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C-2679/2007

C-2679/2007

Bundesverwaltungsgericht · 2008-10-23 · Deutsch CH

Rente

Sachverhalt

A. Die am (...) 1985 geborene T._______ lebt in Kroatien und bezieht seit dem 1. Februar 1992 eine einfache Waisenrente der Eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung ([Vorinstanz] act. 25). B. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2006 (act. 152) hat die Schweizerische Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK) der Mutter von T._______ mitgeteilt, aus der eingereichten Studienbescheinigung gehe hervor, dass ihre Tochter Absolventin sei und somit kein Anspruch mehr auf Ausrichtung einer Waisenrente bestehe. C. Gegen die Verfügung vom 30. Oktober 2006 hat T._______ mit Eingabe vom 18. November 2006 Einsprache bei der SAK erhoben und die Weiterausrichtung der Waisenrente bis zum Abschluss ihres Studiums Ende September 2007 beantragt (act. 160). Mit Einspracheentscheid vom 15. Februar 2007 (act. 163) hat die SAK die Einsprache abgewiesen. D. Gegen den Einspracheentscheid vom 15. Februar 2007 hat T._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 6. April 2007 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und beantragt, es sei ihr bis zum voraussichtlichen Erwerb des Hochschulabschlusses am 30. September 2007 die Waisenrente weiter auszurichten. E. Die SAK liess sich mit Schreiben vom 8. Mai 2007 zur Beschwerde vernehmen. Sie beantragte die Abweisung der Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin sei Absolventin und gelte daher nicht mehr als Studentin. Im Übrigen genüge es nicht, wenn sie rein formell die entsprechende Schule besuche; es werde die systematische Vorbereitung aufgrund eines ordnungsgemässen Lehrganges und der Abschluss innert nützlicher Frist verlangt. F. Die Beschwerdeführerin liess sich mit Schreiben vom 13. August 2007 erneut vernehmen und hielt an ihrem Antrag fest. G. Mit Eingabe vom 11. Oktober 2007 hielt die SAK ebenfalls an ihrem Antrag fest. H. Gegen die mit Verfügung vom 20. April 2007 mitgeteilten Mitglieder des Spruchkörpers ist kein Ausstandsbegehren eingegangen. Am 28. April 2008 wurde der Gerichtsschreiber durch die im Rubrum aufgeführte Gerichtsschreiberin ersetzt.

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.

E. 1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.

E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist.

E. 1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 2 Unbestritten ist vorliegend, dass die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf Ausrichtung einer Waisenrente hat, sofern sie sich noch in Ausbildung befindet. Strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist, ob die SAK zu Recht davon ausging, es läge kein Ausbildungsverhältnis vor.

E. 2.1 Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben ist, haben Anspruch auf eine Waisenrente (Art. 25 Abs. 1, erster Satz AHVG). Der Anspruch auf die Waisenrente entsteht am ersten Tag des dem Tode des Vaters oder der Mutter folgenden Monats. Er erlischt mit der Vollendung des 18. Altersjahres oder mit dem Tod der Waise (Art. 25 Abs. 4 AHVG). Für Kinder, die noch in Ausbildung sind, dauert der Rentenanspruch bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr. Der Bundesrat kann festlegen, was als Ausbildung gilt (Art. 25 Abs. 5 AHVG); er hat hievon jedoch keinen Gebrauch gemacht. Der Begriff der Ausbildung wird weit verstanden. Nach der Praxis gelten Personen als in Ausbildung begriffen, wenn sie Schulen oder Kurse (auch im Hinblick auf Allgemeinbildung) besuchen oder der beruflichen Ausbildung obliegen. Unter beruflicher Ausbildung ist jede Tätigkeit zu verstehen, welche die systematische Vorbereitung auf eine künftige Erwerbstätigkeit zum Ziele hat und während welcher die Waise mit Rücksicht auf den vorherrschenden Ausbildungscharakter ein wesentlich geringeres Erwerbseinkommen erzielt, als ein Erwerbstätiger mit abgeschlossener Berufsbildung orts- und branchenüblich erzielen würde. Für die Sozialversicherungen ist es im Gegensatz zum Zivilrecht (BGE 118 II 98 E. 4a) unerheblich, ob es sich um eine Erst- oder Zweitausbildung handelt (THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, Bern 2003, S. 350 f. m.w.H.).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin führte aus, der Studienbescheinigung könne entnommen werden, dass ihre Studentenrechte erst per 30. September 2007 enden würden und sie somit bis zu diesem Zeitpunkt Anspruch auf Ausrichtung der Waisenrente habe. Zu ihrem Ausbildungsgang gehöre eine "Absolventszeit" in welcher die letzten Prüfungen abgelegt und die Diplomarbeit ausgearbeitet würden. Erst das erfolgreiche Durchlaufen dieses Jahres führe schliesslich zum Abschluss des Studiums.

E. 2.3 Die Vorinstanz machte demgegenüber geltend, die Beschwerdeführerin sei Absolventin und daher nicht mehr Studentin.

E. 2.4 Aus der eingereichten übersetzten Studienbescheinigung vom 2. Oktober 2006 ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin das letzte Semester im akademischen Jahr 2005/2006 belegt hat und sie ihre "Studentenrechte bis zum 30. September 2007 bewahrt". Bereits auf der ersten bei der Vorinstanz eingereichten Studienbescheinigung (act. 129) wurde für diese Ausbildung eine voraussichtliche Ausbildungsdauer von vier Semestern (seit Juli 2004) zuzüglich eines "Absolventenjahrs" bestätigt. Die relativ kurze Ausbildungsdauer spricht dafür, dass das sogenannte Absolventenjahr tatsächlich Bestandteil der Ausbildung und Voraussetzung für den Abschluss ist. Auch an den hiesigen Universitäten und Hochschulen ist es üblich, dass im letzten Jahr eines Studiums (fast) keine Vorlesungen mehr besucht werden müssen, sondern die Ausarbeitung einer Diplomarbeit und die Prüfungsvorbereitung im Vordergrund steht. Zweifellos handelt es sich dabei aber um Bestandteile der Ausbildung. Im vorliegenden Fall liegen keine Hinweise vor, dass es sich beim "Absolventenjahr" um etwas anderes als das Abschlussjahr im obgenannten Sinn handelt. Es ist wahrscheinlich, dass der Begriff des "Absolventenjahrs" von einer etwas ungenauen Übersetzung der Studienbescheinigung herrührt und mit Abschlussjahr übersetzt werden müsste. Auf jeden Fall kann nicht bereits aufgrund der (wahrscheinlich unzutreffenden) Terminologie der Schluss gezogen werden, die Beschwerdeführerin sei Absolventin und somit nicht mehr Studentin. Ebenso wenig liegen Hinweise dafür vor, dass die Beschwerdeführerin das Studium nicht mit zumutbarem Einsatz durchlaufen und den Abschluss ungebührlich hinausgezögert hat. Weiter ist es gemäss obenstehender Praxis unerheblich, ob es sich beim fraglichen Studium der Beschwerdeführerin um eine Erst- oder Zweitausbildung handelt. Aus diesen Gründen geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass sich die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids in Ausbildung befand. Die SAK hat somit der Beschwerdeführerin zu Unrecht den Status "in Ausbildung" abgesprochen und gestützt darauf die Waisenrente verweigert. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, der Einspracheentscheid vom 15. Februar 2007 aufzuheben und der Beschwerdeführerin die Waisenrente bis zu Abschluss der Ausbildung respektive bis zum Erreichen der Altersgrenze zu gewähren.

E. 3.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.

E. 3.2 Da der obsiegenden Beschwerdeführerin, welche nicht berufsmässig vertreten war, keine unverhältnismässig grossen Kosten entstanden sind und diese zu Recht auch keinen entsprechenden Antrag gestellt hat, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Einspracheentscheid vom 15. Februar 2007 sowie die Verfügung vom 30. Oktober 2006 werden aufgehoben.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  3. Dieses Urteil geht an: die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein) die Vorinstanz das Bundesamt für Sozialversicherungen Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Sandra Tibis Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-2679/2007 {T 0/2} Urteil vom 23. Oktober 2008 Besetzung Richter Michael Peterli (Vorsitz), Richter Francesco Parrino, Richter Stefan Mesmer, Gerichtsschreiberin Sandra Tibis. Parteien T._______, Kroatien, Beschwerdeführerin, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand AHV (Hinterlassenenrente). Sachverhalt: A. Die am (...) 1985 geborene T._______ lebt in Kroatien und bezieht seit dem 1. Februar 1992 eine einfache Waisenrente der Eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung ([Vorinstanz] act. 25). B. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2006 (act. 152) hat die Schweizerische Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK) der Mutter von T._______ mitgeteilt, aus der eingereichten Studienbescheinigung gehe hervor, dass ihre Tochter Absolventin sei und somit kein Anspruch mehr auf Ausrichtung einer Waisenrente bestehe. C. Gegen die Verfügung vom 30. Oktober 2006 hat T._______ mit Eingabe vom 18. November 2006 Einsprache bei der SAK erhoben und die Weiterausrichtung der Waisenrente bis zum Abschluss ihres Studiums Ende September 2007 beantragt (act. 160). Mit Einspracheentscheid vom 15. Februar 2007 (act. 163) hat die SAK die Einsprache abgewiesen. D. Gegen den Einspracheentscheid vom 15. Februar 2007 hat T._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 6. April 2007 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und beantragt, es sei ihr bis zum voraussichtlichen Erwerb des Hochschulabschlusses am 30. September 2007 die Waisenrente weiter auszurichten. E. Die SAK liess sich mit Schreiben vom 8. Mai 2007 zur Beschwerde vernehmen. Sie beantragte die Abweisung der Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin sei Absolventin und gelte daher nicht mehr als Studentin. Im Übrigen genüge es nicht, wenn sie rein formell die entsprechende Schule besuche; es werde die systematische Vorbereitung aufgrund eines ordnungsgemässen Lehrganges und der Abschluss innert nützlicher Frist verlangt. F. Die Beschwerdeführerin liess sich mit Schreiben vom 13. August 2007 erneut vernehmen und hielt an ihrem Antrag fest. G. Mit Eingabe vom 11. Oktober 2007 hielt die SAK ebenfalls an ihrem Antrag fest. H. Gegen die mit Verfügung vom 20. April 2007 mitgeteilten Mitglieder des Spruchkörpers ist kein Ausstandsbegehren eingegangen. Am 28. April 2008 wurde der Gerichtsschreiber durch die im Rubrum aufgeführte Gerichtsschreiberin ersetzt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. 1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Unbestritten ist vorliegend, dass die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf Ausrichtung einer Waisenrente hat, sofern sie sich noch in Ausbildung befindet. Strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist, ob die SAK zu Recht davon ausging, es läge kein Ausbildungsverhältnis vor. 2.1 Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben ist, haben Anspruch auf eine Waisenrente (Art. 25 Abs. 1, erster Satz AHVG). Der Anspruch auf die Waisenrente entsteht am ersten Tag des dem Tode des Vaters oder der Mutter folgenden Monats. Er erlischt mit der Vollendung des 18. Altersjahres oder mit dem Tod der Waise (Art. 25 Abs. 4 AHVG). Für Kinder, die noch in Ausbildung sind, dauert der Rentenanspruch bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr. Der Bundesrat kann festlegen, was als Ausbildung gilt (Art. 25 Abs. 5 AHVG); er hat hievon jedoch keinen Gebrauch gemacht. Der Begriff der Ausbildung wird weit verstanden. Nach der Praxis gelten Personen als in Ausbildung begriffen, wenn sie Schulen oder Kurse (auch im Hinblick auf Allgemeinbildung) besuchen oder der beruflichen Ausbildung obliegen. Unter beruflicher Ausbildung ist jede Tätigkeit zu verstehen, welche die systematische Vorbereitung auf eine künftige Erwerbstätigkeit zum Ziele hat und während welcher die Waise mit Rücksicht auf den vorherrschenden Ausbildungscharakter ein wesentlich geringeres Erwerbseinkommen erzielt, als ein Erwerbstätiger mit abgeschlossener Berufsbildung orts- und branchenüblich erzielen würde. Für die Sozialversicherungen ist es im Gegensatz zum Zivilrecht (BGE 118 II 98 E. 4a) unerheblich, ob es sich um eine Erst- oder Zweitausbildung handelt (THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, Bern 2003, S. 350 f. m.w.H.). 2.2 Die Beschwerdeführerin führte aus, der Studienbescheinigung könne entnommen werden, dass ihre Studentenrechte erst per 30. September 2007 enden würden und sie somit bis zu diesem Zeitpunkt Anspruch auf Ausrichtung der Waisenrente habe. Zu ihrem Ausbildungsgang gehöre eine "Absolventszeit" in welcher die letzten Prüfungen abgelegt und die Diplomarbeit ausgearbeitet würden. Erst das erfolgreiche Durchlaufen dieses Jahres führe schliesslich zum Abschluss des Studiums. 2.3 Die Vorinstanz machte demgegenüber geltend, die Beschwerdeführerin sei Absolventin und daher nicht mehr Studentin. 2.4 Aus der eingereichten übersetzten Studienbescheinigung vom 2. Oktober 2006 ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin das letzte Semester im akademischen Jahr 2005/2006 belegt hat und sie ihre "Studentenrechte bis zum 30. September 2007 bewahrt". Bereits auf der ersten bei der Vorinstanz eingereichten Studienbescheinigung (act. 129) wurde für diese Ausbildung eine voraussichtliche Ausbildungsdauer von vier Semestern (seit Juli 2004) zuzüglich eines "Absolventenjahrs" bestätigt. Die relativ kurze Ausbildungsdauer spricht dafür, dass das sogenannte Absolventenjahr tatsächlich Bestandteil der Ausbildung und Voraussetzung für den Abschluss ist. Auch an den hiesigen Universitäten und Hochschulen ist es üblich, dass im letzten Jahr eines Studiums (fast) keine Vorlesungen mehr besucht werden müssen, sondern die Ausarbeitung einer Diplomarbeit und die Prüfungsvorbereitung im Vordergrund steht. Zweifellos handelt es sich dabei aber um Bestandteile der Ausbildung. Im vorliegenden Fall liegen keine Hinweise vor, dass es sich beim "Absolventenjahr" um etwas anderes als das Abschlussjahr im obgenannten Sinn handelt. Es ist wahrscheinlich, dass der Begriff des "Absolventenjahrs" von einer etwas ungenauen Übersetzung der Studienbescheinigung herrührt und mit Abschlussjahr übersetzt werden müsste. Auf jeden Fall kann nicht bereits aufgrund der (wahrscheinlich unzutreffenden) Terminologie der Schluss gezogen werden, die Beschwerdeführerin sei Absolventin und somit nicht mehr Studentin. Ebenso wenig liegen Hinweise dafür vor, dass die Beschwerdeführerin das Studium nicht mit zumutbarem Einsatz durchlaufen und den Abschluss ungebührlich hinausgezögert hat. Weiter ist es gemäss obenstehender Praxis unerheblich, ob es sich beim fraglichen Studium der Beschwerdeführerin um eine Erst- oder Zweitausbildung handelt. Aus diesen Gründen geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass sich die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids in Ausbildung befand. Die SAK hat somit der Beschwerdeführerin zu Unrecht den Status "in Ausbildung" abgesprochen und gestützt darauf die Waisenrente verweigert. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, der Einspracheentscheid vom 15. Februar 2007 aufzuheben und der Beschwerdeführerin die Waisenrente bis zu Abschluss der Ausbildung respektive bis zum Erreichen der Altersgrenze zu gewähren. 3. 3.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 3.2 Da der obsiegenden Beschwerdeführerin, welche nicht berufsmässig vertreten war, keine unverhältnismässig grossen Kosten entstanden sind und diese zu Recht auch keinen entsprechenden Antrag gestellt hat, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Einspracheentscheid vom 15. Februar 2007 sowie die Verfügung vom 30. Oktober 2006 werden aufgehoben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Dieses Urteil geht an: die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein) die Vorinstanz das Bundesamt für Sozialversicherungen Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Sandra Tibis Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: