Spezialitätenliste
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Für das Verfahren C-5999/2013 werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 4'000.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
E. 2 Der Beschwerdeführerin wird für das Verfahren C-5999/2013 zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 9'300.50 zugesprochen.
E. 3 Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Gerichtsurkunde)
- das Eidgenössische Departement des Inneren (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Patrizia Levante Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Dispositiv
- Für das Verfahren C-5999/2013 werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 4'000.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
- Der Beschwerdeführerin wird für das Verfahren C-5999/2013 zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 9'300.50 zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Gerichtsurkunde) - das Eidgenössische Departement des Inneren (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Patrizia Levante Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-260/2018 Urteil vom 22. Februar 2018 Besetzung Richter Daniel Stufetti (Vorsitz), Richter Christoph Rohrer, Richter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Patrizia Levante. Parteien A._______ AG, vertreten durch Dr. iur. Thomas Eichenberger, Rechtsanwalt, und MLaw Claudio Helmle, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Gesundheit, Vorinstanz. Gegenstand Spezialitätenliste, dreijährliche Überprüfung der Aufnahmebedingungen, Neuverlegung der Verfahrens- und Parteikosten im Verfahren C-5999/2013, Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2016 vom 22. Dezember 2017. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren C-5999/2013 mit Urteil vom 25. Oktober 2016 die Beschwerde der A._______ AG (Beschwerdeführerin) vom 22. Oktober 2013 gegen die Verfügung des Bundsamtes für Gesundheit (Vorinstanz) vom 23. September 2013 abwies, die Verfahrenskosten von Fr. 4'000.- - unter Verwendung des einbezahlten Kostenvorschusses - der Beschwerdeführerin auferlegte und keine Parteienschädigung zusprach, dass das Bundesgericht mit Urteil 9C_796/2016 vom 22. Dezember 2017 in Gutheissung der Beschwerde der Beschwerdeführerin den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Oktober 2016 sowie die Verfügung der Vorinstanz vom 23. September 2013 aufhob und die Sache zurückwies einerseits an die Vorinstanz zu neuer Verfügung im Sinne der Erwägungen sowie andererseits an das Bundesverwaltungsgericht zur Neuverlegung der Verfahrenskosten und der Parteientschädigung im vorangegangenen Verfahren, dass demzufolge vorliegend über die Kostenverlegung im Beschwerdeverfahren C-5999/2013 vor dem Bundesverwaltungsgericht neu zu befinden ist, dass die vom Bundesgericht im besagten Urteil angeordnete Rückweisung an die Vorinstanz zwecks ergänzender Abklärung praxisgemäss als volles Obsiegen der Beschwerde führenden Partei zu werten ist (BGE 132 V 215 E. 6), dass folglich für das Verfahren C-5999/2013 keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG) und der obsiegenden Beschwerdeführerin der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 4'000.- nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten ist, dass der obsiegenden Beschwerdeführerin eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismassig hohen Kosten zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]), dass die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin mit ihrer Kostennote vom 2. Februar 2018 (BVGer-act. 4) für die Bemühungen im Zeitraum vom 19. September 2013 bis 7. August 2014 einen Betrag von insgesamt Fr. 15'098.95 geltend machte, welcher sich zusammensetzt aus einem Honorar von Fr. 13'680.- (45.6 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 300.-), Auslagen von Fr. 300.50 sowie einer Mehrwertsteuer von Fr. 1'118.45 (8% auf Fr. 13'980.50), dass der geltend gemachte Zeitaufwand von 45.6 Stunden aus den nachstehenden Gründen als zu hoch erscheint und anzupassen ist: Der für die Erstellung der Replik geltend gemachte Aufwand (19.5 Stunden), welcher sogar höher ausfällt wie derjenige für die Erstellung der Beschwerde samt Aktenstudium (rund 16.5 Stunden), ist überhöht, zumal der massgebliche Sachverhalt und die sich stellenden Rechtsfragen mehrheitlich bereits im vorinstanzlichen Verfahren dargelegt wurden, grundsätzlich Gegenstand der Beschwerdeschrift bilden und dort auch vorgebracht werden. Der Aufwand für blosse Wiederholungen von bereits in der Beschwerdeschrift Dargelegtem ist nicht zu entschädigen; In der seitens der Beschwerdeführerin unaufgefordert eingereichten Eingabe und Noveneingabe vom 8. August 2014 (C-5999/2013, BVGer-act. 19) werden im zweiten Teil der Begründung unter Bst. C Ausführungen zu Verordnungsbestimmungen de lege ferenda gemacht, welche mit dem hängigen Beschwerdeverfahren nicht in unmittelbarem Zusammenhang stehen und daher nicht notwendig und aufwandmässig nicht zu berücksichtigen sind; dass der verlangte, detailliert ausgewiesene Auslagenersatz von insgesamt Fr. 300.50, welcher sich zusammensetzt aus Porto von Fr. 49.50 und 502 Fotokopien zu Fr. -.50, nicht zu beanstanden ist, dass bezüglich des geltend gemachten Mehrwertsteuerzuschlags anzumerken ist, dass die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin im Mehrwertsteuerregister eingetragen und folglich mehrwertsteuerpflichtig ist, die Beschwerdeführerin selber im entsprechenden Register aber ebenfalls eingetragen ist und somit davon auszugehen ist, dass sie vorsteuerabzugsberechtigt ist, weshalb die Parteientschädigung vorliegend keine Mehrwertsteuer im Sinne von Art. 9 Abs.1 Bst. c VGKE umfasst, dass somit unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit der vorliegend zu beurteilenden Fragen ein Aufwand von 30 Stunden angemessen ist, was bei einem Stundenansatz von Fr. 300.- (Art. 10 Abs. 2 VGKE) ein Honorar von Fr. 9'000.- ergibt, so dass - zuzüglich Auslagen von Fr. 300.50 - eine Parteientschädigung von Fr. 9'300.50 resultiert, welche der Beschwerdeführerin zu Lasten der Vorinstanz zuzusprechen ist, dass für den vorliegenden Kostenentschied keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 6 Bst. b VGKE) und auch von einer Parteientschädigung abzusehen ist (Art. 7 ff. VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Für das Verfahren C-5999/2013 werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 4'000.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
2. Der Beschwerdeführerin wird für das Verfahren C-5999/2013 zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 9'300.50 zugesprochen.
3. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Gerichtsurkunde)
- das Eidgenössische Departement des Inneren (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Patrizia Levante Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: