Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung
Sachverhalt
A. X._______, geboren am 3. März 1972 in Nigeria, reiste im September 1996 in die Schweiz ein und stellte hier ein Asylgesuch. Ende 1996 lernte er auf einem Afrikafest die Schweizerin Y._______ kennen, mit welcher er sich am 22. September 1997 in S._______ verheiratete. Die Beschwerde gegen sein am 15. April 1997 abgelehntes Asylgesuch zog er daraufhin zurück. In Folge der Heirat erhielt X._______ im Kanton Bern eine Jahresaufenthaltsbewilligung. B. Am 8. Juni 2001 stellte X._______ ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung. Nach Durchführung der üblichen Erhebungen unterzeichneten er und seine Ehefrau am 14. Februar 2002 eine Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft zusammenlebten und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht, und dass die Verheimlichung dieser Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung führen kann. Am 18. März 2002 wurde X._______ erleichtert eingebürgert und erhielt das Bürgerrecht der Gemeinde Doppleschwand (LU). C. Per 1. Dezember 2002 trennten sich die Ehegatten voneinander (vgl. die am 4. Dezember 2002 gerichtlich genehmigte Trennungsvereinbarung vom 28. November 2002); die Ehescheidung wurde mit Urteil vom 20. Dezember 2004 ausgesprochen. Nach Kenntnisnahme der ehelichen Trennung leitete das Bundesamt am 13. August 2004 ein Verfahren betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung ein und ersuchte den Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Bern, die schweizerische Ex-Ehefrau zum gemeinsamen Kennenlernen, zum Verlauf der Ehe, zur Einbürgerung sowie zu den Umständen der Ehescheidung zu befragen. Diese Befragung erfolgte am 15. Dezember 2006. D. Mit Schreiben vom 9. Februar 2007 teilte die Vorinstanz dem Parteivertreter mit, die Akten liessen darauf schliessen, dass X._______ im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung nicht den Willen gehabt habe, die bestehende Ehe weiterzuführen. Hierzu gewährte sie ihm Gelegenheit zur abschliessenden Stellungnahme. E. Die Zustimmung des Heimatkantons Luzern zur beabsichtigten Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung von X._______ ging am 27. Februar 2007 bei der Vorinstanz ein. F. Mit Eingabe vom 9. März 2007 machte der Parteivertreter geltend, die Vorinstanz habe ihre Schlussfolgerungen zu Unrecht auf die Äusserungen der Ex-Ehefrau abgestützt. Deren am 15. Dezember 2006 durchgeführte Befragung dürfe auch gar nicht als Entscheidgrundlage verwendet werden. Ihm, dem Rechtsvertreter, bzw. seinem Mandanten sei nämlich gar nicht die Gelegenheit eingeräumt worden, hieran teilzunehmen, obwohl Y._______ zuvor ihre entsprechende Bereitschaft erklärt habe. Abgesehen davon habe es das Bundesamt unterlassen, die Akten des Eheschutzverfahrens beizuziehen, obwohl X._______ hierzu ausdrücklich seine Einwilligung erteilt habe. G. Mit Verfügung vom 14. März 2007 erklärte das BFM die am 18. März 2002 erfolgte Einbürgerung von X._______ für nichtig. Dieser habe sich durch die Heirat mit einer sechs Jahre älteren Schweizerin den Aufenthalt in der Schweiz sichern und daher auf die Weiterverfolgung seines Asylgesuchs verzichten können. Wenige Monate nach seiner Einbürgerung habe er die eheliche Wohnung verlassen. Der Ablauf dieser Ereignisse begründe die Vermutung, dass X._______ die Behörden getäuscht und sich die erleichterte Einbürgerung erschlichen habe. Erhärtet würde diese Vermutung durch die Aussagen der Ex-Ehefrau, welche glaubwürdiger als die des Ex-Ehemannes erschienen. Y._______ habe u.a. dargelegt, dass ihr Ex-Ehemann in der Schweiz unter falschem Namen lebe und dass er noch vor seiner Einbürgerung einer Landsmännin ein Eheversprechen abgegeben habe. Richtig sei zwar, dass die Einvernahme der Ex-Ehefrau ohne Kenntnis und ohne Wahrung des Fragerechts des Ex-Ehemannes bzw. seines Rechtsvertreters durchgeführt worden sei. Dies sei jedoch ein reines Versehen gewesen, denn Y._______ habe mit Schreiben vom 10. Juli 2006 ausdrücklich einer Teilnahme ihres Ex-Ehemannes an der Befragung zugestimmt. Der rechtliche Mangel sei jedoch dadurch geheilt worden, dass man dem Parteivertreter das Befragungsprotokoll zugestellt habe. H. Mit dem Antrag, die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben, erhob Rechtsanwalt Stephan Hirter im Namen von X._______ am 23. April 2007 Beschwerde. In formeller Hinsicht macht er geltend, die fünfjährige Verwirkungsfrist sei bereits am 18. März 2007 abgelaufen, die am 14. März 2007 erlassene Verfügung jedoch erst am 22. März 2007 zugestellt und damit formell eröffnet worden. In materieller Hinsicht sei u.a. zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt sowie ihr Ermessen überschritten und willkürlich entschieden habe. Das BFM hätte nicht nur untersuchen dürfen, ob die Aussagen des Beschwerdeführers oder diejenigen seiner Ex-Ehefrau glaubwürdiger seien, sondern hätte sämtliche Beweismittel - d.h. auch die Akten des Eheschutzverfahrens - hinzuziehen und abwägen müssen. Die Unglaubwürdigkeit der Ex-Ehefrau wäre daraus ersichtlich gewesen, ebenfalls aber auch das Bemühen des Beschwerdeführers um den Fortbestand seiner Ehe. Ihm könne nicht der Vorwurf gemacht werden, die erleichterte Einbürgerung erschlichen zu haben, denn er habe zu diesem Zeitpunkt - anders als seine Ehefrau - keine Trennungs- und Scheidungsabsichten gehabt. Die Behauptung Y._______s, ihr Ex-Ehemann benutze eine falsche Identität, sei im Übrigen durch nichts zu belegen. Was die Trennung der Ehegatten angehe, so habe der Beschwerdeführer seinerzeit die gemeinsame Wohnung nicht einfach "verlassen", sondern habe aufgrund des von seiner Ehefrau eingeleiteten Eheschutzverfahrens und ihrer Drohungen ausziehen müssen. Abgesehen davon habe die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör insoweit verweigert, als ihm keine Möglichkeit der Teilnahme an der Befragung der Ex-Ehefrau geboten worden sei. Dieser Mangel sei keinesfalls durch die nachträgliche Zustellung des Befragungsprotokolls geheilt worden. I. In ihrer Vernehmlassung vom 16. August 2007 beantragt die Vorinstanz mit der Begründung, die 30-tägige Rechtsmittelfrist sei nicht eingehalten worden, auf die Beschwerde nicht einzutreten. Mit ihrem Eventualantrag, die Beschwerde abzuweisen, hält die Vorinstanz an ihrer ablehnenden Verfügung fest. Sie räumt ein, dass "nicht alles in diesem Verfahren optimal gelaufen" sei, vertritt aber die Ansicht, dass trotzdem genügend Elemente vorhanden seien, aufgrund derer sich der Nachweis der erschlichenen Einbürgerung erbringen lasse. J. In der darauffolgenden Replik vom 26. September 2007 wiederholt der Parteivertreter im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen. K. Auf den weiteren Akteninhalt und die vom Beschwerdeführer angebotenen Beweismittel - insbesondere auf den Inhalt der vom Gericht beigezogenen Eheschutzakten - wird in den Erwägungen Bezug genommen.
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM, welche die Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung betreffen (Art. 41 Abs. 1 i.V.m. Art. 27 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 [BüG, SR 141.0]). Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
E. 1.2 Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer zu deren Anfechtung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG).
E. 1.3 Die Vorinstanz bestreitet, dass die Beschwerde fristgerecht erhoben wurde. Diesbezüglich ist jedoch festzustellen, dass die 30-tägige Beschwerdefrist vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern - das auf den 8. April 2007 fiel - stillstand (vgl. Art. 22a VwVG). Die am 23. April 2007 aufgegebene Beschwerde gegen die am 22. März 2007 zugestellte Verfügung ist somit auf jeden Fall innerhalb der Beschwerdefrist eingereicht worden. Auf die auch formgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden, sofern nicht eine kantonale Instanz als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amts wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils des Bundesgerichts 2A.451/2002 vom 28. März 2003; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-135/2006 vom 20. Dezember 2007 E. 2 mit weiteren Hinweisen).
E. 3.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann ein Ausländer nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn er insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit einem Schweizer Bürger lebt. Seine Einbürgerung setzt zudem gemäss Art. 26 Abs. 1 BüG voraus, dass er in der Schweiz integriert ist (Bst. a), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (Bst. b) und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Bst. c). Sämtliche Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 129 II 401 E. 2.2 S. 403).
E. 3.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft bedeutet nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird vielmehr die tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen vom beidseitigen Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten (BGE 1C_190/2008 vom 29. Januar 2009 E. 2 mit Hinweis). Gemäss konstanter Praxis muss sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids eine tatsächliche Gemeinschaft bestehen, die Gewähr für die Stabilität der Ehe bietet. Mit Art. 27 BüG wollte der Gesetzgeber dem ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts der Ehegatten im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft über die Revision der Bürgerrechtsregelung in der Bundesverfassung vom 7. April 1982, BBl 1982 II 125 S. 133 f. sowie Botschaft zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 26. August 1987, BBl 1987 III 293 S. 310). Zweifel am Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, sind beispielsweise angebracht, wenn kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (BGE 1C_190/2008 vom 29. Januar 2009 E. 2).
E. 4 Die Einbürgerung kann mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons innert fünf Jahren für nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen worden ist (Art. 41 Abs. 1 BüG). Der Beschwerdeführer macht geltend, dass diese Frist im vorliegenden Fall verwirkt sei, da die erleichterte Einbürgerung am 18. März 2002 erfolgt sei und die angefochtene Verfügung vom 14. März 2007 erst nach Ablauf von fünf Jahren, am 22. März 2007, zugestellt worden sei. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung genügt indessen für die Einhaltung der Fünfjahresfrist, dass die erstinstanzlich zuständige Behörde eine Verfügung in der Sache trifft, da ihr nur so überhaupt der vollständige zeitliche Handlungsspielraum zur Verfügung steht, ohne dass dieser durch notorische Verzögerungsmöglichkeiten im Rechtsmitelverfahren verkürzt werden könnte (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 1C_421/2008 vom 15. Dezember 2008 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen). Abzustellen ist somit auf das Datum der angefochtenen Verfügung, die im vorliegenden Fall innerhalb der Fünfjahresfrist erging. Die Rüge der Verwirkung ist folglich unbegründet.
E. 5 Nachfolgend bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer seine Einbürgerung erschlichen, d.h. durch unlauteres und täuschendes Verhalten erwirkt hat (vgl. BGE 128 II 97 E. 3a S. 99). Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes ist nicht erforderlich. Immerhin ist es notwendig, dass der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, die Behörde über eine erhebliche Tatsache zu informieren (BGE 1C_190/2008 vom 29. Januar 2009 E.2, BGE 132 II 113 E. 3.1 S. 115 und 130 II 482 E. 2 S. 484). Dies ist beispielsweise der Fall, wenn er erklärt, in einer stabilen Ehe zu leben, während er bereits für die Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Scheidung ins Auge fasst (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_294/2007 vom 30. November 2007 E. 3.3).
E. 5.1 Im Verwaltungsverfahren des Bundes gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]). Dies bedeutet vor allem, dass die Beweiswürdigung nicht an bestimmte starre Beweisregeln gebunden ist, die dem Richter genau vorschreiben, wie ein gültiger Beweis zu Stande kommt und welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben (Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. Bern 1983, S. 278 f.; zu den Beweismitteln: BGE 130 II 169 E. 2.3.2 ff. S. 172 ff.). Wenn ein Entscheid - wie im vorliegenden Fall - zum Nachteil des Betroffenen in seine Rechte eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde.
E. 5.2 Geht es um die Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung, so ist von der Verwaltung zu prüfen, ob die Ehe im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung und der Einbürgerung tatsächlich gelebt wurde (BGE 130 II 169 E. 2.3.1 S. 172). Dabei geht es im Wesentlichen um innere Vorgänge, die der Verwaltung oft nicht bekannt und schwierig zu beweisen sind; deren Abklärung kann nur dadurch erfolgen, dass von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen ist. Es handelt sich dabei um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen werden (Ulrich Häfelin, Vermutungen im öffentlichen Recht, in: Festschrift für Kurt Eichenberger, Basel 1982, S. 625 ff., S. 626; vgl. auch Peter Sutter, Die Beweislastregeln unter besonderer Berücksichtigung des verwaltungsrechtlichen Streitverfahrens, Diss. Zürich 1988, S. 56 ff. und 178 ff., und Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 282 ff. Zu Art. 8 ZGB vgl. Max Kummer, Berner Kommentar, N. 362 f.). Der Betroffene ist bei der Sachverhaltsabklärung mitwirkungspflichtig (BGE 1C_190/2008 vom 29. Januar 2009 E. 3).
E. 5.3 Als Problem der Beweiswürdigung berührt die tatsächliche Vermutung weder die Beweislast noch die das Verwaltungsverfahren beherrschende Untersuchungsmaxime. Letztere gebietet zwar, dass die Verwaltung auch nach entlastenden, das heisst die Vermutung erschütternden Elementen sucht. Beim Thema der ehelichen Lebensgemeinschaft liegt es jedoch in der Natur der Sache, dass nur der Betroffene, nicht aber die Verwaltung Kenntnis über solche entlastende Elemente hat. Besteht daher aufgrund des Ereignisablaufs die tatsächliche Vermutung, die Einbürgerung sei erschlichen worden, obliegt es dem Betroffenen - nicht nur aufgrund seiner Mitwirkungspflicht, sondern auch aufgrund eines erheblichen Eigeninteresses - die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. erhebliche Zweifel umzustürzen, indem er Gründe bzw. Sachumstände aufzeigt, die es als überzeugend bzw. nachvollziehbar erscheinen lassen, dass eine angeblich noch wenige Monate zuvor bestehende tatsächliche, ungetrennte eheliche Gemeinschaft in der Zwischenzeit dergestalt in die Brüche gegangen ist, dass es zur Scheidung kam (BGE 1C_190/2008 vom 29. Januar 2009 E. 3 und BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 486).
E. 6 Die angefochtene Verfügung geht davon aus, der Beschwerdeführer habe sich bei seiner Heirat von zweckfremden Motiven, nämlich der Sicherung des Aufenthaltsrechts und der Möglichkeit der späteren Einbürgerung leiten lassen. Aus dem zeitlichen Ablauf der Ereignisse ergebe sich die Vermutung, dass er während des Einbürgerungsverfahrens falsche Angaben gemacht bzw. wesentliche Tatsachen verschwiegen habe. Erhärtet werde diese Vermutung aufgrund der Aussagen seiner schweizerischen Ex-Ehefrau. Durch sein täuschendes Verhalten habe der Beschwerdeführer den falschen Anschein einer stabilen ehelichen Gemeinschaft erweckt und sich die erleichterte Einbürgerung erschlichen.
E. 6.1 Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, sich zu Unrecht auf das Ergebnis der Befragung seiner Ex-Ehefrau abgestützt zu haben. Diesbezüglich habe er nämlich nicht die Möglichkeit der Teilnahme gehabt, wodurch sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei.
E. 6.2 Die Befragung von Auskunftspersonen nach Art. 12 VwVG - als solche wurde die Ex-Ehefrau angehört - hat in sinngemässer Anwendung von Art. 18 VwVG grundsätzlich in Anwesenheit der Parteien zu erfolgen, wobei Letzteren die Gelegenheit zu Ergänzungsfragen einzuräumen ist. Die Einvernahme kann nur ausnahmsweise ohne die Parteien stattfinden, wenn dies zur Wahrung wichtiger öffentlicher oder privater Interessen notwendig erscheint (vgl. BGE 130 II 169 E. 2.3.5 S. 174 f. sowie Urteil des Bundesgerichts 5A.12/2006 vom 23. August 2006 E. 3.2).
E. 6.2.1 Derart triftige Gründe bestanden im vorliegenden Fall ganz offensichtlich nicht, zumal Y._______ gegen die Teilnahme ihres Ex-Ehemannes an der Befragung auch keine Einwände erhoben hatte und die Vorinstanz eingeräumt hat, den Beschwerdeführer versehentlich hierzu nicht eingeladen zu haben. Die Einvernahme von Y._______ stellt somit keine zulässige Beweisabnahme dar und darf im vorliegenden Verfahren jedenfalls insoweit keine Beachtung finden, als der Beschwerdeführer die dortigen Aussagen bestreitet.
E. 6.2.2 Die Gehörsverletzung kann allerdings nur dann von Belang sein (bzw. müsste allenfalls zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz führen), soweit auf die Aussagen der Ex-Ehefrau zurück gegriffen werden müsste. Wäre der rechtserhebliche Sachverhalt jedoch, unabhängig davon, bereits hinreichend erstellt, so hätte die Vorinstanz das rechtliche Gehör von vornherein auf den aktenkundigen äusseren Verlauf der Ereignisse beschränken können. Die nicht zu verwertenden Erkenntnisse aus der Einvernahme von Y._______ könnten damit auch den hier zu fällenden Entscheid nicht beeinflussen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1143/2006 vom 7. Juni 2007 E. 3.3, bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 1C_231/2007 E. 2.3). Die Rüge der Gehörsverletzung ginge in diesem Fall fehl.
E. 7 Aufgrund des unbestritten gebliebenen Akteninhalts steht fest, dass der Beschwerdeführer im September 1996 in die Schweiz gelangte und hier ein Asylgesuch stellte, welches im April 1997 abgelehnt wurde. Nachdem er hiergegen Beschwerde bei der damaligen Asylrekurskommission erhoben hatte, heiratete er am 22. September 1997 eine sechseinhalb Jahre ältere Schweizerin und zog kurz darauf seine Beschwerde zurück. Drei Monate vor Erreichen der fünfjährigen Wohnsitzdauer (vgl. Art. 27 Abs. 1 Bst. a BüG) stellte er am 8. Juni 2001 ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung, dem am 18. März 2002 stattgegeben wurde. Achteinhalb Monate später, am 1. Dezember 2002, erfolgte die Trennung der Ehegatten. Der geschilderte Sachverhalt zeigt, dass sich der Beschwerdeführer zunächst mithilfe eines Asylgesuchs erfolglos um Aufenthalt in der Schweiz bemüht hatte und dass vor dem Hintergrund des unsicheren Ausgangs seiner an die Asylrekurskommission gerichteten Beschwerde die Ehe mit Y._______ eine günstige Möglichkeit darstellte, ein Aufenthaltsrecht zu erlangen. Zweifel am Zweck seiner Ehe ergeben sich aber auch aus dem Umstand der Trennung, die relativ kurz nach der Einbürgerung erfolgte. Bereits diese äusserlichen Indizien führen zur Vermutung, dass der Beschwerdeführer spätestens im Zeitpunkt seiner Einbürgerung keinen wirklichen Ehewillen mehr besass. Dementsprechend stellt sich die Frage, ob seine dagegen gerichteten Argumente eine andere Schlussfolgerung erlauben.
E. 7.1 Der Beschwerdeführer hat geltend gemacht, nur das willkürliche und unvorhersehbare Verhalten seiner Ehefrau, insbesondere ihre übertriebene Eifersucht, habe zur Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft geführt. Im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung habe er - anders als seine Ehefrau - keine Trennungs- und Scheidungsabsichten gehabt. Er habe denn auch die gemeinsame Wohnung nicht aus eigener Initiative verlassen, sondern aufgrund der Drohungen und der von seiner Ehefrau beantragten Eheschutzmassnahmen ausziehen müssen. Noch während des Eheschutzverfahrens habe er sich, im Gegensatz zu seiner Ehefrau, um den Fortbestand seiner Ehe bemüht und dabei sogar eine Ehetherapie vorgeschlagen, was sich auch aus den Eheschutzakten ergebe. Für die Sachverhaltsabklärung sei der Beizug dieser Akten unabdingbar.
E. 7.2 Aus den vom Bundesverwaltungsgericht beigezogenen Eheschutzakten ergibt sich Folgendes. Am 25. Oktober 2002 reichte Y._______ beim Gerichtskreis X Thun ein Eheschutzgesuch ein, bei dem sie u.a. die Anträge stellte, die Aufhebung des gemeinsamen Haushalts zu bewilligen und ihren Ehemann zum Auszug aus der gemeinsamen Wohnung bis spätestens am 1. November 2002 zu verpflichten. Sie gab dabei an, sie hätten die ersten drei Jahre ihrer Ehe eine schöne Zeit zusammen verbracht, danach habe sich ihr Ehemann verändert. Seit einem Jahr verheimliche er ihr etwas, belüge und beschimpfe sie und sei mitunter aggressiv. X._______ beantragte in seiner darauffolgenden Vernehmlassung vom 20. November 2002, der eheliche Haushalt sei per 1. Dezember 2002 aufzuheben. Er räumte dabei ein, dass seit einigen Monaten Spannungen in der Ehe bestünden, und erklärte dies damit, dass seine Ehefrau stets ihren Willen durchsetzen wolle, dass mit ihr kein Gespräch möglich sei und dass sie zu Unrecht eifersüchtig sei. Zudem habe sie ihn am 19./20. Oktober 2002 ultimativ zum Verlassen der Wohnung aufgefordert und dabei gedroht, andernfalls seine Kleider vor die Tür zu stellen und ihn auszuschliessen. Obwohl er keine Trennung befürworte, habe er sich dem Frieden zuliebe um eine eigene Wohnung bemüht und diese auch per 1. Dezember 2002 gefunden. Sein Ehewille sei nicht erloschen; er habe seiner Ehefrau sogar eine Ehetherapie vorgeschlagen, was diese jedoch abgelehnt habe. Mit Schreiben vom 27. November 2002 (Postaufgabe vom 29. November 2002) zog Y._______ ihr Eheschutzgesuch zurück und reichte gleichzeitig eine von ihr und ihrem Ehemann am 28. November 2002 unterzeichnete Trennungsvereinbarung ein. Diese Vereinbarung, nach welcher der gemeinsame Haushalts auf den 1. Dezember 2002 aufgehoben wird, wurde mit Verfügung vom 4. Dezember 2002 gerichtlich genehmigt.
E. 8.1 Der Inhalt der Eheschutzakten enthält - entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers - keine Indizien dafür, dass er im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung auf den Fortbestand seiner Ehe vertraute und erst in ihrem weiteren Verlauf diesbezüglich enttäuscht wurde. Die Schuld an der Verschlechterung der Beziehung hat X._______ allein seiner Ehefrau zugeschoben; die von ihm insoweit erhobenen Vorwürfe - sie wolle stets ihren Willen durchsetzen, sei nicht gesprächsbereit und zu Unrecht eifersüchtig - lassen sich aber kaum damit in Einklang bringen, dass die Ehegatten offensichtlich über drei Jahre hinweg harmonisch miteinander gelebt haben. Insbesondere ist nicht plausibel, warum Y._______ - völlig grundlos - erst nach der Einbürgerung ihres Ehemannes ein für sie bisher fremdes Verhalten an den Tag hätte legen sollen. Hierfür liefert der Beschwerdeführer keine Erklärung, und es ist aufgrund dessen nicht ganz von der Hand zu weisen, dass womöglich sein eigenes Verhalten die der Ehefrau vorgeworfenen Reaktionen und damit letztlich auch ihren Trennungswunsch provoziert hat.
E. 8.2 Es kann den Eheschutzakten aber auch nicht entnommen werden, dass sich der Beschwerdeführer den Trennungsabsichten seiner Ehefrau widersetzt hätte. Seine in der Beschwerde erhobene Behauptung, er habe sich seinerzeit um den Fortbestand der Ehe bemüht und seiner Ehefrau sogar eine Ehetherapie vorgeschlagen, findet sich als solche - ohne entsprechende Belege - in der Vernehmlassung zum Eheschutzbegehren wieder; ein Beweis für seinen damaligen tatsächlichen Willen, die Ehe zu retten, kann damit nicht erbracht werden. Gegen einen solchen Willen spricht aber auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer sehr rasch und ohne Einwände der Aufforderung seiner Gattin, die eheliche Wohnung zu verlassen, nachgekommen ist: Diese Aufforderung erfolgte am 19. oder 20. Oktober 2002 und bereits einen Monat später liess er im Eheschutzverfahren mitteilen, dass er eine Wohnung gefunden habe. Der gemeinsame Haushalt wurde schliesslich zum 1. Dezember 2002, knapp sechs Wochen nach der von seiner Ehefrau geäusserten Trennungsabsicht, aufgehoben. Sein Einwand, er habe eigentlich keine Trennung befürwortet, sondern sich nur dem Frieden zuliebe um eine eigene Wohnung bemüht, ist vor diesem Hintergrund nur ein fadenscheiniges Argument. Gleiches gilt für die Behauptung, er habe aufgrund der Drohungen seiner Ehefrau und der von ihr beantragten Eheschutzmassnahmen die Wohnung verlassen müssen, weisen doch das von der Ehefrau zurückgezogene Eheschutzgesuch und die gleichzeitig bei Gericht eingereichte Trennungsvereinbarung auf genau das Gegenteil hin. Ganz klar wird daraus ersichtlich, dass der Beschwerdeführer sich nicht auf eine Verhandlung über Eheschutzmassnahmen einlassen wollte, sondern den Begehren seiner Ehefrau - u.a. auch in der Unterhaltsfrage - entgegenkommen wollte.
E. 9 Nach alledem führt der vom Beschwerdeführer als einziges Beweismittel benannte Inhalt der Eheschutzakten nicht zur Widerlegung der Vermutung, seine Ehe sei im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung nicht mehr intakt gewesen. X._______ hat abgesehen von den bereits erörterten Sachumständen keine anderen Gründe aufgezeigt, aus denen abgeleitet werden könnte, dass die eheliche Lebensgemeinschaft erst nach dem massgeblichen Zeitpunkt gescheitert ist. Gleichzeitig ergibt sich daraus aber auch, dass es auf den Inhalt der am 15. Dezember 2006 durchgeführten Befragung von Y._______ nicht ankommt; die im Zusammenhang mit der hieran fehlenden Teilnahme des Beschwerdeführers erhobene Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs geht daher fehl.
E. 10 Die angefochtene Verfügung geht demzufolge zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer mit seiner Erklärung vom 14. Februar 2002 bewusst falsche Angaben über den Zustand seiner Ehe gemacht und sich somit seine erleichterte Einbürgerung erschlichen hat.
E. 11 Die vorinstanzliche Verfügung vom 14. März 2007 ist somit im Ergebnis als rechtmässig und angemessen zu bestätigen (Art. 49 VwVG) und die Beschwerde infolgedessen abzuweisen.
E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv nächste Seite
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe verrechnet.
- Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) die Vorinstanz das Amt für Gemeinden des Kantons Luzern Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Ruth Beutler Barbara Haake Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-2860/2007 {T 0/2} Urteil vom 4. Juni 2009 Besetzung Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richter Antonio Imoberdorf, Richter Blaise Vuille, Gerichtsschreiberin Barbara Haake. Parteien X._______, vertreten durch Fürsprecher lic. iur. Stephan M. Hirter, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. Sachverhalt: A. X._______, geboren am 3. März 1972 in Nigeria, reiste im September 1996 in die Schweiz ein und stellte hier ein Asylgesuch. Ende 1996 lernte er auf einem Afrikafest die Schweizerin Y._______ kennen, mit welcher er sich am 22. September 1997 in S._______ verheiratete. Die Beschwerde gegen sein am 15. April 1997 abgelehntes Asylgesuch zog er daraufhin zurück. In Folge der Heirat erhielt X._______ im Kanton Bern eine Jahresaufenthaltsbewilligung. B. Am 8. Juni 2001 stellte X._______ ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung. Nach Durchführung der üblichen Erhebungen unterzeichneten er und seine Ehefrau am 14. Februar 2002 eine Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft zusammenlebten und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht, und dass die Verheimlichung dieser Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung führen kann. Am 18. März 2002 wurde X._______ erleichtert eingebürgert und erhielt das Bürgerrecht der Gemeinde Doppleschwand (LU). C. Per 1. Dezember 2002 trennten sich die Ehegatten voneinander (vgl. die am 4. Dezember 2002 gerichtlich genehmigte Trennungsvereinbarung vom 28. November 2002); die Ehescheidung wurde mit Urteil vom 20. Dezember 2004 ausgesprochen. Nach Kenntnisnahme der ehelichen Trennung leitete das Bundesamt am 13. August 2004 ein Verfahren betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung ein und ersuchte den Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Bern, die schweizerische Ex-Ehefrau zum gemeinsamen Kennenlernen, zum Verlauf der Ehe, zur Einbürgerung sowie zu den Umständen der Ehescheidung zu befragen. Diese Befragung erfolgte am 15. Dezember 2006. D. Mit Schreiben vom 9. Februar 2007 teilte die Vorinstanz dem Parteivertreter mit, die Akten liessen darauf schliessen, dass X._______ im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung nicht den Willen gehabt habe, die bestehende Ehe weiterzuführen. Hierzu gewährte sie ihm Gelegenheit zur abschliessenden Stellungnahme. E. Die Zustimmung des Heimatkantons Luzern zur beabsichtigten Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung von X._______ ging am 27. Februar 2007 bei der Vorinstanz ein. F. Mit Eingabe vom 9. März 2007 machte der Parteivertreter geltend, die Vorinstanz habe ihre Schlussfolgerungen zu Unrecht auf die Äusserungen der Ex-Ehefrau abgestützt. Deren am 15. Dezember 2006 durchgeführte Befragung dürfe auch gar nicht als Entscheidgrundlage verwendet werden. Ihm, dem Rechtsvertreter, bzw. seinem Mandanten sei nämlich gar nicht die Gelegenheit eingeräumt worden, hieran teilzunehmen, obwohl Y._______ zuvor ihre entsprechende Bereitschaft erklärt habe. Abgesehen davon habe es das Bundesamt unterlassen, die Akten des Eheschutzverfahrens beizuziehen, obwohl X._______ hierzu ausdrücklich seine Einwilligung erteilt habe. G. Mit Verfügung vom 14. März 2007 erklärte das BFM die am 18. März 2002 erfolgte Einbürgerung von X._______ für nichtig. Dieser habe sich durch die Heirat mit einer sechs Jahre älteren Schweizerin den Aufenthalt in der Schweiz sichern und daher auf die Weiterverfolgung seines Asylgesuchs verzichten können. Wenige Monate nach seiner Einbürgerung habe er die eheliche Wohnung verlassen. Der Ablauf dieser Ereignisse begründe die Vermutung, dass X._______ die Behörden getäuscht und sich die erleichterte Einbürgerung erschlichen habe. Erhärtet würde diese Vermutung durch die Aussagen der Ex-Ehefrau, welche glaubwürdiger als die des Ex-Ehemannes erschienen. Y._______ habe u.a. dargelegt, dass ihr Ex-Ehemann in der Schweiz unter falschem Namen lebe und dass er noch vor seiner Einbürgerung einer Landsmännin ein Eheversprechen abgegeben habe. Richtig sei zwar, dass die Einvernahme der Ex-Ehefrau ohne Kenntnis und ohne Wahrung des Fragerechts des Ex-Ehemannes bzw. seines Rechtsvertreters durchgeführt worden sei. Dies sei jedoch ein reines Versehen gewesen, denn Y._______ habe mit Schreiben vom 10. Juli 2006 ausdrücklich einer Teilnahme ihres Ex-Ehemannes an der Befragung zugestimmt. Der rechtliche Mangel sei jedoch dadurch geheilt worden, dass man dem Parteivertreter das Befragungsprotokoll zugestellt habe. H. Mit dem Antrag, die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben, erhob Rechtsanwalt Stephan Hirter im Namen von X._______ am 23. April 2007 Beschwerde. In formeller Hinsicht macht er geltend, die fünfjährige Verwirkungsfrist sei bereits am 18. März 2007 abgelaufen, die am 14. März 2007 erlassene Verfügung jedoch erst am 22. März 2007 zugestellt und damit formell eröffnet worden. In materieller Hinsicht sei u.a. zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt sowie ihr Ermessen überschritten und willkürlich entschieden habe. Das BFM hätte nicht nur untersuchen dürfen, ob die Aussagen des Beschwerdeführers oder diejenigen seiner Ex-Ehefrau glaubwürdiger seien, sondern hätte sämtliche Beweismittel - d.h. auch die Akten des Eheschutzverfahrens - hinzuziehen und abwägen müssen. Die Unglaubwürdigkeit der Ex-Ehefrau wäre daraus ersichtlich gewesen, ebenfalls aber auch das Bemühen des Beschwerdeführers um den Fortbestand seiner Ehe. Ihm könne nicht der Vorwurf gemacht werden, die erleichterte Einbürgerung erschlichen zu haben, denn er habe zu diesem Zeitpunkt - anders als seine Ehefrau - keine Trennungs- und Scheidungsabsichten gehabt. Die Behauptung Y._______s, ihr Ex-Ehemann benutze eine falsche Identität, sei im Übrigen durch nichts zu belegen. Was die Trennung der Ehegatten angehe, so habe der Beschwerdeführer seinerzeit die gemeinsame Wohnung nicht einfach "verlassen", sondern habe aufgrund des von seiner Ehefrau eingeleiteten Eheschutzverfahrens und ihrer Drohungen ausziehen müssen. Abgesehen davon habe die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör insoweit verweigert, als ihm keine Möglichkeit der Teilnahme an der Befragung der Ex-Ehefrau geboten worden sei. Dieser Mangel sei keinesfalls durch die nachträgliche Zustellung des Befragungsprotokolls geheilt worden. I. In ihrer Vernehmlassung vom 16. August 2007 beantragt die Vorinstanz mit der Begründung, die 30-tägige Rechtsmittelfrist sei nicht eingehalten worden, auf die Beschwerde nicht einzutreten. Mit ihrem Eventualantrag, die Beschwerde abzuweisen, hält die Vorinstanz an ihrer ablehnenden Verfügung fest. Sie räumt ein, dass "nicht alles in diesem Verfahren optimal gelaufen" sei, vertritt aber die Ansicht, dass trotzdem genügend Elemente vorhanden seien, aufgrund derer sich der Nachweis der erschlichenen Einbürgerung erbringen lasse. J. In der darauffolgenden Replik vom 26. September 2007 wiederholt der Parteivertreter im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen. K. Auf den weiteren Akteninhalt und die vom Beschwerdeführer angebotenen Beweismittel - insbesondere auf den Inhalt der vom Gericht beigezogenen Eheschutzakten - wird in den Erwägungen Bezug genommen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM, welche die Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung betreffen (Art. 41 Abs. 1 i.V.m. Art. 27 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 [BüG, SR 141.0]). Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. 1.2 Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer zu deren Anfechtung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.3 Die Vorinstanz bestreitet, dass die Beschwerde fristgerecht erhoben wurde. Diesbezüglich ist jedoch festzustellen, dass die 30-tägige Beschwerdefrist vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern - das auf den 8. April 2007 fiel - stillstand (vgl. Art. 22a VwVG). Die am 23. April 2007 aufgegebene Beschwerde gegen die am 22. März 2007 zugestellte Verfügung ist somit auf jeden Fall innerhalb der Beschwerdefrist eingereicht worden. Auf die auch formgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 49 ff. VwVG). 2. Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden, sofern nicht eine kantonale Instanz als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amts wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils des Bundesgerichts 2A.451/2002 vom 28. März 2003; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-135/2006 vom 20. Dezember 2007 E. 2 mit weiteren Hinweisen). 3. 3.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann ein Ausländer nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn er insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit einem Schweizer Bürger lebt. Seine Einbürgerung setzt zudem gemäss Art. 26 Abs. 1 BüG voraus, dass er in der Schweiz integriert ist (Bst. a), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (Bst. b) und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Bst. c). Sämtliche Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 129 II 401 E. 2.2 S. 403). 3.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft bedeutet nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird vielmehr die tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen vom beidseitigen Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten (BGE 1C_190/2008 vom 29. Januar 2009 E. 2 mit Hinweis). Gemäss konstanter Praxis muss sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids eine tatsächliche Gemeinschaft bestehen, die Gewähr für die Stabilität der Ehe bietet. Mit Art. 27 BüG wollte der Gesetzgeber dem ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts der Ehegatten im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft über die Revision der Bürgerrechtsregelung in der Bundesverfassung vom 7. April 1982, BBl 1982 II 125 S. 133 f. sowie Botschaft zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 26. August 1987, BBl 1987 III 293 S. 310). Zweifel am Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, sind beispielsweise angebracht, wenn kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (BGE 1C_190/2008 vom 29. Januar 2009 E. 2). 4. Die Einbürgerung kann mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons innert fünf Jahren für nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen worden ist (Art. 41 Abs. 1 BüG). Der Beschwerdeführer macht geltend, dass diese Frist im vorliegenden Fall verwirkt sei, da die erleichterte Einbürgerung am 18. März 2002 erfolgt sei und die angefochtene Verfügung vom 14. März 2007 erst nach Ablauf von fünf Jahren, am 22. März 2007, zugestellt worden sei. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung genügt indessen für die Einhaltung der Fünfjahresfrist, dass die erstinstanzlich zuständige Behörde eine Verfügung in der Sache trifft, da ihr nur so überhaupt der vollständige zeitliche Handlungsspielraum zur Verfügung steht, ohne dass dieser durch notorische Verzögerungsmöglichkeiten im Rechtsmitelverfahren verkürzt werden könnte (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 1C_421/2008 vom 15. Dezember 2008 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen). Abzustellen ist somit auf das Datum der angefochtenen Verfügung, die im vorliegenden Fall innerhalb der Fünfjahresfrist erging. Die Rüge der Verwirkung ist folglich unbegründet. 5. Nachfolgend bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer seine Einbürgerung erschlichen, d.h. durch unlauteres und täuschendes Verhalten erwirkt hat (vgl. BGE 128 II 97 E. 3a S. 99). Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes ist nicht erforderlich. Immerhin ist es notwendig, dass der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, die Behörde über eine erhebliche Tatsache zu informieren (BGE 1C_190/2008 vom 29. Januar 2009 E.2, BGE 132 II 113 E. 3.1 S. 115 und 130 II 482 E. 2 S. 484). Dies ist beispielsweise der Fall, wenn er erklärt, in einer stabilen Ehe zu leben, während er bereits für die Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Scheidung ins Auge fasst (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_294/2007 vom 30. November 2007 E. 3.3). 5.1 Im Verwaltungsverfahren des Bundes gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]). Dies bedeutet vor allem, dass die Beweiswürdigung nicht an bestimmte starre Beweisregeln gebunden ist, die dem Richter genau vorschreiben, wie ein gültiger Beweis zu Stande kommt und welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben (Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. Bern 1983, S. 278 f.; zu den Beweismitteln: BGE 130 II 169 E. 2.3.2 ff. S. 172 ff.). Wenn ein Entscheid - wie im vorliegenden Fall - zum Nachteil des Betroffenen in seine Rechte eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde. 5.2 Geht es um die Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung, so ist von der Verwaltung zu prüfen, ob die Ehe im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung und der Einbürgerung tatsächlich gelebt wurde (BGE 130 II 169 E. 2.3.1 S. 172). Dabei geht es im Wesentlichen um innere Vorgänge, die der Verwaltung oft nicht bekannt und schwierig zu beweisen sind; deren Abklärung kann nur dadurch erfolgen, dass von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen ist. Es handelt sich dabei um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen werden (Ulrich Häfelin, Vermutungen im öffentlichen Recht, in: Festschrift für Kurt Eichenberger, Basel 1982, S. 625 ff., S. 626; vgl. auch Peter Sutter, Die Beweislastregeln unter besonderer Berücksichtigung des verwaltungsrechtlichen Streitverfahrens, Diss. Zürich 1988, S. 56 ff. und 178 ff., und Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 282 ff. Zu Art. 8 ZGB vgl. Max Kummer, Berner Kommentar, N. 362 f.). Der Betroffene ist bei der Sachverhaltsabklärung mitwirkungspflichtig (BGE 1C_190/2008 vom 29. Januar 2009 E. 3). 5.3 Als Problem der Beweiswürdigung berührt die tatsächliche Vermutung weder die Beweislast noch die das Verwaltungsverfahren beherrschende Untersuchungsmaxime. Letztere gebietet zwar, dass die Verwaltung auch nach entlastenden, das heisst die Vermutung erschütternden Elementen sucht. Beim Thema der ehelichen Lebensgemeinschaft liegt es jedoch in der Natur der Sache, dass nur der Betroffene, nicht aber die Verwaltung Kenntnis über solche entlastende Elemente hat. Besteht daher aufgrund des Ereignisablaufs die tatsächliche Vermutung, die Einbürgerung sei erschlichen worden, obliegt es dem Betroffenen - nicht nur aufgrund seiner Mitwirkungspflicht, sondern auch aufgrund eines erheblichen Eigeninteresses - die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. erhebliche Zweifel umzustürzen, indem er Gründe bzw. Sachumstände aufzeigt, die es als überzeugend bzw. nachvollziehbar erscheinen lassen, dass eine angeblich noch wenige Monate zuvor bestehende tatsächliche, ungetrennte eheliche Gemeinschaft in der Zwischenzeit dergestalt in die Brüche gegangen ist, dass es zur Scheidung kam (BGE 1C_190/2008 vom 29. Januar 2009 E. 3 und BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 486). 6. Die angefochtene Verfügung geht davon aus, der Beschwerdeführer habe sich bei seiner Heirat von zweckfremden Motiven, nämlich der Sicherung des Aufenthaltsrechts und der Möglichkeit der späteren Einbürgerung leiten lassen. Aus dem zeitlichen Ablauf der Ereignisse ergebe sich die Vermutung, dass er während des Einbürgerungsverfahrens falsche Angaben gemacht bzw. wesentliche Tatsachen verschwiegen habe. Erhärtet werde diese Vermutung aufgrund der Aussagen seiner schweizerischen Ex-Ehefrau. Durch sein täuschendes Verhalten habe der Beschwerdeführer den falschen Anschein einer stabilen ehelichen Gemeinschaft erweckt und sich die erleichterte Einbürgerung erschlichen. 6.1 Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, sich zu Unrecht auf das Ergebnis der Befragung seiner Ex-Ehefrau abgestützt zu haben. Diesbezüglich habe er nämlich nicht die Möglichkeit der Teilnahme gehabt, wodurch sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei. 6.2 Die Befragung von Auskunftspersonen nach Art. 12 VwVG - als solche wurde die Ex-Ehefrau angehört - hat in sinngemässer Anwendung von Art. 18 VwVG grundsätzlich in Anwesenheit der Parteien zu erfolgen, wobei Letzteren die Gelegenheit zu Ergänzungsfragen einzuräumen ist. Die Einvernahme kann nur ausnahmsweise ohne die Parteien stattfinden, wenn dies zur Wahrung wichtiger öffentlicher oder privater Interessen notwendig erscheint (vgl. BGE 130 II 169 E. 2.3.5 S. 174 f. sowie Urteil des Bundesgerichts 5A.12/2006 vom 23. August 2006 E. 3.2). 6.2.1 Derart triftige Gründe bestanden im vorliegenden Fall ganz offensichtlich nicht, zumal Y._______ gegen die Teilnahme ihres Ex-Ehemannes an der Befragung auch keine Einwände erhoben hatte und die Vorinstanz eingeräumt hat, den Beschwerdeführer versehentlich hierzu nicht eingeladen zu haben. Die Einvernahme von Y._______ stellt somit keine zulässige Beweisabnahme dar und darf im vorliegenden Verfahren jedenfalls insoweit keine Beachtung finden, als der Beschwerdeführer die dortigen Aussagen bestreitet. 6.2.2 Die Gehörsverletzung kann allerdings nur dann von Belang sein (bzw. müsste allenfalls zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz führen), soweit auf die Aussagen der Ex-Ehefrau zurück gegriffen werden müsste. Wäre der rechtserhebliche Sachverhalt jedoch, unabhängig davon, bereits hinreichend erstellt, so hätte die Vorinstanz das rechtliche Gehör von vornherein auf den aktenkundigen äusseren Verlauf der Ereignisse beschränken können. Die nicht zu verwertenden Erkenntnisse aus der Einvernahme von Y._______ könnten damit auch den hier zu fällenden Entscheid nicht beeinflussen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1143/2006 vom 7. Juni 2007 E. 3.3, bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 1C_231/2007 E. 2.3). Die Rüge der Gehörsverletzung ginge in diesem Fall fehl. 7. Aufgrund des unbestritten gebliebenen Akteninhalts steht fest, dass der Beschwerdeführer im September 1996 in die Schweiz gelangte und hier ein Asylgesuch stellte, welches im April 1997 abgelehnt wurde. Nachdem er hiergegen Beschwerde bei der damaligen Asylrekurskommission erhoben hatte, heiratete er am 22. September 1997 eine sechseinhalb Jahre ältere Schweizerin und zog kurz darauf seine Beschwerde zurück. Drei Monate vor Erreichen der fünfjährigen Wohnsitzdauer (vgl. Art. 27 Abs. 1 Bst. a BüG) stellte er am 8. Juni 2001 ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung, dem am 18. März 2002 stattgegeben wurde. Achteinhalb Monate später, am 1. Dezember 2002, erfolgte die Trennung der Ehegatten. Der geschilderte Sachverhalt zeigt, dass sich der Beschwerdeführer zunächst mithilfe eines Asylgesuchs erfolglos um Aufenthalt in der Schweiz bemüht hatte und dass vor dem Hintergrund des unsicheren Ausgangs seiner an die Asylrekurskommission gerichteten Beschwerde die Ehe mit Y._______ eine günstige Möglichkeit darstellte, ein Aufenthaltsrecht zu erlangen. Zweifel am Zweck seiner Ehe ergeben sich aber auch aus dem Umstand der Trennung, die relativ kurz nach der Einbürgerung erfolgte. Bereits diese äusserlichen Indizien führen zur Vermutung, dass der Beschwerdeführer spätestens im Zeitpunkt seiner Einbürgerung keinen wirklichen Ehewillen mehr besass. Dementsprechend stellt sich die Frage, ob seine dagegen gerichteten Argumente eine andere Schlussfolgerung erlauben. 7.1 Der Beschwerdeführer hat geltend gemacht, nur das willkürliche und unvorhersehbare Verhalten seiner Ehefrau, insbesondere ihre übertriebene Eifersucht, habe zur Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft geführt. Im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung habe er - anders als seine Ehefrau - keine Trennungs- und Scheidungsabsichten gehabt. Er habe denn auch die gemeinsame Wohnung nicht aus eigener Initiative verlassen, sondern aufgrund der Drohungen und der von seiner Ehefrau beantragten Eheschutzmassnahmen ausziehen müssen. Noch während des Eheschutzverfahrens habe er sich, im Gegensatz zu seiner Ehefrau, um den Fortbestand seiner Ehe bemüht und dabei sogar eine Ehetherapie vorgeschlagen, was sich auch aus den Eheschutzakten ergebe. Für die Sachverhaltsabklärung sei der Beizug dieser Akten unabdingbar. 7.2 Aus den vom Bundesverwaltungsgericht beigezogenen Eheschutzakten ergibt sich Folgendes. Am 25. Oktober 2002 reichte Y._______ beim Gerichtskreis X Thun ein Eheschutzgesuch ein, bei dem sie u.a. die Anträge stellte, die Aufhebung des gemeinsamen Haushalts zu bewilligen und ihren Ehemann zum Auszug aus der gemeinsamen Wohnung bis spätestens am 1. November 2002 zu verpflichten. Sie gab dabei an, sie hätten die ersten drei Jahre ihrer Ehe eine schöne Zeit zusammen verbracht, danach habe sich ihr Ehemann verändert. Seit einem Jahr verheimliche er ihr etwas, belüge und beschimpfe sie und sei mitunter aggressiv. X._______ beantragte in seiner darauffolgenden Vernehmlassung vom 20. November 2002, der eheliche Haushalt sei per 1. Dezember 2002 aufzuheben. Er räumte dabei ein, dass seit einigen Monaten Spannungen in der Ehe bestünden, und erklärte dies damit, dass seine Ehefrau stets ihren Willen durchsetzen wolle, dass mit ihr kein Gespräch möglich sei und dass sie zu Unrecht eifersüchtig sei. Zudem habe sie ihn am 19./20. Oktober 2002 ultimativ zum Verlassen der Wohnung aufgefordert und dabei gedroht, andernfalls seine Kleider vor die Tür zu stellen und ihn auszuschliessen. Obwohl er keine Trennung befürworte, habe er sich dem Frieden zuliebe um eine eigene Wohnung bemüht und diese auch per 1. Dezember 2002 gefunden. Sein Ehewille sei nicht erloschen; er habe seiner Ehefrau sogar eine Ehetherapie vorgeschlagen, was diese jedoch abgelehnt habe. Mit Schreiben vom 27. November 2002 (Postaufgabe vom 29. November 2002) zog Y._______ ihr Eheschutzgesuch zurück und reichte gleichzeitig eine von ihr und ihrem Ehemann am 28. November 2002 unterzeichnete Trennungsvereinbarung ein. Diese Vereinbarung, nach welcher der gemeinsame Haushalts auf den 1. Dezember 2002 aufgehoben wird, wurde mit Verfügung vom 4. Dezember 2002 gerichtlich genehmigt. 8. 8.1 Der Inhalt der Eheschutzakten enthält - entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers - keine Indizien dafür, dass er im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung auf den Fortbestand seiner Ehe vertraute und erst in ihrem weiteren Verlauf diesbezüglich enttäuscht wurde. Die Schuld an der Verschlechterung der Beziehung hat X._______ allein seiner Ehefrau zugeschoben; die von ihm insoweit erhobenen Vorwürfe - sie wolle stets ihren Willen durchsetzen, sei nicht gesprächsbereit und zu Unrecht eifersüchtig - lassen sich aber kaum damit in Einklang bringen, dass die Ehegatten offensichtlich über drei Jahre hinweg harmonisch miteinander gelebt haben. Insbesondere ist nicht plausibel, warum Y._______ - völlig grundlos - erst nach der Einbürgerung ihres Ehemannes ein für sie bisher fremdes Verhalten an den Tag hätte legen sollen. Hierfür liefert der Beschwerdeführer keine Erklärung, und es ist aufgrund dessen nicht ganz von der Hand zu weisen, dass womöglich sein eigenes Verhalten die der Ehefrau vorgeworfenen Reaktionen und damit letztlich auch ihren Trennungswunsch provoziert hat. 8.2 Es kann den Eheschutzakten aber auch nicht entnommen werden, dass sich der Beschwerdeführer den Trennungsabsichten seiner Ehefrau widersetzt hätte. Seine in der Beschwerde erhobene Behauptung, er habe sich seinerzeit um den Fortbestand der Ehe bemüht und seiner Ehefrau sogar eine Ehetherapie vorgeschlagen, findet sich als solche - ohne entsprechende Belege - in der Vernehmlassung zum Eheschutzbegehren wieder; ein Beweis für seinen damaligen tatsächlichen Willen, die Ehe zu retten, kann damit nicht erbracht werden. Gegen einen solchen Willen spricht aber auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer sehr rasch und ohne Einwände der Aufforderung seiner Gattin, die eheliche Wohnung zu verlassen, nachgekommen ist: Diese Aufforderung erfolgte am 19. oder 20. Oktober 2002 und bereits einen Monat später liess er im Eheschutzverfahren mitteilen, dass er eine Wohnung gefunden habe. Der gemeinsame Haushalt wurde schliesslich zum 1. Dezember 2002, knapp sechs Wochen nach der von seiner Ehefrau geäusserten Trennungsabsicht, aufgehoben. Sein Einwand, er habe eigentlich keine Trennung befürwortet, sondern sich nur dem Frieden zuliebe um eine eigene Wohnung bemüht, ist vor diesem Hintergrund nur ein fadenscheiniges Argument. Gleiches gilt für die Behauptung, er habe aufgrund der Drohungen seiner Ehefrau und der von ihr beantragten Eheschutzmassnahmen die Wohnung verlassen müssen, weisen doch das von der Ehefrau zurückgezogene Eheschutzgesuch und die gleichzeitig bei Gericht eingereichte Trennungsvereinbarung auf genau das Gegenteil hin. Ganz klar wird daraus ersichtlich, dass der Beschwerdeführer sich nicht auf eine Verhandlung über Eheschutzmassnahmen einlassen wollte, sondern den Begehren seiner Ehefrau - u.a. auch in der Unterhaltsfrage - entgegenkommen wollte. 9. Nach alledem führt der vom Beschwerdeführer als einziges Beweismittel benannte Inhalt der Eheschutzakten nicht zur Widerlegung der Vermutung, seine Ehe sei im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung nicht mehr intakt gewesen. X._______ hat abgesehen von den bereits erörterten Sachumständen keine anderen Gründe aufgezeigt, aus denen abgeleitet werden könnte, dass die eheliche Lebensgemeinschaft erst nach dem massgeblichen Zeitpunkt gescheitert ist. Gleichzeitig ergibt sich daraus aber auch, dass es auf den Inhalt der am 15. Dezember 2006 durchgeführten Befragung von Y._______ nicht ankommt; die im Zusammenhang mit der hieran fehlenden Teilnahme des Beschwerdeführers erhobene Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs geht daher fehl. 10. Die angefochtene Verfügung geht demzufolge zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer mit seiner Erklärung vom 14. Februar 2002 bewusst falsche Angaben über den Zustand seiner Ehe gemacht und sich somit seine erleichterte Einbürgerung erschlichen hat. 11. Die vorinstanzliche Verfügung vom 14. März 2007 ist somit im Ergebnis als rechtmässig und angemessen zu bestätigen (Art. 49 VwVG) und die Beschwerde infolgedessen abzuweisen. 12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv nächste Seite Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) die Vorinstanz das Amt für Gemeinden des Kantons Luzern Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Ruth Beutler Barbara Haake Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: