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C-2708/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-04-07 · Deutsch CH

Marktüberwachung | Heilmittelgesetz, Deaktivierung des swissdamed Actors, Verfügung der Swissmedic vom 7. April 2025

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal

Abteilung III C-2708/2025

U r t e i l v o m 2 9 . O k t o b e r 2 0 2 5 Besetzung Einzelrichterin Selin Elmiger-Necipoglu, Gerichtsschreiber Samuel Wyrsch. Parteien A._______ AG, Beschwerdeführerin,

gegen Swissmedic Schweizerisches Heilmittelinstitut, Hallerstrasse 7, Postfach, 3000 Bern 9, Vorinstanz.

Gegenstand Heilmittelgesetz, Deaktivierung des swissdamed Actors, Verfügung der Swissmedic vom 7. April 2025.

C-2708/2025 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass das Schweizerisches Heilmittelinstitut (nachfolgend: Swissmedic oder Vorinstanz) mit Verfügung vom 7. April 2025 die registrierten Daten in swissdamed der A._______ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) als Wirtschaftsakteurin für Medizinprodukte / In-vitro Diagnostika (Identifikati- onsnummer CHRN-AR-[…]) deaktivierte und das Verwaltungsverfahren betreffend die A._______ AG abschloss (Beschwerdeakten [BVGer-act.] 1 Beilage), dass die A._______ AG gegen diese Verfügung am 16. April 2025 Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und sinngemäss die Auf- hebung der angefochtenen Verfügung beantragte (BVGer-act. 1), dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern – wie vorliegend – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, zu welchen auch die Swissmedic als öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes gehört und als solche zum Erlass von Verfügungen im Bereich des Heilmit- telrechts zuständig ist (vgl. Art. 33 Bst. h VGG, Art. 58, 62c, 66 und 68 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Arzneimittel und Medizinprodukte vom 15. De- zember 2000 [HMG, SR 812.21], Art. 83 der Medizinprodukteverordnung vom 1. Juli 2020 [MepV, SR 812.212] sowie Art. 72 f. der Verordnung über In-vitro-Diagnostika vom 4. Mai 2022 [IvDV, SR 812.219]), dass Verfügungen der Vorinstanz vor Bundesverwaltungsgericht anfecht- bar sind (vgl. Art. 84 Abs. 1 HMG), dass die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 7. Mai 2025 zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 3’000.– bis zum

10. Juni 2025 aufgefordert wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (BVGer-act. 3), dass ihr die Zwischenverfügung vom 7. Mai 2025 nachweislich am 12. Mai 2025 zugestellt wurde (BVGer-act. 4), dass die Beschwerdeführerin den Vorschuss innert der gesetzten Frist nicht leistete (BVGer-act. 5),

C-2708/2025 Seite 3 dass sie auch nicht um Fristverlängerung oder um Wiederherstellung der versäumten Frist ersuchte, dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass vorliegend keine Verfahrenskosten erhoben werden, dass keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE), dass für das Dispositiv auf die nächste Seite verwiesen wird.

C-2708/2025 Seite 4 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Eid- genössische Departement des Innern EDI.

(Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.)

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Selin Elmiger-Necipoglu Samuel Wyrsch

C-2708/2025 Seite 5 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un- terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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