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C-2645/2012

C-2645/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2014-01-21 · Deutsch CH

(Teil-)Liquidation von Vorsorgeeinrichtungen

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 A._______, Z._______,

E. 2 B._______, Y._______,

E. 3 C._______, X._______,

E. 4 D._______, W._______, alle vertreten durch lic. iur. Marta Mozar, Rechtsanwältin, Seestrasse 6, Postfach 1544, 8027 Zürich, Beschwerdeführende, gegen E.______ Pensionskasse Schweiz, V._______, Beschwerdegegnerin, BVSA BVG- und Stiftungsaufsicht Aargau, Schlossplatz 1, Postfach 2427, 5001 Aarau, Vorinstanz . Gegenstand Teilliquidationsreglement der F.______ Pensionskasse (heute E._______ Pensionskasse Schweiz); Verfügung der BVG- und Stiftungsaufsicht Aargau (BVSA) vom 10. April 2012. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Stiftungsrat der E._______ Pensionskasse Schweiz (Beschwerdegegnerin, früher F._______ Pensionskasse Schweiz) mit Beschluss vom 8. Dezember 2006 - unter Vorbehalt der aufsichtsrechtlichen Genehmigung - ein erstes Teilliquidationsreglement rückwirkend per 1. Januar 2005 in Kraft setzte (B-act. 1 Beilage 14) und anschliessend die BVG- und Stiftungsaufsicht Aargau als Aufsichtsbehörde (nachfolgend: Vorinstanz) am 4. April 2008 das Teilliquidationsreglement genehmigte (B-act. 6 pag. 1), dass A._______, B._______, C._______ und D._______ (nachfolgend: Beschwerdeführende) am 7. Mai 2008 gegen die Genehmigung Beschwerde erhoben (act. 1 aus Dossier C-3004/2008) und im Wesentlichen geltend machten, das Teilliquidationsreglement enthalte keine Regelung über die Zuteilung von Wertschwankungsreserven im Falle einer Teilliquidation wegen Auflösung des Anschlussvertrages, und das Teilliquidationsreglement könnte zu Ungunsten der Beschwerdeführenden ausgelegt werden (S. 9), dass Bestimmungen zur Zuteilung der Wertschwankungsreserven in der per 31. Dezember 2006 aufgelösten Anschlussvereinbarung zwischen der Beschwerdegegnerin und der G._______ SA sowie der H._______ SA enthalten seien und nicht aufgehoben werden dürften, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 30. September 2010 (B-act. 1 Beilage 19) die Beschwerde guthiess mit der Begründung, das Reglement sei nicht rechtsgültig, da der Stiftungsrat zum Zeitpunkt der Beschlussfassung nicht paritätisch zusammengesetzt gewesen sei, und die Sache an die Vorinstanz zurückwies und sie aufforderte, die Beschwerdegegnerin anzuweisen, ein rechtsgültiges Reglement zu erlassen und zur aufsichtsrechtlichen Prüfung einzureichen, dass der Stiftungsrat der Beschwerdegegnerin am 20. März 2012 ein leicht modifiziertes Teilliquidationsreglement rückwirkend auf den 1. Januar 2005 in Kraft setzte (B-act. 1 Beilage 7) und die Vorinstanz dieses mit der angefochtenen Verfügung vom 10. April 2012 genehmigte (B-act. 1 Beilage 5), dass A._______, B._______, C._______ und D._______ am 11. Mai 2012 dagegen wiederum Beschwerde erhoben (B-act. 1) und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz verlangten, im Wesentlichen mit der Begründung, die Teilliquidationsbestimmungen zu den Wertschwankungsreserven widersprächen den Anschlussverträgen und seien ausschliesslich zu Lasten der ausgetretenen Destinatäre abgeändert worden (B-act. 1 S. 8), dass der mit Zwischenverfügung vom 21. Mai 2012 (B-act. 2) einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 2'500.- am 31. Mai 2012 bezahlt worden ist (B-act. 4), dass die Vorinstanz mit ihrer Vernehmlassung vom 6. August 2012 (B-act. 6) die Abweisung der Beschwerde beantragte mit der Begründung, dass die Aufgabe der Vorinstanz nur darin bestehe, das Teilliquidationsreglement auf seine Rechtmässigkeit hin zu überprüfen (Ziff. 6), dass die beanstandeten Bestimmungen des Teilliquidationsreglements fast wörtlich Art. 27g und Art 27h der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2, SR 831.441.1) entsprächen und der Stiftungsrat sein Ermessen damit nicht missbraucht habe, weshalb keine Rechtsverletzung vorliege, dass die Beschwerdegegnerin mit ihrer Beschwerdeantwort vom 16. August 2012 (B-act. 7) ebenfalls die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde beantragte, im Wesentlichen mit der Begründung, die Frage nach einem allfälligen Anspruch auf die Wertschwankungsreserven beurteile sich nach den massgeblichen Gesetzesbestimmungen, der Rechtsprechung und den reglementarischen Grundlagen der Vorsorgeeinrichtung; wo - wie vorliegend - keine Anlagerisiken übertragen würden, dürften auch keine Wertschwankungsreserven übertragen werden; in der Anschlussvereinbarung sei zudem keine bedingungslose Mitgabe der Wertschwankungsreserven geregelt worden, dass die Beschwerdeführerenden in ihrer Replik vom 22. Oktober 2012 (B-act. 11) an ihren Anträgen festhielten, ebenso die Vorinstanz in ihrer Duplik vom 22. November 2012 (B-act. 20) und die Beschwerdegegnerin in ihrer Duplik vom 14. Dezember 2012 (B-act. 22), dass das Bundesverwaltungsgericht den Schriftenwechsel mit Zwischenverfügung vom 21. Dezember 2012 abschloss (B-act. 23), dass die Beschwerdegegnerin dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 16. April 2013 anzeigte, dass sie im Handelsregister neu unter dem Namen "E._______ Pensionskasse Schweiz" eingetragen sei (B-act. 24), dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, und als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass zu den beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfügungen jene der Aufsichtsbehörden im Bereiche der beruflichen Vorsorge nach Art. 74 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG SR 831.40) gehören, dies in Verbindung mit Art. 33 Bst. i VGG, und eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG in casu nicht vorliegt, dass Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens der Verwaltungsakt der Vorinstanz vom 10. April 2012 ist, welcher eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG darstellt, dass zur Beschwerdeführung berechtigt ist, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 lit. a, b und c VwVG), dass das Bundegericht in seinem Entscheid BGE 139 V 72 vom 28. Februar 2013 zur Beschwerdelegitimation gegen aufsichtsrechtliche Genehmigungen von Teilliquidationsreglementen u.a. festgehalten hat, dass das Gesetz für die Destinatäre bei der Erstellung und rechtsbegründenden Genehmigung des Teilliquidationsreglements, welches Verfahren zwingend und in sich abgeschlossen sei, keine Rolle vorsehe und den Destinatären erst im Rahmen der Durchführung einer konkreten Teilliquidation Parteistellung zuerkannt werde, indem sie das Recht hätten, die Voraussetzungen, das Verfahren und den Verteilungsplan bei der zuständigen Aufsichtsbehörde überprüfen und entscheiden zu lassen (E. 3.1.2; vgl. auch Petra Caminada/Laurence Uttinger, Rechtliches Umfeld und reglementarische Voraussetzungen der Teilliquidation in: Gewos AG (Hrsg.), Gesamt- und Teilliquidationen von Pensionskassen, Stämpfli Verlag AG, Bern 2013, S. 13), dass es ferner zusammenfassend festgehalten hat, dass die Beschwerdelegitimation von Arbeitgebern und Destinatären (aktive und passive Versicherte) gegen die Genehmigung des Teilliquidationsreglements nur gegeben sei, soweit sie durch eine sich daraus ergebende Verpflichtung beschwert seien und es hinsichtlich eines Teilliquidationsreglements im Zuge seiner bzw. im Anschluss an seine Genehmigung kein abstraktes Normenkontrollverfahren gebe (E. 4), dass es zuletzt festgehalten hat, dass hingegen die Überprüfung des Teilliquidationsreglements vorfrageweise im Rahmen des konkreten Anwendungsfalles (Inzidenzkontrolle) auf seine Übereinstimmung mit höherrangigem Recht in jedem Fall zulässig sei und bleibe (E. 4), dass vorliegend ebenfalls die Genehmigung eines Teilliquidationsreglements durch die zuständige Aufsichtsbehörde als Anfechtungsobjekt im Streit liegt, dass demnach das aktuelle Rechtschutzinteresse der Beschwerdeführenden zur Anfechtung der aufsichtsrechtlichen Genehmigung des Teilliquidationsreglements ebenfalls fehlt, im Gegensatz zur Anfechtung der späteren aufsichtsrechtlichen Genehmigung der konkreten Teilliquidationsverfügung, dass daher auf die Beschwerde der Beschwerdeführenden mangels Legitimation zur Anfechtung des vorinstanzlichen Genehmigungsentscheides nicht einzutreten ist, dass gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen sind, dass gemäss Art. 6 lit. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) die Verfahrenskosten einer Partei erlassen werden können, wenn andere Gründe in der Sache oder in der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen, dass dies u.a. dann denkbar ist, wenn eine neue Praxis zum ersten Mal zur Anwendung gelangt und die Beschwerde führende Partei gestützt auf die bisherige Praxis davon ausgehen durfte, dass auf ihre Beschwerde eingetreten wird (Michael Beusch in: Christoph Auer / Markus Müller / Benjamin Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008, Rz.15 zu Art. 63 Abs. 1), dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem ursprünglichen Urteil C-3004/2008 vom 30. September 2010 auf die Beschwerde gegen die Genehmigung des ursprünglichen Teilliquidationsreglements materiell eingetreten ist (E. 1.3) und sie gutgeheissen hat (E. 6.1), dass die Beschwerdeführenden angesichts dieser Ausgangslage ohne Weiteres davon ausgehen konnten, dass das Bundesverwaltungsgericht auf die neu eingereichte Beschwerde ebenfalls eintreten werde, dass das Bundesgericht - wie oben erwähnt - mit seinem Urteil 139 V 72 vom 28. Februar 2013 eine Praxisänderung in Bezug auf die Anfechtbarkeit der aufsichtsrechtlichen Genehmigung von Teilliquidationsreglementen vornahm, dass demnach die Voraussetzungen für den Erlass der Verfahrenskosten gegeben sind und der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 2'500.- den Beschwerdeführenden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten ist, dass die unterliegenden Beschwerdeführenden keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario) und auch die Beschwerdegegnerin als Trägerin der beruflichen Vorsorge grundsätzlich keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat (BGE 126 V 149 E. 4).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 2'500.- wird den Beschwerdeführenden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf ein von ihnen zu bezeichnendes Konto zurückerstattet.
  3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde; Beilage: Rücker- stattungsformular) - die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) - die Oberaufsichtskommission BVG (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Beat Weber Urs Walker Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-2645/2012 Urteil vom 21. Januar 2014 Besetzung Richter Beat Weber (Vorsitz), Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richter Vito Valenti Gerichtsschreiber Urs Walker. Parteien

1. A._______, Z._______,

2. B._______, Y._______,

3. C._______, X._______,

4. D._______, W._______, alle vertreten durch lic. iur. Marta Mozar, Rechtsanwältin, Seestrasse 6, Postfach 1544, 8027 Zürich, Beschwerdeführende, gegen E.______ Pensionskasse Schweiz, V._______, Beschwerdegegnerin, BVSA BVG- und Stiftungsaufsicht Aargau, Schlossplatz 1, Postfach 2427, 5001 Aarau, Vorinstanz . Gegenstand Teilliquidationsreglement der F.______ Pensionskasse (heute E._______ Pensionskasse Schweiz); Verfügung der BVG- und Stiftungsaufsicht Aargau (BVSA) vom 10. April 2012. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Stiftungsrat der E._______ Pensionskasse Schweiz (Beschwerdegegnerin, früher F._______ Pensionskasse Schweiz) mit Beschluss vom 8. Dezember 2006 - unter Vorbehalt der aufsichtsrechtlichen Genehmigung - ein erstes Teilliquidationsreglement rückwirkend per 1. Januar 2005 in Kraft setzte (B-act. 1 Beilage 14) und anschliessend die BVG- und Stiftungsaufsicht Aargau als Aufsichtsbehörde (nachfolgend: Vorinstanz) am 4. April 2008 das Teilliquidationsreglement genehmigte (B-act. 6 pag. 1), dass A._______, B._______, C._______ und D._______ (nachfolgend: Beschwerdeführende) am 7. Mai 2008 gegen die Genehmigung Beschwerde erhoben (act. 1 aus Dossier C-3004/2008) und im Wesentlichen geltend machten, das Teilliquidationsreglement enthalte keine Regelung über die Zuteilung von Wertschwankungsreserven im Falle einer Teilliquidation wegen Auflösung des Anschlussvertrages, und das Teilliquidationsreglement könnte zu Ungunsten der Beschwerdeführenden ausgelegt werden (S. 9), dass Bestimmungen zur Zuteilung der Wertschwankungsreserven in der per 31. Dezember 2006 aufgelösten Anschlussvereinbarung zwischen der Beschwerdegegnerin und der G._______ SA sowie der H._______ SA enthalten seien und nicht aufgehoben werden dürften, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 30. September 2010 (B-act. 1 Beilage 19) die Beschwerde guthiess mit der Begründung, das Reglement sei nicht rechtsgültig, da der Stiftungsrat zum Zeitpunkt der Beschlussfassung nicht paritätisch zusammengesetzt gewesen sei, und die Sache an die Vorinstanz zurückwies und sie aufforderte, die Beschwerdegegnerin anzuweisen, ein rechtsgültiges Reglement zu erlassen und zur aufsichtsrechtlichen Prüfung einzureichen, dass der Stiftungsrat der Beschwerdegegnerin am 20. März 2012 ein leicht modifiziertes Teilliquidationsreglement rückwirkend auf den 1. Januar 2005 in Kraft setzte (B-act. 1 Beilage 7) und die Vorinstanz dieses mit der angefochtenen Verfügung vom 10. April 2012 genehmigte (B-act. 1 Beilage 5), dass A._______, B._______, C._______ und D._______ am 11. Mai 2012 dagegen wiederum Beschwerde erhoben (B-act. 1) und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz verlangten, im Wesentlichen mit der Begründung, die Teilliquidationsbestimmungen zu den Wertschwankungsreserven widersprächen den Anschlussverträgen und seien ausschliesslich zu Lasten der ausgetretenen Destinatäre abgeändert worden (B-act. 1 S. 8), dass der mit Zwischenverfügung vom 21. Mai 2012 (B-act. 2) einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 2'500.- am 31. Mai 2012 bezahlt worden ist (B-act. 4), dass die Vorinstanz mit ihrer Vernehmlassung vom 6. August 2012 (B-act. 6) die Abweisung der Beschwerde beantragte mit der Begründung, dass die Aufgabe der Vorinstanz nur darin bestehe, das Teilliquidationsreglement auf seine Rechtmässigkeit hin zu überprüfen (Ziff. 6), dass die beanstandeten Bestimmungen des Teilliquidationsreglements fast wörtlich Art. 27g und Art 27h der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2, SR 831.441.1) entsprächen und der Stiftungsrat sein Ermessen damit nicht missbraucht habe, weshalb keine Rechtsverletzung vorliege, dass die Beschwerdegegnerin mit ihrer Beschwerdeantwort vom 16. August 2012 (B-act. 7) ebenfalls die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde beantragte, im Wesentlichen mit der Begründung, die Frage nach einem allfälligen Anspruch auf die Wertschwankungsreserven beurteile sich nach den massgeblichen Gesetzesbestimmungen, der Rechtsprechung und den reglementarischen Grundlagen der Vorsorgeeinrichtung; wo - wie vorliegend - keine Anlagerisiken übertragen würden, dürften auch keine Wertschwankungsreserven übertragen werden; in der Anschlussvereinbarung sei zudem keine bedingungslose Mitgabe der Wertschwankungsreserven geregelt worden, dass die Beschwerdeführerenden in ihrer Replik vom 22. Oktober 2012 (B-act. 11) an ihren Anträgen festhielten, ebenso die Vorinstanz in ihrer Duplik vom 22. November 2012 (B-act. 20) und die Beschwerdegegnerin in ihrer Duplik vom 14. Dezember 2012 (B-act. 22), dass das Bundesverwaltungsgericht den Schriftenwechsel mit Zwischenverfügung vom 21. Dezember 2012 abschloss (B-act. 23), dass die Beschwerdegegnerin dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 16. April 2013 anzeigte, dass sie im Handelsregister neu unter dem Namen "E._______ Pensionskasse Schweiz" eingetragen sei (B-act. 24), dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, und als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass zu den beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfügungen jene der Aufsichtsbehörden im Bereiche der beruflichen Vorsorge nach Art. 74 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG SR 831.40) gehören, dies in Verbindung mit Art. 33 Bst. i VGG, und eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG in casu nicht vorliegt, dass Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens der Verwaltungsakt der Vorinstanz vom 10. April 2012 ist, welcher eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG darstellt, dass zur Beschwerdeführung berechtigt ist, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 lit. a, b und c VwVG), dass das Bundegericht in seinem Entscheid BGE 139 V 72 vom 28. Februar 2013 zur Beschwerdelegitimation gegen aufsichtsrechtliche Genehmigungen von Teilliquidationsreglementen u.a. festgehalten hat, dass das Gesetz für die Destinatäre bei der Erstellung und rechtsbegründenden Genehmigung des Teilliquidationsreglements, welches Verfahren zwingend und in sich abgeschlossen sei, keine Rolle vorsehe und den Destinatären erst im Rahmen der Durchführung einer konkreten Teilliquidation Parteistellung zuerkannt werde, indem sie das Recht hätten, die Voraussetzungen, das Verfahren und den Verteilungsplan bei der zuständigen Aufsichtsbehörde überprüfen und entscheiden zu lassen (E. 3.1.2; vgl. auch Petra Caminada/Laurence Uttinger, Rechtliches Umfeld und reglementarische Voraussetzungen der Teilliquidation in: Gewos AG (Hrsg.), Gesamt- und Teilliquidationen von Pensionskassen, Stämpfli Verlag AG, Bern 2013, S. 13), dass es ferner zusammenfassend festgehalten hat, dass die Beschwerdelegitimation von Arbeitgebern und Destinatären (aktive und passive Versicherte) gegen die Genehmigung des Teilliquidationsreglements nur gegeben sei, soweit sie durch eine sich daraus ergebende Verpflichtung beschwert seien und es hinsichtlich eines Teilliquidationsreglements im Zuge seiner bzw. im Anschluss an seine Genehmigung kein abstraktes Normenkontrollverfahren gebe (E. 4), dass es zuletzt festgehalten hat, dass hingegen die Überprüfung des Teilliquidationsreglements vorfrageweise im Rahmen des konkreten Anwendungsfalles (Inzidenzkontrolle) auf seine Übereinstimmung mit höherrangigem Recht in jedem Fall zulässig sei und bleibe (E. 4), dass vorliegend ebenfalls die Genehmigung eines Teilliquidationsreglements durch die zuständige Aufsichtsbehörde als Anfechtungsobjekt im Streit liegt, dass demnach das aktuelle Rechtschutzinteresse der Beschwerdeführenden zur Anfechtung der aufsichtsrechtlichen Genehmigung des Teilliquidationsreglements ebenfalls fehlt, im Gegensatz zur Anfechtung der späteren aufsichtsrechtlichen Genehmigung der konkreten Teilliquidationsverfügung, dass daher auf die Beschwerde der Beschwerdeführenden mangels Legitimation zur Anfechtung des vorinstanzlichen Genehmigungsentscheides nicht einzutreten ist, dass gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen sind, dass gemäss Art. 6 lit. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) die Verfahrenskosten einer Partei erlassen werden können, wenn andere Gründe in der Sache oder in der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen, dass dies u.a. dann denkbar ist, wenn eine neue Praxis zum ersten Mal zur Anwendung gelangt und die Beschwerde führende Partei gestützt auf die bisherige Praxis davon ausgehen durfte, dass auf ihre Beschwerde eingetreten wird (Michael Beusch in: Christoph Auer / Markus Müller / Benjamin Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008, Rz.15 zu Art. 63 Abs. 1), dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem ursprünglichen Urteil C-3004/2008 vom 30. September 2010 auf die Beschwerde gegen die Genehmigung des ursprünglichen Teilliquidationsreglements materiell eingetreten ist (E. 1.3) und sie gutgeheissen hat (E. 6.1), dass die Beschwerdeführenden angesichts dieser Ausgangslage ohne Weiteres davon ausgehen konnten, dass das Bundesverwaltungsgericht auf die neu eingereichte Beschwerde ebenfalls eintreten werde, dass das Bundesgericht - wie oben erwähnt - mit seinem Urteil 139 V 72 vom 28. Februar 2013 eine Praxisänderung in Bezug auf die Anfechtbarkeit der aufsichtsrechtlichen Genehmigung von Teilliquidationsreglementen vornahm, dass demnach die Voraussetzungen für den Erlass der Verfahrenskosten gegeben sind und der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 2'500.- den Beschwerdeführenden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten ist, dass die unterliegenden Beschwerdeführenden keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario) und auch die Beschwerdegegnerin als Trägerin der beruflichen Vorsorge grundsätzlich keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat (BGE 126 V 149 E. 4). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 2'500.- wird den Beschwerdeführenden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf ein von ihnen zu bezeichnendes Konto zurückerstattet.

3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde; Beilage: Rücker- stattungsformular)

- die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

- die Oberaufsichtskommission BVG (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Beat Weber Urs Walker Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: