Einreiseverbot
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein 1988 geborener serbischer Staatsangehöriger, kam im Mai 1992 zusammen mit seiner Mutter und seinem jüngeren Bruder im Rahmen eines Familiennachzugs in die Schweiz. Er erhielt eine Jahresaufenthaltsbewilligung im Kanton Graubünden, die in den Folgejahren regelmässig erneuert wurde. Im Jahre 2001 wurde ihm eine Niederlassungsbewilligung erteilt. B. Der Beschwerdeführer gab schon früh Anlass für disziplinarische Massnahmen (so musste u.a. im Frühsommer 2002 eine mehrmonatige Platzierung in einem Therapieheim angeordnet werden). Ab dem Jahr 2003 wurde er immer wieder straffällig: Mit Entscheid der Jugendanwaltschaft Graubünden vom 21. Juni 2004 wurde der Beschwerdeführer wegen Tätlichkeiten, Diebstahls, mehrfachen Hausfriedensbruchs und mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 1951 (BetmG, SR 812.121) zu einer Einschliessungsstrafe von 10 Tagen verurteilt, wobei der Vollzug unter Gewährung einer Probezeit von zwei Jahren ausgesetzt wurde. Während dieser Zeit wurde der Beschwerdeführer unter Schutzaufsicht gestellt. Mit Entscheid der Jugendanwaltschaft Graubünden vom 1. September 2004 wurde der Beschwerdeführer wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Arbeitsleistung von zwei Halbtagen verurteilt. Mit Entscheid der Jugendanwaltschaft Graubünden vom 28. Juli 2005 wurde der Beschwerdeführer wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand, Entwendung (eines Fahrzeugs) zum Gebrauch, Fahrens ohne Führerausweis, Verletzung von Verkehrsregeln sowie wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Einschliessungsstrafe von 14 Tagen verurteilt, wobei der Vollzug unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren ausgesetzt wurde. Der mit Entscheid der Jugendanwaltschaft vom 21. Juni 2004 gewährte bedingte Vollzug einer Einschliessungsstrafe von 10 Tagen wurde widerrufen. Gleichzeitig wurde die Weiterführung der bestehenden Schutzaufsicht beschlossen. Mit Entscheid der Jugendanwaltschaft Graubünden vom 18. Januar 2006 wurde der Beschwerdeführer erneut wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Busse von Fr. 200.- verurteilt. Mit Entscheid der Jugendanwaltschaft Graubünden vom 9. Juni 2006 wurde der Beschwerdeführer wegen versuchten Diebstahls zu 5 Tagen Einschliessungsstrafe verurteilt. Vom Widerruf des im Entscheid vom 28. Juli 2005 gewährten bedingten Vollzugs einer Einschliessungsstrafe von 14 Tagen wurde abgesehen, indessen wurde die Probezeit um ein Jahr verlängert. Mit Strafmandat des Kreisamtes Thusis vom 26. September 2006 wurde der Beschwerdeführer wegen Fahrens ohne Führerausweis, Nichtragens eines Schutzhelmes sowie Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Busse von Fr. 250.- verurteilt. Mit Strafmandat des Kreisamtes Thusis vom 11. November 2008 wurde der Beschwerdeführer wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung (Missachtung eines Hausverbots) zu einer Busse von Fr. 200.- verurteilt. Mit Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Hinterrhein vom 12. Juli 2010 schliesslich wurde der Beschwerdeführer des mehrfachen Diebstahls, des versuchten Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der Hehlerei, der mehrfachen einfachen Körperverletzung, des mehrfachen Angriffs (auf einen oder mehrere Menschen), der Nötigung, der groben Verletzung von Verkehrsregeln, des Fahrens in fahrunfähigem Zustand, der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, der Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, des mehrfachen Fahrens trotz Ausweisentzugs, des Fahrens ohne Versicherungsschutz, des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern, des Fahrens mit einem nicht betriebssicheren Fahrzeug, der Widerhandlung gegen die Verkehrsversicherungsverordnung sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 3½ Jahren sowie zu einer Busse von Fr. 200.- und zur Leistung von Schadenersatz verurteilt. Die erstandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 120 Tagen wurde an die Freiheitsstrafe angerechnet. Gleichzeitig wurde der mit Entscheid der Jugendanwaltschaft Graubünden vom 28. Juli 2005 gewährte bedingte Vollzug der Einschliessungsstrafe von 14 Tagen widerrufen. Auf Berufung des Beschwerdeführers hin bestätigte das Kantonsgericht Graubünden das erstinstanzliche Strafurteil am 27. September 2010. C. Im Nachgang zum letzterwähnten Strafurteil widerrief die Migrationsbehörde des Kantons Graubünden am 10. Dezember 2010 die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und wies ihn aus der Schweiz weg. Die Verfügung blieb unangefochten und erwuchs in Rechtskraft. Im Juli 2012 wurde der Beschwerdeführer bedingt aus dem Strafvollzug entlassen. D. Am 13. April 2012 verfügte die Vorinstanz gegenüber dem Beschwerdeführer ein ab dem 20. Juli 2012 gültiges, unbefristetes Einreiseverbot. Gleichzeitig ordnete sie die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) an und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Die Fernhaltemassnahme wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer mit seinem deliktischen Verhalten in schwerer Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen habe beziehungsweise diese gefährde. E. Dagegen gelangte der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 9. Mai 2012 an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die vor-instanzliche Verfügung sei ersatzlos aufzuheben. Eventualiter sei das Einreiseverbot auf eine Dauer von drei Jahren zu befristen. Von einer Ausschreibung im SIS sei abzusehen. Zur Begründung seiner Eingabe rügt der Beschwerdeführer im Wesentlichen, die Massnahme sei nicht verhältnismässig. Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sei heute nicht mehr anzunehmen. Die von ihm im jugendlichen Alter begangenen Delikte hätten sich vor allem gegen fremdes Eigentum gerichtet und seien auf seinen damaligen Drogenkonsum zurückzuführen gewesen. Im Strafvollzug sei ihm inzwischen der Drogenentzug gelungen, und er bereue seine Straftaten zutiefst. Im Weiteren rügt der Beschwerdeführer, die gegen ihn ausgesprochene Fernhaltemassnahme stelle einen erheblichen Eingriff in die von Art. 8 EMRK geschützten Rechtsgüter dar. Sie verunmögliche ihm den besuchsweisen Kontakt zu seiner in der Schweiz anwesenden Kernfamilie. Seine Eltern und Geschwister lebten in bescheidenen finanziellen Verhältnissen und es sei ihnen nicht möglich, ihn im Kosovo (recte: in Serbien) zu besuchen. Komme hinzu, dass er im Jahre 2003 unverschuldet einen schweren Unfall mit dem Motorfahrrad erlitten habe, an dessen Folgen er heute noch leide. Er sei deshalb auch aus medizinischen Gründen darauf angewiesen, in die Schweiz einreisen zu können. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer die Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS: Dadurch werde ihm zusätzlich verwehrt, in andere europäische Staaten zu gelangen, was als unverhältnismässiger Eingriff in seine persönliche Freiheit und in seine Wirtschaftsfreiheit zu werten sei. F. Mit Zwischenverfügung vom 13. Juli 2012 wies das Bundesverwaltungsgericht die mit der Rechtsmitteleingabe gestellten verfahrensleitenden Anträge auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab. G. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 10. August 2012 auf Abweisung der Beschwerde. H. Der Beschwerdeführer hält in einer Replik vom 14. September 2012 an seinen Rechtsbegehren und an deren Begründung fest. I. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1.1 Verfügungen des BFM, mit denen ein Einreiseverbot im Sinne von Art. 67 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) verhängt wird, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 31 ff. VGG).
E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Streitsache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2013/33 E. 2 sowie 2012/21 E. 5.1).
E. 3.1 Das BFM kann gestützt auf Art. 67 Abs. 2 AuG Einreiseverbote gegenüber ausländischen Personen verfügen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Bst. a), Sozialhilfekosten verursacht haben (Bst. b) oder in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genommen werden mussten (Bst. c). Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt. Für eine längere Dauer kann es angeordnet werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Abs. 3). Aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen kann die zuständige Behörde von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufheben (Abs. 5).
E. 3.2 Das Einreiseverbot dient der Abwendung künftiger Störungen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (BBl 2002 3709, 3813). Soweit Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG mit dem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unmittelbar an vergangenes Verhalten des Betroffenen anknüpft, steht die Gefahrenabwehr durch Generalprävention im Sinne der Einwirkung auf die anderen Rechtsgenossen im Vordergrund (zur Generalprävention im Ausländerrecht vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 2C_282/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.5 mit Hinweisen). Die Spezialprävention kommt zum Tragen, soweit Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG als alternativen Fernhaltegrund die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch den Betroffenen selbst nennt. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, ist gestützt auf die gesamten Umstände des Einzelfalles im Sinne einer Prognose zu beurteilen, die sich in erster Linie auf das vergangene Verhalten des Betroffenen abstützen muss.
E. 4 Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter. Sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. BBl 2002 3709, 3813). Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt unter anderem vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden (Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Der Schluss auf eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung setzt dagegen voraus, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung führen wird (Art. 80 Abs. 2 VZAE).
E. 5.1 In einem deliktischen Verhalten, wie es der Beschwerdeführer über Jahre hinweg verwirklicht hat, ist nach dem bereits Gesagten eine Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu erblicken, was wiederum als Fernhaltegrund im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG herangezogen werden kann.
E. 5.2.1 In einem nach Erlass der angefochtenen Verfügung ergangenen Urteil hat das Bundesverwaltungsgericht in Änderung seiner bisherigen Praxis entschieden, dass Einreiseverbote des BFM in jedem Fall auf eine bestimmte Zeitdauer zu befristen sind (C-5819/2012 vom 26. August 2014 E. 6).
E. 5.3 Indem die Vorinstanz gegenüber dem Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot verfügt hat, stützt sie sich - ohne es zu deklarieren oder näher zu begründen - auf die Bestimmung von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG, die eine Fernhaltemassnahme von mehr als fünf Jahren Dauer zulässt, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt. Eine solche schwerwiegende Gefahr kann sich aus der Hochwertigkeit der deliktisch bedrohten Rechtsgüter (insb. Leib und Leben, körperliche und sexuelle Integrität und Gesundheit), aus der Zugehörigkeit der Tat zur Schwerkriminalität mit grenzüberschreitendem Charakter (z.B. Terrorismus, Menschenhandel, Drogenhandel oder organisierte Kriminalität), aus der mehrfachen Begehung - unter Berücksichtigung einer allfälligen Zunahme der Schwere der Delikte - oder auch aus der Tatsache, dass keine günstige Prognose gestellt werden kann, ergeben. Die zu befürchtenden Delikte müssen einzeln oder in ihrer Summe das Potenzial haben, um eine aktuelle und schwerwiegende Gefahr zu begründen (vgl. BGE 139 II 121 E. 6.3; BVGE 2013/4 E. 7.2.4; Urteil des BVGer C-4898/2012 vom 1. Mai 2014 E. 5.4 m.H.).
E. 5.4 Der Beschwerdeführer hat über Jahre hinweg und in teilweise kurzen Abständen - als Einzel- oder Mittäter - immer wieder Delikte begangen, insbesondere gegen das Betäubungsmittelgesetz (durch Konsum von Drogen), gegen das Vermögen (durch Einbruchdiebstähle, Sachbeschädigung und Hehlerei), gegen Leib und Leben (durch Körperverletzung und Angriffe), gegen die Freiheit (durch Nötigung und Hausfriedensbruch) sowie gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung (durch Fahren in fahrunfähigem Zustand, Fahren trotz Ausweisentzug, Fahren ohne Versicherungsschutz u.a.m).
E. 5.4.1 Allein schon wegen seines Betäubungsmittelmissbrauchs musste der Beschwerdeführer zwischen Juni 2004 und Juli 2010 sechsmal strafrechtlich zur Rechenschaft gezogen werden. Dabei ging es vor allem um Konsum von Marihuana, später aber auch um Heroin.
E. 5.4.2 Schon früh und über einen langen Zeitraum hinweg beging der Beschwerdeführer Vermögensdelikte. Ein erstes Mal straffällig wurde er in diesem Zusammenhang im November 2003 durch seine Beteiligung an der Entwendung von drei Spielgeräten (Seifenkisten) aus einem Gemeindewerkhof (Entscheid der Jugendanwaltschaft Graubünden vom 21. Juni 2004). Im März 2006 drang er gemeinsam mit anderen Jugendlichen in einen verschlossenen Eisenbahnwagen ein (abgeurteilt im Entscheid der Jugendanwaltschaft Graubünden vom 9. Juni 2006). Im Zeitraum vom März 2007 bis März 2010 beging der Beschwerdeführer insgesamt elf Einbruchdiebstähle, wobei er in zehn dieser Fälle die Taten zusammen mit anderen Jugendlichen verübte. In einem weiteren Fall blieb es beim Diebstahlversuch, weil es dem Beschwerdeführer und seinen Mittätern nicht gelang, in das Einbruchsobjekt einzudringen. Der Deliktsbetrag belief sich insgesamt auf rund 20'000 Franken und es entstand Sachschaden in der Höhe von rund 10'000 Franken. Für diese Delikte und den in diesem Zusammenhang begangenen Hausfriedensbruch wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Hinterrhein vom 12. Juli 2010 zur Rechenschaft gezogen. Abgeurteilt wurden gleichzeitig ein weiterer Hausfriedensbruch und zwei Sachbeschädigungen. Ebenfalls abgeurteilt wurde ein Fall von Hehlerei; der Beschwerdeführer hatte (unmittelbar nach einem gemeinsam begangenen Einbruch) am 25. Juni 2008 von einem Kollegen 500 Franken entgegengenommen, obwohl er wusste, dass das Geld gestohlen war.
E. 5.4.3 Ebenfalls erheblich sind die Gewaltdelikte, zu denen sich der Beschwerdeführer bei verschiedenen Gelegenheiten hinreissen liess. Eine erste Verurteilung wegen Tätlichkeiten (begangen im Dezember 2003) erging mit Entscheid der Jugendanwaltschaft Graubünden vom 21. Juni 2004. Weitere strafrechtlich geahndete Übergriffe erfolgten im Jahre 2008. Am 14. Januar 2008 schlug der Beschwerdeführer nach einer verbalen Auseinandersetzung eine junge Frau unvermittelt derart hart ins Gesicht, dass diese eine beidseitige Unterkieferfraktur erlitt. In der Nacht vom 13. auf den 14. September 2008 waren anlässlich eines Dorffestes zwei weitere Zwischenfälle zu verzeichnen, bei denen sich der Beschwerdeführer der Körperverletzung schuldig machte. Zuerst rempelte er einen Mann aus nichtigem Grund an, verfolgte ihn, brachte ihn von hinten zu Fall und schlug auf ihn ein, bis er von Sicherheitsleuten gestoppt werden konnte. Nur Stunden später schlug der Beschwerdeführer nach einer verbalen Auseinandersetzung ein weiteres männliches Opfer mit einem Faustschlag ins Gesicht nieder. Das Opfer erlitt dabei u.a. eine Gehirnerschütterung. Der Bezirksgerichtsausschuss Hinterrhein sah in seinem Urteil vom 12. Juli 2010 sodann als erwiesen an, dass sich der Beschwerdeführer an weiteren gewalttätigen Angriffen auf Menschen beteiligt hatte, so in der Nacht vom 29. auf den 30. März 2008 und wiederum am frühen Morgen des 14. September 2008. Auch dabei wurden die Opfer am Kopf attackiert und verletzt (Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Hinterrhein vom 12. Juli 2010 S. 11 f.). Im Zusammenhang mit den von ihm begangenen Körperverletzungen und Angriffen stellte das Gericht fest, der Beschwerdeführer habe bedenkenlos und rücksichtslos gehandelt und eine stark erhöhte Aggressivität gezeigt. So habe er jeweils direkt mit der Faust gegen den Kopf der Opfer und damit gegen einen besonders empfindlichen Teil des Körpers geschlagen. Noch schlimmer sei aber, dass der Beschwerdeführer den Opfern jeweils auch dann noch Faustschläge und Fusstritte versetzt habe, als jene bereits wehrlos am Boden lagen (a.a.O. S. 44).
E. 5.4.4 Schliesslich wurde vom Gericht in ähnlichem Zusammenhang auch noch ein Vorfall behandelt, bei dem sich der Beschwerdeführer der Nötigung schuldig gemacht hatte. Er hatte - vermutungsweise am 24. April 2008 - in Anwesenheit von Kollegen auf öffentlichem Areal tagsüber einen Jugendlichen unter Drohungen dazu gezwungen, die Hose herunterzulassen.
E. 5.4.5 Ausgesprochen schwer wiegt schliesslich auch das bei verschiedenen Gelegenheiten manifestierte Fehlverhalten des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Strassenverkehrsgesetzgebung. Am 26. Februar 2005 abends entwendete er in alkoholisiertem Zustand das Fahrzeug seines Vaters und unternahm eine Spritztour, dies ohne im Besitze des erforderlichen Führerausweises zu sein. Die Fahrt endete mit einem Selbstunfall (abgeurteilt im Entscheid der Jugendanwaltschaft Graubünden vom 28. Juli 2005). Am 18. März 2008 wollte sich der Beschwerdeführer, auch diesmal mit dem Personenwagen seines Vaters unterwegs, einer polizeilichen Kontrolle entziehen und raste in einer auf 30 km/h beschränkten Wohnzone mit geschätzten 80 - 100 km/h davon. Der Fluchtversuch endete in einem Selbstunfall. Unmittelbar danach verweigerte der Beschwerdeführer zunächst eine Urin- und Blutprobe. In der am nächsten Tag doch noch erhobenen Urinprobe konnten Opiate, Cannabis und Methadon nachgewiesen werden. Nur wenige Wochen später, in der Nacht vom 8. auf den 9. Mai 2008, unternahm der Beschwerdeführer - begleitet von zwei Kollegen - mit seinem eigenen Personenwagen, für den kein Versicherungsschutz bestand und der auch beim Strassenverkehrsamt nicht eingelöst war, mit entwendeten Kontrollschildern eine Fahrt ins Tessin. Er selbst hatte seit dem Verkehrsdelikt vom 18. März 2008 keine Fahrerlaubnis mehr, und sein Fahrzeug befand sich in einem nicht betriebssicheren Zustand (ohne funktionierende Fussbremsen). Am 20. März 2010 behändigte er bei einem Einbruch in eine Carrosseriewerkstatt ein Fahrzeug und fuhr damit in stark alkoholisiertem Zustand in eine gut 5 km entfernte Nachbargemeinde und wieder zurück, dies abermals ohne im Besitze eines Führerausweises zu sein. Der Bezirksgerichtsauschuss Hinterrhein hielt im Zusammenhang mit dem am 18. März 2008 vom Beschwerdeführer begangenen Verkehrsdelikt explizit fest, dieser habe mit seiner Verhaltensweise eine kaum beschreibbare Gefahr geschaffen. Nur dank grossem Glück sei niemand verletzt oder gar getötet worden (a.a.O. S. 44).
E. 5.5 Der Bezirksgerichtsausschuss Hinterrhrein beurteilte das Verschulden des Beschwerdeführers ganz allgemein als äusserst schwer. Dieser habe trotz einschlägiger Vorstrafen weiter delinquiert und selbst nach mehrfacher Polizeihaft und nach der Verurteilung von Mittätern zu hohen Strafen nicht damit aufgehört (a.a.O. S. 42 f.). Für seine Taten sei kein ernsthaftes Motiv erkennbar, ausser das Verlangen, Personen und Sachen Schaden zuzufügen und sich selbst zu bereichern (a.a.O. S. 43).
E. 5.5.1 In seinem Urteil vom 12. Juli 2010 nahm der Bezirksgerichtsausschuss Hinterrhein auch Bezug auf ein psychiatrisches Gutachten vom 30. Juli 2009. Gemäss diesem könne beim Beschwerdeführer ein organisches Psychosyndrom nach einem am 31. Mai 2003 erlittenen Schädel-Hirn-Trauma als erwiesen erachtet werden. Allerdings sei von einer leichtgradigen Ausprägung auszugehen. Der Beschwerdeführer habe die "Tendenz, Verantwortung eher auf andere zu verschieben, als sie selbst für eigenes Verhalten zu übernehmen". Zudem bestehe eine "erhöhte Verfügbarkeit durch dominante Bezugspersonen oder innerhalb bestehender sozialer Gruppen durch allgemeine Gruppenüberzeugungen". Auch die Bedrohungs- und Tätlichkeitsdelikte hätten "ihren motivationalen Hintergrund am ehesten in dem wenig ausgeprägten Selbstwerterleben" des Beschwerdeführers, der "die eigenen Minderwertigkeitsgefühle und Versagungsängste durch nach aussen machtvolles Auftreten zu kompensieren" versuche. Das erwähnte organische Psychosyndrom führe nicht als solches zu einer verminderten oder fehlenden Einsichtsfähigkeit in das Unrecht seines Handelns, hingegen sei die "Steuerungsfähigkeit in Bezug auf die vorgeworfenen Delikte leichtgradig vermindert". Erschwerend wirke in dieser Hinsicht, dass er "aufgrund seines verminderten Selbstwertgefühles im Sinne einer unbewussten Kompensation schneller als üblich von Wut und Ärgergefühlen überrollt" werde und "bei erniedrigter Impulskontrollfähigkeit im Rahmen der verminderten Belastungsfähigkeit in Stresssituationen und bei emotionalen Aussenreizen quasi im Sinne einer Selbstbestätigung aggressiv" reagiere. Der Beschwerdeführer sei deshalb auch der "klassische ich-schwache Mitläufer-Typ im Milieu krimineller Banden". Zusammenfassend sei von einer leichtgradigen Verminderung der Schuldfähigkeit auszugehen. Bezüglich der einschlägigen Straftaten bestehe eine sehr hohe Rückfallgefahr (a.a.O. S. 3 f.).
E. 5.5.2 In ihrer Verfügung vom 10. Dezember 2010 betreffend Widerruf der Niderlassungsbewilligung hielt die Migrationsbehörde des Kantons Graubünden im Rahmen der Interessenabwägung u.a. fest, der Beschwerdeführer habe gemeinsam mit anderen jahrelang die Bevölkerung seiner Wohngemeinde tyrannisiert, so dass sich diese schliesslich hilfesuchend an die Kantonsregierung habe wenden müssen. Das respektlose, ungebührliche und gewalttätige Verhalten des Beschwerdeführers und dessen Kumpanen sei über Wochen durch die Medien gegangen. Das angsteinflössende Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber seinen Mitbürgern sei zwar strafrechtlich nicht geahndet worden, ausländerrechtlich aber von Belang. Es lasse sich aus den Akten bis auf die früheste Kindheit nichts ableiten, was die gänzlich misslungene Integration trotz eines 18-jährigen Aufenthalts in der Schweiz auch nur annähernd mildern könnte. Der Beschwerdeführer stelle eine erhebliche und fortgesetzte Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar. Er respektiere die hier geltende Rechtsordnung nicht und habe keinerlei Respekt vor seinen Mitmenschen (a.a.O. S. 8).
E. 5.6 Vor dem aufgezeigten Hintergrund kann nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden, dass die Vorinstanz zurecht vom Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 AuG ausging. Der Beschwerdeführer hat teilweise hochwertige Rechtsgüter verletzt bzw. bedroht, er wurde immer wieder einschlägig straffällig und es konnte ihm keine günstige Prognose gestellt werden. Dass er seine Drogensucht inzwischen überwunden habe und damit sämtliche Probleme weggefallen seien, ist eine blosse Behauptung, die sich anhand der Akten nicht bestätigen lässt. Die Behauptung steht zudem im Widerspruch zum erwähnten psychiatrischen Gutachten vom 30. Juli 2009, welches einen erheblichen Teil der Delinquenz nicht mit einer Drogensucht, sondern mit einem organischen Psychosyndrom in Verbindung bringt. Dass sich der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit in diesem Zusammenhang einer ärztlichen Behandlung unterzogen hätte, wird nicht geltend gemacht.
E. 6.1 Den Entscheid darüber, ob ein Einreiseverbot anzuordnen ist und falls ja, von welcher Dauer dieses sein soll, legen Art. 67 Abs. 2 und Abs. 3 AuG in das pflichtgemässe Ermessen der Behörde. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. vollständig überarbeitete Aufl. 2010, Rz. 613 ff.).
E. 6.2 Vom Beschwerdeführer geht wie dargetan nach wie vor eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus, weshalb ein grosses öffentliches Fernhalteinteresse besteht. Das Hauptaugenmerk der Fernhaltemassnahme liegt in ihrer spezialpräventiven Zielsetzung. Das Einreiseverbot soll weiteren Straftaten des Beschwerdeführers in der Schweiz und im Schengen-Raum entgegenwirken und ihn überdies dazu anhalten, bei einer allfälligen künftigen Wiedereinreise nach Ablauf der Dauer des Einreiseverbots keine weiteren Verstösse gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu begehen. Als gewichtig zu betrachten ist auch das generalpräventiv motivierte Interesse daran, die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch eine konsequente Massnahmepolitik zu schützen. Andere Ausländer sollen davon abgehalten werden, in der Schweiz deliktisch tätig zu werden. Angesichts der vom Beschwerdeführer über Jahre hinweg verübten, teilweise gegen hochwertige Rechtsgüter gerichteten Straftaten und der behördlich und medizinisch festgestellten Rückfallgefahr kann nicht davon ausgegangen werden, das Risiko für die öffentliche Sicherheit und Ordnung werde nur noch kurze Zeit bestehen.
E. 6.3 Den öffentlichen Interessen an seiner Fernhaltung stellt der Beschwerdeführer sein privates Interesse an persönlichen Kontakten zu seiner in der Schweiz lebenden Familie (Eltern und Geschwister) gegenüber. Das Einreiseverbot stelle einen erheblichen Eingriff in die von Art. 8 EMRK geschützten Rechtsgüter dar. Ansprüche aus besagter Norm kann der Beschwerdeführer allerdings schon deshalb nicht ableiten, weil er längst volljährig ist und kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihm und seiner in der Schweiz lebenden Kernfamilie geltend machen kann. Tritt hinzu, dass das Einreiseverbot, wenn überhaupt, nur einen untergeordneten Eingriff in das konventionsrechtlich geschützte Familienleben darstellt, weil besuchsweise Kontakte im Ausland möglich bleiben und auch im Inland nicht verunmöglicht werden. Gemäss Art. 67 Abs. 5 AuG kann das Einreiseverbot auf Gesuch hin aus humanitären und anderen wichtigen Gründen zeitweise ausgesetzt werden. Im Übrigen lässt Art. 8 Ziff.2 EMRK Eingriffe in die Garantie des Familienlebens zu, wenn sie gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Ordnung zur Wahrung bestimmter legitimer Zwecke notwendig sind. Davon ist vorliegend auszugehen. Persönliche Interessen daran, möglichst bald wieder ohne besondere Restriktionen in die Schweiz einreisen zu können, sind sicherlich darin zu sehen, dass der Beschwerdeführer lange Zeit in der Schweiz gelebt hat und hier nebst seiner Kernfamilie auch ein gewisses soziales Netz haben dürfte. Diese Interessen vermögen aber gegen das öffentliche Interesse an einer langjährigen Fernhaltemassnahme bei weitem nicht aufzukommen. Soweit der Beschwerdeführer gegen das Einreiseverbot einwendet, er sei aus medizinischen Gründen auf Einreisen in die Schweiz angewiesen, ist diese Behauptung weder näher begründet noch belegt worden und kann daher bei der Interessensabwägung nicht zu seinen Gunsten berücksichtigt werden. Interessen dieser Art wären in aller Regel auch nicht geeignet, die Massnahme als solche in Frage zu stellen, könnte ihnen doch in begründeten Fällen mit einer zeitweiligen Suspension genügend Rechnung getragen werden.
E. 6.4 Bei Delikten gegen besonders hochrangige Rechtsgüter wie die körperliche Integrität sind die Behörden zwar grundsätzlich nicht an die in der Rechtsprechung normierte Grenze von zehn Jahren gebunden (vgl. dazu das bereits an anderer Stelle erwähnte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-5819/2012 vom 26. August 2014 E. 8.2). In Würdigung aller Sachumstände und der gegenläufigen Interessen ist vorliegend die Dauer aber auf zehn Jahre (bis zum 19. Juli 2022) zu befristen.
E. 7.1 Zu prüfen bleibt die Rechtmässigkeit der von der Vorinstanz angeordneten Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS.
E. 7.2 Ein Einreiseverbot gilt in räumlicher Hinsicht für die Schweiz und als Regelfall für das Fürstentum Liechtenstein (vgl. Art. 10 Abs. 1 des Rahmenvertrags vom 3. Dezember 2008 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich des Visumverfahrens, der Einreise und des Aufenthalts sowie über die polizeiliche Zusammenarbeit im Grenzraum, SR 0.360.514.2). Erfolgt, wie vorliegend geschehen, gestützt auf das Einreiseverbot eine Ausschreibung der betroffenen Person im SIS zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung, so werden die Wirkungen der Massnahme auf alle Schengen-Staaten ausgedehnt (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. d sowie Art. 13 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK, Abl. L 105 vom 13. April 2006, S. 1-32]). Die Mitgliedstaaten können der betroffenen Person aus wichtigen Gründen oder aufgrund internationaler Verpflichtungen die Einreise in das eigene Hoheitsgebiet gestatten (vgl. Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK) bzw. ihr ein Schengen-Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit ausstellen (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. a [ii] der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, Abl. L 243 vom 15. September 2009, S. 1-58]).
E. 7.3 Eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaates besitzt (Drittstaatsangehörige), kann im SIS zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung ausgeschrieben werden, wenn die "Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles" eine solche Massnahme rechtfertigen (Art. 2 und 21 der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation [SIS-II-Verordnung, Abl. L 381 vom 28. Dezember 2006, S. 4-239]). Voraussetzung der Ausschreibung im SIS ist eine nationale Ausschreibung, die gestützt auf eine Entscheidung der zuständigen nationalen Instanzen ergeht (Art. 24 Ziff. 1 SIS-II-Verordnung). Die Ausschreibung erfolgt, wenn die nationale Entscheidung mit der Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die nationale Sicherheit begründet wird, die die Anwesenheit der betreffenden Person in einem Mitgliedstaat darstellt. Das ist insbesondere der Fall, wenn die betreffende Person in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt wurde, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung), oder wenn gegen sie der begründete Verdacht besteht, dass sie schwere Straftaten begangen hat, oder wenn konkrete Hinweise bestehen, dass sie solche Taten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats plant (Art. 24 Ziff. 2 Bst. b SIS-II-Verordnung).
E. 7.4 Der Beschwerdeführer kann als Drittstaatsangehöriger grundsätzlich zur Einreise- bzw. Aufenthaltsverweigerung im SIS ausgeschrieben werden. Eine Mehrzahl der von ihm zu verantwortenden Straftaten erfüllt sodann den von Art. 24 Ziff. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung verlangten Schweregrad. Ob bei dieser Rechtslage der Entscheid über die Ausschreibung überhaupt in das Ermessen der zuständigen Behörde fällt, ist unklar, denn vom Wortlaut her scheint Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung einen Automatismus vorzusehen ("Eine Ausschreibung wird eingegeben, wenn [...]), während Art. 21 SIS-II-Verordnung unter dem Titel "Verhältnismässigkeit" verlangt, dass der ausschreibende Mitgliedstaat feststellt, "ob Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles eine Aufnahme der Ausschreibung (...) rechtfertigen". Doch selbst wenn der Behörde ein Entschliessungsermessen zukäme, wofür gute Gründe angeführt werden können, wäre die Ausschreibung angesichts der Schwere der vom Beschwerdeführer zu verantwortenden Straftaten und der von ihm ausgehenden Gefahr gerechtfertigt, zumal die Schweiz nicht nur eigene Interessen zu wahren hat, sondern als getreue Sachwalterin zur Wahrung der Interessen der Gesamtheit aller Schengen-Staaten verpflichtet ist (vgl. BVGE 2011/48 E. 6.1). Die mit der Ausschreibung einhergehende zusätzliche Beeinträchtigung seiner persönlichen Bewegungsfreiheit hat der Beschwerdeführer in Kauf zu nehmen. Soweit in diesem Zusammenhang zusätzlich in pauschaler Weise ein unverhältnismässiger Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit gerügt wird, ist darauf hinzuweisen, dass es den anderen Schengen-Staaten unbenommen ist, dem Beschwerdeführer bei Vorliegen besonderer Gründe die Einreise auf das eigene Hoheitsgebiet zu gestatten.
E. 8 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher teilweise gutzuheissen und die Dauer des angefochtenen Einreisverbots auf zehn Jahre bis zum 19. Juli 2022 zu begrenzen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer reduzierte Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind in Anwendung von Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]) auf Fr. 800.- festzusetzen. Des Weiteren steht dem Beschwerdeführer eine gekürzte Parteientschädigung zu, die in Berücksichtigung der einschlägigen Bemessungsfaktoren auf Fr. 700.- festzusetzen ist (Art. 7 ff. VGKE). Dispositiv S. 17
Dispositiv
- Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und das Einreiseverbot auf den 19. Juli 2022 befristet.
- Die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden von dem in der Höhe von Fr. 1'200.- geleisteten Kostenvorschuss in Abzug gebracht. Der Rest, ausmachend Fr. 400.-, wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
- Dem Beschwerdeführer wird zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 700.- (inkl. MwSt.) zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Formular Zahladresse) - die Vorinstanz (Beilage: Akten Ref-Nr. [...]) - die Migrationsbehörde des Kantons Graubünden Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Andreas Trommer Denise Kaufmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-2524/2012 Urteil vom 8. Dezember 2014 Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richter Blaise Vuille, Richter Jean-Daniel Dubey, Gerichtsschreiberin Denise Kaufmann. Parteien A._______, Beschwerdeführer, vertreten durch lic. iur. Elisabeth Blumer, Rechtsanwältin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Einreiseverbot. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein 1988 geborener serbischer Staatsangehöriger, kam im Mai 1992 zusammen mit seiner Mutter und seinem jüngeren Bruder im Rahmen eines Familiennachzugs in die Schweiz. Er erhielt eine Jahresaufenthaltsbewilligung im Kanton Graubünden, die in den Folgejahren regelmässig erneuert wurde. Im Jahre 2001 wurde ihm eine Niederlassungsbewilligung erteilt. B. Der Beschwerdeführer gab schon früh Anlass für disziplinarische Massnahmen (so musste u.a. im Frühsommer 2002 eine mehrmonatige Platzierung in einem Therapieheim angeordnet werden). Ab dem Jahr 2003 wurde er immer wieder straffällig: Mit Entscheid der Jugendanwaltschaft Graubünden vom 21. Juni 2004 wurde der Beschwerdeführer wegen Tätlichkeiten, Diebstahls, mehrfachen Hausfriedensbruchs und mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 1951 (BetmG, SR 812.121) zu einer Einschliessungsstrafe von 10 Tagen verurteilt, wobei der Vollzug unter Gewährung einer Probezeit von zwei Jahren ausgesetzt wurde. Während dieser Zeit wurde der Beschwerdeführer unter Schutzaufsicht gestellt. Mit Entscheid der Jugendanwaltschaft Graubünden vom 1. September 2004 wurde der Beschwerdeführer wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Arbeitsleistung von zwei Halbtagen verurteilt. Mit Entscheid der Jugendanwaltschaft Graubünden vom 28. Juli 2005 wurde der Beschwerdeführer wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand, Entwendung (eines Fahrzeugs) zum Gebrauch, Fahrens ohne Führerausweis, Verletzung von Verkehrsregeln sowie wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Einschliessungsstrafe von 14 Tagen verurteilt, wobei der Vollzug unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren ausgesetzt wurde. Der mit Entscheid der Jugendanwaltschaft vom 21. Juni 2004 gewährte bedingte Vollzug einer Einschliessungsstrafe von 10 Tagen wurde widerrufen. Gleichzeitig wurde die Weiterführung der bestehenden Schutzaufsicht beschlossen. Mit Entscheid der Jugendanwaltschaft Graubünden vom 18. Januar 2006 wurde der Beschwerdeführer erneut wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Busse von Fr. 200.- verurteilt. Mit Entscheid der Jugendanwaltschaft Graubünden vom 9. Juni 2006 wurde der Beschwerdeführer wegen versuchten Diebstahls zu 5 Tagen Einschliessungsstrafe verurteilt. Vom Widerruf des im Entscheid vom 28. Juli 2005 gewährten bedingten Vollzugs einer Einschliessungsstrafe von 14 Tagen wurde abgesehen, indessen wurde die Probezeit um ein Jahr verlängert. Mit Strafmandat des Kreisamtes Thusis vom 26. September 2006 wurde der Beschwerdeführer wegen Fahrens ohne Führerausweis, Nichtragens eines Schutzhelmes sowie Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Busse von Fr. 250.- verurteilt. Mit Strafmandat des Kreisamtes Thusis vom 11. November 2008 wurde der Beschwerdeführer wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung (Missachtung eines Hausverbots) zu einer Busse von Fr. 200.- verurteilt. Mit Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Hinterrhein vom 12. Juli 2010 schliesslich wurde der Beschwerdeführer des mehrfachen Diebstahls, des versuchten Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der Hehlerei, der mehrfachen einfachen Körperverletzung, des mehrfachen Angriffs (auf einen oder mehrere Menschen), der Nötigung, der groben Verletzung von Verkehrsregeln, des Fahrens in fahrunfähigem Zustand, der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, der Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, des mehrfachen Fahrens trotz Ausweisentzugs, des Fahrens ohne Versicherungsschutz, des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern, des Fahrens mit einem nicht betriebssicheren Fahrzeug, der Widerhandlung gegen die Verkehrsversicherungsverordnung sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 3½ Jahren sowie zu einer Busse von Fr. 200.- und zur Leistung von Schadenersatz verurteilt. Die erstandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 120 Tagen wurde an die Freiheitsstrafe angerechnet. Gleichzeitig wurde der mit Entscheid der Jugendanwaltschaft Graubünden vom 28. Juli 2005 gewährte bedingte Vollzug der Einschliessungsstrafe von 14 Tagen widerrufen. Auf Berufung des Beschwerdeführers hin bestätigte das Kantonsgericht Graubünden das erstinstanzliche Strafurteil am 27. September 2010. C. Im Nachgang zum letzterwähnten Strafurteil widerrief die Migrationsbehörde des Kantons Graubünden am 10. Dezember 2010 die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und wies ihn aus der Schweiz weg. Die Verfügung blieb unangefochten und erwuchs in Rechtskraft. Im Juli 2012 wurde der Beschwerdeführer bedingt aus dem Strafvollzug entlassen. D. Am 13. April 2012 verfügte die Vorinstanz gegenüber dem Beschwerdeführer ein ab dem 20. Juli 2012 gültiges, unbefristetes Einreiseverbot. Gleichzeitig ordnete sie die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) an und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Die Fernhaltemassnahme wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer mit seinem deliktischen Verhalten in schwerer Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen habe beziehungsweise diese gefährde. E. Dagegen gelangte der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 9. Mai 2012 an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die vor-instanzliche Verfügung sei ersatzlos aufzuheben. Eventualiter sei das Einreiseverbot auf eine Dauer von drei Jahren zu befristen. Von einer Ausschreibung im SIS sei abzusehen. Zur Begründung seiner Eingabe rügt der Beschwerdeführer im Wesentlichen, die Massnahme sei nicht verhältnismässig. Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sei heute nicht mehr anzunehmen. Die von ihm im jugendlichen Alter begangenen Delikte hätten sich vor allem gegen fremdes Eigentum gerichtet und seien auf seinen damaligen Drogenkonsum zurückzuführen gewesen. Im Strafvollzug sei ihm inzwischen der Drogenentzug gelungen, und er bereue seine Straftaten zutiefst. Im Weiteren rügt der Beschwerdeführer, die gegen ihn ausgesprochene Fernhaltemassnahme stelle einen erheblichen Eingriff in die von Art. 8 EMRK geschützten Rechtsgüter dar. Sie verunmögliche ihm den besuchsweisen Kontakt zu seiner in der Schweiz anwesenden Kernfamilie. Seine Eltern und Geschwister lebten in bescheidenen finanziellen Verhältnissen und es sei ihnen nicht möglich, ihn im Kosovo (recte: in Serbien) zu besuchen. Komme hinzu, dass er im Jahre 2003 unverschuldet einen schweren Unfall mit dem Motorfahrrad erlitten habe, an dessen Folgen er heute noch leide. Er sei deshalb auch aus medizinischen Gründen darauf angewiesen, in die Schweiz einreisen zu können. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer die Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS: Dadurch werde ihm zusätzlich verwehrt, in andere europäische Staaten zu gelangen, was als unverhältnismässiger Eingriff in seine persönliche Freiheit und in seine Wirtschaftsfreiheit zu werten sei. F. Mit Zwischenverfügung vom 13. Juli 2012 wies das Bundesverwaltungsgericht die mit der Rechtsmitteleingabe gestellten verfahrensleitenden Anträge auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab. G. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 10. August 2012 auf Abweisung der Beschwerde. H. Der Beschwerdeführer hält in einer Replik vom 14. September 2012 an seinen Rechtsbegehren und an deren Begründung fest. I. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des BFM, mit denen ein Einreiseverbot im Sinne von Art. 67 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) verhängt wird, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Streitsache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2013/33 E. 2 sowie 2012/21 E. 5.1). 3. 3.1 Das BFM kann gestützt auf Art. 67 Abs. 2 AuG Einreiseverbote gegenüber ausländischen Personen verfügen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Bst. a), Sozialhilfekosten verursacht haben (Bst. b) oder in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genommen werden mussten (Bst. c). Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt. Für eine längere Dauer kann es angeordnet werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Abs. 3). Aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen kann die zuständige Behörde von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufheben (Abs. 5). 3.2 Das Einreiseverbot dient der Abwendung künftiger Störungen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (BBl 2002 3709, 3813). Soweit Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG mit dem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unmittelbar an vergangenes Verhalten des Betroffenen anknüpft, steht die Gefahrenabwehr durch Generalprävention im Sinne der Einwirkung auf die anderen Rechtsgenossen im Vordergrund (zur Generalprävention im Ausländerrecht vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 2C_282/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.5 mit Hinweisen). Die Spezialprävention kommt zum Tragen, soweit Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG als alternativen Fernhaltegrund die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch den Betroffenen selbst nennt. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, ist gestützt auf die gesamten Umstände des Einzelfalles im Sinne einer Prognose zu beurteilen, die sich in erster Linie auf das vergangene Verhalten des Betroffenen abstützen muss.
4. Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter. Sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. BBl 2002 3709, 3813). Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt unter anderem vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden (Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Der Schluss auf eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung setzt dagegen voraus, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung führen wird (Art. 80 Abs. 2 VZAE). 5. 5.1 In einem deliktischen Verhalten, wie es der Beschwerdeführer über Jahre hinweg verwirklicht hat, ist nach dem bereits Gesagten eine Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu erblicken, was wiederum als Fernhaltegrund im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG herangezogen werden kann. 5.2 5.2.1 In einem nach Erlass der angefochtenen Verfügung ergangenen Urteil hat das Bundesverwaltungsgericht in Änderung seiner bisherigen Praxis entschieden, dass Einreiseverbote des BFM in jedem Fall auf eine bestimmte Zeitdauer zu befristen sind (C-5819/2012 vom 26. August 2014 E. 6). 5.3 Indem die Vorinstanz gegenüber dem Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot verfügt hat, stützt sie sich - ohne es zu deklarieren oder näher zu begründen - auf die Bestimmung von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG, die eine Fernhaltemassnahme von mehr als fünf Jahren Dauer zulässt, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt. Eine solche schwerwiegende Gefahr kann sich aus der Hochwertigkeit der deliktisch bedrohten Rechtsgüter (insb. Leib und Leben, körperliche und sexuelle Integrität und Gesundheit), aus der Zugehörigkeit der Tat zur Schwerkriminalität mit grenzüberschreitendem Charakter (z.B. Terrorismus, Menschenhandel, Drogenhandel oder organisierte Kriminalität), aus der mehrfachen Begehung - unter Berücksichtigung einer allfälligen Zunahme der Schwere der Delikte - oder auch aus der Tatsache, dass keine günstige Prognose gestellt werden kann, ergeben. Die zu befürchtenden Delikte müssen einzeln oder in ihrer Summe das Potenzial haben, um eine aktuelle und schwerwiegende Gefahr zu begründen (vgl. BGE 139 II 121 E. 6.3; BVGE 2013/4 E. 7.2.4; Urteil des BVGer C-4898/2012 vom 1. Mai 2014 E. 5.4 m.H.). 5.4 Der Beschwerdeführer hat über Jahre hinweg und in teilweise kurzen Abständen - als Einzel- oder Mittäter - immer wieder Delikte begangen, insbesondere gegen das Betäubungsmittelgesetz (durch Konsum von Drogen), gegen das Vermögen (durch Einbruchdiebstähle, Sachbeschädigung und Hehlerei), gegen Leib und Leben (durch Körperverletzung und Angriffe), gegen die Freiheit (durch Nötigung und Hausfriedensbruch) sowie gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung (durch Fahren in fahrunfähigem Zustand, Fahren trotz Ausweisentzug, Fahren ohne Versicherungsschutz u.a.m). 5.4.1 Allein schon wegen seines Betäubungsmittelmissbrauchs musste der Beschwerdeführer zwischen Juni 2004 und Juli 2010 sechsmal strafrechtlich zur Rechenschaft gezogen werden. Dabei ging es vor allem um Konsum von Marihuana, später aber auch um Heroin. 5.4.2 Schon früh und über einen langen Zeitraum hinweg beging der Beschwerdeführer Vermögensdelikte. Ein erstes Mal straffällig wurde er in diesem Zusammenhang im November 2003 durch seine Beteiligung an der Entwendung von drei Spielgeräten (Seifenkisten) aus einem Gemeindewerkhof (Entscheid der Jugendanwaltschaft Graubünden vom 21. Juni 2004). Im März 2006 drang er gemeinsam mit anderen Jugendlichen in einen verschlossenen Eisenbahnwagen ein (abgeurteilt im Entscheid der Jugendanwaltschaft Graubünden vom 9. Juni 2006). Im Zeitraum vom März 2007 bis März 2010 beging der Beschwerdeführer insgesamt elf Einbruchdiebstähle, wobei er in zehn dieser Fälle die Taten zusammen mit anderen Jugendlichen verübte. In einem weiteren Fall blieb es beim Diebstahlversuch, weil es dem Beschwerdeführer und seinen Mittätern nicht gelang, in das Einbruchsobjekt einzudringen. Der Deliktsbetrag belief sich insgesamt auf rund 20'000 Franken und es entstand Sachschaden in der Höhe von rund 10'000 Franken. Für diese Delikte und den in diesem Zusammenhang begangenen Hausfriedensbruch wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Hinterrhein vom 12. Juli 2010 zur Rechenschaft gezogen. Abgeurteilt wurden gleichzeitig ein weiterer Hausfriedensbruch und zwei Sachbeschädigungen. Ebenfalls abgeurteilt wurde ein Fall von Hehlerei; der Beschwerdeführer hatte (unmittelbar nach einem gemeinsam begangenen Einbruch) am 25. Juni 2008 von einem Kollegen 500 Franken entgegengenommen, obwohl er wusste, dass das Geld gestohlen war. 5.4.3 Ebenfalls erheblich sind die Gewaltdelikte, zu denen sich der Beschwerdeführer bei verschiedenen Gelegenheiten hinreissen liess. Eine erste Verurteilung wegen Tätlichkeiten (begangen im Dezember 2003) erging mit Entscheid der Jugendanwaltschaft Graubünden vom 21. Juni 2004. Weitere strafrechtlich geahndete Übergriffe erfolgten im Jahre 2008. Am 14. Januar 2008 schlug der Beschwerdeführer nach einer verbalen Auseinandersetzung eine junge Frau unvermittelt derart hart ins Gesicht, dass diese eine beidseitige Unterkieferfraktur erlitt. In der Nacht vom 13. auf den 14. September 2008 waren anlässlich eines Dorffestes zwei weitere Zwischenfälle zu verzeichnen, bei denen sich der Beschwerdeführer der Körperverletzung schuldig machte. Zuerst rempelte er einen Mann aus nichtigem Grund an, verfolgte ihn, brachte ihn von hinten zu Fall und schlug auf ihn ein, bis er von Sicherheitsleuten gestoppt werden konnte. Nur Stunden später schlug der Beschwerdeführer nach einer verbalen Auseinandersetzung ein weiteres männliches Opfer mit einem Faustschlag ins Gesicht nieder. Das Opfer erlitt dabei u.a. eine Gehirnerschütterung. Der Bezirksgerichtsausschuss Hinterrhein sah in seinem Urteil vom 12. Juli 2010 sodann als erwiesen an, dass sich der Beschwerdeführer an weiteren gewalttätigen Angriffen auf Menschen beteiligt hatte, so in der Nacht vom 29. auf den 30. März 2008 und wiederum am frühen Morgen des 14. September 2008. Auch dabei wurden die Opfer am Kopf attackiert und verletzt (Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Hinterrhein vom 12. Juli 2010 S. 11 f.). Im Zusammenhang mit den von ihm begangenen Körperverletzungen und Angriffen stellte das Gericht fest, der Beschwerdeführer habe bedenkenlos und rücksichtslos gehandelt und eine stark erhöhte Aggressivität gezeigt. So habe er jeweils direkt mit der Faust gegen den Kopf der Opfer und damit gegen einen besonders empfindlichen Teil des Körpers geschlagen. Noch schlimmer sei aber, dass der Beschwerdeführer den Opfern jeweils auch dann noch Faustschläge und Fusstritte versetzt habe, als jene bereits wehrlos am Boden lagen (a.a.O. S. 44). 5.4.4 Schliesslich wurde vom Gericht in ähnlichem Zusammenhang auch noch ein Vorfall behandelt, bei dem sich der Beschwerdeführer der Nötigung schuldig gemacht hatte. Er hatte - vermutungsweise am 24. April 2008 - in Anwesenheit von Kollegen auf öffentlichem Areal tagsüber einen Jugendlichen unter Drohungen dazu gezwungen, die Hose herunterzulassen. 5.4.5 Ausgesprochen schwer wiegt schliesslich auch das bei verschiedenen Gelegenheiten manifestierte Fehlverhalten des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Strassenverkehrsgesetzgebung. Am 26. Februar 2005 abends entwendete er in alkoholisiertem Zustand das Fahrzeug seines Vaters und unternahm eine Spritztour, dies ohne im Besitze des erforderlichen Führerausweises zu sein. Die Fahrt endete mit einem Selbstunfall (abgeurteilt im Entscheid der Jugendanwaltschaft Graubünden vom 28. Juli 2005). Am 18. März 2008 wollte sich der Beschwerdeführer, auch diesmal mit dem Personenwagen seines Vaters unterwegs, einer polizeilichen Kontrolle entziehen und raste in einer auf 30 km/h beschränkten Wohnzone mit geschätzten 80 - 100 km/h davon. Der Fluchtversuch endete in einem Selbstunfall. Unmittelbar danach verweigerte der Beschwerdeführer zunächst eine Urin- und Blutprobe. In der am nächsten Tag doch noch erhobenen Urinprobe konnten Opiate, Cannabis und Methadon nachgewiesen werden. Nur wenige Wochen später, in der Nacht vom 8. auf den 9. Mai 2008, unternahm der Beschwerdeführer - begleitet von zwei Kollegen - mit seinem eigenen Personenwagen, für den kein Versicherungsschutz bestand und der auch beim Strassenverkehrsamt nicht eingelöst war, mit entwendeten Kontrollschildern eine Fahrt ins Tessin. Er selbst hatte seit dem Verkehrsdelikt vom 18. März 2008 keine Fahrerlaubnis mehr, und sein Fahrzeug befand sich in einem nicht betriebssicheren Zustand (ohne funktionierende Fussbremsen). Am 20. März 2010 behändigte er bei einem Einbruch in eine Carrosseriewerkstatt ein Fahrzeug und fuhr damit in stark alkoholisiertem Zustand in eine gut 5 km entfernte Nachbargemeinde und wieder zurück, dies abermals ohne im Besitze eines Führerausweises zu sein. Der Bezirksgerichtsauschuss Hinterrhein hielt im Zusammenhang mit dem am 18. März 2008 vom Beschwerdeführer begangenen Verkehrsdelikt explizit fest, dieser habe mit seiner Verhaltensweise eine kaum beschreibbare Gefahr geschaffen. Nur dank grossem Glück sei niemand verletzt oder gar getötet worden (a.a.O. S. 44). 5.5 Der Bezirksgerichtsausschuss Hinterrhrein beurteilte das Verschulden des Beschwerdeführers ganz allgemein als äusserst schwer. Dieser habe trotz einschlägiger Vorstrafen weiter delinquiert und selbst nach mehrfacher Polizeihaft und nach der Verurteilung von Mittätern zu hohen Strafen nicht damit aufgehört (a.a.O. S. 42 f.). Für seine Taten sei kein ernsthaftes Motiv erkennbar, ausser das Verlangen, Personen und Sachen Schaden zuzufügen und sich selbst zu bereichern (a.a.O. S. 43). 5.5.1 In seinem Urteil vom 12. Juli 2010 nahm der Bezirksgerichtsausschuss Hinterrhein auch Bezug auf ein psychiatrisches Gutachten vom 30. Juli 2009. Gemäss diesem könne beim Beschwerdeführer ein organisches Psychosyndrom nach einem am 31. Mai 2003 erlittenen Schädel-Hirn-Trauma als erwiesen erachtet werden. Allerdings sei von einer leichtgradigen Ausprägung auszugehen. Der Beschwerdeführer habe die "Tendenz, Verantwortung eher auf andere zu verschieben, als sie selbst für eigenes Verhalten zu übernehmen". Zudem bestehe eine "erhöhte Verfügbarkeit durch dominante Bezugspersonen oder innerhalb bestehender sozialer Gruppen durch allgemeine Gruppenüberzeugungen". Auch die Bedrohungs- und Tätlichkeitsdelikte hätten "ihren motivationalen Hintergrund am ehesten in dem wenig ausgeprägten Selbstwerterleben" des Beschwerdeführers, der "die eigenen Minderwertigkeitsgefühle und Versagungsängste durch nach aussen machtvolles Auftreten zu kompensieren" versuche. Das erwähnte organische Psychosyndrom führe nicht als solches zu einer verminderten oder fehlenden Einsichtsfähigkeit in das Unrecht seines Handelns, hingegen sei die "Steuerungsfähigkeit in Bezug auf die vorgeworfenen Delikte leichtgradig vermindert". Erschwerend wirke in dieser Hinsicht, dass er "aufgrund seines verminderten Selbstwertgefühles im Sinne einer unbewussten Kompensation schneller als üblich von Wut und Ärgergefühlen überrollt" werde und "bei erniedrigter Impulskontrollfähigkeit im Rahmen der verminderten Belastungsfähigkeit in Stresssituationen und bei emotionalen Aussenreizen quasi im Sinne einer Selbstbestätigung aggressiv" reagiere. Der Beschwerdeführer sei deshalb auch der "klassische ich-schwache Mitläufer-Typ im Milieu krimineller Banden". Zusammenfassend sei von einer leichtgradigen Verminderung der Schuldfähigkeit auszugehen. Bezüglich der einschlägigen Straftaten bestehe eine sehr hohe Rückfallgefahr (a.a.O. S. 3 f.). 5.5.2 In ihrer Verfügung vom 10. Dezember 2010 betreffend Widerruf der Niderlassungsbewilligung hielt die Migrationsbehörde des Kantons Graubünden im Rahmen der Interessenabwägung u.a. fest, der Beschwerdeführer habe gemeinsam mit anderen jahrelang die Bevölkerung seiner Wohngemeinde tyrannisiert, so dass sich diese schliesslich hilfesuchend an die Kantonsregierung habe wenden müssen. Das respektlose, ungebührliche und gewalttätige Verhalten des Beschwerdeführers und dessen Kumpanen sei über Wochen durch die Medien gegangen. Das angsteinflössende Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber seinen Mitbürgern sei zwar strafrechtlich nicht geahndet worden, ausländerrechtlich aber von Belang. Es lasse sich aus den Akten bis auf die früheste Kindheit nichts ableiten, was die gänzlich misslungene Integration trotz eines 18-jährigen Aufenthalts in der Schweiz auch nur annähernd mildern könnte. Der Beschwerdeführer stelle eine erhebliche und fortgesetzte Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar. Er respektiere die hier geltende Rechtsordnung nicht und habe keinerlei Respekt vor seinen Mitmenschen (a.a.O. S. 8). 5.6 Vor dem aufgezeigten Hintergrund kann nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden, dass die Vorinstanz zurecht vom Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 AuG ausging. Der Beschwerdeführer hat teilweise hochwertige Rechtsgüter verletzt bzw. bedroht, er wurde immer wieder einschlägig straffällig und es konnte ihm keine günstige Prognose gestellt werden. Dass er seine Drogensucht inzwischen überwunden habe und damit sämtliche Probleme weggefallen seien, ist eine blosse Behauptung, die sich anhand der Akten nicht bestätigen lässt. Die Behauptung steht zudem im Widerspruch zum erwähnten psychiatrischen Gutachten vom 30. Juli 2009, welches einen erheblichen Teil der Delinquenz nicht mit einer Drogensucht, sondern mit einem organischen Psychosyndrom in Verbindung bringt. Dass sich der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit in diesem Zusammenhang einer ärztlichen Behandlung unterzogen hätte, wird nicht geltend gemacht. 6. 6.1 Den Entscheid darüber, ob ein Einreiseverbot anzuordnen ist und falls ja, von welcher Dauer dieses sein soll, legen Art. 67 Abs. 2 und Abs. 3 AuG in das pflichtgemässe Ermessen der Behörde. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. vollständig überarbeitete Aufl. 2010, Rz. 613 ff.). 6.2 Vom Beschwerdeführer geht wie dargetan nach wie vor eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus, weshalb ein grosses öffentliches Fernhalteinteresse besteht. Das Hauptaugenmerk der Fernhaltemassnahme liegt in ihrer spezialpräventiven Zielsetzung. Das Einreiseverbot soll weiteren Straftaten des Beschwerdeführers in der Schweiz und im Schengen-Raum entgegenwirken und ihn überdies dazu anhalten, bei einer allfälligen künftigen Wiedereinreise nach Ablauf der Dauer des Einreiseverbots keine weiteren Verstösse gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu begehen. Als gewichtig zu betrachten ist auch das generalpräventiv motivierte Interesse daran, die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch eine konsequente Massnahmepolitik zu schützen. Andere Ausländer sollen davon abgehalten werden, in der Schweiz deliktisch tätig zu werden. Angesichts der vom Beschwerdeführer über Jahre hinweg verübten, teilweise gegen hochwertige Rechtsgüter gerichteten Straftaten und der behördlich und medizinisch festgestellten Rückfallgefahr kann nicht davon ausgegangen werden, das Risiko für die öffentliche Sicherheit und Ordnung werde nur noch kurze Zeit bestehen. 6.3 Den öffentlichen Interessen an seiner Fernhaltung stellt der Beschwerdeführer sein privates Interesse an persönlichen Kontakten zu seiner in der Schweiz lebenden Familie (Eltern und Geschwister) gegenüber. Das Einreiseverbot stelle einen erheblichen Eingriff in die von Art. 8 EMRK geschützten Rechtsgüter dar. Ansprüche aus besagter Norm kann der Beschwerdeführer allerdings schon deshalb nicht ableiten, weil er längst volljährig ist und kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihm und seiner in der Schweiz lebenden Kernfamilie geltend machen kann. Tritt hinzu, dass das Einreiseverbot, wenn überhaupt, nur einen untergeordneten Eingriff in das konventionsrechtlich geschützte Familienleben darstellt, weil besuchsweise Kontakte im Ausland möglich bleiben und auch im Inland nicht verunmöglicht werden. Gemäss Art. 67 Abs. 5 AuG kann das Einreiseverbot auf Gesuch hin aus humanitären und anderen wichtigen Gründen zeitweise ausgesetzt werden. Im Übrigen lässt Art. 8 Ziff.2 EMRK Eingriffe in die Garantie des Familienlebens zu, wenn sie gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Ordnung zur Wahrung bestimmter legitimer Zwecke notwendig sind. Davon ist vorliegend auszugehen. Persönliche Interessen daran, möglichst bald wieder ohne besondere Restriktionen in die Schweiz einreisen zu können, sind sicherlich darin zu sehen, dass der Beschwerdeführer lange Zeit in der Schweiz gelebt hat und hier nebst seiner Kernfamilie auch ein gewisses soziales Netz haben dürfte. Diese Interessen vermögen aber gegen das öffentliche Interesse an einer langjährigen Fernhaltemassnahme bei weitem nicht aufzukommen. Soweit der Beschwerdeführer gegen das Einreiseverbot einwendet, er sei aus medizinischen Gründen auf Einreisen in die Schweiz angewiesen, ist diese Behauptung weder näher begründet noch belegt worden und kann daher bei der Interessensabwägung nicht zu seinen Gunsten berücksichtigt werden. Interessen dieser Art wären in aller Regel auch nicht geeignet, die Massnahme als solche in Frage zu stellen, könnte ihnen doch in begründeten Fällen mit einer zeitweiligen Suspension genügend Rechnung getragen werden. 6.4 Bei Delikten gegen besonders hochrangige Rechtsgüter wie die körperliche Integrität sind die Behörden zwar grundsätzlich nicht an die in der Rechtsprechung normierte Grenze von zehn Jahren gebunden (vgl. dazu das bereits an anderer Stelle erwähnte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-5819/2012 vom 26. August 2014 E. 8.2). In Würdigung aller Sachumstände und der gegenläufigen Interessen ist vorliegend die Dauer aber auf zehn Jahre (bis zum 19. Juli 2022) zu befristen. 7. 7.1 Zu prüfen bleibt die Rechtmässigkeit der von der Vorinstanz angeordneten Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS. 7.2 Ein Einreiseverbot gilt in räumlicher Hinsicht für die Schweiz und als Regelfall für das Fürstentum Liechtenstein (vgl. Art. 10 Abs. 1 des Rahmenvertrags vom 3. Dezember 2008 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich des Visumverfahrens, der Einreise und des Aufenthalts sowie über die polizeiliche Zusammenarbeit im Grenzraum, SR 0.360.514.2). Erfolgt, wie vorliegend geschehen, gestützt auf das Einreiseverbot eine Ausschreibung der betroffenen Person im SIS zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung, so werden die Wirkungen der Massnahme auf alle Schengen-Staaten ausgedehnt (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. d sowie Art. 13 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK, Abl. L 105 vom 13. April 2006, S. 1-32]). Die Mitgliedstaaten können der betroffenen Person aus wichtigen Gründen oder aufgrund internationaler Verpflichtungen die Einreise in das eigene Hoheitsgebiet gestatten (vgl. Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK) bzw. ihr ein Schengen-Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit ausstellen (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. a [ii] der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, Abl. L 243 vom 15. September 2009, S. 1-58]). 7.3 Eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaates besitzt (Drittstaatsangehörige), kann im SIS zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung ausgeschrieben werden, wenn die "Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles" eine solche Massnahme rechtfertigen (Art. 2 und 21 der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation [SIS-II-Verordnung, Abl. L 381 vom 28. Dezember 2006, S. 4-239]). Voraussetzung der Ausschreibung im SIS ist eine nationale Ausschreibung, die gestützt auf eine Entscheidung der zuständigen nationalen Instanzen ergeht (Art. 24 Ziff. 1 SIS-II-Verordnung). Die Ausschreibung erfolgt, wenn die nationale Entscheidung mit der Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die nationale Sicherheit begründet wird, die die Anwesenheit der betreffenden Person in einem Mitgliedstaat darstellt. Das ist insbesondere der Fall, wenn die betreffende Person in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt wurde, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung), oder wenn gegen sie der begründete Verdacht besteht, dass sie schwere Straftaten begangen hat, oder wenn konkrete Hinweise bestehen, dass sie solche Taten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats plant (Art. 24 Ziff. 2 Bst. b SIS-II-Verordnung). 7.4 Der Beschwerdeführer kann als Drittstaatsangehöriger grundsätzlich zur Einreise- bzw. Aufenthaltsverweigerung im SIS ausgeschrieben werden. Eine Mehrzahl der von ihm zu verantwortenden Straftaten erfüllt sodann den von Art. 24 Ziff. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung verlangten Schweregrad. Ob bei dieser Rechtslage der Entscheid über die Ausschreibung überhaupt in das Ermessen der zuständigen Behörde fällt, ist unklar, denn vom Wortlaut her scheint Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung einen Automatismus vorzusehen ("Eine Ausschreibung wird eingegeben, wenn [...]), während Art. 21 SIS-II-Verordnung unter dem Titel "Verhältnismässigkeit" verlangt, dass der ausschreibende Mitgliedstaat feststellt, "ob Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles eine Aufnahme der Ausschreibung (...) rechtfertigen". Doch selbst wenn der Behörde ein Entschliessungsermessen zukäme, wofür gute Gründe angeführt werden können, wäre die Ausschreibung angesichts der Schwere der vom Beschwerdeführer zu verantwortenden Straftaten und der von ihm ausgehenden Gefahr gerechtfertigt, zumal die Schweiz nicht nur eigene Interessen zu wahren hat, sondern als getreue Sachwalterin zur Wahrung der Interessen der Gesamtheit aller Schengen-Staaten verpflichtet ist (vgl. BVGE 2011/48 E. 6.1). Die mit der Ausschreibung einhergehende zusätzliche Beeinträchtigung seiner persönlichen Bewegungsfreiheit hat der Beschwerdeführer in Kauf zu nehmen. Soweit in diesem Zusammenhang zusätzlich in pauschaler Weise ein unverhältnismässiger Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit gerügt wird, ist darauf hinzuweisen, dass es den anderen Schengen-Staaten unbenommen ist, dem Beschwerdeführer bei Vorliegen besonderer Gründe die Einreise auf das eigene Hoheitsgebiet zu gestatten.
8. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher teilweise gutzuheissen und die Dauer des angefochtenen Einreisverbots auf zehn Jahre bis zum 19. Juli 2022 zu begrenzen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer reduzierte Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind in Anwendung von Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]) auf Fr. 800.- festzusetzen. Des Weiteren steht dem Beschwerdeführer eine gekürzte Parteientschädigung zu, die in Berücksichtigung der einschlägigen Bemessungsfaktoren auf Fr. 700.- festzusetzen ist (Art. 7 ff. VGKE). Dispositiv S. 17 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und das Einreiseverbot auf den 19. Juli 2022 befristet.
2. Die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden von dem in der Höhe von Fr. 1'200.- geleisteten Kostenvorschuss in Abzug gebracht. Der Rest, ausmachend Fr. 400.-, wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
3. Dem Beschwerdeführer wird zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 700.- (inkl. MwSt.) zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Formular Zahladresse)
- die Vorinstanz (Beilage: Akten Ref-Nr. [...])
- die Migrationsbehörde des Kantons Graubünden Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Andreas Trommer Denise Kaufmann Versand: