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C-2799/2006

C-2799/2006

Bundesverwaltungsgericht · 2007-12-11 · Deutsch CH

Freiwillige Versicherung

Sachverhalt

A. M. Z._______, geboren 1954, hatte - gemein­sam mit ihrem Ehemann G. Z._______ - am 1. Januar 2003 ihren Wohnsitz nach Gambia verlegt und wurde ab diesem Datum in die frei­willige Versi­che­rung der Schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenver­sicherung (nachfolgend: freiwillige Versicherung) aufge­nommen (Ver­fügung vom 4. Mai 2004; SAK-Akt. 11). Mit Schreiben vom 14. Oktober 2004 mahnte die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK) die für die Jahre 2003 und 2004 ausstehenden Beiträge (SAK-Akt. 25). Am 27. Januar 2006 setzte sie nochmals eine Frist von 30 Tagen, um die ausstehenden Beiträge zu begleichen, und drohte mit dem Aus­schluss (SAK-Akt. 27). Mit Verfügung vom 22. Februar 2006 schloss die SAK M. Z._______ aus der freiwilligen Versicherung aus (SAK-Akt. 28). B. Gegen diese Verfügung erhob B. Z._______, als Vertreter der Ver­sicherten, am 2. März 2006 Einsprache (SAK-Akt. 31). Mit Schreiben vom 6. März 2006 forderte die SAK B. Z._______ auf, innert 30 Tagen eine Vollmacht von M. Z._______ einzureichen (SAK-Akt. 32). Am 30. März 2006 teilte B. Z._______ der SAK mit, M. Z._______ sei im Januar 2006 gestorben, die Vollmacht würde nunmehr von ihrem Ehemann als Erbe ausgestellt werden (SAK-Akt. 34). Mit Schreiben vom 10. April 2006 gewährte die SAK eine Nachfrist von 10 Tagen zur Einreichung der Vollmacht und wies darauf hin, bei Nichteinhalten werde auf die Einsprache nicht eingetreten (SAK-Akt. 35). Am 11. April 2006 teilte B. Z._______ tele­fo­nisch mit, er sei im Besitz der Vollmacht und werde sie schicken (SAK-Akt. 38). Gemäss Telefonnotiz liess die Verwaltung am 11. Mai 2006 im Büro von B. Z._______ ausrichten, die Vollmacht sei noch nicht eingetroffen (SAK-Akt. 39). Daraufhin trat die SAK auf die Einsprache nicht ein (Einspra­cheentscheid vom 16. Mai 2006). C. Der Ehemann G. Z._______, vertreten durch den Sohn B. Z._______, erhob als Erbe der Verstorbenen am 15. Juni 2006 (Poststempel) Beschwerde bei der Eidgenössischen AHV/IV-Rekurskommission für Personen im Ausland. Der SAK sei mehrfach, letztmals mit Schreiben von G. Z._______ vom 26. Oktober 2005, mitgeteilt worden, dass sämtliche Korrespondenz betreffend Beiträge beider Ehegatten an die Adresse von B. Z._______ zu richten sei. In materieller Hinsicht bean­tragte er die Aufhebung der Ausschlussverfügung. Sofern Bei­trags­zahlungen ausstehend seien, wäre dies darauf zurückzuführen, dass die SAK ihre Mitteilungen nicht an die richtige Adresse (des Vertreters) geschickt habe. D. Mit Vernehmlassung vom 7. August 2006 beantragte die SAK, die Beschwerde sei abzuweisen. Zur Begründung führte sie aus, der Vertreter habe trotz mehrfacher Mahnung die verlangte Vollmacht nicht eingereicht, weshalb androhungsgemäss auf die Einsprache nicht einge­treten worden sei. Das angeblich eingeschrieben versandte, vom Beschwerdeführer unterzeichnete Schreiben vom 26. Oktober 2005 sei bei der SAK nie eingegangen. Im Weiteren sei - nach den Anga­ben von B. Z._______ - die Versicherte bereits vor Erlass der Aus­schlussverfügung gestorben, womit eine allfällig erteilte Vollmacht mit ihrem Ableben erloschen wäre. Am 11. Mai 2006 sei B. Z._______ auf seine Anfrage hin das Formular betreffend Gesuch für eine Leistung der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) zugestellt worden. Er habe aber weder dieses Formular noch eine Todesurkunde eingereicht. Aufgrund der aktenkundigen Tatsachen bestehe kein schutz­würdiges Interesse des Witwers zur Beschwerdeführung in eigenem Namen. E. Zu der mit Schreiben vom 10. August 2006 zugestellten Vernehm­lassung liess sich der Beschwerdeführer nicht vernehmen. F. Am 1. Januar 2007 ging das vorliegende Beschwerdeverfahren auf das Bundesverwaltungsgericht über. Gegen die am 19. Februar 2007 mit­geteilte Zusammen­setzung des Spruchkörpers wurden keine Einwän­de erhoben. G. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nach­folgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Die Schweizerische Ausgleichskasse ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden von Personen im Ausland im Bereich der Alters- und Hinterlassenenversicherung ist zudem in Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) ausdrück­lich vorgesehen.

E. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid der Schweizerischen Ausgleichskasse betreffend freiwillige Versicherung. Das Bundes­ver­waltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.

E. 2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (wie schon vor der Rekurskommission AHV/IV) richtet sich nach dem Verwaltungs­ver­fahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; zur Rechtslage bis Ende Dezember 2006 vgl. aArt. 69 Abs. 2 IVG in Verbindung mit aArt. 85bis AHVG). Vorbe­hal­ten bleiben gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen Bestim­mun­gen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial­versiche­rungs­rechts (ATSG, SR 830.1).

E. 2.1 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG, Art. 52 VwVG).

E. 2.2 Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichtein­tretens­ent­scheid, hat das Gericht, ungeachtet der Vorbringen des Beschwer­deführers, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten ist. Der gerichtliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen ver­fahrensmässigen Situation den formellen Gesichtspunkt des Nichtein­tretens durch die untere Instanz zum Gegenstand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 123 V 335 mit Hinweisen). Soweit in der vorliegenden Beschwer­de Rechts­begehren gestellt werden, die sich nicht mit der prozessualen Frage des vorinstanzlichen Nichteintretensentscheids befassen, ist darauf nicht einzutreten (vgl. BGE 132 V 74 E. 1.1 mit Hinweis).

E. 3 3.1 Gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 1 und Art. 2 AHVG sowie der Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV, SR 831.111) kann gegen Verfügungen betreffend Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung innerhalb von 30 Tagen bei der Schweizerischen Ausgleichskasse Einsprache erhoben werden. Art. 10 der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozial­ver­sicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) legt die im Einspracheverfahren zu beachtenden Grundsätze fest. Nach dieser Bestimmung müssen Einsprachen ein Rechts­begehren und eine Begründung enthalten (Abs. 1), eine schriftlich erhobene Einsprache muss die Unterschrift der Einsprache führenden Person oder ihres Rechtsbeistands enthalten (Abs. 4). Eine Partei kann sich sowohl im Verwaltungs- als auch im Beschwer­deverfahren jederzeit vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen (Art. 37 Abs. 1 ATSG, Art. 11 Abs. 1 VwVG). Der Versicherungsträger kann die Vertretung auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen (Art. 37 Abs. 2 ATSG). Genügt die Einsprache den Anforderungen nach Art. 10 Abs. 1 ATSV nicht oder fehlt die Unterschrift, so setzt der Versicherer eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten wird (Art. 10 Abs. 5 ATSV).

E. 3.2 Die Vorinstanz hat in korrekter Anwendung dieser Grundsätze den Vertreter aufgefordert, eine Vollmacht einzureichen und ihm anschlies­send unter der Androhung des Nichteintretens nochmals eine Nach­frist angesetzt. Bevor sie den Nichteintretensentscheid erliess, wies sie ihn ein weiteres Mal auf die nach wie vor fehlende Vollmacht hin.

E. 3.3 Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen die Richtigkeit des vorinstanzlichen Entscheides nicht in Zweifel zu ziehen. Insbe­sondere kann aus dem - angeblich eingeschrieben verschickten - Schreiben des beschwerdeführenden Ehemannes der Verstorbenen vom 26. Oktober 2005 an die SAK, wonach sämtliche Korrespondenz an die Adresse des Vertreters zu richten sei, nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden. Zum einen ist dieses Schreiben weder im Dossier der Ehefrau noch in demjenigen des Beschwerdeführers enthalten; dass dieses Schrei­ben tatsächlich an die SAK geschickt wurde, hat der Beschwerdeführer nicht nachge­wiesen. Zum anderen hätte dieses Schreiben höchstens als Voll­machts­erteilung des Beschwerdeführers, nicht aber seiner Ehefrau, qualifiziert werden können.

E. 3.4 Wie sich aus dem Folgenden ergibt, wäre selbst bei rechtzeitigem Einreichen einer durch den Ehemann der Verstorbenen erteilten Vollmacht das Rechtsschutzinteresse des Beschwer­de­führers im Einspracheverfahren zu verneinen gewesen und die Vorinstanz hätte auch aus diesem Grund auf die Einsprache nicht eintreten können.

E. 3.4.1 Nach der Rechtsprechung bestimmt sich die Legitimation zur Einsprache nach den gleichen Regeln wie im Beschwerdeverfahren (BGE 130 V 560 E. 3.2). Gemäss Art. 59 ATSG ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung hat. Auch Art. 48 Abs. 1 VwVG verlangt, dass die Beschwerdeführenden durch die Verfügung (besonders) berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung haben. Die Begriffe des "Berührtseins" und des "schutzwürdigen Interesses" sind mit Blick auf die Einheit des Verfahrens in gleicher Weise auszulegen wie für das bundesrechtliche Verwaltungsgerichts­beschwerdeverfahren gemäss Art. 103 Bst. a des Bundesrechtspflege­gesetzes vom 16. De­zember 1943 (aOG, BS 3 521; BGE 133 V 188 E. 4.1, vgl. auch BGE 130 V 560 E. 3.2, BGE 128 II 168 E. 2). Demnach gilt als schutz­wür­diges Interesse jedes praktische oder rechtliche Interesse, welches eine von einer Verfügung betroffene Person an deren Änderung oder Auf­hebung geltend machen kann. Das schutzwürdige Interesse besteht somit im praktischen Nutzen, den die Gutheissung der Beschwerde dem Verfügungsadressaten verschaffen würde, oder - anders ausgedrückt - im Umstand, einen Nachteil wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder anderweitiger Natur zu vermeiden, welchen die angefochtene Verfügung mit sich bringen würde. Das rechtliche oder auch bloss tatsächliche Interesse braucht somit mit dem Interesse, das durch die von der beschwerdeführenden Person als verletzt bezeichnete Norm geschützt wird, nicht übereinzustimmen. Immerhin wird verlangt, dass die Person durch die angefochtene Verfügung stärker als jedermann betroffen sei und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache stehe (BGE 133 V 188 E. 4.3.1).Die Legitimation der Erben ist nach den gleichen Grundsätzen zu prüfen (BGE 99 V 58; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich 2003, Art. 59 Rz. 10). Die besondere Regelung gemäss aArt. 84 Abs. 1 AHVG, wonach die Blutsverwandten in auf- und absteigender Linie und die Geschwister eines Rentenansprechers zur Beschwerde befugt waren, wurde mit dem ATSG aufgehoben (siehe Kieser, a.a.O., Rz. 9). Die Rechtsprechung bejaht die Legitimation zur Beschwerdeführung in eigenem Namen bei einem Ehegatten des Verfügungsadressaten, wenn und soweit sich der fragliche Verwaltungsakt unmittelbar oder allenfalls in einem späteren Zeitpunkt auf die Höhe seiner Altersrente auswirkt oder auswirken kann (BGE 126 V 455 E. 2.d).

E. 3.4.2 Die Ehefrau des Beschwer­deführers ist offenbar bereits im Januar 2006 gestorben. Die erst am 22. Februar 2006 erlassene Aus­schluss­verfügung wäre somit zweifel­los nichtig. Da der Vertreter im Namen der Verstorbenen Einsprache erhob und die Einsprache später im Namen ihres Ehemannes als Erben aufrecht erhalten hat, ohne die verlangte Urkunde betreffend Todesfall einzu­reichen, konnte die Nichtigkeit dieser Ausschluss­ver­fügung nicht fest­gestellt werden. Dass aber auch die Vorinstanz von der Nichtigkeit dieser Verfügung ausging, zeigt sich darin, dass sie das Formular Leistungen für Hinterlassene zugestellt hat. Allerdings ist festzuhalten, dass ein Interesse des Beschwerdeführers an einer Einsprache gegen den Ausschluss seiner verstorbenen Ehe­frau ohnehin gefehlt hätte. Ein Anspruch auf eine Witwerrente besteht gemäss Art. 23 Abs. 1 AHVG nur, wenn der Witwer im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder hat, wobei Kinder des verstorbenen Ehegatten und Pflegekinder unter den in Art. 23 Abs. 2 AHVG genannten Voraus­setzungen den eigenen Kindern gleichgestellt sind. Wie die Vorinstanz in der Vernehmlassung zutreffend ausführte, gibt es aufgrund der Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer diese Anspruchsvoraussetzungen für eine Witwerrente erfüllen würde und wird auch nicht geltend gemacht. Das Formular betreffend Gesuch für eine Leistung der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), welches die Verwaltung ihm auf seine Anfrage hin zustellte, hat er nicht eingereicht. Im Weiteren hat der Ausschluss seiner verstorbenen Ehefrau keinen Einfluss auf die eigenen AHV-Rentenansprüche des Beschwerdeführers, weil beide Ehegatten als Nichterwerbstätige Beiträge in gleicher Höhe zu entrichten hatten.

E. 3.4.3 Ein schutzwürdiges Interesse des Beschwerdeführers an einer Erhebung bzw. Aufrechterhaltung der Einsprache bestand demnach ohnehin nicht und die Vorinstanz hätte auch aus diesem Grund auf die Einsprache nicht eintreten können. Bloss der Vollständigkeit halber sei angeführt, dass weder behauptet wird, noch sich aus den Akten Anhalts­punkte dafür ergeben, dass B. Z._______ zu einer Einsprache in eigenem Namen legitimiert gewesen wäre.

E. 3.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten ist, der Einspracheentscheid ist daher zu bestätigen. 4.Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist keine Parteient­schädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. CH/...) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Johannes Frölicher Susanne Fankhauser Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-2799/2006 Urteil vom 11. Dezember 2007 Besetzung Richter Johannes Frölicher (Vorsitz), Richter Eduard Achermann, Richter Francesco Parrino, Gerichtsschreiberin Susanne Fankhauser. Parteien G. Z._______, Gambia, vertreten durch Herr B. Z. _______, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Beschwerdegegnerin, Gegenstand M.Z._______, Ausschluss aus freiwilliger AHV (Einspracheentscheid vom 16.5.2006). Sachverhalt: A. M. Z._______, geboren 1954, hatte - gemein­sam mit ihrem Ehemann G. Z._______ - am 1. Januar 2003 ihren Wohnsitz nach Gambia verlegt und wurde ab diesem Datum in die frei­willige Versi­che­rung der Schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenver­sicherung (nachfolgend: freiwillige Versicherung) aufge­nommen (Ver­fügung vom 4. Mai 2004; SAK-Akt. 11). Mit Schreiben vom 14. Oktober 2004 mahnte die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK) die für die Jahre 2003 und 2004 ausstehenden Beiträge (SAK-Akt. 25). Am 27. Januar 2006 setzte sie nochmals eine Frist von 30 Tagen, um die ausstehenden Beiträge zu begleichen, und drohte mit dem Aus­schluss (SAK-Akt. 27). Mit Verfügung vom 22. Februar 2006 schloss die SAK M. Z._______ aus der freiwilligen Versicherung aus (SAK-Akt. 28). B. Gegen diese Verfügung erhob B. Z._______, als Vertreter der Ver­sicherten, am 2. März 2006 Einsprache (SAK-Akt. 31). Mit Schreiben vom 6. März 2006 forderte die SAK B. Z._______ auf, innert 30 Tagen eine Vollmacht von M. Z._______ einzureichen (SAK-Akt. 32). Am 30. März 2006 teilte B. Z._______ der SAK mit, M. Z._______ sei im Januar 2006 gestorben, die Vollmacht würde nunmehr von ihrem Ehemann als Erbe ausgestellt werden (SAK-Akt. 34). Mit Schreiben vom 10. April 2006 gewährte die SAK eine Nachfrist von 10 Tagen zur Einreichung der Vollmacht und wies darauf hin, bei Nichteinhalten werde auf die Einsprache nicht eingetreten (SAK-Akt. 35). Am 11. April 2006 teilte B. Z._______ tele­fo­nisch mit, er sei im Besitz der Vollmacht und werde sie schicken (SAK-Akt. 38). Gemäss Telefonnotiz liess die Verwaltung am 11. Mai 2006 im Büro von B. Z._______ ausrichten, die Vollmacht sei noch nicht eingetroffen (SAK-Akt. 39). Daraufhin trat die SAK auf die Einsprache nicht ein (Einspra­cheentscheid vom 16. Mai 2006). C. Der Ehemann G. Z._______, vertreten durch den Sohn B. Z._______, erhob als Erbe der Verstorbenen am 15. Juni 2006 (Poststempel) Beschwerde bei der Eidgenössischen AHV/IV-Rekurskommission für Personen im Ausland. Der SAK sei mehrfach, letztmals mit Schreiben von G. Z._______ vom 26. Oktober 2005, mitgeteilt worden, dass sämtliche Korrespondenz betreffend Beiträge beider Ehegatten an die Adresse von B. Z._______ zu richten sei. In materieller Hinsicht bean­tragte er die Aufhebung der Ausschlussverfügung. Sofern Bei­trags­zahlungen ausstehend seien, wäre dies darauf zurückzuführen, dass die SAK ihre Mitteilungen nicht an die richtige Adresse (des Vertreters) geschickt habe. D. Mit Vernehmlassung vom 7. August 2006 beantragte die SAK, die Beschwerde sei abzuweisen. Zur Begründung führte sie aus, der Vertreter habe trotz mehrfacher Mahnung die verlangte Vollmacht nicht eingereicht, weshalb androhungsgemäss auf die Einsprache nicht einge­treten worden sei. Das angeblich eingeschrieben versandte, vom Beschwerdeführer unterzeichnete Schreiben vom 26. Oktober 2005 sei bei der SAK nie eingegangen. Im Weiteren sei - nach den Anga­ben von B. Z._______ - die Versicherte bereits vor Erlass der Aus­schlussverfügung gestorben, womit eine allfällig erteilte Vollmacht mit ihrem Ableben erloschen wäre. Am 11. Mai 2006 sei B. Z._______ auf seine Anfrage hin das Formular betreffend Gesuch für eine Leistung der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) zugestellt worden. Er habe aber weder dieses Formular noch eine Todesurkunde eingereicht. Aufgrund der aktenkundigen Tatsachen bestehe kein schutz­würdiges Interesse des Witwers zur Beschwerdeführung in eigenem Namen. E. Zu der mit Schreiben vom 10. August 2006 zugestellten Vernehm­lassung liess sich der Beschwerdeführer nicht vernehmen. F. Am 1. Januar 2007 ging das vorliegende Beschwerdeverfahren auf das Bundesverwaltungsgericht über. Gegen die am 19. Februar 2007 mit­geteilte Zusammen­setzung des Spruchkörpers wurden keine Einwän­de erhoben. G. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nach­folgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Die Schweizerische Ausgleichskasse ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden von Personen im Ausland im Bereich der Alters- und Hinterlassenenversicherung ist zudem in Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) ausdrück­lich vorgesehen. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid der Schweizerischen Ausgleichskasse betreffend freiwillige Versicherung. Das Bundes­ver­waltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.

2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (wie schon vor der Rekurskommission AHV/IV) richtet sich nach dem Verwaltungs­ver­fahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; zur Rechtslage bis Ende Dezember 2006 vgl. aArt. 69 Abs. 2 IVG in Verbindung mit aArt. 85bis AHVG). Vorbe­hal­ten bleiben gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen Bestim­mun­gen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial­versiche­rungs­rechts (ATSG, SR 830.1). 2.1 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG, Art. 52 VwVG). 2.2 Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichtein­tretens­ent­scheid, hat das Gericht, ungeachtet der Vorbringen des Beschwer­deführers, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten ist. Der gerichtliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen ver­fahrensmässigen Situation den formellen Gesichtspunkt des Nichtein­tretens durch die untere Instanz zum Gegenstand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 123 V 335 mit Hinweisen). Soweit in der vorliegenden Beschwer­de Rechts­begehren gestellt werden, die sich nicht mit der prozessualen Frage des vorinstanzlichen Nichteintretensentscheids befassen, ist darauf nicht einzutreten (vgl. BGE 132 V 74 E. 1.1 mit Hinweis).

3. 3.1 Gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 1 und Art. 2 AHVG sowie der Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV, SR 831.111) kann gegen Verfügungen betreffend Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung innerhalb von 30 Tagen bei der Schweizerischen Ausgleichskasse Einsprache erhoben werden. Art. 10 der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozial­ver­sicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) legt die im Einspracheverfahren zu beachtenden Grundsätze fest. Nach dieser Bestimmung müssen Einsprachen ein Rechts­begehren und eine Begründung enthalten (Abs. 1), eine schriftlich erhobene Einsprache muss die Unterschrift der Einsprache führenden Person oder ihres Rechtsbeistands enthalten (Abs. 4). Eine Partei kann sich sowohl im Verwaltungs- als auch im Beschwer­deverfahren jederzeit vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen (Art. 37 Abs. 1 ATSG, Art. 11 Abs. 1 VwVG). Der Versicherungsträger kann die Vertretung auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen (Art. 37 Abs. 2 ATSG). Genügt die Einsprache den Anforderungen nach Art. 10 Abs. 1 ATSV nicht oder fehlt die Unterschrift, so setzt der Versicherer eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten wird (Art. 10 Abs. 5 ATSV). 3.2 Die Vorinstanz hat in korrekter Anwendung dieser Grundsätze den Vertreter aufgefordert, eine Vollmacht einzureichen und ihm anschlies­send unter der Androhung des Nichteintretens nochmals eine Nach­frist angesetzt. Bevor sie den Nichteintretensentscheid erliess, wies sie ihn ein weiteres Mal auf die nach wie vor fehlende Vollmacht hin. 3.3 Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen die Richtigkeit des vorinstanzlichen Entscheides nicht in Zweifel zu ziehen. Insbe­sondere kann aus dem - angeblich eingeschrieben verschickten - Schreiben des beschwerdeführenden Ehemannes der Verstorbenen vom 26. Oktober 2005 an die SAK, wonach sämtliche Korrespondenz an die Adresse des Vertreters zu richten sei, nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden. Zum einen ist dieses Schreiben weder im Dossier der Ehefrau noch in demjenigen des Beschwerdeführers enthalten; dass dieses Schrei­ben tatsächlich an die SAK geschickt wurde, hat der Beschwerdeführer nicht nachge­wiesen. Zum anderen hätte dieses Schreiben höchstens als Voll­machts­erteilung des Beschwerdeführers, nicht aber seiner Ehefrau, qualifiziert werden können. 3.4 Wie sich aus dem Folgenden ergibt, wäre selbst bei rechtzeitigem Einreichen einer durch den Ehemann der Verstorbenen erteilten Vollmacht das Rechtsschutzinteresse des Beschwer­de­führers im Einspracheverfahren zu verneinen gewesen und die Vorinstanz hätte auch aus diesem Grund auf die Einsprache nicht eintreten können. 3.4.1 Nach der Rechtsprechung bestimmt sich die Legitimation zur Einsprache nach den gleichen Regeln wie im Beschwerdeverfahren (BGE 130 V 560 E. 3.2). Gemäss Art. 59 ATSG ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung hat. Auch Art. 48 Abs. 1 VwVG verlangt, dass die Beschwerdeführenden durch die Verfügung (besonders) berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung haben. Die Begriffe des "Berührtseins" und des "schutzwürdigen Interesses" sind mit Blick auf die Einheit des Verfahrens in gleicher Weise auszulegen wie für das bundesrechtliche Verwaltungsgerichts­beschwerdeverfahren gemäss Art. 103 Bst. a des Bundesrechtspflege­gesetzes vom 16. De­zember 1943 (aOG, BS 3 521; BGE 133 V 188 E. 4.1, vgl. auch BGE 130 V 560 E. 3.2, BGE 128 II 168 E. 2). Demnach gilt als schutz­wür­diges Interesse jedes praktische oder rechtliche Interesse, welches eine von einer Verfügung betroffene Person an deren Änderung oder Auf­hebung geltend machen kann. Das schutzwürdige Interesse besteht somit im praktischen Nutzen, den die Gutheissung der Beschwerde dem Verfügungsadressaten verschaffen würde, oder - anders ausgedrückt - im Umstand, einen Nachteil wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder anderweitiger Natur zu vermeiden, welchen die angefochtene Verfügung mit sich bringen würde. Das rechtliche oder auch bloss tatsächliche Interesse braucht somit mit dem Interesse, das durch die von der beschwerdeführenden Person als verletzt bezeichnete Norm geschützt wird, nicht übereinzustimmen. Immerhin wird verlangt, dass die Person durch die angefochtene Verfügung stärker als jedermann betroffen sei und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache stehe (BGE 133 V 188 E. 4.3.1).Die Legitimation der Erben ist nach den gleichen Grundsätzen zu prüfen (BGE 99 V 58; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich 2003, Art. 59 Rz. 10). Die besondere Regelung gemäss aArt. 84 Abs. 1 AHVG, wonach die Blutsverwandten in auf- und absteigender Linie und die Geschwister eines Rentenansprechers zur Beschwerde befugt waren, wurde mit dem ATSG aufgehoben (siehe Kieser, a.a.O., Rz. 9). Die Rechtsprechung bejaht die Legitimation zur Beschwerdeführung in eigenem Namen bei einem Ehegatten des Verfügungsadressaten, wenn und soweit sich der fragliche Verwaltungsakt unmittelbar oder allenfalls in einem späteren Zeitpunkt auf die Höhe seiner Altersrente auswirkt oder auswirken kann (BGE 126 V 455 E. 2.d). 3.4.2 Die Ehefrau des Beschwer­deführers ist offenbar bereits im Januar 2006 gestorben. Die erst am 22. Februar 2006 erlassene Aus­schluss­verfügung wäre somit zweifel­los nichtig. Da der Vertreter im Namen der Verstorbenen Einsprache erhob und die Einsprache später im Namen ihres Ehemannes als Erben aufrecht erhalten hat, ohne die verlangte Urkunde betreffend Todesfall einzu­reichen, konnte die Nichtigkeit dieser Ausschluss­ver­fügung nicht fest­gestellt werden. Dass aber auch die Vorinstanz von der Nichtigkeit dieser Verfügung ausging, zeigt sich darin, dass sie das Formular Leistungen für Hinterlassene zugestellt hat. Allerdings ist festzuhalten, dass ein Interesse des Beschwerdeführers an einer Einsprache gegen den Ausschluss seiner verstorbenen Ehe­frau ohnehin gefehlt hätte. Ein Anspruch auf eine Witwerrente besteht gemäss Art. 23 Abs. 1 AHVG nur, wenn der Witwer im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder hat, wobei Kinder des verstorbenen Ehegatten und Pflegekinder unter den in Art. 23 Abs. 2 AHVG genannten Voraus­setzungen den eigenen Kindern gleichgestellt sind. Wie die Vorinstanz in der Vernehmlassung zutreffend ausführte, gibt es aufgrund der Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer diese Anspruchsvoraussetzungen für eine Witwerrente erfüllen würde und wird auch nicht geltend gemacht. Das Formular betreffend Gesuch für eine Leistung der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), welches die Verwaltung ihm auf seine Anfrage hin zustellte, hat er nicht eingereicht. Im Weiteren hat der Ausschluss seiner verstorbenen Ehefrau keinen Einfluss auf die eigenen AHV-Rentenansprüche des Beschwerdeführers, weil beide Ehegatten als Nichterwerbstätige Beiträge in gleicher Höhe zu entrichten hatten. 3.4.3 Ein schutzwürdiges Interesse des Beschwerdeführers an einer Erhebung bzw. Aufrechterhaltung der Einsprache bestand demnach ohnehin nicht und die Vorinstanz hätte auch aus diesem Grund auf die Einsprache nicht eintreten können. Bloss der Vollständigkeit halber sei angeführt, dass weder behauptet wird, noch sich aus den Akten Anhalts­punkte dafür ergeben, dass B. Z._______ zu einer Einsprache in eigenem Namen legitimiert gewesen wäre. 3.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten ist, der Einspracheentscheid ist daher zu bestätigen. 4.Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist keine Parteient­schädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. CH/...)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Johannes Frölicher Susanne Fankhauser Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: