opencaselaw.ch

C-2747/2010

C-2747/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2011-01-21 · Deutsch CH

Invalidenversicherung (IV)

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als dass die Verfü­gung vom 24. März 2010 aufgehoben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch neu verfüge.

E. 2 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor­schuss von Fr. 400.-- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.

E. 3 Dem Beschwerdeführer wird zulasten der Vorinstanz eine Parteient­schädigung von Fr. 2'500.- (inkl. MwSt. und Spesen) zugesprochen.

E. 4 Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Zahlformular) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Beat Weber Daniel Golta Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als dass die Verfü­gung vom 24. März 2010 aufgehoben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch neu verfüge.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor­schuss von Fr. 400.-- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.
  3. Dem Beschwerdeführer wird zulasten der Vorinstanz eine Parteient­schädigung von Fr. 2'500.- (inkl. MwSt. und Spesen) zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Zahlformular) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Beat Weber Daniel Golta Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-2747/2010 Urteil vom 21. Januar 2011 Besetzung Richter Beat Weber (Vorsitz), Richterin Elena Avenati-Carpani, Richter Vito Valenti, Gerichtsschreiber Daniel Golta. Parteien A._______, (wohnhaft in der Schweiz) vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Rainer Deecke, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz . Gegenstand Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 24. März 2010. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: Vorinstanz oder IVSTA) mit Verfügung vom 24. März 2010 A._______ (nach­folgend Beschwerdeführer) revisionsweise die bisher zugesprochene ganze Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Mai 2010 auf eine halbe Invali­denrente sowie eine Kinderrente zur Rente des Vaters kürzte, dass A._______ mit Beschwerde vom 21. April 2010 diese Verfü­gung anfechten und die Begehren stellen liess, die Verfügung sei mangels Zuständigkeit der IVSTA aufzuheben, eventualiter sei ihm in Aufhebung der Verfügung eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerde­gegnerin, dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 25. August 2010 die Ab­weisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Ver­fügung beantragte, dass der Beschwerdeführer am 1. Oktober 2010 aufforderungsgemäss den Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 400.- leistete, dass er mit Replik vom 5. November 2010 an seinen Anträgen fest­hielt, zusätzlich das Eventualbegehren auf Zu­sprache beruflicher Massnahmen stellte und unter anderem darauf hinwies, das Gutach­ten der medizinischen Begutachtungsstelle B._______ vom 24. Oktober 2007 könne auch deshalb nicht be­rücksichtigt werden, weil der Schlaganfall des Beschwerdeführers im Januar 2008 und dessen Auswirkungen medizi­nisch nicht hätten ge­würdigt werden können, dass die Vorinstanz mit Duplik vom 16. Dezember 2010 - unter Be­zugnahme auf die ergänzenden Stellungnahmen von Dr. C._______ und Dr. D._______ des RAD Rhone vom 6., 7. und 10. De­zember 2010 - beantragte, die Be­schwerde sei gutzuheissen und die Sache zur Durchführung einer neuro­logischen, neuropsychologischen und psychiatrischen Begutachtung sowie zur Aktualisierung der Akten mittels eines Gutachtens eines auf den Bewegungsapparat speziali­sierten Arztes und zu anschliessen­dem neuem Entscheid an die Ver­waltung zurückzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungs­gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversi­cherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung von Be­schwerden gegen Verfügungen der IVSTA zuständig ist, und vorlie­gend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG gegeben ist, dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche­rungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist, die Be­schwerde fristgerecht eingereicht worden und auch der Kostenvor­schuss fristgerecht geleistet worden ist, weshalb auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten ist, dass vorab die Rüge zu prüfen ist, ob die IVSTA angesichts des im Fe­bruar 2009 erfolgten Wohnsitzwechsels des Beschwerdeführers in die Schweiz überhaupt die zuständige Verfügungsbehörde war, dass sich die örtliche Zuständigkeit der IV-Stelle in der Regel nach dem Wohnsitz des Versicherten im Zeitpunkt der Anmeldung (Art. 55 IVG) richtet, dass im Zeitpunkt der Revision der Invalidenrente im Mai 2006 der Be­schwerdeführer Wohnsitz in Brasilien hatte, weshalb zu Recht die IVSTA das Revisionsverfahren anhand nahm (Art. 57 Abs. 1 lit. c IVG, Art. 40 Abs. 1 lit. b IVV), dass gemäss Art. 40 Abs. 3 IVV die einmal begründete Zuständigkeit der IV-Stelle im Verlaufe des Verfahrens erhalten bleibt und sich ein Wechsel der IV-Stelle frühestens nach einer gerichtlichen Rückwei­sung der Sache zur weiteren Abklärung und neuer Verfügung an die Verwaltung rechtfertigen kann (Urteil des Bundesgerichts [BGer] I 232/03 vom 22. Januar 2004, publiziert in SVR 2005 IV Nr. 39 S. 145 ff. E. 3.3.1 f.; vgl. auch Urteil des BGer I 190/06 vom 16. Mai 2007 E. 3.2), dass sich vorliegend ein Wechsel der Zuständigkeit nach Erlass des Vorbescheids am 20. Dezember 2007 und bei im Februar 2009 noch hängigem Revisionsverfahren nicht aufdrängte und von Rechts wegen auch nicht geboten war, weshalb die IVSTA am 24. März 2010 zu Recht die angefochtene Verfügung erliess, dass daran auch das replikweise zitierte Urteil C-5580/2007 nichts zu ändern vermag, da - wie die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 25. August 2010 zu Recht darauf hinweist - nach neuerer Rechtspre­chung des Bundesgerichts und auch des Bundesverwaltungsgerichts an der einmal begründeten Zuständigkeit während des rechtshängigen Verfahrens festzuhalten ist und vorliegend - ausser dem genannten Wohnsitzwechsel - keine Gründe geltend gemacht werden, die ein Ab­weichen rechtfertigen würden, dass die IVSTA in ihrer Duplik vom 16. Dezember 2010 in materieller Hinsicht festhielt, sie habe die Angelegenheit ihrem ärztlichen Dienst vor­gelegt und dieser sei zum Schluss gekommen, dass die vorliegen­den medizinischen Akten eine zuverlässige Beurteilung nur bis Ende 2007 erlaubt hätten, die Auswirkungen des im Januar 2008 aufgetrete­nen Schlaganfalles seien nicht ausreichend dokumentiert, weshalb sich die Einholung eines neurologischen, neuropsychologischen und psychia­trischen Gutachtens aufdränge und ebenfalls die Akten durch ein Gut­achten eines auf den Bewegungsapparat spezialisierten Arztes zu ak­tualisieren seien, dass der Beschwerdeführer mit Replik vom 5. November 2010 ein neues, unabhängiges Gutachten beantragt für den Fall, dass wider Er­warten die Erkenntnisse aus dem Gutachten von Dr. E._______ nicht berücksichtigt werden sollten, dass nach Einsicht in die Akten für das Bundesverwaltungsgericht kei­ne Anhaltspunkte ersichtlich sind, weshalb dem Antrag der IVSTA auf Gutheissung der Beschwerde, auf Rückweisung zur weiteren Begutach­tung und anschliessendem neuem Entscheid nicht entsprochen wer­den sollte, dass Art 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechtser­heblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt, dass eine Sache gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG mit verbindlichen Wei­sungen an die Vorinstanz zurückgewiesen werden kann, dass die Beschwerde deshalb gutzuheissen, die angefochtene Verfü­gung vom 24. März 2010 aufzuheben und die Sache zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zum Erlass einer neuen Ver­fügung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass sich mit der Rückweisung der Sache an die Verwaltung erneut die Frage nach einem Zuständigkeitswechsel zur IV-Stelle des Kan­tons F._______ stellt (vgl. die weiter oben zitierte Rechtsprechung), dass sich jedoch in Anbetracht der bisherigen umfangreichen Abklä­rungen durch die IVSTA und den Regionalen Ärztlichen Dienst Rhone ein Zuständigkeitswechsel nicht als sachgerecht erweist und dieser nicht dadurch begründet werden kann, dass der Versicherte mit der Entscheidung der bisherigen IV-Stelle allenfalls nicht einverstanden ist, dass demzufolge die Sache antragsgemäss an die IVSTA zur ergän­zenden Sachverhaltsabklärung und neuem Entscheid zurückzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens darauf verzichtet werden kann, auf die Rügen der Verletzung der Begründungspflicht, der Män­gel im Gutachten der medizinischen Begutachtungsstelle B._______ (Unvollständigkeit wegen fehlender Tests, fehlender neurologischer Untersuchung und fehlender gesamtheitli­cher Beurteilung, abweichende Beurteilung desselben Sachverhalts, Äusserung zu Rechtsfragen anstatt ausschliesslich zu Sachfragen, schikanöse Behandlung, Voreingenommenheit und Einschüchterung), der falschen Würdigung des Gutachtens durch den medizinischen Dienst der IV-Stelle, der fehlerhaften Berechnung des Invaliditätsgra­des (Validenlohn zu tief angesetzt, fehlende diesbezügliche Abklärun­gen, Invalidenlohn zu hoch berechnet, zu tiefer Leidensabzug) sowie auf den Antrag auf Edition der CD-Rom mit Begrüssungsgespräch und das Eventualbegehren um Zusprache beruflicher Massnahmen weiter einzugehen, dass eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten auf­zuerlegen sind (Art. 63 Absätze 1 und 2 VwVG) und der am 1. Oktober 2010 geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 400.-- zurückzuer­statten ist, dass dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer notwendige und verhältnismässig hohe Kosten erwachsen sind (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), weshalb ihm eine Parteientschädigung auszu­richten ist, dass mangels Einreichen einer Kostennote die Parteientschädigung vorliegend auf Fr. 2'500.- (inkl. MwSt. und Spesen) festzusetzen ist, dass dem Beschwerdeführer die Duplik vom 16. Dezember 2010 und die Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes Rhone vom 6., 7. und 10. Dezember 2010 (act. IV/158) zur Kenntnis zuzustellen sind. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als dass die Verfü­gung vom 24. März 2010 aufgehoben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch neu verfüge.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor­schuss von Fr. 400.-- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.

3. Dem Beschwerdeführer wird zulasten der Vorinstanz eine Parteient­schädigung von Fr. 2'500.- (inkl. MwSt. und Spesen) zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Zahlformular) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Beat Weber Daniel Golta Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: