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C-2820/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-03-29 · Deutsch CH

Rente | Alters- und Hinterlassenenversicherung, Eintretensvoraussetzungen, (Einspracheentscheid vom 29. März 2023)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal

Abteilung III C-2820/2023

U r t e i l v o m 2 9 . S e p t e m b e r 2 0 2 3 Besetzung Einzelrichterin Viktoria Helfenstein, Gerichtsschreiberin Rahel Schöb. Parteien A._______, (USA), Beschwerdeführer,

gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.

Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, Eintretensvoraussetzungen, (Einspracheentscheid vom 29. März 2023).

C-2820/2023 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Schweizerische Ausgleichskasse SAK (nachfolgend auch: Vor- instanz) mit Einspracheentscheid vom 29. März 2023 in Bestätigung ihrer Verfügung vom 15. Februar 2023 daran festgehalten hat, dass A._______ (nachfolgend: Versicherter) zuzüglich zu seiner Altersrente keinen An- spruch auf die Ausrichtung einer Kinderrente für seinen Sohn B._______ habe (Akten im Beschwerdeverfahren [nachfolgend: BVGer-act.] 2, Bei- lage), dass sich der Versicherte mit E-Mail vom 10. April 2023 an die SAK wandte und ausführte, es würde ein Rechnungsfehler vorliegen und es sei ihm zu- züglich zu seiner Altersrente auch für seinen Sohn B._______, geboren am […] 1998, eine Kinderrente zuzusprechen, da dieser sein 25. Altersjahr erst am […] 2024 vollenden werde; er bitte um nochmalige Nachrechnung (BVGer-act. 1), dass die SAK die Eingabe des Versicherten am 16. Mai 2023 zuständig- keitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete (BVGer-act. 2), dass gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Einspracheentscheide der SAK im Bereich der AHV-Leistungen vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (Art. 33 Bst. d VGG; Art. 85bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10]), dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Instruktion der vorliegenden Beschwerde mithin gegeben ist, weshalb weiter zu prüfen ist, ob die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, dass die Beschwerdeschrift die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder dessen Vertreters zu enthalten hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass hieraus implizit folgt, dass sich in der Beschwerde auch der Be- schwerdewille manifestieren und die Beschwerde bedingungs- und vorbe- haltlos erhoben werden muss (vgl. FRANK SEETHALER/FABIA PORTMANN, in: Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 52 N. 37),

C-2820/2023 Seite 3 dass die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung einräumt, falls die Rechtsbegehren, Begründung oder Unterschrift fehlen und diese Nachfrist mit der Androhung verbindet, nach ungenutztem Fristablauf auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 52 Abs. 2 und 3 VwVG), dass der Versicherte in seiner Eingabe vom 25. Mai 2023 vorbringt, es liege ein Rechnungsfehler der Vorinstanz vor und diese um nochmalige Nach- rechnung bat («Bitte rechnen Sie nach. […] Ich habe Sie auf diesen Be- rechnungsfehler schon in meinem Schreiben vom 14. Maerz darauf hinge- wiesen.»), dass die Eingabe des Versicherten im Weiteren nicht als Beschwerde be- zeichnet und trotz Rechtsmittelbelehrung im vorinstanzlichen Einsprache- entscheid vom 29. März 2023, wonach Beschwerden an das Bundesver- waltungsgericht zu richten seien, per E-Mail an die SAK gesendet wurde, dass damit im vorliegenden Fall aus der Eingabe vom 25. Mai 2023 nicht eindeutig hervorgeht, ob der Versicherte tatsächlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht führen wollte, dass der Versicherte deshalb mit Zwischenverfügung vom 24. Mai 2023 und unter Hinweis auf Art. 52 Abs. 3 VwVG aufgefordert wurde, innert zehn Tagen ab Erhalt mitzuteilen, ob er mit seiner Eingabe vom 10. April 2023 an die SAK Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 29. Mai 2023 hat erheben wollen und bejahendenfalls, eine eigenhändig unter- schriebene Beschwerdeschrift, welche Rechtsbegehren und deren Be- gründung beinhaltet, einzureichen, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (vgl. BVGer-act. 3, Dispositiv-Ziffern 1 und 2), dass die Schweizerische Post dem Bundesverwaltungsgericht mit E-Mail vom 26. Juli 2023 mitteilte, gemäss Postnachforschung sei die Sendung (Sendungsnummer: […]) verloren gegangen und habe dem Versicherten nicht zugestellt werden können (BVGer-act. 4), dass dem Versicherten in der Folge am 4. August 2023 erneut ein Exemplar der Zwischenverfügung vom 24. Mai 2023 zugesandt wurde mit dem Hinweis, wonach die in der Zwischenverfügung erwähnten Fristen mit dem Erhalt dieses Schreibens zu laufen beginnen würden (BVGer-act. 5), dass dem Versicherten die per Einschreiben versandte Zwischenverfügung vom 24. Mai 2023 gemäss Rückschein des United States Postal Services

C-2820/2023 Seite 4 vom 19. Juli 2023 – entgegen dem Ergebnis der Postnachforschung – am

11. Juli 2023 zugestellt wurde (Beilage zu BVGer-act. 6; Sendungsnum- mer: […]) und demnach die Frist zur Einreichung einer Beschwerdeverbes- serung grundsätzlich bereits am 21. Juli 2023 abgelaufen wäre, dass dem Versicherten sodann die am 4. August 2023 erneut per Ein- schreiben versandte Zwischenverfügung gemäss Rückschein der Schwei- zerischen Post am 21. August 2023 zugestellt wurde (BVGer-act. 7; Sen- dungsnummer: […]) und folglich die Frist zur Einreichung einer Beschwer- deverbesserung am 31. August 2023 abgelaufen ist, dass der Versicherte innert der gesetzten Frist – sowie bis zum heutigen Datum – weder seinen Beschwerdewillen erklärt noch seine Beschwerde verbessert hat, dass der Versicherte auch nicht schriftlich um Fristverlängerung oder um Wiederherstellung der versäumten Frist ersucht hat, dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass gemäss Art. 85bis Abs. 2 AHVG in der Fassung gültig ab dem 1. Januar 2021 das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kosten- los ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Parteientschädigung aus- zurichten ist (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

C-2820/2023 Seite 5 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Eingabe vom 10. April 2023 wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Bun- desamt für Sozialversicherungen.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Viktoria Helfenstein Rahel Schöb

C-2820/2023 Seite 6 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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