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C-2712/2013

C-2712/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2015-09-24 · Deutsch CH

Rentenanspruch

Sachverhalt

A. Die am (...) 1959 geborene, verheiratete, slowenische Staatsangehörige X._______ lebt in Slowenien. Sie war in den Jahren 1988 bis 1999 in der Schweiz in der Gastronomie (Catering-Service) erwerbstätig und leistete dabei Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (IV-act. 5 f. und 10 S. 6 ff.). Am 23. November 2011 stellte X._______ beim slowenischen Sozialversicherungsträger einen Antrag auf Ausrichtung einer Invalidenrente (IV-act. 1), den dieser an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) weiterleitete (Posteingang: 27. April 2012). B. Mit Verfügung vom 25. Januar 2013 (IV-act 33) wies die IVSTA das Leistungsbegehren von X._______ ab. Zur Begründung führte sie aus, zwischen dem 1. Dezember 2010 und dem 29. Februar 2012 bestehe zwar grundsätzlich ein Anspruch auf eine ganze Rente, da aber der Rentenantrag erst am 23. November 2011 gestellt worden sei, könne die Rente frühestens ab 1. Mai 2012 ausgerichtet werden. Zu jenem Zeitpunkt sei der Rentenanspruch allerdings bereits wieder erloschen, weshalb es zu keiner Rentenzahlung komme. Die IVSTA stellte zur Beurteilung des Gesuchs namentlich auf folgende Unterlagen ab: den Formularbericht E 213 von Dr. med. A._______ (IV-act. 4), dass Attest von Dr. med. B._______ (IV-act. 12), die von X._______ als Antwort auf den Vorbescheid vom 5. Oktober 2012 (IVSTA-act. 17) bei der IVSTA eingereichten Berichte aus den Jahren 2009 bis 2011, sowie die Berichte von Dr. med. C._______ des Regionalen Ärztlichen Diensts vom 28. September 2012 und vom 17. Januar 2013 (RAD [IV-act. 16 und 32). Die Ärztin des RAD stellte im Wesentlichen fest, dass bei X._______ als Hauptdiagnosen mit Auswirkungen Brustkrebs rechts, Diagnose 09/2009, Behandlung 12/2009 (ICD 10 50.9) und ein beidseitiger, hormonell bedingter Tumor der Eierstöcke (laparoskopische Entfernung 11/2010) zu erwähnen seien. Ferner nannte die RAD-Ärztin als Nebendiagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine reaktive depressive Episode. Die RAD-Ärztin erachtete die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit vom 8. Dezember 2009 bis zum 14. November 2011 als zu 100% eingeschränkt und ab Dezember 2011 nicht mehr eingeschränkt. Dr. med. B._______ ging indes von einer vollen Arbeitsunfähigkeit für die Zeit vom 8. Dezember 2009 bis zum 6. Juni 2011 und von einer teilweisen Arbeitsunfähigkeit (50%) vom 7. Juni 2011 bis zum 14. November 2011 aus. C. Gegen die Verfügung der IVSTA vom 25. Januar 2013 erhob X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mittels persönlicher Vorsprache beim slowenischen Versicherungsträger am 22. Februar 2013 Beschwerde, welche am 10. Mai 2013 an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet worden ist (BVGer-act. 1). Zur Begründung führte die Beschwerdeführerin aus, sie sei vom 8. Dezember 2009 bis zum 15. No­vember 2011 arbeitsunfähig gewesen und habe erst am 16. November 2011 die Arbeit wieder zu 50% aufgenommen. Sie habe den Rentenantrag am 23. November 2011, also umgehend nach Wiederaufnahme der Arbeit, beim slowenischen Versicherungsträger deponiert und sie verstehe nicht, weshalb dieser zu spät eingereicht worden sein soll, zumal die Einreichung beim ausländischen Versicherungsträger zulässig und die Antragstellung während der Krankheitsdauer unzulässig sei. D. Mit Vernehmlassung vom 26. Juli 2013 (BVGer-act. 9) beantragte die Vorinstanz unter Verweis auf die Stellungnahmen des RAD und das vom slowenischen Sozialversicherungsträger mit Schreiben vom 4. März 2013 korrigierte Anmeldedatum (4. Mai 2011) die teilweise Gutheissung der Beschwerde. Wie sich den eingereichten Berichten entnehmen lasse, habe sich die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin stabilisiert, da die operativen Eingriffe erfolgreich durchgeführt worden seien. Die attestierte volle Arbeitsunfähigkeit vom 8. Dezember 2009 bis zum 14. November 2011 könne bestätigt werden, für die darauf folgende Zeit seien keine medizinischen Gründe ersichtlich, die einer Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit entgegenstehen würden. Eine anspruchsbegründende Invalidität sei somit nach Ablauf der einjährigen Wartefrist am 1. Dezember 2010 entstanden und am 29. Februar 2012 wieder erloschen. Mit Blick auf das korrigierte Anmeldedatum sei somit von einem Anspruch auf eine ganze Rente zwischen dem 1. November 2011 und dem 29. Februar 2012 auszugehen. E. Am 30. August 2013 (vgl. BVGer-act 12) ist beim Bundesverwaltungsgericht der mit Zwischenverfügung vom 20. August 2013 (BVGer-act. 10) einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 400. sowie ein zusätzlich geleisteter Betrag von Fr. 8.47 eingegangen. F. Mit Eingabe vom 25. September 2013 (BVGer-act. 13) reichte die IVSTA ein Schreiben des slowenischen Versicherungsträgers vom 10. Septem­ber 2013 ein, wonach die Beschwerdeführerin seit dem 1. November 2011 bis auf weiteres eine Invalidenrente beziehe. G. Am 15. Oktober 2013 (BVGer-act. 16) ging beim Bundesverwaltungsgericht ein von der Beschwerdeführerin eingereichtes ärztliches Attest vom 1. Oktober 2013 ein. Am 17. Oktober 2013 (BVGer-act. 18) leitete die IVSTA dasselbe Attest ebenfalls an das Bundesverwaltungsgericht weiter. H. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Beweismittel ist - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Erwägungen (9 Absätze)

E. 4 Wird eine befristete Invalidenrente verfügt und diese Rente unmittelbar ab dem Ende der Befristung aufgehoben oder abgeändert, so stellt diese zweite Anordnung materiell eine Ren­tenre­visionsverfügung dar, auf die folglich die entsprechenden Bestim­mungen anwendbar sind. Dies gilt auch dann, wenn die beiden Anord­nungen zum selben Zeitpunkt und sogar in derselben Verfügung ge­troffen werden. Deshalb müssen nach der Rechtsprechung und Lehre bei einer solchen Verfügung Revisions­gründe erfüllt sein (vgl. BGE 125 V 417 E. 2d, 112 V 372 E. 2b; Urs Müller, Die materiellen Voraussetzungen der Rentenrevision in der Invali­denversicherung, Freiburg 2003, S. 207 f.).

E. 4.1 Gemäss Art. 17 ATSG wird eine Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers er­heblich verändert hat. Eine Änderung des Invaliditätsgrades wird na­mentlich durch eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustan­des impliziert. Dagegen ist die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts kein Revisions­grund; unterschiedliche Beurteilungen sind revisionsrechtlich nur dann beachtlich, wenn sie Ausdruck von Änderungen der tatsächlichen Ver­hältnisse sind (BGE 117 V 199 E. 3B, 112 V 390 E. 1B; ZAK 1987 S. 36 ff.).

E. 4.2 Ob eine rentenrelevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetre­ten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im zeitlichen Geltungsbe­reich der ursprünglichen Verfügung mit demjenigen der streitigen Verfügung (BGE 125 V 369 E. 2). Nach Art. 88a Abs. 1 IVV ist die anspruchsbeeinflussende Änderung vom Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in je­dem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentlichen Unter­bruch drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andau­ern wird.

E. 5 Vorliegend ist sowohl das massgebende Anmeldedatum zum Leistungsbezug als auch die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit strittig. Aufgrund des im vorliegenden Verfahren geltenden Untersuchungsgrundsatzes ist umfassend zu prüfen, welche Ansprüche die Beschwerdeführerin gegenüber der Invalidenversicherung hat. Nachfolgend ist demnach abzuklären, ob die Beschwerdeführerin grundsätzlich Anspruch auf eine Rente hat und, falls ja, auf welche und ab wann. Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass - entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin - keine Bindung an ausländische Entscheide besteht und somit die IVSTA grundsätzlich unabhängig von aus­län­dischen Rentenentscheiden entscheiden kann (vgl. bereits die diesbe­züglichen Ausführungen unter E. 2.2). Der Entscheid des slowenischen Versicherungsträgers vermag daher den Entscheid der IVSTA nicht zu beein­flussen. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die IVSTA nicht ver­pflichtet war, die Be­schwerdeführerin in der Schweiz untersuchen zu lassen, sofern die vor­han­denen ausländischen Gutachten den An­forderungen genügen und eine ausreichende Grundlage bilden, um über den Anspruch der Be­schwerdeführerin zu entscheiden.

E. 5.1 Die sich aus den medizinischen Berichten, namentlich dem Formularbericht E 213 von Dr. med. A._______ vom 27. März 2012 (IV-act. 4), dem Attest von Dr. med. B._______ vom 20. August 2012 (IV-act. 12), den RAD-Berichten vom 28. September 2012 (IV-act 16) und vom 17. Januar 2013 (IV-act. 32), sowie die von der Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz eingereichten Berichte aus den Jahren 2009 bis 2011 (IV-act. 22 bis 30) ergebenden Diagnosen (Brustkrebs rechts, Diagnose 09/2009, Behandlung 12/2009 [ICD 10 50.9] und ein beidseitiger, hormonell bedingter Tumor der Eierstöcke [laparoskopische Entfernung 11/2010] und eine reaktive depressive Episode) sind grundsätzlich unbestritten, da diese von diversen Ärzten hinreichend dokumentiert worden sind, und überdies von der Beschwerdeführerin keine Angaben über weitere Gesundheitseinschränkungen gemacht wurden. Die RAD-Ärztin hielt in ihrer Schlussstellungnahme in Würdigung aller medizinischer Unterlagen fest, dass zufolge erfolgreicher Behandlung des Karzinoms im Jahr 2009, mangels Rezidiv und unproblematischer Entfernung eines Tumors der Eierstöcke im Jahr 2011 von einem aus onkologischer Sicht stabilisiertem Gesundheitszustand auszugehen sei und es daher keinen Grund gebe, für die Zeit nach dem 14. November 2011 weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit anzunehmen. Eine Arbeitsunfähigkeit sei jeweils für zwei bis drei Monate postoperativ begründbar, aber darüber hinaus sei keine Arbeitsunfähigkeit mehr gerechtfertigt. Die Beschwerdeführerin machte zwar geltend, sie habe die Arbeit am 16. November 2011 lediglich zu 50% wieder aufgenommen, aber sie führte nicht aus, aus welchen Gründen ihr kein höheres Pensum zumutbar sein soll und aus ärztlicher Sicht liegen keine Bestätigungen über eine in diesem Zeitpunkt noch andauernde Arbeitsunfähigkeit vor. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades ist - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - nicht relevant, in welchem Umfang die Arbeit tatsächlich wieder aufgenommen wurde, sondern in welchem Umfang sie theoretisch möglich, also zumutbar, wäre. Gemäss den übereinstimmenden Feststellungen der Ärzte, ist vom 8. Dezem­ber 2009 bis zum 6. Juni 2011 von einer Arbeitsunfähigkeit von 100% auszugehen. Dr. med. B._______ attestierte der Beschwerdeführerin für die Zeit zwischen dem 7. Juni 2011 und dem 14. November 2011 eine Arbeitsunfähigkeit von 50%. Auch Dr. med. A._______ bestätigte gestützt auf einen Bericht vom 19. Oktober 2011 (vgl. IVSTA-act. 14 S. 1) eine Arbeitsunfähigkeit von 50%, allerdings ohne näher auszuführen, für welchen Zeitraum diese Einschätzung gilt. Die RAD-Ärztin ging indes für diese Zeitspanne weiterhin von einer Arbeitsunfähigkeit von 100% und ab Dezember 2011 von der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit aus. Es bleibt allerdings unklar, auf welchen Arztbericht sie sich dabei stützte, zumal die in den Akten befindlichen Berichte für den Zeitraum vom 7. Juni 2011 bis zum 14. November 2011 lediglich noch von einer Arbeitsunfähigkeit von 50% ausgehen und sie somit in dieser Hinsicht von deren Einschätzung ohne Begründung abweicht. In Bezug auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit zwischen dem 7. Juni 2011 und dem 14. November 2011 ist demnach nicht auf die unbegründete und deshalb nicht nachvollziehbare Einschätzung der RAD-Ärztin abzustellen, sondern in Übereinstimmung mit den anderen Arztberichten eine Arbeitsunfähigkeit von lediglich 50% in jeglichen Tätigkeiten anzunehmen.

E. 5.2 Zu prüfen bleibt, ob und gegebenenfalls ab wann der Beschwerdeführerin für die vorgenannte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit eine Rente auszurichten ist. In diesem Zusammenhang ist zu klären, wann sich die Beschwerdeführerin zum Rentenbezug angemeldet hat. Wie die IVSTA in ihrer Verfügung vom 25. Januar 2013 zu Recht festgehalten hat, geht aus dem Formular E 204 des slowenischen Versicherungsträgers (IV-act. 1) hervor, dass sich die Beschwerdeführerin am 23. November 2011 zum Leistungsbezug angemeldet hat. Dies bestätigte die Beschwerdeführerin denn auch in ihrer Beschwerdeschrift vom 22. Februar 2013 ausdrücklich. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichte die Vorinstanz das am 10. April 2013 bei ihr eingegangene Formular des slowenischen Versicherungsträgers vom 28. April 2011 ein. Diesem Formular ist zu entnehmen, dass die behandelnde Ärztin der Beschwerdeführerin am 4. Mai 2011 beim Versicherungsträger ein Gesuch betreffend Abklärung der Arbeitsfähigkeit eingereicht hat. Die Vorinstanz schloss daraus, dass dies mit einer Anmeldung zum Rentenbezug gleichzusetzen sei und beantragte gestützt darauf die teilweise Gutheissung der Beschwerde. Gestützt auf die Akten, und wie von der Vorinstanz im Rahmen des Beschwerdeverfahrens beantragt, ist davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin somit bereits am 4. Mai 2011 zum Rentenbezug angemeldet hat und für den Leistungsbezug dieses Datum massgebend ist. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin somit am 4. Mai 2011 zum Leistungsbezug angemeldet hat. Der frühestmögliche Rentenbeginn ist aufgrund dieser Anmeldung der 1. November 2011 (sechs Monate nach der Anmeldung, vgl. E. 3.3 hiervor). Die festgestellte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit dauerte indes - wie oben ausgeführt - bis zum 14. November 2011 und der Anspruch erlosch gestützt auf Art. 88a Abs. 1 IVV wieder per 29. Februar 2012 weshalb die Beschwerdeführerin lediglich für die Zeit vom 1. November 2011 bis zum 29. Februar 2012 einen Anspruch auf Rentenzahlungen hat. Die Beschwerde ist somit teilweise gutzuheissen und der Beschwerdeführerin ist für die Zeit vom 1. November 2011 bis zum 29. Februar 2012 eine befristete halbe Invalidenrente zuzusprechen. Weitergehend ist die Beschwerde abzuweisen.

E. 6 Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.

E. 6.1 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind bei Streitigkeiten um Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1'000 Franken festzulegen (Art. 69 Abs.1bis IVG). Vorliegend sind die Verfahrenskosten auf Fr. 400. festzusetzen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der teilweise obsiegenden Beschwerdeführerin nur anteilmässig Gerichtskosten aufzuerlegen. Ihr Anteil ist vorliegend auf Fr. 200. festzulegen und dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 408.47 zu entnehmen. Der Rest ist ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf ein von ihr bekannt zu gebendes Konto zurückzuerstatten. Einer (teilweise) unterliegenden Vorinstanz sind gemäss Art. 63 Abs. 2 VwVG keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

E. 6.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuspre­chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 des Regle­ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Partei­ent­schä­digung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige wei­tere notwendige Auslagen der Partei (Art. 8 VGKE). Als Bundesbehörde hat die IVSTA jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Beschwerdeführerin war nicht vertreten, weshalb davon auszugehen ist, dass ihr keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, weshalb sie keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, und der Beschwerdeführerin wird für die Zeit 1. November 2011 bis zum 29. Februar 2012 eine halbe Invalidenrente zugesprochen. Weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen.
  2. Die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 200. werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 408.47 entnommen. Der Restbetrag von Fr. 208.47 wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein; Beilage: For­mular Zahladresse) - die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Sandra Tibis Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht

Tribunal administratif fédéral

Tribunale amministrativo federale

Tribunal administrativ federal

Abteilung III

C-2712/2013

Urteil vom 24. September 2015

Besetzung

Richter Michael Peterli (Vorsitz),

Richter David Weiss,

Richter Vito Valenti,

Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.

Parteien

X._______, Slowenien,

Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,

Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,

1211 Genf 2,

Vorinstanz.

Gegenstand

Invalidenversicherung, Rentenanspruch,

Verfügung vom 25. Januar 2013.

Sachverhalt:

A. Die am (...) 1959 geborene, verheiratete, slowenische Staatsangehörige X._______ lebt in Slowenien. Sie war in den Jahren 1988 bis 1999 in der Schweiz in der Gastronomie (Catering-Service) erwerbstätig und leistete dabei Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (IV-act. 5 f. und 10 S. 6 ff.). Am 23. November 2011 stellte X._______ beim slowenischen Sozialversicherungsträger einen Antrag auf Ausrichtung einer Invalidenrente (IV-act. 1), den dieser an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) weiterleitete (Posteingang: 27. April 2012).

B. Mit Verfügung vom 25. Januar 2013 (IV-act 33) wies die IVSTA das Leistungsbegehren von X._______ ab. Zur Begründung führte sie aus, zwischen dem 1. Dezember 2010 und dem 29. Februar 2012 bestehe zwar grundsätzlich ein Anspruch auf eine ganze Rente, da aber der Rentenantrag erst am 23. November 2011 gestellt worden sei, könne die Rente frühestens ab 1. Mai 2012 ausgerichtet werden. Zu jenem Zeitpunkt sei der Rentenanspruch allerdings bereits wieder erloschen, weshalb es zu keiner Rentenzahlung komme.

Die IVSTA stellte zur Beurteilung des Gesuchs namentlich auf folgende Unterlagen ab: den Formularbericht E 213 von Dr. med. A._______ (IV-act. 4), dass Attest von Dr. med. B._______ (IV-act. 12), die von X._______ als Antwort auf den Vorbescheid vom 5. Oktober 2012 (IVSTA-act. 17) bei der IVSTA eingereichten Berichte aus den Jahren 2009 bis 2011, sowie die Berichte von Dr. med. C._______ des Regionalen Ärztlichen Diensts vom 28. September 2012 und vom 17. Januar 2013 (RAD [IV-act. 16 und 32).

Die Ärztin des RAD stellte im Wesentlichen fest, dass bei X._______ als Hauptdiagnosen mit Auswirkungen Brustkrebs rechts, Diagnose 09/2009, Behandlung 12/2009 (ICD 10 50.9) und ein beidseitiger, hormonell bedingter Tumor der Eierstöcke (laparoskopische Entfernung 11/2010) zu erwähnen seien. Ferner nannte die RAD-Ärztin als Nebendiagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine reaktive depressive Episode. Die RAD-Ärztin erachtete die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit vom 8. Dezember 2009 bis zum 14. November 2011 als zu 100% eingeschränkt und ab Dezember 2011 nicht mehr eingeschränkt. Dr. med. B._______ ging indes von einer vollen Arbeitsunfähigkeit für die Zeit vom 8. Dezember 2009 bis zum 6. Juni 2011 und von einer teilweisen Arbeitsunfähigkeit (50%) vom 7. Juni 2011 bis zum 14. November 2011 aus.

C. Gegen die Verfügung der IVSTA vom 25. Januar 2013 erhob X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mittels persönlicher Vorsprache beim slowenischen Versicherungsträger am 22. Februar 2013 Beschwerde, welche am 10. Mai 2013 an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet worden ist (BVGer-act. 1). Zur Begründung führte die Beschwerdeführerin aus, sie sei vom 8. Dezember 2009 bis zum 15. No­vember 2011 arbeitsunfähig gewesen und habe erst am 16. November 2011 die Arbeit wieder zu 50% aufgenommen. Sie habe den Rentenantrag am 23. November 2011, also umgehend nach Wiederaufnahme der Arbeit, beim slowenischen Versicherungsträger deponiert und sie verstehe nicht, weshalb dieser zu spät eingereicht worden sein soll, zumal die Einreichung beim ausländischen Versicherungsträger zulässig und die Antragstellung während der Krankheitsdauer unzulässig sei.

D. Mit Vernehmlassung vom 26. Juli 2013 (BVGer-act. 9) beantragte die Vorinstanz unter Verweis auf die Stellungnahmen des RAD und das vom slowenischen Sozialversicherungsträger mit Schreiben vom 4. März 2013 korrigierte Anmeldedatum (4. Mai 2011) die teilweise Gutheissung der Beschwerde. Wie sich den eingereichten Berichten entnehmen lasse, habe sich die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin stabilisiert, da die operativen Eingriffe erfolgreich durchgeführt worden seien. Die attestierte volle Arbeitsunfähigkeit vom 8. Dezember 2009 bis zum 14. November 2011 könne bestätigt werden, für die darauf folgende Zeit seien keine medizinischen Gründe ersichtlich, die einer Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit entgegenstehen würden. Eine anspruchsbegründende Invalidität sei somit nach Ablauf der einjährigen Wartefrist am 1. Dezember 2010 entstanden und am 29. Februar 2012 wieder erloschen. Mit Blick auf das korrigierte Anmeldedatum sei somit von einem Anspruch auf eine ganze Rente zwischen dem 1. November 2011 und dem 29. Februar 2012 auszugehen.

E. Am 30. August 2013 (vgl. BVGer-act 12) ist beim Bundesverwaltungsgericht der mit Zwischenverfügung vom 20. August 2013 (BVGer-act. 10) einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 400. sowie ein zusätzlich geleisteter Betrag von Fr. 8.47 eingegangen.

F. Mit Eingabe vom 25. September 2013 (BVGer-act. 13) reichte die IVSTA ein Schreiben des slowenischen Versicherungsträgers vom 10. Septem­ber 2013 ein, wonach die Beschwerdeführerin seit dem 1. November 2011 bis auf weiteres eine Invalidenrente beziehe.

G. Am 15. Oktober 2013 (BVGer-act. 16) ging beim Bundesverwaltungsgericht ein von der Beschwerdeführerin eingereichtes ärztliches Attest vom 1. Oktober 2013 ein. Am 17. Oktober 2013 (BVGer-act. 18) leitete die IVSTA dasselbe Attest ebenfalls an das Bundesverwaltungsgericht weiter.

H. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Beweismittel ist - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.1 Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 69 Abs. 1 lit. b IVG (SR 831.20) be­ur­teilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Aus­land gegen Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Aus­land. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.

1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis VwVG (SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) anwendbar ist. Ge­mäss Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die In­validenversicherung (Art. 1a bis 26bis IVG und 28 bis 70 IVG) anwend­bar, so­weit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vor­sieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in for­mell­recht­licher Hinsicht mangels anderslautender Über­gangs­bestim­mungen grund­sätzlich diejenigen Rechtssätze An­wen­dung, welche im Zeit­punkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).

1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin durch die angefochtene Verfügung be­rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerde­le­gi­timiert ist.

1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht und der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.1 Die Beschwerdeführerin ist slowenische Staatsangehörige, so dass vorliegend das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweize­rischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemein­schaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Frei­zügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681), insbesondere dessen Anhang II be­treffend Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, anzu­wenden ist (Art. 80a IVG). Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (Verordnung Nr. 1408/71, SR 0.831.109.268.1) haben die in den persönlichen An­wendungsbereich der Verordnung fallenden, in einem Mitgliedstaat wohnenden Per­sonen aufgrund der Rechts­vor­schriften eines Mitglied­staats grundsätz­lich die gleichen Rechte und Pflichten wie die Staats­angehörigen die­ses Staates.

Ebenso zu beachten sind vorliegend die am 1. April 2012 für die Schweiz anwendbar gewordenen neuen EU-Verordnungen (insb. Verordnung [EG] Nr. 883/2004 und Verordnung [EG] Nr. 987/2009).

2.2 Soweit das FZA beziehungsweise die auf dieser Grundlage an­wendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte keine abweichenden Bestimmungen vorsehen, richtet sich die Ausgestaltung des Ver­fahrens - unter Vorbehalt der beiden Grundsätze der Gleichwertigkeit so­wie der Effektivität - sowie die Prüfung der Anspruchsvoraus­setzungen einer schweizerischen Invalidenrente grundsätzlich nach der in­ner­staatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V 257 E. 2.4). Ent­spre­chend be­stimmt sich vorliegend der Anspruch der Be­schwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversicherung aus­schliesslich nach dem in­ner­staatlichen schweizerischen Recht, ins­besondere nach dem IVG, der IVV (SR 831.201), dem ATSG sowie der ATSV (SR 830.11).

Gemäss Art. 40 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1408/71 ist die vom Träger eines Mitgliedstaates getroffene Entscheidung über die Invalidität ei­nes Antragstellers - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - für den Träger eines anderen betroffenen Staates nur dann verbindlich, wenn die in den Rechtsvorschriften dieser Staaten festgelegten Tat­bestandsmerkmale der Invalidität in Anhang V dieser Verordnung als übereinstimmend anerkannt sind, was für das Verhältnis zwischen Slowenien und der Schweiz (ebenso wie das Verhältnis zwischen den übrigen EU-Mitgliedstaaten und der Schweiz) nicht der Fall ist. Ge­mäss Art. 40 der Verordnung Nr. 574/72 hat der Träger eines Mitglied­staates aber bei der Bemes­sung des Invaliditätsgrades die von den Trägern der anderen Staaten er­haltenen ärztlichen Unterlagen und Be­richte sowie Auskünfte der Ver­wal­tung zu berücksichtigen, soweit sie rechtsgenüglich ins Ver­fahren ein­gebracht werden (vgl. Art. 32 VwVG). Jeder Träger behält jedoch die Möglichkeit, die antragstellende Person durch einen Arzt oder eine Ärztin seiner Wahl unter­suchen zu lassen. Eine Pflicht zur Durchführung einer solchen Untersuchung besteht allerdings nicht.

2.3 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 25. Januar 2013) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hin­weis).

2.4 In materiell-rechtlicher Hinsicht ist auf jene Be­stimmungen des IVG, der IVV, respektive des ATSG und der ATSV abzustellen, die für die Beur­tei­lung eines Rentenanspruchs jeweils relevant waren und in Kraft stan­den. Da die Beschwerdeführerin vorliegend einen Rentenanspruch ab Dezember 2010 geltend macht, ist vorliegend auf die Fassungen gemäss den am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Änderungen (5. IV-Revision; AS 2007 5129 und AS 2007 5155) abzustellen. Im Fol­genden wird - ohne anderslautende Hin­weise - jeweils auf diese Fassungen Bezug ge­nommen.

3.1 Anspruch auf eine ordentliche Rente haben gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG die rentenberechtigten Versicherten, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet haben.

3.2 Nach den Bestimmungen der 5. IV-Revision haben Anspruch auf eine Rente Versicherte, die ihre Er­werbs­fähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Auf­gabenbereich zu be­tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungs­mass­nahmen wieder her­stellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% ar­beits­unfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1 lit. a bis c IVG).

3.3 Wer eine Versicherungsleistung beansprucht, hat sich beim zuständigen Versicherungsträger in der für die jeweilige Sozialversicherung gültigen Form anzumelden (Art. 29 Abs. 1 ATSG). Für die Anmeldung und zur Abklärung des Anspruches auf Leistungen geben die Versicherungsträger unentgeltlich Formulare ab, die vom Ansprecher oder seinem Arbeitgeber und allenfalls vom behandelnden Arzt vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen und dem zuständigen Versicherungsträger zuzustellen sind (Art. 29 Abs. 2 ATSG). Wird eine Anmeldung nicht formgerecht oder bei einer unzuständigen Stelle eingereicht, so ist für die Einhaltung der Fristen und für die an die Anmeldung geknüpften Rechtswirkungen trotzdem der Zeitpunkt massgebend, in dem sie der Post übergeben oder bei der unzuständigen Stelle eingereicht wird (Art. 29 Abs. 3 ATSG).

Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Alters­jahres folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts [BGer] 9C_562/2012 E. 3).

3.4 Gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ist Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebre­chen, Krankheit oder Unfall. Erwerbsunfähigkeit ist gemäss Art. 7 ATSG der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Ge­sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliede­rung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkei­ten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Ar­beitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperli­chen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teil­weise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumut­bare Ar­beit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tä­tigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).

3.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung zu stel­len haben. Aufgabe des Arztes im schweizerischen Invalidenverfahren ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und gegebenenfalls bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Die ärztlichen Auskünfte sind sodann eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten konkret noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, 115 V 134 E. 2; AHI-Praxis 2002, S. 62, E. 4b/cc).

3.6 Vor der Berechnung des Invaliditätsgrades muss jeweils beurteilt werden, ob die versicherte Person als (teil-)erwerbstätig oder nichter­werbstätig einzustufen ist, was entsprechenden Einfluss auf die anzu­wendende Methode der Invaliditätsgradbemessung hat (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs, gemischte Methode, spezifische Methode des Betätigungsvergleichs, vgl. Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a IVG).

3.6.1 Zu prüfen ist, was die versicherte Person bei im Übrigen unver­änderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchti­gung bestünde. So sind insbesondere bei im Haushalt tätigen Versi­cherten die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Ver­hältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu be­rücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfü­gung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Er­werbstätigkeit der im Sozialversi­cherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich­keit ausreicht (vgl. BGE 133 V 504 E. 3.3, 133 V 477 E. 6.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).

3.6.2 Beim Einkommensvergleich wird das Erwerbseinkom­men, das die ver­sicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede­rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgegli­chener Arbeitsmarktla­ge erzielen könnte (sogenanntes Invalidenein­kommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie er­zielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Va­lideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkom­men ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüber gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidi­tätsgrad bestimmen lässt (all­gemeine Methode des Einkommensver­gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). Für den Einkom­mensvergleich sind die Ver­hältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenan­spruchs massgebend, wobei Validen- und Inva­lideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfälli­ge rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass res­pektive bis zum Einspracheentscheid zu berück­sichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4). Für die Ermittlung des Einkommens, welches der Versicherte ohne In­validität erzielen könnte (Valideneinkommen), ist entscheidend, was er im fraglichen Zeitpunkt nach dem im Sozial­versicherungsrecht allge­mein gültigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 126 V 360 E. 5b, BGE 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen) als Ge­sunder tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der rea­len Einkommensent­wicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfah­rung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsscha­den fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von die­sem Grundsatz müs­sen ebenfalls mit überwiegender Wahrscheinlich­keit erwiesen sein, damit sie berücksichtigt werden können. Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der be­ruflich-er­werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicher­te Person konkret steht. Ist kein tatsächlich erzieltes Erwerbseinkom­men nach Eintritt der Invalidität mehr gegeben, nament­lich weil die versicherte Person nach Ein­tritt des Gesundheitsschadens keine oder zumindest keine zumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so sind nach der Rechtsprechung die gesamtschweizerischen Tabellen­löhne gemäss den vom BFS periodisch heraus­ge­gebenen Lohnstruk­turerhebungen (LSE) heranzuziehen (vgl. BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Massgebend sind dabei die monatlichen Bruttolöhne (Zent­ralwerte) im jeweiligen Wirtschaftssektor

3.7 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismit­tel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerde­verfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach ha­ben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtge­mäss zu würdigen.

Bezüglich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entschei­dend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf all­seitigen Un­tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden be­rücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurtei­lung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolge­rungen der Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Be­weiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft des Be­weismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder als Gutachten (vgl. dazu das Urteil des BGer I 268/2005 vom 26. Januar 2006 E. 1.2, mit Hinweis auf BGE 125 V 352 E. 3.a).

3.8 Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdi­gung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gut­achten aufzustellen (vgl. hierzu BGE 125 V 352 E. 3b; AHI 2001 S. 114 E. 3b; Urteil des BGer I 128/98 vom 24. Januar 2000 E. 3b). So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gut­achten externer Spezialärzte, welche aufgrund einge­hender Beobach­tungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstat­ten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnis­sen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Be­weiskraft zuzuerken­nen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zu­verlässigkeit der Experti­se sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb, mit weiteren Hinweisen). Be­richte der behandelnden Ärzte schliesslich sind aufgrund deren auf­tragsrechtlicher Vertrauensstellung zum Pati­enten mit Vorbehalt zu würdigen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Dies gilt für den allgemein prakti­zierenden Hausarzt wie auch für den behan­delnden Spezialarzt (Urteil des BGer I 655/05vom 20. März 2006 E. 5.4 mit Hinweisen; vgl. aber Urteil des BGer 9C_24/2008vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2).

4. Wird eine befristete Invalidenrente verfügt und diese Rente unmittelbar ab dem Ende der Befristung aufgehoben oder abgeändert, so stellt diese zweite Anordnung materiell eine Ren­tenre­visionsverfügung dar, auf die folglich die entsprechenden Bestim­mungen anwendbar sind. Dies gilt auch dann, wenn die beiden Anord­nungen zum selben Zeitpunkt und sogar in derselben Verfügung ge­troffen werden. Deshalb müssen nach der Rechtsprechung und Lehre bei einer solchen Verfügung Revisions­gründe erfüllt sein (vgl. BGE 125 V 417 E. 2d, 112 V 372 E. 2b; Urs Müller, Die materiellen Voraussetzungen der Rentenrevision in der Invali­denversicherung, Freiburg 2003, S. 207 f.).

4.1 Gemäss Art. 17 ATSG wird eine Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers er­heblich verändert hat. Eine Änderung des Invaliditätsgrades wird na­mentlich durch eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustan­des impliziert. Dagegen ist die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts kein Revisions­grund; unterschiedliche Beurteilungen sind revisionsrechtlich nur dann beachtlich, wenn sie Ausdruck von Änderungen der tatsächlichen Ver­hältnisse sind (BGE 117 V 199 E. 3B, 112 V 390 E. 1B; ZAK 1987 S. 36 ff.).

4.2 Ob eine rentenrelevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetre­ten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im zeitlichen Geltungsbe­reich der ursprünglichen Verfügung mit demjenigen der streitigen Verfügung (BGE 125 V 369 E. 2).

Nach Art. 88a Abs. 1 IVV ist die anspruchsbeeinflussende Änderung vom Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in je­dem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentlichen Unter­bruch drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andau­ern wird.

5. Vorliegend ist sowohl das massgebende Anmeldedatum zum Leistungsbezug als auch die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit strittig. Aufgrund des im vorliegenden Verfahren geltenden Untersuchungsgrundsatzes ist umfassend zu prüfen, welche Ansprüche die Beschwerdeführerin gegenüber der Invalidenversicherung hat. Nachfolgend ist demnach abzuklären, ob die Beschwerdeführerin grundsätzlich Anspruch auf eine Rente hat und, falls ja, auf welche und ab wann.

Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass - entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin - keine Bindung an ausländische Entscheide besteht und somit die IVSTA grundsätzlich unabhängig von aus­län­dischen Rentenentscheiden entscheiden kann (vgl. bereits die diesbe­züglichen Ausführungen unter E. 2.2). Der Entscheid des slowenischen Versicherungsträgers vermag daher den Entscheid der IVSTA nicht zu beein­flussen. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die IVSTA nicht ver­pflichtet war, die Be­schwerdeführerin in der Schweiz untersuchen zu lassen, sofern die vor­han­denen ausländischen Gutachten den An­forderungen genügen und eine ausreichende Grundlage bilden, um über den Anspruch der Be­schwerdeführerin zu entscheiden.

5.1 Die sich aus den medizinischen Berichten, namentlich dem Formularbericht E 213 von Dr. med. A._______ vom 27. März 2012 (IV-act. 4), dem Attest von Dr. med. B._______ vom 20. August 2012 (IV-act. 12), den RAD-Berichten vom 28. September 2012 (IV-act 16) und vom 17. Januar 2013 (IV-act. 32), sowie die von der Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz eingereichten Berichte aus den Jahren 2009 bis 2011 (IV-act. 22 bis 30) ergebenden Diagnosen (Brustkrebs rechts, Diagnose 09/2009, Behandlung 12/2009 [ICD 10 50.9] und ein beidseitiger, hormonell bedingter Tumor der Eierstöcke [laparoskopische Entfernung 11/2010] und eine reaktive depressive Episode) sind grundsätzlich unbestritten, da diese von diversen Ärzten hinreichend dokumentiert worden sind, und überdies von der Beschwerdeführerin keine Angaben über weitere Gesundheitseinschränkungen gemacht wurden. Die RAD-Ärztin hielt in ihrer Schlussstellungnahme in Würdigung aller medizinischer Unterlagen fest, dass zufolge erfolgreicher Behandlung des Karzinoms im Jahr 2009, mangels Rezidiv und unproblematischer Entfernung eines Tumors der Eierstöcke im Jahr 2011 von einem aus onkologischer Sicht stabilisiertem Gesundheitszustand auszugehen sei und es daher keinen Grund gebe, für die Zeit nach dem 14. November 2011 weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit anzunehmen. Eine Arbeitsunfähigkeit sei jeweils für zwei bis drei Monate postoperativ begründbar, aber darüber hinaus sei keine Arbeitsunfähigkeit mehr gerechtfertigt. Die Beschwerdeführerin machte zwar geltend, sie habe die Arbeit am 16. November 2011 lediglich zu 50% wieder aufgenommen, aber sie führte nicht aus, aus welchen Gründen ihr kein höheres Pensum zumutbar sein soll und aus ärztlicher Sicht liegen keine Bestätigungen über eine in diesem Zeitpunkt noch andauernde Arbeitsunfähigkeit vor. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades ist - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - nicht relevant, in welchem Umfang die Arbeit tatsächlich wieder aufgenommen wurde, sondern in welchem Umfang sie theoretisch möglich, also zumutbar, wäre. Gemäss den übereinstimmenden Feststellungen der Ärzte, ist vom 8. Dezem­ber 2009 bis zum 6. Juni 2011 von einer Arbeitsunfähigkeit von 100% auszugehen. Dr. med. B._______ attestierte der Beschwerdeführerin für die Zeit zwischen dem 7. Juni 2011 und dem 14. November 2011 eine Arbeitsunfähigkeit von 50%. Auch Dr. med. A._______ bestätigte gestützt auf einen Bericht vom 19. Oktober 2011 (vgl. IVSTA-act. 14 S. 1) eine Arbeitsunfähigkeit von 50%, allerdings ohne näher auszuführen, für welchen Zeitraum diese Einschätzung gilt. Die RAD-Ärztin ging indes für diese Zeitspanne weiterhin von einer Arbeitsunfähigkeit von 100% und ab Dezember 2011 von der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit aus. Es bleibt allerdings unklar, auf welchen Arztbericht sie sich dabei stützte, zumal die in den Akten befindlichen Berichte für den Zeitraum vom 7. Juni 2011 bis zum 14. November 2011 lediglich noch von einer Arbeitsunfähigkeit von 50% ausgehen und sie somit in dieser Hinsicht von deren Einschätzung ohne Begründung abweicht. In Bezug auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit zwischen dem 7. Juni 2011 und dem 14. November 2011 ist demnach nicht auf die unbegründete und deshalb nicht nachvollziehbare Einschätzung der RAD-Ärztin abzustellen, sondern in Übereinstimmung mit den anderen Arztberichten eine Arbeitsunfähigkeit von lediglich 50% in jeglichen Tätigkeiten anzunehmen.

5.2 Zu prüfen bleibt, ob und gegebenenfalls ab wann der Beschwerdeführerin für die vorgenannte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit eine Rente auszurichten ist. In diesem Zusammenhang ist zu klären, wann sich die Beschwerdeführerin zum Rentenbezug angemeldet hat.

Wie die IVSTA in ihrer Verfügung vom 25. Januar 2013 zu Recht festgehalten hat, geht aus dem Formular E 204 des slowenischen Versicherungsträgers (IV-act. 1) hervor, dass sich die Beschwerdeführerin am 23. November 2011 zum Leistungsbezug angemeldet hat. Dies bestätigte die Beschwerdeführerin denn auch in ihrer Beschwerdeschrift vom 22. Februar 2013 ausdrücklich. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichte die Vorinstanz das am 10. April 2013 bei ihr eingegangene Formular des slowenischen Versicherungsträgers vom 28. April 2011 ein. Diesem Formular ist zu entnehmen, dass die behandelnde Ärztin der Beschwerdeführerin am 4. Mai 2011 beim Versicherungsträger ein Gesuch betreffend Abklärung der Arbeitsfähigkeit eingereicht hat. Die Vorinstanz schloss daraus, dass dies mit einer Anmeldung zum Rentenbezug gleichzusetzen sei und beantragte gestützt darauf die teilweise Gutheissung der Beschwerde.

Gestützt auf die Akten, und wie von der Vorinstanz im Rahmen des Beschwerdeverfahrens beantragt, ist davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin somit bereits am 4. Mai 2011 zum Rentenbezug angemeldet hat und für den Leistungsbezug dieses Datum massgebend ist.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin somit am 4. Mai 2011 zum Leistungsbezug angemeldet hat. Der frühestmögliche Rentenbeginn ist aufgrund dieser Anmeldung der 1. November 2011 (sechs Monate nach der Anmeldung, vgl. E. 3.3 hiervor). Die festgestellte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit dauerte indes - wie oben ausgeführt - bis zum 14. November 2011 und der Anspruch erlosch gestützt auf Art. 88a Abs. 1 IVV wieder per 29. Februar 2012 weshalb die Beschwerdeführerin lediglich für die Zeit vom 1. November 2011 bis zum 29. Februar 2012 einen Anspruch auf Rentenzahlungen hat. Die Beschwerde ist somit teilweise gutzuheissen und der Beschwerdeführerin ist für die Zeit vom 1. November 2011 bis zum 29. Februar 2012 eine befristete halbe Invalidenrente zuzusprechen. Weitergehend ist die Beschwerde abzuweisen.

6. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.

6.1 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind bei Streitigkeiten um Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1'000 Franken festzulegen (Art. 69 Abs.1bis IVG). Vorliegend sind die Verfahrenskosten auf Fr. 400. festzusetzen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der teilweise obsiegenden Beschwerdeführerin nur anteilmässig Gerichtskosten aufzuerlegen. Ihr Anteil ist vorliegend auf Fr. 200. festzulegen und dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 408.47 zu entnehmen. Der Rest ist ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf ein von ihr bekannt zu gebendes Konto zurückzuerstatten.

Einer (teilweise) unterliegenden Vorinstanz sind gemäss Art. 63 Abs. 2 VwVG keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

6.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuspre­chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 des Regle­ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Partei­ent­schä­digung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige wei­tere notwendige Auslagen der Partei (Art. 8 VGKE).

Als Bundesbehörde hat die IVSTA jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Die Beschwerdeführerin war nicht vertreten, weshalb davon auszugehen ist, dass ihr keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, weshalb sie keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, und der Beschwerdeführerin wird für die Zeit 1. November 2011 bis zum 29. Februar 2012 eine halbe Invalidenrente zugesprochen. Weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 200. werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 408.47 entnommen. Der Restbetrag von Fr. 208.47 wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein; Beilage: For­mular Zahladresse)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter:

Die Gerichtsschreiberin:

Michael Peterli

Sandra Tibis

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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