opencaselaw.ch

C-2847/2017

C-2847/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2017-10-17 · Deutsch CH

Eingliederungsmassnahmen

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Der Antrag auf gerichtliche Begutachtung wird abgewiesen.

E. 2 Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung vom 13. April 2017 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter ergänzender Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch neu verfüge.

E. 3 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der am 13. Juni 2017 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- wird nach Eintreten der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

E. 4 Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 2'400.- zugesprochen.

E. 5 Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahladresse)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben; Beilage im Doppel: Replik)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Beat Weber Daniel Golta Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

Dispositiv
  1. Der Antrag auf gerichtliche Begutachtung wird abgewiesen.
  2. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung vom 13. April 2017 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter ergänzender Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch neu verfüge.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der am 13. Juni 2017 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- wird nach Eintreten der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
  4. Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 2'400.- zugesprochen.
  5. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahladresse) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben; Beilage im Doppel: Replik) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Beat Weber Daniel Golta Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-2847/2017 Urteil vom 17. Oktober 2017 Besetzung Richter Beat Weber (Vorsitz), Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiber Daniel Golta. Parteien A._______, (USA), vertreten durch lic. iur. Jan Herrmann, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz. Gegenstand IV, Hilfsmittel; Verfügung der IVSTA vom 13. April 2017. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass A._______ (nachfolgend Beschwerdeführerin) Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung für die Einstellung ihres Cochlea- (Innenohr-) Implantates bezieht und sich diese Leistungen (die unter Eingliederungsmassnahmen/Hilfsmittel fallen) seit Erreichen des 20. Lebensjahres auf die Einstellung des Sprachprozessors im linken Ohr beschränken, dass die Invalidenversicherungsstelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend IVSTA oder Vorinstanz) mit Verfügung vom 13. April 2017 die monatliche Einstellung des Sprachprozessors nicht als einfach, zweckmässig und wirtschaftlich erklärte und die Kostenübernahme für maximal dreimal jährliche Kontrollen mit Überprüfung und Anpassung des Sprachprozessors links zusicherte (Beschwerdeakten [B-act.] 1), dass die Beschwerdeführerin diese Verfügung mit Beschwerde vom 18. Mai 2017 anfocht und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz zu verpflichten, ihr die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen und auszurichten, insbesondere die Kosten für durchschnittlich 12 Einstellungen und Kontrollen ihrer Hörhilfe pro Jahr zu erstatten, unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Vorinstanz (B-act. 1), dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der IVSTA zuständig ist, und vorliegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, dass die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist, die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 60 ATSG, Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) und der erhobene Kostenvorschuss von Fr. 800.- rechtzeitig geleistet worden ist (Art. 63 Abs. 4 VwVG; B-act. 4), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist, dass die IVSTA mit Vernehmlassung vom 8. August 2017 ausführte, die Beschwerde erweise sich, was den Einwand ungenügender medizinischer Sachverhaltsabklärung betreffe, als begründet, da die bisherigen konsiliarischen Anfragen der Vorinstanz an Prof. Dr. B._______ vom Spital C._______ nur Fragen betreffend den Regelfall mit drei Kontrollen jährlich, nicht jedoch die spezifische Situation der Beschwerdeführerin ("Sonderfall") betroffen hätten, weshalb die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu weiterer fachärztlicher Prüfung und anschliessendem neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen sei (B-act. 6), dass die Beschwerdeführerin mit Replik vom 23. August 2017 ausführte, sie nehme gerne zur Kenntnis, dass die IVSTA die Gutheissung der Beschwerde vom 18. Mai 2017 beantrage, womit der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zuzusprechen sei, und halte an ihrem Antrag auf gerichtliche medizinische Begutachtung zur Klärung des Leistungsanspruches bei neutraler und objektiver Stelle fest (B-act. 8), dass nach Einsicht in die Akten für das Bundesverwaltungsgericht keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, weshalb dem gemeinsamen Antrag der Verfahrensparteien auf ergänzende medizinische Abklärungen nicht entsprochen werden sollte, zumal die Vorinstanz selber einräumt, dass die vorliegend zentrale Frage, ob bei der Beschwerdeführerin ein "Sonderfall" vorliege, der weitgehendere Kontrollen und Einstellungen des Sprachprozessors als die im Regelfall üblichen drei Kontrollen jährlich notwendig mache, nicht abgeklärt worden sei, dass Art 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt, dass eine Sache gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurückgewiesen werden kann, dass die Beschwerdeführerin ihren Eventualantrag auf gerichtliche Begutachtung "bei neutraler und objektiver Stelle" nicht weiter begründete, vorliegend im jetzigen Verfahrensstadium nicht ersichtlich ist, ob sich eine monodisziplinäre Begutachtung im Sinne von BGE 139 V 349 i.V.m. BGE 137 V 210 aufdrängt, um die spezifische Situation der Beschwerdeführerin klären zu können, die Beschwerdeführerin beschwerdeweise selber ausführt, es fehle nach wie vor eine eingehende Stellungnahme von Prof. Dr. B._______ auf die vorinstanzliche Anfrage vom 9. März 2017 (B-act. 1 S. 7) und die Vorinstanz in der Vernehmlassung eingeräumt hat, Prof. Dr. B._______ seien nur Fragen betreffend den Regelfall unterbreitet worden beziehungsweise habe dieser in seiner dritten und letzten Stellungnahme erneut nur auf den Regelfall Bezug genommen, dass damit zuerst die Aktenlage mit einer weiteren konsiliarischen Konsultation von Prof. Dr. B._______ - gestützt auf den von der Beschwerdeführerin eingereichten Arztbericht von Dr. D._______ vom 27. Februar 2017 (allenfalls unter Einholen weiterer Arztberichte betreffend die spezifische Situation der Beschwerdeführerin) - zu vervollständigen ist, bevor die Notwendigkeit einer (amtlichen) Begutachtung im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung geprüft werden kann, dass vorliegend von einer gerichtlichen Begutachtung zudem abzusehen ist, da damit die Gefahr der unerwünschten Verlagerung der den Durchführungsorganen vom Gesetz übertragenen Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt nach dem Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 ATSG) abzuklären, auf die Gerichtsinstanz besteht, und der Beschwerdeführerin durch das Veranlassen eines (vorliegend als nicht notwendig zu erachtenden) Gerichtsgutachtens zusätzlich eine Überprüfungsinstanz verlustig ginge (vgl. dazu Urteile des BVGer C-2217/2015 vom 9. August 2017 E. 7.1.1; C- 1125/2015 vom 13. Juli 2017 E. 7.8.3; C-6103/2016 vom 11. Juli 2017 E. 6.6; C-3781/2015 vom 8. Mai 2017 E. 4.7.3), dass damit der Antrag auf gerichtliche Begutachtung abzuweisen und die Beschwerde insoweit gutzuheissen ist, als die angefochtene Verfügung vom 13. April 2017 aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), worauf die Beschwerdeführerin in ihrer Replik zutreffend hinweist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Absätze 1 und 2 VwVG) und der am 13. Juni 2017 geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 800.- nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten ist, dass die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen kann, dass der vertretenen Beschwerdeführerin - unter Berücksichtigung des als notwendig zu erachtenden Aufwandes - eine Parteientschädigung von Fr. 2'400.- (inkl. Auslagenersatz, ohne Mehrwertsteuer) auszurichten ist (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Der Antrag auf gerichtliche Begutachtung wird abgewiesen.

2. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung vom 13. April 2017 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter ergänzender Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch neu verfüge.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der am 13. Juni 2017 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- wird nach Eintreten der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

4. Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 2'400.- zugesprochen.

5. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahladresse)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben; Beilage im Doppel: Replik)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Beat Weber Daniel Golta Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: