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C-2838/2006

C-2838/2006

Bundesverwaltungsgericht · 2008-04-10 · Deutsch CH

Invalidenversicherung (IV)

Sachverhalt

A. Der am 20. Juni 1960 geborene, deutsche Staatsangehörige, R._______ war in der Zeit von 1983 bis 1998 mit Unterbrüchen, zumeist als Grenzgänger, für verschiedene Arbeitgeber in der Schweiz als Chauffeur erwerbstätig und bei der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) versichert gewesen (IV-Akt. 1/18.1). Am 2. Juli 2003 (vgl. IV-Akt. 2/16) meldete er sich unter Hinweis auf multiple Beschwerden (insbesondere an Nacken, Rücken und Knie) über den deutschen Versicherungsträger zum Bezug einer Invalidenrente an (Formular E 204, Eingang 4. Dezember 2003; IV-Akt. 2/17). Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IV-Stelle) holte im Wesentlichen einen Auszug aus dem individuellen Konto ein und zog für die Abklärung des medizinischen Sachverhalts die Akten der Landesversicherungsanstalt (LVA) Baden-Württemberg bei. Anschliessend legte sie das Dossier ihrem medizinischen Dienst vor, welcher dem Versicherten unter Berücksichtigung einer Instabilität des rechten Kniegelenks, einem chronischen Cervico-Lumbovertebralsyndrom und einem chronischen Lungenemphysem eine Arbeitsfähigkeit von 80% in einer angepassten Tätigkeit attestierte (Bericht vom 23. März 2005; IV-Akt. 2/63). Nachdem die IV-Stelle aufgrund des Einkommensvergleichs einen Invaliditätsgrad von 34 Prozent ermittelt hatte (IV-Akt. 2/64), wies sie das Leistungsgesuch mit Verfügung vom 29. April 2005 ab (IV-Akt. 2/66). B. In der Einsprache vom 11. Mai 2005 wies R._______ darauf hin, dass in Deutschland ein Einspruchsverfahren gegen den Entscheid der LVA Baden-Württemberg hängig sei (IV-Akt. 2/67). Nach Eingang des vom Sozialgericht Augsburg eingeholten nervenärztlich-sozialmedizinischen Gutachtens vom 11. Januar 2006 von Dr. A._______, wonach der Versicherte spätestens seit dem 16. Mai 2003 nicht mehr arbeitsfähig sei, hiess die IV-Stelle die Einsprache gut und sprach dem Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 70 Prozent ab 1. Mai 2004 eine ganze Invalidenrente zu (Einspracheentscheid vom 23. Juni 2006; IV-Akt. 2/87). Die Ausgleichskasse ermittelte die Rentenskala sechs bei einer anrechenbaren Beitragsdauer von drei Jahren und fünf Monaten sowie ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 32'250.- und errechnete eine monatliche Rente von Fr. 200.- für die Zeit vom 1. Mai 2004 bis 31. Dezember 2004 und Fr. 204.- ab dem 1. Januar 2005 (Rentenberechnung vom 22. Juni 2006, IV-Akt. 1/25). C. Mit Datum vom 19. Juli 2006 erhob R._______ Beschwerde bei der Eidgenössischen AHV/IV-Rekurskommission für Personen im Ausland (nachfolgend: Rekurskommission AHV/IV) und machte sinngemäss geltend, bei der Rentenberechnung seien nicht alle Beitragszeiten berücksichtigt worden, weshalb die Rente zu niedrig ausgefallen sei. Zum Beweis legte er zwei Lohnabrechnungen und eine für das Jahr 1998 gültige Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung der Fremdenpolizei des Kantons Luzern bei. D. In ihrer Vernehmlassung vom 22. August 2006 verzichtete die IV-Stelle auf das Stellen eines Antrags. Sie führte aus, aufgrund der neu eingereichten Unterlagen sei der Nachweis erbracht worden, dass der Beschwerdeführer nicht nur im Januar 1995 sondern auch im Februar und März 1995 bei der Firma B._______ beschäftigt gewesen sei. Ob das Anstellungsverhältnis auch im April 1995 noch bestanden habe, sei hingegen nicht bekannt. Die von dieser Firma angegebene Lohnsumme beziehe sich offensichtlich auf einen Zeitraum von mindestens drei Monaten. Eine Korrektur der anrechenbaren Beitragsdauer von 41 auf 43 Monate wäre für den Beschwerdeführer aber nicht von Vorteil, weil sich an der anwendbaren Rentenskala nichts ändern würde, das durchschnittliche Jahreseinkommen aber geringfügig abnehmen würde, was zu einem um Fr. 4.- tieferen monatlichen Rentenbetrag führen würde. Im Übrigen seien die nach der Rechtsprechung erforderlichen Voraussetzungen für eine Kontoberichtigung nicht erfüllt. E. Der Beschwerdeführer verzichtete darauf, innerhalb der bis zum 25. September 2006 angesetzten Frist, eine Replik einzureichen. F. Am 1. Januar 2007 ging das vorliegende Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht über. Gegen die am 1. März 2007 und am 27. Februar 2008 mitgeteilte Zusammensetzung des Spruchkörpers wurden keine Einwände erhoben. G. Mit zwei Eingaben vom 24. Februar 2008 an die Rekurskommission AHV/IV und vom 1. März 2008 an das Bundesverwaltungsgericht rügte der Beschwerdeführer sinngemäss die lange Dauer des Verfahrens und forderte einen Entscheid bis Ende April 2008. H. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Die IV-Stelle des Bundes für Versicherte im Ausland ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen dieser IV-Stelle ist zudem in Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) ausdrücklich vorgesehen.

E. 1.2 Im Streit liegt der Einspracheentscheid der IV-Stelle für Versicherte im Ausland vom 23. Juni 2006. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.

E. 2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; zur Anwendung des VwVG im Verfahren vor der Rekurskommission AHV/IV siehe Art. 69 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 85bis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10] in der bis Ende Dezember 2006 gültigen Fassung). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1).

E. 2.1 Als Adressat des Einspracheentscheides ist der Beschwerdeführer durch diesen berührt und er hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung (Art. 59 ATSG). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde (vgl. Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG, Art. 52 VwVG) ist daher einzutreten.

E. 2.2 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).

E. 3 Streitig und im vorliegenden Verfahren zu prüfen ist die Höhe der von der Vorinstanz zugesprochenen IV-Rente. Es sind zunächst die hier massgebenden gesetzlichen Grundlagen und die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze darzulegen.

E. 3.1 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheides (hier: 23. Juni 2006) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). Weiter sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329, BGE 130 V 445 E. 1.2.1). Der Rentenanspruch ist unbestrittenermassen am 1. Mai 2004 entstanden, weshalb vorliegend die ab diesem Zeitpunkt bis zum Erlass des Einspracheentscheids in Kraft stehenden Fassungen des IVG, des AHVG und der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) massgebend sind. Nicht zu berücksichtigen sind die durch die 5. IV-Revision eingeführten Änderungen, welche am 1. Januar 2008 in Kraft getreten sind (AS 2007 5129). Im Folgenden werden deshalb die ab 1. Januar 2004 (bis Ende 2007) gültig gewesenen Bestimmungen des IVG und der IVV zitiert.

E. 3.2 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger, weshalb auch das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) zu beachten ist. Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 FZA ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II ("Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit") des FZA in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien untereinander insbesondere die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (SR 0.831.109.268.1; nachfolgend: Verordnung Nr. 1408/71), und die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (SR 0.831.109.268.11; nachfolgend: Verordnung Nr. 574/72), oder gleichwertige Vorschriften an. Dabei ist im Rahmen des FZA auch die Schweiz als "Mitgliedstaat" im Sinne dieser Koordinierungsverordnungen zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 von Anhang II des FZA). Die Rentenberechnung von AHV und IV-Renten richtet sich auch nach Inkrafttreten des FZA grundsätzlich nach den massgebenden schweizerischen Bestimmungen, weil diese nicht gegen den EU-Grundsatz verstossen, wonach ein nach den nationalen Vorschriften errechneter Betrag nicht kleiner sein darf als der Betrag, der sich aus der Zusammenrechnung der Versicherungszeiten und der Pro-Rata-Methode ergibt (Art. 46 Abs. 1 Bst. b der Verordnung Nr. 1408/71; BGE 130 V 51 E. 5.4, BGE 131 V 371 E. 6.2; zur Anwendung einer günstigeren Bestimmung eines bilateralen Abkommens über soziale Sicherheit siehe BGE 133 V 329). Die in Deutschland zurückgelegten Versicherungszeiten sind daher nicht in die Berechnung der Alters- oder Invalidenrente einzubeziehen.

E. 3.3 Die ordentlichen Invalidenrenten werden gemäss Art. 36 Abs. 2 IVG grundsätzlich nach den Bestimmungen des AHVG berechnet.

E. 3.3.1 Nach den allgemeinen Bestimmungen in Art. 29bis Abs. 1 AHVG werden für die Rentenberechnung Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles berücksichtigt. Die ordentlichen Renten werden als Vollrenten (für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer) oder als Teilrenten (für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer) ausgerichtet (Art. 29 Abs. 2 AHVG). Die Beitragsdauer ist vollständig, wenn eine Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29ter Abs. 1 AHVG).

E. 3.3.2 Als Beitragsjahre gelten gemäss Art. 29ter Abs. 2 AHVG Zeiten, in welchen eine Person Beiträge geleistet hat (Bst. a) oder der Ehegatte gemäss Art. 3 Abs. 3 AHVG mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat (Bst. b) sowie Zeiten, für die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (Bst. c). Ein volles Beitragsjahr liegt vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinne von Art. 1a oder Art. 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinne von Art. 29ter Abs. 2 Bst. b und Bst. c AHVG aufweist (Art. 50 AHVV). Das durchschnittliche Jahreseinkommen bestimmt sich bei erwerbstätigen Versicherten, sofern keine Erziehungs- und Betreuungsgutschriften anzurechnen und keine Einkommensteilung gemäss Art. 29quninquies Abs. 3 f. AHVG vorzunehmen ist, auf der Grundlage des Erwerbseinkommens, auf welchem Beiträge bezahlt wurden (Art. 29quater Bst. a und Art. 29quinquies Abs. 1 AHVG). Die Summe der Erwerbseinkommen wird entsprechend dem Rentenindex gemäss Art. 33ter AHVG aufgewertet und anschliessend durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt (Art. 30 AHVG). Der im Jahre des Versicherungsfalles geltenden Rententabelle (vgl. Art. 30bis AHVG) lässt sich alsdann das massgebliche durchschnittliche Jahreseinkommen und die Höhe der monatlichen Rente entnehmen. Bei Versicherten, die bei Eintritt der Invalidität das 45. Altersjahr noch nicht vollendet haben, wird das durchschnittliche Erwerbseinkommen gemäss Art. 36 Abs. 3 IVG (in der bis Ende 2007 gültigen Fassung) um einen vom Bundesrat festgelegten prozentualen Zuschlag erhöht (sogenannter Karrierezuschlag).

E. 3.4 Für alle beitragspflichtigen Versicherten werden individuelle Konten geführt, in welche die für die Berechnung der ordentlichen Renten erforderlichen Angaben eingetragen werden (Art. 30ter Abs. 1 AHVG). Darin werden auch die von einem Arbeitnehmer erzielten Erwerbseinkommen eingetragen, von welchen der Arbeitgeber die gesetzlichen Beiträge zwar abgezogen hat, die entsprechenden Beiträge aber der Ausgleichskasse nicht entrichtet hat (Art. 30ter Abs. 2 AHVG). Gemäss Art. 141 Abs. 1 ff. AHVV können die Versicherten einen Kontenauszug verlangen und innert 30 Tagen seit Zustellung eine Berichtigung verlangen. Wird kein Kontenauszug oder keine Berichtigung verlangt, oder wird das Berichtigungsbegehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3 AHVV). Dies gilt nicht nur für unrichtige, sondern auch für unvollständige Eintragungen im individuellen Konto, wie beispielsweise die Nichtregistrierung tatsächlich geleisteter Zahlungen (BGE 117 V 261 E. 3a mit Hinweisen). Für den vollen Beweis genügt es nicht, lediglich nachzuweisen, dass ein Anstellungsverhältnis bestanden hat; vielmehr muss erstellt sein, dass der Arbeitgeber die Beiträge tatsächlich abgezogen hat oder eine Nettolohnvereinbarung getroffen worden war (BGE 130 V 335 E. 4.1). Für eine Kontoberichtigung bei Eintritt des Versicherungsfalls stellt Art. 141 Abs. 3 AHVV zwar eine qualifizierte Beweisanforderung auf, wonach der volle Beweis erbracht sein muss. Diese Bestimmung überträgt aber die Beweisführungslast nicht dem Versicherten, das heisst, es gilt auch hier der Untersuchungsgrundsatz. Allerdings kommt der Mitwirkungspflicht des Versicherten erhöhtes Gewicht zu, indem er von sich aus alles ihm Zumutbare zu unternehmen hat, um die Verwaltung (oder das Gericht) in der Beschaffung des Beweismaterials zu unterstützen (BGE 117 V 261 E. 3d).

E. 3.5 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 42 ATSG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen). Ist eine Verfügung durch Einsprache anfechtbar, genügt es, wenn die Parteien im Einspracheverfahren angehört werden (Art. 42 Satz 2 ATSG; vgl. BGE 132 V 368 E. 4). Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, das heisst, die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1, BGE 127 V 431 E. 3d/aa). Entsprechend dem Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen hat sich das Sozialversicherungsgericht nicht darauf zu beschränken, den Streitgegenstand bloss im Hinblick auf die von den Parteien aufgeworfenen Rechtsfragen zu überprüfen. Das Gericht kann deshalb eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht nur aufgrund von Parteivorbringen, sondern auch von Amtes wegen prüfen (BGE 120 V 357 E. 2a; Urteil des Eidgenössische Versicherungsgerichts [EVG] I 625/05 vom 6. Februar 2006 E. 3.2.2, Urteil des EVG U 10/05 vom 2. Dezember 2005 E. 1; Ulrich Zimmerli, Zum rechtlichen Gehör im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren, in: Festschrift 75 Jahre EVG, Bern 1992, S. 326). Nach der Rechtsprechung kann eine - nicht besonders schwerwiegende - Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/aa).

E. 4 Dem Beschwerdeführer wurde erst mit Einspracheentscheid vom 23. Juni 2006 eine Rente zugesprochen, nachdem ihm auch in Deutschland eine Rente wegen voller Erwerbsminderung gewährt worden war. In der - mit Einsprache angefochtenen - Verfügung vom 29. April 2005 war ein Rentenanspruch noch verneint worden. Zu den tatsächlichen Grundlagen, auf welchen die Rentenberechnung beruht, konnte sich der Versicherte vor dem Erlass des Einspracheentscheides nie äussern. Ob es sich dabei um eine schwere Gehörsverletzung handelt (vgl. bejahend immerhin Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2007.00838 vom 26. Oktober 2007 E. 3.1), kann vorliegend offen bleiben, da die Sache ohnehin an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Es zeigt sich aber gerade an diesem Fall, dass die Durchführung der Rentenberechnung im Einspracheverfahren, wenn der Versicherte dazu nicht speziell angehört wird, problematisch ist.

E. 4.1 Im Zusatzblatt zur Rentenverfügung vom 22. Juni 2006, welche Bestandteil des Einspracheentscheides bildet, werden für jedes Jahr die Anzahl Beitragsmonate und das Einkommen aufgeführt. Welche Einkommen aus welchen Anstellungsverhältnissen stammen, lässt sich nur dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) entnehmen. Im IK-Auszug vom 21. August 2006 werden für die Jahre 1983 bis 1989 insgesamt 32 Beitragsmonate von neun verschiedenen Betrieben ausgewiesen, für 1995 bis 1998 neun Beitragsmonate von fünf Betrieben.

E. 4.2 Im Zusatzfragebogen zur Rentenanmeldung (IV-Akt. 1/11) gab der Versicherte im April 2004 betreffend die in der Schweiz ausgeübte Erwerbstätigkeit an, viele Angaben seien Erinnerungen und die Liste sei nicht vollständig. Die von ihm aufgeführten Betriebe stimmen denn auch nur teilweise mit denjenigen im IK-Auszug überein. Zudem sind seine Angaben oft unpräzise bzw. mit Fragezeichen versehen. Ähnliches gilt für die im Formular E 207 gemachten Angaben über die in der Schweiz zurückgelegten Zeiten (IV-Akt. 2/1 und 2). In beiden Formularen gibt er aber an, bei einer Firma "C._______" in F._______ sowie bei "D._______", U._______, als Chauffeur im Fernverkehr gearbeitet zu haben, welche im IK-Auszug nicht aufgeführt sind. Im Formular E 207 wird zudem eine Firma G._______ in F._______ angegeben. Wie aus den Akten hervorgeht, hat die SAK betreffend der im Jahr 1995 zurückgelegten Zeiten weitere Abklärungen getroffen, nicht aber hinsichtlich der vom Beschwerdeführer angegebenen Betriebe, die im IK-Auszug nicht aufgeführt sind (siehe IV-Akt. 1/6 und 1/8). Weiter hat der Beschwerdeführer mehrmals die Abrechnung der "M._______ AG" in K._______ vom November 1997 eingereicht, woraus hervorgeht, dass AHV-Beiträge abgezogen wurden. Im IK-Auszug ist jedoch als Arbeitgeber, welcher für November 1997 Beiträge abgerechnet hat, nicht die "M._______ AG", sondern die "N._______ K._______ AG" eingetragen, wobei das aufgeführte Einkommen mit der Lohnabrechnung der M._______ AG übereinstimmt. Da die Anstellung bei der M._______ AG gemäss Lohnabrechnung nur einen halben Monat gedauert hat, ist jedoch nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer in diesem Monat auch bei der N._______ K._______ AG beschäftigt gewesen war. Aufgrund dieser Angaben bestehen gewisse Zweifel daran, dass die Einträge im individuellen Konto richtig und vollständig sind.

E. 4.3 Damit der Versicherte seinen erhöhten Mitwirkungspflichten bei der Beweismittelbeschaffung im Hinblick auf eine Kontoberichtigung nachkommen kann, muss er zweifellos Kenntnis davon haben, welche Beitragszeiten von welchen Arbeitgebern erfasst wurden. Die aus dem rechtlichen Gehör fliessenden Gewährleistungen sind demnach hier mit Blick auf die Funktion der Sachaufklärung von besonderer Bedeutung. Weil der Beschwerdeführer im Einspracheentscheid nur das jährliche Total der angerechneten Beitragsmonate erkennen konnte, war es ihm gar nicht möglich zu prüfen, ob bzw. welche Arbeitgeber fehlten und er konnte dazu nicht substantiiert Stellung nehmen. Die IV-Stelle wird daher zunächst ein rechtskonformes Anhörungsverfahren durchzuführen haben und anschliessend entscheiden, ob im vorliegenden Fall allenfalls fehlende oder falsche Eintragungen mit dem erforderlichen Beweisgrad nachzuweisen sind (siehe E. 3.4), bevor sie über die Höhe der Invalidenrente neu verfügt. Es geht somit nicht nur um eine allfällige Korrektur der Beitragsperiode im Jahr 1995, deren Fehlerhaftigkeit die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung eingeräumt hat.

E. 5 Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.

E. 5.1 Im vorliegenden Verfahren geht es um eine Streitigkeit über die Bewilligung bzw. Verweigerung von Versicherungsleistungen. Die seit dem 1. Juli 2007 geltende Kostenpflicht für das Beschwerdeverfahren betreffend IV-Leistungen (Art. 69 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1bis IVG) kommt hier nicht zur Anwendung, da die Beschwerde im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Rechtsänderung bereits bei der Rekurskommission AHV/IV anhängig war (vgl. Schlussbestimmungen vom 16. Dezember 2005 zur Änderung des IVG [Massnahmen zur Verfahrensstraffung] Bst. c). Es sind deshalb keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 4b der Verordnung vom 10. September 1969 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren [SR 172.041.0] in der bis Ende April 2007 geltenden Fassung).

E. 5.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Eine Rückweisung gilt praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei (BGE 132 V 215 E. 6). Da dem Beschwerdeführer, der insbesondere nicht anwaltlich vertreten ist, keine unverhältnismässig grossen Kosten entstanden sind und er zu Recht auch keinen entsprechenden Antrag gestellt hat, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. auch Art. 7 ff. des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 23. Juni 2006 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und erneut verfüge.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) - die Vorinstanz (Ref-Nr. ...) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin: Alberto Meuli Susanne Fankhauser Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal administrativ federal Abteilung III C-2838/2006/frj/fas {T 0/2} Urteil vom 10. April 2008 Besetzung Richter Johannes Frölicher (Vorsitz), Richter Alberto Meuli (Abteilungspräsident), Richter Francesco Parrino, Gerichtsschreiberin Susanne Fankhauser. Parteien R._______, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2 Vorinstanz. Gegenstand Höhe Invalidenrente (Einspracheentscheid vom 23. Juni 2006). Sachverhalt: A. Der am 20. Juni 1960 geborene, deutsche Staatsangehörige, R._______ war in der Zeit von 1983 bis 1998 mit Unterbrüchen, zumeist als Grenzgänger, für verschiedene Arbeitgeber in der Schweiz als Chauffeur erwerbstätig und bei der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) versichert gewesen (IV-Akt. 1/18.1). Am 2. Juli 2003 (vgl. IV-Akt. 2/16) meldete er sich unter Hinweis auf multiple Beschwerden (insbesondere an Nacken, Rücken und Knie) über den deutschen Versicherungsträger zum Bezug einer Invalidenrente an (Formular E 204, Eingang 4. Dezember 2003; IV-Akt. 2/17). Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IV-Stelle) holte im Wesentlichen einen Auszug aus dem individuellen Konto ein und zog für die Abklärung des medizinischen Sachverhalts die Akten der Landesversicherungsanstalt (LVA) Baden-Württemberg bei. Anschliessend legte sie das Dossier ihrem medizinischen Dienst vor, welcher dem Versicherten unter Berücksichtigung einer Instabilität des rechten Kniegelenks, einem chronischen Cervico-Lumbovertebralsyndrom und einem chronischen Lungenemphysem eine Arbeitsfähigkeit von 80% in einer angepassten Tätigkeit attestierte (Bericht vom 23. März 2005; IV-Akt. 2/63). Nachdem die IV-Stelle aufgrund des Einkommensvergleichs einen Invaliditätsgrad von 34 Prozent ermittelt hatte (IV-Akt. 2/64), wies sie das Leistungsgesuch mit Verfügung vom 29. April 2005 ab (IV-Akt. 2/66). B. In der Einsprache vom 11. Mai 2005 wies R._______ darauf hin, dass in Deutschland ein Einspruchsverfahren gegen den Entscheid der LVA Baden-Württemberg hängig sei (IV-Akt. 2/67). Nach Eingang des vom Sozialgericht Augsburg eingeholten nervenärztlich-sozialmedizinischen Gutachtens vom 11. Januar 2006 von Dr. A._______, wonach der Versicherte spätestens seit dem 16. Mai 2003 nicht mehr arbeitsfähig sei, hiess die IV-Stelle die Einsprache gut und sprach dem Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 70 Prozent ab 1. Mai 2004 eine ganze Invalidenrente zu (Einspracheentscheid vom 23. Juni 2006; IV-Akt. 2/87). Die Ausgleichskasse ermittelte die Rentenskala sechs bei einer anrechenbaren Beitragsdauer von drei Jahren und fünf Monaten sowie ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 32'250.- und errechnete eine monatliche Rente von Fr. 200.- für die Zeit vom 1. Mai 2004 bis 31. Dezember 2004 und Fr. 204.- ab dem 1. Januar 2005 (Rentenberechnung vom 22. Juni 2006, IV-Akt. 1/25). C. Mit Datum vom 19. Juli 2006 erhob R._______ Beschwerde bei der Eidgenössischen AHV/IV-Rekurskommission für Personen im Ausland (nachfolgend: Rekurskommission AHV/IV) und machte sinngemäss geltend, bei der Rentenberechnung seien nicht alle Beitragszeiten berücksichtigt worden, weshalb die Rente zu niedrig ausgefallen sei. Zum Beweis legte er zwei Lohnabrechnungen und eine für das Jahr 1998 gültige Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung der Fremdenpolizei des Kantons Luzern bei. D. In ihrer Vernehmlassung vom 22. August 2006 verzichtete die IV-Stelle auf das Stellen eines Antrags. Sie führte aus, aufgrund der neu eingereichten Unterlagen sei der Nachweis erbracht worden, dass der Beschwerdeführer nicht nur im Januar 1995 sondern auch im Februar und März 1995 bei der Firma B._______ beschäftigt gewesen sei. Ob das Anstellungsverhältnis auch im April 1995 noch bestanden habe, sei hingegen nicht bekannt. Die von dieser Firma angegebene Lohnsumme beziehe sich offensichtlich auf einen Zeitraum von mindestens drei Monaten. Eine Korrektur der anrechenbaren Beitragsdauer von 41 auf 43 Monate wäre für den Beschwerdeführer aber nicht von Vorteil, weil sich an der anwendbaren Rentenskala nichts ändern würde, das durchschnittliche Jahreseinkommen aber geringfügig abnehmen würde, was zu einem um Fr. 4.- tieferen monatlichen Rentenbetrag führen würde. Im Übrigen seien die nach der Rechtsprechung erforderlichen Voraussetzungen für eine Kontoberichtigung nicht erfüllt. E. Der Beschwerdeführer verzichtete darauf, innerhalb der bis zum 25. September 2006 angesetzten Frist, eine Replik einzureichen. F. Am 1. Januar 2007 ging das vorliegende Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht über. Gegen die am 1. März 2007 und am 27. Februar 2008 mitgeteilte Zusammensetzung des Spruchkörpers wurden keine Einwände erhoben. G. Mit zwei Eingaben vom 24. Februar 2008 an die Rekurskommission AHV/IV und vom 1. März 2008 an das Bundesverwaltungsgericht rügte der Beschwerdeführer sinngemäss die lange Dauer des Verfahrens und forderte einen Entscheid bis Ende April 2008. H. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Die IV-Stelle des Bundes für Versicherte im Ausland ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen dieser IV-Stelle ist zudem in Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) ausdrücklich vorgesehen. 1.2 Im Streit liegt der Einspracheentscheid der IV-Stelle für Versicherte im Ausland vom 23. Juni 2006. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. 2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; zur Anwendung des VwVG im Verfahren vor der Rekurskommission AHV/IV siehe Art. 69 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 85bis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10] in der bis Ende Dezember 2006 gültigen Fassung). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1). 2.1 Als Adressat des Einspracheentscheides ist der Beschwerdeführer durch diesen berührt und er hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung (Art. 59 ATSG). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde (vgl. Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG, Art. 52 VwVG) ist daher einzutreten. 2.2 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG). 3. Streitig und im vorliegenden Verfahren zu prüfen ist die Höhe der von der Vorinstanz zugesprochenen IV-Rente. Es sind zunächst die hier massgebenden gesetzlichen Grundlagen und die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze darzulegen. 3.1 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheides (hier: 23. Juni 2006) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). Weiter sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329, BGE 130 V 445 E. 1.2.1). Der Rentenanspruch ist unbestrittenermassen am 1. Mai 2004 entstanden, weshalb vorliegend die ab diesem Zeitpunkt bis zum Erlass des Einspracheentscheids in Kraft stehenden Fassungen des IVG, des AHVG und der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) massgebend sind. Nicht zu berücksichtigen sind die durch die 5. IV-Revision eingeführten Änderungen, welche am 1. Januar 2008 in Kraft getreten sind (AS 2007 5129). Im Folgenden werden deshalb die ab 1. Januar 2004 (bis Ende 2007) gültig gewesenen Bestimmungen des IVG und der IVV zitiert. 3.2 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger, weshalb auch das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) zu beachten ist. Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 FZA ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II ("Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit") des FZA in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien untereinander insbesondere die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (SR 0.831.109.268.1; nachfolgend: Verordnung Nr. 1408/71), und die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (SR 0.831.109.268.11; nachfolgend: Verordnung Nr. 574/72), oder gleichwertige Vorschriften an. Dabei ist im Rahmen des FZA auch die Schweiz als "Mitgliedstaat" im Sinne dieser Koordinierungsverordnungen zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 von Anhang II des FZA). Die Rentenberechnung von AHV und IV-Renten richtet sich auch nach Inkrafttreten des FZA grundsätzlich nach den massgebenden schweizerischen Bestimmungen, weil diese nicht gegen den EU-Grundsatz verstossen, wonach ein nach den nationalen Vorschriften errechneter Betrag nicht kleiner sein darf als der Betrag, der sich aus der Zusammenrechnung der Versicherungszeiten und der Pro-Rata-Methode ergibt (Art. 46 Abs. 1 Bst. b der Verordnung Nr. 1408/71; BGE 130 V 51 E. 5.4, BGE 131 V 371 E. 6.2; zur Anwendung einer günstigeren Bestimmung eines bilateralen Abkommens über soziale Sicherheit siehe BGE 133 V 329). Die in Deutschland zurückgelegten Versicherungszeiten sind daher nicht in die Berechnung der Alters- oder Invalidenrente einzubeziehen. 3.3 Die ordentlichen Invalidenrenten werden gemäss Art. 36 Abs. 2 IVG grundsätzlich nach den Bestimmungen des AHVG berechnet. 3.3.1 Nach den allgemeinen Bestimmungen in Art. 29bis Abs. 1 AHVG werden für die Rentenberechnung Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles berücksichtigt. Die ordentlichen Renten werden als Vollrenten (für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer) oder als Teilrenten (für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer) ausgerichtet (Art. 29 Abs. 2 AHVG). Die Beitragsdauer ist vollständig, wenn eine Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29ter Abs. 1 AHVG). 3.3.2 Als Beitragsjahre gelten gemäss Art. 29ter Abs. 2 AHVG Zeiten, in welchen eine Person Beiträge geleistet hat (Bst. a) oder der Ehegatte gemäss Art. 3 Abs. 3 AHVG mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat (Bst. b) sowie Zeiten, für die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (Bst. c). Ein volles Beitragsjahr liegt vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinne von Art. 1a oder Art. 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinne von Art. 29ter Abs. 2 Bst. b und Bst. c AHVG aufweist (Art. 50 AHVV). Das durchschnittliche Jahreseinkommen bestimmt sich bei erwerbstätigen Versicherten, sofern keine Erziehungs- und Betreuungsgutschriften anzurechnen und keine Einkommensteilung gemäss Art. 29quninquies Abs. 3 f. AHVG vorzunehmen ist, auf der Grundlage des Erwerbseinkommens, auf welchem Beiträge bezahlt wurden (Art. 29quater Bst. a und Art. 29quinquies Abs. 1 AHVG). Die Summe der Erwerbseinkommen wird entsprechend dem Rentenindex gemäss Art. 33ter AHVG aufgewertet und anschliessend durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt (Art. 30 AHVG). Der im Jahre des Versicherungsfalles geltenden Rententabelle (vgl. Art. 30bis AHVG) lässt sich alsdann das massgebliche durchschnittliche Jahreseinkommen und die Höhe der monatlichen Rente entnehmen. Bei Versicherten, die bei Eintritt der Invalidität das 45. Altersjahr noch nicht vollendet haben, wird das durchschnittliche Erwerbseinkommen gemäss Art. 36 Abs. 3 IVG (in der bis Ende 2007 gültigen Fassung) um einen vom Bundesrat festgelegten prozentualen Zuschlag erhöht (sogenannter Karrierezuschlag). 3.4 Für alle beitragspflichtigen Versicherten werden individuelle Konten geführt, in welche die für die Berechnung der ordentlichen Renten erforderlichen Angaben eingetragen werden (Art. 30ter Abs. 1 AHVG). Darin werden auch die von einem Arbeitnehmer erzielten Erwerbseinkommen eingetragen, von welchen der Arbeitgeber die gesetzlichen Beiträge zwar abgezogen hat, die entsprechenden Beiträge aber der Ausgleichskasse nicht entrichtet hat (Art. 30ter Abs. 2 AHVG). Gemäss Art. 141 Abs. 1 ff. AHVV können die Versicherten einen Kontenauszug verlangen und innert 30 Tagen seit Zustellung eine Berichtigung verlangen. Wird kein Kontenauszug oder keine Berichtigung verlangt, oder wird das Berichtigungsbegehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3 AHVV). Dies gilt nicht nur für unrichtige, sondern auch für unvollständige Eintragungen im individuellen Konto, wie beispielsweise die Nichtregistrierung tatsächlich geleisteter Zahlungen (BGE 117 V 261 E. 3a mit Hinweisen). Für den vollen Beweis genügt es nicht, lediglich nachzuweisen, dass ein Anstellungsverhältnis bestanden hat; vielmehr muss erstellt sein, dass der Arbeitgeber die Beiträge tatsächlich abgezogen hat oder eine Nettolohnvereinbarung getroffen worden war (BGE 130 V 335 E. 4.1). Für eine Kontoberichtigung bei Eintritt des Versicherungsfalls stellt Art. 141 Abs. 3 AHVV zwar eine qualifizierte Beweisanforderung auf, wonach der volle Beweis erbracht sein muss. Diese Bestimmung überträgt aber die Beweisführungslast nicht dem Versicherten, das heisst, es gilt auch hier der Untersuchungsgrundsatz. Allerdings kommt der Mitwirkungspflicht des Versicherten erhöhtes Gewicht zu, indem er von sich aus alles ihm Zumutbare zu unternehmen hat, um die Verwaltung (oder das Gericht) in der Beschaffung des Beweismaterials zu unterstützen (BGE 117 V 261 E. 3d). 3.5 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 42 ATSG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen). Ist eine Verfügung durch Einsprache anfechtbar, genügt es, wenn die Parteien im Einspracheverfahren angehört werden (Art. 42 Satz 2 ATSG; vgl. BGE 132 V 368 E. 4). Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, das heisst, die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1, BGE 127 V 431 E. 3d/aa). Entsprechend dem Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen hat sich das Sozialversicherungsgericht nicht darauf zu beschränken, den Streitgegenstand bloss im Hinblick auf die von den Parteien aufgeworfenen Rechtsfragen zu überprüfen. Das Gericht kann deshalb eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht nur aufgrund von Parteivorbringen, sondern auch von Amtes wegen prüfen (BGE 120 V 357 E. 2a; Urteil des Eidgenössische Versicherungsgerichts [EVG] I 625/05 vom 6. Februar 2006 E. 3.2.2, Urteil des EVG U 10/05 vom 2. Dezember 2005 E. 1; Ulrich Zimmerli, Zum rechtlichen Gehör im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren, in: Festschrift 75 Jahre EVG, Bern 1992, S. 326). Nach der Rechtsprechung kann eine - nicht besonders schwerwiegende - Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/aa). 4. Dem Beschwerdeführer wurde erst mit Einspracheentscheid vom 23. Juni 2006 eine Rente zugesprochen, nachdem ihm auch in Deutschland eine Rente wegen voller Erwerbsminderung gewährt worden war. In der - mit Einsprache angefochtenen - Verfügung vom 29. April 2005 war ein Rentenanspruch noch verneint worden. Zu den tatsächlichen Grundlagen, auf welchen die Rentenberechnung beruht, konnte sich der Versicherte vor dem Erlass des Einspracheentscheides nie äussern. Ob es sich dabei um eine schwere Gehörsverletzung handelt (vgl. bejahend immerhin Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2007.00838 vom 26. Oktober 2007 E. 3.1), kann vorliegend offen bleiben, da die Sache ohnehin an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Es zeigt sich aber gerade an diesem Fall, dass die Durchführung der Rentenberechnung im Einspracheverfahren, wenn der Versicherte dazu nicht speziell angehört wird, problematisch ist. 4.1 Im Zusatzblatt zur Rentenverfügung vom 22. Juni 2006, welche Bestandteil des Einspracheentscheides bildet, werden für jedes Jahr die Anzahl Beitragsmonate und das Einkommen aufgeführt. Welche Einkommen aus welchen Anstellungsverhältnissen stammen, lässt sich nur dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) entnehmen. Im IK-Auszug vom 21. August 2006 werden für die Jahre 1983 bis 1989 insgesamt 32 Beitragsmonate von neun verschiedenen Betrieben ausgewiesen, für 1995 bis 1998 neun Beitragsmonate von fünf Betrieben. 4.2 Im Zusatzfragebogen zur Rentenanmeldung (IV-Akt. 1/11) gab der Versicherte im April 2004 betreffend die in der Schweiz ausgeübte Erwerbstätigkeit an, viele Angaben seien Erinnerungen und die Liste sei nicht vollständig. Die von ihm aufgeführten Betriebe stimmen denn auch nur teilweise mit denjenigen im IK-Auszug überein. Zudem sind seine Angaben oft unpräzise bzw. mit Fragezeichen versehen. Ähnliches gilt für die im Formular E 207 gemachten Angaben über die in der Schweiz zurückgelegten Zeiten (IV-Akt. 2/1 und 2). In beiden Formularen gibt er aber an, bei einer Firma "C._______" in F._______ sowie bei "D._______", U._______, als Chauffeur im Fernverkehr gearbeitet zu haben, welche im IK-Auszug nicht aufgeführt sind. Im Formular E 207 wird zudem eine Firma G._______ in F._______ angegeben. Wie aus den Akten hervorgeht, hat die SAK betreffend der im Jahr 1995 zurückgelegten Zeiten weitere Abklärungen getroffen, nicht aber hinsichtlich der vom Beschwerdeführer angegebenen Betriebe, die im IK-Auszug nicht aufgeführt sind (siehe IV-Akt. 1/6 und 1/8). Weiter hat der Beschwerdeführer mehrmals die Abrechnung der "M._______ AG" in K._______ vom November 1997 eingereicht, woraus hervorgeht, dass AHV-Beiträge abgezogen wurden. Im IK-Auszug ist jedoch als Arbeitgeber, welcher für November 1997 Beiträge abgerechnet hat, nicht die "M._______ AG", sondern die "N._______ K._______ AG" eingetragen, wobei das aufgeführte Einkommen mit der Lohnabrechnung der M._______ AG übereinstimmt. Da die Anstellung bei der M._______ AG gemäss Lohnabrechnung nur einen halben Monat gedauert hat, ist jedoch nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer in diesem Monat auch bei der N._______ K._______ AG beschäftigt gewesen war. Aufgrund dieser Angaben bestehen gewisse Zweifel daran, dass die Einträge im individuellen Konto richtig und vollständig sind. 4.3 Damit der Versicherte seinen erhöhten Mitwirkungspflichten bei der Beweismittelbeschaffung im Hinblick auf eine Kontoberichtigung nachkommen kann, muss er zweifellos Kenntnis davon haben, welche Beitragszeiten von welchen Arbeitgebern erfasst wurden. Die aus dem rechtlichen Gehör fliessenden Gewährleistungen sind demnach hier mit Blick auf die Funktion der Sachaufklärung von besonderer Bedeutung. Weil der Beschwerdeführer im Einspracheentscheid nur das jährliche Total der angerechneten Beitragsmonate erkennen konnte, war es ihm gar nicht möglich zu prüfen, ob bzw. welche Arbeitgeber fehlten und er konnte dazu nicht substantiiert Stellung nehmen. Die IV-Stelle wird daher zunächst ein rechtskonformes Anhörungsverfahren durchzuführen haben und anschliessend entscheiden, ob im vorliegenden Fall allenfalls fehlende oder falsche Eintragungen mit dem erforderlichen Beweisgrad nachzuweisen sind (siehe E. 3.4), bevor sie über die Höhe der Invalidenrente neu verfügt. Es geht somit nicht nur um eine allfällige Korrektur der Beitragsperiode im Jahr 1995, deren Fehlerhaftigkeit die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung eingeräumt hat. 5. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 5.1 Im vorliegenden Verfahren geht es um eine Streitigkeit über die Bewilligung bzw. Verweigerung von Versicherungsleistungen. Die seit dem 1. Juli 2007 geltende Kostenpflicht für das Beschwerdeverfahren betreffend IV-Leistungen (Art. 69 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1bis IVG) kommt hier nicht zur Anwendung, da die Beschwerde im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Rechtsänderung bereits bei der Rekurskommission AHV/IV anhängig war (vgl. Schlussbestimmungen vom 16. Dezember 2005 zur Änderung des IVG [Massnahmen zur Verfahrensstraffung] Bst. c). Es sind deshalb keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 4b der Verordnung vom 10. September 1969 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren [SR 172.041.0] in der bis Ende April 2007 geltenden Fassung). 5.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Eine Rückweisung gilt praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei (BGE 132 V 215 E. 6). Da dem Beschwerdeführer, der insbesondere nicht anwaltlich vertreten ist, keine unverhältnismässig grossen Kosten entstanden sind und er zu Recht auch keinen entsprechenden Antrag gestellt hat, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. auch Art. 7 ff. des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 23. Juni 2006 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und erneut verfüge. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin: Alberto Meuli Susanne Fankhauser Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: