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C-2806/2016

C-2806/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2019-01-08 · Deutsch CH

Freiwillige Versicherung

Sachverhalt

A. A._______ (im Folgenden: Gesuchstellerin oder Beschwerdeführerin), geboren am (...) 1970, Schweizer und israelische Staatsbürgerin, verheiratet, ist seit August 1992 in Israel wohnhaft. Von Januar 1990 bis Dezember 2012 war sie - neben einer Tätigkeit im jüdischen Kindergarten und der jüdischen Mittelschule in (...) in den Jahren 1990 und 1991 - bei der B._______ AG mit Sitz in (...) angestellt, über welche 2013 der Konkurs eröffnet und welche in der Folge 2016 aus dem Handelsregister gelöscht wurde (vgl. https://www.zefix.ch/[...], aufgerufen am 19. November 2018). Von Mai bis Dezember 2013 war die Gesuchstellerin für die C._______ GmbH tätig (Akten [im Folgenden: SAK-act.] der Schweizerischen Ausgleichskasse [im Folgenden: Vorinstanz oder SAK] 2, 3; 6; 7; 34, S. 9; 50). B. Am 25. März 2014 ging bei der SAK die auf den 15. Februar 2014 datierte Beitrittserklärung der Gesuchstellerin für die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung ein (SAK-act. 2). Nachdem die SAK die für die Behandlung des Gesuchs erforderlichen Abklärungen getroffen hatte, nahm sie die Gesuchstellerin per 1. Januar 2014 in die freiwillige AHV/IV auf und erliess in der Folge am 13. November 2015 die Beitragsverfügung für das Jahr 2014 (SAK- act. 14, 29). Gegen diese Verfügung erhob die Gesuchstellerin am 8. Dezember 2015 Einsprache (SAK-act. 32), welche von der Vorinstanz mit Einspracheentscheid vom 29. März 2016 abgewiesen wurde (SAK-act. 45). C. Am 15. April 2016 erliess die SAK eine Verfügung (SAK-act. 49), mit welcher sie das Beitragsgesuch der Gesuchstellerin vom 15. Februar 2014 rückwirkend abwies und die Aufnahmebestätigung vom 13. November 2014 annullierte. Dagegen erhob die Gesuchstellerin am 28. Mai 2016 Einsprache (SAK-act. 53, S. 2). D. Zwischenzeitlich erhob die Beschwerdeführerin gegen den Einspracheentscheid vom 29. März 2016 mit Eingabe vom 17. April 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (act. 1) und beantragte die Aufhebung der Verfügung, die Rückweisung an die Vorinstanz und Neubeurteilung durch einen anderen Sachbearbeiter, die Erstreckung der Begründungspflicht und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Zur Begründung führte sie aus, die Sachbearbeiterin scheine befangen, die Berechnungsgrundlagen seien à priori nicht richtig und auf den Antrag auf Prämienreduktion/Erlass sei nicht reagiert worden. E. Mit prozessleitender Verfügung vom 23. Juni 2016 wurde das beschwerdeweise gestellte Ausstandsbegehren abgewiesen und ausserdem die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Aktenentscheid) aufgefordert, innert Frist das der Verfügung beigelegte Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" ausgefüllt und mit den nötigen Beweismitteln versehen beim Bundesverwaltungsgericht einzureichen (act. 5). F. In ihrer Vernehmlassung vom 22. August 2016 (act. 7) gab die Vorinstanz an, die Beschwerdeführerin führe weder neue Tatsachen auf noch lege sie Beweise bei, die eine Änderung der Entscheidgrundlagen betreffend die Beitragsverfügung 2014 ermöglichten. Die diesbezügliche Beschwerde sei abzuweisen. Zum Einspracheverfahren betreffend rückwirkende Abweisung des Beitragsgesuchs und Annullierung der Aufnahmebestätigung vom 13. November 2014 (vgl. Sachverhalt Bst. C) führte die Vorinstanz aus, anlässlich einer nachträglichen Kontrolle sei festgestellt worden, dass die Beschwerdeführerin die Beitrittsvoraussetzungen nicht erfülle und nicht in die freiwillige Versicherung hätte aufgenommen werden dürfen. Die diesbezügliche Einsprache sei noch nicht behandelt worden. G. Mit Replik vom 10. Oktober 2016 (SAK-act. 9, 11) beantragte die Beschwerdeführerin unter anderem die Gewährung eines Anwalts sowie den Beizug der Akten des am Bundesverwaltungsgerichts hängigen Verfahrens C-3369/2016 und verlangte weiter, die Einsprache vom 27. Juni 2016 von D._______ an die SAK sei im vorliegenden Verfahren zu beachten. In der Folge sistierte das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 27. Oktober 2016 das Beschwerdeverfahren bis zum Abschluss des Einspracheverfahrens betreffend Annullierung des Beitragsgesuchs, wies die Anträge der Beschwerdeführerin betreffend den Beizug der Akten des Verfahrens C-3369/2016 sowie die Beachtung der an die SAK gerichtete Einsprache von D._______ für das vorliegende Verfahren ab und forderte die Beschwerdeführerin erneut auf, die erforderlichen Unterlagen für ihr Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung einzureichen (act. 10). Schliesslich reichte die Beschwerdeführerin am 5. Dezember 2016 ein Schreiben ein (act. 12), in welchem sie ausführte, die Beschaffung von Unterlagen neueren Datums sei mit Umtrieben verbunden, sie habe zurzeit viel zu arbeiten und könne sich der Auflage nicht widmen. Ausserdem lägen schon Dokumente in den Akten; seither habe sich nichts geändert. Da das Verfahren sistiert sei, dränge sich der zeitliche Aufwand nicht auf. H. Mit Schreiben vom 15. August 2018 teilte die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht den Verfahrensabschluss betreffend Annullierung des Beitragsgesuchs mit und reichte den Einspracheentscheid vom 14. August 2018, mit welchem die Einsprache vom 28. Mai 2016 gutgeheissen, die Verfügung vom 9. Mai 2016 aufgehoben und die Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin bei der freiwilligen AHV/IV ab dem 1. Januar 2014 bestätigt worden ist, zu den Akten. Gleichzeitig beantragte die Vorinstanz die Aufhebung der Sistierung (act. 15). In der Folge hob das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 23. August 2018 die Sistierung auf und setzte das Verfahren fort. Gleichzeitig wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abgewiesen (act. 16). I. Mit unaufgeforderter Eingabe vom 24. September 2018 (act. 19) beantragte die Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung der Beitragsverfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Zur Begründung führte sie zusammengefasst aus, die Vorinstanz sei von einer überhöhten Lohnsumme ausgegangen, ausserdem sei die Beitragsverfügung ohne die Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und ohne Beachtung der gemachten Einwände und Eingaben erstellt worden. Zudem habe das Bundesverwaltungsgericht die SAK mit Verfügung vom 27. Oktober 2017 [recte: 10. Oktober 2016] angewiesen, über die rückwirkende Abweisung bzw. Annullierung zu informieren, was diese unterlassen habe. Aus diesen Gründen sei der Beschwerde zu entsprechen. J. Mit Duplik vom 24. September 2018 (act. 21) hielt die Vorinstanz an den in ihrer Vernehmlassung vom 22. August 2016 gemachten Ausführungen fest. K. In ihrer unaufgeforderten Eingabe vom 16. Oktober 2018 (act. 23) wiederholte die Beschwerdeführerin die bereits gestellten Anträge und Begründungen. Sie beantragte erneut die Gewährung der unentgeltlichen Rechtshilfe und führte dazu aus, ihre finanziellen Verhältnisse seien bekannt und lägen in den Akten der SAK. L. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. Art. 85bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10] sowie Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG [SR 173.32]). Das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht richtet sich grundsätzlich nach dem VwVG (vgl. Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen des ATSG (SR 830.1).

E. 1.2 Als Adressatin des die Einsprache abweisenden Entscheides ist die Beschwerdeführerin von der angefochtenen Verfügung berührt und sie hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG, Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG; vgl. auch Art. 50 und Art. 52 VwVG) eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.

E. 2 Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren dem Grundsatz nach anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen.

E. 2.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie Unangemessenheit des Entscheides rügen (Art. 49 VwVG).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin hat sowohl die Schweizer als auch die israelische Staatsbürgerschaft und wohnt in Israel. Das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Staat Israel über Soziale Sicherheit (SR 0.831.109.449.1) sieht für den Beitritt zur freiwilligen Versicherung keine Regelung vor. Demnach ist für das vorliegende Verfahren in materiell- und verfahrensrechtlicher Hinsicht Schweizerisches Recht anwendbar. Die gerichtliche Prüfung der angefochtenen Beitragsverfügung für das Jahr 2014 richtet sich somit vornehmlich nach den Bestimmungen des AHVG, der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831. 101) und der Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige AHV/IV (VFV, SR 831.111). Massgebend sind grundsätzlich die bei Erlass des Einspracheentscheids vom 29. März 2016 gültig gewesenen Fassungen, auf welche in den folgenden Erwägungen Bezug genommen wird. Konkretisierung und Umschreibung der gesetzlichen und verordnungsmässigen Bestimmungen finden sich in der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen zur freiwilligen AHV/IV (WFV, gültig ab 1. Januar 2008, Stand: 1. Januar 2016). Obwohl die WFV für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich ist, ist sie auch im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen, soweit sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulässt. Das Sozialversicherungsgericht weicht ohne einen triftigen Grund nicht von einer überzeugenden Verwaltungsweisung ab (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] H 49/05 vom 1. Dezember 2005 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 130 V 172 E. 4.3.1 und weiteren Hinweisen).

E. 2.3 Das sozialversicherungsrechtliche Verfahren ist vom Untersuchungs-grundsatz beherrscht (Art. 43 ATSG). Danach hat die Verwaltung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (vgl. BGE 136 V 376 E. 4.1.1). Der Untersuchungsgrundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2; BGE 122 V 158 E. 1a, je mit weiteren Hinweisen). Der Grundsatz der Mitwirkungspflicht wird im Bereich der freiwilligen Versicherung durch Art. 5 VFV geregelt. Demnach sind die Versicherten gehalten, der Auslandvertretung, der Ausgleichskasse und der IV-Stelle für Versicherte im Ausland alle zur Durchführung der freiwilligen Versicherung benötigten Angaben zu machen und auf Verlangen deren Richtigkeit zu belegen.

E. 3 Vorliegend ist die Beschwerdeführerin seit 1. Januar 2014 bei der AHV/IV freiwillig versichert (SAK-act. 14, act. 15, vgl. Sachverhalt Bst. I). Sie hat seit diesem Zeitpunkt Beiträge in die freiwillige Versicherung zu entrichten. Dies wird von der Beschwerdeführerin denn auch nicht bestritten. Strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist einzig, ob die Höhe der veranlagten Beiträge für das Jahr 2014 durch die Vorinstanz korrekt festgelegt wurde.

E. 3.1.1 Schweizer Bürger sowie Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation leben, können der freiwilligen Versicherung beitreten, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligatorisch versichert waren (Art. 2 Abs. 1 AHVG).

E. 3.1.2 Gemäss Art. 2 Abs. 6 AHVG erlässt der Bundesrat ergänzende Vorschriften über die freiwillige Versicherung; er bestimmt insbesondere die Frist und die Modalitäten des Beitritts, des Rücktritts und des Ausschlusses. Ferner regelt er die Festsetzung und Erhebung der Beiträge sowie die Gewährung von Leistungen. Er kann die Bestimmungen betreffend die Dauer der Beitragspflicht, die Berechnung der Beiträge sowie den Beitragsbezug den Besonderheiten der freiwilligen Versicherung anpassen. Der Bundesrat hat in Wahrnehmung dieser Kompetenz die VFV als entsprechende Ausführungsverordnung erlassen. Soweit die VFV keine abweichenden Bestimmungen enthält, finden die einschlägigen Bestimmungen der AHVV und der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) Anwendung (Art. 25 VFV).

E. 3.1.3 Bei der unselbständigen Tätigkeit wird vom Einkommen (Lohn) ein Beitrag erhoben. Dabei gilt als Lohn jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit (vgl. Art. 5 Abs. 1 und 2 AHVG). Zum Erwerbseinkommen gehört, soweit nicht in den nachfolgenden Bestimmungen der AHVV ausdrücklich Ausnahmen vorgesehen sind, das im In- und Ausland erzielte Bar- und Naturaleinkommen aus einer Tätigkeit einschliesslich Nebenbezüge (Art. 6 Abs. 1 AHVV). Dabei ist gleichgültig, ob dieses Einkommen haupt- oder nebenberuflich, durch eine dauernde oder bloss gelegentliche Tätigkeit, im Wohnsitzstaat oder in einem Drittland erzielt wird (vgl. Rz. 4010 WFV).

E. 3.1.4 Die Beiträge werden in Schweizer Franken für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr (Art. 14 Abs. 1 VFV). Massgebend ist bei erwerbstätigen Versicherten das im Beitragsjahr tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen und bei nichterwerbstätigen Versicherten das im Beitragsjahr tatsächlich erzielte Renteneinkommen und der Vermögensstand am 31. Dezember (vgl. Art. 14 Abs. 2 VFV).

E. 3.1.5 Die Versicherten sind gehalten, der Auslandsvertretung, der Ausgleichskasse und der IVSTA alle zur Durchführung der freiwilligen Versicherung benötigten Angaben zu machen und auf Verlangen deren Richtigkeit zu belegen (Art. 5 VFV). Sie haben der Ausgleichskasse innert 30 Tagen nach Ablauf des Beitragsjahres die für die Beitragsfestsetzung erforderlichen Angaben zu liefern (Art. 14b Abs. 1 VFV). Das Einkommen und das Vermögen der Versicherten werden von der Ausgleichskasse anhand aller ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen ermittelt. Die Angaben der Versicherten sind auf dem Formular "Erklärung über Einkommen und Vermögen" zu machen (Rz. 4036 WFV). Unselbstständigerwerbende haben zu diesem Zweck, wenn immer möglich, Lohnausweise ihrer Arbeitgeber oder Steuerveranlagungen vorzulegen (Rz. 4039 WFV). Die Ausgleichskasse prüft die Richtigkeit der von den Versicherten gemachten Angaben. Sofern ihr die Angaben nicht glaubhaft erscheinen, kann sie weitere Unterlagen einverlangen und nötigenfalls eine amtliche Einschätzung vornehmen (Rz. 4042 WFV).

E. 3.1.6 Werden die nötigen Angaben zur Beitragsfestsetzung nicht fristgemäss gemacht, so ist innert zwei Monaten schriftlich unter Ansetzung einer Nachfrist von 30 Tagen zu mahnen. Wird auch die Nachfrist nicht eingehalten, so sind, falls bereits Beiträge in der freiwilligen Versicherung entrichtet wurden, die geschuldeten Beiträge durch Veranlagungsverfügung festzusetzen (Art. 17 Abs. 1 VFV, vgl. auch Rz. 3014 f. sowie 4044 f. WFV). Hat die versicherte Person noch keine Beiträge in der freiwilligen Versicherung entrichtet, so führt die Ausgleichskasse das Verfahren betreffend den Ausschluss aus der Versicherung durch (Art. 2 Abs. 3 AHVG i.V.m. Art. 13 und Art. 17 Abs. 1 VFV, Rz. 3015 WFV).

E. 3.2.1 Vorliegend legte die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 13. November 2015 (SAK-act. 29) für das Jahr 2014 bei einem massgebenden Einkommen von Fr. 44'200.- einen Beitrag von Fr. 4'548.20 fest. Ihrer Berechnung legte sie ein Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit von 172'158.- Israelische Schekel (ILS) zugrunde, welche bei einem Umrechnungskurs von 0.25693 Fr. 44'232.55 ergeben. Die Beschwerdeführerin rügte mit Verweis auf ihre Einsprache vom 25. Januar 2015 (SAK-act. 34, S. 3), die Berechnungsgrundlagen seien nicht richtig. Die Vorinstanz sei von einer überhöhten Lohnsumme ausgegangen; die Beitragsrechnung sei ohne Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und ausserdem ohne Beachtung der gemachten Einwände und Eingaben erstellt worden (act. 1, 19). In ihrer Einsprache vom 25. Januar 2015 hatte die Beschwerdeführerin geltend gemacht, als Grundlage für die Berechnung sei ein Einkommen von ILS 87'522 heranzuziehen, wovon die üblichen Abgaben und Sozialabzüge abzuziehen seien.

E. 3.2.2 Die Vorinstanz stützte sich bei ihren Berechnungen auf das in hebräischer Schrift verfasste und von der Beschwerdeführerin mit deutschen Hinweisen versehene Formular 106 "Ausweis gemäss der Steuerverordnung, Zahlungen und Abzüge vom Arbeitseinkommen im Steuerjahr 2014" (SAK-act. 27, S. 2) und nahm als Einkommen einen Betrag von ILS 172'158 an. In der Übersetzung des genannten Formulars (act. 18, Beilage 1) steht in der Kategorie "Arbeitseinkommen" in der ersten Zeile Folgendes: "[172,158] Gehalt 101'418". In der Kategorie "Vorsorgekasse" wird aufgeführt: "[245,244] Total versichertes Einkommen 87'522". Offensichtlich handelt es sich bei der Zahl [172,158] nicht - wie von der Vorinstanz angenommen - um einen Betrag, der sich auf das Einkommen der Beschwerdeführerin bezieht, sondern um einen Code. Indem sie diesen Code als Einkommen angenommen hat, ist die Vorinstanz von einer falschen Berechnungsgrundlage der Beiträge für das Jahr 2014 ausgegangen, denn gemäss den Angaben im Formular 106 hat die Beschwerdeführerin im Jahr 2014 ein Gehalt von ILS 101'418.- generiert. Bei dem Formular handelt es sich, wie von der Beschwerdeführerin im E-Mail vom 29. März 2016 (SAK-act. 43) angegeben, um eine Einkommensdeklaration an die israelische Steuerbehörde. Um die Höhe ihres Einkommens im Jahr 2014 zu belegen, verwies die Beschwerdeführerin ausserdem mit E-Mail vom 30. September 2015 (SAK-act. 25, S. 1) auf ihre an die USA eingereichte Einkommensdeklaration (SAK-act. 27 S. 5), in welcher sie ein Einkommen von $ 28'568.- angegeben hat. Die an die USA gerichteten Steuererklärung ist nicht unterzeichnet; ausserdem wird sowohl der Ehemann als auch die Beschwerdeführerin aufgeführt, obwohl die Beschwerdeführerin in der Beitrittserklärung vom 15. Februar 2014 (SAK-act. 2) angegeben hat, der Ehemann sei nicht erwerbstätig. Insofern ist sie mangelhaft. Zudem ist festzuhalten, dass die Steuerdeklarationen lediglich die eigenen Angaben der Beschwerdeführerin beinhalten, nicht von amtlichen Stellen erstellt worden sind und sich schon deshalb nicht als Berechnungsgrundlage für die Beitragsfestsetzung eignen. Insgesamt sind die Unterlagen, welche die Vorinstanz als Berechnungsgrundlage herangezogen hat, nicht geeignet, um die Beiträge für das Jahr 2014 festzusetzen.

E. 3.2.3 In den Akten finden sich keine Unterlagen, welche die für die Beitragsfestsetzung erforderlichen Angaben beinhalten. Weder hat die Beschwerdeführerin trotz Mahnungen vom 17. März, 2. Juni und 1. Oktober 2015 (SAK-act. 15, 21, 26) die geforderten Belege wie Lohnausweise oder Steuerveranlagungen eingereicht, noch hat sie das Formular "Erklärung über Einkommen und Vermögen" (SAK-act. 18, S. 3 - 6) ausgefüllt. Sie hat in ihren Eingaben an die Vorinstanz auf die eingereichten Unterlagen (u.a. Einkommensdeklarationen für Israel und USA, Auszug über die Hypothekarschulden, Schuldenbestätigung) verwiesen und im Formular zur Erklärung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse lediglich auf Seite 4 in der Spalte "Kommentare" ausgeführt, sie sei Hausfrau und helfe neben der Kinderbetreuung dem Ehemann im gemeinsamen Geschäft. Den Rest des Formulars hat sie leer gelassen und es insbesondere unterlassen, detaillierte Angaben zu ihren finanziellen Verhältnissen zu machen. Damit hat die Beschwerdeführerin ihre Mitwirkungspflicht verletzt (E. 2.3). Mangels Einreichung relevanter Unterlagen (vgl. E. 3.1.4) lässt sich auch aus den Akten keine gesicherten Schlüsse ziehen, wie hoch das Einkommen der Beschwerdeführerin im Jahr 2014 war. Eine abschliessende materielle Beurteilung betreffend die Höhe der veranlagten Beiträge für das Jahr 2014 kann durch das Bundesverwaltungsgericht nicht vorgenommen werden. Die Sache ist deshalb an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen, in deren Rahmen sie gegebenenfalls auch den Antrag auf Prämienreduktion/Prämienerlass zu prüfen hat, weshalb vorliegend darauf nicht weiter einzugehen ist.

E. 3.3 Zusammengefasst ergibt sich, dass die Beschwerde vom 26. April 2016 insoweit gutzuheissen ist, als der angefochtene Einspracheentscheid vom 29. März 2016 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Art. 61 Abs. 1 VwVG).

E. 4.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.

E. 4.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin beantragte in ihrer Eingabe vom 16. Oktober 2018 (act. 23) erneut die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung, nachdem ihr beschwerdeweise gestelltes Gesuch mit Zwischenverfügung vom 23. August 2018 vom Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Nichteinreichung der zur Prüfung des Gesuchs erforderlichen Unterlagen abgewiesen worden war (act. 16). Bei dem Ausgang des Verfahrens ist das Gesuch vom 16. Oktober 2018 gegenstandslos geworden und abzuschreiben. Die somit nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihr keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden sind (Vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 3 und 4 VGKE).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde vom 26. April 2016 wird - soweit darauf einzutreten ist - insoweit gutgeheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid vom 29. März 2016 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.
  2. Das Gesuch vom 16. Oktober 2018 um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  5. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben; Beilage: Eingabe der Beschwerdeführerin vom 16. Oktober 2018) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Barbara Camenzind Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-2806/2016 Urteil vom 8. Januar 2019 Besetzung Richter Michael Peterli (Vorsitz), Richterin Caroline Gehring, Richter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiberin Barbara Camenzind. Parteien A._______, (Israel), Beschwerdeführerin, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz. Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, Veranlagung der Beiträge für die freiwillige Versicherung (Einspracheentscheid vom 29. März 2016). Sachverhalt: A. A._______ (im Folgenden: Gesuchstellerin oder Beschwerdeführerin), geboren am (...) 1970, Schweizer und israelische Staatsbürgerin, verheiratet, ist seit August 1992 in Israel wohnhaft. Von Januar 1990 bis Dezember 2012 war sie - neben einer Tätigkeit im jüdischen Kindergarten und der jüdischen Mittelschule in (...) in den Jahren 1990 und 1991 - bei der B._______ AG mit Sitz in (...) angestellt, über welche 2013 der Konkurs eröffnet und welche in der Folge 2016 aus dem Handelsregister gelöscht wurde (vgl. https://www.zefix.ch/[...], aufgerufen am 19. November 2018). Von Mai bis Dezember 2013 war die Gesuchstellerin für die C._______ GmbH tätig (Akten [im Folgenden: SAK-act.] der Schweizerischen Ausgleichskasse [im Folgenden: Vorinstanz oder SAK] 2, 3; 6; 7; 34, S. 9; 50). B. Am 25. März 2014 ging bei der SAK die auf den 15. Februar 2014 datierte Beitrittserklärung der Gesuchstellerin für die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung ein (SAK-act. 2). Nachdem die SAK die für die Behandlung des Gesuchs erforderlichen Abklärungen getroffen hatte, nahm sie die Gesuchstellerin per 1. Januar 2014 in die freiwillige AHV/IV auf und erliess in der Folge am 13. November 2015 die Beitragsverfügung für das Jahr 2014 (SAK- act. 14, 29). Gegen diese Verfügung erhob die Gesuchstellerin am 8. Dezember 2015 Einsprache (SAK-act. 32), welche von der Vorinstanz mit Einspracheentscheid vom 29. März 2016 abgewiesen wurde (SAK-act. 45). C. Am 15. April 2016 erliess die SAK eine Verfügung (SAK-act. 49), mit welcher sie das Beitragsgesuch der Gesuchstellerin vom 15. Februar 2014 rückwirkend abwies und die Aufnahmebestätigung vom 13. November 2014 annullierte. Dagegen erhob die Gesuchstellerin am 28. Mai 2016 Einsprache (SAK-act. 53, S. 2). D. Zwischenzeitlich erhob die Beschwerdeführerin gegen den Einspracheentscheid vom 29. März 2016 mit Eingabe vom 17. April 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (act. 1) und beantragte die Aufhebung der Verfügung, die Rückweisung an die Vorinstanz und Neubeurteilung durch einen anderen Sachbearbeiter, die Erstreckung der Begründungspflicht und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Zur Begründung führte sie aus, die Sachbearbeiterin scheine befangen, die Berechnungsgrundlagen seien à priori nicht richtig und auf den Antrag auf Prämienreduktion/Erlass sei nicht reagiert worden. E. Mit prozessleitender Verfügung vom 23. Juni 2016 wurde das beschwerdeweise gestellte Ausstandsbegehren abgewiesen und ausserdem die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Aktenentscheid) aufgefordert, innert Frist das der Verfügung beigelegte Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" ausgefüllt und mit den nötigen Beweismitteln versehen beim Bundesverwaltungsgericht einzureichen (act. 5). F. In ihrer Vernehmlassung vom 22. August 2016 (act. 7) gab die Vorinstanz an, die Beschwerdeführerin führe weder neue Tatsachen auf noch lege sie Beweise bei, die eine Änderung der Entscheidgrundlagen betreffend die Beitragsverfügung 2014 ermöglichten. Die diesbezügliche Beschwerde sei abzuweisen. Zum Einspracheverfahren betreffend rückwirkende Abweisung des Beitragsgesuchs und Annullierung der Aufnahmebestätigung vom 13. November 2014 (vgl. Sachverhalt Bst. C) führte die Vorinstanz aus, anlässlich einer nachträglichen Kontrolle sei festgestellt worden, dass die Beschwerdeführerin die Beitrittsvoraussetzungen nicht erfülle und nicht in die freiwillige Versicherung hätte aufgenommen werden dürfen. Die diesbezügliche Einsprache sei noch nicht behandelt worden. G. Mit Replik vom 10. Oktober 2016 (SAK-act. 9, 11) beantragte die Beschwerdeführerin unter anderem die Gewährung eines Anwalts sowie den Beizug der Akten des am Bundesverwaltungsgerichts hängigen Verfahrens C-3369/2016 und verlangte weiter, die Einsprache vom 27. Juni 2016 von D._______ an die SAK sei im vorliegenden Verfahren zu beachten. In der Folge sistierte das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 27. Oktober 2016 das Beschwerdeverfahren bis zum Abschluss des Einspracheverfahrens betreffend Annullierung des Beitragsgesuchs, wies die Anträge der Beschwerdeführerin betreffend den Beizug der Akten des Verfahrens C-3369/2016 sowie die Beachtung der an die SAK gerichtete Einsprache von D._______ für das vorliegende Verfahren ab und forderte die Beschwerdeführerin erneut auf, die erforderlichen Unterlagen für ihr Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung einzureichen (act. 10). Schliesslich reichte die Beschwerdeführerin am 5. Dezember 2016 ein Schreiben ein (act. 12), in welchem sie ausführte, die Beschaffung von Unterlagen neueren Datums sei mit Umtrieben verbunden, sie habe zurzeit viel zu arbeiten und könne sich der Auflage nicht widmen. Ausserdem lägen schon Dokumente in den Akten; seither habe sich nichts geändert. Da das Verfahren sistiert sei, dränge sich der zeitliche Aufwand nicht auf. H. Mit Schreiben vom 15. August 2018 teilte die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht den Verfahrensabschluss betreffend Annullierung des Beitragsgesuchs mit und reichte den Einspracheentscheid vom 14. August 2018, mit welchem die Einsprache vom 28. Mai 2016 gutgeheissen, die Verfügung vom 9. Mai 2016 aufgehoben und die Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin bei der freiwilligen AHV/IV ab dem 1. Januar 2014 bestätigt worden ist, zu den Akten. Gleichzeitig beantragte die Vorinstanz die Aufhebung der Sistierung (act. 15). In der Folge hob das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 23. August 2018 die Sistierung auf und setzte das Verfahren fort. Gleichzeitig wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abgewiesen (act. 16). I. Mit unaufgeforderter Eingabe vom 24. September 2018 (act. 19) beantragte die Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung der Beitragsverfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Zur Begründung führte sie zusammengefasst aus, die Vorinstanz sei von einer überhöhten Lohnsumme ausgegangen, ausserdem sei die Beitragsverfügung ohne die Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und ohne Beachtung der gemachten Einwände und Eingaben erstellt worden. Zudem habe das Bundesverwaltungsgericht die SAK mit Verfügung vom 27. Oktober 2017 [recte: 10. Oktober 2016] angewiesen, über die rückwirkende Abweisung bzw. Annullierung zu informieren, was diese unterlassen habe. Aus diesen Gründen sei der Beschwerde zu entsprechen. J. Mit Duplik vom 24. September 2018 (act. 21) hielt die Vorinstanz an den in ihrer Vernehmlassung vom 22. August 2016 gemachten Ausführungen fest. K. In ihrer unaufgeforderten Eingabe vom 16. Oktober 2018 (act. 23) wiederholte die Beschwerdeführerin die bereits gestellten Anträge und Begründungen. Sie beantragte erneut die Gewährung der unentgeltlichen Rechtshilfe und führte dazu aus, ihre finanziellen Verhältnisse seien bekannt und lägen in den Akten der SAK. L. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. Art. 85bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10] sowie Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG [SR 173.32]). Das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht richtet sich grundsätzlich nach dem VwVG (vgl. Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen des ATSG (SR 830.1). 1.2 Als Adressatin des die Einsprache abweisenden Entscheides ist die Beschwerdeführerin von der angefochtenen Verfügung berührt und sie hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG, Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG; vgl. auch Art. 50 und Art. 52 VwVG) eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.

2. Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren dem Grundsatz nach anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen. 2.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie Unangemessenheit des Entscheides rügen (Art. 49 VwVG). 2.2 Die Beschwerdeführerin hat sowohl die Schweizer als auch die israelische Staatsbürgerschaft und wohnt in Israel. Das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Staat Israel über Soziale Sicherheit (SR 0.831.109.449.1) sieht für den Beitritt zur freiwilligen Versicherung keine Regelung vor. Demnach ist für das vorliegende Verfahren in materiell- und verfahrensrechtlicher Hinsicht Schweizerisches Recht anwendbar. Die gerichtliche Prüfung der angefochtenen Beitragsverfügung für das Jahr 2014 richtet sich somit vornehmlich nach den Bestimmungen des AHVG, der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831. 101) und der Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige AHV/IV (VFV, SR 831.111). Massgebend sind grundsätzlich die bei Erlass des Einspracheentscheids vom 29. März 2016 gültig gewesenen Fassungen, auf welche in den folgenden Erwägungen Bezug genommen wird. Konkretisierung und Umschreibung der gesetzlichen und verordnungsmässigen Bestimmungen finden sich in der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen zur freiwilligen AHV/IV (WFV, gültig ab 1. Januar 2008, Stand: 1. Januar 2016). Obwohl die WFV für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich ist, ist sie auch im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen, soweit sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulässt. Das Sozialversicherungsgericht weicht ohne einen triftigen Grund nicht von einer überzeugenden Verwaltungsweisung ab (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] H 49/05 vom 1. Dezember 2005 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 130 V 172 E. 4.3.1 und weiteren Hinweisen). 2.3 Das sozialversicherungsrechtliche Verfahren ist vom Untersuchungs-grundsatz beherrscht (Art. 43 ATSG). Danach hat die Verwaltung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (vgl. BGE 136 V 376 E. 4.1.1). Der Untersuchungsgrundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2; BGE 122 V 158 E. 1a, je mit weiteren Hinweisen). Der Grundsatz der Mitwirkungspflicht wird im Bereich der freiwilligen Versicherung durch Art. 5 VFV geregelt. Demnach sind die Versicherten gehalten, der Auslandvertretung, der Ausgleichskasse und der IV-Stelle für Versicherte im Ausland alle zur Durchführung der freiwilligen Versicherung benötigten Angaben zu machen und auf Verlangen deren Richtigkeit zu belegen.

3. Vorliegend ist die Beschwerdeführerin seit 1. Januar 2014 bei der AHV/IV freiwillig versichert (SAK-act. 14, act. 15, vgl. Sachverhalt Bst. I). Sie hat seit diesem Zeitpunkt Beiträge in die freiwillige Versicherung zu entrichten. Dies wird von der Beschwerdeführerin denn auch nicht bestritten. Strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist einzig, ob die Höhe der veranlagten Beiträge für das Jahr 2014 durch die Vorinstanz korrekt festgelegt wurde. 3.1 3.1.1 Schweizer Bürger sowie Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation leben, können der freiwilligen Versicherung beitreten, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligatorisch versichert waren (Art. 2 Abs. 1 AHVG). 3.1.2 Gemäss Art. 2 Abs. 6 AHVG erlässt der Bundesrat ergänzende Vorschriften über die freiwillige Versicherung; er bestimmt insbesondere die Frist und die Modalitäten des Beitritts, des Rücktritts und des Ausschlusses. Ferner regelt er die Festsetzung und Erhebung der Beiträge sowie die Gewährung von Leistungen. Er kann die Bestimmungen betreffend die Dauer der Beitragspflicht, die Berechnung der Beiträge sowie den Beitragsbezug den Besonderheiten der freiwilligen Versicherung anpassen. Der Bundesrat hat in Wahrnehmung dieser Kompetenz die VFV als entsprechende Ausführungsverordnung erlassen. Soweit die VFV keine abweichenden Bestimmungen enthält, finden die einschlägigen Bestimmungen der AHVV und der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) Anwendung (Art. 25 VFV). 3.1.3 Bei der unselbständigen Tätigkeit wird vom Einkommen (Lohn) ein Beitrag erhoben. Dabei gilt als Lohn jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit (vgl. Art. 5 Abs. 1 und 2 AHVG). Zum Erwerbseinkommen gehört, soweit nicht in den nachfolgenden Bestimmungen der AHVV ausdrücklich Ausnahmen vorgesehen sind, das im In- und Ausland erzielte Bar- und Naturaleinkommen aus einer Tätigkeit einschliesslich Nebenbezüge (Art. 6 Abs. 1 AHVV). Dabei ist gleichgültig, ob dieses Einkommen haupt- oder nebenberuflich, durch eine dauernde oder bloss gelegentliche Tätigkeit, im Wohnsitzstaat oder in einem Drittland erzielt wird (vgl. Rz. 4010 WFV). 3.1.4 Die Beiträge werden in Schweizer Franken für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr (Art. 14 Abs. 1 VFV). Massgebend ist bei erwerbstätigen Versicherten das im Beitragsjahr tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen und bei nichterwerbstätigen Versicherten das im Beitragsjahr tatsächlich erzielte Renteneinkommen und der Vermögensstand am 31. Dezember (vgl. Art. 14 Abs. 2 VFV). 3.1.5 Die Versicherten sind gehalten, der Auslandsvertretung, der Ausgleichskasse und der IVSTA alle zur Durchführung der freiwilligen Versicherung benötigten Angaben zu machen und auf Verlangen deren Richtigkeit zu belegen (Art. 5 VFV). Sie haben der Ausgleichskasse innert 30 Tagen nach Ablauf des Beitragsjahres die für die Beitragsfestsetzung erforderlichen Angaben zu liefern (Art. 14b Abs. 1 VFV). Das Einkommen und das Vermögen der Versicherten werden von der Ausgleichskasse anhand aller ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen ermittelt. Die Angaben der Versicherten sind auf dem Formular "Erklärung über Einkommen und Vermögen" zu machen (Rz. 4036 WFV). Unselbstständigerwerbende haben zu diesem Zweck, wenn immer möglich, Lohnausweise ihrer Arbeitgeber oder Steuerveranlagungen vorzulegen (Rz. 4039 WFV). Die Ausgleichskasse prüft die Richtigkeit der von den Versicherten gemachten Angaben. Sofern ihr die Angaben nicht glaubhaft erscheinen, kann sie weitere Unterlagen einverlangen und nötigenfalls eine amtliche Einschätzung vornehmen (Rz. 4042 WFV). 3.1.6 Werden die nötigen Angaben zur Beitragsfestsetzung nicht fristgemäss gemacht, so ist innert zwei Monaten schriftlich unter Ansetzung einer Nachfrist von 30 Tagen zu mahnen. Wird auch die Nachfrist nicht eingehalten, so sind, falls bereits Beiträge in der freiwilligen Versicherung entrichtet wurden, die geschuldeten Beiträge durch Veranlagungsverfügung festzusetzen (Art. 17 Abs. 1 VFV, vgl. auch Rz. 3014 f. sowie 4044 f. WFV). Hat die versicherte Person noch keine Beiträge in der freiwilligen Versicherung entrichtet, so führt die Ausgleichskasse das Verfahren betreffend den Ausschluss aus der Versicherung durch (Art. 2 Abs. 3 AHVG i.V.m. Art. 13 und Art. 17 Abs. 1 VFV, Rz. 3015 WFV). 3.2 3.2.1 Vorliegend legte die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 13. November 2015 (SAK-act. 29) für das Jahr 2014 bei einem massgebenden Einkommen von Fr. 44'200.- einen Beitrag von Fr. 4'548.20 fest. Ihrer Berechnung legte sie ein Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit von 172'158.- Israelische Schekel (ILS) zugrunde, welche bei einem Umrechnungskurs von 0.25693 Fr. 44'232.55 ergeben. Die Beschwerdeführerin rügte mit Verweis auf ihre Einsprache vom 25. Januar 2015 (SAK-act. 34, S. 3), die Berechnungsgrundlagen seien nicht richtig. Die Vorinstanz sei von einer überhöhten Lohnsumme ausgegangen; die Beitragsrechnung sei ohne Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und ausserdem ohne Beachtung der gemachten Einwände und Eingaben erstellt worden (act. 1, 19). In ihrer Einsprache vom 25. Januar 2015 hatte die Beschwerdeführerin geltend gemacht, als Grundlage für die Berechnung sei ein Einkommen von ILS 87'522 heranzuziehen, wovon die üblichen Abgaben und Sozialabzüge abzuziehen seien. 3.2.2 Die Vorinstanz stützte sich bei ihren Berechnungen auf das in hebräischer Schrift verfasste und von der Beschwerdeführerin mit deutschen Hinweisen versehene Formular 106 "Ausweis gemäss der Steuerverordnung, Zahlungen und Abzüge vom Arbeitseinkommen im Steuerjahr 2014" (SAK-act. 27, S. 2) und nahm als Einkommen einen Betrag von ILS 172'158 an. In der Übersetzung des genannten Formulars (act. 18, Beilage 1) steht in der Kategorie "Arbeitseinkommen" in der ersten Zeile Folgendes: "[172,158] Gehalt 101'418". In der Kategorie "Vorsorgekasse" wird aufgeführt: "[245,244] Total versichertes Einkommen 87'522". Offensichtlich handelt es sich bei der Zahl [172,158] nicht - wie von der Vorinstanz angenommen - um einen Betrag, der sich auf das Einkommen der Beschwerdeführerin bezieht, sondern um einen Code. Indem sie diesen Code als Einkommen angenommen hat, ist die Vorinstanz von einer falschen Berechnungsgrundlage der Beiträge für das Jahr 2014 ausgegangen, denn gemäss den Angaben im Formular 106 hat die Beschwerdeführerin im Jahr 2014 ein Gehalt von ILS 101'418.- generiert. Bei dem Formular handelt es sich, wie von der Beschwerdeführerin im E-Mail vom 29. März 2016 (SAK-act. 43) angegeben, um eine Einkommensdeklaration an die israelische Steuerbehörde. Um die Höhe ihres Einkommens im Jahr 2014 zu belegen, verwies die Beschwerdeführerin ausserdem mit E-Mail vom 30. September 2015 (SAK-act. 25, S. 1) auf ihre an die USA eingereichte Einkommensdeklaration (SAK-act. 27 S. 5), in welcher sie ein Einkommen von $ 28'568.- angegeben hat. Die an die USA gerichteten Steuererklärung ist nicht unterzeichnet; ausserdem wird sowohl der Ehemann als auch die Beschwerdeführerin aufgeführt, obwohl die Beschwerdeführerin in der Beitrittserklärung vom 15. Februar 2014 (SAK-act. 2) angegeben hat, der Ehemann sei nicht erwerbstätig. Insofern ist sie mangelhaft. Zudem ist festzuhalten, dass die Steuerdeklarationen lediglich die eigenen Angaben der Beschwerdeführerin beinhalten, nicht von amtlichen Stellen erstellt worden sind und sich schon deshalb nicht als Berechnungsgrundlage für die Beitragsfestsetzung eignen. Insgesamt sind die Unterlagen, welche die Vorinstanz als Berechnungsgrundlage herangezogen hat, nicht geeignet, um die Beiträge für das Jahr 2014 festzusetzen. 3.2.3 In den Akten finden sich keine Unterlagen, welche die für die Beitragsfestsetzung erforderlichen Angaben beinhalten. Weder hat die Beschwerdeführerin trotz Mahnungen vom 17. März, 2. Juni und 1. Oktober 2015 (SAK-act. 15, 21, 26) die geforderten Belege wie Lohnausweise oder Steuerveranlagungen eingereicht, noch hat sie das Formular "Erklärung über Einkommen und Vermögen" (SAK-act. 18, S. 3 - 6) ausgefüllt. Sie hat in ihren Eingaben an die Vorinstanz auf die eingereichten Unterlagen (u.a. Einkommensdeklarationen für Israel und USA, Auszug über die Hypothekarschulden, Schuldenbestätigung) verwiesen und im Formular zur Erklärung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse lediglich auf Seite 4 in der Spalte "Kommentare" ausgeführt, sie sei Hausfrau und helfe neben der Kinderbetreuung dem Ehemann im gemeinsamen Geschäft. Den Rest des Formulars hat sie leer gelassen und es insbesondere unterlassen, detaillierte Angaben zu ihren finanziellen Verhältnissen zu machen. Damit hat die Beschwerdeführerin ihre Mitwirkungspflicht verletzt (E. 2.3). Mangels Einreichung relevanter Unterlagen (vgl. E. 3.1.4) lässt sich auch aus den Akten keine gesicherten Schlüsse ziehen, wie hoch das Einkommen der Beschwerdeführerin im Jahr 2014 war. Eine abschliessende materielle Beurteilung betreffend die Höhe der veranlagten Beiträge für das Jahr 2014 kann durch das Bundesverwaltungsgericht nicht vorgenommen werden. Die Sache ist deshalb an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen, in deren Rahmen sie gegebenenfalls auch den Antrag auf Prämienreduktion/Prämienerlass zu prüfen hat, weshalb vorliegend darauf nicht weiter einzugehen ist. 3.3 Zusammengefasst ergibt sich, dass die Beschwerde vom 26. April 2016 insoweit gutzuheissen ist, als der angefochtene Einspracheentscheid vom 29. März 2016 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Art. 61 Abs. 1 VwVG). 4. 4.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 4.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin beantragte in ihrer Eingabe vom 16. Oktober 2018 (act. 23) erneut die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung, nachdem ihr beschwerdeweise gestelltes Gesuch mit Zwischenverfügung vom 23. August 2018 vom Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Nichteinreichung der zur Prüfung des Gesuchs erforderlichen Unterlagen abgewiesen worden war (act. 16). Bei dem Ausgang des Verfahrens ist das Gesuch vom 16. Oktober 2018 gegenstandslos geworden und abzuschreiben. Die somit nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihr keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden sind (Vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 3 und 4 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde vom 26. April 2016 wird - soweit darauf einzutreten ist - insoweit gutgeheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid vom 29. März 2016 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.

2. Das Gesuch vom 16. Oktober 2018 um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben; Beilage: Eingabe der Beschwerdeführerin vom 16. Oktober 2018)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Barbara Camenzind Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: