Schwerwiegender persönlicher Härtefall
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 S._______, Beschwerdeführer,
E. 2 T._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Ausnahme von der zahlenmässigen Begrenzung gemäss Art. 13 Bst. f BVO. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt: dass der Beschwerdeführer 1, ein 1980 geborener chinesischer Staatsangehöriger, am 18. Juni 2005 in die Schweiz einreiste, um mit dem Beschwerdeführer 2, einem Schweizer Bürger, eine gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaft einzugehen, dass am 27. Juni 2005 bei der Fremdenpolizei der Stadt Biel/BE eine Aufenthaltsbewilligung für den Beschwerdeführer 1 zum Verbleib bei seinem Lebenspartner beantragt wurde, dass das Gesuch der Vorinstanz zum Entscheid über eine Ausnahme von den Höchstzahlen gemäss Art. 13 Bst. f der Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (Begrenzungsverordnung, BVO, SR 823.21) übermittelt wurde, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 21. September 2005 eine Ausnahme von der Höchstzahlen der Begrenzungsverordnung gemäss Art. 13 Bst. f BVO verweigerte, dass die Beschwerdeführer am 18. Oktober 2005 beim Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD), der damals zuständigen Rechtsmittelinstanz, Beschwerde gegen die vorgenannte Verfügung einlegten, dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 12. Dezember 2005 die Abweisung der Beschwerde beantragte, dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Januar 2006 replikweise an ihrem Rechtsmittel festhielten, dass auf den weiteren Akteninhalt - soweit rechtserheblich - in den Erwägungen eingegangen wird, dass Verfügungen der Vorinstanz über Ausnahmen von den Höchstzahlen der Begrenzungsverordnung der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unterliegen (Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20] i.V.m. Art. 31 und Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]), dass das Bundesverwaltungsgericht die Beurteilung der beim Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes am 1. Januar 2007 bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel übernommen hat (Art. 53 Abs. 2 VGG), dass für die Beurteilung solcher Beschwerden das neue Verfahrensrecht gilt (Art. 53 Abs. 2 VGG), das seinerseits subsidiär auf das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) weiterverweist, dass der Beschwerdeführer als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert und deshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (vgl. Art. 48 ff. VwVG), dass eine Ausnahme von der Höchstzahlen der Begrenzungsverordnung wegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls nach Art. 13 Bst. f BVO von den strengen qualitativen und quantitativen Zulassungsvoraussetzungen für erwerbstätige Migranten aus dem Nicht-EU/EFTA-Raum dispensiert, dass vor diesem Hintergrund und vor dem Hintergrund des Ausnahmecharakters der Bestimmung die Voraussetzungen für die Anerkennung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles in ständiger Rechtsprechung restriktiv gehandhabt werden (vgl. dazu und zum Folgenden eingehend BGE 130 II 39 E. 3 S. 41 f. mit Hinweisen), dass selbst eine langdauernde Anwesenheit, die fortgeschrittene Integration sowie ein klagloses Verhalten für sich alleine die Annahme eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls nicht rechtfertigen können, dass darüber hinaus die Beziehung des Ausländers zur Schweiz so eng sein muss, dass von ihm nicht verlangt werden kann, in einem anderen Land als der Schweiz, namentlich nicht in seinem Herkunftsland zu leben, dass die beruflichen, freundschaftlichen und nachbarschaftlichen Beziehungen, die während eines Aufenthalts begründet werden, in der Regel nicht geeignet sind, um eine solche enge Beziehung und damit eine Ausnahme zu rechtfertigen, dass im Falle gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaften Rechtsprechung und Verwaltungspraxis in der Vergangenheit einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall unter erleichterten Voraussetzungen anerkannten (vgl. Ziff. 557 der Weisungen und Erläuterungen über Einreise, Aufenthalt und Arbeitsmarkt der Vorinstanz [ANAG-Weisungen], 3. Aufl., Bern 2006), dass diese Praxis der besonderen Situation gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaften Rechnung trug, die bis in die jüngste Zeit nicht die Möglichkeit einer gesetzlichen Anerkennung hatten, deren ausländerrechtliche Wirkungen mit dem Institut der Ehe vergleichbar gewesen wären, dass sich die Rechtslage jedoch mit dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Bundesgesetz vom 18. Juni 2004 über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (Partnerschaftsgesetz, PartG, SR 211.231) grundlegend geändert hat, dass seit diesem Datum für gleichgeschlechtliche Paare mit der Eintragung ihrer Partnerschaft dieselben Aufenthaltsbestimmungen gelten, wie für verheiratete heterosexuelle Paare (vgl. statt vieler Art. 7 Abs. 3 und Art. 17 Abs. 3 ANAG), dass deshalb kein zureichender Grund mehr besteht, gleichgeschlechtliche Paare, die es vorziehen, keine eingetragene Partnerschaft einzugehen, ausländerrechtlich anders zu behandeln als unverheiratete heterosexuelle Paare, dass es ihnen inbesondere verwehrt ist, den schwerwiegenden persönlichen Härtefall mit ihrer Beziehung zu begründen, wenn sie ohne zureichenden Grund auf eine Registrierung verzichten, die ihnen ohne weiteres zu einer Aufenthaltsregelung verhelfen würde, dass das Gesagte für die vorliegende Streitsache Geltung beansprucht, denn die Beschwerdeführer haben dem Bundesverwaltungsgericht auf entsprechende Anfrage hin am 28. Juni 2007 mitgeteilt, sie hätten sich eine Registrierung ihrer Partnerschaft erst für das Jahr 2008 vorgenommen, dass der Beschwerdeführer 1 mit seinem jetzt zweieinhalbjährigen Aufenthalt in der Schweiz die strengen Anforderungen der Rechtsprechung an das Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles ganz offenkundig nicht erfüllen kann, dass der Beschwerdeführer 1 im Übrigen für eine Übersiedlung in die Schweiz ein Visum hätte einholen müssen, was er unterlassen hat (vgl. Art. 2 und 3 der Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Besonderen Verwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China über die gegenseitige Aufhebung der Visumpflicht, abgeschlossen am 31. März 2000, SR 0.142.114.162), dass dem Beschwerdeführer 1 aus diesem Grund die Berufung darauf verwehrt ist, er habe mit der Übersiedlung zu seinem Lebenspartner in der Schweiz sein ehemaliges Leben aufgegeben und stünde im Falle einer Rückkehr vor dem Nichts, dass die angefochtene Verfügung somit zu Recht ergangen (Art. 49 VwVG) und die Beschwerde abzuweisen ist, dass entsprechend dem Ausgang des Verfahrens die unterliegenden Beschwerdeführer kostenpflichtig sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass die Verfahrenskosten auf Fr. 600.- festzusetzen sind (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv S. 6)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Sie sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.- gedeckt.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Akten 2 178 054 retour) Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Antonio Imoberdorf Philipp Mäder Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal administrativ federal Abteilung III C-278/2006 {T 0/2} Urteil vom 14. Dezember 2007 Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richterin Ruth Beutler, Richter Antonio Imoberdorf (Kammerpräsident), Gerichtsschreiber Philipp Mäder. Parteien
1. S._______, Beschwerdeführer,
2. T._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Ausnahme von der zahlenmässigen Begrenzung gemäss Art. 13 Bst. f BVO. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt: dass der Beschwerdeführer 1, ein 1980 geborener chinesischer Staatsangehöriger, am 18. Juni 2005 in die Schweiz einreiste, um mit dem Beschwerdeführer 2, einem Schweizer Bürger, eine gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaft einzugehen, dass am 27. Juni 2005 bei der Fremdenpolizei der Stadt Biel/BE eine Aufenthaltsbewilligung für den Beschwerdeführer 1 zum Verbleib bei seinem Lebenspartner beantragt wurde, dass das Gesuch der Vorinstanz zum Entscheid über eine Ausnahme von den Höchstzahlen gemäss Art. 13 Bst. f der Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (Begrenzungsverordnung, BVO, SR 823.21) übermittelt wurde, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 21. September 2005 eine Ausnahme von der Höchstzahlen der Begrenzungsverordnung gemäss Art. 13 Bst. f BVO verweigerte, dass die Beschwerdeführer am 18. Oktober 2005 beim Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD), der damals zuständigen Rechtsmittelinstanz, Beschwerde gegen die vorgenannte Verfügung einlegten, dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 12. Dezember 2005 die Abweisung der Beschwerde beantragte, dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Januar 2006 replikweise an ihrem Rechtsmittel festhielten, dass auf den weiteren Akteninhalt - soweit rechtserheblich - in den Erwägungen eingegangen wird, dass Verfügungen der Vorinstanz über Ausnahmen von den Höchstzahlen der Begrenzungsverordnung der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unterliegen (Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20] i.V.m. Art. 31 und Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]), dass das Bundesverwaltungsgericht die Beurteilung der beim Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes am 1. Januar 2007 bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel übernommen hat (Art. 53 Abs. 2 VGG), dass für die Beurteilung solcher Beschwerden das neue Verfahrensrecht gilt (Art. 53 Abs. 2 VGG), das seinerseits subsidiär auf das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) weiterverweist, dass der Beschwerdeführer als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert und deshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (vgl. Art. 48 ff. VwVG), dass eine Ausnahme von der Höchstzahlen der Begrenzungsverordnung wegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls nach Art. 13 Bst. f BVO von den strengen qualitativen und quantitativen Zulassungsvoraussetzungen für erwerbstätige Migranten aus dem Nicht-EU/EFTA-Raum dispensiert, dass vor diesem Hintergrund und vor dem Hintergrund des Ausnahmecharakters der Bestimmung die Voraussetzungen für die Anerkennung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles in ständiger Rechtsprechung restriktiv gehandhabt werden (vgl. dazu und zum Folgenden eingehend BGE 130 II 39 E. 3 S. 41 f. mit Hinweisen), dass selbst eine langdauernde Anwesenheit, die fortgeschrittene Integration sowie ein klagloses Verhalten für sich alleine die Annahme eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls nicht rechtfertigen können, dass darüber hinaus die Beziehung des Ausländers zur Schweiz so eng sein muss, dass von ihm nicht verlangt werden kann, in einem anderen Land als der Schweiz, namentlich nicht in seinem Herkunftsland zu leben, dass die beruflichen, freundschaftlichen und nachbarschaftlichen Beziehungen, die während eines Aufenthalts begründet werden, in der Regel nicht geeignet sind, um eine solche enge Beziehung und damit eine Ausnahme zu rechtfertigen, dass im Falle gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaften Rechtsprechung und Verwaltungspraxis in der Vergangenheit einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall unter erleichterten Voraussetzungen anerkannten (vgl. Ziff. 557 der Weisungen und Erläuterungen über Einreise, Aufenthalt und Arbeitsmarkt der Vorinstanz [ANAG-Weisungen], 3. Aufl., Bern 2006), dass diese Praxis der besonderen Situation gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaften Rechnung trug, die bis in die jüngste Zeit nicht die Möglichkeit einer gesetzlichen Anerkennung hatten, deren ausländerrechtliche Wirkungen mit dem Institut der Ehe vergleichbar gewesen wären, dass sich die Rechtslage jedoch mit dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Bundesgesetz vom 18. Juni 2004 über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (Partnerschaftsgesetz, PartG, SR 211.231) grundlegend geändert hat, dass seit diesem Datum für gleichgeschlechtliche Paare mit der Eintragung ihrer Partnerschaft dieselben Aufenthaltsbestimmungen gelten, wie für verheiratete heterosexuelle Paare (vgl. statt vieler Art. 7 Abs. 3 und Art. 17 Abs. 3 ANAG), dass deshalb kein zureichender Grund mehr besteht, gleichgeschlechtliche Paare, die es vorziehen, keine eingetragene Partnerschaft einzugehen, ausländerrechtlich anders zu behandeln als unverheiratete heterosexuelle Paare, dass es ihnen inbesondere verwehrt ist, den schwerwiegenden persönlichen Härtefall mit ihrer Beziehung zu begründen, wenn sie ohne zureichenden Grund auf eine Registrierung verzichten, die ihnen ohne weiteres zu einer Aufenthaltsregelung verhelfen würde, dass das Gesagte für die vorliegende Streitsache Geltung beansprucht, denn die Beschwerdeführer haben dem Bundesverwaltungsgericht auf entsprechende Anfrage hin am 28. Juni 2007 mitgeteilt, sie hätten sich eine Registrierung ihrer Partnerschaft erst für das Jahr 2008 vorgenommen, dass der Beschwerdeführer 1 mit seinem jetzt zweieinhalbjährigen Aufenthalt in der Schweiz die strengen Anforderungen der Rechtsprechung an das Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles ganz offenkundig nicht erfüllen kann, dass der Beschwerdeführer 1 im Übrigen für eine Übersiedlung in die Schweiz ein Visum hätte einholen müssen, was er unterlassen hat (vgl. Art. 2 und 3 der Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Besonderen Verwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China über die gegenseitige Aufhebung der Visumpflicht, abgeschlossen am 31. März 2000, SR 0.142.114.162), dass dem Beschwerdeführer 1 aus diesem Grund die Berufung darauf verwehrt ist, er habe mit der Übersiedlung zu seinem Lebenspartner in der Schweiz sein ehemaliges Leben aufgegeben und stünde im Falle einer Rückkehr vor dem Nichts, dass die angefochtene Verfügung somit zu Recht ergangen (Art. 49 VwVG) und die Beschwerde abzuweisen ist, dass entsprechend dem Ausgang des Verfahrens die unterliegenden Beschwerdeführer kostenpflichtig sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass die Verfahrenskosten auf Fr. 600.- festzusetzen sind (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv S. 6) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Sie sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.- gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten 2 178 054 retour) Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Antonio Imoberdorf Philipp Mäder Versand: