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C-2702/2006

C-2702/2006

Bundesverwaltungsgericht · 2009-01-07 · Deutsch CH

Invalidenversicherung (Übriges)

Sachverhalt

A. Der im Jahr 1945 geborene schweizerische Staatsangehörige D._______, gelernter Koch und Kellner, der zwischen 1999 und 2001 als Gastronomieberater im Aussendienst tätig gewesen und danach arbeitslos gemeldet war, hat während seiner Arbeitstätigkeit in der Schweiz die obligatorischen Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung entrichtet. Am 4. Dezember 2003 (Einreichung eines entsprechenden Antrags bei der Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg: 14. November 2003, vgl. IV-Akt. 1a) stellte D._______ ein Gesuch (IV-Akt. 1) um Erhalt einer Invalidenrente an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IV-Stelle). B. Der IV-Stelle lag insbesondere ein vom Deutschen Versicherungsträger veranlasstes Gutachten von Dr. med. W._______, Fachärztin für Psychiatrie, vom 27. April 2004 vor (IV-Akt. 20), welche folgende Diagnosen erhob: Alkoholabhängigkeit (abstinent seit Ende 2003), depressive Entwicklung, erhebliches Übergewicht, Hinweis auf ein Schlaf-Apnoe-Syndrom, hoher Blutdruck, klinischer Hinweis für Schädigung des peripheren Nervensystems, leichte Koordinationsstörungen, autonome somatoforme Funktionsstörungen. Aus diesen Diagnosen leitete sie ab, dass D._______ die Verrichtung von Schichtarbeit, von Arbeiten, die unter besonderem Zeitdruck verrichtet werden müssen, die mit besonderen Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit oder an die Verantwortung verbunden seien, oder die Klettern oder Steigen beziehungsweise eine Absturzgefahr beinhalten, nicht zumutbar sind. Unter Berücksichtigung dieser Leistungseinschränkungen sei eine Tätigkeit im erlernten Beruf als Koch oder als Kellner nur drei- bis unter sechsstündig möglich. Diese Einschätzung gelte für die Dauer von zwei Jahren. Leichte, vorübergehend auch mittelschwere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes seien dem Versicherten zu sechs Stunden und mehr zumutbar. Bei ihrer Einschätzung differenzierte die Gutachterin nicht, auf welche gesundheitlichen Probleme diese Leistungseinschränkungen zurückzuführen seien. Zuvor, in einem Bericht vom 9. März 2004 (IV-Akt. 18), hatte Dr. med. M._______, Arzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, der D._______ seit einem Alkoholrückfall Ende 2003 regelmässig behandelte, diesem im Rahmen seiner abhängigen Persönlichkeit, der depressiven Symptomatik und einer Angsterkrankung mit Panikattacken eine deutlich eingeschränkte Arbeitsfähigkeit attestiert, ohne aber das (positive und negative) Leistungsbild näher zu umschreiben. Der IV-Arzt Dr. med. C._______ legte der IV-Stelle am 5. Juli 2005 dar (IV-Akt. 21 f.), dass die vorliegende Alkoholabhängigkeit invalidenrechtlich unbeachtlich sei, und die übrigen gesundheitlichen Einschränkungen keine Dauer und Intensität aufwiesen, welche eine Arbeitsunfähigkeit indizierten. C. Auf dieser Basis lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 14. Juli 2005 (IV-Akt. 23) D._______ Leistungsbegehren ab. Sie begründete ihren Entscheid damit, dass sich aus den Akten weder eine bleibende Erwerbsunfähigkeit noch eine gemäss den einschlägigen Bestimmungen ausreichende durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres ergäben. Trotz des Gesundheitsschadens sei eine leidensangepasste gewinnbringende Tätigkeit noch immer in rentenausschliessender Weise zumutbar. D. Gegen diese Verfügung erhob D._______ am 11. August 2005 Einsprache (IV-Akt. 24) und beantragte sinngemäss die Gewährung einer Invalidenrente. Er rügte insbesondere, dass das vom deutschen Versicherungsträger veranlasste Gutachten von Dr. med. W._______ vom 27. April 2004 ungenügend berücksichtigt worden sei. E. Mit Einspracheverfügung vom 23. Januar 2006 (IV-Akt. 29; Zweitversand gemäss Schreiben der IV-Stelle und entsprechender Aktennotiz [IV-Akt. 30 f.] am 16. März 2006, da D._______ die ursprüngliche Verfügung nicht erhalten habe) wies die IV-Stelle die Einsprache ab, (zusätzlich) gestützt auf die IV-ärztliche Stellungnahme von Dr. med. X._______ vom 8. Januar 2006 (IV-Akt. 28), welcher im Wesentlichen die Ansicht von Dr. med. C._______ stützte. F. Mit Eingabe vom 25. März 2006 erhob D._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwerde bei der Eidgenössischen Rekurskommission AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen und beantragte die Gewährung einer Invalidenrente. Er rügte im Wesentlichen, dass die IV-Stelle den Sachverhalt im Gegensatz zum deutschen und zum französischen Versicherungsträger, die ihn als (teilweise) erwerbsunfähig einschätzten, anders beurteile. Im Rahmen seines beruflichen Werdegangs sei er insbesondere aufgrund der langen Arbeitszeiten in der Gastronomie krank machendem Stress ausgesetzt gewesen, der folglich zu seiner Suchterkrankung geführt habe. Im Übrigen habe sich die IV-Stelle im weiteren Verfahrensverlauf bei einer langen Verfahrensdauer nicht mehr bei den behandelnden Ärzten über seinen Gesundheitszustand informiert. Seine Depressionen hätten sich zwischenzeitlich derart verschlimmert, dass er fachärztlich behandelt werden müsse. G. Mit Vernehmlassung vom 13. April 2006 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. H. Mit Replik vom 20. Juni 2006 hielt der Beschwerdeführer seine Rechtsbegehren aufrecht. Als Beweismittel reichte er einen Bericht von Dr. med. M._______ vom 3. Juli 2006 ein, wonach er an einer depressiven Erkrankung im Sinne einer Dysthymie leide, die (in Verbindung mit genetischen Einflüssen) eine sekundäre Alkoholerkrankung nach sich gezogen habe. Die depressive Symptomatik sei so ausgeprägt, dass auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt maximal eine drei- bis unter sechsstündige Tätigkeit zumutbar sei. I. Mit Duplik vom 5. September 2006 beantragte die IV-Stelle mit Verweis auf die Stellungnahme von Dr. med. X._______ vom 1. September 2006, der insgesamt an seiner Einschätzung vom 8. Januar 2006 festhielt, die Abweisung der Beschwerde. J. Mit Triplik vom 10. November 2006 hielt der Beschwerdeführer seine Anträge mit der im Wesentlichen bereits dargelegten Begründung aufrecht. Als Beweismittel reichte er einen Bericht des Internisten/Rheumatologen Dr. med. S._______ vom 14. November 2006 ein, in dessen gelegentlicher Behandlung er seit Ende 2000 wegen Gelenkbeschwerden stehe. K. Am 1. Januar 2007 ging das Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht über. L. Am 10. Januar 2007 wiederholte die IV-Stelle ihren Antrag auf Abweisung der Beschwerde. Der IV-Arzt Dr. med. L._______ sei in seiner Stellungnahme vom 17. Dezember 2006 von einer Arbeitsunfähigkeit von 40% in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Aussendienstmitarbeiter in der Gastronomie ausgegangen, für administrative Tätigkeiten, auch im Büro, sitzende Tätigkeiten (Reception, Telefondienst, Beratung im Gastrobereich) attestiere er hingegen eine vollschichtig Arbeitsfähigkeit. Der Einkommensvergleich vom 9. Januar 2007 habe - auf der Basis der vollschichtigen Ausübung einer leidensangepassten Verweisungstätigkeit als Invalideneinkommen - einen Invaliditätsgrad von 25% ergeben, der keinen Anspruch auf eine Invalidenrente indiziere. M. Mit Schreiben vom 16. April 2007 trug der Beschwerdeführer vor, dass ihm wegen seiner Alkoholabhängigkeit eine Tätigkeit in der Gastronomie nicht zumutbar sei. N. Am 26. April 2007 reichte der Beschwerdeführer einen Bericht von Dr. med. M._______ (gleichen Datums) nach, wonach es beim Beschwerdeführer im letzten halben Jahr erneut zu einer schweren depressiven Episode (ohne psychotische Symptome) gekommen sei. Unabhängig von der Alkoholerkrankung sei der Beschwerdeführer im Rahmen seiner schweren depressiven Erkrankung als erwerbsunfähig anzusehen. O. Am 4. Juni 2007 bestätigte die IV-Stelle den Eingang eines neuen Leistungsgesuchs vom 24. Mai 2007.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt gemäss Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) nach neuem Verfahrensrecht.

E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der schweizerischen IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VVG liegt nicht vor.

E. 1.3 Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-26bis und 28-70) anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.

E. 1.4 Der Beschwerdeführer ist im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert.

E. 1.5 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG und Art. 52 VwVG; eine erste Zustellung der Einspracheverfügung erweist sich als unbewiesen. Zum Zweitversand der Einspracheverfügung vgl. oben) eingereicht wurde, ist darauf einzutreten.

E. 2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329). Für das vorliegende Verfahrens ist deshalb das per 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG anwendbar; bei den materiellen Bestimmungen des IVG und der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) ist auf die Fassung gemäss den bis zum 31. Dezember 2003 in Kraft gestandenen beziehungsweise die ab dem 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen abzustellen. Nicht zu berücksichtigen sind die durch die 5. IV-Revision eingeführten Änderungen, welche am 1. Januar 2008 in Kraft getreten sind (AS 2007 5129).

E. 3 Vorliegend ist streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob und gegebenenfalls inwiefern der Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen in rentenberechtigendem Ausmass invalid ist und somit Anspruch auf Ausrichtung einer Invalidenrente hat.

E. 3.1 Wie die Vorinstanz in ihrer Einspracheverfügung richtig ausgeführt hat, bestimmt sich der Invaliditätsgrad auch nach Inkrafttreten des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) allein nach schweizerischem Recht. Nach Art. 40 Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (nachfolgend: Verordnung Nr. 1408/71; zu deren Anwendbarkeit im vorliegenden Fall vgl. Art. 80a IVG und BGE 130 V 257 E. 2.3 und 3.1) ist nämlich die vom Träger eines Staates getroffene Entscheidung über die Invalidität eines Antragstellers für den Träger eines anderen betroffenen Staates nur dann verbindlich, wenn die in den Rechtsvorschriften dieser Staaten festgelegten Tatbestandsmerkmale der Invalidität in Anhang V dieser Verordnung als übereinstimmend anerkannt sind, was für das Verhältnis zwischen Deutschland beziehungsweise Frankreich einerseits und der Schweiz andererseits (ebenso wie für das Verhältnis zwischen den übrigen EU-Mitgliedstaaten und der Schweiz) nicht der Fall ist (BGE 130 V 257 E. 2.4). Der Beschwerdeführer kann deshalb aus der Tatsache, dass er in Deutschland und Frankreich entsprechende Versicherungsleistungen bezieht, keine Ansprüche ableiten. Jedoch ist dem Beschwerdeführer insofern recht zu geben, als die von den Trägern aller anderen Mitgliedstaaten erhaltenen ärztlichen Unterlagen und Berichte bei der Bemessung des Grades der Erwerbsminderung zu berücksichtigen sind (Art. 40 der Verordnung [EWG] Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung Nr. 1408/71). Diese Berücksichtigungspflicht folgt bereits aus dem im Verwaltungsverfahren und insbesondere im Sozialversicherungsrecht grundsätzlich anwendbaren Untersuchungsgrundsatz, wonach der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen zu eruieren ist (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Aus dem Untersuchungsgrundsatz fliesst gleichzeitig das Prinzip der freien Beweiswürdigung, wonach der Beweisende (vorliegend das Gericht) das Recht und die Pflicht hat, die Beweise frei, d.h. unabhängig von förmlichen Beweisregeln, aber gleichzeitig umfassend und pflichtgemäss, zu würdigen. Dabei gilt grundsätzlich, dass die Überprüfung unabhängig davon erfolgt, von wem die Beweismittel - einschliesslich die medizinischen Berichte und Gutachten - stammen.

E. 3.2 Falls sich ein Versicherter mehr als zwölf Monate nach Entstehung des Rentenanspruches anmeldet, so werden gemäss Art. 48 Abs. 2 Satz 1 IVG Leistungen der Invalidenversicherung lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet. Aufgrund der Einreichung eines entsprechenden Antrags bei der Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg am 14. November 2003 könnten Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung vorliegend frühestens ab November 2002 gewährt werden, weshalb bei der Prüfung des Rentenanspruchs nicht über diesen Zeitpunkt zurückzugehen ist. Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 4 E. 1.2 mit Hinweisen). Die im vorliegenden Verfahren streitige Einspracheverfügung wurde am 23. Januar 2006 erlassen, so dass eventuelle nach diesem Zeitpunkt eingetretene Sachverhaltsänderungen grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt werden können (BGE 121 V 366 E. 1b).

E. 3.3 Laut Art. 8 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ist Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall. Erwerbsunfähigkeit ist nach Art. 7 ATSG der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Das heisst, dass es bei der Bemessung der Invalidität einzig und allein auf die objektiven wirtschaftlichen Folgen der funktionellen Behinderung ankommt, welche nicht mit dem vom Arzt festgelegten Grad der funktionellen Einschränkung übereinstimmen müssen (BGE 110 V 275 E. 4a). Dabei sind nach Art. 6 ATSG die Erwerbs- beziehungsweise Arbeitsmöglichkeiten nicht nur im bisherigen Beruf (d.h. in jenem Beruf, der vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zuletzt ausgeübt wurde [BGE 114 V 285 E. 3; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, Zürich u.a. 2003, Art. 6 Rz. 4]), sondern auch in zumutbaren Verweisungstätigkeiten zu prüfen.

E. 3.4 Ein Anspruch auf eine ganze Rente besteht gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung, wenn die versicherte Person mindestens zu zwei Dritteln, derjenige auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zur Hälfte und derjenige auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40% invalid ist. Gemäss dem zwischen dem 1. Januar 2004 und dem 31. Dezember 2007 in Kraft stehenden, vorliegend anzuwendenden Art. 28 Abs. 1 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad von 70% ein Anspruch auf eine ganze Rente, auf eine Dreiviertelsrente bei einem Grad der Invalidität von 60%, auf eine halbe Rente bei einem solchen von 50% und auf eine Viertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von 40%.

E. 3.5 Die Verwaltung - und im Beschwerdefall das Gericht - ist bei der Eruierung der Invalidität auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und gegebenenfalls bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten konkret noch zugemutet werden können (BGE 115 V 134 E. 2, 114 V 314 E. 3c mit Hinweisen; ZAK 1991 S. 319 E. 1c). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Darlegung der medizinischen Situation einleuchtet, und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c; AHI 2001 S. 112 f.).

E. 4.1 Im vorliegenden Fall hatte die Psychiaterin Dr. med. W._______ in ihrem vom deutschen Versicherungsträger veranlassten Gutachten vom 27. April 2004 namentlich eine depressive Entwicklung diagnostiziert. Dr. med. M._______, der den Beschwerdeführer seit dem 7. November 2003 regelmässig ärztlich betreute, diagnostizierte in seinem Bericht vom 9. März 2004 insbesondere eine Angsterkrankung mit Panikattacken und eine rezidivierende depressive Episode. Seit einem Alkoholrückfall, kurz vor Beginn der Behandlung, zeige sich das depressive Syndrom verstärkt. In einem ausführlicheren Bericht vom 3. Juli 2006 bezeichnete Dr. med. M._______ die "langjährige depressive Symptomatik" bei dem seit über 2,5 Jahren (und mithin auch im vorliegend zu beurteilenden Zeitfenster, zu dem sich der fragliche Bericht somit auch [zumindest implizit] ausspricht) in seiner Therapie befindlichen Beschwerdeführers als (eine bedeutende Arbeitsunfähigkeit indizierende) "Dysthymie". Schliesslich führte Dr. med. M._______ in einem Bericht vom 26. April 2007 aus, dass es beim Beschwerdeführer im vergangenen halben Jahr "erneut" zu einer schweren depressiven Episode gekommen sei. Dr. med. M._______ spricht somit im Bericht vom 3. Juli 2006 teilweise explizit von einer (langjährigen) Dysthymie, die gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts für sich allein keinen invalidisierenden Gesundheitsschaden darstellen würde (vgl. nur die Urteile des Bundesgerichts vom 24. August 2006, I 938/05, E. 4.1 und E. 5; vom 19. April 2006, I 834/04, E. 4.1; vom 31. Januar 2006, I 488/04, E. 3.3). Hingegen stellte Dr. med. W._______ die "allgemeinere" Diagnose einer depressiven Entwicklung. Gemäss dem Bericht von Dr. med. M._______ vom 26. April 2007 durchlebte der Beschwerdeführer sodann "erneut", d.h. zum wiederholten Mal, eine schwere depressive Episode, wobei unklar ist, ob solche Episoden auch bereits im vorliegend zu beurteilenden Zeitraum eingetreten waren, zumal Dr. med. M._______ im Bericht vom 3. Juli 2006 eine Dysthymie diagnostiziert hatte. Vorliegend ist somit in dieser Hinsicht die Diagnostizierung (gemäss ICD-10-Klassifizierung) nicht mit der erforderlichen genügenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 360 E. 5b, 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen) dargetan, so dass der Sachverhalt diesbezüglich weiterer Klärung bedarf.

E. 4.2 Sowohl Dr. med. W._______ als auch Dr. med. M._______ attestieren dem Beschwerdeführer aufgrund seines (näher zu klärenden) Gesundheitszustandes eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit für bestimmte anspruchsvollere, anstrengendere Tätigkeiten. Dr. med. W._______ attestierte dem Beschwerdeführer jedoch für leichte, vorübergehend auch mittelschwere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes (keine Tätigkeiten unter Schichtbedingungen, Arbeiten, die unter besonderem Zeitdruck, mit besonderen Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit oder an die Verantwortung verbunden sind, sowie Arbeiten, die Absturzgefahr oder Klettern und Steigen beinhalten) eine Arbeitsfähigkeit von sechs Stunden und mehr. Demgegenüber legte Dr. med. M._______ (nachdem er in seinem Bericht vom 9. März 2004 lediglich festgehalten hatte, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers deutlich eingeschränkt sei, ohne das Leistungsbild zu präzisieren) in seinem Bericht vom 3. Juli 2006 dar, dass die depressive Symptomatik so ausgeprägt sei, dass auch für leichte Arbeiten maximal eine drei- bis unter sechsstündige Arbeitsfähigkeit vorliege. Diese divergente Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von Dr. med. W._______ einerseits, vom Psychiater Dr. med. M._______, in dessen Behandlung sich der Beschwerdeführer mit einem sich verändernden psychischen Gesundheitszustand mit abwechselnd besseren und schlechteren Phasen (vgl. nur den Bericht von Dr. med. M._______ vom 26. April 2007) während über 2,5 Jahren befand, andererseits, erlauben dem Bundesverwaltungsgericht folglich auch in dieser Hinsicht keine mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit zutreffende Wahrnehmung des Sachverhalts.

E. 4.3 Fraglich ist zudem, ob eine allfällige (wie dargelegt noch genauer festzustellende) Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bei dem seit Ende 2003 abstinenten Alkoholabhängigen auf eine (ebenfalls näher zu klärende) depressive Entwicklung oder vielmehr auf die Alkoholabhängigkeit, welche invalidenversicherungsrechtlich nur unter bestimmten Voraussetzungen relevant ist (vgl. nur BGE 124 V 268 E. 3c, Urteil des Bundesgerichts vom 5. April 2006, I 750/04, E. 1.2), zurückzuführen ist. Eine entsprechende Differenzierung, worauf die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zurückzuführen sein soll, lässt Dr. med. W._______ in ihrem Gutachten vermissen, woraus jedoch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes (entgegen der Einschätzung von Dr. med. C._______ und von Dr. med. X._______ in ihren Stellungnahmen zu Handen der IV-Stelle) nicht pauschal abgeleitet werden darf, dass die von ihr attestierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (allein) durch die Suchtproblematik verursacht würde. Ebensowenig vermögen jedoch die Ausführungen des behandelnden Arztes Dr. med. M._______ vom 3. Juli 2006, wonach der Alkoholismus als "sekundäre Entwicklung, als Eigenmedikation" im Rahmen des langjährigen dysthymen Syndroms anzusehen sei, das Bundesverwaltungsgericht mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu überzeugen, zumal sie erst im Rahmen der Replik auf die entsprechenden IV-ärztlichen Stellungnahmen vorgebracht wurden. Festzuhalten ist immerhin, dass - insbesondere auch gemäss der nachvollziehbaren Umschreibung der qualitativen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit durch Dr. med. W._______ - dem seit Ende 2003 abstinenten Alkoholabhängigen seine bisherige Tätigkeit als Gastronomieberater im Aussendienst, insbesondere soweit er bei einer solchen Tätigkeit in Kontakt mit Alkohol kommen würde, nicht zugemutet werden kann.

E. 4.4 Das Sozialversicherungsrecht ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben die entscheidenden Behörden von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (vgl. BGE 117 V 282 E. 4a). Im vorliegenden Fall bestehen aufgrund der aktenkundigen Unterlagen Anhaltspunkte, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers wegen seiner psychischen Probleme rentenrelevant eingeschränkt sein könnte. Es lässt sich allerdings der medizinischen Dokumentation nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entnehmen, ob und allenfalls inwiefern genau die Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist und ob und gegebenenfalls inwiefern somit ein Invaliditätsgrad in rentenberechtigendem Masse vorliegt. Entsprechend erweist sich folglich der Sachverhalt als nicht rechtsgenüglich erstellt und verlangt der weiteren Abklärung.

E. 5 Die Beschwerde ist somit insofern gutzuheissen, als die angefochtene Einspracheverfügung vom 23. Januar 2006 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts, namentlich zur Einholung eines psychiatrischen Berichts, der insbesondere ein präzises Bild des Gesundheitszustandes bietet und sich über die entsprechenden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (unter Berücksichtigung der Rechtsprechung betreffend die nur in Ausnahmefällen invalidisierende Alkoholerkrankung) ausspricht, sowie - sollten entsprechende rentenrelevante Auswirkungen vorliegen - zur Berechnung des Invaliditätsgrades, an die IV-Stelle zurückgewiesen wird, welche anschliessend eine neue Verfügung zu erlassen hat.

E. 6 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer, der sich nicht anwaltlich vertreten liess und dem auch sonst keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Einspracheverfügung aufgehoben. Die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen mit der Anweisung, den Sachverhalt im Sinne der Erwägungen vollständig abzuklären und anschliessend neu zu verfügen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  3. Dieses Urteil geht an: die Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) die Vorinstanz das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Dominique Gross Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-2702/2006 {T 0/2} Urteil vom 7. Januar 2009 Besetzung Richter Michael Peterli (Vorsitz), Richter Francesco Parrino, Richterin Franziska Schneider, Gerichtsschreiberin Dominique Gross. Parteien D._______, Deutschland, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz, Gegenstand Invalidenrente. Sachverhalt: A. Der im Jahr 1945 geborene schweizerische Staatsangehörige D._______, gelernter Koch und Kellner, der zwischen 1999 und 2001 als Gastronomieberater im Aussendienst tätig gewesen und danach arbeitslos gemeldet war, hat während seiner Arbeitstätigkeit in der Schweiz die obligatorischen Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung entrichtet. Am 4. Dezember 2003 (Einreichung eines entsprechenden Antrags bei der Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg: 14. November 2003, vgl. IV-Akt. 1a) stellte D._______ ein Gesuch (IV-Akt. 1) um Erhalt einer Invalidenrente an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IV-Stelle). B. Der IV-Stelle lag insbesondere ein vom Deutschen Versicherungsträger veranlasstes Gutachten von Dr. med. W._______, Fachärztin für Psychiatrie, vom 27. April 2004 vor (IV-Akt. 20), welche folgende Diagnosen erhob: Alkoholabhängigkeit (abstinent seit Ende 2003), depressive Entwicklung, erhebliches Übergewicht, Hinweis auf ein Schlaf-Apnoe-Syndrom, hoher Blutdruck, klinischer Hinweis für Schädigung des peripheren Nervensystems, leichte Koordinationsstörungen, autonome somatoforme Funktionsstörungen. Aus diesen Diagnosen leitete sie ab, dass D._______ die Verrichtung von Schichtarbeit, von Arbeiten, die unter besonderem Zeitdruck verrichtet werden müssen, die mit besonderen Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit oder an die Verantwortung verbunden seien, oder die Klettern oder Steigen beziehungsweise eine Absturzgefahr beinhalten, nicht zumutbar sind. Unter Berücksichtigung dieser Leistungseinschränkungen sei eine Tätigkeit im erlernten Beruf als Koch oder als Kellner nur drei- bis unter sechsstündig möglich. Diese Einschätzung gelte für die Dauer von zwei Jahren. Leichte, vorübergehend auch mittelschwere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes seien dem Versicherten zu sechs Stunden und mehr zumutbar. Bei ihrer Einschätzung differenzierte die Gutachterin nicht, auf welche gesundheitlichen Probleme diese Leistungseinschränkungen zurückzuführen seien. Zuvor, in einem Bericht vom 9. März 2004 (IV-Akt. 18), hatte Dr. med. M._______, Arzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, der D._______ seit einem Alkoholrückfall Ende 2003 regelmässig behandelte, diesem im Rahmen seiner abhängigen Persönlichkeit, der depressiven Symptomatik und einer Angsterkrankung mit Panikattacken eine deutlich eingeschränkte Arbeitsfähigkeit attestiert, ohne aber das (positive und negative) Leistungsbild näher zu umschreiben. Der IV-Arzt Dr. med. C._______ legte der IV-Stelle am 5. Juli 2005 dar (IV-Akt. 21 f.), dass die vorliegende Alkoholabhängigkeit invalidenrechtlich unbeachtlich sei, und die übrigen gesundheitlichen Einschränkungen keine Dauer und Intensität aufwiesen, welche eine Arbeitsunfähigkeit indizierten. C. Auf dieser Basis lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 14. Juli 2005 (IV-Akt. 23) D._______ Leistungsbegehren ab. Sie begründete ihren Entscheid damit, dass sich aus den Akten weder eine bleibende Erwerbsunfähigkeit noch eine gemäss den einschlägigen Bestimmungen ausreichende durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres ergäben. Trotz des Gesundheitsschadens sei eine leidensangepasste gewinnbringende Tätigkeit noch immer in rentenausschliessender Weise zumutbar. D. Gegen diese Verfügung erhob D._______ am 11. August 2005 Einsprache (IV-Akt. 24) und beantragte sinngemäss die Gewährung einer Invalidenrente. Er rügte insbesondere, dass das vom deutschen Versicherungsträger veranlasste Gutachten von Dr. med. W._______ vom 27. April 2004 ungenügend berücksichtigt worden sei. E. Mit Einspracheverfügung vom 23. Januar 2006 (IV-Akt. 29; Zweitversand gemäss Schreiben der IV-Stelle und entsprechender Aktennotiz [IV-Akt. 30 f.] am 16. März 2006, da D._______ die ursprüngliche Verfügung nicht erhalten habe) wies die IV-Stelle die Einsprache ab, (zusätzlich) gestützt auf die IV-ärztliche Stellungnahme von Dr. med. X._______ vom 8. Januar 2006 (IV-Akt. 28), welcher im Wesentlichen die Ansicht von Dr. med. C._______ stützte. F. Mit Eingabe vom 25. März 2006 erhob D._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwerde bei der Eidgenössischen Rekurskommission AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen und beantragte die Gewährung einer Invalidenrente. Er rügte im Wesentlichen, dass die IV-Stelle den Sachverhalt im Gegensatz zum deutschen und zum französischen Versicherungsträger, die ihn als (teilweise) erwerbsunfähig einschätzten, anders beurteile. Im Rahmen seines beruflichen Werdegangs sei er insbesondere aufgrund der langen Arbeitszeiten in der Gastronomie krank machendem Stress ausgesetzt gewesen, der folglich zu seiner Suchterkrankung geführt habe. Im Übrigen habe sich die IV-Stelle im weiteren Verfahrensverlauf bei einer langen Verfahrensdauer nicht mehr bei den behandelnden Ärzten über seinen Gesundheitszustand informiert. Seine Depressionen hätten sich zwischenzeitlich derart verschlimmert, dass er fachärztlich behandelt werden müsse. G. Mit Vernehmlassung vom 13. April 2006 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. H. Mit Replik vom 20. Juni 2006 hielt der Beschwerdeführer seine Rechtsbegehren aufrecht. Als Beweismittel reichte er einen Bericht von Dr. med. M._______ vom 3. Juli 2006 ein, wonach er an einer depressiven Erkrankung im Sinne einer Dysthymie leide, die (in Verbindung mit genetischen Einflüssen) eine sekundäre Alkoholerkrankung nach sich gezogen habe. Die depressive Symptomatik sei so ausgeprägt, dass auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt maximal eine drei- bis unter sechsstündige Tätigkeit zumutbar sei. I. Mit Duplik vom 5. September 2006 beantragte die IV-Stelle mit Verweis auf die Stellungnahme von Dr. med. X._______ vom 1. September 2006, der insgesamt an seiner Einschätzung vom 8. Januar 2006 festhielt, die Abweisung der Beschwerde. J. Mit Triplik vom 10. November 2006 hielt der Beschwerdeführer seine Anträge mit der im Wesentlichen bereits dargelegten Begründung aufrecht. Als Beweismittel reichte er einen Bericht des Internisten/Rheumatologen Dr. med. S._______ vom 14. November 2006 ein, in dessen gelegentlicher Behandlung er seit Ende 2000 wegen Gelenkbeschwerden stehe. K. Am 1. Januar 2007 ging das Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht über. L. Am 10. Januar 2007 wiederholte die IV-Stelle ihren Antrag auf Abweisung der Beschwerde. Der IV-Arzt Dr. med. L._______ sei in seiner Stellungnahme vom 17. Dezember 2006 von einer Arbeitsunfähigkeit von 40% in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Aussendienstmitarbeiter in der Gastronomie ausgegangen, für administrative Tätigkeiten, auch im Büro, sitzende Tätigkeiten (Reception, Telefondienst, Beratung im Gastrobereich) attestiere er hingegen eine vollschichtig Arbeitsfähigkeit. Der Einkommensvergleich vom 9. Januar 2007 habe - auf der Basis der vollschichtigen Ausübung einer leidensangepassten Verweisungstätigkeit als Invalideneinkommen - einen Invaliditätsgrad von 25% ergeben, der keinen Anspruch auf eine Invalidenrente indiziere. M. Mit Schreiben vom 16. April 2007 trug der Beschwerdeführer vor, dass ihm wegen seiner Alkoholabhängigkeit eine Tätigkeit in der Gastronomie nicht zumutbar sei. N. Am 26. April 2007 reichte der Beschwerdeführer einen Bericht von Dr. med. M._______ (gleichen Datums) nach, wonach es beim Beschwerdeführer im letzten halben Jahr erneut zu einer schweren depressiven Episode (ohne psychotische Symptome) gekommen sei. Unabhängig von der Alkoholerkrankung sei der Beschwerdeführer im Rahmen seiner schweren depressiven Erkrankung als erwerbsunfähig anzusehen. O. Am 4. Juni 2007 bestätigte die IV-Stelle den Eingang eines neuen Leistungsgesuchs vom 24. Mai 2007. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt gemäss Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) nach neuem Verfahrensrecht. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der schweizerischen IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VVG liegt nicht vor. 1.3 Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-26bis und 28-70) anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.4 Der Beschwerdeführer ist im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert. 1.5 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG und Art. 52 VwVG; eine erste Zustellung der Einspracheverfügung erweist sich als unbewiesen. Zum Zweitversand der Einspracheverfügung vgl. oben) eingereicht wurde, ist darauf einzutreten. 2. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329). Für das vorliegende Verfahrens ist deshalb das per 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG anwendbar; bei den materiellen Bestimmungen des IVG und der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) ist auf die Fassung gemäss den bis zum 31. Dezember 2003 in Kraft gestandenen beziehungsweise die ab dem 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen abzustellen. Nicht zu berücksichtigen sind die durch die 5. IV-Revision eingeführten Änderungen, welche am 1. Januar 2008 in Kraft getreten sind (AS 2007 5129). 3. Vorliegend ist streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob und gegebenenfalls inwiefern der Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen in rentenberechtigendem Ausmass invalid ist und somit Anspruch auf Ausrichtung einer Invalidenrente hat. 3.1 Wie die Vorinstanz in ihrer Einspracheverfügung richtig ausgeführt hat, bestimmt sich der Invaliditätsgrad auch nach Inkrafttreten des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) allein nach schweizerischem Recht. Nach Art. 40 Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (nachfolgend: Verordnung Nr. 1408/71; zu deren Anwendbarkeit im vorliegenden Fall vgl. Art. 80a IVG und BGE 130 V 257 E. 2.3 und 3.1) ist nämlich die vom Träger eines Staates getroffene Entscheidung über die Invalidität eines Antragstellers für den Träger eines anderen betroffenen Staates nur dann verbindlich, wenn die in den Rechtsvorschriften dieser Staaten festgelegten Tatbestandsmerkmale der Invalidität in Anhang V dieser Verordnung als übereinstimmend anerkannt sind, was für das Verhältnis zwischen Deutschland beziehungsweise Frankreich einerseits und der Schweiz andererseits (ebenso wie für das Verhältnis zwischen den übrigen EU-Mitgliedstaaten und der Schweiz) nicht der Fall ist (BGE 130 V 257 E. 2.4). Der Beschwerdeführer kann deshalb aus der Tatsache, dass er in Deutschland und Frankreich entsprechende Versicherungsleistungen bezieht, keine Ansprüche ableiten. Jedoch ist dem Beschwerdeführer insofern recht zu geben, als die von den Trägern aller anderen Mitgliedstaaten erhaltenen ärztlichen Unterlagen und Berichte bei der Bemessung des Grades der Erwerbsminderung zu berücksichtigen sind (Art. 40 der Verordnung [EWG] Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung Nr. 1408/71). Diese Berücksichtigungspflicht folgt bereits aus dem im Verwaltungsverfahren und insbesondere im Sozialversicherungsrecht grundsätzlich anwendbaren Untersuchungsgrundsatz, wonach der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen zu eruieren ist (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Aus dem Untersuchungsgrundsatz fliesst gleichzeitig das Prinzip der freien Beweiswürdigung, wonach der Beweisende (vorliegend das Gericht) das Recht und die Pflicht hat, die Beweise frei, d.h. unabhängig von förmlichen Beweisregeln, aber gleichzeitig umfassend und pflichtgemäss, zu würdigen. Dabei gilt grundsätzlich, dass die Überprüfung unabhängig davon erfolgt, von wem die Beweismittel - einschliesslich die medizinischen Berichte und Gutachten - stammen. 3.2 Falls sich ein Versicherter mehr als zwölf Monate nach Entstehung des Rentenanspruches anmeldet, so werden gemäss Art. 48 Abs. 2 Satz 1 IVG Leistungen der Invalidenversicherung lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet. Aufgrund der Einreichung eines entsprechenden Antrags bei der Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg am 14. November 2003 könnten Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung vorliegend frühestens ab November 2002 gewährt werden, weshalb bei der Prüfung des Rentenanspruchs nicht über diesen Zeitpunkt zurückzugehen ist. Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 4 E. 1.2 mit Hinweisen). Die im vorliegenden Verfahren streitige Einspracheverfügung wurde am 23. Januar 2006 erlassen, so dass eventuelle nach diesem Zeitpunkt eingetretene Sachverhaltsänderungen grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt werden können (BGE 121 V 366 E. 1b). 3.3 Laut Art. 8 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ist Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall. Erwerbsunfähigkeit ist nach Art. 7 ATSG der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Das heisst, dass es bei der Bemessung der Invalidität einzig und allein auf die objektiven wirtschaftlichen Folgen der funktionellen Behinderung ankommt, welche nicht mit dem vom Arzt festgelegten Grad der funktionellen Einschränkung übereinstimmen müssen (BGE 110 V 275 E. 4a). Dabei sind nach Art. 6 ATSG die Erwerbs- beziehungsweise Arbeitsmöglichkeiten nicht nur im bisherigen Beruf (d.h. in jenem Beruf, der vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zuletzt ausgeübt wurde [BGE 114 V 285 E. 3; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, Zürich u.a. 2003, Art. 6 Rz. 4]), sondern auch in zumutbaren Verweisungstätigkeiten zu prüfen. 3.4 Ein Anspruch auf eine ganze Rente besteht gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung, wenn die versicherte Person mindestens zu zwei Dritteln, derjenige auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zur Hälfte und derjenige auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40% invalid ist. Gemäss dem zwischen dem 1. Januar 2004 und dem 31. Dezember 2007 in Kraft stehenden, vorliegend anzuwendenden Art. 28 Abs. 1 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad von 70% ein Anspruch auf eine ganze Rente, auf eine Dreiviertelsrente bei einem Grad der Invalidität von 60%, auf eine halbe Rente bei einem solchen von 50% und auf eine Viertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von 40%. 3.5 Die Verwaltung - und im Beschwerdefall das Gericht - ist bei der Eruierung der Invalidität auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und gegebenenfalls bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten konkret noch zugemutet werden können (BGE 115 V 134 E. 2, 114 V 314 E. 3c mit Hinweisen; ZAK 1991 S. 319 E. 1c). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Darlegung der medizinischen Situation einleuchtet, und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c; AHI 2001 S. 112 f.). 4. 4.1 Im vorliegenden Fall hatte die Psychiaterin Dr. med. W._______ in ihrem vom deutschen Versicherungsträger veranlassten Gutachten vom 27. April 2004 namentlich eine depressive Entwicklung diagnostiziert. Dr. med. M._______, der den Beschwerdeführer seit dem 7. November 2003 regelmässig ärztlich betreute, diagnostizierte in seinem Bericht vom 9. März 2004 insbesondere eine Angsterkrankung mit Panikattacken und eine rezidivierende depressive Episode. Seit einem Alkoholrückfall, kurz vor Beginn der Behandlung, zeige sich das depressive Syndrom verstärkt. In einem ausführlicheren Bericht vom 3. Juli 2006 bezeichnete Dr. med. M._______ die "langjährige depressive Symptomatik" bei dem seit über 2,5 Jahren (und mithin auch im vorliegend zu beurteilenden Zeitfenster, zu dem sich der fragliche Bericht somit auch [zumindest implizit] ausspricht) in seiner Therapie befindlichen Beschwerdeführers als (eine bedeutende Arbeitsunfähigkeit indizierende) "Dysthymie". Schliesslich führte Dr. med. M._______ in einem Bericht vom 26. April 2007 aus, dass es beim Beschwerdeführer im vergangenen halben Jahr "erneut" zu einer schweren depressiven Episode gekommen sei. Dr. med. M._______ spricht somit im Bericht vom 3. Juli 2006 teilweise explizit von einer (langjährigen) Dysthymie, die gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts für sich allein keinen invalidisierenden Gesundheitsschaden darstellen würde (vgl. nur die Urteile des Bundesgerichts vom 24. August 2006, I 938/05, E. 4.1 und E. 5; vom 19. April 2006, I 834/04, E. 4.1; vom 31. Januar 2006, I 488/04, E. 3.3). Hingegen stellte Dr. med. W._______ die "allgemeinere" Diagnose einer depressiven Entwicklung. Gemäss dem Bericht von Dr. med. M._______ vom 26. April 2007 durchlebte der Beschwerdeführer sodann "erneut", d.h. zum wiederholten Mal, eine schwere depressive Episode, wobei unklar ist, ob solche Episoden auch bereits im vorliegend zu beurteilenden Zeitraum eingetreten waren, zumal Dr. med. M._______ im Bericht vom 3. Juli 2006 eine Dysthymie diagnostiziert hatte. Vorliegend ist somit in dieser Hinsicht die Diagnostizierung (gemäss ICD-10-Klassifizierung) nicht mit der erforderlichen genügenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 360 E. 5b, 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen) dargetan, so dass der Sachverhalt diesbezüglich weiterer Klärung bedarf. 4.2 Sowohl Dr. med. W._______ als auch Dr. med. M._______ attestieren dem Beschwerdeführer aufgrund seines (näher zu klärenden) Gesundheitszustandes eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit für bestimmte anspruchsvollere, anstrengendere Tätigkeiten. Dr. med. W._______ attestierte dem Beschwerdeführer jedoch für leichte, vorübergehend auch mittelschwere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes (keine Tätigkeiten unter Schichtbedingungen, Arbeiten, die unter besonderem Zeitdruck, mit besonderen Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit oder an die Verantwortung verbunden sind, sowie Arbeiten, die Absturzgefahr oder Klettern und Steigen beinhalten) eine Arbeitsfähigkeit von sechs Stunden und mehr. Demgegenüber legte Dr. med. M._______ (nachdem er in seinem Bericht vom 9. März 2004 lediglich festgehalten hatte, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers deutlich eingeschränkt sei, ohne das Leistungsbild zu präzisieren) in seinem Bericht vom 3. Juli 2006 dar, dass die depressive Symptomatik so ausgeprägt sei, dass auch für leichte Arbeiten maximal eine drei- bis unter sechsstündige Arbeitsfähigkeit vorliege. Diese divergente Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von Dr. med. W._______ einerseits, vom Psychiater Dr. med. M._______, in dessen Behandlung sich der Beschwerdeführer mit einem sich verändernden psychischen Gesundheitszustand mit abwechselnd besseren und schlechteren Phasen (vgl. nur den Bericht von Dr. med. M._______ vom 26. April 2007) während über 2,5 Jahren befand, andererseits, erlauben dem Bundesverwaltungsgericht folglich auch in dieser Hinsicht keine mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit zutreffende Wahrnehmung des Sachverhalts. 4.3 Fraglich ist zudem, ob eine allfällige (wie dargelegt noch genauer festzustellende) Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bei dem seit Ende 2003 abstinenten Alkoholabhängigen auf eine (ebenfalls näher zu klärende) depressive Entwicklung oder vielmehr auf die Alkoholabhängigkeit, welche invalidenversicherungsrechtlich nur unter bestimmten Voraussetzungen relevant ist (vgl. nur BGE 124 V 268 E. 3c, Urteil des Bundesgerichts vom 5. April 2006, I 750/04, E. 1.2), zurückzuführen ist. Eine entsprechende Differenzierung, worauf die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zurückzuführen sein soll, lässt Dr. med. W._______ in ihrem Gutachten vermissen, woraus jedoch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes (entgegen der Einschätzung von Dr. med. C._______ und von Dr. med. X._______ in ihren Stellungnahmen zu Handen der IV-Stelle) nicht pauschal abgeleitet werden darf, dass die von ihr attestierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (allein) durch die Suchtproblematik verursacht würde. Ebensowenig vermögen jedoch die Ausführungen des behandelnden Arztes Dr. med. M._______ vom 3. Juli 2006, wonach der Alkoholismus als "sekundäre Entwicklung, als Eigenmedikation" im Rahmen des langjährigen dysthymen Syndroms anzusehen sei, das Bundesverwaltungsgericht mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu überzeugen, zumal sie erst im Rahmen der Replik auf die entsprechenden IV-ärztlichen Stellungnahmen vorgebracht wurden. Festzuhalten ist immerhin, dass - insbesondere auch gemäss der nachvollziehbaren Umschreibung der qualitativen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit durch Dr. med. W._______ - dem seit Ende 2003 abstinenten Alkoholabhängigen seine bisherige Tätigkeit als Gastronomieberater im Aussendienst, insbesondere soweit er bei einer solchen Tätigkeit in Kontakt mit Alkohol kommen würde, nicht zugemutet werden kann. 4.4 Das Sozialversicherungsrecht ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben die entscheidenden Behörden von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (vgl. BGE 117 V 282 E. 4a). Im vorliegenden Fall bestehen aufgrund der aktenkundigen Unterlagen Anhaltspunkte, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers wegen seiner psychischen Probleme rentenrelevant eingeschränkt sein könnte. Es lässt sich allerdings der medizinischen Dokumentation nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entnehmen, ob und allenfalls inwiefern genau die Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist und ob und gegebenenfalls inwiefern somit ein Invaliditätsgrad in rentenberechtigendem Masse vorliegt. Entsprechend erweist sich folglich der Sachverhalt als nicht rechtsgenüglich erstellt und verlangt der weiteren Abklärung. 5. Die Beschwerde ist somit insofern gutzuheissen, als die angefochtene Einspracheverfügung vom 23. Januar 2006 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts, namentlich zur Einholung eines psychiatrischen Berichts, der insbesondere ein präzises Bild des Gesundheitszustandes bietet und sich über die entsprechenden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (unter Berücksichtigung der Rechtsprechung betreffend die nur in Ausnahmefällen invalidisierende Alkoholerkrankung) ausspricht, sowie - sollten entsprechende rentenrelevante Auswirkungen vorliegen - zur Berechnung des Invaliditätsgrades, an die IV-Stelle zurückgewiesen wird, welche anschliessend eine neue Verfügung zu erlassen hat. 6. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer, der sich nicht anwaltlich vertreten liess und dem auch sonst keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Einspracheverfügung aufgehoben. Die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen mit der Anweisung, den Sachverhalt im Sinne der Erwägungen vollständig abzuklären und anschliessend neu zu verfügen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Dieses Urteil geht an: die Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) die Vorinstanz das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Dominique Gross Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: