Rente
Sachverhalt
A. Der am (...) 1938 geborene A._______ (nachfolgend Versicherter oder Beschwerdeführer) ist serbischer Staatsangehöriger und lebt in Serbien. In den Jahren 1972 bis 1974 und 1977 arbeitete er während insgesamt 32 Monaten in der Schweiz und zahlte Beiträge in die obligatorische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (vgl. Akten der Schweizerischen Ausgleichskasse [im Folgenden: SAK oder Vorinstanz] SAK/3-6, 13, 22). B. B.a Mit Formular vom 23. April 2008, bestätigt durch den serbischen Versicherungsträger am 9. Juni 2008, eingegangen bei der SAK am 27. Juni 2008 (SAK/3-6), beantragte der Beschwerdeführer die Ausrichtung einer Altersrente. B.b Mit Verfügung vom 16. Oktober 2008 sprach die SAK dem Versicherten für den Zeitraum ab 1. August 2003 eine einmalige Abfindung in der Höhe von Fr. 18'258.- zu (SAK/23-26). B.c Mit undatiertem Schreiben (SAK/46-49 bzw. act. 1.2; Posteingang SAK: 23. Dezember 2008) bestätigte der Versicherte den Empfang der Verfügung und erklärte, dass er zur Höhe der zugesprochenen Zahlung nichts anzumerken habe. Er führte aus, dass er 1977 während der Arbeit in der Schweiz verunfallt sei. In der Folge habe er zunehmend seine Sehkraft verloren und sei medizinisch behandelt worden. Eine ärztliche Kommission habe festgestellt, dass er erblindet sei und eine serbische Invalidenrente erhalten werde. Er gehe davon aus, dass sich die Dokumentation seiner ärztlichen Behandlung (namentlich in einem [...] Krankenhaus) und seiner Pensionierung in W._______ befänden und ersuchte die SAK darum, sich der Korrektheit seiner Angaben zu versichern, zumal er mit einer guten Sehkraft in die Schweiz eingereist sei und diese als Blinder verlassen habe. B.d Die SAK nahm das Schreiben des Versicherten als Einsprache entgegen und wies die Einsprache mit Entscheid vom 25. März 2009 ab (SAK/51-55). Sie begründete dies damit, dass eine allfällige Invalidität bei der Berechnung einer Altersleistung nicht berücksichtigt werde. Ergänzend führte sie aus, dass auf Grund des Sozialversicherungsabkommens zwischen der Schweiz und Jugoslawien an Stelle einer Altersrente eine einmalige Abfindung ausgerichtet werde, wenn die ordentliche Teilrente des Versicherten weniger als ein Zehntel der entsprechenden ordentlichen Vollrente betrage. Des Weiteren legte die SAK im Detail dar, wie sie die theoretische ordentliche Teilrente berechnet habe, dass diese auf weniger als einen Zehntel der ordentlichen Vollrente zu stehen komme - weshalb der Beschwerdeführer (nur) Anspruch auf eine einmalige Abfindung habe -, und wie sie die Höhe der Abfindung berechnet habe. C. C.a Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Beschwerdeführer mit einem undatiertem Schreiben und einem Schreiben vom 10. April 2009 (Akten des Beschwerdeverfahrens act. 1 und 1.1; jeweilige Übersetzung in act. 3 und 24) Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Er ersuchte um Anerkennung seines Anspruchs auf eine Invalidenrente und um eine neue Entscheidung in seinem Sinne. Er begründete dieses Begehren damit, dass er nach einer Verletzung beider Augen durch einen Arbeitsunfall bis Januar 1978 in einem Spital behandelt worden sei. Danach habe eine Ärztekommission ihm einen Verlust der Sehkraft um 64% attestiert und seinen Anspruch auf eine Invalidenrente bejaht. Seither habe er nicht mehr erwerbstätig sein können und leide unter einem grossen psychischen Trauma und intensiven Schmerzen. Gegen die Höhe der gezahlten Rente (recte: Abfindung) habe er keinerlei Einwendungen. C.b Mit Schreiben vom 17. Juni 2009, welches von der SAK zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiter geleitet wurde, ersuchte der Beschwerdeführer erneut um Zusprache einer Invalidenrente. Neu führte er aus, dass sich seine Sehkraft im Verlaufe der Zeit weiter reduziert habe, zuerst um 80%, dann um 83% (vgl. act. 6, 6.1, 7). C.c Am 10. und 23. Juli 2009 liess sich die SAK zur Beschwerde vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde, die Bestätigung des Einspracheentscheids vom 25. März 2009 und der Verfügung vom 16. Oktober 2008 (act. 12 und 13). Sie begründete ihre Anträge damit, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland am 15. Oktober 1980 den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausrichtung einer Invalidenrente abgewiesen habe. Nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) könne kein Schadensausgleich für Berufsunfälle beansprucht werden. Eine allfällige Invalidität werde bei der Berechnung einer Altersleistung nicht berücksichtigt. Neue Argumente und Belege, die eine Änderung der Verfügung vom 16. Oktober 2008 zur Folge hätten, habe der Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Im Übrigen wiederholte die Vorinstanz die im angefochtenen Einspracheentscheid enthaltenen Ausführungen betreffend Herleitung des Anspruchs auf eine einmalige Abfindung und Berechnung derselben. C.d Mit einem undatierten Schreiben (Posteingang beim Bundesverwaltungsgericht am 24. August 2009) und einem Schreiben vom 29. September 2009 (act. 14-15, 17-18) gab der Beschwerdeführer seinen Vertreter in der Schweiz bekannt und berief sich erneut auf seine Einschränkung der Sehkraft. C.e Am 9. Oktober 2009 schloss der Instruktionsrichter den Schriftenwechsel (act. 19). C.f Mit einer weiteren undatierten Eingabe (Posteingang Bundesverwaltungsgericht: 10. Mai 2010) beantragte der Beschwerdeführer unter Berufung auf seine unfallbedingte Einschränkung der Sehfähigkeit erneut die Zusprache einer Invalidenrente (act. 22 und 23). D. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die Akten wird - soweit entscheidwesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 AHVG sowie Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland betreffend AHV-Verfügungen. Es liegt hier keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor.
E. 1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 lit. dbis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist, was vorliegend auf Grund von Art. 1 Abs. 1 AHVG der Fall ist.
E. 1.3 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen; er ist durch den Einspracheentscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Anfechtung; er ist daher zur Beschwerde legitimiert (Art. 59 ATSG).
E. 1.4 Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht (vgl. Art. 60 ATSG i.V.m. Art. 38 Abs. 4 Bst. a ATSG).
E. 1.5 Gemäss Art. 52 Abs. 1 VwVG hat die Beschwerdeschrift die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Dieses Erfordernis dient (lediglich) dazu, die Gefahr einer Manipulation auszuschliessen (vgl. ANDRÉ MOSER, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008, Rz. 10 zu Art. 52 mit Hinweisen). Diesem Ziel kann auch mit einer (blossen) Validierung der Beschwerde mittels Fingerabdruck (im Original, keine Kopie), wie sie der Beschwerdeführer vorgenommen hat, genüge getan werden, zumal einem Fingerabdruck eine - auch im vorinstanzlichen Verfahren anerkannte - hohe Identifikationskraft zukommt und vorliegend keine Hinweise für eine Manipulation ersichtlich sind, wohl aber solche für eine korrekte Identifikation des Beschwerdeführers (vgl. SAK/3-6, 17, 19, 42, sowie act. 9-11, 17, 18, 20-21). Da die Beschwerde Begehren des Beschwerdeführers und deren Begründung enthält, sind die formellen Voraussetzungen von Art. 52 Abs. 1 VwVG somit als erfüllt zu erachten.
E. 1.6.1 Die Verfügung als Anfechtungsgegenstand bildet nicht nur den Ausgangspunkt, sondern zugleich den Rahmen und die Begrenzung des Streitgegenstandes im Beschwerdeverfahren. Streitgegenstand kann mithin - im Rahmen der Parteianträge - nur das in der Verfügung geregelte Rechtsverhältnis sein. Rechtsbegehren, die ausserhalb der in der Verfügung geregelten Rechtsverhältnisse liegen, sind grundsätzlich unzulässig (vgl. u.a. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 46, ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 404 und 611 ff.).
E. 1.6.2 Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids ist die Ausrichtung einer Altersrente beziehungsweise einer einmaligen Abfindung. Soweit der Beschwerdeführer beschwerdeweise die Zusprache einer Invalidenrente verlangt - wofür im Übrigen erstinstanzlich nicht die SAK, sondern die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA zuständig gewesen wäre (vgl. Art. 40 Abs. 1 Bst. b der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 [IVV, SR 831.201] i.V.m. Art. 55 und 56 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG, SR 831.20]) - liegt dies ausserhalb des Streitgegenstandes. Die Beschwerde ist diesbezüglich als unzulässig zu betrachten (zur Frage einer Weiterleitung der Beschwerde als Gesuch um Ausrichtung einer Invalidenrente an die IVSTA vgl. unten E. 5).
E. 1.6.3 Der Beschwerdeführer macht hauptsächlich einen Anspruch auf Ausrichtung einer Invalidenrente geltend und begründet diesen Antrag. Die Ausrichtung und Höhe der einmaligen Abfindung durch die SAK bemängelt er hingegen nicht ausdrücklich. Da der nicht anwaltlich vertretene und sich selbst als schreibunkundig bezeichnende Beschwerdeführer (vgl. act. 17-18) in Reaktion auf den vorinstanzlichen Einspracheentscheid vom 25. März 2009 im Sinne der darin enthaltenen Rechtsmittelbelehrung mit seinem "Rekurs" und seiner "Einwendung" (Wortlaut gemäss Übersetzung der Beschwerde, act. 3) sich direkt an das Bundesverwaltungsgericht wandte und um eine neue Entscheidung ersuchte, ist zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass er den Einspracheentscheid vom 25. März 2009 anfechten und durch das Bundesverwaltungsgericht überprüfen lassen wollte.
E. 1.7 Somit ist auf die Beschwerde einzutreten, soweit sie die Ausrichtung einer Altersrente bzw. einer einmaligen Abfindung an Stelle einer Altersrente betrifft.
E. 2 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Serbien, wo er heute lebt. Da die Schweiz mit diesem Nachfolgestaat des ehemaligen Jugoslawiens kein entsprechendes neues Abkommen abgeschlossen hat, bleiben die Bestimmungen des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1; im Folgenden: Abkommen) auf den vorliegenden Fall anwendbar (vgl. BGE 126 V 203 E. 2b, BGE 122 V 382 E. 1, BGE 119 V 101 E. 3). Demnach bestimmt sich die Frage, ob und gegebenenfalls ab wann Anspruch auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung besteht, soweit dieser Staatsvertrag keine abweichende Regelung enthält, allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften (vgl. Art. 1, 2 und 4 des Abkommens).
E. 3.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
E. 3.2 Das interne schweizerische Recht kennt keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Abfindung an Stelle einer Altersrente. Hat ein serbischer Staatsangehöriger, der sich nicht in der Schweiz aufhält, Anspruch auf eine ordentliche Teilrente, die höchstens ein Zehntel der entsprechenden ordentlichen Vollrente beträgt, so wird ihm an Stelle der Teilrente eine Abfindung in der Höhe des Barwerts der geschuldeten Rente gewährt (vgl. Art. 7 Bst. a des Abkommens).
E. 4.1 Vorliegend ist zu prüfen, ob die SAK dem Beschwerdeführer zu Recht keine Altersrente, sondern eine einmalige Abfindung zugesprochen bzw. deren Höhe richtig berechnet hat.
E. 4.2 Unbestritten ist vorliegend, dass der Beschwerdeführer mit Vollendung des 65. Altersjahres am 5. Juli 2003 ab August 2003 grundsätzlich Anspruch auf eine Altersrente hat (vgl. Art. 21 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 AHVG).
E. 4.3 Für die Berechnung der monatlichen Teilrente des Beschwerdeführers kann auf die zutreffenden Ausführungen der SAK verwiesen werden. Das massgebende durchschnittliche Jahreserwerbseinkommen betrug Fr. 21'720.75 (Fr. 57'922.- : 32 Monate x 12 Monate), die massgebenden Erziehungsgutschriften Fr. 28'485.- und das massgebende durchschnittliche Gesamtjahreseinkommen auf den nächsten Tabellenwert aufgerundet Fr. 50'640.-. Gestützt auf die Rentenskala 2 im Jahr 2003 resultiert, wie von der SAK dargelegt, eine monatliche Altersrente (Teilrente) von Fr. 81.-.
E. 4.4 Wie die SAK zu Recht ausführte, belief sich die ordentliche Vollrente für das entsprechende massgebende Jahreseinkommen im Jahr 2003 auf monatlich Fr. 1'772.-. Die Teilrente des Beschwerdeführers (Fr. 81.-) betrug somit nur 4.57%, also weniger als 10% der ordentlichen Vollrente, weshalb er Anspruch auf eine Abfindung, nicht aber auf eine Altersrente hat (vgl. oben E. 3.2).
E. 4.5 Die SAK berechnete die entsprechende einmalige Abfindung gestützt auf die "Barwerttabellen Abfindungen geschuldeter Renten" des Bundesamtes für Sozialversicherungen (gültig ab 1. Januar 1997). Daraus entnahm sie die richtige Berechnungsformel und die richtigen Werte für den 2003 eingetretenen Versicherungsfall des damals 65-jährigen Beschwerdeführers, dessen damals 57-jährigen Ehefrau, die nie bei der AHV versichert war (vgl. Seiten 20, 60 und 62 der Barwerttabellen sowie IV/43) und errechnete korrekt eine Abfindungssumme in der Höhe von Fr. 18'258.-.
E. 4.6 Die vorinstanzliche Verfügung vom 16. Oktober 2008 sowie der Einspracheentscheid vom 25. März 2009 sind daher vollumfänglich zu bestätigen. Unter diesen Umständen ist die Beschwerde im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 5.1 Soweit der Beschwerdeführer mit seiner gegen die Verfügung vom 16. Oktober 2008 erhobenen "Einsprache" (SAK/46-49), seiner Beschwerde und seinen Ausführungen im Beschwerdeverfahren die Ausrichtung einer Invalidenrente beantragt, wäre zur erstinstanzlichen Behandlung des entsprechenden Begehrens die IVSTA zuständig (vgl. oben E. 1.6.2). Unabhängig davon, ob die IVSTA bereits 1980 einen IV-Rentenanspruch des Beschwerdeführers abgewiesen hat, wie die SAK in ihrer Vernehmlassung ausführt, wären die entsprechenden Eingaben des Beschwerdeführers daher grundsätzlich an die IVSTA zur Prüfung als Gesuch um Zusprache einer Invalidenrente zu überweisen (vgl. Art. 30 und Art. 58 Abs. 1 ATSG, Art. 8 Abs. 1 VwVG).
E. 5.2 Der Anspruch auf eine Invalidenrente entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs durch Anmeldung beim zuständigen Versicherungsträger (Art. 29 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Artikel 29 Absatz 1 ATSG) oder versehentlich bei einer unzuständigen Stelle (vgl. Art. 30 ATSG). Da die "Einsprache" des Beschwerdeführers, mit welcher er vorliegend die Ausrichtung einer IV-Rente beantragte (SAK/46-49), am 23. Dezember 2008 bei der SAK einging, konnte ein Anspruch auf eine Invalidenrente frühestens am 23. Juni 2009 entstehen (Art. 29 IVG). Gemäss Art. 30 IVG erlischt der Invalidenversicherungsrentenanspruch allerdings mit der Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung. Da der Beschwerdeführer schon vor dem 23. Juni 2009, nämlich ab August 2003, Anspruch auf eine Altersrente hatte (vgl. oben E. 4.2), ist die Zusprechung einer Invalidenrente unabhängig vom Gesundheitszustand und einer allfälligen Einschränkung der Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers ausgeschlossen. Unter diesen Umständen würde eine Überweisung der Akten an die IVSTA zu einem formalistischen Leerlauf führen, weshalb davon abzusehen ist.
E. 6.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
E. 6.2 Der in der Sache unterliegende Beschwerdeführer und die obsiegende Vorinstanz haben keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten- und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]) das Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Beat Weber Daniel Golta Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-2789/2009 {T 0/2} Urteil vom 26. August 2010 Besetzung Einzelrichter Beat Weber, Gerichtsschreiber Daniel Golta. Parteien A.________, Z._______ (Serbien), vertreten durch B._______, Y._______, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, X._______, Vorinstanz. Gegenstand Altersrente (einmalige Abfindung); Verfügung der SAK vom 25. März 2009. Sachverhalt: A. Der am (...) 1938 geborene A._______ (nachfolgend Versicherter oder Beschwerdeführer) ist serbischer Staatsangehöriger und lebt in Serbien. In den Jahren 1972 bis 1974 und 1977 arbeitete er während insgesamt 32 Monaten in der Schweiz und zahlte Beiträge in die obligatorische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (vgl. Akten der Schweizerischen Ausgleichskasse [im Folgenden: SAK oder Vorinstanz] SAK/3-6, 13, 22). B. B.a Mit Formular vom 23. April 2008, bestätigt durch den serbischen Versicherungsträger am 9. Juni 2008, eingegangen bei der SAK am 27. Juni 2008 (SAK/3-6), beantragte der Beschwerdeführer die Ausrichtung einer Altersrente. B.b Mit Verfügung vom 16. Oktober 2008 sprach die SAK dem Versicherten für den Zeitraum ab 1. August 2003 eine einmalige Abfindung in der Höhe von Fr. 18'258.- zu (SAK/23-26). B.c Mit undatiertem Schreiben (SAK/46-49 bzw. act. 1.2; Posteingang SAK: 23. Dezember 2008) bestätigte der Versicherte den Empfang der Verfügung und erklärte, dass er zur Höhe der zugesprochenen Zahlung nichts anzumerken habe. Er führte aus, dass er 1977 während der Arbeit in der Schweiz verunfallt sei. In der Folge habe er zunehmend seine Sehkraft verloren und sei medizinisch behandelt worden. Eine ärztliche Kommission habe festgestellt, dass er erblindet sei und eine serbische Invalidenrente erhalten werde. Er gehe davon aus, dass sich die Dokumentation seiner ärztlichen Behandlung (namentlich in einem [...] Krankenhaus) und seiner Pensionierung in W._______ befänden und ersuchte die SAK darum, sich der Korrektheit seiner Angaben zu versichern, zumal er mit einer guten Sehkraft in die Schweiz eingereist sei und diese als Blinder verlassen habe. B.d Die SAK nahm das Schreiben des Versicherten als Einsprache entgegen und wies die Einsprache mit Entscheid vom 25. März 2009 ab (SAK/51-55). Sie begründete dies damit, dass eine allfällige Invalidität bei der Berechnung einer Altersleistung nicht berücksichtigt werde. Ergänzend führte sie aus, dass auf Grund des Sozialversicherungsabkommens zwischen der Schweiz und Jugoslawien an Stelle einer Altersrente eine einmalige Abfindung ausgerichtet werde, wenn die ordentliche Teilrente des Versicherten weniger als ein Zehntel der entsprechenden ordentlichen Vollrente betrage. Des Weiteren legte die SAK im Detail dar, wie sie die theoretische ordentliche Teilrente berechnet habe, dass diese auf weniger als einen Zehntel der ordentlichen Vollrente zu stehen komme - weshalb der Beschwerdeführer (nur) Anspruch auf eine einmalige Abfindung habe -, und wie sie die Höhe der Abfindung berechnet habe. C. C.a Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Beschwerdeführer mit einem undatiertem Schreiben und einem Schreiben vom 10. April 2009 (Akten des Beschwerdeverfahrens act. 1 und 1.1; jeweilige Übersetzung in act. 3 und 24) Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Er ersuchte um Anerkennung seines Anspruchs auf eine Invalidenrente und um eine neue Entscheidung in seinem Sinne. Er begründete dieses Begehren damit, dass er nach einer Verletzung beider Augen durch einen Arbeitsunfall bis Januar 1978 in einem Spital behandelt worden sei. Danach habe eine Ärztekommission ihm einen Verlust der Sehkraft um 64% attestiert und seinen Anspruch auf eine Invalidenrente bejaht. Seither habe er nicht mehr erwerbstätig sein können und leide unter einem grossen psychischen Trauma und intensiven Schmerzen. Gegen die Höhe der gezahlten Rente (recte: Abfindung) habe er keinerlei Einwendungen. C.b Mit Schreiben vom 17. Juni 2009, welches von der SAK zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiter geleitet wurde, ersuchte der Beschwerdeführer erneut um Zusprache einer Invalidenrente. Neu führte er aus, dass sich seine Sehkraft im Verlaufe der Zeit weiter reduziert habe, zuerst um 80%, dann um 83% (vgl. act. 6, 6.1, 7). C.c Am 10. und 23. Juli 2009 liess sich die SAK zur Beschwerde vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde, die Bestätigung des Einspracheentscheids vom 25. März 2009 und der Verfügung vom 16. Oktober 2008 (act. 12 und 13). Sie begründete ihre Anträge damit, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland am 15. Oktober 1980 den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausrichtung einer Invalidenrente abgewiesen habe. Nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) könne kein Schadensausgleich für Berufsunfälle beansprucht werden. Eine allfällige Invalidität werde bei der Berechnung einer Altersleistung nicht berücksichtigt. Neue Argumente und Belege, die eine Änderung der Verfügung vom 16. Oktober 2008 zur Folge hätten, habe der Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Im Übrigen wiederholte die Vorinstanz die im angefochtenen Einspracheentscheid enthaltenen Ausführungen betreffend Herleitung des Anspruchs auf eine einmalige Abfindung und Berechnung derselben. C.d Mit einem undatierten Schreiben (Posteingang beim Bundesverwaltungsgericht am 24. August 2009) und einem Schreiben vom 29. September 2009 (act. 14-15, 17-18) gab der Beschwerdeführer seinen Vertreter in der Schweiz bekannt und berief sich erneut auf seine Einschränkung der Sehkraft. C.e Am 9. Oktober 2009 schloss der Instruktionsrichter den Schriftenwechsel (act. 19). C.f Mit einer weiteren undatierten Eingabe (Posteingang Bundesverwaltungsgericht: 10. Mai 2010) beantragte der Beschwerdeführer unter Berufung auf seine unfallbedingte Einschränkung der Sehfähigkeit erneut die Zusprache einer Invalidenrente (act. 22 und 23). D. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die Akten wird - soweit entscheidwesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 AHVG sowie Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland betreffend AHV-Verfügungen. Es liegt hier keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. 1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 lit. dbis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist, was vorliegend auf Grund von Art. 1 Abs. 1 AHVG der Fall ist. 1.3 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen; er ist durch den Einspracheentscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Anfechtung; er ist daher zur Beschwerde legitimiert (Art. 59 ATSG). 1.4 Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht (vgl. Art. 60 ATSG i.V.m. Art. 38 Abs. 4 Bst. a ATSG). 1.5 Gemäss Art. 52 Abs. 1 VwVG hat die Beschwerdeschrift die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Dieses Erfordernis dient (lediglich) dazu, die Gefahr einer Manipulation auszuschliessen (vgl. ANDRÉ MOSER, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008, Rz. 10 zu Art. 52 mit Hinweisen). Diesem Ziel kann auch mit einer (blossen) Validierung der Beschwerde mittels Fingerabdruck (im Original, keine Kopie), wie sie der Beschwerdeführer vorgenommen hat, genüge getan werden, zumal einem Fingerabdruck eine - auch im vorinstanzlichen Verfahren anerkannte - hohe Identifikationskraft zukommt und vorliegend keine Hinweise für eine Manipulation ersichtlich sind, wohl aber solche für eine korrekte Identifikation des Beschwerdeführers (vgl. SAK/3-6, 17, 19, 42, sowie act. 9-11, 17, 18, 20-21). Da die Beschwerde Begehren des Beschwerdeführers und deren Begründung enthält, sind die formellen Voraussetzungen von Art. 52 Abs. 1 VwVG somit als erfüllt zu erachten. 1.6 1.6.1 Die Verfügung als Anfechtungsgegenstand bildet nicht nur den Ausgangspunkt, sondern zugleich den Rahmen und die Begrenzung des Streitgegenstandes im Beschwerdeverfahren. Streitgegenstand kann mithin - im Rahmen der Parteianträge - nur das in der Verfügung geregelte Rechtsverhältnis sein. Rechtsbegehren, die ausserhalb der in der Verfügung geregelten Rechtsverhältnisse liegen, sind grundsätzlich unzulässig (vgl. u.a. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 46, ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 404 und 611 ff.). 1.6.2 Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids ist die Ausrichtung einer Altersrente beziehungsweise einer einmaligen Abfindung. Soweit der Beschwerdeführer beschwerdeweise die Zusprache einer Invalidenrente verlangt - wofür im Übrigen erstinstanzlich nicht die SAK, sondern die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA zuständig gewesen wäre (vgl. Art. 40 Abs. 1 Bst. b der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 [IVV, SR 831.201] i.V.m. Art. 55 und 56 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG, SR 831.20]) - liegt dies ausserhalb des Streitgegenstandes. Die Beschwerde ist diesbezüglich als unzulässig zu betrachten (zur Frage einer Weiterleitung der Beschwerde als Gesuch um Ausrichtung einer Invalidenrente an die IVSTA vgl. unten E. 5). 1.6.3 Der Beschwerdeführer macht hauptsächlich einen Anspruch auf Ausrichtung einer Invalidenrente geltend und begründet diesen Antrag. Die Ausrichtung und Höhe der einmaligen Abfindung durch die SAK bemängelt er hingegen nicht ausdrücklich. Da der nicht anwaltlich vertretene und sich selbst als schreibunkundig bezeichnende Beschwerdeführer (vgl. act. 17-18) in Reaktion auf den vorinstanzlichen Einspracheentscheid vom 25. März 2009 im Sinne der darin enthaltenen Rechtsmittelbelehrung mit seinem "Rekurs" und seiner "Einwendung" (Wortlaut gemäss Übersetzung der Beschwerde, act. 3) sich direkt an das Bundesverwaltungsgericht wandte und um eine neue Entscheidung ersuchte, ist zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass er den Einspracheentscheid vom 25. März 2009 anfechten und durch das Bundesverwaltungsgericht überprüfen lassen wollte. 1.7 Somit ist auf die Beschwerde einzutreten, soweit sie die Ausrichtung einer Altersrente bzw. einer einmaligen Abfindung an Stelle einer Altersrente betrifft. 2. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Serbien, wo er heute lebt. Da die Schweiz mit diesem Nachfolgestaat des ehemaligen Jugoslawiens kein entsprechendes neues Abkommen abgeschlossen hat, bleiben die Bestimmungen des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1; im Folgenden: Abkommen) auf den vorliegenden Fall anwendbar (vgl. BGE 126 V 203 E. 2b, BGE 122 V 382 E. 1, BGE 119 V 101 E. 3). Demnach bestimmt sich die Frage, ob und gegebenenfalls ab wann Anspruch auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung besteht, soweit dieser Staatsvertrag keine abweichende Regelung enthält, allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften (vgl. Art. 1, 2 und 4 des Abkommens). 3. 3.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG). 3.2 Das interne schweizerische Recht kennt keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Abfindung an Stelle einer Altersrente. Hat ein serbischer Staatsangehöriger, der sich nicht in der Schweiz aufhält, Anspruch auf eine ordentliche Teilrente, die höchstens ein Zehntel der entsprechenden ordentlichen Vollrente beträgt, so wird ihm an Stelle der Teilrente eine Abfindung in der Höhe des Barwerts der geschuldeten Rente gewährt (vgl. Art. 7 Bst. a des Abkommens). 4. 4.1 Vorliegend ist zu prüfen, ob die SAK dem Beschwerdeführer zu Recht keine Altersrente, sondern eine einmalige Abfindung zugesprochen bzw. deren Höhe richtig berechnet hat. 4.2 Unbestritten ist vorliegend, dass der Beschwerdeführer mit Vollendung des 65. Altersjahres am 5. Juli 2003 ab August 2003 grundsätzlich Anspruch auf eine Altersrente hat (vgl. Art. 21 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 AHVG). 4.3 Für die Berechnung der monatlichen Teilrente des Beschwerdeführers kann auf die zutreffenden Ausführungen der SAK verwiesen werden. Das massgebende durchschnittliche Jahreserwerbseinkommen betrug Fr. 21'720.75 (Fr. 57'922.- : 32 Monate x 12 Monate), die massgebenden Erziehungsgutschriften Fr. 28'485.- und das massgebende durchschnittliche Gesamtjahreseinkommen auf den nächsten Tabellenwert aufgerundet Fr. 50'640.-. Gestützt auf die Rentenskala 2 im Jahr 2003 resultiert, wie von der SAK dargelegt, eine monatliche Altersrente (Teilrente) von Fr. 81.-. 4.4 Wie die SAK zu Recht ausführte, belief sich die ordentliche Vollrente für das entsprechende massgebende Jahreseinkommen im Jahr 2003 auf monatlich Fr. 1'772.-. Die Teilrente des Beschwerdeführers (Fr. 81.-) betrug somit nur 4.57%, also weniger als 10% der ordentlichen Vollrente, weshalb er Anspruch auf eine Abfindung, nicht aber auf eine Altersrente hat (vgl. oben E. 3.2). 4.5 Die SAK berechnete die entsprechende einmalige Abfindung gestützt auf die "Barwerttabellen Abfindungen geschuldeter Renten" des Bundesamtes für Sozialversicherungen (gültig ab 1. Januar 1997). Daraus entnahm sie die richtige Berechnungsformel und die richtigen Werte für den 2003 eingetretenen Versicherungsfall des damals 65-jährigen Beschwerdeführers, dessen damals 57-jährigen Ehefrau, die nie bei der AHV versichert war (vgl. Seiten 20, 60 und 62 der Barwerttabellen sowie IV/43) und errechnete korrekt eine Abfindungssumme in der Höhe von Fr. 18'258.-. 4.6 Die vorinstanzliche Verfügung vom 16. Oktober 2008 sowie der Einspracheentscheid vom 25. März 2009 sind daher vollumfänglich zu bestätigen. Unter diesen Umständen ist die Beschwerde im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5. 5.1 Soweit der Beschwerdeführer mit seiner gegen die Verfügung vom 16. Oktober 2008 erhobenen "Einsprache" (SAK/46-49), seiner Beschwerde und seinen Ausführungen im Beschwerdeverfahren die Ausrichtung einer Invalidenrente beantragt, wäre zur erstinstanzlichen Behandlung des entsprechenden Begehrens die IVSTA zuständig (vgl. oben E. 1.6.2). Unabhängig davon, ob die IVSTA bereits 1980 einen IV-Rentenanspruch des Beschwerdeführers abgewiesen hat, wie die SAK in ihrer Vernehmlassung ausführt, wären die entsprechenden Eingaben des Beschwerdeführers daher grundsätzlich an die IVSTA zur Prüfung als Gesuch um Zusprache einer Invalidenrente zu überweisen (vgl. Art. 30 und Art. 58 Abs. 1 ATSG, Art. 8 Abs. 1 VwVG). 5.2 Der Anspruch auf eine Invalidenrente entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs durch Anmeldung beim zuständigen Versicherungsträger (Art. 29 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Artikel 29 Absatz 1 ATSG) oder versehentlich bei einer unzuständigen Stelle (vgl. Art. 30 ATSG). Da die "Einsprache" des Beschwerdeführers, mit welcher er vorliegend die Ausrichtung einer IV-Rente beantragte (SAK/46-49), am 23. Dezember 2008 bei der SAK einging, konnte ein Anspruch auf eine Invalidenrente frühestens am 23. Juni 2009 entstehen (Art. 29 IVG). Gemäss Art. 30 IVG erlischt der Invalidenversicherungsrentenanspruch allerdings mit der Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung. Da der Beschwerdeführer schon vor dem 23. Juni 2009, nämlich ab August 2003, Anspruch auf eine Altersrente hatte (vgl. oben E. 4.2), ist die Zusprechung einer Invalidenrente unabhängig vom Gesundheitszustand und einer allfälligen Einschränkung der Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers ausgeschlossen. Unter diesen Umständen würde eine Überweisung der Akten an die IVSTA zu einem formalistischen Leerlauf führen, weshalb davon abzusehen ist. 6. 6.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 6.2 Der in der Sache unterliegende Beschwerdeführer und die obsiegende Vorinstanz haben keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten- und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]) das Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Beat Weber Daniel Golta Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: