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C-2834/2024

C-2834/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2025-01-21 · Deutsch CH

Tarmed

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 Helsana Versicherungen AG, Zürichstrasse 130, Postfach, 8600 Dübendorf,

E. 2 Sanitas Grundversicherungen AG, Jägergasse 3, Postfach 2010, 8021 Zürich,

E. 3 Spitäler Frutigen Meiringen Interlaken AG, Weissenaustrasse 27, 3800 Unterseen,

E. 4 Réseau de l'Arc SA, Les Fontenayes 17, 2610 St-Imier,

E. 5 Insel Gruppe AG, Freiburgstrasse 18, 3010 Bern,

E. 6 Rehaklinik Tschugg, Bethesda 6, 3233 Tschugg,

E. 7 PZM Psychiatriezentrum Münsingen AG, Hunzigenallee 1, 3110 Münsingen,

E. 8 Spital Emmental AG, Oberburgstrasse 54, 3400 Burgdorf,

E. 9 SRO AG Spital Langenthal, St. Urbanstrasse 67, 4900 Langenthal,

E. 10 Spital STS AG, Krankenhausstrasse 12, 3600 Thun,

E. 11 Spitalzentrum Biel AG, Vogelsang 84, Postfach, 2501 Biel/Bienne,

E. 12 Universitäre Psychiatrische Dienste Bern (UPD) AG, Bolligenstrasse 111, 3000 Bern 60 UPD,

E. 13 Interessengemeinschaft Sozialpsychiatrie Bern, Holzikofenweg 22, 3007 Bern, alle vertreten durch Verein diespitäler.be, c/o Gebert Rechtsanwälte AG, Spitalackerstrasse 74, 3013 Bern, diese wiederum vertreten durch lic. iur. Michael Waldner, Rechtsanwalt, und MLaw Barbara Meier, Rechtsanwältin, Vischer AG, Schützengasse 1, Postfach, 8021 Zürich 1, Beschwerdegegnerinnen und Beschwerdeführerinnen, Regierungsrat des Kantons Bern, Rathausplatz 1, Postfach, 3000 Bern, handelnd durch Gesundheits-, Sozial- und Integrations- direktion des Kantons Bern, Rathausgasse 1, Postfach, 3000 Bern 8, Vorinstanz.

Gegenstand Krankenversicherung, Festsetzung eines TARMED-Taxpunktwertes ab 1. Januar 2021 (RRB Nr. 329/2024 vom 3. April 2024).

C-2834/2024, C-2919/2024 Seite 3 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Regierungsrat des Kantons Bern mit Beschluss vom 3. April 2024 den TARMED-Taxpunktwert zur Vergütung der ambulanten Leistungen zwischen den durch den Verein diespitäler.be vertretenen 13 Leistungser- bringer einerseits und andererseits der von der Einkaufsgemeinschaft HSK vertretenen Krankenversicherer, der von der Einkaufsgemeinschaft ta- rifsuisse AG vertretenen Krankenversicherer und der CSS-Kranken-Versi- cherung AG, in Ablehnung der je gestellten Anträge, ab dem 1. Januar 2021 auf Fr. 0.92 festgesetzt hat (RRB 329/2024), dass gegen den RRB 329/2024 einerseits die durch den Verein diespitä- ler.be vertretenen 13 Leistungserbringer (Beschwerdeführerinnen, Leis- tungserbringer), vertreten durch Rechtsanwalt M. Waldner und Rechtsan- wältin B. Meier, mit Eingabe vom 7. Mai 2024 Beschwerde erhoben haben (erfasst als Beschwerdeverfahren C-2919/2024), dass andererseits und am gleichen Tag gegen diesen RRB 329/2024 auch die durch die Einkaufsgemeinschaft HSK vertretenen Versicherer, vertre- ten durch die Helsana Versicherungen AG, Beschwerde erhoben haben (Beschwerdeverfahren C-2834/2024), und je am 8. Mai 2024 mit separater Eingabe auch die durch die Einkaufsgemeinschaft tarifsuisse AG vertrete- nen Versicherer (Beschwerdeverfahren C-2971/2024), vertreten durch die Rechtsanwälte V. Schumacher und A. Jeger, sowie die CSS-Kranken-Ver- sicherung AG (Beschwerdeverfahren C-2920/2024), dass mit Zwischenverfügung vom 22. Juli 2024 das Beschwerdeverfahren C-2919/2024 in drei Verfahren aufgetrennt und das abgetrennte Beschwer- deverfahren C-2919/2024 gegen die Einkaufsgemeinschaft HSK und die Vorinstanz unter der bisherigen Verfahrensnummer fortgeführt, mit dem Beschwerdeverfahren C-2834/2024 vereinigt und die vereinigten Verfah- ren unter dem Hauptdossier C-2834/2024 weitergeführt wurden (das ab- getrennte Verfahren C-2919/2024 gegen die Einkaufsgemeinschaft ta- rifsuisse AG und dasjenige gegen die CSS-Kranken-Versicherung AG wer- den unter den neuen Verfahrensnummer C-4489/2024 resp. C-4492/2024 weitergeführt), dass die durch die Einkaufsgemeinschaft HSK vertretenen Versicherer mit Eingabe vom 19. August 2024 um Sistierung des vorliegenden vereinigten Beschwerdeverfahrens bis zum Vorliegen des Tarifgenehmigungsent- scheids des Regierungsrats des Kantons Bern in Bezug auf die zwischen den Parteien vereinbarten Taxpunktwerte für die Tarifjahre ab 1. Januar 2021 ersuchten,

C-2834/2024, C-2919/2024 Seite 4 dass sich die Leistungserbringer mit Eingabe vom 30. August 2024 mit der von den Versicherern der Einkaufsgemeinschaft HSK beantragten Verfah- renssistierung einverstanden erklärt haben, dass daraufhin mit Verfügung vom 4. September 2024 das vorliegende Ver- fahren antragsgemäss vorläufig bis am 30. November 2024 sistiert wurde, dass die Vorinstanz mit Eingabe vom 18. November 2024 den Regierungs- ratsbeschluss vom 16. Oktober 2024 (RRB 984/2024), mit welchem unter anderem der Tarifvertrag vom 24. Juli 2024 betreffend den Taxpunktwert TARMED ab dem 1. Januar 2021 zwischen diespitäler.be und der Einkaufs- gemeinschaft HSK AG genehmigt worden ist, vorlegelegt und die Abschrei- bung des vorliegenden Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit beantragt hat, dass im System der Tarifgestaltung des Bundesgesetzes über die obliga- torische Krankenpflegeversicherung Tarifverträge die Regel und die hoheit- liche Tariffestsetzungen die Ausnahme bilden sollen, was bereits aus dem Wortlaut von Art. 43 Abs. 4, Art. 47 Abs. 1 und Art. 49 KVG (vgl. auch BVGE 2013/8 E. 2.4.6) erhellt (BVGE 2014/37 E. 3.5.1), dass das Primat des Tarifvertrages bereits in der Botschaft des Bundesrats vom 6. November 1991 über die Revision der Krankenversicherung (BBl 1992 I 93 ff.; nachfolgend: Botschaft KVG 1991) hervorgehoben wurde (vgl. S. 172 und 178) und mit dem KVG die Vertragsfreiheit zwischen Versicherungsträgern und Leistungserbringern gestärkt werden sollte (Bot- schaft KVG 1991, S. 118 und 179) (BVGE 2014/37 E. 3.5.1), dass der Bundesrat in seiner Rechtsprechung festhielt, dass dieses der vertraglichen Vereinbarung von Tarifen den klaren Vorrang einräumende System den Tarifpartnern gestattet, während eines vertragslosen Zustan- des jederzeit Tarife zu vereinbaren; dass es den Parteien daher nicht ver- wehrt sei, auch während eines hängigen Beschwerdeverfahrens Vertrags- verhandlungen zu führen und einen Vertrag abzuschliessen (RKUV 3/2002 E. II 2 S. 214), dass der Bundesrat weiter erwog, dass wenn die Kantonsregierung einen solchen Vertrag genehmigt, das normalerweise zur Folge habe, dass die Beschwerde gegenstandslos werde, falls der zeitliche Geltungsbereich der festgesetzten Tarife sich mit jenem der vertraglichen Vereinbarung deckt (RKUV 3/2002 E. II 2 S. 214),

C-2834/2024, C-2919/2024 Seite 5 dass der hoheitlich festgesetzte Tarif rechtsprechungsgemäss gegen- standlos wird, sobald ein neuer Tarif vereinbart und genehmigt wird (Urteil des Bundesverwaltungsgericht C-1918/2018 vom 9. Juli 2019 E. 5.9 mit Hinweis auf BVGE 2011/61 E. 6.10.4 m.w.H.), dass die Vorinstanz mit Regierungsratsbeschluss vom 16. Oktober 2024 (RRB 984/2024) u.a. den zwischen diespitäler.de und der Einkaufsgemein- schaft HSK AG betreffend die Vergütung der ambulanten ärztlichen Leis- tungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung im Spital gemäss KVG, gültig ab dem 1. Januar 2021 genehmigt hat, womit für den Zeitraum

1. Januar 2021 bis 30. Juni 2024 rückwirkend ein vereinbarter und geneh- migter TARMED-Taxpunktwert von Fr. 0.86 gilt, ab 1. Juli 2024 bis 31. De- zember 2025 ein solcher von Fr. 0.91 (für das Inselspital: Fr. 0.92) und ab dem 1. Januar 2026 ein solcher von CHF 0.92 (für das Inselspital Fr. 0.93), dass die von der Einkaufsgemeinschaft HSK vertretenen Versicherer mit Eingabe vom 3. Dezember 2024 angesichts der konstitutiven Tarifvertrags- genehmigung den Rückzug ihrer Beschwerde erklärt und die Abschreibung des Beschwerdeverfahrens beantragt haben, dass sich auch die Leistungserbringer vertreten durch den Verein diespitä- ler.de mit Eingabe vom 5. Dezember 2024 sich mit der Abschreibung des vorliegenden vereinigten Verfahrens einverstanden erklärt haben, dass damit die Verfahrenssistierung aufzuheben und gemäss dargestellter Rechtslage das vorliegende vereinigte Beschwerdeverfahren im einzelrich- terlichen Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 lit. a VGG), dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, de- ren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]), wobei Vorinstanzen keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG), dass die Verfahrenskosten gemäss Art. 6 VGKE ganz oder teilweise erlas- sen werden können, wenn das Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird, dass vorliegend umständehalber noch auf die Erhebung von Verfahrens- kosten verzichtet werden kann, sodass der im Verfahren C-2834/2024 ein- bezahlte Kostenvorschuss den Beschwerdeführerinnen (Versicherern der

C-2834/2024, C-2919/2024 Seite 6 Einkaufsgemeinschaft HSK) nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zu- rückzuerstatten ist, dass auch den Leistungserbringern der im Verfahren C-2919/2024 einbe- zahlte Kostenvorschuss nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzu- erstatten ist, dass die Erhebung von Verfahrenskosten in den beiden vom Verfahren C-2919/2024 abgetrennten noch hängigen Beschwerdeverfahren der Leistungserbringer gegen die Einkaufsgemeinschaft tarifsuisse AG (C-4489/2024) und gegen die CSS-Kranken-Versicherung AG (C-4492/2024) explizit vorbehalten bleibt (vgl. Urteil des BVGer C-2267/2013, C-3614/2013 vom 4. September 2015 E. 7.2), dass bei diesem Verfahrensausgang die Parteikosten wettgeschlagen wer- den, wobei der Vorinstanz keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. VGKE), dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht gegen Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversiche- rung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 33 Bst. i VGG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 KVG getroffen hat, gemäss Art. 83 Bst. r BGG unzulässig und das vorliegende Urteil somit endgültig ist (vgl. auch BGE 141 V 361).

Dispositiv
  1. Die Sistierung des vorliegenden vereinigten Verfahrens wird aufgehoben.
  2. Die Beschwerdeverfahren C-2834/2024 und C-2919/2024 (abgetrenntes Verfahren gegen die Einkaufsgemeinschaft HSK) werden als gegenstands- los geworden abgeschrieben.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der im Verfahren C-2834/2024 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 5’000.– wird der Einkaufsgemeinschaft HSK nach Eintritt der Rechtskraft des vor- liegenden Entscheids zurückerstattet. C-2834/2024, C-2919/2024 Seite 7 Der im Verfahren C-2919/2024 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 5’000.– wird den Leistungserbringern nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegen- den Entscheids zurückerstattet.
  4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, die Beschwerde- gegnerinnen und die Vorinstanz. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiber: Christoph Rohrer Milan Lazic Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-2834/2024, C-2919/2024 Abschreibungsentscheid vom 21. Januar 2025 Besetzung Einzelrichter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiber Milan Lazic. Parteien

1. Helsana Versicherungen AG, Zürichstrasse 130, Postfach, 8600 Dübendorf,

2. Sanitas Grundversicherungen AG, Jägergasse 3, Postfach 2010, 8021 Zürich,

3. KPT Krankenkasse AG, Wankdorfallee 3, Postfach, 3001 Bern, alle vertreten durch Einkaufsgemeinschaft HSK AG, Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf, Beschwerdeführerinnen und Beschwerdegegnerinnen, gegen

1. Berner Klinik Montana, Impasse Palace Bellevue 1, 3963 Crans-Montana,

2. Berner Reha Zentrum AG, Schwendi 299, 3625 Heiligenschwendi,

3. Spitäler Frutigen Meiringen Interlaken AG, Weissenaustrasse 27, 3800 Unterseen,

4. Réseau de l'Arc SA, Les Fontenayes 17, 2610 St-Imier,

5. Insel Gruppe AG, Freiburgstrasse 18, 3010 Bern,

6. Rehaklinik Tschugg, Bethesda 6, 3233 Tschugg,

7. PZM Psychiatriezentrum Münsingen AG, Hunzigenallee 1, 3110 Münsingen,

8. Spital Emmental AG, Oberburgstrasse 54, 3400 Burgdorf,

9. SRO AG Spital Langenthal, St. Urbanstrasse 67, 4900 Langenthal,

10. Spital STS AG, Krankenhausstrasse 12, 3600 Thun,

11. Spitalzentrum Biel AG, Vogelsang 84, Postfach, 2501 Biel/Bienne,

12. Universitäre Psychiatrische Dienste Bern (UPD) AG, Bolligenstrasse 111, 3000 Bern 60 UPD,

13. Interessengemeinschaft Sozialpsychiatrie Bern,Holzikofenweg 22, 3007 Bern, alle vertreten durch Verein diespitäler.be, c/o Gebert Rechtsanwälte AG, Spitalackerstrasse 74, 3013 Bern, diese wiederum vertreten durch lic. iur. Michael Waldner, Rechtsanwalt, und MLaw Barbara Meier, Rechtsanwältin, Vischer AG, Schützengasse 1, Postfach, 8021 Zürich 1, Beschwerdegegnerinnen und Beschwerdeführerinnen, Regierungsrat des Kantons Bern, Rathausplatz 1, Postfach, 3000 Bern, handelnd durch Gesundheits-, Sozial- und Integrations- direktion des Kantons Bern, Rathausgasse 1, Postfach, 3000 Bern 8, Vorinstanz. Gegenstand Krankenversicherung, Festsetzung eines TARMED-Taxpunktwertes ab 1. Januar 2021 (RRB Nr. 329/2024 vom 3. April 2024). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Regierungsrat des Kantons Bern mit Beschluss vom 3. April 2024 den TARMED-Taxpunktwert zur Vergütung der ambulanten Leistungen zwischen den durch den Verein diespitäler.be vertretenen 13 Leistungserbringer einerseits und andererseits der von der Einkaufsgemeinschaft HSK vertretenen Krankenversicherer, der von der Einkaufsgemeinschaft tarifsuisse AG vertretenen Krankenversicherer und der CSS-Kranken-Versicherung AG, in Ablehnung der je gestellten Anträge, ab dem 1. Januar 2021 auf Fr. 0.92 festgesetzt hat (RRB 329/2024), dass gegen den RRB 329/2024 einerseits die durch den Verein diespitäler.be vertretenen 13 Leistungserbringer (Beschwerdeführerinnen, Leistungserbringer), vertreten durch Rechtsanwalt M. Waldner und Rechtsanwältin B. Meier, mit Eingabe vom 7. Mai 2024 Beschwerde erhoben haben (erfasst als Beschwerdeverfahren C-2919/2024), dass andererseits und am gleichen Tag gegen diesen RRB 329/2024 auch die durch die Einkaufsgemeinschaft HSK vertretenen Versicherer, vertreten durch die Helsana Versicherungen AG, Beschwerde erhoben haben (Beschwerdeverfahren C-2834/2024), und je am 8. Mai 2024 mit separater Eingabe auch die durch die Einkaufsgemeinschaft tarifsuisse AG vertretenen Versicherer (Beschwerdeverfahren C-2971/2024), vertreten durch die Rechtsanwälte V. Schumacher und A. Jeger, sowie die CSS-Kranken-Versicherung AG (Beschwerdeverfahren C-2920/2024), dass mit Zwischenverfügung vom 22. Juli 2024 das Beschwerdeverfahren C-2919/2024 in drei Verfahren aufgetrennt und das abgetrennte Beschwerdeverfahren C-2919/2024 gegen die Einkaufsgemeinschaft HSK und die Vorinstanz unter der bisherigen Verfahrensnummer fortgeführt, mit dem Beschwerdeverfahren C-2834/2024 vereinigt und die vereinigten Verfahren unter dem Hauptdossier C-2834/2024 weitergeführt wurden (das abgetrennte Verfahren C-2919/2024 gegen die Einkaufsgemeinschaft tarifsuisse AG und dasjenige gegen die CSS-Kranken-Versicherung AG werden unter den neuen Verfahrensnummer C-4489/2024 resp. C-4492/2024 weitergeführt), dass die durch die Einkaufsgemeinschaft HSK vertretenen Versicherer mit Eingabe vom 19. August 2024 um Sistierung des vorliegenden vereinigten Beschwerdeverfahrens bis zum Vorliegen des Tarifgenehmigungsentscheids des Regierungsrats des Kantons Bern in Bezug auf die zwischen den Parteien vereinbarten Taxpunktwerte für die Tarifjahre ab 1. Januar 2021 ersuchten, dass sich die Leistungserbringer mit Eingabe vom 30. August 2024 mit der von den Versicherern der Einkaufsgemeinschaft HSK beantragten Verfahrenssistierung einverstanden erklärt haben, dass daraufhin mit Verfügung vom 4. September 2024 das vorliegende Verfahren antragsgemäss vorläufig bis am 30. November 2024 sistiert wurde, dass die Vorinstanz mit Eingabe vom 18. November 2024 den Regierungsratsbeschluss vom 16. Oktober 2024 (RRB 984/2024), mit welchem unter anderem der Tarifvertrag vom 24. Juli 2024 betreffend den Taxpunktwert TARMED ab dem 1. Januar 2021 zwischen diespitäler.be und der Einkaufsgemeinschaft HSK AG genehmigt worden ist, vorlegelegt und die Abschreibung des vorliegenden Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit beantragt hat, dass im System der Tarifgestaltung des Bundesgesetzes über die obligatorische Krankenpflegeversicherung Tarifverträge die Regel und die hoheitliche Tariffestsetzungen die Ausnahme bilden sollen, was bereits aus dem Wortlaut von Art. 43 Abs. 4, Art. 47 Abs. 1 und Art. 49 KVG (vgl. auch BVGE 2013/8 E. 2.4.6) erhellt (BVGE 2014/37 E. 3.5.1), dass das Primat des Tarifvertrages bereits in der Botschaft des Bundesrats vom 6. November 1991 über die Revision der Krankenversicherung (BBl 1992 I 93 ff.; nachfolgend: Botschaft KVG 1991) hervorgehoben wurde (vgl. S. 172 und 178) und mit dem KVG die Vertragsfreiheit zwischen Versicherungsträgern und Leistungserbringern gestärkt werden sollte (Botschaft KVG 1991, S. 118 und 179) (BVGE 2014/37 E. 3.5.1), dass der Bundesrat in seiner Rechtsprechung festhielt, dass dieses der vertraglichen Vereinbarung von Tarifen den klaren Vorrang einräumende System den Tarifpartnern gestattet, während eines vertragslosen Zustandes jederzeit Tarife zu vereinbaren; dass es den Parteien daher nicht verwehrt sei, auch während eines hängigen Beschwerdeverfahrens Vertragsverhandlungen zu führen und einen Vertrag abzuschliessen (RKUV 3/2002 E. II 2 S. 214), dass der Bundesrat weiter erwog, dass wenn die Kantonsregierung einen solchen Vertrag genehmigt, das normalerweise zur Folge habe, dass die Beschwerde gegenstandslos werde, falls der zeitliche Geltungsbereich der festgesetzten Tarife sich mit jenem der vertraglichen Vereinbarung deckt (RKUV 3/2002 E. II 2 S. 214), dass der hoheitlich festgesetzte Tarif rechtsprechungsgemäss gegenstandlos wird, sobald ein neuer Tarif vereinbart und genehmigt wird (Urteil des Bundesverwaltungsgericht C-1918/2018 vom 9. Juli 2019 E. 5.9 mit Hinweis auf BVGE 2011/61 E. 6.10.4 m.w.H.), dass die Vorinstanz mit Regierungsratsbeschluss vom 16. Oktober 2024 (RRB 984/2024) u.a. den zwischen diespitäler.de und der Einkaufsgemeinschaft HSK AG betreffend die Vergütung der ambulanten ärztlichen Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung im Spital gemäss KVG, gültig ab dem 1. Januar 2021 genehmigt hat, womit für den Zeitraum 1. Januar 2021 bis 30. Juni 2024 rückwirkend ein vereinbarter und genehmigter TARMED-Taxpunktwert von Fr. 0.86 gilt, ab 1. Juli 2024 bis 31. Dezember 2025 ein solcher von Fr. 0.91 (für das Inselspital: Fr. 0.92) und ab dem 1. Januar 2026 ein solcher von CHF 0.92 (für das Inselspital Fr. 0.93), dass die von der Einkaufsgemeinschaft HSK vertretenen Versicherer mit Eingabe vom 3. Dezember 2024 angesichts der konstitutiven Tarifvertragsgenehmigung den Rückzug ihrer Beschwerde erklärt und die Abschreibung des Beschwerdeverfahrens beantragt haben, dass sich auch die Leistungserbringer vertreten durch den Verein diespitäler.de mit Eingabe vom 5. Dezember 2024 sich mit der Abschreibung des vorliegenden vereinigten Verfahrens einverstanden erklärt haben, dass damit die Verfahrenssistierung aufzuheben und gemäss dargestellter Rechtslage das vorliegende vereinigte Beschwerdeverfahren im einzelrichterlichen Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 lit. a VGG), dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]), wobei Vorinstanzen keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG), dass die Verfahrenskosten gemäss Art. 6 VGKE ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn das Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird, dass vorliegend umständehalber noch auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet werden kann, sodass der im Verfahren C-2834/2024 einbezahlte Kostenvorschuss den Beschwerdeführerinnen (Versicherern der Einkaufsgemeinschaft HSK) nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten ist, dass auch den Leistungserbringern der im Verfahren C-2919/2024 einbezahlte Kostenvorschuss nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten ist, dass die Erhebung von Verfahrenskosten in den beiden vom Verfahren C-2919/2024 abgetrennten noch hängigen Beschwerdeverfahren der Leistungserbringer gegen die Einkaufsgemeinschaft tarifsuisse AG (C-4489/2024) und gegen die CSS-Kranken-Versicherung AG (C-4492/2024) explizit vorbehalten bleibt (vgl. Urteil des BVGer C-2267/2013, C-3614/2013 vom 4. September 2015 E. 7.2), dass bei diesem Verfahrensausgang die Parteikosten wettgeschlagen werden, wobei der Vorinstanz keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. VGKE), dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht gegen Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 33 Bst. i VGG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 KVG getroffen hat, gemäss Art. 83 Bst. r BGG unzulässig und das vorliegende Urteil somit endgültig ist (vgl. auch BGE 141 V 361). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Sistierung des vorliegenden vereinigten Verfahrens wird aufgehoben.

2. Die Beschwerdeverfahren C-2834/2024 und C-2919/2024 (abgetrenntes Verfahren gegen die Einkaufsgemeinschaft HSK) werden als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der im Verfahren C-2834/2024 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 5'000.- wird der Einkaufsgemeinschaft HSK nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurückerstattet. Der im Verfahren C-2919/2024 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 5'000.- wird den Leistungserbringern nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurückerstattet.

4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, die Beschwerdegegnerinnen und die Vorinstanz. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiber: Christoph Rohrer Milan Lazic Versand: