Invalidenversicherung (Übriges) | Invalidenversicherung, Rentenberechnung (Verfügung vom 12. April 2023)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal
Abteilung III C-2669/2023
A b s c h r e i b u n g s e n t s c h e i d v o m 1 5 . D e z e m b e r 2 0 2 5 Besetzung Einzelrichter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiberin Vera Häne. Parteien A._______, (Kroatien), Beschwerdeführerin,
gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.
Gegenstand Invalidenversicherung, Rentenberechnung (Verfügung vom 12. April 2023).
C-2669/2023 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA; im Folgenden auch: Vorinstanz) A._______ (im Folgenden: Versicherte oder Beschwerdeführe- rin) mit Verfügung vom 12. April 2023 eine ganze Invalidenrente in Höhe von monatlich Fr. 1'931.– ab dem 1. Oktober 2022 bzw. Fr. 1'980.– ab dem
1. Januar 2023 zugesprochen hat (BVGer-act. 1, Beilage), dass die Versicherte diese Verfügung mit Beschwerde vom 6. Mai 2023 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten und in der Sache die Über- prüfung der Rentenberechnung betreffend berücksichtigte Erziehungsgut- schriften und Beitragszeiten beantragt hat (BVGer-act. 1), dass der mit Zwischenverfügung vom 15. Mai 2023 eingeforderte Kosten- vorschuss in Höhe von Fr. 800.– (vgl. BVGer-act. 2) am 9. Juni 2023 frist- gerecht bei der Gerichtskasse eingegangen ist (vgl. BVGer-act. 4), dass nach durchgeführtem ersten Schriftenwechsel die Beschwerdeführe- rin innert der für eine Replik angesetzten Frist sich nicht mehr hat verneh- men lassen, dass die Vorinstanz am 20. November 2025 aufforderungsgemäss die me- dizinischen Vorakten eingereicht hat, dass die Beschwerdeführerin mit schriftlicher Eingabe vom 11. Dezember 2025 ans Bundesverwaltungsgericht mitteilt und erklärt, dass sie ihre Be- schwerde vom 6. Mai 2023 zurückzieht (BVGer-act. 14), dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsver- fahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern
– wie vorliegend – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG in Verbin- dung mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenver- sicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) vor Bundesverwaltungsge- richt anfechtbar sind,
C-2669/2023 Seite 3 dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gegeben ist, dass die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde mit schriftlicher Erklärung vom 11. Dezember 2025 vorbehaltlos zurückgezogen hat, dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass eine Kopie der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 11. Dezember 2025 der Vorinstanz zur Kenntnisnahme zuzustellen ist, dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, de- ren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug erledigt wird (Art. 6 Bst. a VGKE, vgl. auch Art. 63 Abs. 1 Satz 3 VwVG), dass die Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Verfahrens zwar durch den Beschwerderückzug der Beschwerdeführerin bewirkt worden ist, es sich jedoch umständehalber rechtfertigt, auf die Erhebung von Verfahrens- kosten zu verzichten, dass der Beschwerdeführerin der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.– nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Abschreibungsent- scheides zurückzuerstatten ist, dass die Vorinstanz keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (Art. 7 Abs. 3 VGKE), was aufgrund des Beschwerderückzugs vorliegend auch für die Beschwerdeführerin zutrifft (vgl. Art. 15 i.V.m. Art. 5 VGKE; vgl. auch Art. 7 Abs. 1 e contrario VGKE), dass für das Dispositiv auf die nächste Seite verwiesen wird.
C-2669/2023 Seite 4 Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 800.– wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechts- kraft des vorliegenden Abschreibungsentscheids zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieser Entscheid geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das BSV.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Christoph Rohrer Vera Häne
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Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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