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C-268/2014

C-268/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2014-01-31 · Deutsch CH

(Teil-)Liquidation von Vorsorgeeinrichtungen

Dispositiv
  1. Die Kosten im Verfahren C-3721/2009 gemäss Urteil vom 11. Januar 2013 werden wie folgt neu verlegt: 1.1. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 7'000.- festgesetzt und den Beschwerdeführenden auferlegt. Diese werden mit dem von ihnen geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 7'000.- verrechnet. 1.2. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  2. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde) - die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Gerichtsurkunde) - das Bundesamt für Sozialversicherungen - die Oberaufsichtskommission BVG Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Regula Hurter Urech Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
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Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-268/2014 Urteil vom 31. Januar 2014 Besetzung Richter Daniel Stufetti (Vorsitz), Richter Vito Valenti, Richter David Weiss, Gerichtsschreiberin Regula Hurter Urech. Parteien T._______ Bergbahnen AG und 17 weitere Konsorten alle vertreten durch Dr. iur. Christoph Senti, Rechtsanwalt, Beschwerdeführende, gegen Pensionskasse A._______ in Liquidation, vertreten durch Dr. Hans-Ulrich Stauffer, Advokat, Beschwerdegegnerin, BBSA Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (vormals Bundesamt für Sozialversicherungen), Belpstrasse 48, Postfach, 3000 Bern 14, Vorinstanz . Gegenstand Neuverlegung der Verfahrens- und Parteikosten. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil C-3721/2009 vom 11. Januar 2013 die Beschwerde der Beschwerdeführenden teilweise gutgeheissen hat und Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz vom 6. Mai 2009 dahingehend geändert hat, als dass für die Abwicklung der Teilliquidation das Teilliquidationsreglement, gültig vom 1. Januar bis 31. Dezember 2005, mit Ausnahme von dessen Bestimmung gemäss Art. 2.3.3. Abs. 3 anzuwenden ist, und in Aufhebung der Dispositivziffer 4 der angefochtenen Verfügung die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen hat, damit diese nach der Erwägung 10.1 vorgehe und die Beschwerdegegnerin anweise, einen neuen Verteilungsplan zur Genehmigung vorzulegen, und schliesslich die Dispositivziffern 1, 3 und 5 der angefochtenen Verfügung bestätigt hat, dass gegen dieses Urteil des Bundesverwaltungsgerichts die Beschwerdegegnerin am 12. Februar 2013 und die Beschwerdeführenden am 18. Februar 2013 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht erhoben, dass das Bundesgericht mit Urteil 9C_135/2013, 9C_136/2013, 9C_147/2013, 9C_148/2013 vom 23. Dezember 2013 die Verfahren 9C_135/2013, 9C_136/2013, 9C_147/2013, 9C_148/2013 vereinigte, die Beschwerden der Pensionskasse A._______ in Liquidation in den Verfahren 9C_135/2013 und 9C_136/2013 guthiess, die Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts (C-3735/2009 und C-3721/2009) vom 11. Januar 2013 aufhob, die Verfügungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen vom 6. resp. 7. Mai 2009 bestätigte und die Beschwerden der T._______ Bergbahnen AG und ihrer 17 aktiv Versicherten und Leistungsbezüger (Verfahren 9C_147/2013) sowie der R._______ Bus AG und ihrer 91 aktiv Versicherten und Leistungsbezüger (Verfahren 9C_14/2013) abwies, soweit darauf einzutreten ist, dass das Bundesgericht im besagten Urteil die Sache an das Bundesverwaltungsgericht zwecks Neuverlegung der vorinstanzlichen Gerichtskosten und Parteientschädigungen zurückwies, dass demzufolge über die Kostenverteilung im Verfahren C-3721/2009 im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen neu zu befinden ist, dass die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG; SR 172.021]), wobei der Vorinstanz keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 2 VwVG), dass die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen kann (Art. 64 Abs. 1 VwVG), dass diesbezüglich das Eidgenössische Versicherungsgericht (heute Bundesgericht) mit Urteil vom 3. April 2000 jedoch erwogen hat, dass Trägerinnen oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG grundsätzlich keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben (BGE 126 V 149 E. 4) und für das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall kein Anlass besteht, von dieser Regel abzuweichen, dass angesichts des bundesgerichtlichen Urteils die Verfahrenskosten sowie die Parteientschädigungen wie folgt zu verlegen sind:

- die im Urteil zufolge des teilweise Obsiegens der Beschwerdeführenden reduzierten und auf Fr. 5'000.- festgesetzten Verfahrenskosten sind neu aufgrund ihres Unterliegens auf Fr. 7'000.- festzusetzen, ihnen aufzuerlegen und mit dem von ihnen in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen,

- der vollumfänglich obsiegenden Beschwerdegegnerin als Trägerin der beruflichen Vorsorge gemäss BVG ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, ebenso wenig steht praxisgemäss der obsiegenden Vorinstanz eine Parteientschädigung zu. (Es folgt das Urteilsdispositiv) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Kosten im Verfahren C-3721/2009 gemäss Urteil vom 11. Januar 2013 werden wie folgt neu verlegt: 1.1. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 7'000.- festgesetzt und den Beschwerdeführenden auferlegt. Diese werden mit dem von ihnen geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 7'000.- verrechnet. 1.2. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

2. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde)

- die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Gerichtsurkunde)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen

- die Oberaufsichtskommission BVG Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Regula Hurter Urech Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: