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C-2822/2006

C-2822/2006

Bundesverwaltungsgericht · 2007-11-23 · Deutsch CH

Eingliederungsmassnahmen","Invalidenversicherung (Übriges)

Sachverhalt

A. A. Z._______, deutsche Staatsangehörige, ist am 14. Juni 2003 in D._______ (Schweiz) geboren (IV-Akt. 3) und lebt bei ihren Eltern in B._______ (Deutschland). Sie leidet gemäss den Berichten des Epilepsiezentrums C._______ an einer angeborenen Porenzephalie, einer symptomatischen fokalen Epilepsie, einer ausgeprägten statomotorischen Retardierung, einer Hemisymptomatik rechts sowie an unklarem Visusverlust beider Augen (Berichte vom 8. Juli, 25. August und 29. November 2004, Beschwerdebeilage 3). R. Z._______, Vater von A. Z._______, ist seit 1999 als Grenzgänger in der Schweiz erwerbstätig und obligatorisch bei der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) versichert. Die ganze Familie ist bei einer schweizerischen Krankenkasse versichert (vgl. IV-Akt. 4 und 6, S. 3). Nachdem sich R. Z._______ am 27. April 2005 bei der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend IV-Stelle) nach allfälligen Leistungen für seine Tochter erkundigt hatte, reichte er mit Datum vom 20. Juli 2005 die Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen für Versicherte vor dem 20. Altersjahr ein und beantragte medizinische Massnahmen bei Geburtsgebrechen (IV-Akt. 4 und 6). B. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2005 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab, da die versicherungsmässigen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Ein im Ausland wohnhaftes Kind eines Grenzgängers sei durch die vom Vater obligatorisch geleisteten Beiträge nicht mitversichert, weshalb kein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen bestehe (IV-Akt. 9). C. R. Z._______ erhob mit Datum vom 8. November 2005 Einsprache und liess - mittlerweile verteten durch lic.iur. Katrin Plattner, Rechtsdienst für Behinderte, Behindertenforum - mit Eingabe vom 14. März 2006 seine Einsprachebegründung ergänzen (IV-Akt. 10-15). Gerügt wurde insbesondere ein Verstoss gegen das Gleichbehandlungsgebot, weil gemäss der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts auch im Ausland wohnende Kinder von Grenzgängern, soweit sie die schweizerische Staatsangehörigkeit besitzen, Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen hätten. D. Mit Einspracheentscheid vom 8. Juni 2006 wies die IV-Stelle die Einsprache ab (IV-Akt. 16). Sie begründete den Entscheid im Wesentlichen damit, dass die erwähnte Rechtsprechung - auch gemäss den Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung (BSV) - nur für im Ausland lebende Kinder mit schweizerischer Staatsangehörigkeit gelte. Da das Mädchen nicht Schweizerbürgerin sei, bestehe kein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen. E. R. Z._______ liess im Namen von A. Z._______ bei der Eidgenössischen AHV/IV-Rekurskommission für Personen im Ausland (nachfolgend: Rekurskommission AHV/IV) mit Datum vom 10. Juli 2006 Beschwerde erheben und das Rechtsbegehren stellen, es sei - unter Kostenfolge - der Einspracheentscheid vom 14.7.2004 [richtig: 8. Juni 2006] aufzuheben und es sei in Abänderung der Verfügung vom 14. Oktober 2005 der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Eingliederungsmassnahmen rückwirkend ab Geburt zu anerkennen. Zur Begründung wird im Wesentlichen auf das Freizügigkeitsabkommen mit der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten verwiesen, welches eine Ungleichbehandlung aufgrund der Staatsangehörigkeit verbiete. Da sich die deutsche Versicherung aufgrund dieses Abkommens als nicht zuständig erkläre, würde im vorliegenden Fall eine Versicherungslücke entstehen, wenn man der Interpretation der Vorinstanz folgen würde. Mit Eingabe vom 13. Juli 2006 reichte die Beschwerdeführerin weitere Beweismittel ein. F. Mit Vernehmlassung vom 17. August 2007 beantragte die IV-Stelle unter Hinweis auf die für die IV-Stellen verbindlichen Weisungen des BSV die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin hielt in ihrer Eingabe vom 23. August 2006 an ihrem Antrag fest. G. Am 1. Januar 2007 ging das vorliegende Beschwerdeverfahren auf das Bundesverwaltungsgericht über, welches den Parteien am 1. März 2007 die Zusammensetzung des Spruchkörpers mitteilte. Es ging kein Ausstandsbegehren ein. H. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Die IV-Stelle des Bundes für Versicherte im Ausland ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen dieser IV-Stelle ist zudem in Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) ausdrücklich vorgesehen.

E. 1.2 Im Streit liegt der Einspracheentscheid der IV-Stelle für Versicherte im Ausland vom 8. Juni 2006. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.

E. 2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (wie schon vor der Rekurskommission AHV/IV) richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; zur Rechtslage bis Ende Dezember 2006 vgl. aArt. 69 Abs. 2 IVG in Verbindung mit aArt. 85bis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1).

E. 2.1 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht durch die ordentlich vertretene Beschwerdeführerin eingereicht (vgl. Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG, Art. 52 VwVG).

E. 2.2 Als Adressat des die Einsprache abweisenden Entscheides ist das durch ihren Vater Beschwerde führende Kind berührt und es hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 59 ATSG, Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

E. 2.3 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).

E. 3 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheides (hier: 8. Juni 2006) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). Weiter sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329, BGE 130 V 445 E. 1.2.1).

E. 3.1 Nach Art. 13 IVG haben Versicherte bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen notwendigen medizinischen Massnahmen (Abs. 1). Der Bundesrat bezeichnet die Gebrechen, für welche diese Massnahmen gewährt werden; er kann die Leistung ausschliessen, wenn das Gebrechen von geringfügiger Bedeutung ist (Abs. 2). Als Geburtsgebrechen im Sinne von Art. 13 IVG gelten Gebrechen, die bei vollendeter Geburt bestehen (Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 9. Dezember 1985 über Geburtsgebrechen [GgV, SR 831.232.21]). Die Geburtsgebrechen sind in der Liste im Anhang aufgeführt; das Eidgenössische Departement des Innern kann eindeutige Geburtsgebrechen, die nicht in der Liste im Anhang enthalten sind, als Geburtsgebrechen im Sinne von Art. 13 IVG bezeichnen (Art. 1 Abs. 2 GgV).

E. 3.2 Die Beschwerdeführerin ist deutsche Staatsangehörige. Deshalb ist vorliegend auch das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) zu beachten. Nach Art. 8 FZA regeln die Vertragsparteien die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II. Im Anhang II kommen die Vertragsparteien überein, im Bereich der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit untereinander die gemeinschaftlichen Rechtsakte, auf die Bezug genommen wird, anzuwenden, wozu namentlich auch die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (nachfolgend: Verordnung Nr. 1408/71, SR 0.831.109.268.1) gehört.

E. 4 Die Beschwerdeführerin ist mehrfach behindert und leidet unter anderem an einer symptomatischen fokalen Epilepsie. Die angeborene Epilepsie ist gemäss Ziff. 387 GgV-Anhang als Geburtsgebrechen anerkannt, ausgenommen sind Formen, bei denen eine antikonvulsive Therapie nicht oder nur während eines Anfalls notwendig ist. Die IV-Stelle hat die Frage, ob die Leiden der Beschwerdeführerin als Geburtsgebrechen im Sinne von Art. 13 IVG zu qualifizieren sind, nicht geprüft, weil sie die versicherungsmässigen Voraussetzungen als nicht erfüllt betrachtete.

E. 4.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidität unmittelbar bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern. Die zur Behandlung von Geburtsgebrechen notwendigen medizinischen Massnahmen werden jedoch unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich gewährt (Art. 8 Abs. 2 IVG). Sowohl in dieser allgemeinen Bestimmung zum Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen als auch in der besonderen Regelung zum Anspruch bei Geburtsgebrechen (Art. 13 Abs. 1 IVG) sind Leistungen nur für Versicherte vorgesehen. Laut Art. 22quater Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) entsteht der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen frühestens mit der Unterstellung unter die obligatorische oder freiwillige Versicherung. Als in der Schweiz erwerbstätiger Grenzgänger ist der Vater der Beschwerdeführerin - nicht aber sie selber - obligatorisch versichert (vgl. Art. 1b IVG in Verbindung mit Art. 1a Abs. 1 Bst. a und b AHVG). Zu untersuchen ist demnach im Folgenden, ob sich der Anspruch eines Kindes ohne schweizerische Staatsangehörigkeit auf Leistungen bei Geburtsgebrechen aus der Unterstellung des in der Schweiz als Grenzgänger obligatorisch versicherten Elternteils herleiten lässt. Da es an einer ausdrücklichen Regelung dieser Frage mangelt, ist dies insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Diskriminierungsverbotes von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft zu analysieren.

E. 4.2 Art. 22quater Abs. 2 IVV sieht für Personen, die der obligatorischen oder freiwilligen Versicherung nicht oder nicht mehr unterstellt sind eine Ausnahme von der Versicherungsklausel vor. Sie haben - höchstens bis zum 20. Altersjahr - Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, sofern mindestens ein Elternteil freiwillig oder nach Art. 1a Abs. 1 Bst. c oder Abs. 3 AHVG oder auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung während einer Erwerbstätigkeit im Ausland obligatorisch versichert ist. Im Urteil I 169/03 vom 12. Januar 2005 (publiziert in Sozialversicherungsrecht - Rechtsprechung [SVR] 2005 IV Nr. 34) hat das Eidgenössische Versicherungsgericht festgestellt, dass die Nichtanwendung dieser Ausnahmebestimmung auf nicht der Versicherung unterstellte schweizerische Staatsangehörige, deren Vater oder Mutter als Grenzgänger oder Grenzgängerin in der Schweiz erwerbstätig und somit obligatorisch versichert sind, mit dem Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung (Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) unvereinbar sei (E. 5.3). Dem Beschwerdeführer sei deshalb in Erweiterung der Anwendung von Art. 22quater Abs. 2 IVV das Recht auf medizinische Massnahmen - soweit sie in der Schweiz durchgeführt würden - zu anerkennen (E. 5.4). Nach Ansicht der Vorinstanz bzw. des BSV (IV-Akt. 17) ist diese Rechtsprechung nur anwendbar, wenn das betreffende Kind die schweizerische Staatsangehörigkeit besitzt. Die Beschwerdeführerin erblickt darin einen Verstoss gegen den durch das FZA gewährleisteten Gleichbehandlungsanspruch.

E. 4.3 Das Recht der Europäischen Gemeinschaft, welches hinsichtlich der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vom FZA übernommen wurde, lässt die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten zur Ausgestaltung ihrer Systeme der sozialen Sicherheit unberührt; mangels einer Harmonisierung auf Gemeinschaftsebene bestimmt das Recht jedes Mitgliedstaates, unter welchen Voraussetzungen zum einen ein Recht auf Anschluss an ein System der sozialen Sicherheit oder eine Verpflichtung hierzu besteht und zum anderen Leistungen der sozialen Sicherheit gewährt werden; gleichwohl müssen die Mitgliedstaaten bei der Ausübung dieser Befugnis das Gemeinschaftsrecht - insbesondere das Diskriminierungsverbot - beachten (siehe BGE 131 V 209 E. 5.2 und Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 289/03 vom 17. Februar 2006 E. 5.1, je mit Hinweisen). Nach dem Diskriminierungsverbot von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 haben Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaates wohnen und für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten auf Grund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates wie die Staatsangehörigen dieses Staates, soweit besondere Bestimmungen dieser Verordnung nichts anderes vorsehen. Sieht das nationale Recht eine gemeinschaftsrechtlich unzulässige diskriminierende Behandlung verschiedener Personengruppen vor, haben die Angehörigen der benachteiligten Gruppe Anspruch auf die gleiche Behandlung und auf Anwendung der gleichen Regelung wie die übrigen Betroffenen, wobei diese Regelung, solange das nationale Recht nicht diskriminierungsfrei ausgestaltet ist, das einzig gültige Bezugssystem bleibt (BGE 133 V 265 E. 5.2, BGE 131 V 209 E. 7).

E. 4.4 Leistungen bei Geburtsgebrechen gehören - wie das Bundesgericht in BGE 133 V 320 E. 5.6 festgehalten hat - zu den "Leistungen bei Krankheit oder Mutterschaft" im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Bst. a der Verordnung Nr. 1408/71. Zwar werden diese Leistungen nach schweizerischem Recht in erster Linie von der Invalidenversicherung gedeckt. Die in Art. 4 der Verordnung Nr. 1408/71 enthaltenen Leistungsumschreibungen sind jedoch nicht nach Massgabe des innerstaatlichen Rechts, sondern nach gemeinschaftsrechtlichen Kriterien zu verstehen (BGE 132 V 46 E. 3.2.3). Da die Bestimmungen über die Invalidität in Titel III Kapitel 2 der Verordnung Nr. 1408/71 einzig Geldleistungen regeln, sind medizinische Sachleistungen, mit Einschluss von Pflegekosten, welche bei Krankheit oder Mutterschaft erbracht werden, als Leistungen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Bst. a der Verordnung zu betrachten, unabhängig von der Art der Rechtsvorschriften, in denen diese Leistungen vorgesehen sind (BGE 133 V 320 E. 5.6 mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften [EuGH] und Literatur). Geburtsgebrechen stellen eine besondere Form von Krankheit dar (siehe Art. 3 Abs. 2 ATSG). Die zu ihrer Behandlung notwendigen medizinischen Massnahmen sind daher Leistungen bei Krankheit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Bst. a der Verordnung Nr. 1408/71 (vgl. auch Silvia Bucher, Die sozialrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichts zum FZA und zu Anhang K des EFTA-Übereinkommens [Teil 2], Schweizerische Zeitschrift für Sozialversicherung und berufliche Vorsorge 2007 S. 435 mit Hinweisen). Diese Qualifikation rechtfertigt sich umso eher, als Leistungen bei Geburtsgebrechen subsidiär auch durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung gedeckt werden (BGE 133 V 320 E. 5.6 mit Hinweisen). Als Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Bst. a der Verordnung Nr. 1408/71 fallen die Leistungen bei Geburtsgebrechen gemäss Art. 13 IVG demnach in den sachlichen Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71. Im soeben zitierten Urteil hat das Bundesgericht zudem entschieden, dass das Kind eines niederländischen Erwerbstätigen in Bezug auf die Leistungen bei Geburtsgebrechen ungeachtet der Unterscheidung zwischen eigenen und abgeleiteten Ansprüchen vom persönlichen Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 erfasst wird und sich deshalb auf die in dieser Verordnung garantierten Rechte berufen kann (BGE 133 V 320 E. 5.5).

E. 4.5 Wäre die Beschwerdeführerin schweizerische Staatsangehörige, hätte sie - soweit die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind - Anspruch auf Leistungen bei Geburtsgebrechen gemäss Art. 13 IVG. Die Praxis, wonach Art. 22quater Abs. 2 IVV auf Kinder von Grenzgängern und Grenzgängerinnen nur bei Staatsangehörigen der Schweiz analog angewendet wird, benachteiligt die Angehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft. Die Begründung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts im Urteil I 169/03 vom 12. Januar 2005 (publiziert in SVR 2005 IV Nr. 34), weshalb der Ausschluss von Schweizer Kindern, deren Eltern als Grenzgänger in der Schweiz obligatorisch bei der AHV/IV versichert sind, gegen das Gebot der rechtsgleichen Behandlung verstösst, trifft im Wesentlichen auch für Kinder zu, die aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union stammen. Denn der im Zusammenhang mit der Revision der freiwilligen Versicherung (Änderung des AHVG vom 23. Juni 2000, AS 2000 2677) aufgehobene Art. 9 Abs. 2 IVG sah vor, dass nicht versicherten Auslandschweizern bis zum 20. Altersjahr Eingliederungsmassnahmen gewährt werden, wenn ihr Vater oder ihre Mutter versichert ist. Mit Blick auf die Ausführungen in der Botschaft des Bundesrates vom 28. April 1999 (BBl 1999 4983) hat das Eidgenössische Versicherungsgericht erkannt, dass der Gesetzgeber mit der Aufhebung dieser Bestimmung keine Rechtsänderung vornehmen wollte (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 169/03 vom 12. Januar 2005, publiziert in SVR 2005 IV Nr. 34 E. 5.1.3 f.). Mit der Revision der freiwilligen Versicherung wurden die Möglichkeiten des Beitritts zur freiwilligen Versicherung eingeschränkt, gleichzeitig (im Sinne einer Kompensation) aber die Versicherungsklausel in Art. 6 Abs. 1 IVG aufgehoben. Zur Aufhebung des Art. 9 Abs. 2 IVG wurde in der Botschaft Folgendes ausgeführt: "Die Versicherungsklausel entfällt auch im Hinblick auf die Eingliederungsmassnahmen. Absatz 2, welcher bisher eine Ausnahmeregelung vom Erfordernis der Versicherteneigenschaft für invalide Schweizer mit Wohnsitz im Ausland vorsah, die das 20. Altersjahr noch nicht vollendet haben, kann daher aufgehoben werden" (BBl 1999 5012). Als entscheidend für den (rechtsgleichen) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen eines schweizerischen Kindes einer obligatorisch versicherten Grenzgängerin oder eines Grenzgängers erachtete das Eidgenössische Versicherungsgericht den Umstand, dass das Kind der freiwilligen Versicherung nicht beitreten könne und die Eltern nicht die Möglichkeit hätten, zu wählen, ob sie bei der Versicherung im Wohnsitzstaat oder in der Schweiz versichert sein wollten. Insofern bestehe die exakt gleiche Situation wie bei den in Art. 22quater Abs. 2 IVV genannten obligatorisch Versicherten (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 169/03 vom 12. Januar 2005, publiziert in SVR 2005 IV Nr. 34 E. 5.2.2). Die Voraussetzungen für einen Beitritt zur freiwilligen Versicherung gemäss Art. 2 Abs. 1 AHVG sind für Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft gleich. Sie können der Versicherung nur beitreten, wenn sie nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation leben und unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligatorisch versichert waren. Unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit sind nach Art. 1a Abs. 1 AHVG die natürlichen Personen, die in der Schweiz ihren Wohnsitz haben (Bst. a) oder eine Erwerbstätigkeit ausüben (Bst. b), obligatorisch versichert.

E. 4.6 Zentral ist im vorliegenden Fall weiter, dass die Leistungen bei Geburtsgebrechen gemeinschaftsrechtlich - wie bereits oben ausgeführt - als Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft zu qualifizieren sind. Grundsätzlich wird durch die Art. 13 ff. der Verordnung Nr. 1408/71 das anwendbare nationale Sozialversicherungsrecht im Sinne eines einheitlichen Sozialversicherungsstatuts bestimmt, wobei in erster Linie am Erwerbsort angeknüpft wird. Nichterwerbstätige Familienangehörige unterstehen zwar dem Recht des Wohnstaates (vgl. Art. 13 Abs. 2 Bst. f der Verordnung Nr. 1408/71), soweit nicht vom Erwerbstätigen abgeleitete Rechte in Frage stehen (Edgar Imhof, FZA/EFTA-Übereinkommen und soziale Sicherheit, in: Jusletter 23. Oktober 2006 Rz. 17). Im Bereich der Krankenversicherung unterstehen die nichterwerbstätigen Familienangehörigen - unter Vorbehalt der Ausnahmen gemäss Anhang VI der Verordnung Nr. 1408/71 - dem gleichen Recht wie der erwerbstätige Familienangehörige (vgl. dazu Imhof, a.a.O., Rz. 46). Grenzgänger und ihre Familienangehörigen, die in Deutschland wohnen, haben die Möglichkeit, zu wählen, ob sie sich im Wohnland oder in der Schweiz der Krankenversicherung unterstellen lassen wollen, wobei sie dieses Optionsrecht innerhalb von drei Monaten auszuüben haben. Sie werden gemäss Art. 2 Abs. 6 der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV, SR 832.102) von der Versicherungspflicht befreit, wenn sie den Nachweis einer im Wohnland bestehenden Krankenversicherung erbringen (vgl. BSV-Infoschreiben an die zuständigen kantonalen Stellen, Informationen über die neusten Entwicklungen des Personenfreizügigkeitsabkommens im Bereich der Krankenversicherung, 13. März 2003, abgerufen am 24.10.2007 unter www.sozialversicherungen.admin.ch > KV > EU > Kantone). Die Beschwerdeführerin und ihre Eltern sind laut Angaben ihres Vaters der schweizerischen Krankenversicherung unterstellt (IV-Akt. 4 und 6). Im Februar 2005 stellte die Familie einen Antrag zur freiwilligen Versicherung bei der AOK Waldshut. Mit Schreiben vom 9. März 2005 wies die AOK zutreffenderweise (vgl. Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1408/71 sowie die in BGE 132 V 310 nicht publizierte E. 3.1 [Urteil K 25/05 vom 29. März 2006]) darauf hin, dass gemäss dem Europäischen Abkommen über Soziale Sicherheit die obligatorische Krankenversicherung in der Schweiz einer freiwilligen Versicherung vorgehe (Beschwerdebeilage 5). Nach Ablauf der Frist zur Ausübung des Optionsrechts ist ein Wechsel des Krankenversicherungsstatuts grundsätzlich nicht mehr möglich. Die Leistungen bei Geburtsgebrechen (als Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft) sind demnach ausschliesslich nach schweizerischem Recht zu beurteilen. Wie die Beschwerdeführerin zutreffend vorbringt, würde - wenn man der von der Vorinstanz bzw. der vom BSV vertretenen Ansicht folgen würde - bei Grenzgängern, die in der Schweiz der obligatorischen Krankenversicherung unterstehen, eine Versicherungslücke entstehen, die ausschliesslich im grenzüberschreitenden Sachverhalt begründet liegt. Zweck des Koordinationsrechts im Bereich der sozialen Sicherheit ist aber gerade, solche Nachteile zu vermeiden.

E. 4.7 Es ist somit festzustellen, dass das Gesuch der Beschwerdeführerin in diskriminierungsfreier Weise, wie wenn sie schweizerische Staatsangehörige wäre (vgl. Erwägung 4.3), in analoger Anwendung des Art. 22quater Abs. 2 IVV zu beurteilen ist. Die IV-Stelle hat demnach die versicherungsmässigen Voraussetzungen zu Unrecht verneint.

E. 4.8 Zu welchem Ergebnis die Berücksichtigung des Diskriminierungsverbots gemäss Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 bei der nach dem 1. Januar 2008 geltenden Rechtslage führen wird, ist vorliegend nicht zu prüfen. Mit der Änderung des IVG vom 6. Oktober 2006 (5. IV-Revision, AS 2007 5129) wurden die bisher in Art. 22quater IVV geregelten Voraussetzungen auf Gesetzesstufe gehoben (siehe Art. 9 Abs. 1bis und Abs. 2 IVG, in der ab dem 1. Januar 2008 gültigen Fassung). Die Beantwortung der Frage, ob eine analoge Anwendung des neuen Art. 9 Abs. 2 IVG auf Kinder von obligatorisch versicherten Grenzgängerinnen und Grenzgängern mit schweizerischer oder EU-Staatsangehörigkeit zulässig bzw. geboten sein wird, hat dannzumal unter Berücksichtigung des Art. 190 BV, wonach Bundesgesetze und Völkerrecht (wozu insbesondere auch das FZA gehört) massgebend sind, zu erfolgen.

E. 5 Da die IV-Stelle die sachlichen Anspruchsvoraussetzungen gar nicht geprüft hat, kann der Leistungsanspruch im vorliegenden Verfahren nicht abschliessend beurteilt werden. Die von der Vorinstanz eingereichten Akten enthalten keinerlei medizinische Unterlagen. Aus dem Bericht des Epilepsiezentrums C._______ vom 29. November 2004 (Beschwerdebeilage 3, S. 2) geht hervor, dass die Patientin seit dem 20. Oktober 2004 nicht mehr mit Antikonvulsiva behandelt werde. Ob bzw. in welchen Phasen die Epilepsie eine antikonvulsive Behandlung erforderte und als Geburtsgebrechen im Sinne von Ziff. 387 GgV Anhang zu qualifizieren ist, lässt sich aufgrund der Akten nicht feststellen. Offen ist auch, wie es sich mit den übrigen Behinderungen der Beschwerdeführerin verhält. Die Sache ist daher an die Vorinstanz zurück zu weisen, damit sie nach erfolgter Abklärung über das Leistungsgesuch neu verfüge.

E. 6 Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.

E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Eine Rückweisung gilt praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei (BGE 132 V 215 E. 6). Den Vorinstanzen werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Im Übrigen geht es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung bzw. Verweigerung von Versicherungsleistungen, weshalb gemäss den bis zum 30. Juni 2006 geltenden und nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts für die hängigen Beschwerden gegen IV-Einspracheentscheide auch weiterhin anwendbaren Bestimmungen keine Verfahrenskosten erhoben werden (Art. 69 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 2 AHVG).

E. 6.2 Die durch den Rechtsdienst für Behinderte vertretene Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Verwaltung. Diese wird auf Fr. 1'500.- (inkl. Mehrwertsteuer) festgesetzt.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen und der Einspracheentscheid vom 8. Juni 2006 aufgehoben. Die Sache wird an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland zurückgewiesen, damit diese nach erfolgter Abklärung über den Anspruch auf Leistungen bei Geburtsgebrechen neu verfüge.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'500.- auszurichten.
  4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. ...) - das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Johannes Frölicher Susanne Fankhauser Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand:
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Tribunal administrativ federal Abteilung III C-2822/2006/frj/fas {T 0/2} Urteil vom 23. November 2007 Besetzung Richter Johannes Frölicher (Vorsitz), Richterin Franziska Schneider, Richter Francesco Parrino, Gerichtsschreiberin Susanne Fankhauser. Parteien A. Z._______, vertreten durch ihren Vater, dieser vertreten durch Rechtsdienst für Behinderte, lic. iur. Katrin Plattner, Klybeckstrasse 64, 4057 Basel, Beschwerdeführerin, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand Eingliederungsmassnahmen (Einspracheentscheid vom 8. Juni 2006). Sachverhalt: A. A. Z._______, deutsche Staatsangehörige, ist am 14. Juni 2003 in D._______ (Schweiz) geboren (IV-Akt. 3) und lebt bei ihren Eltern in B._______ (Deutschland). Sie leidet gemäss den Berichten des Epilepsiezentrums C._______ an einer angeborenen Porenzephalie, einer symptomatischen fokalen Epilepsie, einer ausgeprägten statomotorischen Retardierung, einer Hemisymptomatik rechts sowie an unklarem Visusverlust beider Augen (Berichte vom 8. Juli, 25. August und 29. November 2004, Beschwerdebeilage 3). R. Z._______, Vater von A. Z._______, ist seit 1999 als Grenzgänger in der Schweiz erwerbstätig und obligatorisch bei der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) versichert. Die ganze Familie ist bei einer schweizerischen Krankenkasse versichert (vgl. IV-Akt. 4 und 6, S. 3). Nachdem sich R. Z._______ am 27. April 2005 bei der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend IV-Stelle) nach allfälligen Leistungen für seine Tochter erkundigt hatte, reichte er mit Datum vom 20. Juli 2005 die Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen für Versicherte vor dem 20. Altersjahr ein und beantragte medizinische Massnahmen bei Geburtsgebrechen (IV-Akt. 4 und 6). B. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2005 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab, da die versicherungsmässigen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Ein im Ausland wohnhaftes Kind eines Grenzgängers sei durch die vom Vater obligatorisch geleisteten Beiträge nicht mitversichert, weshalb kein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen bestehe (IV-Akt. 9). C. R. Z._______ erhob mit Datum vom 8. November 2005 Einsprache und liess - mittlerweile verteten durch lic.iur. Katrin Plattner, Rechtsdienst für Behinderte, Behindertenforum - mit Eingabe vom 14. März 2006 seine Einsprachebegründung ergänzen (IV-Akt. 10-15). Gerügt wurde insbesondere ein Verstoss gegen das Gleichbehandlungsgebot, weil gemäss der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts auch im Ausland wohnende Kinder von Grenzgängern, soweit sie die schweizerische Staatsangehörigkeit besitzen, Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen hätten. D. Mit Einspracheentscheid vom 8. Juni 2006 wies die IV-Stelle die Einsprache ab (IV-Akt. 16). Sie begründete den Entscheid im Wesentlichen damit, dass die erwähnte Rechtsprechung - auch gemäss den Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung (BSV) - nur für im Ausland lebende Kinder mit schweizerischer Staatsangehörigkeit gelte. Da das Mädchen nicht Schweizerbürgerin sei, bestehe kein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen. E. R. Z._______ liess im Namen von A. Z._______ bei der Eidgenössischen AHV/IV-Rekurskommission für Personen im Ausland (nachfolgend: Rekurskommission AHV/IV) mit Datum vom 10. Juli 2006 Beschwerde erheben und das Rechtsbegehren stellen, es sei - unter Kostenfolge - der Einspracheentscheid vom 14.7.2004 [richtig: 8. Juni 2006] aufzuheben und es sei in Abänderung der Verfügung vom 14. Oktober 2005 der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Eingliederungsmassnahmen rückwirkend ab Geburt zu anerkennen. Zur Begründung wird im Wesentlichen auf das Freizügigkeitsabkommen mit der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten verwiesen, welches eine Ungleichbehandlung aufgrund der Staatsangehörigkeit verbiete. Da sich die deutsche Versicherung aufgrund dieses Abkommens als nicht zuständig erkläre, würde im vorliegenden Fall eine Versicherungslücke entstehen, wenn man der Interpretation der Vorinstanz folgen würde. Mit Eingabe vom 13. Juli 2006 reichte die Beschwerdeführerin weitere Beweismittel ein. F. Mit Vernehmlassung vom 17. August 2007 beantragte die IV-Stelle unter Hinweis auf die für die IV-Stellen verbindlichen Weisungen des BSV die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin hielt in ihrer Eingabe vom 23. August 2006 an ihrem Antrag fest. G. Am 1. Januar 2007 ging das vorliegende Beschwerdeverfahren auf das Bundesverwaltungsgericht über, welches den Parteien am 1. März 2007 die Zusammensetzung des Spruchkörpers mitteilte. Es ging kein Ausstandsbegehren ein. H. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Die IV-Stelle des Bundes für Versicherte im Ausland ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen dieser IV-Stelle ist zudem in Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) ausdrücklich vorgesehen. 1.2 Im Streit liegt der Einspracheentscheid der IV-Stelle für Versicherte im Ausland vom 8. Juni 2006. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. 2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (wie schon vor der Rekurskommission AHV/IV) richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; zur Rechtslage bis Ende Dezember 2006 vgl. aArt. 69 Abs. 2 IVG in Verbindung mit aArt. 85bis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1). 2.1 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht durch die ordentlich vertretene Beschwerdeführerin eingereicht (vgl. Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG, Art. 52 VwVG). 2.2 Als Adressat des die Einsprache abweisenden Entscheides ist das durch ihren Vater Beschwerde führende Kind berührt und es hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 59 ATSG, Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2.3 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG). 3. Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheides (hier: 8. Juni 2006) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). Weiter sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329, BGE 130 V 445 E. 1.2.1). 3.1 Nach Art. 13 IVG haben Versicherte bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen notwendigen medizinischen Massnahmen (Abs. 1). Der Bundesrat bezeichnet die Gebrechen, für welche diese Massnahmen gewährt werden; er kann die Leistung ausschliessen, wenn das Gebrechen von geringfügiger Bedeutung ist (Abs. 2). Als Geburtsgebrechen im Sinne von Art. 13 IVG gelten Gebrechen, die bei vollendeter Geburt bestehen (Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 9. Dezember 1985 über Geburtsgebrechen [GgV, SR 831.232.21]). Die Geburtsgebrechen sind in der Liste im Anhang aufgeführt; das Eidgenössische Departement des Innern kann eindeutige Geburtsgebrechen, die nicht in der Liste im Anhang enthalten sind, als Geburtsgebrechen im Sinne von Art. 13 IVG bezeichnen (Art. 1 Abs. 2 GgV). 3.2 Die Beschwerdeführerin ist deutsche Staatsangehörige. Deshalb ist vorliegend auch das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) zu beachten. Nach Art. 8 FZA regeln die Vertragsparteien die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II. Im Anhang II kommen die Vertragsparteien überein, im Bereich der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit untereinander die gemeinschaftlichen Rechtsakte, auf die Bezug genommen wird, anzuwenden, wozu namentlich auch die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (nachfolgend: Verordnung Nr. 1408/71, SR 0.831.109.268.1) gehört. 4. Die Beschwerdeführerin ist mehrfach behindert und leidet unter anderem an einer symptomatischen fokalen Epilepsie. Die angeborene Epilepsie ist gemäss Ziff. 387 GgV-Anhang als Geburtsgebrechen anerkannt, ausgenommen sind Formen, bei denen eine antikonvulsive Therapie nicht oder nur während eines Anfalls notwendig ist. Die IV-Stelle hat die Frage, ob die Leiden der Beschwerdeführerin als Geburtsgebrechen im Sinne von Art. 13 IVG zu qualifizieren sind, nicht geprüft, weil sie die versicherungsmässigen Voraussetzungen als nicht erfüllt betrachtete. 4.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidität unmittelbar bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern. Die zur Behandlung von Geburtsgebrechen notwendigen medizinischen Massnahmen werden jedoch unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich gewährt (Art. 8 Abs. 2 IVG). Sowohl in dieser allgemeinen Bestimmung zum Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen als auch in der besonderen Regelung zum Anspruch bei Geburtsgebrechen (Art. 13 Abs. 1 IVG) sind Leistungen nur für Versicherte vorgesehen. Laut Art. 22quater Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) entsteht der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen frühestens mit der Unterstellung unter die obligatorische oder freiwillige Versicherung. Als in der Schweiz erwerbstätiger Grenzgänger ist der Vater der Beschwerdeführerin - nicht aber sie selber - obligatorisch versichert (vgl. Art. 1b IVG in Verbindung mit Art. 1a Abs. 1 Bst. a und b AHVG). Zu untersuchen ist demnach im Folgenden, ob sich der Anspruch eines Kindes ohne schweizerische Staatsangehörigkeit auf Leistungen bei Geburtsgebrechen aus der Unterstellung des in der Schweiz als Grenzgänger obligatorisch versicherten Elternteils herleiten lässt. Da es an einer ausdrücklichen Regelung dieser Frage mangelt, ist dies insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Diskriminierungsverbotes von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft zu analysieren. 4.2 Art. 22quater Abs. 2 IVV sieht für Personen, die der obligatorischen oder freiwilligen Versicherung nicht oder nicht mehr unterstellt sind eine Ausnahme von der Versicherungsklausel vor. Sie haben - höchstens bis zum 20. Altersjahr - Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, sofern mindestens ein Elternteil freiwillig oder nach Art. 1a Abs. 1 Bst. c oder Abs. 3 AHVG oder auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung während einer Erwerbstätigkeit im Ausland obligatorisch versichert ist. Im Urteil I 169/03 vom 12. Januar 2005 (publiziert in Sozialversicherungsrecht - Rechtsprechung [SVR] 2005 IV Nr. 34) hat das Eidgenössische Versicherungsgericht festgestellt, dass die Nichtanwendung dieser Ausnahmebestimmung auf nicht der Versicherung unterstellte schweizerische Staatsangehörige, deren Vater oder Mutter als Grenzgänger oder Grenzgängerin in der Schweiz erwerbstätig und somit obligatorisch versichert sind, mit dem Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung (Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) unvereinbar sei (E. 5.3). Dem Beschwerdeführer sei deshalb in Erweiterung der Anwendung von Art. 22quater Abs. 2 IVV das Recht auf medizinische Massnahmen - soweit sie in der Schweiz durchgeführt würden - zu anerkennen (E. 5.4). Nach Ansicht der Vorinstanz bzw. des BSV (IV-Akt. 17) ist diese Rechtsprechung nur anwendbar, wenn das betreffende Kind die schweizerische Staatsangehörigkeit besitzt. Die Beschwerdeführerin erblickt darin einen Verstoss gegen den durch das FZA gewährleisteten Gleichbehandlungsanspruch. 4.3 Das Recht der Europäischen Gemeinschaft, welches hinsichtlich der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vom FZA übernommen wurde, lässt die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten zur Ausgestaltung ihrer Systeme der sozialen Sicherheit unberührt; mangels einer Harmonisierung auf Gemeinschaftsebene bestimmt das Recht jedes Mitgliedstaates, unter welchen Voraussetzungen zum einen ein Recht auf Anschluss an ein System der sozialen Sicherheit oder eine Verpflichtung hierzu besteht und zum anderen Leistungen der sozialen Sicherheit gewährt werden; gleichwohl müssen die Mitgliedstaaten bei der Ausübung dieser Befugnis das Gemeinschaftsrecht - insbesondere das Diskriminierungsverbot - beachten (siehe BGE 131 V 209 E. 5.2 und Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 289/03 vom 17. Februar 2006 E. 5.1, je mit Hinweisen). Nach dem Diskriminierungsverbot von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 haben Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaates wohnen und für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten auf Grund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates wie die Staatsangehörigen dieses Staates, soweit besondere Bestimmungen dieser Verordnung nichts anderes vorsehen. Sieht das nationale Recht eine gemeinschaftsrechtlich unzulässige diskriminierende Behandlung verschiedener Personengruppen vor, haben die Angehörigen der benachteiligten Gruppe Anspruch auf die gleiche Behandlung und auf Anwendung der gleichen Regelung wie die übrigen Betroffenen, wobei diese Regelung, solange das nationale Recht nicht diskriminierungsfrei ausgestaltet ist, das einzig gültige Bezugssystem bleibt (BGE 133 V 265 E. 5.2, BGE 131 V 209 E. 7). 4.4 Leistungen bei Geburtsgebrechen gehören - wie das Bundesgericht in BGE 133 V 320 E. 5.6 festgehalten hat - zu den "Leistungen bei Krankheit oder Mutterschaft" im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Bst. a der Verordnung Nr. 1408/71. Zwar werden diese Leistungen nach schweizerischem Recht in erster Linie von der Invalidenversicherung gedeckt. Die in Art. 4 der Verordnung Nr. 1408/71 enthaltenen Leistungsumschreibungen sind jedoch nicht nach Massgabe des innerstaatlichen Rechts, sondern nach gemeinschaftsrechtlichen Kriterien zu verstehen (BGE 132 V 46 E. 3.2.3). Da die Bestimmungen über die Invalidität in Titel III Kapitel 2 der Verordnung Nr. 1408/71 einzig Geldleistungen regeln, sind medizinische Sachleistungen, mit Einschluss von Pflegekosten, welche bei Krankheit oder Mutterschaft erbracht werden, als Leistungen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Bst. a der Verordnung zu betrachten, unabhängig von der Art der Rechtsvorschriften, in denen diese Leistungen vorgesehen sind (BGE 133 V 320 E. 5.6 mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften [EuGH] und Literatur). Geburtsgebrechen stellen eine besondere Form von Krankheit dar (siehe Art. 3 Abs. 2 ATSG). Die zu ihrer Behandlung notwendigen medizinischen Massnahmen sind daher Leistungen bei Krankheit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Bst. a der Verordnung Nr. 1408/71 (vgl. auch Silvia Bucher, Die sozialrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichts zum FZA und zu Anhang K des EFTA-Übereinkommens [Teil 2], Schweizerische Zeitschrift für Sozialversicherung und berufliche Vorsorge 2007 S. 435 mit Hinweisen). Diese Qualifikation rechtfertigt sich umso eher, als Leistungen bei Geburtsgebrechen subsidiär auch durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung gedeckt werden (BGE 133 V 320 E. 5.6 mit Hinweisen). Als Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Bst. a der Verordnung Nr. 1408/71 fallen die Leistungen bei Geburtsgebrechen gemäss Art. 13 IVG demnach in den sachlichen Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71. Im soeben zitierten Urteil hat das Bundesgericht zudem entschieden, dass das Kind eines niederländischen Erwerbstätigen in Bezug auf die Leistungen bei Geburtsgebrechen ungeachtet der Unterscheidung zwischen eigenen und abgeleiteten Ansprüchen vom persönlichen Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 erfasst wird und sich deshalb auf die in dieser Verordnung garantierten Rechte berufen kann (BGE 133 V 320 E. 5.5). 4.5 Wäre die Beschwerdeführerin schweizerische Staatsangehörige, hätte sie - soweit die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind - Anspruch auf Leistungen bei Geburtsgebrechen gemäss Art. 13 IVG. Die Praxis, wonach Art. 22quater Abs. 2 IVV auf Kinder von Grenzgängern und Grenzgängerinnen nur bei Staatsangehörigen der Schweiz analog angewendet wird, benachteiligt die Angehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft. Die Begründung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts im Urteil I 169/03 vom 12. Januar 2005 (publiziert in SVR 2005 IV Nr. 34), weshalb der Ausschluss von Schweizer Kindern, deren Eltern als Grenzgänger in der Schweiz obligatorisch bei der AHV/IV versichert sind, gegen das Gebot der rechtsgleichen Behandlung verstösst, trifft im Wesentlichen auch für Kinder zu, die aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union stammen. Denn der im Zusammenhang mit der Revision der freiwilligen Versicherung (Änderung des AHVG vom 23. Juni 2000, AS 2000 2677) aufgehobene Art. 9 Abs. 2 IVG sah vor, dass nicht versicherten Auslandschweizern bis zum 20. Altersjahr Eingliederungsmassnahmen gewährt werden, wenn ihr Vater oder ihre Mutter versichert ist. Mit Blick auf die Ausführungen in der Botschaft des Bundesrates vom 28. April 1999 (BBl 1999 4983) hat das Eidgenössische Versicherungsgericht erkannt, dass der Gesetzgeber mit der Aufhebung dieser Bestimmung keine Rechtsänderung vornehmen wollte (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 169/03 vom 12. Januar 2005, publiziert in SVR 2005 IV Nr. 34 E. 5.1.3 f.). Mit der Revision der freiwilligen Versicherung wurden die Möglichkeiten des Beitritts zur freiwilligen Versicherung eingeschränkt, gleichzeitig (im Sinne einer Kompensation) aber die Versicherungsklausel in Art. 6 Abs. 1 IVG aufgehoben. Zur Aufhebung des Art. 9 Abs. 2 IVG wurde in der Botschaft Folgendes ausgeführt: "Die Versicherungsklausel entfällt auch im Hinblick auf die Eingliederungsmassnahmen. Absatz 2, welcher bisher eine Ausnahmeregelung vom Erfordernis der Versicherteneigenschaft für invalide Schweizer mit Wohnsitz im Ausland vorsah, die das 20. Altersjahr noch nicht vollendet haben, kann daher aufgehoben werden" (BBl 1999 5012). Als entscheidend für den (rechtsgleichen) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen eines schweizerischen Kindes einer obligatorisch versicherten Grenzgängerin oder eines Grenzgängers erachtete das Eidgenössische Versicherungsgericht den Umstand, dass das Kind der freiwilligen Versicherung nicht beitreten könne und die Eltern nicht die Möglichkeit hätten, zu wählen, ob sie bei der Versicherung im Wohnsitzstaat oder in der Schweiz versichert sein wollten. Insofern bestehe die exakt gleiche Situation wie bei den in Art. 22quater Abs. 2 IVV genannten obligatorisch Versicherten (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 169/03 vom 12. Januar 2005, publiziert in SVR 2005 IV Nr. 34 E. 5.2.2). Die Voraussetzungen für einen Beitritt zur freiwilligen Versicherung gemäss Art. 2 Abs. 1 AHVG sind für Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft gleich. Sie können der Versicherung nur beitreten, wenn sie nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation leben und unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligatorisch versichert waren. Unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit sind nach Art. 1a Abs. 1 AHVG die natürlichen Personen, die in der Schweiz ihren Wohnsitz haben (Bst. a) oder eine Erwerbstätigkeit ausüben (Bst. b), obligatorisch versichert. 4.6 Zentral ist im vorliegenden Fall weiter, dass die Leistungen bei Geburtsgebrechen gemeinschaftsrechtlich - wie bereits oben ausgeführt - als Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft zu qualifizieren sind. Grundsätzlich wird durch die Art. 13 ff. der Verordnung Nr. 1408/71 das anwendbare nationale Sozialversicherungsrecht im Sinne eines einheitlichen Sozialversicherungsstatuts bestimmt, wobei in erster Linie am Erwerbsort angeknüpft wird. Nichterwerbstätige Familienangehörige unterstehen zwar dem Recht des Wohnstaates (vgl. Art. 13 Abs. 2 Bst. f der Verordnung Nr. 1408/71), soweit nicht vom Erwerbstätigen abgeleitete Rechte in Frage stehen (Edgar Imhof, FZA/EFTA-Übereinkommen und soziale Sicherheit, in: Jusletter 23. Oktober 2006 Rz. 17). Im Bereich der Krankenversicherung unterstehen die nichterwerbstätigen Familienangehörigen - unter Vorbehalt der Ausnahmen gemäss Anhang VI der Verordnung Nr. 1408/71 - dem gleichen Recht wie der erwerbstätige Familienangehörige (vgl. dazu Imhof, a.a.O., Rz. 46). Grenzgänger und ihre Familienangehörigen, die in Deutschland wohnen, haben die Möglichkeit, zu wählen, ob sie sich im Wohnland oder in der Schweiz der Krankenversicherung unterstellen lassen wollen, wobei sie dieses Optionsrecht innerhalb von drei Monaten auszuüben haben. Sie werden gemäss Art. 2 Abs. 6 der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV, SR 832.102) von der Versicherungspflicht befreit, wenn sie den Nachweis einer im Wohnland bestehenden Krankenversicherung erbringen (vgl. BSV-Infoschreiben an die zuständigen kantonalen Stellen, Informationen über die neusten Entwicklungen des Personenfreizügigkeitsabkommens im Bereich der Krankenversicherung, 13. März 2003, abgerufen am 24.10.2007 unter www.sozialversicherungen.admin.ch > KV > EU > Kantone). Die Beschwerdeführerin und ihre Eltern sind laut Angaben ihres Vaters der schweizerischen Krankenversicherung unterstellt (IV-Akt. 4 und 6). Im Februar 2005 stellte die Familie einen Antrag zur freiwilligen Versicherung bei der AOK Waldshut. Mit Schreiben vom 9. März 2005 wies die AOK zutreffenderweise (vgl. Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1408/71 sowie die in BGE 132 V 310 nicht publizierte E. 3.1 [Urteil K 25/05 vom 29. März 2006]) darauf hin, dass gemäss dem Europäischen Abkommen über Soziale Sicherheit die obligatorische Krankenversicherung in der Schweiz einer freiwilligen Versicherung vorgehe (Beschwerdebeilage 5). Nach Ablauf der Frist zur Ausübung des Optionsrechts ist ein Wechsel des Krankenversicherungsstatuts grundsätzlich nicht mehr möglich. Die Leistungen bei Geburtsgebrechen (als Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft) sind demnach ausschliesslich nach schweizerischem Recht zu beurteilen. Wie die Beschwerdeführerin zutreffend vorbringt, würde - wenn man der von der Vorinstanz bzw. der vom BSV vertretenen Ansicht folgen würde - bei Grenzgängern, die in der Schweiz der obligatorischen Krankenversicherung unterstehen, eine Versicherungslücke entstehen, die ausschliesslich im grenzüberschreitenden Sachverhalt begründet liegt. Zweck des Koordinationsrechts im Bereich der sozialen Sicherheit ist aber gerade, solche Nachteile zu vermeiden. 4.7 Es ist somit festzustellen, dass das Gesuch der Beschwerdeführerin in diskriminierungsfreier Weise, wie wenn sie schweizerische Staatsangehörige wäre (vgl. Erwägung 4.3), in analoger Anwendung des Art. 22quater Abs. 2 IVV zu beurteilen ist. Die IV-Stelle hat demnach die versicherungsmässigen Voraussetzungen zu Unrecht verneint. 4.8 Zu welchem Ergebnis die Berücksichtigung des Diskriminierungsverbots gemäss Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 bei der nach dem 1. Januar 2008 geltenden Rechtslage führen wird, ist vorliegend nicht zu prüfen. Mit der Änderung des IVG vom 6. Oktober 2006 (5. IV-Revision, AS 2007 5129) wurden die bisher in Art. 22quater IVV geregelten Voraussetzungen auf Gesetzesstufe gehoben (siehe Art. 9 Abs. 1bis und Abs. 2 IVG, in der ab dem 1. Januar 2008 gültigen Fassung). Die Beantwortung der Frage, ob eine analoge Anwendung des neuen Art. 9 Abs. 2 IVG auf Kinder von obligatorisch versicherten Grenzgängerinnen und Grenzgängern mit schweizerischer oder EU-Staatsangehörigkeit zulässig bzw. geboten sein wird, hat dannzumal unter Berücksichtigung des Art. 190 BV, wonach Bundesgesetze und Völkerrecht (wozu insbesondere auch das FZA gehört) massgebend sind, zu erfolgen. 5. Da die IV-Stelle die sachlichen Anspruchsvoraussetzungen gar nicht geprüft hat, kann der Leistungsanspruch im vorliegenden Verfahren nicht abschliessend beurteilt werden. Die von der Vorinstanz eingereichten Akten enthalten keinerlei medizinische Unterlagen. Aus dem Bericht des Epilepsiezentrums C._______ vom 29. November 2004 (Beschwerdebeilage 3, S. 2) geht hervor, dass die Patientin seit dem 20. Oktober 2004 nicht mehr mit Antikonvulsiva behandelt werde. Ob bzw. in welchen Phasen die Epilepsie eine antikonvulsive Behandlung erforderte und als Geburtsgebrechen im Sinne von Ziff. 387 GgV Anhang zu qualifizieren ist, lässt sich aufgrund der Akten nicht feststellen. Offen ist auch, wie es sich mit den übrigen Behinderungen der Beschwerdeführerin verhält. Die Sache ist daher an die Vorinstanz zurück zu weisen, damit sie nach erfolgter Abklärung über das Leistungsgesuch neu verfüge. 6. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Eine Rückweisung gilt praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei (BGE 132 V 215 E. 6). Den Vorinstanzen werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Im Übrigen geht es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung bzw. Verweigerung von Versicherungsleistungen, weshalb gemäss den bis zum 30. Juni 2006 geltenden und nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts für die hängigen Beschwerden gegen IV-Einspracheentscheide auch weiterhin anwendbaren Bestimmungen keine Verfahrenskosten erhoben werden (Art. 69 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 2 AHVG). 6.2 Die durch den Rechtsdienst für Behinderte vertretene Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Verwaltung. Diese wird auf Fr. 1'500.- (inkl. Mehrwertsteuer) festgesetzt. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen und der Einspracheentscheid vom 8. Juni 2006 aufgehoben. Die Sache wird an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland zurückgewiesen, damit diese nach erfolgter Abklärung über den Anspruch auf Leistungen bei Geburtsgebrechen neu verfüge. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'500.- auszurichten. 4. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...)

- das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Johannes Frölicher Susanne Fankhauser Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: