Rentenrevision
Sachverhalt
A. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ist kosovarischer Staatsangehöriger und wurde am (...) 1954 geboren. Er lebte und arbeitete in den Jahren 1977, 1978 und 1985 bis 1989 in der Schweiz (vgl. IV-act. 27) und entrichtete dabei Beiträge an die obligatorische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV). Am 29. März 1990 meldete er sich bei der Ausgleichskasse des Kantons B._______ (nachfolgend: kantonale IV-Stelle) zum Bezug von IV-Leistungen an (IV-act. 24). B. B.a Im Rahmen der Abklärung des Rentengesuchs holte die kantonale IV-Stelle insbesondere ein polydisziplinäres Gutachten in den Fachbereichen Innere Medizin, Orthopädie, Neurologie und Psychiatrie vom 24. Januar 1991 (IV-act. 66) ein. Gestützt darauf sprach sie dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 8. August 1991 eine halbe Rente mit Wirkung ab dem 1. Mai 1990 zu (IV-act. 1). Nachdem der Beschwerdeführer im April 1992 seinen Wohnsitz in den Kosovo verlegt hatte, überwies die kantonale IV-Stelle die Akten an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend: Vorinstanz) zwecks Weiterauszahlung der Invalidenrente in den Kosovo (IV-act. 55 S. 4 f.). B.b In der Folge führte die Vorinstanz in den Jahren 1994 und 2001 je ein Rentenrevisionsverfahren von Amtes wegen durch, das sie jeweils mit der Mitteilung, es sei keine Änderung des Gesundheitszustands eingetreten, weshalb weiterhin Anspruch auf die bisher gewährten Leistungen bestehe, abschloss (vgl. IV-act. 11 und 32). B.c Im Jahr 2006 leitete die Vorinstanz ein weiteres Rentenrevisionsverfahren von Amtes wegen ein. Nach Eingang des Fragebogens für die IV-Rentenrevision vom 27. Februar 2006 (IV-act. 51), zweier Verlaufsberichte der behandelnden Ärzte (IV-act 53 S. 4 und 6), der RAD-Stellungnahmen vom 3. Mai 2006 (IV-act. 53 S. 1-3), 14. September 2006 (IV-act. 69) und 16. Januar 2007 (IV-act. 72) sowie nach Durchführung der Invaliditätsbemessung vom 22. Februar 2007 (IV-act. 73) kündigte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 9. März 2007 an, er habe keinen Anspruch mehr auf eine Invalidenrente (IV-act. 74). Nach Prüfung des vom Beschwerdeführer hiergegen erhobenen Einwands vom 2. April 2007 (Eingang bei Vorinstanz; vgl. act. 75), der Einholung einer RAD-Stellungnahme vom 10. Juli 2007 (IV-act. 82) sowie nach Durchführung der Invaliditätsbemessung vom 27. Juli 2007 (mit Verweis auf den am 22. Februar 2007 durchgeführten Einkommensvergleich; vgl. IV-act. 83) stellte die Vorinstanz mit Verfügung vom 16. August 2007 die dem Beschwerdeführer bisher ausgerichtete halbe Rente per 1. Oktober 2007 ein (IV-act. 85). B.d Die hiergegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde vom 30. August 2007 (Postaufgabe: 31. August 2007 [Beschwerdedossier C-5856/2007, act. 1]) hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil C-5856/2007 vom 25. März 2009 gut. Es hob die Verfügung vom 16. August 2007 auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurück (Beschwerdedossier C-5856/2007, act. 20; vgl. IV-act. 105). B.e Nach der Wiederaufnahme der Abklärungen in medizinischer Hinsicht gab die Vorinstanz das psychiatrische Gutachten des Beschwerdeführers vom 27. Dezember 2009 (IV-act. 116) in Auftrag, zu welchem sich sowohl der RAD-Psychiater Dr. med. C._______ (IV-act. 119 S. 3-5) als auch die RAD-Ärztin Dr. med. D._______, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation (IV-act. 119 S. 1 f.), äusserten. Mit Vorbescheid vom 3. März 2010 stellte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer in Aussicht, er habe weiterhin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente (IV-act. 120). Mit Verfügung vom 29. Juni 2010 sprach die Vorinstanz dem Beschwerdeführer demzufolge eine halbe Rente mit Wirkung ab 1. Oktober 2007 zu (IV-act. 125). B.f Im April 2013 leitete die Vorinstanz erneut eine Rentenrevision von Amtes wegen ein (IV-act. 131). Der Beschwerdeführer reichte daraufhin verschiedene medizinische Unterlagen aus dem Kosovo samt Übersetzungen (vgl. IV-act. 135 bis 140) sowie den Fragebogen für die IV-Rentenrevision vom 8. Mai 2003 (IV-act. 134), auf welchem er vermerkte, dass sich sein Gesundheitszustand seit Mai 2010 wesentlich verschlechtert habe, bei der Vorinstanz ein. Gestützt auf die RAD-Stellungnahme vom 26. Juni 2013, wonach sich aus den eingereichten medizinischen Akten ein unveränderter Gesundheitszustand ergebe (IV-act. 142), teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer am 5. Juli 2013 mit, er habe weiterhin Anspruch auf die bisher ausgerichtete halbe Rente (IV-act. 143). B.g Im Rahmen eines neuerlichen Rentenrevisionsverfahrens von Amtes wegen von April 2016 (vgl. IV-act. 145) erneuerte der Beschwerdeführer auf dem Fragebogen für die IV-Rentenrevision vom 6. Mai 2016 seinen Hinweis, dass sich sein Gesundheitszustand verschlechtert habe (IV-act. 146). Am 26. Mai 2016 teilte die Vorinstanz dem Versicherten mit, die Überprüfung des Invaliditätsgrads habe keine anspruchsbeeinflussende Änderung ergeben, womit weiterhin Anspruch auf die bisher ausgerichtete halbe Rente bestehe (IV-act. 149). B.h Mit Schreiben vom 17. Juni 2016 (Eingang bei Vorinstanz: 22. Juni 2016) erklärte der Beschwerdeführer, er sei mit der Mitteilung vom 26. Mai 2016 nicht einverstanden und machte - unter Einreichung weiterer Arztberichte aus dem Kosovo samt Übersetzung (vgl. IV-act. 153 und 156) - weiterhin geltend, sein Gesundheitszustand habe sich verschlechtert. Er stehe in regelmässiger ärztlicher Behandlung und müsse verschiedene Medikamente einnehmen. Er bitte daher um eine erneute Überprüfung seines Gesundheitszustands sowie um eine entsprechende Erhöhung seiner Invalidenrente (IV-act. 150). Zu den vom Beschwerdeführer eingereichten neuen Unterlagen holte die Vorinstanz eine Stellungnahme des RAD vom 23. August 2016 ein (IV-act. 161). Gestützt darauf teilte sie dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 1. September 2016 mit, die eingereichten Unterlagen liessen nicht auf eine erhebliche Änderung seines Gesundheitszustands schliessen, weshalb sie nicht in der Lage sei, sein Revisionsgesuch zu prüfen (IV-act. 163). Nach Prüfung der hiergegen vom Beschwerdeführer erhobenen Einsprache (IV-act. 164) bestätigte die Vorinstanz mit Verfügung vom 1. November 2016 ihren Vorbescheid (IV-act. 166). B.i Die vom Beschwerdeführer hiergegen erhobene Beschwerde vom 14. November 2016 (Beschwerdedossier C-7247/2016, act. 1) hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil C-7247/2016 vom 4. September 2018 gut, hob die Verfügung vom 1. November 2016 auf und wies die Sache zur materiellen Behandlung des Revisionsgesuchs vom 22. Juni 2016 an die Vorinstanz zurück (Beschwerdedossier C-7247/2016, act. 21; vgl. IV-act. 181). B.j In der Folge holte die Vorinstanz mit Schreiben vom 8. November 2018 ab dem 1. Oktober 2016 datierende medizinische Unterlagen sowie den Fragen für die IV- Rentenrevision beim Beschwerdeführer ein (IV-act. 183). Mit Schreiben vom 26. November 2018 (Eingang bei Vorinstanz: 7. Dezember 2018) legte der Beschwerdeführer den ausgefüllten Fragebogen für die IV-Rentenrevision vom 24. November 2018 sowie mehrere bereits in den Akten liegende Arztberichte aus dem Kosovo ins Recht (IV-act. 187). Nach der Einholung je einer Stellungnahme des RAD-Allgemeinmediziners vom 17. Februar 2019 (IV-act. 194) sowie des RAD-Psychiaters vom 1. März 2019 (IV-act. 196) kündigte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 5. April 2019 an, sie sehe von einer Erhöhung der Invalidenrente ab. Zur Begründung führte sie aus, der Beschwerdeführer habe trotz Aufforderung keine neuen Beweismittel vorlegen können, weshalb ein Festhalten am Anspruch auf eine halbe Rente angezeigt sei. Ausserdem sei das neue Abkommen zur sozialen Sicherheit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Kosovo noch nicht ratifiziert. Da der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt ausserhalb der Schweiz habe, könne selbst beim Nachweis einer höheren Invalidität auch weiterhin nur die bestehende halbe Rente ausbezahlt werden (IV-act. 197). B.k Hiergegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. April 2019 Einwand bei der Vorinstanz. Er machte geltend, er habe der Vorinstanz verschiedene medizinische Facharztberichte eingereicht. Aufgrund dieser Facharztberichte sei erstellt, dass sich sein Gesundheitszustand verschlechtert habe. Er beziehe bereits eine schweizerische Invalidenrente, welche ihm gestützt auf ein bestehendes Abkommen über soziale Sicherheit zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft und Ex-Jugoslawien zugesprochen worden sei. Die IV-Rentenrevision sei weiterhin auf der Grundlage jenes Sozialversicherungsabkommens zu prüfen (IV-act. 198). Mit Verfügung vom 9. Mai 2019 hielt die Vorinstanz in Bestätigung ihres Vorbescheids fest, es bestehe weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente. Zur Begründung erklärte sie ergänzend zum Vorbescheid, laufende Renten genössen trotz Kündigung des Abkommens nach Artikel 25 des Abkommens über die Sozialversicherung von 1962 den Besitzstand, wenn der Anspruch vor dem 31. März 2010 entstanden sei. Es könne jedoch aus der Besitzstandsklausel kein Anspruch auf eine höhere Rente als die bereits bestehende Rente abgeleitet werden. Ohne ratifiziertes neues Abkommen könne daher eine allfällige Rentenerhöhung nicht zur Auszahlung kommen (IV-act. 199). C. C.a Gegen die Verfügung vom 9. Mai 2019 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Mai 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit den sinngemässen Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm eine höhere als die bisher geleistete halbe Invalidenrente zuzusprechen. Er machte zusammenfassend geltend, angesichts des langjährigen Rentenbezugs von über 25 Jahre sei es naheliegend, dass sich sein Gesundheitszustand verändert (verschlechtert) habe, was die bei der Vorinstanz eingereichten Facharztberichte sowie die Umstände, dass er in regelmässigen ärztlichen Behandlungen stehe und Medikamente einnehmen müsse, untermauerten. Wenn infolge des fehlenden Sozialversicherungsabkommens eine Rentenerhöhung ausgeschlossen sei, stelle sich der Beschwerdeführer die Frage, weshalb die Vorinstanz von Zeit zu Zeit IV-Rentenrevisionen durchführe, sofern diese nicht ausschliesslich der Einstellung oder Herabsetzung der Invalidenrente dienen sollten (BVGer-act. 1). C.b Der mit Verfügung vom 5. Juni 2019 (BVGer-act. 2) beim Beschwerdeführer erhobene Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 800.- ging am 6. Juni 2019 in der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts ein (BVGer-act. 4). C.c In ihrer Vernehmlassung vom 31. Juli 2019 beantragte die Vorinstanz, die Beschwerde sei abzuweisen und die angefochtene Verfügung sei zu bestätigen. Zur Begründung hielt sie im Wesentlichen fest, die Nichtweiterführung des Sozialversicherungsabkommens mit der ehemaligen Volksrepublik Jugoslawien vom 8. Juni 1962 auf kosovarische Staatsangehörige ab dem 1. April 2010 habe zur Folge, dass IV-Renten von Staatsangehörigen des Kosovo, die für den Zeitraum nach dem 31. März 2010 zugesprochen worden seien, gemäss Art. 6 Abs. 2 Satz 2 IVG nicht mehr ins Ausland exportierbar seien und daher nur noch in der Schweiz gewährt würden. Die laufenden Renten genössen demgegenüber gemäss Art. 25 des Sozialversicherungsabkommens den Besitzstand. Rentenrevisionen könnten demnach eine vor dem 31. März 2010 zugesprochene Invalidenrente nur bestätigen oder aufheben, eine Erhöhung der laufenden Invalidenrente könne jedoch nicht ins Ausland ausbezahlt werden (BVGer-act. 6) C.d Mit Replik vom 28. August 2019 hielt der Beschwerdeführer an seinen Beschwerdeanträgen fest und reichte dem Bundesverwaltungsgericht zwei medizinische Kurzberichte von Mai 2015 und Mai 2019 seines behandelnden Neurologen Dr. med. E._______ ein (BVGer-act. 10). C.e Mit Duplik vom 12.September 2019 wies die Vorinstanz darauf hin, dass der Rentenanspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente im Zeitpunkt des Inkrafttretens des schweizerisch-kosovarischen Sozialversicherungsabkommens am 1. September 2019 aufgrund des zwischenzeitlich entstandenen Anspruchs auf eine Altersrente bereits erloschen sei und vor diesem Zeitpunkt mögliche invaliditätsmässige Ansprüche nicht rückwirkend entstehen könnten (BVGer-act. 12). C.f Mit Verfügung vom 18. September 2019 schloss das Bundesverwaltungsgericht den Schriftenwechsel ab (BVGer-act. 19). C.g Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach den Vorschriften des VGG, des VwVG [vgl. auch Art. 37 VGG]) sowie des ATSG (SR 830.1; vgl. auch Art. 3 Bst. dbis VwVG).
E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern - wie im vorliegenden Fall - keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Zu diesen gehört die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
E. 1.3 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen; er ist als Adressat der angefochtenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 59 ATSG).
E. 1.4 Nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 4 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG).
E. 2 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstands des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung vom 9. Mai 2019, mit welcher die Vorinstanz auf das Revisionsgesuch des Beschwerdeführers eingetreten ist und dieses nach einer materiellen Prüfung abgewiesen respektive den bisherigen Anspruch auf eine halbe Invalidenrente bestätigt hat. Der Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm eine höhere als die bisherige halbe Invalidenrente auszurichten. Hierbei handelt es sich um den vom Beschwerdeführer bestimmten Anfechtungsgegenstand. Vorliegender Streitgegenstand und damit durch das Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen ist demgegenüber das durch die Anspruchsberechtigung bestimmte Rechtsverhältnis insgesamt (BGE 125 V 413 E. 2b). Den Streitgegenstand bestimmende, aber nicht beanstandete Elemente prüft das Bundesverwaltungsgericht indessen nur, wenn hierzu auf Grund der Vorbringen der Parteien oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 125 V 413 E. 2c). Damit hat das Bundesverwaltungsgericht nachfolgend zu prüfen, ob die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung zu Recht die dem Beschwerdeführer bisher ausgerichtete halbe Rente bestätigt hat.
E. 3.1 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 9. Mai 2019) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).
E. 3.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts-folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1), weshalb jene Vorschriften Anwendung finden, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 9. Mai 2019 in Kraft standen; weiter aber auch Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind.
E. 3.3 Am 8. Juli 1962 schlossen die Föderative Volksrepublik Jugoslawien und die Schweiz ein Abkommen über die Sozialversicherung (gültig ab dem 1. März 1964; SR 0.831.109.818.1) ab. Nach der Auflösung der Föderati-ven Volksrepublik wurde die Geltung dieses Sozialversicherungsab-kommens für die Nachfolgestaaten mit Notenwechseln geregelt, bevor eigene Abkommen das alte Sozialversicherungsabkommen in einigen derselben ablösten (BGE 139 V 263 E. 5.4). Nach der Unabhängigkeits-erklärung des Kosovo vom 17. Februar 2008 beschloss der Bundesrat, das bisherige Abkommen mit Serbien im Verhältnis zu Kosovo ab dem 1. April 2010 nicht mehr anzuwenden, was das Bundesgericht als rechtmässiges Vorgehen erachtete (BGE 139 V 263 E. 6.4). Ein neues Abkommen vom 8. Juni 2018 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Kosovo über soziale Sicherheit (SR 0.831.109.475.1) ist am 1. September 2019 in Kraft getreten.
E. 4 Der Beschwerdeführer ist unbestrittenermassen kosovarischer Staatsan-gehöriger. Auf die Aufforderung der Vorinstanz vom 11. Juli 2016 hin, seine Staatsangehörigkeit mitzuteilen respektive seine Pässe einzureichen (IV-act. 159), hat er bei der Vorinstanz ausschliesslich seinen kosova-rischen Pass eingereicht (IV-act. 160). Er machte auch im darauffolgenden Verfahren nie geltend, über noch weitere Staatsangehörigkeiten zu verfügen. Damit findet seit dem 1. April 2010 das bisherige Sozialversiche-rungsabkommen zwischen der Schweiz und Ex-Jugoslawien auf den Beschwerdeführer (mangels nachgewiesener Doppelbürgerschaft respek-tive zusätzlicher serbischer Staaatsangehörigkeit) grundsätzlich keine Anwendung mehr (vgl. E. 3.3 hiervor).
E. 4.1 Gemäss dem Grundsatz, wonach in zeitlicher Hinsicht regelmässig diejenigen Rechtssätze heranzuziehen sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (vgl. E. 3.2 hiervor), bildet für die Frage der Anwendung eines Staatsvertrages indessen die Entstehung des IV-Rentenanspruchs und nicht der Zeitpunkt des Verfügungserlasses massgebenden Anknüpfungspunkt (vgl. Urteil des BGer 9C_793/2013 vom 27. März 2014 E. 3.2 mit Verweis auf BGE 139 V 335). In Bezug auf die dem Beschwerdeführer am 8. August 1991 zugesprochene und seither mehrfach von der Vorinstanz bestätigte halbe Invalidenrente findet daher weiterhin das bis zum 1. April 2010 auf den Kosovo anwendbare Sozialversicherungsabkommen zwischen der Schweiz und Ex-Jugoslawien Anwendung. Art. 25 Abs. 2 jenes Abkommens sieht in diesem Zusammenhang namentlich vor, dass bei einer Kündigung des Abkommens die gemäss seinen Bestimmungen erworbenen Rechte beibehalten bleiben. Diese Bestimmung gilt analog auch auf die vorliegende Nichtweiterführung des Abkommens im Verhältnis zur damals neu unabhängigen Republik Kosovo und hat zur Folge, dass der Beschwerdeführer seine laufende halbe Rente auch ab dem 1. April 2010 weiterhin ausbezahlt erhielt (vgl. BGE 139 V 335 E. 6.2).
E. 4.2 Der Besitzstand wahrt im Sinne einer Maximalgarantie die laufende Rente (vgl. BGE 139 V 335 E. 6.1) und zwar lediglich in dem Umfang, in dem ein Anspruch bis zur Nichtweiterführung des Sozialversicherungsab-kommens mit Ex-Jugoslawien per 1. April 2010 entstanden ist (Urteil des BVGer C-7247/2016 vom 4. September 2018 E. 3.5). Eine allfällige Rentenerhöhung wird damit nicht von der Besitzstandsgarantie erfasst. Die Verwaltung kann dagegen jederzeit - trotz bestehender Besitzstands-garantie - eine Revision von Amtes wegen durchführen und die Rente auch aufgrund einer nach dem 1. April 2010 eingetretenen invaliditätsgradsenkenden tatsächlichen Veränderung reduzieren oder aufheben (BGE 109 V 129; vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer C-7247/2016 vom 4. September 2018 E. 3.4 f.).
E. 4.3 Der am 16. März 1954 geborene Beschwerdeführer erlangte am 1. April 2019 einen Anspruch auf eine schweizerische Altersrente (Art. 21 Abs. 1 Bst. a in Verbindung mit Abs. 2 AHVG). Am 30. März 2019 endete damit vorliegend der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung (Art. 30 IVG). Das erst nach diesem Zeitpunkt am 1. September 2019 in Kraft getretene Abkommen zwischen der Schweiz und dem Kosovo (vgl. hierzu E. 3.3 letzter Satz) ist damit auf die vorliegend streitigen IV-Rentenansprüche des Beschwerde-führers zum Vornherein nicht anwendbar (vgl. E. 3.2 und 4.1 erster Satz).
E. 4.4 Mangels eines vorliegend anwendbaren Sozialversicherungsab-kommens zwischen der Schweiz und dem Kosovo gilt der Beschwerde-führer seit dem 1. April 2010 als Nichtvertragsausländer (vgl. Urteil des BGer 9C_202/2017 vom 2. Mai 2017). Art. 6 Abs. 2 IVG setzt für die Entstehung eines Leistungsanspruches gegenüber der schweizerischen Invalidenversicherung voraus, dass Nichtvertragsausländer sowohl Wohnsitz als auch gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben.
E. 4.5 Vorliegend hat der Beschwerdeführer am 22. Juni 2016 bei der Vorinstanz ein Revisionsgesuch eingereicht (vgl. Sachverhalt Bst. B.h). Eine allfällige Verschlechterung seines Gesundheitszustands könnte damit frühestens ab diesem Zeitpunkt berücksichtigt werden. Am 1. April 2019 wurde der IV-Rentenanspruch des Beschwerdeführers sodann abgelöst durch seinen Anspruch auf eine Altersrente (vgl. 4.3 hiervor). Während der vorliegend massgebenden Zeitspanne von Juni 2016 bis März 2019, für welche der Beschwerdeführer eine Erhöhung seines IV-Leistungsan-spruchs geltend macht, hatte dieser sowohl seinen Wohnsitz als auch seinen gewöhnlichen Aufenthalt unbestrittenermassen ununterbrochen im Kosovo. Es steht damit abschliessend fest, dass in der fraglichen Zeit-spanne die Anspruchsvoraussetzungen des Wohnsitzes sowie des gewöhnlichen Aufenthaltes in der Schweiz gemäss Art. 6 Abs. 2 IVG nicht gegeben waren. Nachdem der Beschwerdeführer diese Anspruchsvoraussetzungen - anders als noch in dem denselben Beschwerdeführer betreffenden Urteil des BVGer C-7247/2016 vom 4. September 2018 E. 3.8 - vorliegend auch nicht nachträglich noch erfüllen kann, erübrigt sich unter den gegebenen Umständen eine materielle Prüfung hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verschlechterung seines Gesundheitszustands.
E. 4.6 Abschliessend ist die vom Beschwerdeführer beschwerdeweise aufgeworfene Frage, ob die von der Vorinstanz von Zeit zu Zeit durchgeführten Rentenrevisionsverfahren von Amtes wegen lediglich dem Zweck einer Einstellung oder Herabsetzung seiner halben Invalidenrente gedient hätten, zu beantworten. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass bis Ende März 2010 vorliegend noch das Sozialversicherungsabkommen zwischen der Schweiz und Ex-Jugoslawien anwendbar war. Die Vorinstanz konnte daher in den IV-Rentenrevisionsverfahren der Jahre 1994, 2001 und 2006 (vgl. Sachverhalt Bst. B.b und B.c hiervor) unter Anwendung jenes Abkommens die laufende Rente frei - und damit auch auf in Bezug auf eine allfällige Erhöhung hin - überprüfen. Die Nichtweiterführung des Abkommens wirkte sich damit vorliegend lediglich bezüglich der letzten beiden von Amtes wegen durchgeführten Revisionsverfahren der Jahre 2013 und 2016 aus. Im Rahmen dieser hätte die Vorinstanz aufgrund der neuen Ausgangslage tatsächlich nur noch eine allfällige Verbesserung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers berücksichtigten dürfen mit der Folge einer Herabsetzung oder Aufhebung der laufenden Invalidenrente (vgl. E. 4.2 hiervor).
E. 4.7 Zusammenfassend erübrigt sich vorliegend die Überprüfung der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verschlechterung seines Gesundheitszustands in medizinischer Hinsicht, da ein Export von mehr als der bisherigen (laufenden) halben Invalidenrente, für welche sich der Beschwerdeführer auf den Besitzstand berufen darf, mangels eines vorliegend anwendbaren Sozialversicherungsabkommens zwischen der Schweiz und dem Kosovo nicht möglich ist, sowie wie eine nachträgliche Wohnsitznahme des Beschwerdeführers in der Schweiz bezüglich der in der Vergangenheit liegenden fraglichen Zeitspanne ebenfalls ausgeschlossen ist. Ebenso wenig sind den vorliegenden Akten respektive den Parteieingaben Anhaltspunkte für eine eingetretene Verbesserung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers zu entnehmen. Es besteht daher kein Anlass für eine weitere Überprüfung der mit der angefochtenen Verfügung bestätigten bisherigen halben Invalidenrente des Beschwerdeführers (vgl. E. 2 hiervor). Insgesamt ist damit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine halbe Invalidenrente bestätigt hat.
E. 4.8 Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung zu bestätigen. Die Beschwerde ist entsprechend abzuweisen.
E. 5.1 Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis in Verbindung mit Abs. 2 IVG). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 800.- festzusetzen. Der einbezahlte Kostenvorschuss ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
E. 5.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die obsiegende Vorinstanz keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE (SR 173.320.2]). Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist entsprechend dem Verfahrensausgang ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). (Das Dispositiv folgt auf der nächsten Seite.)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Marion Sutter Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Das BGer ist mit Entscheid vom 10.11.2021 auf die Beschwerde nicht eingetreten (8C_706/2021) Abteilung III C-2696/2019 Urteil vom 21. September 2021 Besetzung Richter Daniel Stufetti (Vorsitz), Richterin Caroline Gehring, Richter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Marion Sutter. Parteien A._______, (Kosovo), Zustelladresse in der Schweiz, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz. Gegenstand Invalidenversicherung, Gesuch um Revision der laufenden Invalidenrente, Verfügung IVSTA vom 9. Mai 2019. Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ist kosovarischer Staatsangehöriger und wurde am (...) 1954 geboren. Er lebte und arbeitete in den Jahren 1977, 1978 und 1985 bis 1989 in der Schweiz (vgl. IV-act. 27) und entrichtete dabei Beiträge an die obligatorische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV). Am 29. März 1990 meldete er sich bei der Ausgleichskasse des Kantons B._______ (nachfolgend: kantonale IV-Stelle) zum Bezug von IV-Leistungen an (IV-act. 24). B. B.a Im Rahmen der Abklärung des Rentengesuchs holte die kantonale IV-Stelle insbesondere ein polydisziplinäres Gutachten in den Fachbereichen Innere Medizin, Orthopädie, Neurologie und Psychiatrie vom 24. Januar 1991 (IV-act. 66) ein. Gestützt darauf sprach sie dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 8. August 1991 eine halbe Rente mit Wirkung ab dem 1. Mai 1990 zu (IV-act. 1). Nachdem der Beschwerdeführer im April 1992 seinen Wohnsitz in den Kosovo verlegt hatte, überwies die kantonale IV-Stelle die Akten an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend: Vorinstanz) zwecks Weiterauszahlung der Invalidenrente in den Kosovo (IV-act. 55 S. 4 f.). B.b In der Folge führte die Vorinstanz in den Jahren 1994 und 2001 je ein Rentenrevisionsverfahren von Amtes wegen durch, das sie jeweils mit der Mitteilung, es sei keine Änderung des Gesundheitszustands eingetreten, weshalb weiterhin Anspruch auf die bisher gewährten Leistungen bestehe, abschloss (vgl. IV-act. 11 und 32). B.c Im Jahr 2006 leitete die Vorinstanz ein weiteres Rentenrevisionsverfahren von Amtes wegen ein. Nach Eingang des Fragebogens für die IV-Rentenrevision vom 27. Februar 2006 (IV-act. 51), zweier Verlaufsberichte der behandelnden Ärzte (IV-act 53 S. 4 und 6), der RAD-Stellungnahmen vom 3. Mai 2006 (IV-act. 53 S. 1-3), 14. September 2006 (IV-act. 69) und 16. Januar 2007 (IV-act. 72) sowie nach Durchführung der Invaliditätsbemessung vom 22. Februar 2007 (IV-act. 73) kündigte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 9. März 2007 an, er habe keinen Anspruch mehr auf eine Invalidenrente (IV-act. 74). Nach Prüfung des vom Beschwerdeführer hiergegen erhobenen Einwands vom 2. April 2007 (Eingang bei Vorinstanz; vgl. act. 75), der Einholung einer RAD-Stellungnahme vom 10. Juli 2007 (IV-act. 82) sowie nach Durchführung der Invaliditätsbemessung vom 27. Juli 2007 (mit Verweis auf den am 22. Februar 2007 durchgeführten Einkommensvergleich; vgl. IV-act. 83) stellte die Vorinstanz mit Verfügung vom 16. August 2007 die dem Beschwerdeführer bisher ausgerichtete halbe Rente per 1. Oktober 2007 ein (IV-act. 85). B.d Die hiergegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde vom 30. August 2007 (Postaufgabe: 31. August 2007 [Beschwerdedossier C-5856/2007, act. 1]) hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil C-5856/2007 vom 25. März 2009 gut. Es hob die Verfügung vom 16. August 2007 auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurück (Beschwerdedossier C-5856/2007, act. 20; vgl. IV-act. 105). B.e Nach der Wiederaufnahme der Abklärungen in medizinischer Hinsicht gab die Vorinstanz das psychiatrische Gutachten des Beschwerdeführers vom 27. Dezember 2009 (IV-act. 116) in Auftrag, zu welchem sich sowohl der RAD-Psychiater Dr. med. C._______ (IV-act. 119 S. 3-5) als auch die RAD-Ärztin Dr. med. D._______, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation (IV-act. 119 S. 1 f.), äusserten. Mit Vorbescheid vom 3. März 2010 stellte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer in Aussicht, er habe weiterhin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente (IV-act. 120). Mit Verfügung vom 29. Juni 2010 sprach die Vorinstanz dem Beschwerdeführer demzufolge eine halbe Rente mit Wirkung ab 1. Oktober 2007 zu (IV-act. 125). B.f Im April 2013 leitete die Vorinstanz erneut eine Rentenrevision von Amtes wegen ein (IV-act. 131). Der Beschwerdeführer reichte daraufhin verschiedene medizinische Unterlagen aus dem Kosovo samt Übersetzungen (vgl. IV-act. 135 bis 140) sowie den Fragebogen für die IV-Rentenrevision vom 8. Mai 2003 (IV-act. 134), auf welchem er vermerkte, dass sich sein Gesundheitszustand seit Mai 2010 wesentlich verschlechtert habe, bei der Vorinstanz ein. Gestützt auf die RAD-Stellungnahme vom 26. Juni 2013, wonach sich aus den eingereichten medizinischen Akten ein unveränderter Gesundheitszustand ergebe (IV-act. 142), teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer am 5. Juli 2013 mit, er habe weiterhin Anspruch auf die bisher ausgerichtete halbe Rente (IV-act. 143). B.g Im Rahmen eines neuerlichen Rentenrevisionsverfahrens von Amtes wegen von April 2016 (vgl. IV-act. 145) erneuerte der Beschwerdeführer auf dem Fragebogen für die IV-Rentenrevision vom 6. Mai 2016 seinen Hinweis, dass sich sein Gesundheitszustand verschlechtert habe (IV-act. 146). Am 26. Mai 2016 teilte die Vorinstanz dem Versicherten mit, die Überprüfung des Invaliditätsgrads habe keine anspruchsbeeinflussende Änderung ergeben, womit weiterhin Anspruch auf die bisher ausgerichtete halbe Rente bestehe (IV-act. 149). B.h Mit Schreiben vom 17. Juni 2016 (Eingang bei Vorinstanz: 22. Juni 2016) erklärte der Beschwerdeführer, er sei mit der Mitteilung vom 26. Mai 2016 nicht einverstanden und machte - unter Einreichung weiterer Arztberichte aus dem Kosovo samt Übersetzung (vgl. IV-act. 153 und 156) - weiterhin geltend, sein Gesundheitszustand habe sich verschlechtert. Er stehe in regelmässiger ärztlicher Behandlung und müsse verschiedene Medikamente einnehmen. Er bitte daher um eine erneute Überprüfung seines Gesundheitszustands sowie um eine entsprechende Erhöhung seiner Invalidenrente (IV-act. 150). Zu den vom Beschwerdeführer eingereichten neuen Unterlagen holte die Vorinstanz eine Stellungnahme des RAD vom 23. August 2016 ein (IV-act. 161). Gestützt darauf teilte sie dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 1. September 2016 mit, die eingereichten Unterlagen liessen nicht auf eine erhebliche Änderung seines Gesundheitszustands schliessen, weshalb sie nicht in der Lage sei, sein Revisionsgesuch zu prüfen (IV-act. 163). Nach Prüfung der hiergegen vom Beschwerdeführer erhobenen Einsprache (IV-act. 164) bestätigte die Vorinstanz mit Verfügung vom 1. November 2016 ihren Vorbescheid (IV-act. 166). B.i Die vom Beschwerdeführer hiergegen erhobene Beschwerde vom 14. November 2016 (Beschwerdedossier C-7247/2016, act. 1) hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil C-7247/2016 vom 4. September 2018 gut, hob die Verfügung vom 1. November 2016 auf und wies die Sache zur materiellen Behandlung des Revisionsgesuchs vom 22. Juni 2016 an die Vorinstanz zurück (Beschwerdedossier C-7247/2016, act. 21; vgl. IV-act. 181). B.j In der Folge holte die Vorinstanz mit Schreiben vom 8. November 2018 ab dem 1. Oktober 2016 datierende medizinische Unterlagen sowie den Fragen für die IV- Rentenrevision beim Beschwerdeführer ein (IV-act. 183). Mit Schreiben vom 26. November 2018 (Eingang bei Vorinstanz: 7. Dezember 2018) legte der Beschwerdeführer den ausgefüllten Fragebogen für die IV-Rentenrevision vom 24. November 2018 sowie mehrere bereits in den Akten liegende Arztberichte aus dem Kosovo ins Recht (IV-act. 187). Nach der Einholung je einer Stellungnahme des RAD-Allgemeinmediziners vom 17. Februar 2019 (IV-act. 194) sowie des RAD-Psychiaters vom 1. März 2019 (IV-act. 196) kündigte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 5. April 2019 an, sie sehe von einer Erhöhung der Invalidenrente ab. Zur Begründung führte sie aus, der Beschwerdeführer habe trotz Aufforderung keine neuen Beweismittel vorlegen können, weshalb ein Festhalten am Anspruch auf eine halbe Rente angezeigt sei. Ausserdem sei das neue Abkommen zur sozialen Sicherheit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Kosovo noch nicht ratifiziert. Da der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt ausserhalb der Schweiz habe, könne selbst beim Nachweis einer höheren Invalidität auch weiterhin nur die bestehende halbe Rente ausbezahlt werden (IV-act. 197). B.k Hiergegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. April 2019 Einwand bei der Vorinstanz. Er machte geltend, er habe der Vorinstanz verschiedene medizinische Facharztberichte eingereicht. Aufgrund dieser Facharztberichte sei erstellt, dass sich sein Gesundheitszustand verschlechtert habe. Er beziehe bereits eine schweizerische Invalidenrente, welche ihm gestützt auf ein bestehendes Abkommen über soziale Sicherheit zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft und Ex-Jugoslawien zugesprochen worden sei. Die IV-Rentenrevision sei weiterhin auf der Grundlage jenes Sozialversicherungsabkommens zu prüfen (IV-act. 198). Mit Verfügung vom 9. Mai 2019 hielt die Vorinstanz in Bestätigung ihres Vorbescheids fest, es bestehe weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente. Zur Begründung erklärte sie ergänzend zum Vorbescheid, laufende Renten genössen trotz Kündigung des Abkommens nach Artikel 25 des Abkommens über die Sozialversicherung von 1962 den Besitzstand, wenn der Anspruch vor dem 31. März 2010 entstanden sei. Es könne jedoch aus der Besitzstandsklausel kein Anspruch auf eine höhere Rente als die bereits bestehende Rente abgeleitet werden. Ohne ratifiziertes neues Abkommen könne daher eine allfällige Rentenerhöhung nicht zur Auszahlung kommen (IV-act. 199). C. C.a Gegen die Verfügung vom 9. Mai 2019 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Mai 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit den sinngemässen Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm eine höhere als die bisher geleistete halbe Invalidenrente zuzusprechen. Er machte zusammenfassend geltend, angesichts des langjährigen Rentenbezugs von über 25 Jahre sei es naheliegend, dass sich sein Gesundheitszustand verändert (verschlechtert) habe, was die bei der Vorinstanz eingereichten Facharztberichte sowie die Umstände, dass er in regelmässigen ärztlichen Behandlungen stehe und Medikamente einnehmen müsse, untermauerten. Wenn infolge des fehlenden Sozialversicherungsabkommens eine Rentenerhöhung ausgeschlossen sei, stelle sich der Beschwerdeführer die Frage, weshalb die Vorinstanz von Zeit zu Zeit IV-Rentenrevisionen durchführe, sofern diese nicht ausschliesslich der Einstellung oder Herabsetzung der Invalidenrente dienen sollten (BVGer-act. 1). C.b Der mit Verfügung vom 5. Juni 2019 (BVGer-act. 2) beim Beschwerdeführer erhobene Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 800.- ging am 6. Juni 2019 in der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts ein (BVGer-act. 4). C.c In ihrer Vernehmlassung vom 31. Juli 2019 beantragte die Vorinstanz, die Beschwerde sei abzuweisen und die angefochtene Verfügung sei zu bestätigen. Zur Begründung hielt sie im Wesentlichen fest, die Nichtweiterführung des Sozialversicherungsabkommens mit der ehemaligen Volksrepublik Jugoslawien vom 8. Juni 1962 auf kosovarische Staatsangehörige ab dem 1. April 2010 habe zur Folge, dass IV-Renten von Staatsangehörigen des Kosovo, die für den Zeitraum nach dem 31. März 2010 zugesprochen worden seien, gemäss Art. 6 Abs. 2 Satz 2 IVG nicht mehr ins Ausland exportierbar seien und daher nur noch in der Schweiz gewährt würden. Die laufenden Renten genössen demgegenüber gemäss Art. 25 des Sozialversicherungsabkommens den Besitzstand. Rentenrevisionen könnten demnach eine vor dem 31. März 2010 zugesprochene Invalidenrente nur bestätigen oder aufheben, eine Erhöhung der laufenden Invalidenrente könne jedoch nicht ins Ausland ausbezahlt werden (BVGer-act. 6) C.d Mit Replik vom 28. August 2019 hielt der Beschwerdeführer an seinen Beschwerdeanträgen fest und reichte dem Bundesverwaltungsgericht zwei medizinische Kurzberichte von Mai 2015 und Mai 2019 seines behandelnden Neurologen Dr. med. E._______ ein (BVGer-act. 10). C.e Mit Duplik vom 12.September 2019 wies die Vorinstanz darauf hin, dass der Rentenanspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente im Zeitpunkt des Inkrafttretens des schweizerisch-kosovarischen Sozialversicherungsabkommens am 1. September 2019 aufgrund des zwischenzeitlich entstandenen Anspruchs auf eine Altersrente bereits erloschen sei und vor diesem Zeitpunkt mögliche invaliditätsmässige Ansprüche nicht rückwirkend entstehen könnten (BVGer-act. 12). C.f Mit Verfügung vom 18. September 2019 schloss das Bundesverwaltungsgericht den Schriftenwechsel ab (BVGer-act. 19). C.g Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach den Vorschriften des VGG, des VwVG [vgl. auch Art. 37 VGG]) sowie des ATSG (SR 830.1; vgl. auch Art. 3 Bst. dbis VwVG). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern - wie im vorliegenden Fall - keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Zu diesen gehört die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.3 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen; er ist als Adressat der angefochtenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 59 ATSG). 1.4 Nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 4 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG).
2. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstands des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung vom 9. Mai 2019, mit welcher die Vorinstanz auf das Revisionsgesuch des Beschwerdeführers eingetreten ist und dieses nach einer materiellen Prüfung abgewiesen respektive den bisherigen Anspruch auf eine halbe Invalidenrente bestätigt hat. Der Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm eine höhere als die bisherige halbe Invalidenrente auszurichten. Hierbei handelt es sich um den vom Beschwerdeführer bestimmten Anfechtungsgegenstand. Vorliegender Streitgegenstand und damit durch das Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen ist demgegenüber das durch die Anspruchsberechtigung bestimmte Rechtsverhältnis insgesamt (BGE 125 V 413 E. 2b). Den Streitgegenstand bestimmende, aber nicht beanstandete Elemente prüft das Bundesverwaltungsgericht indessen nur, wenn hierzu auf Grund der Vorbringen der Parteien oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 125 V 413 E. 2c). Damit hat das Bundesverwaltungsgericht nachfolgend zu prüfen, ob die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung zu Recht die dem Beschwerdeführer bisher ausgerichtete halbe Rente bestätigt hat. 3. 3.1 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 9. Mai 2019) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). 3.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts-folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1), weshalb jene Vorschriften Anwendung finden, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 9. Mai 2019 in Kraft standen; weiter aber auch Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind. 3.3 Am 8. Juli 1962 schlossen die Föderative Volksrepublik Jugoslawien und die Schweiz ein Abkommen über die Sozialversicherung (gültig ab dem 1. März 1964; SR 0.831.109.818.1) ab. Nach der Auflösung der Föderati-ven Volksrepublik wurde die Geltung dieses Sozialversicherungsab-kommens für die Nachfolgestaaten mit Notenwechseln geregelt, bevor eigene Abkommen das alte Sozialversicherungsabkommen in einigen derselben ablösten (BGE 139 V 263 E. 5.4). Nach der Unabhängigkeits-erklärung des Kosovo vom 17. Februar 2008 beschloss der Bundesrat, das bisherige Abkommen mit Serbien im Verhältnis zu Kosovo ab dem 1. April 2010 nicht mehr anzuwenden, was das Bundesgericht als rechtmässiges Vorgehen erachtete (BGE 139 V 263 E. 6.4). Ein neues Abkommen vom 8. Juni 2018 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Kosovo über soziale Sicherheit (SR 0.831.109.475.1) ist am 1. September 2019 in Kraft getreten.
4. Der Beschwerdeführer ist unbestrittenermassen kosovarischer Staatsan-gehöriger. Auf die Aufforderung der Vorinstanz vom 11. Juli 2016 hin, seine Staatsangehörigkeit mitzuteilen respektive seine Pässe einzureichen (IV-act. 159), hat er bei der Vorinstanz ausschliesslich seinen kosova-rischen Pass eingereicht (IV-act. 160). Er machte auch im darauffolgenden Verfahren nie geltend, über noch weitere Staatsangehörigkeiten zu verfügen. Damit findet seit dem 1. April 2010 das bisherige Sozialversiche-rungsabkommen zwischen der Schweiz und Ex-Jugoslawien auf den Beschwerdeführer (mangels nachgewiesener Doppelbürgerschaft respek-tive zusätzlicher serbischer Staaatsangehörigkeit) grundsätzlich keine Anwendung mehr (vgl. E. 3.3 hiervor). 4.1 Gemäss dem Grundsatz, wonach in zeitlicher Hinsicht regelmässig diejenigen Rechtssätze heranzuziehen sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (vgl. E. 3.2 hiervor), bildet für die Frage der Anwendung eines Staatsvertrages indessen die Entstehung des IV-Rentenanspruchs und nicht der Zeitpunkt des Verfügungserlasses massgebenden Anknüpfungspunkt (vgl. Urteil des BGer 9C_793/2013 vom 27. März 2014 E. 3.2 mit Verweis auf BGE 139 V 335). In Bezug auf die dem Beschwerdeführer am 8. August 1991 zugesprochene und seither mehrfach von der Vorinstanz bestätigte halbe Invalidenrente findet daher weiterhin das bis zum 1. April 2010 auf den Kosovo anwendbare Sozialversicherungsabkommen zwischen der Schweiz und Ex-Jugoslawien Anwendung. Art. 25 Abs. 2 jenes Abkommens sieht in diesem Zusammenhang namentlich vor, dass bei einer Kündigung des Abkommens die gemäss seinen Bestimmungen erworbenen Rechte beibehalten bleiben. Diese Bestimmung gilt analog auch auf die vorliegende Nichtweiterführung des Abkommens im Verhältnis zur damals neu unabhängigen Republik Kosovo und hat zur Folge, dass der Beschwerdeführer seine laufende halbe Rente auch ab dem 1. April 2010 weiterhin ausbezahlt erhielt (vgl. BGE 139 V 335 E. 6.2). 4.2 Der Besitzstand wahrt im Sinne einer Maximalgarantie die laufende Rente (vgl. BGE 139 V 335 E. 6.1) und zwar lediglich in dem Umfang, in dem ein Anspruch bis zur Nichtweiterführung des Sozialversicherungsab-kommens mit Ex-Jugoslawien per 1. April 2010 entstanden ist (Urteil des BVGer C-7247/2016 vom 4. September 2018 E. 3.5). Eine allfällige Rentenerhöhung wird damit nicht von der Besitzstandsgarantie erfasst. Die Verwaltung kann dagegen jederzeit - trotz bestehender Besitzstands-garantie - eine Revision von Amtes wegen durchführen und die Rente auch aufgrund einer nach dem 1. April 2010 eingetretenen invaliditätsgradsenkenden tatsächlichen Veränderung reduzieren oder aufheben (BGE 109 V 129; vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer C-7247/2016 vom 4. September 2018 E. 3.4 f.). 4.3 Der am 16. März 1954 geborene Beschwerdeführer erlangte am 1. April 2019 einen Anspruch auf eine schweizerische Altersrente (Art. 21 Abs. 1 Bst. a in Verbindung mit Abs. 2 AHVG). Am 30. März 2019 endete damit vorliegend der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung (Art. 30 IVG). Das erst nach diesem Zeitpunkt am 1. September 2019 in Kraft getretene Abkommen zwischen der Schweiz und dem Kosovo (vgl. hierzu E. 3.3 letzter Satz) ist damit auf die vorliegend streitigen IV-Rentenansprüche des Beschwerde-führers zum Vornherein nicht anwendbar (vgl. E. 3.2 und 4.1 erster Satz). 4.4 Mangels eines vorliegend anwendbaren Sozialversicherungsab-kommens zwischen der Schweiz und dem Kosovo gilt der Beschwerde-führer seit dem 1. April 2010 als Nichtvertragsausländer (vgl. Urteil des BGer 9C_202/2017 vom 2. Mai 2017). Art. 6 Abs. 2 IVG setzt für die Entstehung eines Leistungsanspruches gegenüber der schweizerischen Invalidenversicherung voraus, dass Nichtvertragsausländer sowohl Wohnsitz als auch gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben. 4.5 Vorliegend hat der Beschwerdeführer am 22. Juni 2016 bei der Vorinstanz ein Revisionsgesuch eingereicht (vgl. Sachverhalt Bst. B.h). Eine allfällige Verschlechterung seines Gesundheitszustands könnte damit frühestens ab diesem Zeitpunkt berücksichtigt werden. Am 1. April 2019 wurde der IV-Rentenanspruch des Beschwerdeführers sodann abgelöst durch seinen Anspruch auf eine Altersrente (vgl. 4.3 hiervor). Während der vorliegend massgebenden Zeitspanne von Juni 2016 bis März 2019, für welche der Beschwerdeführer eine Erhöhung seines IV-Leistungsan-spruchs geltend macht, hatte dieser sowohl seinen Wohnsitz als auch seinen gewöhnlichen Aufenthalt unbestrittenermassen ununterbrochen im Kosovo. Es steht damit abschliessend fest, dass in der fraglichen Zeit-spanne die Anspruchsvoraussetzungen des Wohnsitzes sowie des gewöhnlichen Aufenthaltes in der Schweiz gemäss Art. 6 Abs. 2 IVG nicht gegeben waren. Nachdem der Beschwerdeführer diese Anspruchsvoraussetzungen - anders als noch in dem denselben Beschwerdeführer betreffenden Urteil des BVGer C-7247/2016 vom 4. September 2018 E. 3.8 - vorliegend auch nicht nachträglich noch erfüllen kann, erübrigt sich unter den gegebenen Umständen eine materielle Prüfung hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verschlechterung seines Gesundheitszustands. 4.6 Abschliessend ist die vom Beschwerdeführer beschwerdeweise aufgeworfene Frage, ob die von der Vorinstanz von Zeit zu Zeit durchgeführten Rentenrevisionsverfahren von Amtes wegen lediglich dem Zweck einer Einstellung oder Herabsetzung seiner halben Invalidenrente gedient hätten, zu beantworten. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass bis Ende März 2010 vorliegend noch das Sozialversicherungsabkommen zwischen der Schweiz und Ex-Jugoslawien anwendbar war. Die Vorinstanz konnte daher in den IV-Rentenrevisionsverfahren der Jahre 1994, 2001 und 2006 (vgl. Sachverhalt Bst. B.b und B.c hiervor) unter Anwendung jenes Abkommens die laufende Rente frei - und damit auch auf in Bezug auf eine allfällige Erhöhung hin - überprüfen. Die Nichtweiterführung des Abkommens wirkte sich damit vorliegend lediglich bezüglich der letzten beiden von Amtes wegen durchgeführten Revisionsverfahren der Jahre 2013 und 2016 aus. Im Rahmen dieser hätte die Vorinstanz aufgrund der neuen Ausgangslage tatsächlich nur noch eine allfällige Verbesserung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers berücksichtigten dürfen mit der Folge einer Herabsetzung oder Aufhebung der laufenden Invalidenrente (vgl. E. 4.2 hiervor). 4.7 Zusammenfassend erübrigt sich vorliegend die Überprüfung der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verschlechterung seines Gesundheitszustands in medizinischer Hinsicht, da ein Export von mehr als der bisherigen (laufenden) halben Invalidenrente, für welche sich der Beschwerdeführer auf den Besitzstand berufen darf, mangels eines vorliegend anwendbaren Sozialversicherungsabkommens zwischen der Schweiz und dem Kosovo nicht möglich ist, sowie wie eine nachträgliche Wohnsitznahme des Beschwerdeführers in der Schweiz bezüglich der in der Vergangenheit liegenden fraglichen Zeitspanne ebenfalls ausgeschlossen ist. Ebenso wenig sind den vorliegenden Akten respektive den Parteieingaben Anhaltspunkte für eine eingetretene Verbesserung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers zu entnehmen. Es besteht daher kein Anlass für eine weitere Überprüfung der mit der angefochtenen Verfügung bestätigten bisherigen halben Invalidenrente des Beschwerdeführers (vgl. E. 2 hiervor). Insgesamt ist damit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine halbe Invalidenrente bestätigt hat. 4.8 Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung zu bestätigen. Die Beschwerde ist entsprechend abzuweisen. 5. 5.1 Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis in Verbindung mit Abs. 2 IVG). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 800.- festzusetzen. Der einbezahlte Kostenvorschuss ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. 5.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die obsiegende Vorinstanz keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE (SR 173.320.2]). Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist entsprechend dem Verfahrensausgang ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). (Das Dispositiv folgt auf der nächsten Seite.) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Marion Sutter Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: