Freiwillige Versicherung
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Der Einspracheentscheid wird aufgehoben und die Sache wird zur Durchführung des Einspracheverfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen.
E. 2 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
E. 3 Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von CHF 2'000.- zugesprochen.
E. 4 Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Einschreiben)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Susanne Fankhauser Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Der Einspracheentscheid wird aufgehoben und die Sache wird zur Durchführung des Einspracheverfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von CHF 2'000.- zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Susanne Fankhauser Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-2700/2014 Urteil vom 6. Oktober 2014 Besetzung Richter Michael Peterli (Vorsitz), Richter Beat Weber, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Gerichtsschreiberin Susanne Fankhauser. Parteien G._______, vertreten durch Dr. Brigitte Bieler, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz . Gegenstand AHV, freiwillige Versicherung, Nichteintreten auf Einsprache. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK) den am _______ geborenen G._______ mit Verfügung vom 15. Januar 2014 aus der freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (nachfolgend: freiwillige Versicherung) ausschloss (SAK-act. 50), dass der Ausschluss damit begründet wurde, dass trotz einer zweiten Mahnung die geschuldeten Beiträge und/oder Verzugszinsen nicht bezahlt worden seien, dass G._______, vertreten durch Rechtsanwalt Pascal Stoll, Wenger Plattner Rechtsanwälte, am 13. Februar 2014 Einsprache gegen die Ausschlussverfügung erheben liess (SAK-act. 55), dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 8. April 2014 auf die Einsprache nicht eintrat (SAK-act. 57), dass zur Begründung sinngemäss ausgeführt wurde, G._______ sei - wie sich aus der Einsprachebegründung ergebe - nicht mehr urteilsfähig, weshalb er den Rechtsanwalt nicht rechtsgültig habe mit der Interessenwahrung beauftragen können, dass G._______, vertreten durch Rechtsanwältin Brigitte Bieler, Wenger Plattner Rechtsanwälte, am 19. Mai 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und insbesondere die Aufhebung der Verfügung vom 8. April 2014 sowie Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung beantragen liess (act. 1), dass zur Begründung namentlich vorgebracht wird, die Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf die Vollmachterteilung sei nie zu bezweifeln gewesen, obwohl er an psychischen Störungen leide, dass die Urteils- und Handlungsfähigkeit auch durch das fachärztliche Gutachten von Dr. A._______ vom 5. Mai 2014 bestätigt werde, dass gestützt darauf zudem ein Rechtsanwalt am Wohnort des Beschwerdeführers dessen Geschäftsfähigkeit bestätigt habe, dass weiter eine Parteientschädigung für das Einsprache- und das Beschwerdeverfahren beantragt wird, dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung beantragt, die Beschwerde sei gutzuheissen, und die Aufhebung der Ausschlussverfügung in Aussicht stellt (act. 5), dass der Antrag betreffend Parteientschädigung jedoch abzuweisen sei, dass die Vorinstanz geltend macht, die im vorliegenden Fall entstandenen Auslagen seien vom Beschwerdeführer selber verursacht worden, indem er in der Einsprache vorgebracht habe, aufgrund einer schwerwiegenden psychischen Erkrankung (mit Einweisung in eine psychiatrische Klinik) sei er nicht mehr in der Lage, seine Angelegenheiten selber angemessen zu regeln, dass auch das Beschwerdeverfahren nicht erforderlich gewesen wäre, da im Einspracheentscheid darauf hingewiesen worden sei, dass der "Umstand" im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens nochmals überprüft würde, wenn "innert der Beschwerdefrist das fehlende Dokument" (Ernennung eines Beistandes oder behördliche Bestätigung, dass es keines Beistandes bedarf) nachgereicht würde (act. 5 S. 2), dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. August 2014 auf eine Replik verzichtet hat (act. 7), dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 AHVG Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der SAK beurteilt, dass sich das Beschwerdeverfahren nach dem VwVG richtet (Art. 31 VGG) und die Eintretensvoraussetzungen gemäss Art. 44 ff. VwVG erfüllt sind, dass Anfechtungsgegenstand vorliegend die Verfügung bildet, mit welcher die Vorinstanz auf die Einsprache des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass der Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren in der Regel nur enger, nicht aber weiter sein kann als der Anfechtungsgegenstand (vgl. BGE 133 II 35 E. 2, BGE 125 V 413 E. 2a), dass vorliegend demnach nur zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten ist, dass die Vorinstanz über den Antrag auf Zusprechung einer Parteientschädigung für das Verwaltungsverfahren nicht entschieden hat, weshalb auf den diesbezüglichen Antrag nicht einzutreten ist, dass - entgegen der Ansicht der Vorinstanz - die Beschwerde nicht deshalb gutzuheissen ist, weil der Beschwerdeführer nun den Nachweis der Handlungsfähigkeit hinsichtlich Vollmachterteilung erbracht hat, dass vielmehr zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz aus dem Vorbringen in der Einsprache, wonach der Beschwerdeführer aufgrund einer schwerwiegenden psychischen Erkrankung nicht mehr in der Lage sei, seine Angelegenheiten selber angemessen zu regeln, ohne Weiteres auf Unzurechnungsfähigkeit hinsichtlich Vollmachterteilung geschlossen hat, ohne den Betroffenen dazu anzuhören, dass die Vorinstanz aber nicht überprüft hat, ob die von ihr angenommene Unzurechnungsfähigkeit bereits während des Ausschlussverfahrens bestand, dass der in Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 42 ATSG, Art. 29 Abs. 2 BV) und des Grundsatzes der Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen (Art. 43 ATSG) getroffene Nichteintretensentscheid faktisch dazu führen würde, dass sich der Beschwerdeführer nicht gegen die Ausschlussverfügung wehren könnte, dass die von der Vorinstanz in Aussicht gestellte mögliche Wiedererwägung nichts daran ändert, dass der Beschwerdeführer zur Wahrung seiner Rechte das ordentliche Rechtsmittel zu ergreifen hatte, dass der angefochtene Nichteintretensentscheid demnach aufzuheben und die Sache zur Durchführung des Einspracheverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass die Beschwerde in diesem Sinne gutzuheissen ist, dass das Beschwerdeverfahren gemäss Art. 85bis Abs. 2 AHVG kostenlos ist, dass dem obsiegenden Beschwerdeführer gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG eine angemessene Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz (vgl. Art. 64 Abs. 2 VwVG) zuzusprechen ist, dass die Rechtsvertreterin in der Honorarnote vom 19. Mai 2014 einen Aufwand von insgesamt (einschliesslich Verwaltungsverfahren) 18.1 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 300.- plus Mehrwertsteuer sowie eine Spesenpauschale von CHF 141.- ausweist, dass davon 10.1 Stunden dem Beschwerdeverfahren zuzurechnen sind und praxisgemäss (vgl. Urteile BVGer C-8623/2012 vom 13. Februar 2013 E. 9.2 und C-3302/2010 vom 21. Januar 2013 E. 7.2 m.H.) der Stundenansatz auf CHF 250.- zu beschränken ist, was ein Honorar von CHF 2525.- ergäbe, dass nicht der geltend gemachte, sondern nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 8 Abs. 2 VGKE [SR 173.320.2]; Urteil des Bundesgerichts 8C_723/2009 vom 14. Januar 2010 E. 3.2 und 4.3 m.H.; Urteil des BVGer C-7077/2010 vom 11. Januar 2013 E. 8.3.1) und es sich vorliegend um einen vergleichsweise einfachen Fall handelt, in welchem lediglich das Nichteintreten auf die Einsprache den Streitgegenstand bildete, dass für im Ausland wohnende Personen, welche die Dienste einer in der Schweiz ansässigen Rechtsvertreterin in Anspruch nehmen, keine Mehrwertsteuer geschuldet ist (vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. a MWSTG [SR 641.20] i.V.m. Art. 8 Abs. 1 MWSTG und Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE), dass für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 2'000.- (inkl. Auslagen) als angemessen erscheint. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Der Einspracheentscheid wird aufgehoben und die Sache wird zur Durchführung des Einspracheverfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von CHF 2'000.- zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Einschreiben)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Susanne Fankhauser Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: