opencaselaw.ch

C-2758/2012

C-2758/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2014-02-12 · Deutsch CH

Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer (geb. 1961) ist türkischer Herkunft. Nachdem er im Jahr 1986 vergeblich um Asyl ersucht hatte, wurde er 1987 rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen. Nachdem der Beschwerdeführer am 1. Juli 2001 illegal in die Schweiz eingereist war, am 4. Oktober 2001 von seiner Frau in der Türkei geschieden worden war, heiratete er am 18. Dezember desselben Jahres die 14 Jahre ältere Schweizer Bürgerin H._______. B. Bereits am 23. September 2005 ersuchte der Beschwerdeführer als Ehegatte einer Schweizer Bürgerin um erleichterte Einbürgerung nach Art. 27 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0), obwohl er damals das fünfjährige Wohnsitzerfordernis in der Schweiz nicht erfüllte. Das zuständige Bundesamt teilte ihm deshalb mit, dass ein Gesuch frühestens am 1. Juli 2006 behandelt werden könne. Am 7. September 2006 reichte der Beschwerdeführer sein zweites Gesuch um erleichterte Einbürgerung bei der zuständigen Behörde ein. Die Ehegatten unterzeichneten am 1. Mai 2007 zu Handen des Einbürgerungsverfahrens eine Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammen lebten und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht, und dass die Verheimlichung solcher Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung führen kann. Am 25. Mai 2007 wurde der Beschwerdeführer erleichtert eingebürgert. Nebst dem Schweizer Bürgerrecht erwarb er die Bürgerrechte des Kantons N._______ und der Gemeinde S._______. C. Am 19. Oktober 2007 liessen die Ehegatten ein gemeinsames Scheidungsbegehren beim zuständigen Zivilgericht einreichen. Die Scheidung ist seit 28. Februar 2008 rechtskräftig. Die Trennung der Haushalte erfolgte erst am 15. April 2008. D. Aufgrund dieser Umstände gelangten sowohl der Einwohner- und Kundendienst der Gemeinde K._______ am 17. März 2008 als auch das Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons N._______ am 18. April 2008 an die Vorinstanz und ersuchten um Prüfung, ob die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 41 BüG für nichtig zu erklären sei. E. Mit Schreiben vom 13. Juli 2010 setzte die Vorinstanz den Beschwerdeführer förmlich über die Eröffnung eines Verfahrens auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung in Kenntnis. Gleichzeitig forderte sie ihn zur Stellungnahme auf. Der Beschwerdeführer antwortete hierauf mit Eingabe vom 19. Juli 2010. Gleichzeitig erteilte er die schriftliche Zustimmung zur Einsichtnahme in die Scheidungsakten. F. Am 26. Juli 2010 ersuchte das BFM die kantonale Behörde um rogatorische Befragung der Ex-Gattin des Beschwerdeführers. In der Folge wurde sie am 21. September 2010 von der zuständigen kommunalen Behörde einvernommen. Ferner unterbreitete die Vorinstanz der Ex-Gattin am 2. November 2011 weitere schriftliche Fragen. Diese äusserte sich hierzu am 18. November 2011 (Eingang bei der Vorinstanz). G. Der Beschwerdeführer erhielt am 9. März 2012 die Gelegenheit zur abschliessenden schriftlichen Stellungnahme, wovon dieser am 12. April 2012 Gebrauch machte. H. Am 12. März 2012 erteilte der Kanton N._______ als Heimatkanton des Beschwerdeführers seine Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. I. Mit Verfügung vom 18. April 2012 erklärte die Vorinstanz die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig. J. Mit Rechtsmitteleingabe vom 21. Mai 2012 ersucht der Beschwerdeführer um vollumfängliche Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Bestätigung der erleichterten Einbürgerung. K. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 12. Juli 2012 auf Abweisung der Beschwerde. L. Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 16. August 2012 an seinem Rechtsmittel fest. M. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit erheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Verfügungen des BFM über die Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 51 Abs. 1 BüG i.V.m. Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).

E. 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert. Auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Recht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1, BVGE 2011/1 E.).

E. 3.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit einem Schweizer Bürger lebt. In allgemeiner, für alle Formen der erleichterten Einbürgerung geltenden Weise setzt Art. 26 Abs. 1 BüG voraus, dass die ausländische Person in der Schweiz integriert ist (Bst.a), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (Bst. b) und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Bst. c). Alle Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchs­einreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausge­spro­chen werden (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 mit Hinweisen).

E. 3.2 Die erleichterte Einbürgerung kann mit Zustimmung des Heimatkantons nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen "erschlichen" (Art. 41 Abs. 1 BüG), d.h. mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt wurde. Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes ist nicht erforderlich. Es genügt, dass der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die mit dem Einbürgerungsbegehren befasste Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f. mit Hinweisen). Weiss der Betroffene, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss er die Behörde unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung in seinen Verhältnissen orientieren, von der er weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürgerung entgegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Behörde ihrerseits darf sich darauf verlassen, dass die einmal erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten des Gesuchstellers nach wie vor zutreffen (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115 f.).

E. 3.3 Die Möglichkeit zur Nichtigerklärung geht durch Zeitablauf unter. Bis zum 28. Februar 2011 stand Art. 41 Abs. 1 BüG in seiner ursprünglichen Fassung vom 29. September 1952 (AS 1952 1087) in Kraft, der diesbezüglich eine Verwirkungsfrist von fünf Jahren ab Einbürgerung vorsah. Diese Regelung wurde auf den 1. März 2011 durch Art 41 Abs. 1bis BüG abgelöst, der bestimmt, dass die Nichtigerklärung innert zweier Jahre ab Kenntnisnahme vom rechtserheblichen Sachverhalt erfolgen muss, spätestens jedoch acht Jahre nach Erwerb des Schweizer Bürgerrechts. Dabei gilt, dass die relative zweijährige Verwirkungsfrist durch jede Untersuchungshandlung unterbrochen wird und beide Fristarten während eines Beschwerdeverfahrens still stehen. Gemäss Rechtsprechung ist der neue Art 41 Abs. 1bis BüG auf alle Einbürgerungsfälle anwendbar, in denen - wie es vorliegend der Fall ist - die altrechtliche Frist nicht bereits vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts abgelaufen ist. Die unter altem Recht verstrichene Zeit ist dabei an die absolute achtjährige Frist anzurechnen. Die relative zweijährige Frist kann als Neuerung ohne Gegenstück im alten Recht frühestens auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts zu laufen beginnen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C 476/2012 vom 19. Juli 2012 E. 4.4 mit Hinweis, vgl. auch die Konstellation im Urteil des Bundesgerichts 1C_ 516/2012 vom 29. Juli 2013).

E. 4 In der vorliegenden Streitsache liegt die von Art. 41 Abs. 1 BüG geforderte Zustimmung des Heimatkantons vor, und die Fristen des Art. 41 Abs. 1bis BüG wurden gewahrt. Die formellen Voraussetzungen einer Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung sind demnach erfüllt.

E. 5 Die Akten vermitteln folgendes faktisches Bild: Nachdem der Beschwerdeführer im Jahr 1986 erfolglos um Asyl ersucht und 1987 aus der Schweiz weggewiesen worden war, heiratete er im Dezember 2001 eine um 14 Jahre ältere Schweizer Bürgerin, welche er im Juni desselben Jahres kennengelernt hatte. Am 23. September 2005 stellte er ein erstes Gesuch um erleichterte Einbürgerung, welches wegen nicht Erfüllens der Dauer des Wohnsitzerfordernisses zurückgewiesen wurde. Ein zweites Gesuch reichte er am 7. September 2006 ein. Die Ehegatten unterzeichneten am 1. Mai 2007 gemeinsam eine Erklärung betreffend eheliche Gemeinschaft, am 25. Mai 2007 wurde der Beschwerdeführer erleichtert eingebürgert. Lediglich knapp fünf Monate später, am 19. Oktober 2007 wurde beim zuständigen Zivilgericht ein gemeinsames Scheidungsbegehren eingereicht. Am 28. Februar 2008 ist die Scheidung in Rechtskraft erwachsen, seit dem 15. April 2008 leben die Ex-Ehegatten in getrennten Wohnungen. Der geschilderte Sachverhalt begründet ohne Weiteres die natürliche Vermutung, dass die Ehe des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung bzw. der erleichterten Einbürgerung tatsächlich nicht intakt war und die Einbürgerungsbehörde von den Ehegatten über diesen Umstand getäuscht wurde.

E. 6.1 Nachfolgend ist dementsprechend zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in der Lage ist, die Vermutung (vgl. oben E. 5) zu widerlegen. Dazu braucht er nicht den Nachweis zu erbringen, dass die Ehe mit der Schweizer Bürgerin im massgeblichen Zeitraum intakt war, denn die tatsächliche Vermutung führt nicht zur Umkehr der Beweislast. Es genügt, wenn der Beschwerdeführer eine plausible Alternative zur dargestellten Vermutungsfolge präsentieren kann. Er kann den Gegenbeweis erbringen, indem er glaubhaft den Eintritt eines ausserordentlichen Ereignisses dartut, das geeignet ist, den raschen Verfall der ehelichen Bande zu erklären, oder indem er glaubhaft darlegt, dass er sich der ehelichen Probleme nicht bewusst gewesen war und dass er demzufolge zum Zeitpunkt, als er die Erklärung unterzeichnete, den wirklichen Willen hatte, weiterhin eine stabile eheliche Beziehung aufrecht zu erhalten (vgl. BGE 135 II 161 E. 3 S. 165 f. mit Hinweisen).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verweist in seiner Stellungnahme vom 12. April 2012 auf die Einbürgerungsakten, insbesondere auf die vom BFM eingeholten Referenzauskünfte und schliesst daraus, dass sich aus diesen keine Hinweise dafür ergäben, dass er bei Unterzeichnung der Erklärung betreffend eheliche Gemeinschaft die Unwahrheit gesagt habe. Sodann stelle seine "subjektive" Erklärung lediglich eine Momentaufnahme dar. Einflüsse und Umstände könnten sich jederzeit ändern. Es obläge der Behörde zu beweisen, dass er bei der Momentaufnahme am 1. Mai 2007 nicht die Wahrheit gesagt habe. Im Weiteren sei die Scheidung, wie in der Erklärung aufgeführt, nicht vor oder während der Einbürgerung beantragt worden, weshalb nicht die Rede davon sein könne, er habe sich die erleichterte Einbürgerung erschlichen. Ergänzend belege das Zeugnis von Dr. med. Z._______ vom 22. März 2012 (nachfolgend: Zeugnis), dass die Veranlagung der Ex-Ehefrau diese im Herbst 2007 in eine ernsthafte, nicht voraussehbare Depression geführt habe, in der sie sich zur Scheidung entschlossen habe. In seiner Beschwerde vom 21. Mai 2012 führt der Beschwerdeführer ergänzend aus, mit der Erkrankung der Ex-Gattin im Herbst 2007 läge ein ausserordentliches Ereignis vor, welches nach der erleichterten Einbürgerung zum raschen Zerfall des Willens zur ehelichen Gemeinschaft geführt habe. Es sei zwar erstellt, dass die Ex-Gattin im Jahr 2004 psychische Probleme bekommen habe, doch habe er alles daran gesetzt, ihr Zusammenleben möglichst zu harmonisieren. Trotz "Aufs und Abs" müsse die Ehe im Mai 2007 als stabil qualifiziert werden. Dies ergebe sich auch aus den Referenzauskünften. Eine ernstzunehmende Instabilität wäre von Aussenstehenden wahrgenommen worden. Die Aussagen der Ex-Gattin, wonach sie ihm im Herbst 2007 gesagt habe, dass es so nicht weitergehen könne, stimmten zudem mit dem Inhalt des Zeugnisses überein. Ihre psychischen Probleme hätten zwar bereits einige Zeit vor Mai 2007 Bestand gehabt, hätten sich für den Beschwerdeführer jedoch erst im Herbst 2007 in erkennbarer Deutlichkeit manifestiert. Damit habe er über die subjektiv wahrgenommene Stabilität der Ehe weder bei der Unterzeichnung der Erklärung vom 1. Mai 2007 noch bei der Einbürgerung am 25. Mai 2007 unwahre Angaben gemacht. Mit Replik vom 16. August 2012 macht der Beschwerdeführer abschliessend geltend, die Vorinstanz nehme bei der Würdigung der Aussagen der Ex-Gattin keine gesamtheitliche Betrachtungsweise vor und "picke" lediglich das für ihn Negative heraus. Die Beweislast für die Nichtigerklärung liege bei ihr, doch sei ihr der Beweis nicht gelungen.

E. 6.3 Anlässlich der rogatorischen Befragung durch die kommunale Behörde vom 21. September 2010 führte die Ex-Gattin aus, sie habe den Beschwerdeführer im Juni 2001 kennengelernt, während sie im Restaurant X._______ gearbeitet habe. Er habe bereits bei ihr gewohnt, als er ihr eröffnet habe, dass er über keine Aufenthaltsbewilligung verfügte. Ein Bekannter des Beschwerdeführers habe ihnen dann zur Heirat geraten. Sie hätten beide heiraten wollen, damit sie zusammen bleiben konnten. Im Jahr 2003 habe er eine Festanstellung beim Migros-Verteilzentrum erlangt. Nachdem sie ihre Stelle gekündigt habe, habe sie keine neue Anstellung mehr bekommen. Hierauf sei sie psychisch krank geworden. Es sei schon noch eine Zeit gut gegangen. Sie könne sich aber nicht an den zeitlichen Ablauf erinnern. Ein Kollege ihres Ex-Gatten habe ihn auf die Möglichkeit der Einbürgerung hingewiesen. Es habe sich alles überkreuzt (Scheidung und Einbürgerung). Im Herbst habe sie dann ihrem Ex-Gatten gesagt, dass es so nicht weitergehen könne. Ihn treffe keine Schuld, er habe sich nicht scheiden lassen wollen. Eheliche Schwierigkeiten habe es wegen ihrer Arbeitslosigkeit und der daraus entstandenen psychischen Probleme gegeben. Im Jahr 2007 sei dann von Scheidung die Rede gewesen. Ihr Ex-Gatte sei noch in die Türkei in die Ferien gegangen - wie immer alleine - und habe gemeint, dass die Ehe danach vielleicht wieder besser funktionieren würde; ihrerseits habe sich aber nichts geändert.

E. 6.4 Am 18. November 2011 (Eingang Vorinstanz) gab die Ex-Gattin zudem bekannt, dass sie ihre Stelle am 31. Dezember 2003 verloren habe. Seit 20 Jahren habe sie das Problem mit der psychischen Krankheit. Als sie arbeitslos gewesen sei, habe sie im Jahr 2004 wieder Medikamente nehmen müssen. Für den Beschwerdeführer sei die Scheidung nie ein Thema gewesen, für sie ab Sommer 2007.

E. 6.5 Unter Hinweis auf das Zeugnis macht der Beschwerdeführer geltend, dieses bestätige, dass mit der nicht voraussehbaren Erkrankung der Ex-Gattin an einer Depression im Herbst 2007 ein ausserordentliches Ereignis vorgelegen habe, welches zum raschen Zerfall des Willens zur ehelichen Gemeinschaft geführt habe. Dem Zeugnis ist jedoch aufgrund der nachfolgenden Ausführungen jeglicher Beweiswert abzusprechen. Zunächst sei darauf hingewiesen, dass es sich beim federführenden Arzt um den Gynäkologen der Ex-Gattin des Beschwerdeführers handelt. Dieser behauptet zwar, vom zuständigen Therapeuten bzw. vom Hausarzt "über alles" informiert worden zu sein und zudem viel mit der Ex-Gattin über ihre Situation geredet zu haben, vermag den Sachverhalt jedoch weder chronologisch noch inhaltlich nachvollziehbar darzulegen. Hinsichtlich des zeitlichen Ablaufs führte er aus, die Ex-Gattin habe bis Ende 2003 bei der Migros gearbeitet, sei kurz arbeitslos gewesen und habe dann eine Stelle im Restaurant X._______ angenommen, wo sie ihren späteren Ehemann, den Beschwerdeführer kennengelernt habe. Dies trifft jedoch erwiesenermassen nicht zu, lernten sich doch die Ehegatten bereits im Jahr 2001 kennen. Damals arbeitete die Beschwerdeführerin nicht in der Migros, sondern im Restaurant X._______. Demgegenüber erhielt der Beschwerdeführer im Jahr 2003 bei der Migros eine Festanstellung. Nicht zutreffend ist sodann, dass die Ex-Gattin angeblich bloss "kurz" arbeitslos gewesen sei. Gab diese doch an, dass sie keine Arbeit mehr gefunden habe. Dies wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Die Arbeitslosigkeit nannte sie auch als Grund, weshalb sie im Jahr 2004 in eine Depression fiel. Offenbar war diese zu jenem Zeitpunkt bereits hinreichend schwer, sodass die damalige Ehefrau medikamentös therapiert wurde. Der Beschwerdeführer bestätigt im Übrigen die Erkrankung im Jahr 2004. Dass der Gynäkologe von dieser Depression nichts gewusst haben will, erscheint nur nachvollziehbar, zumal anderenfalls die angebliche Erkrankung im Herbst 2007 nicht als "unerwartet" bezeichnet werden könnte. Da er sich jedoch bereits hinsichtlich des Zeitpunkts des Kennenlernens der Ehegatten um drei Jahre "verschätzte", kann nicht ausgeschlossen werden, dass er den gesamten Geschehensablauf zeitlich drei Jahre später einordnete, oder - entgegen seiner Behauptung - eben gerade nicht "über alles" informiert war. Damit vermag das Zeugnis das vom Beschwerdeführer behauptete ausserordentliche Ereignis nicht zu belegen.

E. 6.6 Auffällig ist sodann das Aussageverhalten des Beschwerdeführers. Den Grund für den Zerfall der Ehe machte er jeweils lediglich sehr pauschal geltend. In Bezug auf den Ablauf der Ereignisse begnügte er sich damit, auf das Zeugnis zu verweisen und festzuhalten, erst als die Ex-Gattin im Herbst 2007 in eine schwere Depression gefallen sei, sei ihm klar geworden, dass die Ehe gescheitert war. Selbst wenn er, wie er ausführte, die Scheidung nicht gewollt hätte, so hätte es ihm doch möglich sein sollen, den Zerfall der Ehe aus seiner Sicht detailliert darzulegen. Insbesondere aber wäre er in der Lage gewesen aufzuführen, was er konkret unternommen hat, um seine bis zu diesem Zeitpunkt harmonisch verlaufene Ehe zu retten. Gegen die Darstellung des Beschwerdeführers spricht auch seine rasche Zustimmung zur Scheidung. Selbst wenn er dies mit dem angeblich festen Entschluss seiner Ehefrau zur Scheidung zu erklären versucht, so kann die unglaublich rasche Einreichung des gemeinsamen Scheidungsbegehrens am 19. Oktober 2007 und die ebenso schnell ergangene Ehescheidung, noch bevor die Ehegatten überhaupt den gemeinsamen Haushalt aufgehoben hatten, nicht anders gedeutet werden, als dass der Beschwerdeführer selbst die Ehescheidung wollte.

E. 6.7 Es ist grundsätzlich nicht ausgeschlossen, dass eine Depression zum Zerfall einer Ehe führen kann. Nicht glaubhaft erscheint jedoch der Umstand, dass die bereits zuvor bestehende, mit Medikamenten therapierte Erkrankung der Ex-Gattin erst nach Unterzeichnung der Erklärung, im Herbst 2007 innerhalb weniger Tage (das gemeinsame Scheidungsbegehren wurde am 19. Oktober 2007 eingereicht) eine derart grosse Belastung für sie darstellte, dass für sie nur noch die Scheidung in Frage kam. Im Vordergrund stand sodann nicht zunächst eine vorübergehende räumliche Trennung, sondern der überaus rasche und finale Entschluss zur Scheidung. Dies lässt vermuten, dass es sich bei dem vom Beschwerdeführer vorgebrachten Grund nicht um ein aussergewöhnliches Ereignis handelte, welches erst nach der erleichterten Einbürgerung zur Scheidung führte, sonst wäre er nicht erst knapp zwei Monate nach Rechtskraft der Scheidung aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen. Dieser Sachverhalt widerspricht insbesondere der allgemeinen Lebenserfahrung, führen doch allfällige, nach langjährigem ehelichem Zusammenleben in einer tatsächlichen, intakten und stabilen ehelichen Gemeinschaft auftretende Schwierigkeiten erst nach einem längeren Prozess der Zerrüttung zu deren Auflösung. Aufgrund des zeitlichen Ablaufs der Ereignisse ist davon auszugehen, dass die Ehe des Beschwerdeführers durch die Depression der Ex-Gattin seit längerem stark belastet war und der Entschluss zur Scheidung durch sie lediglich den Endpunkt einer längeren Entwicklung darstellte. Dafür sprechen insbesondere auch ihre Schilderungen, aus welchen deutlich hervorgeht, dass die Ehe durch ihre Erkrankung seit längerem belastet war. Dass sie diesbezüglich keine konkreten zeitlichen Angaben machen konnte, vermindert den Aussagewert nicht. Stehen doch ihre lebensnahen und detaillierten Aussagen jenen des Beschwerdeführers gegenüber, welcher die Aussagen seiner Ex-Gattin zu relativieren bzw. für ihn günstig auszulegen versucht. Ebendieses Vorgehen wirft er sodann der Vorinstanz vor. Es ist jedoch nicht ersichtlich, weshalb die geschiedene Ehefrau den Sachverhalt zum Nachteil des Beschwerdeführers wahrheitswidrig darstellen sollte. Hinzu tritt, dass der Beschwerdeführer es in der Hand gehabt hätte, seine Darstellung des Sachverhaltes mit geeigneten Mitteln zu belegen oder zumindest in einer substantiierten Art und Weise näher auszuführen.

E. 6.8 Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass die Ex-Gattin anlässlich ihrer Einvernahme erklärt habe, dass ihn keine Schuld treffe und er sich nicht habe scheiden lassen wollen. Sie habe zudem deutlich bestätigt, dass die Ehe bei Unterzeichnung der Erklärung stabil gewesen sei. Hierzu gilt festzuhalten, dass der schweizerische Ehegatte doch in vielen Missbrauchsfällen mehr oder weniger bewusst an der Täuschung mitwirkt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3597/2012 vom 7. März 2013 E. 9.7). Der fehlende Ehewille impliziert dabei nicht, dass sich die Ehegatten zwischenmenschlich nicht nahe gestanden haben könnten (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1189/2006 vom 3. April 2009 E. 6.4). Überdies wird nach der bundesgerichtlichen Praxis auf Seiten beider Parteien ein authentischer Ehewille voraugesetzt. Völlig ohne Belang ist letztlich, wer für die Scheidung die Verantwortung trägt. Im vorliegenden Verfahren geht es einzig um die Frage, ob für den Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung und der Einbürgerung eine intakte und stabile Ehesituation angenommen werden kann. Dies trifft vorliegend nicht zu.

E. 6.9 Was die diversen zu den Akten gelegten Referenzschreiben anbelangt, so versteht es sich von selbst, dass damit der Beweis einer intakten, auf die Zukunft gerichteten Ehe nicht zu erbringen ist. Vielmehr beschränken sich diese naturgemäss auf die Wahrnehmung eines äusseren Erscheinungsbildes. Für die Beurteilung der hier wesentlichen Frage, ob die Ehe im fraglichen Zeitpunkt stabil und auf die Zukunft gerichtet war, erweisen sich solche Bestätigungen regelmässig nicht als besonders aufschlussreich (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2263/2011 vom 11. September 2013 E. 7.5 mit Hinweisen).

E. 6.10 Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, die natürliche Vermutung in Frage zu stellen, wonach spätestens zum Zeitpunkt seiner erleichterten Einbürgerung zwischen ihm und seiner schweizerischen Ehefrau keine stabile und auf Zukunft ausgerichtete eheliche Gemeinschaft bestanden hat. Indem der Beschwerdeführer in der gemeinsamen Erklärung den Bestand einer intakten und stabilen Ehe versicherte, hat er die Behörde über eine wesentliche Tatsache getäuscht und die erleichterte Einbürgerung im Sinne von Artikel 41 Absatz 1 BüG erschlichen. Die materiellen Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung sind somit ebenfalls erfüllt. Gründe, die es rechtfertigen würden, ermessensweise von der Regelfolge der Nichtigerklärung abzusehen, werden keine geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.

E. 7 Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtmässig (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 8 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv Seite 13

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000 werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 7. Juni 2012 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Akten retour) - das (...) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Marianne Teuscher Giulia Santangelo Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-2758/2012 Urteil vom 12. Februar 2014 Besetzung Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz), Richter Antonio Imoberdorf, Richter Andreas Trommer, Gerichtsschreiberin Giulia Santangelo. Parteien U._______, vertreten durch lic. iur. Urs Lienhard, Fürsprecher und Notar, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (geb. 1961) ist türkischer Herkunft. Nachdem er im Jahr 1986 vergeblich um Asyl ersucht hatte, wurde er 1987 rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen. Nachdem der Beschwerdeführer am 1. Juli 2001 illegal in die Schweiz eingereist war, am 4. Oktober 2001 von seiner Frau in der Türkei geschieden worden war, heiratete er am 18. Dezember desselben Jahres die 14 Jahre ältere Schweizer Bürgerin H._______. B. Bereits am 23. September 2005 ersuchte der Beschwerdeführer als Ehegatte einer Schweizer Bürgerin um erleichterte Einbürgerung nach Art. 27 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0), obwohl er damals das fünfjährige Wohnsitzerfordernis in der Schweiz nicht erfüllte. Das zuständige Bundesamt teilte ihm deshalb mit, dass ein Gesuch frühestens am 1. Juli 2006 behandelt werden könne. Am 7. September 2006 reichte der Beschwerdeführer sein zweites Gesuch um erleichterte Einbürgerung bei der zuständigen Behörde ein. Die Ehegatten unterzeichneten am 1. Mai 2007 zu Handen des Einbürgerungsverfahrens eine Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammen lebten und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht, und dass die Verheimlichung solcher Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung führen kann. Am 25. Mai 2007 wurde der Beschwerdeführer erleichtert eingebürgert. Nebst dem Schweizer Bürgerrecht erwarb er die Bürgerrechte des Kantons N._______ und der Gemeinde S._______. C. Am 19. Oktober 2007 liessen die Ehegatten ein gemeinsames Scheidungsbegehren beim zuständigen Zivilgericht einreichen. Die Scheidung ist seit 28. Februar 2008 rechtskräftig. Die Trennung der Haushalte erfolgte erst am 15. April 2008. D. Aufgrund dieser Umstände gelangten sowohl der Einwohner- und Kundendienst der Gemeinde K._______ am 17. März 2008 als auch das Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons N._______ am 18. April 2008 an die Vorinstanz und ersuchten um Prüfung, ob die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 41 BüG für nichtig zu erklären sei. E. Mit Schreiben vom 13. Juli 2010 setzte die Vorinstanz den Beschwerdeführer förmlich über die Eröffnung eines Verfahrens auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung in Kenntnis. Gleichzeitig forderte sie ihn zur Stellungnahme auf. Der Beschwerdeführer antwortete hierauf mit Eingabe vom 19. Juli 2010. Gleichzeitig erteilte er die schriftliche Zustimmung zur Einsichtnahme in die Scheidungsakten. F. Am 26. Juli 2010 ersuchte das BFM die kantonale Behörde um rogatorische Befragung der Ex-Gattin des Beschwerdeführers. In der Folge wurde sie am 21. September 2010 von der zuständigen kommunalen Behörde einvernommen. Ferner unterbreitete die Vorinstanz der Ex-Gattin am 2. November 2011 weitere schriftliche Fragen. Diese äusserte sich hierzu am 18. November 2011 (Eingang bei der Vorinstanz). G. Der Beschwerdeführer erhielt am 9. März 2012 die Gelegenheit zur abschliessenden schriftlichen Stellungnahme, wovon dieser am 12. April 2012 Gebrauch machte. H. Am 12. März 2012 erteilte der Kanton N._______ als Heimatkanton des Beschwerdeführers seine Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. I. Mit Verfügung vom 18. April 2012 erklärte die Vorinstanz die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig. J. Mit Rechtsmitteleingabe vom 21. Mai 2012 ersucht der Beschwerdeführer um vollumfängliche Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Bestätigung der erleichterten Einbürgerung. K. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 12. Juli 2012 auf Abweisung der Beschwerde. L. Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 16. August 2012 an seinem Rechtsmittel fest. M. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit erheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des BFM über die Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 51 Abs. 1 BüG i.V.m. Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert. Auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Recht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1, BVGE 2011/1 E.). 3. 3.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit einem Schweizer Bürger lebt. In allgemeiner, für alle Formen der erleichterten Einbürgerung geltenden Weise setzt Art. 26 Abs. 1 BüG voraus, dass die ausländische Person in der Schweiz integriert ist (Bst.a), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (Bst. b) und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Bst. c). Alle Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchs­einreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausge­spro­chen werden (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 mit Hinweisen). 3.2 Die erleichterte Einbürgerung kann mit Zustimmung des Heimatkantons nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen "erschlichen" (Art. 41 Abs. 1 BüG), d.h. mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt wurde. Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes ist nicht erforderlich. Es genügt, dass der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die mit dem Einbürgerungsbegehren befasste Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f. mit Hinweisen). Weiss der Betroffene, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss er die Behörde unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung in seinen Verhältnissen orientieren, von der er weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürgerung entgegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Behörde ihrerseits darf sich darauf verlassen, dass die einmal erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten des Gesuchstellers nach wie vor zutreffen (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115 f.). 3.3 Die Möglichkeit zur Nichtigerklärung geht durch Zeitablauf unter. Bis zum 28. Februar 2011 stand Art. 41 Abs. 1 BüG in seiner ursprünglichen Fassung vom 29. September 1952 (AS 1952 1087) in Kraft, der diesbezüglich eine Verwirkungsfrist von fünf Jahren ab Einbürgerung vorsah. Diese Regelung wurde auf den 1. März 2011 durch Art 41 Abs. 1bis BüG abgelöst, der bestimmt, dass die Nichtigerklärung innert zweier Jahre ab Kenntnisnahme vom rechtserheblichen Sachverhalt erfolgen muss, spätestens jedoch acht Jahre nach Erwerb des Schweizer Bürgerrechts. Dabei gilt, dass die relative zweijährige Verwirkungsfrist durch jede Untersuchungshandlung unterbrochen wird und beide Fristarten während eines Beschwerdeverfahrens still stehen. Gemäss Rechtsprechung ist der neue Art 41 Abs. 1bis BüG auf alle Einbürgerungsfälle anwendbar, in denen - wie es vorliegend der Fall ist - die altrechtliche Frist nicht bereits vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts abgelaufen ist. Die unter altem Recht verstrichene Zeit ist dabei an die absolute achtjährige Frist anzurechnen. Die relative zweijährige Frist kann als Neuerung ohne Gegenstück im alten Recht frühestens auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts zu laufen beginnen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C 476/2012 vom 19. Juli 2012 E. 4.4 mit Hinweis, vgl. auch die Konstellation im Urteil des Bundesgerichts 1C_ 516/2012 vom 29. Juli 2013).

4. In der vorliegenden Streitsache liegt die von Art. 41 Abs. 1 BüG geforderte Zustimmung des Heimatkantons vor, und die Fristen des Art. 41 Abs. 1bis BüG wurden gewahrt. Die formellen Voraussetzungen einer Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung sind demnach erfüllt. 5. Die Akten vermitteln folgendes faktisches Bild: Nachdem der Beschwerdeführer im Jahr 1986 erfolglos um Asyl ersucht und 1987 aus der Schweiz weggewiesen worden war, heiratete er im Dezember 2001 eine um 14 Jahre ältere Schweizer Bürgerin, welche er im Juni desselben Jahres kennengelernt hatte. Am 23. September 2005 stellte er ein erstes Gesuch um erleichterte Einbürgerung, welches wegen nicht Erfüllens der Dauer des Wohnsitzerfordernisses zurückgewiesen wurde. Ein zweites Gesuch reichte er am 7. September 2006 ein. Die Ehegatten unterzeichneten am 1. Mai 2007 gemeinsam eine Erklärung betreffend eheliche Gemeinschaft, am 25. Mai 2007 wurde der Beschwerdeführer erleichtert eingebürgert. Lediglich knapp fünf Monate später, am 19. Oktober 2007 wurde beim zuständigen Zivilgericht ein gemeinsames Scheidungsbegehren eingereicht. Am 28. Februar 2008 ist die Scheidung in Rechtskraft erwachsen, seit dem 15. April 2008 leben die Ex-Ehegatten in getrennten Wohnungen. Der geschilderte Sachverhalt begründet ohne Weiteres die natürliche Vermutung, dass die Ehe des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung bzw. der erleichterten Einbürgerung tatsächlich nicht intakt war und die Einbürgerungsbehörde von den Ehegatten über diesen Umstand getäuscht wurde. 6. 6.1 Nachfolgend ist dementsprechend zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in der Lage ist, die Vermutung (vgl. oben E. 5) zu widerlegen. Dazu braucht er nicht den Nachweis zu erbringen, dass die Ehe mit der Schweizer Bürgerin im massgeblichen Zeitraum intakt war, denn die tatsächliche Vermutung führt nicht zur Umkehr der Beweislast. Es genügt, wenn der Beschwerdeführer eine plausible Alternative zur dargestellten Vermutungsfolge präsentieren kann. Er kann den Gegenbeweis erbringen, indem er glaubhaft den Eintritt eines ausserordentlichen Ereignisses dartut, das geeignet ist, den raschen Verfall der ehelichen Bande zu erklären, oder indem er glaubhaft darlegt, dass er sich der ehelichen Probleme nicht bewusst gewesen war und dass er demzufolge zum Zeitpunkt, als er die Erklärung unterzeichnete, den wirklichen Willen hatte, weiterhin eine stabile eheliche Beziehung aufrecht zu erhalten (vgl. BGE 135 II 161 E. 3 S. 165 f. mit Hinweisen). 6.2 Der Beschwerdeführer verweist in seiner Stellungnahme vom 12. April 2012 auf die Einbürgerungsakten, insbesondere auf die vom BFM eingeholten Referenzauskünfte und schliesst daraus, dass sich aus diesen keine Hinweise dafür ergäben, dass er bei Unterzeichnung der Erklärung betreffend eheliche Gemeinschaft die Unwahrheit gesagt habe. Sodann stelle seine "subjektive" Erklärung lediglich eine Momentaufnahme dar. Einflüsse und Umstände könnten sich jederzeit ändern. Es obläge der Behörde zu beweisen, dass er bei der Momentaufnahme am 1. Mai 2007 nicht die Wahrheit gesagt habe. Im Weiteren sei die Scheidung, wie in der Erklärung aufgeführt, nicht vor oder während der Einbürgerung beantragt worden, weshalb nicht die Rede davon sein könne, er habe sich die erleichterte Einbürgerung erschlichen. Ergänzend belege das Zeugnis von Dr. med. Z._______ vom 22. März 2012 (nachfolgend: Zeugnis), dass die Veranlagung der Ex-Ehefrau diese im Herbst 2007 in eine ernsthafte, nicht voraussehbare Depression geführt habe, in der sie sich zur Scheidung entschlossen habe. In seiner Beschwerde vom 21. Mai 2012 führt der Beschwerdeführer ergänzend aus, mit der Erkrankung der Ex-Gattin im Herbst 2007 läge ein ausserordentliches Ereignis vor, welches nach der erleichterten Einbürgerung zum raschen Zerfall des Willens zur ehelichen Gemeinschaft geführt habe. Es sei zwar erstellt, dass die Ex-Gattin im Jahr 2004 psychische Probleme bekommen habe, doch habe er alles daran gesetzt, ihr Zusammenleben möglichst zu harmonisieren. Trotz "Aufs und Abs" müsse die Ehe im Mai 2007 als stabil qualifiziert werden. Dies ergebe sich auch aus den Referenzauskünften. Eine ernstzunehmende Instabilität wäre von Aussenstehenden wahrgenommen worden. Die Aussagen der Ex-Gattin, wonach sie ihm im Herbst 2007 gesagt habe, dass es so nicht weitergehen könne, stimmten zudem mit dem Inhalt des Zeugnisses überein. Ihre psychischen Probleme hätten zwar bereits einige Zeit vor Mai 2007 Bestand gehabt, hätten sich für den Beschwerdeführer jedoch erst im Herbst 2007 in erkennbarer Deutlichkeit manifestiert. Damit habe er über die subjektiv wahrgenommene Stabilität der Ehe weder bei der Unterzeichnung der Erklärung vom 1. Mai 2007 noch bei der Einbürgerung am 25. Mai 2007 unwahre Angaben gemacht. Mit Replik vom 16. August 2012 macht der Beschwerdeführer abschliessend geltend, die Vorinstanz nehme bei der Würdigung der Aussagen der Ex-Gattin keine gesamtheitliche Betrachtungsweise vor und "picke" lediglich das für ihn Negative heraus. Die Beweislast für die Nichtigerklärung liege bei ihr, doch sei ihr der Beweis nicht gelungen. 6.3 Anlässlich der rogatorischen Befragung durch die kommunale Behörde vom 21. September 2010 führte die Ex-Gattin aus, sie habe den Beschwerdeführer im Juni 2001 kennengelernt, während sie im Restaurant X._______ gearbeitet habe. Er habe bereits bei ihr gewohnt, als er ihr eröffnet habe, dass er über keine Aufenthaltsbewilligung verfügte. Ein Bekannter des Beschwerdeführers habe ihnen dann zur Heirat geraten. Sie hätten beide heiraten wollen, damit sie zusammen bleiben konnten. Im Jahr 2003 habe er eine Festanstellung beim Migros-Verteilzentrum erlangt. Nachdem sie ihre Stelle gekündigt habe, habe sie keine neue Anstellung mehr bekommen. Hierauf sei sie psychisch krank geworden. Es sei schon noch eine Zeit gut gegangen. Sie könne sich aber nicht an den zeitlichen Ablauf erinnern. Ein Kollege ihres Ex-Gatten habe ihn auf die Möglichkeit der Einbürgerung hingewiesen. Es habe sich alles überkreuzt (Scheidung und Einbürgerung). Im Herbst habe sie dann ihrem Ex-Gatten gesagt, dass es so nicht weitergehen könne. Ihn treffe keine Schuld, er habe sich nicht scheiden lassen wollen. Eheliche Schwierigkeiten habe es wegen ihrer Arbeitslosigkeit und der daraus entstandenen psychischen Probleme gegeben. Im Jahr 2007 sei dann von Scheidung die Rede gewesen. Ihr Ex-Gatte sei noch in die Türkei in die Ferien gegangen - wie immer alleine - und habe gemeint, dass die Ehe danach vielleicht wieder besser funktionieren würde; ihrerseits habe sich aber nichts geändert. 6.4 Am 18. November 2011 (Eingang Vorinstanz) gab die Ex-Gattin zudem bekannt, dass sie ihre Stelle am 31. Dezember 2003 verloren habe. Seit 20 Jahren habe sie das Problem mit der psychischen Krankheit. Als sie arbeitslos gewesen sei, habe sie im Jahr 2004 wieder Medikamente nehmen müssen. Für den Beschwerdeführer sei die Scheidung nie ein Thema gewesen, für sie ab Sommer 2007. 6.5 Unter Hinweis auf das Zeugnis macht der Beschwerdeführer geltend, dieses bestätige, dass mit der nicht voraussehbaren Erkrankung der Ex-Gattin an einer Depression im Herbst 2007 ein ausserordentliches Ereignis vorgelegen habe, welches zum raschen Zerfall des Willens zur ehelichen Gemeinschaft geführt habe. Dem Zeugnis ist jedoch aufgrund der nachfolgenden Ausführungen jeglicher Beweiswert abzusprechen. Zunächst sei darauf hingewiesen, dass es sich beim federführenden Arzt um den Gynäkologen der Ex-Gattin des Beschwerdeführers handelt. Dieser behauptet zwar, vom zuständigen Therapeuten bzw. vom Hausarzt "über alles" informiert worden zu sein und zudem viel mit der Ex-Gattin über ihre Situation geredet zu haben, vermag den Sachverhalt jedoch weder chronologisch noch inhaltlich nachvollziehbar darzulegen. Hinsichtlich des zeitlichen Ablaufs führte er aus, die Ex-Gattin habe bis Ende 2003 bei der Migros gearbeitet, sei kurz arbeitslos gewesen und habe dann eine Stelle im Restaurant X._______ angenommen, wo sie ihren späteren Ehemann, den Beschwerdeführer kennengelernt habe. Dies trifft jedoch erwiesenermassen nicht zu, lernten sich doch die Ehegatten bereits im Jahr 2001 kennen. Damals arbeitete die Beschwerdeführerin nicht in der Migros, sondern im Restaurant X._______. Demgegenüber erhielt der Beschwerdeführer im Jahr 2003 bei der Migros eine Festanstellung. Nicht zutreffend ist sodann, dass die Ex-Gattin angeblich bloss "kurz" arbeitslos gewesen sei. Gab diese doch an, dass sie keine Arbeit mehr gefunden habe. Dies wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Die Arbeitslosigkeit nannte sie auch als Grund, weshalb sie im Jahr 2004 in eine Depression fiel. Offenbar war diese zu jenem Zeitpunkt bereits hinreichend schwer, sodass die damalige Ehefrau medikamentös therapiert wurde. Der Beschwerdeführer bestätigt im Übrigen die Erkrankung im Jahr 2004. Dass der Gynäkologe von dieser Depression nichts gewusst haben will, erscheint nur nachvollziehbar, zumal anderenfalls die angebliche Erkrankung im Herbst 2007 nicht als "unerwartet" bezeichnet werden könnte. Da er sich jedoch bereits hinsichtlich des Zeitpunkts des Kennenlernens der Ehegatten um drei Jahre "verschätzte", kann nicht ausgeschlossen werden, dass er den gesamten Geschehensablauf zeitlich drei Jahre später einordnete, oder - entgegen seiner Behauptung - eben gerade nicht "über alles" informiert war. Damit vermag das Zeugnis das vom Beschwerdeführer behauptete ausserordentliche Ereignis nicht zu belegen. 6.6 Auffällig ist sodann das Aussageverhalten des Beschwerdeführers. Den Grund für den Zerfall der Ehe machte er jeweils lediglich sehr pauschal geltend. In Bezug auf den Ablauf der Ereignisse begnügte er sich damit, auf das Zeugnis zu verweisen und festzuhalten, erst als die Ex-Gattin im Herbst 2007 in eine schwere Depression gefallen sei, sei ihm klar geworden, dass die Ehe gescheitert war. Selbst wenn er, wie er ausführte, die Scheidung nicht gewollt hätte, so hätte es ihm doch möglich sein sollen, den Zerfall der Ehe aus seiner Sicht detailliert darzulegen. Insbesondere aber wäre er in der Lage gewesen aufzuführen, was er konkret unternommen hat, um seine bis zu diesem Zeitpunkt harmonisch verlaufene Ehe zu retten. Gegen die Darstellung des Beschwerdeführers spricht auch seine rasche Zustimmung zur Scheidung. Selbst wenn er dies mit dem angeblich festen Entschluss seiner Ehefrau zur Scheidung zu erklären versucht, so kann die unglaublich rasche Einreichung des gemeinsamen Scheidungsbegehrens am 19. Oktober 2007 und die ebenso schnell ergangene Ehescheidung, noch bevor die Ehegatten überhaupt den gemeinsamen Haushalt aufgehoben hatten, nicht anders gedeutet werden, als dass der Beschwerdeführer selbst die Ehescheidung wollte. 6.7 Es ist grundsätzlich nicht ausgeschlossen, dass eine Depression zum Zerfall einer Ehe führen kann. Nicht glaubhaft erscheint jedoch der Umstand, dass die bereits zuvor bestehende, mit Medikamenten therapierte Erkrankung der Ex-Gattin erst nach Unterzeichnung der Erklärung, im Herbst 2007 innerhalb weniger Tage (das gemeinsame Scheidungsbegehren wurde am 19. Oktober 2007 eingereicht) eine derart grosse Belastung für sie darstellte, dass für sie nur noch die Scheidung in Frage kam. Im Vordergrund stand sodann nicht zunächst eine vorübergehende räumliche Trennung, sondern der überaus rasche und finale Entschluss zur Scheidung. Dies lässt vermuten, dass es sich bei dem vom Beschwerdeführer vorgebrachten Grund nicht um ein aussergewöhnliches Ereignis handelte, welches erst nach der erleichterten Einbürgerung zur Scheidung führte, sonst wäre er nicht erst knapp zwei Monate nach Rechtskraft der Scheidung aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen. Dieser Sachverhalt widerspricht insbesondere der allgemeinen Lebenserfahrung, führen doch allfällige, nach langjährigem ehelichem Zusammenleben in einer tatsächlichen, intakten und stabilen ehelichen Gemeinschaft auftretende Schwierigkeiten erst nach einem längeren Prozess der Zerrüttung zu deren Auflösung. Aufgrund des zeitlichen Ablaufs der Ereignisse ist davon auszugehen, dass die Ehe des Beschwerdeführers durch die Depression der Ex-Gattin seit längerem stark belastet war und der Entschluss zur Scheidung durch sie lediglich den Endpunkt einer längeren Entwicklung darstellte. Dafür sprechen insbesondere auch ihre Schilderungen, aus welchen deutlich hervorgeht, dass die Ehe durch ihre Erkrankung seit längerem belastet war. Dass sie diesbezüglich keine konkreten zeitlichen Angaben machen konnte, vermindert den Aussagewert nicht. Stehen doch ihre lebensnahen und detaillierten Aussagen jenen des Beschwerdeführers gegenüber, welcher die Aussagen seiner Ex-Gattin zu relativieren bzw. für ihn günstig auszulegen versucht. Ebendieses Vorgehen wirft er sodann der Vorinstanz vor. Es ist jedoch nicht ersichtlich, weshalb die geschiedene Ehefrau den Sachverhalt zum Nachteil des Beschwerdeführers wahrheitswidrig darstellen sollte. Hinzu tritt, dass der Beschwerdeführer es in der Hand gehabt hätte, seine Darstellung des Sachverhaltes mit geeigneten Mitteln zu belegen oder zumindest in einer substantiierten Art und Weise näher auszuführen. 6.8 Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass die Ex-Gattin anlässlich ihrer Einvernahme erklärt habe, dass ihn keine Schuld treffe und er sich nicht habe scheiden lassen wollen. Sie habe zudem deutlich bestätigt, dass die Ehe bei Unterzeichnung der Erklärung stabil gewesen sei. Hierzu gilt festzuhalten, dass der schweizerische Ehegatte doch in vielen Missbrauchsfällen mehr oder weniger bewusst an der Täuschung mitwirkt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3597/2012 vom 7. März 2013 E. 9.7). Der fehlende Ehewille impliziert dabei nicht, dass sich die Ehegatten zwischenmenschlich nicht nahe gestanden haben könnten (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1189/2006 vom 3. April 2009 E. 6.4). Überdies wird nach der bundesgerichtlichen Praxis auf Seiten beider Parteien ein authentischer Ehewille voraugesetzt. Völlig ohne Belang ist letztlich, wer für die Scheidung die Verantwortung trägt. Im vorliegenden Verfahren geht es einzig um die Frage, ob für den Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung und der Einbürgerung eine intakte und stabile Ehesituation angenommen werden kann. Dies trifft vorliegend nicht zu. 6.9 Was die diversen zu den Akten gelegten Referenzschreiben anbelangt, so versteht es sich von selbst, dass damit der Beweis einer intakten, auf die Zukunft gerichteten Ehe nicht zu erbringen ist. Vielmehr beschränken sich diese naturgemäss auf die Wahrnehmung eines äusseren Erscheinungsbildes. Für die Beurteilung der hier wesentlichen Frage, ob die Ehe im fraglichen Zeitpunkt stabil und auf die Zukunft gerichtet war, erweisen sich solche Bestätigungen regelmässig nicht als besonders aufschlussreich (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2263/2011 vom 11. September 2013 E. 7.5 mit Hinweisen). 6.10 Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, die natürliche Vermutung in Frage zu stellen, wonach spätestens zum Zeitpunkt seiner erleichterten Einbürgerung zwischen ihm und seiner schweizerischen Ehefrau keine stabile und auf Zukunft ausgerichtete eheliche Gemeinschaft bestanden hat. Indem der Beschwerdeführer in der gemeinsamen Erklärung den Bestand einer intakten und stabilen Ehe versicherte, hat er die Behörde über eine wesentliche Tatsache getäuscht und die erleichterte Einbürgerung im Sinne von Artikel 41 Absatz 1 BüG erschlichen. Die materiellen Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung sind somit ebenfalls erfüllt. Gründe, die es rechtfertigen würden, ermessensweise von der Regelfolge der Nichtigerklärung abzusehen, werden keine geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.

7. Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtmässig (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

8. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv Seite 13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000 werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 7. Juni 2012 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Akten retour)

- das (...) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Marianne Teuscher Giulia Santangelo Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: