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C-2517/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-05-10 · Deutsch CH

Rentenanspruch | Invalidenversicherung (IV), Rentenanspruch, Verfügung vom 10. Mai 2022

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal

Abteilung III C-2517/2022

U r t e i l v o m 2 9 . D e z e m b e r 2 0 2 2 Besetzung Einzelrichterin Viktoria Helfenstein, Gerichtsschreiber Roger Stalder. Parteien A._______, (Thailand), Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz. Gegenstand Invalidenversicherung (IV), Rentenanspruch, Verfügung vom 10. Mai 2022.

C-2517/2022 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz) am 10. Mai 2022 eine Verfügung erlassen hat, mit welcher sie dem 1967 geborenen A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Be- schwerdeführer) mit Wirkung ab 1. November bis 31. Dezember 2020 eine ordentliche ganze Invalidenrente zugesprochen hat, dass der Versicherte hiergegen beim Bundesverwaltungsgericht mit Ein- gabe vom 1. Juni 2022 (Posteingang: 8. Juni 2022) Beschwerde erhoben und beantragt hat, es sei die Verfügung vom 10. Mai 2022 aufzuheben und es seien ihm die Rentenleistungen auch über den 31. Januar 2022 hinaus zuzusprechen, dass der Versicherte mit informativem Schreiben vom 13. Juni 2022 unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage von Art. 11b des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) aufgefordert worden ist, dem Bundesverwaltungsgericht eine schweizerische Korrespondenzadresse bekannt zu geben, damit künftige Korrespondenz an diese Adresse in der Schweiz zugestellt werden könne, dass sich der Versicherte daraufhin nicht persönlich hat vernehmen lassen; am 20. Juni 2022 sind lediglich unaufgefordert eingereichte Dokumente eingegangen, dass der Versicherte mit prozessleitender Verfügung vom 11. August 2022 unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Eröffnung künftiger Anordnungen und Entscheidungen im vorliegenden Beschwerdeverfahren durch Publi- kation im Bundesblatt) aufgefordert worden ist, innert Frist ein Zustelldo- mizil in der Schweiz anzugeben, dass die Zustellung dieser prozessleitenden Verfügung am 31. August 2022 erfolgt ist, dass der Beschwerdeführer in der Folge kein Schweizer Zustelldomizil ge- nannt hat, dass er mit Zwischenverfügung vom 31. Oktober 2022 – androhungsge- mäss eröffnet durch Publikation im Bundesblatt – unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Nichteintreten auf die Beschwerde) aufgefordert worden

C-2517/2022 Seite 3 ist, innert 30 Tagen nach Publikation im Bundesblatt einen Kostenvor- schuss von Fr. 800.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten, dass die entsprechende Notifikation (vgl. Art. 36 Bst. b in Verbindung mit Art. 11b Abs. 1 VwVG) mit Datum vom 7. November 2022 erfolgt ist, dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden gel- ten, dass Verfügungen der IVSTA im Bereich von IV-Rentenansprüchen beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht – abgesehen von Ausnahmen, die vorliegend nicht von Relevanz sind – kostenpflichtig ist und die Beschwerdeführenden einen Verfahrenskostenvorschuss zu leis- ten haben (Art. 63 VwVG), dass hinsichtlich des mit Zwischenverfügung vom 31. Oktober 2022 ein- verlangten Kostenvorschusses kein Fristerstreckungsgesuch gestellt wor- den und dieser Vorschuss bis zum Erlass des vorliegenden Entscheids nicht beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen ist, dass somit – trotz Androhung des Nichteintretens gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG in der Zwischenverfügung vom 31. Oktober 2022 – der Verfahrens- kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- nicht resp. nicht fristgerecht ge- leistet worden ist (vgl. Art. 21 VwVG), so dass androhungsgemäss auf die Beschwerde im einzelrichterlichen Verfahren nicht einzutreten ist (vgl. Art. 63 Abs. 4 VwVG in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass die mit Zwischenverfügung vom 31. Oktober 2022 angesetzte Frist zur Bezahlung des Verfahrenskostenvorschusses aus zureichenden Grün- den hätte erstreckt werden können, wenn der Beschwerdeführer vor Ablauf der Frist darum ersucht hätte (Art. 22 Abs. 2 VwVG),

C-2517/2022 Seite 4 dass er vor Ablauf der Frist kein Fristerstreckungsgesuch gestellt und nach Ablauf der Frist keine Fristwiederherstellungsgründe gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG geltend gemacht hat, dass bei einer Erledigung in frühem Verfahrensstadium mangels erhebli- chen Aufwandes des Bundesverwaltungsgerichts von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen werden kann (Art. 6 Bst. a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Parteientschädigung zu- zusprechen ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Bun- desamt für Sozialversicherungen.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

C-2517/2022 Seite 5 Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Viktoria Helfenstein Roger Stalder

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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