Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Für das Verfahren C-6579/2016 werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 2'000.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf ein von ihr zu bezeichnendes Konto überwiesen.
E. 2 Der Beschwerdeführerin wird für das Verfahren C-6579/2016 zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.- zugesprochen.
E. 3 Für das vorliegende Verfahren werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigung zugesprochen.
E. 4 Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahladresse)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)
- das Bundesamt für Gesundheit (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David Weiss Roland Hochreutener Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Dispositiv
- Für das Verfahren C-6579/2016 werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 2'000.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf ein von ihr zu bezeichnendes Konto überwiesen.
- Der Beschwerdeführerin wird für das Verfahren C-6579/2016 zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.- zugesprochen.
- Für das vorliegende Verfahren werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahladresse) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) - das Bundesamt für Gesundheit (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David Weiss Roland Hochreutener Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-2735/2019 Urteil vom 20. Juni 2019 Besetzung Richter David Weiss (Vorsitz), Richter Christoph Rohrer, Richter Michael Peterli, Gerichtsschreiber Roland Hochreutener. Parteien A._______ GmbH, vertreten durch Dr. iur. Andrea Caroni, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin, gegen Zollinspektorat Basel St. Jakob, St. Jakobs-Strasse 226, 4052 Basel, handelnd durch Oberzolldirektion (OZD), Hauptabteilung Verfahren und Betrieb, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Lebensmittelgesetz (LMG) Rückweisung von Tabakprodukten, Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung, Urteil des Bundesgerichts 2C_718/2018 vom 27. Mai 2019. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass das Zollinspektorat Basel St. Jakob (nachfolgend: Vorinstanz) mit Verfügung vom 16. September 2016 Waren im Umfang von 244.8 kg mit der Bezeichnung «Odens Kautabak 10 Extreme White (Snus)» zurückgewiesen und die von der A._______ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin) dagegen erhobene Einsprache mit Einspracheentscheid vom 14. Oktober 2016 abgewiesen hat (Akten der Vorinstanz [act.] 3 und 5), dass das Bundesverwaltungsgericht die von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil C-6579/2016 vom 19. Juni 2018 abgewiesen, der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- auferlegt und keine Parteientschädigung zugesprochen hat (Akten im Beschwerdeverfahren C-6579/2016 vom 19. Juni 2018 [BVGer act.] 35), dass die Beschwerdeführerin gegen dieses Urteil mit Eingabe vom 27. August 2018 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht erhoben hat mit dem Antrag, der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts sei aufzuheben und das Zollinspektorat sei anzuweisen, die zurückgewiesene Ware, «Odens Kautabak 10 Extreme White (Snus)», 42 Karton, 244.8 kg, umgehend der Beschwerdeführerin zuzustellen; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Bundesverwaltungsgericht oder an das Zollinspektorat zurückzuweisen (BVGer act. 40 samt Beilage), dass das Bundesgericht die Beschwerde mit Urteil 2C_718/2018 vom 27. Mai 2019 gutgeheissen, den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Juni 2018 aufgehoben und die Eidgenössische Zollverwaltung (EVZ) angewiesen hat, die zurückgewiesene Ware der Beschwerdeführerin umgehend zuzustellen (Dispositiv-Ziff. 1), ihr für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- zu bezahlen (Dispositiv-Ziff. 3) sowie die Sache zur Neuverteilung der Kosten und der Parteientschädigung für das vorangegangene Verfahren an das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen hat (Dispositiv-Ziff. 4), dass demnach das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung unter der Verfahrensnummer C-2735/2019 wieder aufgenommen hat, dass im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen neu über die Kosten und die Parteientschädigung für das Verfahren C-6579/2016 zu befinden ist, dass die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei aufzuer-legen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass mit Blick auf die Gutheissung der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten im Urteil 2C_718/2018 und die Anweisung an die EZV, die zurückgewiesene Ware umgehend der Beschwerdeführerin zuzustellen, von einem vollständigen Obsiegen der Beschwerdeführerin auszugehen ist, dass der Beschwerdeführerin demnach keine Kosten aufzuerlegen sind und ihr der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 2'000.- nach Eintritt der Rechtskraft auf ein von ihr zu benennendes Konto zurückerstatten ist, dass der unterliegenden Vorinstanz keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 2 VwVG), dass die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwach-sene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen kann (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die Vorinstanz keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario; Art. 7 Abs. 3 VGKE). dass der obsiegenden und anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung zuzusprechen ist, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin im Verfahren C-6579/2016 keine Honorarnote eingereicht hat und die Entschädigung deshalb aufgrund der Akten festzusetzen ist (14 Abs. 2 Satz 2 VGKE), dass die Parteientschädigung (inkl. Auslagenersatz und MWSt) für das Verfahren C-6579/2016 unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwandes auf Fr. 3'500.- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen ist, dass für den vorliegenden Kostenentscheid keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind und keine Parteientschädigung auszurichten ist. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Für das Verfahren C-6579/2016 werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 2'000.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf ein von ihr zu bezeichnendes Konto überwiesen.
2. Der Beschwerdeführerin wird für das Verfahren C-6579/2016 zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.- zugesprochen.
3. Für das vorliegende Verfahren werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahladresse)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)
- das Bundesamt für Gesundheit (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David Weiss Roland Hochreutener Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: