, wenn die Beschwerdeführerin vor Ablauf der Frist darum ersucht hätte (Art. 22 Abs. 2 VwVG), dass sich die Beschwerdeführerin vor Ablauf dieser Frist nicht hat vernehmen lassen resp. kein Fristerstreckungsgesuch gestellt hat, dass unter diesen Umständen androhungsgemäss auf die Beschwerde vom 10. Mai 2011 (Postaufgabe: 12. Mai 2011) im einzelrichterlichen Verfahren nicht einzutreten ist (Art. 63 Abs. 4, 2. Satz VwVG und Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass auf die Beschwerde dennoch einzutreten wäre, wenn die Frist wiederhergestellt werden könnte, dass - ist Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln - diese wieder hergestellt wird, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 24 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerdeführerin in der Zeit zwischen dem 11. November 2011 und dem 15. November 2011 in stationärer Behandlung gewesen ist und die in der prozessleitenden Verfügung vom 20. Oktober 2011 angesetzte Frist erst am 21. November 2011 abgelaufen ist, dass die Beschwerdeführerin während der Zeit ihres Krankenhausaufenthaltes unverschuldeterweise davon abgehalten worden ist, eine Fristerstreckung zu beantragen resp. den Kostenvorschuss zu leisten oder das Gesuch um Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Prozessführung zu stellen, dass sie nach der Entlassung aus dem Krankenhaus bis zum Fristablauf vom 21. November 2011 noch 6 Tage Zeit gehabt hätte, die entsprechenden Rechtshandlungen selbst vorzunehmen oder deren Vornahme zu veranlassen, dass die Beschwerdeführerin somit ab dem 16. November 2011 nicht mehr unverschuldeterweise davon abgehalten wurde, fristgerecht bis zum 21. November 2011 zu handeln, und das Gesuch vom 24. November 2011 daher verspätet ist, dass unter diesen Umständen kein Fristwiederherstellungsgrund gegeben ist resp. die Frist gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG nicht wiederhergestellt werden kann und das (implizite) Gesuch vom 24. November 2011 daher abzuweisen ist, dass es somit - wie bereits dargelegt - beim Nichteintreten auf die Beschwerde vom 10. Mai 2011 (Postaufgabe: 12. Mai 2011) im einzelrichterlichen Verfahren verbleibt, dass das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren C-1516/2008 am 1. März 2010 ein Urteil gefällt hat, dass dieses Urteil am 15. März 2010 versandt und der Beschwerdeführerin an der von ihr angegebenen Zustelladresse am 16. März 2010 eröffnet worden ist, dass die Beschwerdeführerin gemäss ihren Ausführungen keine Kenntnis dieses Entscheids vom 1. März 2010 hat, dass deshalb dem vorliegendem Entscheid das Urteil vom 1. März 2010 in Kopie beizulegen ist, ohne dass damit eine neue Rechtsmittelfrist ausgelöst wird, dass die Beschwerdeführerin um eine Zustellung an ihrem Wohnort ersucht hat, sofern dies möglich sei, dass im Ausland wohnende Parteien in der Schweiz ein Zustellungsdomizil anzugeben haben, es sei denn, das Völkerrecht gestatte der Behörde, Mitteilungen im betreffenden Staat durch die Post zuzustellen (Art. 11b Abs. 1 VwVG), dass mangels völkerrechtlicher Bestimmung eine direkte Zustellung an den Wohnort der Beschwerdeführerin in Serbien nicht möglich ist, dass somit die Zustellung an die von der Beschwerdeführerin angegebene Zustelladresse in der Schweiz zu erfolgen hat, dass bei einer Erledigung in frühem Verfahrensstadium mangels erheblichen Aufwandes des Bundesverwaltungsgerichts von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen werden kann (Art. 6 Bst. a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE), dass für das Dispositiv auf die nächste Seite zu verweisen ist. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Fristwiederherstellungsgesuch vom 24. November 2011 wird abgewiesen.
2. Auf die Beschwerde vom 20. Mai 2011 (Eingangsstempel; Postaufgabe: 12. Mai 2011) wird nicht eingetreten.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Urteil vom 1. März 2010)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Franziska Schneider Roger Stalder Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: