Invalidenversicherung (Übriges)
Sachverhalt
A. Der im Jahr 1948 geborene, in zweiter Ehe verheiratete Schweizer Bürger R._______, der bis 2001 in der Schweiz als Mechaniker angestellt war, hat sich am 14. Februar 2002 bei der IV-Stelle Luzern zum Bezug von Leistungen aus der schweizerischen Invalidenversicherung angemeldet. Im entsprechenden Formular gab er an, 1998 bei einem Sturz von einer Leiter einen Sehnenriss im linken Schultergelenk erlitten zu haben und seither behindert zu sein. Im November 2003 zog R._______ nach Kolumbien um. B. Mit zwei Verfügungen vom 25. Juni 2004 hatte die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IV-Stelle) R._______ eine ordentliche ganze Invalidenrente für die Zeit vom 1. Dezember 2001 bis zum 31. Dezember 2003 sowie eine Dreiviertelsrente mit Wirkung ab dem 1. Januar 2004 zugesprochen. Der zwischen dem 1. Dezember 2001 und dem 31. Dezember 2003 gewährten ganzen Invalidenrente lag namentlich die von Prof. Dr. med. S._______ in dem zu Handen der Unfallversicherung M._______ verfassten Gutachten vom 20. Juni 2003 vertretene Auffassung zugrunde, dass R._______ seit Ende 2000 (Beginn der einjährigen Wartezeit) nahezu vollständig arbeitsunfähig sei. Folglich gewährte ihm die IV-Stelle nach Ablauf der Wartezeit bei einem Invaliditätsgrad von 100% eine ganze Invalidenrente. Die per 1. Januar 2004 verfügte Dreiviertelsrente basierte auf der Abklärung durch die Berufliche Abklärungsstelle (BEFAS) in H._______ vom September 2003, wonach R._______ die Ausübung leichter Tätigkeiten im Umfang von 70% zumutbar sei. Die IV-Stelle verfügte somit nach Ablauf einer dreimonatigen Wartefrist eine Dreiviertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von 61%. C. Am 27. August 2004 erhob R._______ gegen die Verfügung vom 25. Juni 2004, mit der ihm ab dem 1. Januar 2004 eine Dreiviertelsrente gewährt wurde, Einsprache. Er beantragte die Aufhebung der Verfügung und verlangte weiterhin die Gewährung einer ganzen Invalidenrente. D. Mit Einspracheverfügung vom 10. Juni 2005 hat die IV-Stelle mit Verweis auf die Stellungnahme der IV-Stelle Luzern die Einsprache abgewiesen und die angefochtene Verfügung bestätigt. Die BEFAS sei anlässlich ihrer Abklärung zum Schluss gekommen, dass R._______ während täglich 6-7 Stunden eine körperlich leichte, wechselnd belastende Tätigkeit ausüben könne, die vorwiegend auf Tischhöhe zu erbringen sei. Vermieden werden müssten wiederholte, kraftvolle Einsätze sowie schlagende, hämmernde und vibrierende Bewegungen mit Einfluss auf die oberen Extremitäten. Nach einer Einarbeitungszeit von 3 Monaten betrage die Gesamtleistung bei angepassten Tätigkeiten mit geringer Belastung der oberen Extremitäten 70%, bei leicht stärkerer Belastung 50%. E. Mit Eingabe vom 12. Juli 2005 erhebt R._______ (im Folgenden: der Beschwerdeführer) Beschwerde bei der Eidgenössischen Rekurskommission AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen. Er beantragt die Aufhebung der Einspracheverfügung vom 10. Juni 2005 und die Zusprache einer ganzen Invalidenrente über den 1. Januar 2004 hinaus. Als Beweise seien ärztliche Berichte bei Prof. Dr. med. E._______ in L._______ sowie bei Dr. med. F._______ in E._______ einzuholen, die sich namentlich über die Arbeitsfähigkeit seit November 2003 aussprächen. Eventualiter sei er umfassend ärztlich zu begutachten. Zur Begründung gibt er an, er sei - wegen seines am 19. September 1998 erlittenen Arbeitsunfalles, bei dem er sich am linken Arm, Ellbogen und Schulter verletzt habe - seit Dezember 2000 zu 100% arbeitsunfähig. Zudem beeinträchtigten zahlreiche unfallfremde Faktoren seine Arbeitsfähigkeit: Bereits vor ca. 40 Jahren seien ihm die Endglieder von Zeige- und Mittelfinger amputiert worden. Er leide schon seit Jahrzehnten an Gicht und arterieller Hypertonie, unter anderem verursacht durch Übergewicht. Aktuell hätten sich zudem auch die unfallbedingten Schmerzen an der Schulter verstärkt und beeinträchtigten seine Lebensqualität stark. Zudem leide er unter starken Rückenschmerzen und müsse in Kürze beide Hüften operieren lassen. Der Beschwerdeführer rügt, dass die Einspracheverfügung einzig auf dem Abklärungsbericht der BEFAS basiere, deren Schlussfolgerungen im Widerspruch zu den aktenkundigen ärztlichen Berichten namentlich von Prof. Dr. med. S._______ und Prof. Dr. med. E._______ stünden. Überdies habe die Abklärung bei der BEFAS nur unter grossen Schmerzen durchgeführt werden können und habe deshalb - trotz starker Medikamentation - vorzeitig abgebrochen werden müssen. Seit dem letzten Arztbericht von Prof. Dr. med. S._______ vom 20. Juni 2003 habe sich sein Gesundheitszustand noch weiter verschlechtert, dies sei allerdings trotz entsprechender ärztlicher Konsultationen nicht schriftlich dokumentiert. F. Mit Vernehmlassung vom 26. September 2005 beantragt die IV-Stelle mit Verweis auf die entsprechende Stellungnahme der IV-Stelle Luzern vom 9. August 2005 die Abweisung der Beschwerde und die Aufrechterhaltung der angefochtenen Einspracheverfügung. G. Der Beschwerdeführer verzichtet auf eine Replik. H. Am 12. März 2007 gibt das Bundesverwaltungsgericht den Parteien den Spruchkörper bekannt. Es sind keine Ausstandsbegehren eingegangen.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt gemäss Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) nach neuem Verfahrensrecht.
E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der schweizerischen IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
E. 1.3 Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-26bis und 28-70) anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
E. 1.4 Der Beschwerdeführer ist im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert.
E. 1.5 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG und Art. 52 VwVG) eingereicht wurde, ist darauf einzutreten.
E. 2 Der Beschwerdeführer verlangt mit seiner Beschwerde vom 12. Juli 2005 die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente über den 1. Januar 2004 hinaus, das heisst die Erhöhung der ihm mit der Einspracheverfügung vom 10. Juni 2005 mit Wirkung ab dem 1. Januar 2004 zugesprochenen Dreiviertelsrente auf eine ganze Rente.
E. 3 Wird wie im vorliegenden Fall eine befristete (ganze) Invalidenrente verfügt und - mit einer gleichentags erlassenen zweiten Verfügung - diese Rente unmittelbar ab dem Ende der Befristung durch eine Dreiviertelsrente ersetzt ("abgestufte Rente"), so stellt die in casu angefochtene, einen logischen Augenblick nach der Rentenzusprechung erlassene zweite Verfügung materiell eine Rentenrevisionsverfügung dar, auf die folglich die entsprechenden Bestimmungen anwendbar sind. Einer solchen abgestuften Rente müssen deshalb nach der Rechtsprechung und Lehre Revisionsgründe unterlegt sein (hierzu: BGE 109 V 125, 125 V 418 E. 2d; Urs Müller, Die materiellen Voraussetzungen der Rentenrevision in der Invalidenversicherung, Freiburg 2003, S. 207 f.).
E. 3.1 Gemäss Art. 17 ATSG wird eine Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich verändert hat. Eine Änderung des Invaliditätsgrades wird namentlich durch eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustands impliziert. Dagegen ist die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts kein Revisionsgrund; unterschiedliche Beurteilungen sind revisionsrechtlich nur dann beachtlich, wenn sie Ausdruck von Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse sind (BGE 117 V 199 E. 3b, 112 V 390 E. 1b, 372 E. 2b; ZAK 1987 S. 36 ff.).
E. 3.2 Gemäss dem seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Art. 28 Abs. 1 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad von 70% ein Anspruch auf eine ganze Rente, auf eine Dreiviertelsrente bei einem Grad der Invalidität von 60%, auf eine halbe Rente bei einem solchen von 50% und auf eine Viertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von 40%.
E. 3.3 Ob eine rentenrelevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes im zeitlichen Geltungsbereich der ursprünglichen Rentenverfügung mit demjenigen der streitigen Verfügung (BGE 125 V 369 E. 2; explizit betreffend abgestufte Renten BGE 125 V 418 E. 2d). Nach Art. 88a Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) ist die anspruchsbeeinflussende Änderung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentlichen Unterbruch drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Art. 88a Abs. 1 Satz 2 IVV). Gemäss Art. 88bis Abs. 2 Bst. a IVV erfolgt die Herabsetzung einer Rente in jedem Fall frühestens vom ersten Tag des zweiten Monats an, welcher der Zustellung der Herabsetzungsverfügung folgt.
E. 3.4 Vorliegend ist folglich vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob sich der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers (für Veränderungen anderer relevanter Sachverhaltselemente bestehen in casu keine Anhaltspunkte) im fraglichen Zeitfenster verändert hat. Dabei bildet der Sachverhalt, wie er sich am 1. Dezember 2001 präsentiert hat, den zeitlichen Ausgangspunkt, wurde doch dem Beschwerdeführer mit der ursprünglichen Rentenverfügung vom 25. Juni 2004 ab diesem Stichtag eine ganze Rente gewährt. Diese Ausgangslage ist dem Zeitfenster vom 1. Januar 2004, als dem Beschwerdeführer eine Dreiviertelsrente gewährt wurde, bis zur Bestätigung dieser Rente mit Einspracheverfügung am 10. Juni 2005 gegenüberzustellen.
E. 4.1 Die mit der ersten Verfügung vom 25. Juni 2004 erfolgte Zusprechung einer ganzen Invalidenrente für den Zeitraum vom 1. Dezember 2001 bis zum 31. Dezember 2003 basierte hauptsächlich auf dem Bericht des Chirurgen Prof. Dr. med. S._______ vom 20. Juni 2003. Prof. Dr. med. S._______ hatte - in Kenntnis der Vorakten und namentlich in Kenntnis des Gutachtens von Prof. Dr. med. E._______ vom 12. Mai 2003 - beim Beschwerdeführer folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gestellt: Schwere Periarthropathia humero-scapularis links mit hochgradiger Schultersteife und Impingement nach Kontusion der Schulter und Ruptur der Supraspinatussehne (Unfall vom 19. September 1998) und nach Zustand nach Refixation der Supraspinatussene und Acromioplastik (18. Januar 2001) und nach nochmaliger subacromialer Dekompression und Zuggurtung eines instabilen Os acromiale (9. Januar 2002); Zustand nach Endgliedamputation von Zeige- und Mittelfinger rechts (vor ca. 40 Jahren); Lumbo-vertebrales Schmerzsyndrom. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden festgehalten: Status nach Bursectomie am linken Ellbogen wegen Rissquetschwunde mit Bursaeröffnung (19. September 1998); Osteochondrose und Spondylose der mittleren Halswirbelsäule; Morbide Adipositas (BMI 38,4 kg/m2); Arterielle Hypertonie; Gicht mit rezidivierenden Anfällen und Hyperuricaemie. Aufgrund dieser Diagnosen sei der Beschwerdeführer voraussichtlich dauernd zu 100% arbeitsunfähig. Wegen des Zustandes nach Endgliedamputation von Zeige- und Mittelfinger sei auch seine ursprünglich dominante rechte Hand für handwerkliche Tätigkeiten kaum geeignet, und eine Bürotätigkeit komme für ihn nicht in Frage. Am ehesten wäre noch an die Telefonbedienung zu denken, doch lasse sich eine solche Stelle wohl kaum finden. Im entsprechenden Formular gab Prof. Dr. med. S._______ an, dass dem Beschwerdeführer weder seine bisherige Tätigkeit als Mechaniker noch irgendwelche anderen Tätigkeiten zumutbar seien.
E. 4.2 Zwischen dem 8. und dem 30. September 2003 weilte der Beschwerdeführer schliesslich zur Abklärung in der BEFAS in H._______, deren Ergebnisse der ab dem 1. Januar 2004 gewährten Dreiviertelsrente zugrundegelegt wurden: Betreffend die medizinische Situation stützten sich die Fachleute der BEFAS (unter Einbezug von Dr. med. T._______) weitestgehend auf die Gutachten von Prof. Dr. med. S._______ vom 20. Juni 2003 und von Prof. Dr. med. E._______, FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 12. Mai 2003. Es finden sich im Bericht der BEFAS keine Hinweise auf Veränderungen im Vergleich zum aktenkundigen Gesundheitszustand. Die Fachleute der BEFAS äusserten sich lediglich zu den Auswirkungen dieser (aktenkundigen) gesundheitlichen Beschwerden auf die Arbeitsfähigkeit. Sie befanden, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung einer körperlich leichten, wechselnd belastenden Tätigkeit, die vorwiegend auf Tischhöhe zu erbringen wäre, keine repetitiven, kraftvollen Einsätze der oberen Extremitäten erfordert und keine schlagenden, hämmernden und vibrierenden Bewegungen oder Einflüsse beinhaltet, während täglich 6-7 Stunden zumutbar sei. Die zumutbare Gesamtleistung (nach einer dreimonatigen Einarbeitungszeit) schätzten sie bei angepasster Tätigkeit mit geringer Belastung der oberen Extremitäten auf 70%, bei stärkerer Belastung auf 50%. Diese Leistungsverminderung sei auf ein durch die Behinderung reduziertes Arbeitstempo und auf die Unfähigkeit für Feinarbeit zurückzuführen. Als mögliche Einsatzgebiete erachteten sie einfache Mess- und Kontrollarbeiten im mechanischen Bereich, die Kontrolle von Gas- und Wassermessgeräten oder die Programmierung und Bedienung von Schweissrobotern, bei welchen die einzelnen Schweisspunkte angefahren und abgespeichert werden.
E. 4.3 Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die Fachleute der BEFAS basiert somit nicht auf einer Veränderung des Sachverhaltes im Vergleich zur primären Einschätzung, bei der eine vollständige Arbeitsunfähigkeit eruiert worden war. Vielmehr handelt es sich um eine unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts. Wie erwähnt (vgl. E. 3.1 hiervor) stellt gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung eine unterschiedliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit keinen Revisionsgrund dar und rechtfertigt mithin nicht die Kürzung der ursprünglich zugesprochenen ganzen Invalidenrente auf eine Dreiviertelsrente.
E. 5 Zu prüfen bleibt jedoch, ob die Verfügung vom 25. Juni 2004, mit der dem Beschwerdeführer eine ganze Rente gewährt wurde, unter dem Rechtstitel der Wiedererwägung auf eine Dreiviertelsrente zu kürzen gewesen wäre.
E. 5.1 Im Rahmen einer Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 und 3 ATSG kann der Sozialversicherungsträger eine Invalidenrente aufheben oder herabsetzen, wenn die formell rechtskräftige Leistungszusprechung zweifellos unrichtig war und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (siehe nur BGE 127 V 469 E. 2c mit Hinweisen). Zwar kann die Verwaltung vom Gericht nicht zu einer Wiedererwägung verhalten werden (BGE 119 V 479 E. 1b/cc, 117 V 12 E. 2a). Allerdings kann das Gericht eine von der IV-Stelle zu Unrecht auf Art. 17 Abs. 1 ATSG gestützte Revisionsverfügung gegebenenfalls mit der substituierten Begründung schützen, dass die ursprüngliche Rentenverfügung zweifellos unrichtig und deren Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (vgl. BGE 125 V 369 E. 2 mit Hinweisen). Betreffend das Kriterium der offensichtlichen Unrichtigkeit ist ein restriktiver Massstab anzusetzen, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich der materiellen Anspruchsvoraussetzungen, namentlich im Bereich der Invalidität nach Art. 28 IVG, liegt. Es handelt sich doch hierbei um Anspruchsvoraussetzungen, deren Beurteilung in Bezug auf gewisse Schritte und Elemente (z.B. Schätzungen, Beweiswürdigungen, Zumutbarkeitsfragen) notwendigerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung der materiellen Anspruchsvoraussetzungen vor dem massgeblichen Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung darbot (BGE 125 V 389 E. 3 mit Hinweisen), als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (RKUV 1998 Nr. K 990 S. 251; ARV 1982 Nr. 11 S. 74 f. E. 2c; ZAK 1980 S. 496, 1965 S. 60).
E. 5.2 Vorliegend erscheint die massgeblich auf dem Gutachten von Prof. Dr. med. S._______ basierende Einschätzung einer 100-prozentigen Arbeitsunfähigkeit insgesamt als äusserst grosszügig, wie namentlich eine Gegenüberstellung mit der Einschätzung der BEFAS sowie von Prof. Dr. med. E._______ vom 12. Mai 2003 ergibt, der immerhin von einer Restarbeitsfähigkeit von 30% für leichte handwerkliche Tätigkeiten ausgegangen war. Das erwähnte Gutachten von Prof. Dr. med. S._______ ist jedoch für die streitigen Belange umfassend und wurde in Kenntnis der Vorakten abgegeben. Insbesondere konnte sich der Gutachter auf ein umfassendes Röntgendossier stützen. Die Schlussfolgerung, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Beschwerden zu 100% arbeitsunfähig sei, erscheint dem Bundesverwaltungsgericht schliesslich insgesamt gerade noch als vertretbar.
E. 6 Da der angefochtenen Einspracheverfügung vom 10. Juni 2005 kein Revisionsgrund zugrunde lag, und die zu Unrecht vorgenommene Revision auch nicht mit der substituierten Begründung einer Wiedererwägung geschützt werden kann, ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die dagegen erhobene Beschwerde gutzuheissen. Dem Beschwerdeführer ist über den 1. Januar 2004 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen.
E. 7 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Verwaltung. Diese wird auf Fr. 2'000.- (inklusive MwSt.) festgesetzt.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Einspracheverfügung vom 10. Juni 2005 aufgehoben.
- Dem Beschwerdeführer wird über den 1. Januar 2004 hinaus eine ganze Invalidenrente zugesprochen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zu bezahlen.
- Dieses Urteil wird eröffnet: - dem Beschwerdeführer (als Gerichtsurkunde) - der Vorinstanz (als Gerichtsurkunde) - dem Bundesamt für Sozialversicherungen (als Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Sozialversicherungsrechtliche Abteilungen, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Abteilung III C-2544/2006 {T 0/2} Urteil vom 9. Juli 2007 Mitwirkung: Michael Peterli, vorsitzender Richter Stefan Mesmer, Richter, Franziska Schneider, Richterin, Gerichtsschreiberin Gross R._______, Kolumbien, Beschwerdeführer, vertreten durch Herrn Dr. iur. Thomas Willi, Sonnenplatz 1, Postfach, 6020 Emmenbrücke 2, gegen Eidgenössische Invalidenversicherung (IV), IV-Stelle für Versicherte im Ausland, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz, betreffend Invalidenrente Sachverhalt: A. Der im Jahr 1948 geborene, in zweiter Ehe verheiratete Schweizer Bürger R._______, der bis 2001 in der Schweiz als Mechaniker angestellt war, hat sich am 14. Februar 2002 bei der IV-Stelle Luzern zum Bezug von Leistungen aus der schweizerischen Invalidenversicherung angemeldet. Im entsprechenden Formular gab er an, 1998 bei einem Sturz von einer Leiter einen Sehnenriss im linken Schultergelenk erlitten zu haben und seither behindert zu sein. Im November 2003 zog R._______ nach Kolumbien um. B. Mit zwei Verfügungen vom 25. Juni 2004 hatte die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IV-Stelle) R._______ eine ordentliche ganze Invalidenrente für die Zeit vom 1. Dezember 2001 bis zum 31. Dezember 2003 sowie eine Dreiviertelsrente mit Wirkung ab dem 1. Januar 2004 zugesprochen. Der zwischen dem 1. Dezember 2001 und dem 31. Dezember 2003 gewährten ganzen Invalidenrente lag namentlich die von Prof. Dr. med. S._______ in dem zu Handen der Unfallversicherung M._______ verfassten Gutachten vom 20. Juni 2003 vertretene Auffassung zugrunde, dass R._______ seit Ende 2000 (Beginn der einjährigen Wartezeit) nahezu vollständig arbeitsunfähig sei. Folglich gewährte ihm die IV-Stelle nach Ablauf der Wartezeit bei einem Invaliditätsgrad von 100% eine ganze Invalidenrente. Die per 1. Januar 2004 verfügte Dreiviertelsrente basierte auf der Abklärung durch die Berufliche Abklärungsstelle (BEFAS) in H._______ vom September 2003, wonach R._______ die Ausübung leichter Tätigkeiten im Umfang von 70% zumutbar sei. Die IV-Stelle verfügte somit nach Ablauf einer dreimonatigen Wartefrist eine Dreiviertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von 61%. C. Am 27. August 2004 erhob R._______ gegen die Verfügung vom 25. Juni 2004, mit der ihm ab dem 1. Januar 2004 eine Dreiviertelsrente gewährt wurde, Einsprache. Er beantragte die Aufhebung der Verfügung und verlangte weiterhin die Gewährung einer ganzen Invalidenrente. D. Mit Einspracheverfügung vom 10. Juni 2005 hat die IV-Stelle mit Verweis auf die Stellungnahme der IV-Stelle Luzern die Einsprache abgewiesen und die angefochtene Verfügung bestätigt. Die BEFAS sei anlässlich ihrer Abklärung zum Schluss gekommen, dass R._______ während täglich 6-7 Stunden eine körperlich leichte, wechselnd belastende Tätigkeit ausüben könne, die vorwiegend auf Tischhöhe zu erbringen sei. Vermieden werden müssten wiederholte, kraftvolle Einsätze sowie schlagende, hämmernde und vibrierende Bewegungen mit Einfluss auf die oberen Extremitäten. Nach einer Einarbeitungszeit von 3 Monaten betrage die Gesamtleistung bei angepassten Tätigkeiten mit geringer Belastung der oberen Extremitäten 70%, bei leicht stärkerer Belastung 50%. E. Mit Eingabe vom 12. Juli 2005 erhebt R._______ (im Folgenden: der Beschwerdeführer) Beschwerde bei der Eidgenössischen Rekurskommission AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen. Er beantragt die Aufhebung der Einspracheverfügung vom 10. Juni 2005 und die Zusprache einer ganzen Invalidenrente über den 1. Januar 2004 hinaus. Als Beweise seien ärztliche Berichte bei Prof. Dr. med. E._______ in L._______ sowie bei Dr. med. F._______ in E._______ einzuholen, die sich namentlich über die Arbeitsfähigkeit seit November 2003 aussprächen. Eventualiter sei er umfassend ärztlich zu begutachten. Zur Begründung gibt er an, er sei - wegen seines am 19. September 1998 erlittenen Arbeitsunfalles, bei dem er sich am linken Arm, Ellbogen und Schulter verletzt habe - seit Dezember 2000 zu 100% arbeitsunfähig. Zudem beeinträchtigten zahlreiche unfallfremde Faktoren seine Arbeitsfähigkeit: Bereits vor ca. 40 Jahren seien ihm die Endglieder von Zeige- und Mittelfinger amputiert worden. Er leide schon seit Jahrzehnten an Gicht und arterieller Hypertonie, unter anderem verursacht durch Übergewicht. Aktuell hätten sich zudem auch die unfallbedingten Schmerzen an der Schulter verstärkt und beeinträchtigten seine Lebensqualität stark. Zudem leide er unter starken Rückenschmerzen und müsse in Kürze beide Hüften operieren lassen. Der Beschwerdeführer rügt, dass die Einspracheverfügung einzig auf dem Abklärungsbericht der BEFAS basiere, deren Schlussfolgerungen im Widerspruch zu den aktenkundigen ärztlichen Berichten namentlich von Prof. Dr. med. S._______ und Prof. Dr. med. E._______ stünden. Überdies habe die Abklärung bei der BEFAS nur unter grossen Schmerzen durchgeführt werden können und habe deshalb - trotz starker Medikamentation - vorzeitig abgebrochen werden müssen. Seit dem letzten Arztbericht von Prof. Dr. med. S._______ vom 20. Juni 2003 habe sich sein Gesundheitszustand noch weiter verschlechtert, dies sei allerdings trotz entsprechender ärztlicher Konsultationen nicht schriftlich dokumentiert. F. Mit Vernehmlassung vom 26. September 2005 beantragt die IV-Stelle mit Verweis auf die entsprechende Stellungnahme der IV-Stelle Luzern vom 9. August 2005 die Abweisung der Beschwerde und die Aufrechterhaltung der angefochtenen Einspracheverfügung. G. Der Beschwerdeführer verzichtet auf eine Replik. H. Am 12. März 2007 gibt das Bundesverwaltungsgericht den Parteien den Spruchkörper bekannt. Es sind keine Ausstandsbegehren eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt gemäss Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) nach neuem Verfahrensrecht. 1.2. Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der schweizerischen IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.3. Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-26bis und 28-70) anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.4. Der Beschwerdeführer ist im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert. 1.5. Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG und Art. 52 VwVG) eingereicht wurde, ist darauf einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer verlangt mit seiner Beschwerde vom 12. Juli 2005 die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente über den 1. Januar 2004 hinaus, das heisst die Erhöhung der ihm mit der Einspracheverfügung vom 10. Juni 2005 mit Wirkung ab dem 1. Januar 2004 zugesprochenen Dreiviertelsrente auf eine ganze Rente.
3. Wird wie im vorliegenden Fall eine befristete (ganze) Invalidenrente verfügt und - mit einer gleichentags erlassenen zweiten Verfügung - diese Rente unmittelbar ab dem Ende der Befristung durch eine Dreiviertelsrente ersetzt ("abgestufte Rente"), so stellt die in casu angefochtene, einen logischen Augenblick nach der Rentenzusprechung erlassene zweite Verfügung materiell eine Rentenrevisionsverfügung dar, auf die folglich die entsprechenden Bestimmungen anwendbar sind. Einer solchen abgestuften Rente müssen deshalb nach der Rechtsprechung und Lehre Revisionsgründe unterlegt sein (hierzu: BGE 109 V 125, 125 V 418 E. 2d; Urs Müller, Die materiellen Voraussetzungen der Rentenrevision in der Invalidenversicherung, Freiburg 2003, S. 207 f.). 3.1. Gemäss Art. 17 ATSG wird eine Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich verändert hat. Eine Änderung des Invaliditätsgrades wird namentlich durch eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustands impliziert. Dagegen ist die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts kein Revisionsgrund; unterschiedliche Beurteilungen sind revisionsrechtlich nur dann beachtlich, wenn sie Ausdruck von Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse sind (BGE 117 V 199 E. 3b, 112 V 390 E. 1b, 372 E. 2b; ZAK 1987 S. 36 ff.). 3.2. Gemäss dem seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Art. 28 Abs. 1 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad von 70% ein Anspruch auf eine ganze Rente, auf eine Dreiviertelsrente bei einem Grad der Invalidität von 60%, auf eine halbe Rente bei einem solchen von 50% und auf eine Viertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von 40%. 3.3. Ob eine rentenrelevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes im zeitlichen Geltungsbereich der ursprünglichen Rentenverfügung mit demjenigen der streitigen Verfügung (BGE 125 V 369 E. 2; explizit betreffend abgestufte Renten BGE 125 V 418 E. 2d). Nach Art. 88a Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) ist die anspruchsbeeinflussende Änderung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentlichen Unterbruch drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Art. 88a Abs. 1 Satz 2 IVV). Gemäss Art. 88bis Abs. 2 Bst. a IVV erfolgt die Herabsetzung einer Rente in jedem Fall frühestens vom ersten Tag des zweiten Monats an, welcher der Zustellung der Herabsetzungsverfügung folgt. 3.4. Vorliegend ist folglich vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob sich der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers (für Veränderungen anderer relevanter Sachverhaltselemente bestehen in casu keine Anhaltspunkte) im fraglichen Zeitfenster verändert hat. Dabei bildet der Sachverhalt, wie er sich am 1. Dezember 2001 präsentiert hat, den zeitlichen Ausgangspunkt, wurde doch dem Beschwerdeführer mit der ursprünglichen Rentenverfügung vom 25. Juni 2004 ab diesem Stichtag eine ganze Rente gewährt. Diese Ausgangslage ist dem Zeitfenster vom 1. Januar 2004, als dem Beschwerdeführer eine Dreiviertelsrente gewährt wurde, bis zur Bestätigung dieser Rente mit Einspracheverfügung am 10. Juni 2005 gegenüberzustellen. 4. 4.1. Die mit der ersten Verfügung vom 25. Juni 2004 erfolgte Zusprechung einer ganzen Invalidenrente für den Zeitraum vom 1. Dezember 2001 bis zum 31. Dezember 2003 basierte hauptsächlich auf dem Bericht des Chirurgen Prof. Dr. med. S._______ vom 20. Juni 2003. Prof. Dr. med. S._______ hatte - in Kenntnis der Vorakten und namentlich in Kenntnis des Gutachtens von Prof. Dr. med. E._______ vom 12. Mai 2003 - beim Beschwerdeführer folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gestellt: Schwere Periarthropathia humero-scapularis links mit hochgradiger Schultersteife und Impingement nach Kontusion der Schulter und Ruptur der Supraspinatussehne (Unfall vom 19. September 1998) und nach Zustand nach Refixation der Supraspinatussene und Acromioplastik (18. Januar 2001) und nach nochmaliger subacromialer Dekompression und Zuggurtung eines instabilen Os acromiale (9. Januar 2002); Zustand nach Endgliedamputation von Zeige- und Mittelfinger rechts (vor ca. 40 Jahren); Lumbo-vertebrales Schmerzsyndrom. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden festgehalten: Status nach Bursectomie am linken Ellbogen wegen Rissquetschwunde mit Bursaeröffnung (19. September 1998); Osteochondrose und Spondylose der mittleren Halswirbelsäule; Morbide Adipositas (BMI 38,4 kg/m2); Arterielle Hypertonie; Gicht mit rezidivierenden Anfällen und Hyperuricaemie. Aufgrund dieser Diagnosen sei der Beschwerdeführer voraussichtlich dauernd zu 100% arbeitsunfähig. Wegen des Zustandes nach Endgliedamputation von Zeige- und Mittelfinger sei auch seine ursprünglich dominante rechte Hand für handwerkliche Tätigkeiten kaum geeignet, und eine Bürotätigkeit komme für ihn nicht in Frage. Am ehesten wäre noch an die Telefonbedienung zu denken, doch lasse sich eine solche Stelle wohl kaum finden. Im entsprechenden Formular gab Prof. Dr. med. S._______ an, dass dem Beschwerdeführer weder seine bisherige Tätigkeit als Mechaniker noch irgendwelche anderen Tätigkeiten zumutbar seien. 4.2. Zwischen dem 8. und dem 30. September 2003 weilte der Beschwerdeführer schliesslich zur Abklärung in der BEFAS in H._______, deren Ergebnisse der ab dem 1. Januar 2004 gewährten Dreiviertelsrente zugrundegelegt wurden: Betreffend die medizinische Situation stützten sich die Fachleute der BEFAS (unter Einbezug von Dr. med. T._______) weitestgehend auf die Gutachten von Prof. Dr. med. S._______ vom 20. Juni 2003 und von Prof. Dr. med. E._______, FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 12. Mai 2003. Es finden sich im Bericht der BEFAS keine Hinweise auf Veränderungen im Vergleich zum aktenkundigen Gesundheitszustand. Die Fachleute der BEFAS äusserten sich lediglich zu den Auswirkungen dieser (aktenkundigen) gesundheitlichen Beschwerden auf die Arbeitsfähigkeit. Sie befanden, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung einer körperlich leichten, wechselnd belastenden Tätigkeit, die vorwiegend auf Tischhöhe zu erbringen wäre, keine repetitiven, kraftvollen Einsätze der oberen Extremitäten erfordert und keine schlagenden, hämmernden und vibrierenden Bewegungen oder Einflüsse beinhaltet, während täglich 6-7 Stunden zumutbar sei. Die zumutbare Gesamtleistung (nach einer dreimonatigen Einarbeitungszeit) schätzten sie bei angepasster Tätigkeit mit geringer Belastung der oberen Extremitäten auf 70%, bei stärkerer Belastung auf 50%. Diese Leistungsverminderung sei auf ein durch die Behinderung reduziertes Arbeitstempo und auf die Unfähigkeit für Feinarbeit zurückzuführen. Als mögliche Einsatzgebiete erachteten sie einfache Mess- und Kontrollarbeiten im mechanischen Bereich, die Kontrolle von Gas- und Wassermessgeräten oder die Programmierung und Bedienung von Schweissrobotern, bei welchen die einzelnen Schweisspunkte angefahren und abgespeichert werden. 4.3. Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die Fachleute der BEFAS basiert somit nicht auf einer Veränderung des Sachverhaltes im Vergleich zur primären Einschätzung, bei der eine vollständige Arbeitsunfähigkeit eruiert worden war. Vielmehr handelt es sich um eine unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts. Wie erwähnt (vgl. E. 3.1 hiervor) stellt gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung eine unterschiedliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit keinen Revisionsgrund dar und rechtfertigt mithin nicht die Kürzung der ursprünglich zugesprochenen ganzen Invalidenrente auf eine Dreiviertelsrente.
5. Zu prüfen bleibt jedoch, ob die Verfügung vom 25. Juni 2004, mit der dem Beschwerdeführer eine ganze Rente gewährt wurde, unter dem Rechtstitel der Wiedererwägung auf eine Dreiviertelsrente zu kürzen gewesen wäre. 5.1. Im Rahmen einer Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 und 3 ATSG kann der Sozialversicherungsträger eine Invalidenrente aufheben oder herabsetzen, wenn die formell rechtskräftige Leistungszusprechung zweifellos unrichtig war und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (siehe nur BGE 127 V 469 E. 2c mit Hinweisen). Zwar kann die Verwaltung vom Gericht nicht zu einer Wiedererwägung verhalten werden (BGE 119 V 479 E. 1b/cc, 117 V 12 E. 2a). Allerdings kann das Gericht eine von der IV-Stelle zu Unrecht auf Art. 17 Abs. 1 ATSG gestützte Revisionsverfügung gegebenenfalls mit der substituierten Begründung schützen, dass die ursprüngliche Rentenverfügung zweifellos unrichtig und deren Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (vgl. BGE 125 V 369 E. 2 mit Hinweisen). Betreffend das Kriterium der offensichtlichen Unrichtigkeit ist ein restriktiver Massstab anzusetzen, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich der materiellen Anspruchsvoraussetzungen, namentlich im Bereich der Invalidität nach Art. 28 IVG, liegt. Es handelt sich doch hierbei um Anspruchsvoraussetzungen, deren Beurteilung in Bezug auf gewisse Schritte und Elemente (z.B. Schätzungen, Beweiswürdigungen, Zumutbarkeitsfragen) notwendigerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung der materiellen Anspruchsvoraussetzungen vor dem massgeblichen Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung darbot (BGE 125 V 389 E. 3 mit Hinweisen), als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (RKUV 1998 Nr. K 990 S. 251; ARV 1982 Nr. 11 S. 74 f. E. 2c; ZAK 1980 S. 496, 1965 S. 60). 5.2. Vorliegend erscheint die massgeblich auf dem Gutachten von Prof. Dr. med. S._______ basierende Einschätzung einer 100-prozentigen Arbeitsunfähigkeit insgesamt als äusserst grosszügig, wie namentlich eine Gegenüberstellung mit der Einschätzung der BEFAS sowie von Prof. Dr. med. E._______ vom 12. Mai 2003 ergibt, der immerhin von einer Restarbeitsfähigkeit von 30% für leichte handwerkliche Tätigkeiten ausgegangen war. Das erwähnte Gutachten von Prof. Dr. med. S._______ ist jedoch für die streitigen Belange umfassend und wurde in Kenntnis der Vorakten abgegeben. Insbesondere konnte sich der Gutachter auf ein umfassendes Röntgendossier stützen. Die Schlussfolgerung, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Beschwerden zu 100% arbeitsunfähig sei, erscheint dem Bundesverwaltungsgericht schliesslich insgesamt gerade noch als vertretbar.
6. Da der angefochtenen Einspracheverfügung vom 10. Juni 2005 kein Revisionsgrund zugrunde lag, und die zu Unrecht vorgenommene Revision auch nicht mit der substituierten Begründung einer Wiedererwägung geschützt werden kann, ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die dagegen erhobene Beschwerde gutzuheissen. Dem Beschwerdeführer ist über den 1. Januar 2004 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen.
7. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Verwaltung. Diese wird auf Fr. 2'000.- (inklusive MwSt.) festgesetzt. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Einspracheverfügung vom 10. Juni 2005 aufgehoben.
2. Dem Beschwerdeführer wird über den 1. Januar 2004 hinaus eine ganze Invalidenrente zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zu bezahlen.
5. Dieses Urteil wird eröffnet:
- dem Beschwerdeführer (als Gerichtsurkunde)
- der Vorinstanz (als Gerichtsurkunde)
- dem Bundesamt für Sozialversicherungen (als Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Sozialversicherungsrechtliche Abteilungen, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand am: