Rentenanspruch
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
E. 2 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.- ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Abschreibungsentscheides auf ein von ihm zu bezeichnendes Konto zurückzuerstatten.
E. 3 Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
E. 4 Dieser Entscheid geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Formular Zahlungsadresse)
- die Vorinstanz (Ref-Nr.; Einschreiben)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Vito Valenti Madeleine Keel Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Dispositiv
- Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.- ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Abschreibungsentscheides auf ein von ihm zu bezeichnendes Konto zurückzuerstatten.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieser Entscheid geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Formular Zahlungsadresse) - die Vorinstanz (Ref-Nr.; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Vito Valenti Madeleine Keel Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-2615/2013 Abschreibungsentscheid vom 6. Februar 2014 Besetzung Einzelrichter Vito Valenti, Gerichtsschreiberin Madeleine Keel. Parteien A._______, vertreten durch B._______, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz . Gegenstand IV-Rente, Verfügung der IVSTA vom 9. April 2013. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) A._______ mit Verfügung vom 9. April 2013 eine ganze IV-Rente ab 1. Oktober 2012 zugesprochen hat, dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch B._______, diese Verfügung mit Beschwerde vom 8. Mai 2013 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat (B-act. 1), dass der Beschwerdeführer den ihm mit Zwischenverfügung vom 7. Juni 2013 (B-act. 3) auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 400.- fristgerecht einbezahlt hat, dass der Instruktionsrichter nach Abschluss des Schriftenwechsels am 22. Januar 2014 eine prozessleitende Verfügung (B-act. 12) erliess, mit welcher dem Beschwerdeführer mitgeteilt wurde, es werde erwogen, die Verfügung vom 9. April 2013 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zwecks weiteren Abklärungen zurückzuweisen, wobei sich neue Abklärungsergebnisse nicht nur zu seinen Gunsten, sondern auch zu seinen Ungunsten auswirken könnten, weshalb ihm in Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur reformatio in peius (BGE 137 V 314 E. 3.2.4) bis zum 3. Februar 2014 Gelegenheit gegeben werde, seine Beschwerde zurückzuziehen, dass der Beschwerdeführer daraufhin seine Beschwerde vom 8. Mai 2013 mit schriftlicher Erklärung vom 27. Januar 2014 vollumfänglich und vorbehaltlos zurückzog (vgl. B-act. 14), dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern - wie vorliegend - keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz gemäss Art. 33 lit. d VGG i.V.m. Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass das vorliegende Beschwerdeverfahren im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn ein Rechtsmittel - wie hier - ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug erledigt wird (Art. 6 Bst. a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass dem Beschwerdeführer der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Abschreibungsentscheides zurückzuerstatten ist, dass bei Rückzug eines Rechtsmittels in der Regel keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C-440/2012 vom 27. August 2013 E. 5.1 und Verfügung des Bundesgerichts 1C-521/2009 vom 11. März 2010), der Beschwerdeführer im konkreten Fall keine Ausnahme geltend macht und eine solche auch aus den Akten nicht hervorgeht, dass der vorliegend obsiegenden Vorinstanz als Bundesbehörde ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE). (Dispositiv auf der nächsten Seite) Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.- ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Abschreibungsentscheides auf ein von ihm zu bezeichnendes Konto zurückzuerstatten.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieser Entscheid geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Formular Zahlungsadresse)
- die Vorinstanz (Ref-Nr.; Einschreiben)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Vito Valenti Madeleine Keel Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: