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C-2559/2006

C-2559/2006

Bundesverwaltungsgericht · 2008-04-28 · Deutsch CH

Rente

Sachverhalt

A. A._______, geb. am (...) 1951, ist französischer Staatsangehöriger. Er erwarb in Frankreich den Fähigkeitsausweis zum Metzger und arbeitete mehrere Jahre in Frankreich in seinem Beruf. Am 1. August 1999 trat der Versicherte eine Metzgerstelle in Basel an (Arbeitszeugnis). Am 22. Dezember 1999 erlitt er eine Stichverletzung am linken Daumenballen. Der dadurch durchtrennte Dorsoradialnerv wurde am 25. Januar 2000 revidiert und ein Neurom exzidiert. Nach einer zweiwöchigen erneuten Arbeitsaufnahme von 50% litt der Versicherte im Mai 2000 linksseitig an Schulterbeschwerden. Er war daraufhin nicht mehr erwerbstätig. Während seiner Anstellung in der Schweiz (1. August 1999 bis 31. Dezember 2001) zahlte der Versicherte obligatorische Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung. B. Am 31. Januar 2001 stellte der Versicherte einen Antrag zum Bezug von IV-Leistungen (act. 1). Die IV-Stelle Basel nahm im Folgenden die notwendigen medizinischen und erwerblichen Abklärungen vor. C. Im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren sprach die SUVA dem Versicherten mit Verfügung vom 14. Mai 2003 eine Rente ab 1. April 2003 basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 22% zu. Diese Verfügung wurde anschliessend mit Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2003 sowie Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 24. November 2004 bestätigt (act. 35 S. 1, act. 60 S. 1 und 15). D. Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland verfügte am 20. November 2003 eine befristete Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 100% für die Zeit vom 1. Dezember 2000 bis 31. März 2003 (act. 46 S. 3). Die IV-Stelle begründete ihre Verfügung damit, dass dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Metzger nicht mehr zumutbar sei. Möglich seien jedoch leichte manuelle Tätigkeiten ganztags, zwischen Knie- und Brusthöhe, ohne Repetivität oder Krafteinsatz der linken Hand und mit einem Traglimit von 10kg bis Brusthöhe, beidhändig. Eine solche Zumutbarkeit gelte ab 1. April 2003 (act. 46 S. 6). Am 22. Dezember 2003 liess der Versicherte durch seinen Anwalt eine vorsorgliche Einsprache gegen die Verfügung erheben (act. 49 S. 4). Nach Akteneinsicht reichte der Vertreter des Versicherten am 4. Februar 2004 die Begründung der vorsorglichen Einsprache ein. Er beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und dem Versicherten sei rückwirkend ab 1. April 2003 eine ganze Invalidenrente auf der Grundlage einer Invalidität von mehr als zwei Dritteln auszurichten. Zudem sei dem Versicherten die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit dem Unterzeichneten zu bewilligen. In Form eines Beweisantrages forderte der Versicherte eine umfassende medizinische Begutachtung (act. 52). E. Aufgrund der Einschätzung des medizinischen Dienstes ordnete die IV-Stelle Basel-Stadt eine psychiatrische und rheumatologische Begutachtung des Versicherten an. Dr. med. B._______, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, Basel, kam in seinem Gutachten vom 17. Januar 2005 zum Schluss, dass der Versicherte an einer Anpassungsstörung (ICD-10 F43.23), differentialdiagnostisch an einer reaktiven depres-siven Störung (ICD-10 F32.0) leide. Die depressive Störung im Rahmen dieser Anpassungsstörung oder möglichen reaktiven depressiven Störung müsse als relativ gering eingestuft werden. Der Versicherte könne eine ganztägige Arbeit mit einer etwa 20%igen Leistungseinschränkung verrichten (act. 59). Dr. med. C._______ Rheumatologie FMH, Basel, sah in seinem Gutachten vom 18. Mai 2005 aus rheumatologischer Sicht keine stichhaltigen Gründe, dass leichte manuelle Arbeiten zwischen Knie- und Brusthöhe ohne Krafteinsatz der linken Hand und ohne Repetivität nicht zumutbar wären. Als Belastungslimite müsse ein maximales Gewicht bis 5kg bezeichnet werden. Eine solche angepasste Tätigkeit sei dem Versicherten ganztags während 8 ½ Stunden pro Tag zumutbar. Aus rheumatologischer Sicht bestehe keine verminderte Leistungsfähigkeit (act. 61). Die IV-Stelle (nachfolgend: Vorinstanz) wies mit Einspracheentscheid vom 28. Juni 2005 die Einsprache des Versicherten und dessen Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ab (act. 63). F. Der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) erhob am 31. August 2005 Beschwerde bei der Eidgenössischen Rekurskommission der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für die im Ausland wohnenden Personen. Er beantragte, es sei die Verfügung und der Einspracheentscheid der Vorinstanz aufzuheben und dem Beschwerdeführer rückwirkend ab 1. April 2003 eine ganze Invalidenrente auf der Grundlage einer Invalidität von mehr als 70 Prozent auszurichten. Zudem sei die Vorinstanz zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für das vorangegangene Einspracheverfahren ein Armenrechtshonorar in der Höhe von CHF 1'515.65 zuzusprechen. Des Weiteren sei im Falle eines Unterliegens im vorliegenden Verfahren die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit dem unterzeichneten Anwalt zu bewilligen. Im Falle einer Gutheissung sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung für beide Verfahren zuzusprechen. G. Die Vorinstanz reichte am 14. November 2005 ihre Vernehmlassung ein und beantragte unter Hinweis auf eine Stellungnahme der IV-Stelle Basel vom 14. November 2005, die Beschwerde sei grundsätzlich abzuweisen. Lediglich was das abgelehnte Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im Einspracheverfahren betreffe, werde auf weitere Anträge und Begründungen verzichtet und dem Gericht überlassen, über diese Frage aus seinem Ermessen zu entscheiden. H. Am 1. Januar 2007 ging das vorliegende Beschwerdeverfahren auf das Bundesverwaltungsgericht über. Am 12. März 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien die Zusammensetzung des Spruchkörpers mit. Am 17. März 2008 wurde den Parteien ein Wechsel des Spruchkörpers mitgeteilt. I. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (36 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den anfechtbaren Verfügungen gehören auch die Einspracheentscheide der IV-Stelle für Versicherte im Ausland, die zu den Vorinstanzen des Bundesverwaltungsgerichts gehört (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG, SR 831.20]). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist vorliegend nicht gegeben (Art. 32 VGG).

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Dies ist vorliegend der Fall. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). Das VwVG findet keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) anwendbar ist (Art. 3 Bst. dbis VwVG).

E. 1.2 Durch den angefochtenen Einspracheentscheid ist der Beschwerdeführer besonders berührt. Sein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung und damit seine Beschwerdelegitimation sind zu bejahen (Art. 59 ATSG; vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer hat frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG; vgl. auch Art. 50 und 52 VwVG) Beschwerde erhoben. Auf das ergrif-fene Rechtsmittel ist einzutreten.

E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).

E. 2 Der Beschwerdeführer macht in formeller Hinsicht geltend, es sei ihm durch das verfahrensrechtliche Verhalten der Vorinstanz eine Instanz verloren gegangen. Die Verfügung hätte mittels eines formellen Einspracheentscheides aufgehoben und nach Durchführung der weiteren medizinischen Abklärungen hätte aufgrund der neuen Aktenlage neu verfügt werden müssen.

E. 2.1 Der Beschwerdeführer stellte in seiner Einsprache vom 4. Februar 2004 das Rechtsbegehren, es sei die Verfügung aufzuheben und ihm eine ganze Rente ab 1. April 2003 zuzusprechen. Dadurch hat der Beschwerdeführer den Streitgegenstand für das Einspracheverfahren definiert (BGE 125 V 414 E. 1a und b). Die Vorinstanz hat im Rahmen des Streitgegenstandes, aufgrund eines Beweisantrages des Beschwerdeführers, weitere medizinische Gutachten eingeholt. Im Einspracheentscheid hat die Vorinstanz über die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers befunden, indem sie die Ausrichtung einer ganzen Rente ab dem 1. April 2003 ablehnte und die Verfügung bestätigte. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden.

E. 3 Materiell umstritten und im vorliegenden Verfahren zu prüfen ist, ob die Befristung der Invalidenrente des Beschwerdeführers bis Ende März 2003 zu Recht erfolgte.

E. 4.1 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger eines Mitgliedsstaates der Europäischen Gemeinschaft, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen; FZA; SR 0.142.112.681), welches die verschiedenen bis dahin geltenden bilateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den einzelnen Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft insoweit absetzt, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird, anzuwenden ist (Art. 20 FZA). Soweit dieses Abkommen, insbesondere dessen Anhang II, der die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit regelt (Art. 8 FZA), keine abweichenden Bestimmungen vorsieht, ist mangels einer einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen bzw. abkommensrechtlichen Regelung die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen einer schweizerischen Invalidenrente grundsätzlich Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V 257 E. 2.4). Daraus folgt, dass die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers gemäss Art. 3 Abs. 1 der Koordinierungsverordnung (EWG) Nr. 1408/71 grundsätzlich nach den für schweizerische Staatsangehörige geltenden Regeln zu beurteilen haben.

E. 4.2 Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung anwendbar (Art. 1a 70), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden in for-mellrechtlicher Hinsicht nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).

E. 4.3 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 329). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445). Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene Vorschriften Anwendung, die bei Erlass des Einspracheentscheids vom 28. Juni 2005 in Kraft standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung eines allenfalls früher entstandenen bzw. fortdauernden Rentenanspruchs von Belang sind (für das IVG: ab dem 1. Januar 2003 in der Fassung vom 6. Oktober 2000 [AS 2002 3371 und 3453] und ab dem 1. Januar 2004 in der Fassung vom 21. März 2003 [AS 2003 3837; 4. IVG-Revision]). Für die Prüfung des Rentenanspruchs ab 2003 ist sodann das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG anwendbar. Da die darin enthaltenen Formulierungen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit, der Invalidität und der Einkommensvergleichsmethode den bisherigen von der Rechtsprechung dazu entwickelten Begriffen in der Invalidenversicherung entsprechen und die von der Rechtsprechung dazu herausgebildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG weiterhin Geltung haben (BGE 130 V 343), wird im Folgenden auf die dortigen Begriffsbestimmungen verwiesen.

E. 4.4 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheides (hier: 28. Juni 2005) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). Sachverhaltsänderungen, die nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Entscheides eingetreten sind, sind im vorliegenden Verfahren grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Allerdings können Tatsachen, die den Sachverhalt seither verändert haben, unter Umständen Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 366 E. 1b mit Hinweisen).

E. 5.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG); sie gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 2 IVG). Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis Ende 2003 gültig gewesenen Fassung besteht ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person zu mindestens zwei Dritteln, derjenige auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zur Hälfte, und derjenige auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40% invalid ist. Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente. Viertelsrenten werden allerdings gemäss Art. 28 Abs. 1ter IVG nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne von Art. 13 ATSG in der Schweiz haben. Nach der Rechtsprechung des EVG stellt Art. 28 Abs. 1ter IVG nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift, sondern eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 275 E. 6c). Seit Inkrafttreten des FZA können indes Angehörige von EU-Staaten sowie dort lebende Schweizer Bürgerinnen und Bürger ebenfalls eine Viertelsrente beanspruchen.

E. 5.2 Aufgrund des im gesamten Sozialversicherungsrechts geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht ist ein in seinem bisherigen Tätigkeitsbereich dauernd arbeitsunfähiger Versicherter gehalten, innert nützlicher Frist Arbeit in einem anderen Berufs- oder Erwerbszweig zu suchen und anzunehmen, soweit sie möglich und zumutbar erscheint (BGE 113 V 28 E. 4a, 111 V 239 E. 2a). Deshalb ist es am behandelnden Arzt bzw. am Vertrauensarzt einer IV-Stelle zu entscheiden, in welchem Ausmass ein Versicherter seine verbliebene Arbeitsfähigkeit bei zumutbarer Tätigkeit und zumutbarem Einsatz auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten kann. Diese sogenannte Verweisungstätigkeit hat sich der Versicherte anrechnen zu lassen (leidensangepasste Verweisungstätigkeit; ZAK 1986 S. 204 f.).

E. 5.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Unerheblich ist unter revisionsrechtlichen Aspekten die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts (BGE 112 V 371 E. 2b mit Hinweisen). Bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente sind die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anzuwenden (BGE 109 V 125; AHI 1998 S. 121 Erw. 1b)

E. 6 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Berechnung des Invaliditätsgrades durch die Invalidenversicherung nicht "tel quel" von der SUVA übernommen werden dürfe. Es sei unklar, worauf sich die Berechnung des Invaliditätsgrades ab April 2003 stütze. Das von der SUVA ermittelte Invalideneinkommen lasse sich nicht auf das IV-Ver-fahren übertragen. Zumindest müsse bei einer 80%igen Arbeits-fähigkeit 20% vom Einkommen, welches die SUVA berechnete, abge-zogen werden. Würden die Schweizerischen Lohnstrukturerhebungs-Tabellen (LSE-Tabellen) als Basis genommen, so müsse ein Abzug von 25% vorgenommen werden. Nicht zuletzt könne das Invalideneinkommen erst bestimmt werden, wenn eine solche angepasste Arbeitstätigkeit auf dem Markt tatsächlich vorhanden sei.

E. 6.1 Gemäss neuester Rechtssprechung besteht keine absolute Bindungswirkung der Invaliditätsberechnung der Unfallversicherung für die Invalidenversicherung (BGE 133 V 549 E. 6). Bereits in BGE 126 V 288 wurden die ursprünglichen Ziele der Koordination der Invaliditätsbemessung der Sozialversicherungszweige der Invaliden-, Unfall- und Militärversicherung relativiert. Demzufolge müssen die IV-Stellen und die Unfallversicherer die Invaliditätsbemessung in jedem einzelnen Fall selbständig vornehmen. Keinesfalls dürfen sie sich ohne weitere eigene Prüfung mit der blossen Übernahme des Invaliditätsgrades des Unfallversicherers oder der IV-Stelle begnügen.

E. 6.2 Die Vorinstanz führte in der Begründung der Verfügung vom 20. November 2003 aus, dass für den gleichen Gesundheitsschaden in der IV grundsätzlich kein anderer IV-Grad angenommen werden dürfe als in der Unfallversicherung. Im angefochtenen Einspracheentscheid hielt sie fest, dass bei der Begutachtung alle Leiden der versicherten Person - sowohl die durch den Unfall direkt bedingten wie auch die unfallfremden Folgeschäden - in Betracht gezogen und berücksichtigt worden seien. Das Resultat der Begutachtung seien jedoch nicht neue Schlüsse. In ihrer Vernehmlassung wehrt sich die Vorinstanz gegen den Vorwurf, sie habe unter dem Deckmantel der "Bindungswirkung" den SUVA-Entscheid einfach übernommen. Mit den im Einspracheverfahren eingeholten Gutachten habe erneut festgestellt werden können, dass keine unfallfremden, die Arbeitsfähigkeit zusätzlich beeinflussenden Gründe vorhanden seien, welche bei der Invaliditätsbemessung berücksichtigt werden müssten.

E. 6.3 Mit Urteil vom 24. November 2004 setzte das Sozialversicherungs-gericht Basel-Stadt rechtskräftig fest, dass die Erwerbsunfähigkeit des Beschwerdeführers 22% beträgt. In diesem Urteil wurde jedoch ledi-glich die unfallbedingte Erwerbsunfähigkeit beurteilt.

E. 6.4 Wie unter E. 6.1 ausgeführt, darf die IV-Stelle nicht ungeprüft den Invaliditätsgrad der SUVA übernehmen. Der Wortlaut der Verfügungsbegründung lässt jedoch den Schluss zu, dass die Vorinstanz den von der SUVA ermittelten Invaliditätsgrad übernahm, ohne eine eigene Überprüfung vorzunehmen. So hat sie ausschliesslich auf die SUVA-Verfügung vom 14. Mai 2003 verwiesen und dem Beschwerdeführer einen unfallbedingten Invaliditätsgrad von 22%, den auch die SUVA ermittelte, entgegen gehalten. Im Einspracheverfahren nahm die Vorins-tanz hingegen eine eigene Prüfung vor, kam jedoch auch unter Berücksichtigung unfallfremder Beschwerden zu einer rentenausschliessenden Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers. Demnach ist vorliegend zu prüfen, ob die Einschätzung der Vorinstanz bezüglich der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers durch die unfallfremden Beschwerden korrekt erfolgte.

E. 6.5 Im Unfallversicherungsverfahren berücksichtigten die SUVA und das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt als Unfallrestfolgen einzig die Schädigungen und funktionellen Störungen im Bereich des linken Daumens des Beschwerdeführers. Weitere festgestellte Beeinträchtigungen, wie eine Kraftverminderung der linken Hand sowie Schulter- und psychische Beschwerden, wurden demgegenüber als unfallfremd bezeichnet (act. 60 S. 19ff.). Unfallfremde Schädigungen waren demnach bereits im Unfallversicherungsverfahren bekannt.

E. 6.6 Für die Belange der Invalidenversicherung ist insbesondere das im Einspracheverfahren eingeholte bidisziplinäre Gutachten vom 17. Januar 2005 und 18. Mai 2005 massgebend. Gemäss dem Gutachter Dr. med. C._______ seien folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu verzeichnen: eine Anpassungsstörung, differentialdiagnostisch eine reaktive depressive Störung und aus rheumatologischer Sicht bestehe ein Verdacht auf sog. Symptomausweitung mit diffusen und belastungsabhängigen Schulter- und Armschmerzen links, diffuser Kraftverminderung und diffuser Sensibilitätsstörung am linken Arm mit zunehmender Symptomatik seit der Stichverletzung vom 22. Dezember 1999, Schulterimpingement links bei AC-Arthrose beidseits. Die ursprünglichen Daumenbeschwerden seien mittlerweile untergeordnet. Die übrigen in den Akten genannten Diagnosen haben gemäss Dr. med. C._______ keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (act. 61 S. 11). Es ist demnach festzustellen, dass zu den unfallbedingten auch zusätzliche, nicht auf den Unfall zurückzuführende Gesundheitsschäden vorliegen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass weder das Gutachten von Dr. C._______ noch andere medizinische Unterlagen Hinweise enthalten, wonach sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bzw. dessen Erwerbsfähigkeit in der Zeit von März 2003 (Zeitpunkt der Rentenaufhebung) bis Mai 2005 (Datum der Begutachtung) verschlechtert haben könnte. Das Gutachten von Dr. med. C._______ lässt demnach mit hinreichender Zuverlässigkeit auf die massgeblichen Verhältnisse im hier interessierenden Zeitpunkt der Rentenaufhebung schliessen (zum im Sozialversicherungsrecht anwendbaren Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit vgl. BGE 126 V 353 E. 5b). Entgegen der Darstellung der Vorinstanz leidet der Beschwerdeführer demzufolge an zusätzlichen Gesundheitsschäden, welche seine Erwerbsfähigkeit beeinträchtigen. Diese Leiden sind im Rahmen der von der Invalidenversicherung vorzunehmenden Invaliditätsbemessung zu berücksichtigen, d.h. es ist eine vollständige neue Berechnung des Invaliditätsgrades vorzunehmen.

E. 6.7 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdeverfahren das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitsschaden zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten noch zugemutet werden können. Es sind demnach nicht nur die Erwerbsmöglichkeiten im angestammten Beruf, sondern auch in zumutbaren Verweisungstätigkeiten zu prüfen. Bei der Bemessung der Invalidität ist auf die objektiven wirtschaftlichen Folgen der funktionellen Behinderung abzustellen, welche nicht zwingend mit dem vom Arzt festgelegten Grad der funktionellen Einschränkung übereinstimmen müssen (BGE 110 V 275 E. 4a [= ZAK 1985 S. 462 E. 4a]).

E. 6.8 Inwiefern die aufgeführten unfallfremden Gesundheitsschäden Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers haben, wird im bidisziplinären Gutachten erörtert. Dieses Gutachten erfüllt die Anforderungen gemäss Rechtsprechung (vgl. BGE 125 V 325 E. 3a); darauf ist abzustellen. Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer für seine ursprüngliche Tätigkeit als Metzger zu 100% arbeitsunfähig ist. Zu prüfen bleibt also die Erwerbsfähigkeit in möglichen Verweisungstätigkeiten. Dem Beschwerdeführer sind gemäss Gutachten noch leichte manuelle Arbeiten zwischen Knie- und Brusthöhe ohne Krafteinsatz der linken Hand und ohne Repetivität zumutbar. Es besteht eine Gewichtslimite von 5kg. Mögliche Tätigkeiten sind Kontrollfunktionen, Portier, Auskunftsdienste, Telefonist. Eine solche angepasste Tätigkeit kann ganztags während 8.5 Stunden pro Tag ausgeführt werden. Die Leistungsfähigkeit ist jedoch aus psychischen Gründen um 20% reduziert (act. 61 S. 16ff.).

E. 7 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen kön-nte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen; Art. 16 ATSG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 E. 1, 104 V 136 E. 2a und b; ZAK 1990 S. 518 E. 2). Gemäss BGE 129 V 222 E. 4.1 und 4.2 sind für den Einkommensvergleich die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind. Mittels Aufindexierung der Einkommen kann die zeitidentische Grundlage erreicht werden.

E. 7.1 Das Valideneinkommen des Beschwerdeführers wurde von der SUVA auf CHF 56'888.- berechnet. Das Einkommen wurde korrekterweise auf das Jahr 2003 aufindexiert. Im Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt wurde dieser Betrag unter Ziffer 5.1 bestätigt (act. 60 S. 9 und 21). Dieser Betrag ist im Invalidenversicherungsverfahren unbestritten geblieben und auch vom Bundesverwaltungsgericht nicht zu beanstanden.

E. 7.2 Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder keine zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können zur Berechnung des Invaliditätsgrades in der Invalidenversicherung die LSE-Tabellen als Grundlage herangezogen werden (BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Die SUVA hat in ihrem Einspracheentscheid ebenfalls eine Berechnung aufgrund der LSE-Tabellen vorgenommen. Für das Invalideneinkommen kann auf das Einkommen, welches Männer für einfache und repetitive Tätigkeiten bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden im Jahre 2002 verdienten, abgestützt werden. Dieser Monatslohn von CHF 4'557.- (LSE 2002 S. 12 TA 1 Anforderungsniveau 4, Zeile "Total") ist umzurechnen auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden (die Volkswirtschaft, 2004 Heft 5 S. 95, Tabelle B 9.2). Daraus ergibt sich ein jährliches hypothetisches Invalideneinkommen von CHF 57'008.07 ([4'557:40]x41.7 x12). Dieser Betrag ist der Nominallohnentwicklung anzupassen, wo-bei die Tabelle B 10.2 zu verwenden ist (Die Volkswirtschaft, 2003, Heft 4). Die Nominallohnentwicklung betrug gemäss dieser Tabelle im Jahr 2002 1.8% und im Jahr 2003 (1. Quartal) 1.3%. Es ergibt sich also ein Invalideneinkommen für das Jahr 2003 von CHF 58'788.58. Angesichts der Leistungseinbusse von 20% ist das Invalideneinkommen um 20% zu senken und beträgt somit noch CHF 47'030.87. Ob dem Beschwerdeführer zusätzlich ein leidensbedingter Abzug von 20% oder von 25% zu gewähren ist (vgl. BGE 124 V 321 E.3b.bb), kann im Folgenden offen gelassen werden, da auch beim Maximalabzug von 25% ein Invaliditätsgrad von 38% und damit von weniger als 40% resultiert. Damit entfällt auch unter Berücksichtigung unfallfremder Gesundheitsschäden ein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente. Die zugesprochene Rente ist daher zu befristen.

E. 8.1 Gemäss Art. 88a IVV ist die anspruchsbeeinflussende Änderung bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung - worunter nach Art. 29ter IVV eine Zeitspanne von 30 Tagen zu verstehen ist - drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Abs. 1). Art. 88a IVV bezieht sich zwar auf die Revision bereits laufender Renten. Er ist sinngemäss aber auch dann anzuwenden, wenn die anspruchsbeeinflussende Änderung des Invaliditätsgrades noch vor Erlass der ersten Rentenverfügung eingetreten ist mit der Folge, dass dann gleichzeitig die Änderung mitberücksichtigt wird (BGE 109 V 125; ZAK 1990 S. 518 Erw. 2).

E. 8.2 Vorliegend ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die rentenausschliessende Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ab Ende März 2003 gilt (vgl. act. 46 S. 6). Gestützt auf Art. 88a Abs. 1 IVV ist die Renteneinstellung demnach erst mit Ablauf von drei Monaten, mithin per 1. Juli 2003 zu verfügen. Demnach ist dem Beschwerdeführer auch für die Monate April, Mai und Juni 2003 eine ganze Rente auszurichten. Insoweit ist die Beschwerde gutzuheissen; soweit der Beschwerdeführer jedoch eine unbefristete Rente verlangt, ist ein Anspruch nicht ausgewiesen und die Beschwerde deshalb abzuweisen.

E. 9 Verfahrenskosten sind nicht zu erheben (Art. 69 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 85bis Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]; Bst. c der Schlussbestimmungen zur Änderung des IVG vom 16. Dezember 2005).

E. 10 Der Beschwerdeführer fordert in seinen Rechtsschriften die unentgeltliche Prozessführung sowie die unentgeltliche Beiordnung seines Anwaltes.

E. 10.1 Soweit der Beschwerdeführer die Befreiung von den Verfahrens-kosten beantragt, ist darauf hinzuweisen, dass das vorliegende Beschwerdeverfahren bereits von Gesetzes wegen kostenlos ist (vgl. Art. 69 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 85bis Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]; Bst. c der Schlussbestimmungen zur Änderung des IVG vom 16. Dezember 2005).

E. 10.2 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter kann gestützt auf Art. 65 Abs. 1 VwVG nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreien, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Zudem kann der Partei ein Anwalt bestellt werden, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Die bedürftige Partei hat Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen. Droht das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der betroffenen Person einzugreifen, ist die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters grundsätzlich geboten, sonst nur dann, wenn zur relativen Schwere des Falles besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wäre (BGE 130 I 180 E. 2.2 mit Hinweisen).

E. 10.3 Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers wurde von der Vorinstanz im angefochtenen Einspracheentscheid bejaht und wird vorliegend ebenfalls als gegeben erachtet. Die Beschwerde gilt im Sinne der genannten Erwägung nicht als aussichtslos und auch eine anwaltliche Vertretung erscheint im vorliegenden Verfahren angesichts der sich stellenden Rechtsfragen, der Komplexität und der Sprachunkenntnis des Beschwerdeführers als geboten. Die Aussagen der Vorinstanz bezüglich der Notwendigkeit einer Verbeiständung sind widersprüchlich, sah sie sich doch aufgrund der Einsprache des Beschwerdeführers veranlasst, weitere Beweise zu erheben. Im Übrigen ist es dem Beschwerdeführer unbenommen, anstelle eines Verbands- oder Behindertenvertreters einen Rechtsanwalt mit der Interessenvertretung zu beauftragen. Demzufolge wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Verbeiständung für das Einsprache- sowie (soweit er unterliegt) für das Beschwerdeverfahren gewährt; in diesem Punkt ist die Beschwerde ebenfalls gutzuheissen.

E. 10.4 Es wird darauf hingewiesen, dass gemäss Art. 65 Abs. 4 VwVG die bedürftige Partei verpflichtet ist, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat, wenn sie später zu hinreichenden Mitteln gelangt.

E. 10.5 Infolge seines teilweisen Obsiegens ist dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung auszurichten (Art. 64 VwVG). Zu dem mit Kostennote vom 21. März 2008 geltend gemachten Betrag ist festzuhalten, dass die Mehrwertsteuer nur für Dienstleistungen geschuldet ist, die im Inland gegen Entgelt erbracht werden, nicht jedoch für Dienstleistungen, die - wie im vorliegenden Fall, in welchem der Beschwerdeführer im Ausland lebt - ins Ausland exportiert werden (vgl. Art. 5 Bst. b in Verbindung mit Art. 14 Abs. 3 Bst. c des Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer [MWSTG, SR 641.20]; nicht veröffentlichtes Urteil des EVG vom 22. Mai 2003 I 30/03 E. 6.4). Die Entschädigung gemäss der eingereichten Kostennote ist demnach um den Mehrwertsteuerbetrag zu kürzen und somit auf CHF 2'643.60 festzusetzen. Hiervon ist dem Beschwerdeführer ¼, ausmachend CHF 660.90, als Parteientschädigung durch die Vorins-tanz und ¾, ausmachend CHF 1'982.70, im Rahmen der unentgeltli-chen Verbeiständung durch die Gerichtskasse zu ersetzen.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als dem Beschwerdeführer eine ganze Rente bis 30. Juni 2003 auszurichten ist und ihm für das Verfahren vor der Vorinstanz die unentgeltliche Verbeiständung gewährt wird. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer hierfür eine Entschädigung von CHF 1'515.65 zu bezahlen. Soweit weitergehend, wird die Beschwerde abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 660.90 zu bezahlen.
  4. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Verbeiständung im Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen. Dem Beschwerdeführer wird Advokat Alain Joset als Vertreter beigeordnet. Dem Beschwerdeführer wird eine Entschädigung von CHF 1'982.70 aus der Gerichtskasse bezahlt.
  5. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (...) - Bundesamt für Sozialversicherung Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Jürg Kölliker Christine Schori Abt Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal administrativ federal Abteilung III C-2559/2006 {T 0/2} Urteil vom 28. April 2008 Besetzung Richter Jürg Kölliker (Vorsitz), Richter Stefan Mesmer, Richter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Christine Schori Abt. Parteien A._______, vertreten durch Advokat lic. iur. Alain Joset, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2 Vorinstanz, Gegenstand IV; Invalidenrente Sachverhalt: A. A._______, geb. am (...) 1951, ist französischer Staatsangehöriger. Er erwarb in Frankreich den Fähigkeitsausweis zum Metzger und arbeitete mehrere Jahre in Frankreich in seinem Beruf. Am 1. August 1999 trat der Versicherte eine Metzgerstelle in Basel an (Arbeitszeugnis). Am 22. Dezember 1999 erlitt er eine Stichverletzung am linken Daumenballen. Der dadurch durchtrennte Dorsoradialnerv wurde am 25. Januar 2000 revidiert und ein Neurom exzidiert. Nach einer zweiwöchigen erneuten Arbeitsaufnahme von 50% litt der Versicherte im Mai 2000 linksseitig an Schulterbeschwerden. Er war daraufhin nicht mehr erwerbstätig. Während seiner Anstellung in der Schweiz (1. August 1999 bis 31. Dezember 2001) zahlte der Versicherte obligatorische Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung. B. Am 31. Januar 2001 stellte der Versicherte einen Antrag zum Bezug von IV-Leistungen (act. 1). Die IV-Stelle Basel nahm im Folgenden die notwendigen medizinischen und erwerblichen Abklärungen vor. C. Im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren sprach die SUVA dem Versicherten mit Verfügung vom 14. Mai 2003 eine Rente ab 1. April 2003 basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 22% zu. Diese Verfügung wurde anschliessend mit Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2003 sowie Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 24. November 2004 bestätigt (act. 35 S. 1, act. 60 S. 1 und 15). D. Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland verfügte am 20. November 2003 eine befristete Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 100% für die Zeit vom 1. Dezember 2000 bis 31. März 2003 (act. 46 S. 3). Die IV-Stelle begründete ihre Verfügung damit, dass dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Metzger nicht mehr zumutbar sei. Möglich seien jedoch leichte manuelle Tätigkeiten ganztags, zwischen Knie- und Brusthöhe, ohne Repetivität oder Krafteinsatz der linken Hand und mit einem Traglimit von 10kg bis Brusthöhe, beidhändig. Eine solche Zumutbarkeit gelte ab 1. April 2003 (act. 46 S. 6). Am 22. Dezember 2003 liess der Versicherte durch seinen Anwalt eine vorsorgliche Einsprache gegen die Verfügung erheben (act. 49 S. 4). Nach Akteneinsicht reichte der Vertreter des Versicherten am 4. Februar 2004 die Begründung der vorsorglichen Einsprache ein. Er beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und dem Versicherten sei rückwirkend ab 1. April 2003 eine ganze Invalidenrente auf der Grundlage einer Invalidität von mehr als zwei Dritteln auszurichten. Zudem sei dem Versicherten die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit dem Unterzeichneten zu bewilligen. In Form eines Beweisantrages forderte der Versicherte eine umfassende medizinische Begutachtung (act. 52). E. Aufgrund der Einschätzung des medizinischen Dienstes ordnete die IV-Stelle Basel-Stadt eine psychiatrische und rheumatologische Begutachtung des Versicherten an. Dr. med. B._______, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, Basel, kam in seinem Gutachten vom 17. Januar 2005 zum Schluss, dass der Versicherte an einer Anpassungsstörung (ICD-10 F43.23), differentialdiagnostisch an einer reaktiven depres-siven Störung (ICD-10 F32.0) leide. Die depressive Störung im Rahmen dieser Anpassungsstörung oder möglichen reaktiven depressiven Störung müsse als relativ gering eingestuft werden. Der Versicherte könne eine ganztägige Arbeit mit einer etwa 20%igen Leistungseinschränkung verrichten (act. 59). Dr. med. C._______ Rheumatologie FMH, Basel, sah in seinem Gutachten vom 18. Mai 2005 aus rheumatologischer Sicht keine stichhaltigen Gründe, dass leichte manuelle Arbeiten zwischen Knie- und Brusthöhe ohne Krafteinsatz der linken Hand und ohne Repetivität nicht zumutbar wären. Als Belastungslimite müsse ein maximales Gewicht bis 5kg bezeichnet werden. Eine solche angepasste Tätigkeit sei dem Versicherten ganztags während 8 ½ Stunden pro Tag zumutbar. Aus rheumatologischer Sicht bestehe keine verminderte Leistungsfähigkeit (act. 61). Die IV-Stelle (nachfolgend: Vorinstanz) wies mit Einspracheentscheid vom 28. Juni 2005 die Einsprache des Versicherten und dessen Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ab (act. 63). F. Der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) erhob am 31. August 2005 Beschwerde bei der Eidgenössischen Rekurskommission der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für die im Ausland wohnenden Personen. Er beantragte, es sei die Verfügung und der Einspracheentscheid der Vorinstanz aufzuheben und dem Beschwerdeführer rückwirkend ab 1. April 2003 eine ganze Invalidenrente auf der Grundlage einer Invalidität von mehr als 70 Prozent auszurichten. Zudem sei die Vorinstanz zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für das vorangegangene Einspracheverfahren ein Armenrechtshonorar in der Höhe von CHF 1'515.65 zuzusprechen. Des Weiteren sei im Falle eines Unterliegens im vorliegenden Verfahren die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit dem unterzeichneten Anwalt zu bewilligen. Im Falle einer Gutheissung sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung für beide Verfahren zuzusprechen. G. Die Vorinstanz reichte am 14. November 2005 ihre Vernehmlassung ein und beantragte unter Hinweis auf eine Stellungnahme der IV-Stelle Basel vom 14. November 2005, die Beschwerde sei grundsätzlich abzuweisen. Lediglich was das abgelehnte Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im Einspracheverfahren betreffe, werde auf weitere Anträge und Begründungen verzichtet und dem Gericht überlassen, über diese Frage aus seinem Ermessen zu entscheiden. H. Am 1. Januar 2007 ging das vorliegende Beschwerdeverfahren auf das Bundesverwaltungsgericht über. Am 12. März 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien die Zusammensetzung des Spruchkörpers mit. Am 17. März 2008 wurde den Parteien ein Wechsel des Spruchkörpers mitgeteilt. I. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den anfechtbaren Verfügungen gehören auch die Einspracheentscheide der IV-Stelle für Versicherte im Ausland, die zu den Vorinstanzen des Bundesverwaltungsgerichts gehört (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG, SR 831.20]). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist vorliegend nicht gegeben (Art. 32 VGG). 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Dies ist vorliegend der Fall. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). Das VwVG findet keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) anwendbar ist (Art. 3 Bst. dbis VwVG). 1.2 Durch den angefochtenen Einspracheentscheid ist der Beschwerdeführer besonders berührt. Sein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung und damit seine Beschwerdelegitimation sind zu bejahen (Art. 59 ATSG; vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.3 Der Beschwerdeführer hat frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG; vgl. auch Art. 50 und 52 VwVG) Beschwerde erhoben. Auf das ergrif-fene Rechtsmittel ist einzutreten. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 2. Der Beschwerdeführer macht in formeller Hinsicht geltend, es sei ihm durch das verfahrensrechtliche Verhalten der Vorinstanz eine Instanz verloren gegangen. Die Verfügung hätte mittels eines formellen Einspracheentscheides aufgehoben und nach Durchführung der weiteren medizinischen Abklärungen hätte aufgrund der neuen Aktenlage neu verfügt werden müssen. 2.1 Der Beschwerdeführer stellte in seiner Einsprache vom 4. Februar 2004 das Rechtsbegehren, es sei die Verfügung aufzuheben und ihm eine ganze Rente ab 1. April 2003 zuzusprechen. Dadurch hat der Beschwerdeführer den Streitgegenstand für das Einspracheverfahren definiert (BGE 125 V 414 E. 1a und b). Die Vorinstanz hat im Rahmen des Streitgegenstandes, aufgrund eines Beweisantrages des Beschwerdeführers, weitere medizinische Gutachten eingeholt. Im Einspracheentscheid hat die Vorinstanz über die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers befunden, indem sie die Ausrichtung einer ganzen Rente ab dem 1. April 2003 ablehnte und die Verfügung bestätigte. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. 3. Materiell umstritten und im vorliegenden Verfahren zu prüfen ist, ob die Befristung der Invalidenrente des Beschwerdeführers bis Ende März 2003 zu Recht erfolgte. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger eines Mitgliedsstaates der Europäischen Gemeinschaft, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen; FZA; SR 0.142.112.681), welches die verschiedenen bis dahin geltenden bilateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den einzelnen Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft insoweit absetzt, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird, anzuwenden ist (Art. 20 FZA). Soweit dieses Abkommen, insbesondere dessen Anhang II, der die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit regelt (Art. 8 FZA), keine abweichenden Bestimmungen vorsieht, ist mangels einer einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen bzw. abkommensrechtlichen Regelung die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen einer schweizerischen Invalidenrente grundsätzlich Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V 257 E. 2.4). Daraus folgt, dass die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers gemäss Art. 3 Abs. 1 der Koordinierungsverordnung (EWG) Nr. 1408/71 grundsätzlich nach den für schweizerische Staatsangehörige geltenden Regeln zu beurteilen haben. 4.2 Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung anwendbar (Art. 1a 70), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden in for-mellrechtlicher Hinsicht nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). 4.3 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 329). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445). Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene Vorschriften Anwendung, die bei Erlass des Einspracheentscheids vom 28. Juni 2005 in Kraft standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung eines allenfalls früher entstandenen bzw. fortdauernden Rentenanspruchs von Belang sind (für das IVG: ab dem 1. Januar 2003 in der Fassung vom 6. Oktober 2000 [AS 2002 3371 und 3453] und ab dem 1. Januar 2004 in der Fassung vom 21. März 2003 [AS 2003 3837; 4. IVG-Revision]). Für die Prüfung des Rentenanspruchs ab 2003 ist sodann das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG anwendbar. Da die darin enthaltenen Formulierungen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit, der Invalidität und der Einkommensvergleichsmethode den bisherigen von der Rechtsprechung dazu entwickelten Begriffen in der Invalidenversicherung entsprechen und die von der Rechtsprechung dazu herausgebildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG weiterhin Geltung haben (BGE 130 V 343), wird im Folgenden auf die dortigen Begriffsbestimmungen verwiesen. 4.4 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheides (hier: 28. Juni 2005) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). Sachverhaltsänderungen, die nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Entscheides eingetreten sind, sind im vorliegenden Verfahren grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Allerdings können Tatsachen, die den Sachverhalt seither verändert haben, unter Umständen Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 366 E. 1b mit Hinweisen). 5. 5.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG); sie gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 2 IVG). Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis Ende 2003 gültig gewesenen Fassung besteht ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person zu mindestens zwei Dritteln, derjenige auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zur Hälfte, und derjenige auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40% invalid ist. Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente. Viertelsrenten werden allerdings gemäss Art. 28 Abs. 1ter IVG nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne von Art. 13 ATSG in der Schweiz haben. Nach der Rechtsprechung des EVG stellt Art. 28 Abs. 1ter IVG nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift, sondern eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 275 E. 6c). Seit Inkrafttreten des FZA können indes Angehörige von EU-Staaten sowie dort lebende Schweizer Bürgerinnen und Bürger ebenfalls eine Viertelsrente beanspruchen. 5.2 Aufgrund des im gesamten Sozialversicherungsrechts geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht ist ein in seinem bisherigen Tätigkeitsbereich dauernd arbeitsunfähiger Versicherter gehalten, innert nützlicher Frist Arbeit in einem anderen Berufs- oder Erwerbszweig zu suchen und anzunehmen, soweit sie möglich und zumutbar erscheint (BGE 113 V 28 E. 4a, 111 V 239 E. 2a). Deshalb ist es am behandelnden Arzt bzw. am Vertrauensarzt einer IV-Stelle zu entscheiden, in welchem Ausmass ein Versicherter seine verbliebene Arbeitsfähigkeit bei zumutbarer Tätigkeit und zumutbarem Einsatz auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten kann. Diese sogenannte Verweisungstätigkeit hat sich der Versicherte anrechnen zu lassen (leidensangepasste Verweisungstätigkeit; ZAK 1986 S. 204 f.). 5.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Unerheblich ist unter revisionsrechtlichen Aspekten die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts (BGE 112 V 371 E. 2b mit Hinweisen). Bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente sind die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anzuwenden (BGE 109 V 125; AHI 1998 S. 121 Erw. 1b) 6. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Berechnung des Invaliditätsgrades durch die Invalidenversicherung nicht "tel quel" von der SUVA übernommen werden dürfe. Es sei unklar, worauf sich die Berechnung des Invaliditätsgrades ab April 2003 stütze. Das von der SUVA ermittelte Invalideneinkommen lasse sich nicht auf das IV-Ver-fahren übertragen. Zumindest müsse bei einer 80%igen Arbeits-fähigkeit 20% vom Einkommen, welches die SUVA berechnete, abge-zogen werden. Würden die Schweizerischen Lohnstrukturerhebungs-Tabellen (LSE-Tabellen) als Basis genommen, so müsse ein Abzug von 25% vorgenommen werden. Nicht zuletzt könne das Invalideneinkommen erst bestimmt werden, wenn eine solche angepasste Arbeitstätigkeit auf dem Markt tatsächlich vorhanden sei. 6.1 Gemäss neuester Rechtssprechung besteht keine absolute Bindungswirkung der Invaliditätsberechnung der Unfallversicherung für die Invalidenversicherung (BGE 133 V 549 E. 6). Bereits in BGE 126 V 288 wurden die ursprünglichen Ziele der Koordination der Invaliditätsbemessung der Sozialversicherungszweige der Invaliden-, Unfall- und Militärversicherung relativiert. Demzufolge müssen die IV-Stellen und die Unfallversicherer die Invaliditätsbemessung in jedem einzelnen Fall selbständig vornehmen. Keinesfalls dürfen sie sich ohne weitere eigene Prüfung mit der blossen Übernahme des Invaliditätsgrades des Unfallversicherers oder der IV-Stelle begnügen. 6.2 Die Vorinstanz führte in der Begründung der Verfügung vom 20. November 2003 aus, dass für den gleichen Gesundheitsschaden in der IV grundsätzlich kein anderer IV-Grad angenommen werden dürfe als in der Unfallversicherung. Im angefochtenen Einspracheentscheid hielt sie fest, dass bei der Begutachtung alle Leiden der versicherten Person - sowohl die durch den Unfall direkt bedingten wie auch die unfallfremden Folgeschäden - in Betracht gezogen und berücksichtigt worden seien. Das Resultat der Begutachtung seien jedoch nicht neue Schlüsse. In ihrer Vernehmlassung wehrt sich die Vorinstanz gegen den Vorwurf, sie habe unter dem Deckmantel der "Bindungswirkung" den SUVA-Entscheid einfach übernommen. Mit den im Einspracheverfahren eingeholten Gutachten habe erneut festgestellt werden können, dass keine unfallfremden, die Arbeitsfähigkeit zusätzlich beeinflussenden Gründe vorhanden seien, welche bei der Invaliditätsbemessung berücksichtigt werden müssten. 6.3 Mit Urteil vom 24. November 2004 setzte das Sozialversicherungs-gericht Basel-Stadt rechtskräftig fest, dass die Erwerbsunfähigkeit des Beschwerdeführers 22% beträgt. In diesem Urteil wurde jedoch ledi-glich die unfallbedingte Erwerbsunfähigkeit beurteilt. 6.4 Wie unter E. 6.1 ausgeführt, darf die IV-Stelle nicht ungeprüft den Invaliditätsgrad der SUVA übernehmen. Der Wortlaut der Verfügungsbegründung lässt jedoch den Schluss zu, dass die Vorinstanz den von der SUVA ermittelten Invaliditätsgrad übernahm, ohne eine eigene Überprüfung vorzunehmen. So hat sie ausschliesslich auf die SUVA-Verfügung vom 14. Mai 2003 verwiesen und dem Beschwerdeführer einen unfallbedingten Invaliditätsgrad von 22%, den auch die SUVA ermittelte, entgegen gehalten. Im Einspracheverfahren nahm die Vorins-tanz hingegen eine eigene Prüfung vor, kam jedoch auch unter Berücksichtigung unfallfremder Beschwerden zu einer rentenausschliessenden Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers. Demnach ist vorliegend zu prüfen, ob die Einschätzung der Vorinstanz bezüglich der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers durch die unfallfremden Beschwerden korrekt erfolgte. 6.5 Im Unfallversicherungsverfahren berücksichtigten die SUVA und das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt als Unfallrestfolgen einzig die Schädigungen und funktionellen Störungen im Bereich des linken Daumens des Beschwerdeführers. Weitere festgestellte Beeinträchtigungen, wie eine Kraftverminderung der linken Hand sowie Schulter- und psychische Beschwerden, wurden demgegenüber als unfallfremd bezeichnet (act. 60 S. 19ff.). Unfallfremde Schädigungen waren demnach bereits im Unfallversicherungsverfahren bekannt. 6.6 Für die Belange der Invalidenversicherung ist insbesondere das im Einspracheverfahren eingeholte bidisziplinäre Gutachten vom 17. Januar 2005 und 18. Mai 2005 massgebend. Gemäss dem Gutachter Dr. med. C._______ seien folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu verzeichnen: eine Anpassungsstörung, differentialdiagnostisch eine reaktive depressive Störung und aus rheumatologischer Sicht bestehe ein Verdacht auf sog. Symptomausweitung mit diffusen und belastungsabhängigen Schulter- und Armschmerzen links, diffuser Kraftverminderung und diffuser Sensibilitätsstörung am linken Arm mit zunehmender Symptomatik seit der Stichverletzung vom 22. Dezember 1999, Schulterimpingement links bei AC-Arthrose beidseits. Die ursprünglichen Daumenbeschwerden seien mittlerweile untergeordnet. Die übrigen in den Akten genannten Diagnosen haben gemäss Dr. med. C._______ keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (act. 61 S. 11). Es ist demnach festzustellen, dass zu den unfallbedingten auch zusätzliche, nicht auf den Unfall zurückzuführende Gesundheitsschäden vorliegen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass weder das Gutachten von Dr. C._______ noch andere medizinische Unterlagen Hinweise enthalten, wonach sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bzw. dessen Erwerbsfähigkeit in der Zeit von März 2003 (Zeitpunkt der Rentenaufhebung) bis Mai 2005 (Datum der Begutachtung) verschlechtert haben könnte. Das Gutachten von Dr. med. C._______ lässt demnach mit hinreichender Zuverlässigkeit auf die massgeblichen Verhältnisse im hier interessierenden Zeitpunkt der Rentenaufhebung schliessen (zum im Sozialversicherungsrecht anwendbaren Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit vgl. BGE 126 V 353 E. 5b). Entgegen der Darstellung der Vorinstanz leidet der Beschwerdeführer demzufolge an zusätzlichen Gesundheitsschäden, welche seine Erwerbsfähigkeit beeinträchtigen. Diese Leiden sind im Rahmen der von der Invalidenversicherung vorzunehmenden Invaliditätsbemessung zu berücksichtigen, d.h. es ist eine vollständige neue Berechnung des Invaliditätsgrades vorzunehmen. 6.7 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdeverfahren das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitsschaden zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten noch zugemutet werden können. Es sind demnach nicht nur die Erwerbsmöglichkeiten im angestammten Beruf, sondern auch in zumutbaren Verweisungstätigkeiten zu prüfen. Bei der Bemessung der Invalidität ist auf die objektiven wirtschaftlichen Folgen der funktionellen Behinderung abzustellen, welche nicht zwingend mit dem vom Arzt festgelegten Grad der funktionellen Einschränkung übereinstimmen müssen (BGE 110 V 275 E. 4a [= ZAK 1985 S. 462 E. 4a]). 6.8 Inwiefern die aufgeführten unfallfremden Gesundheitsschäden Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers haben, wird im bidisziplinären Gutachten erörtert. Dieses Gutachten erfüllt die Anforderungen gemäss Rechtsprechung (vgl. BGE 125 V 325 E. 3a); darauf ist abzustellen. Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer für seine ursprüngliche Tätigkeit als Metzger zu 100% arbeitsunfähig ist. Zu prüfen bleibt also die Erwerbsfähigkeit in möglichen Verweisungstätigkeiten. Dem Beschwerdeführer sind gemäss Gutachten noch leichte manuelle Arbeiten zwischen Knie- und Brusthöhe ohne Krafteinsatz der linken Hand und ohne Repetivität zumutbar. Es besteht eine Gewichtslimite von 5kg. Mögliche Tätigkeiten sind Kontrollfunktionen, Portier, Auskunftsdienste, Telefonist. Eine solche angepasste Tätigkeit kann ganztags während 8.5 Stunden pro Tag ausgeführt werden. Die Leistungsfähigkeit ist jedoch aus psychischen Gründen um 20% reduziert (act. 61 S. 16ff.). 7. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen kön-nte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen; Art. 16 ATSG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 E. 1, 104 V 136 E. 2a und b; ZAK 1990 S. 518 E. 2). Gemäss BGE 129 V 222 E. 4.1 und 4.2 sind für den Einkommensvergleich die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind. Mittels Aufindexierung der Einkommen kann die zeitidentische Grundlage erreicht werden. 7.1 Das Valideneinkommen des Beschwerdeführers wurde von der SUVA auf CHF 56'888.- berechnet. Das Einkommen wurde korrekterweise auf das Jahr 2003 aufindexiert. Im Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt wurde dieser Betrag unter Ziffer 5.1 bestätigt (act. 60 S. 9 und 21). Dieser Betrag ist im Invalidenversicherungsverfahren unbestritten geblieben und auch vom Bundesverwaltungsgericht nicht zu beanstanden. 7.2 Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder keine zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können zur Berechnung des Invaliditätsgrades in der Invalidenversicherung die LSE-Tabellen als Grundlage herangezogen werden (BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Die SUVA hat in ihrem Einspracheentscheid ebenfalls eine Berechnung aufgrund der LSE-Tabellen vorgenommen. Für das Invalideneinkommen kann auf das Einkommen, welches Männer für einfache und repetitive Tätigkeiten bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden im Jahre 2002 verdienten, abgestützt werden. Dieser Monatslohn von CHF 4'557.- (LSE 2002 S. 12 TA 1 Anforderungsniveau 4, Zeile "Total") ist umzurechnen auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden (die Volkswirtschaft, 2004 Heft 5 S. 95, Tabelle B 9.2). Daraus ergibt sich ein jährliches hypothetisches Invalideneinkommen von CHF 57'008.07 ([4'557:40]x41.7 x12). Dieser Betrag ist der Nominallohnentwicklung anzupassen, wo-bei die Tabelle B 10.2 zu verwenden ist (Die Volkswirtschaft, 2003, Heft 4). Die Nominallohnentwicklung betrug gemäss dieser Tabelle im Jahr 2002 1.8% und im Jahr 2003 (1. Quartal) 1.3%. Es ergibt sich also ein Invalideneinkommen für das Jahr 2003 von CHF 58'788.58. Angesichts der Leistungseinbusse von 20% ist das Invalideneinkommen um 20% zu senken und beträgt somit noch CHF 47'030.87. Ob dem Beschwerdeführer zusätzlich ein leidensbedingter Abzug von 20% oder von 25% zu gewähren ist (vgl. BGE 124 V 321 E.3b.bb), kann im Folgenden offen gelassen werden, da auch beim Maximalabzug von 25% ein Invaliditätsgrad von 38% und damit von weniger als 40% resultiert. Damit entfällt auch unter Berücksichtigung unfallfremder Gesundheitsschäden ein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente. Die zugesprochene Rente ist daher zu befristen. 8. 8.1 Gemäss Art. 88a IVV ist die anspruchsbeeinflussende Änderung bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung - worunter nach Art. 29ter IVV eine Zeitspanne von 30 Tagen zu verstehen ist - drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Abs. 1). Art. 88a IVV bezieht sich zwar auf die Revision bereits laufender Renten. Er ist sinngemäss aber auch dann anzuwenden, wenn die anspruchsbeeinflussende Änderung des Invaliditätsgrades noch vor Erlass der ersten Rentenverfügung eingetreten ist mit der Folge, dass dann gleichzeitig die Änderung mitberücksichtigt wird (BGE 109 V 125; ZAK 1990 S. 518 Erw. 2). 8.2 Vorliegend ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die rentenausschliessende Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ab Ende März 2003 gilt (vgl. act. 46 S. 6). Gestützt auf Art. 88a Abs. 1 IVV ist die Renteneinstellung demnach erst mit Ablauf von drei Monaten, mithin per 1. Juli 2003 zu verfügen. Demnach ist dem Beschwerdeführer auch für die Monate April, Mai und Juni 2003 eine ganze Rente auszurichten. Insoweit ist die Beschwerde gutzuheissen; soweit der Beschwerdeführer jedoch eine unbefristete Rente verlangt, ist ein Anspruch nicht ausgewiesen und die Beschwerde deshalb abzuweisen. 9. Verfahrenskosten sind nicht zu erheben (Art. 69 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 85bis Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]; Bst. c der Schlussbestimmungen zur Änderung des IVG vom 16. Dezember 2005). 10. Der Beschwerdeführer fordert in seinen Rechtsschriften die unentgeltliche Prozessführung sowie die unentgeltliche Beiordnung seines Anwaltes. 10.1 Soweit der Beschwerdeführer die Befreiung von den Verfahrens-kosten beantragt, ist darauf hinzuweisen, dass das vorliegende Beschwerdeverfahren bereits von Gesetzes wegen kostenlos ist (vgl. Art. 69 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 85bis Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]; Bst. c der Schlussbestimmungen zur Änderung des IVG vom 16. Dezember 2005). 10.2 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter kann gestützt auf Art. 65 Abs. 1 VwVG nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreien, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Zudem kann der Partei ein Anwalt bestellt werden, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Die bedürftige Partei hat Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen. Droht das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der betroffenen Person einzugreifen, ist die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters grundsätzlich geboten, sonst nur dann, wenn zur relativen Schwere des Falles besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wäre (BGE 130 I 180 E. 2.2 mit Hinweisen). 10.3 Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers wurde von der Vorinstanz im angefochtenen Einspracheentscheid bejaht und wird vorliegend ebenfalls als gegeben erachtet. Die Beschwerde gilt im Sinne der genannten Erwägung nicht als aussichtslos und auch eine anwaltliche Vertretung erscheint im vorliegenden Verfahren angesichts der sich stellenden Rechtsfragen, der Komplexität und der Sprachunkenntnis des Beschwerdeführers als geboten. Die Aussagen der Vorinstanz bezüglich der Notwendigkeit einer Verbeiständung sind widersprüchlich, sah sie sich doch aufgrund der Einsprache des Beschwerdeführers veranlasst, weitere Beweise zu erheben. Im Übrigen ist es dem Beschwerdeführer unbenommen, anstelle eines Verbands- oder Behindertenvertreters einen Rechtsanwalt mit der Interessenvertretung zu beauftragen. Demzufolge wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Verbeiständung für das Einsprache- sowie (soweit er unterliegt) für das Beschwerdeverfahren gewährt; in diesem Punkt ist die Beschwerde ebenfalls gutzuheissen. 10.4 Es wird darauf hingewiesen, dass gemäss Art. 65 Abs. 4 VwVG die bedürftige Partei verpflichtet ist, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat, wenn sie später zu hinreichenden Mitteln gelangt. 10.5 Infolge seines teilweisen Obsiegens ist dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung auszurichten (Art. 64 VwVG). Zu dem mit Kostennote vom 21. März 2008 geltend gemachten Betrag ist festzuhalten, dass die Mehrwertsteuer nur für Dienstleistungen geschuldet ist, die im Inland gegen Entgelt erbracht werden, nicht jedoch für Dienstleistungen, die - wie im vorliegenden Fall, in welchem der Beschwerdeführer im Ausland lebt - ins Ausland exportiert werden (vgl. Art. 5 Bst. b in Verbindung mit Art. 14 Abs. 3 Bst. c des Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer [MWSTG, SR 641.20]; nicht veröffentlichtes Urteil des EVG vom 22. Mai 2003 I 30/03 E. 6.4). Die Entschädigung gemäss der eingereichten Kostennote ist demnach um den Mehrwertsteuerbetrag zu kürzen und somit auf CHF 2'643.60 festzusetzen. Hiervon ist dem Beschwerdeführer ¼, ausmachend CHF 660.90, als Parteientschädigung durch die Vorins-tanz und ¾, ausmachend CHF 1'982.70, im Rahmen der unentgeltli-chen Verbeiständung durch die Gerichtskasse zu ersetzen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als dem Beschwerdeführer eine ganze Rente bis 30. Juni 2003 auszurichten ist und ihm für das Verfahren vor der Vorinstanz die unentgeltliche Verbeiständung gewährt wird. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer hierfür eine Entschädigung von CHF 1'515.65 zu bezahlen. Soweit weitergehend, wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 660.90 zu bezahlen. 4. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Verbeiständung im Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen. Dem Beschwerdeführer wird Advokat Alain Joset als Vertreter beigeordnet. Dem Beschwerdeführer wird eine Entschädigung von CHF 1'982.70 aus der Gerichtskasse bezahlt. 5. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (...)

- Bundesamt für Sozialversicherung Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Jürg Kölliker Christine Schori Abt Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: