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C-2515/2006

C-2515/2006

Bundesverwaltungsgericht · 2007-04-05 · Deutsch CH

Invalidenversicherung (Übriges)

Sachverhalt

A. Mit Verfügung vom 18. November 1996 hatte die IV-Stelle Aarau der am 9. Januar 1969 geborenen, geschiedenen Schweizer Bürgerin S._______ eine ganze einfache Invalidenrente ab 1. August 1996 zugesprochen (act. 23). Die kantonale IV-Stelle stützte sich dabei auf ihren Beschluss vom 28. August 1996, worin der Invaliditätsgrad bei langdauernder Krankheit auf 100% festgelegt worden und eine Revision bereits auf den 31. Dezember 1996 vorgesehen war (act. 21). Die Bestimmung des Invaliditätsgrades beruhte auf der Prüfung der wirtschaftlichen und medizinischen Unterlagen, welchen zu entnehmen war, dass die Versicherte aufgrund eines Lumbovertebralsyndroms mit pseudoradikulärer Ausstrahlung, Ileosakralgelenksyndrom und Diskopathie L4/L5 in ihrem angelernten Beruf als Verkäuferin bzw. in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Verkaufsfahrerin mit einem Kleinlastwagen von den jeweiligen Hausärzten ab 28. August 1995 zu 100%, ab 10. Oktober 1995 zu 50% und ab Januar 1996 erneut zu 100% arbeitsunfähig geschrieben war. Auch die Ärzte des Schweizer Paraplegiker-Zentrums hielten in ihrem Behandlungsbericht vom 20. Juni 1996 die Versicherte wegen der ausgeprägten Schmerzsymptomatik weiterhin für 100% arbeitsunfähig, erwähnten jedoch die vom behandelnden Arzt Dr. H._______ früher genannten Differentialdiagnosen einer Neuritis bzw. multiplen Sklerose nicht mehr (act. 16). Laut Bericht vom 26. März 1996 der Abteilung "Berufliche Eingliederung" der kantonalen IV-Stelle war die Versicherte zu dieser Zeit nicht eingliederbar. Zur Prüfung der Frage, ob sie wieder als Verkäuferin arbeiten könne oder ob eine Umschulung notwendig sei, solle nach erfolgter Behandlung und Wiederherstellung der (Teil)Arbeitsfähigkeit ein aktueller Arztbericht eingeholt werden (act. 14). Nach Abschluss der geplanten Rentenrevision teilte die IV-Stelle Aarau der Rentenbezügerin gestützt auf ihren Beschluss vom 9. April 1998 mit Schreiben vom 14. April 1998 mit, dass weiterhin Anspruch auf Invalidenrente aufgrund des bisherigen Invaliditätsgrades bestehe (act. 38). Die Auszahlung der Rentenleistungen war bereits mit Wirkung ab 1. Oktober 1997 infolge Wegzugs der Versicherten nach Spanien von der Schweizerischen Ausgleichskasse übernommen worden (act. 32, 36). B. Im Rahmen eines weiteren, im April 2000 von der aufgrund des ausländischen Wohnsitzes nun zuständigen IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IV-Stelle) eingeleiteten Rentenrevisionsverfahrens (act. 44) erklärte die Versicherte selbst in einem am 22. August 2000 ausgefüllten Fragebogen für die Rentenrevision, seit ihrer Ausreise keine Erwerbstätigkeit, weder selbständig noch unselbständig, ausgeübt zu haben (act. 49). Der von Dr. med. G._______, Hospital, am 18. August 2000 ausgefüllte Arztfragebogen erwähnte als Diagnose ein chronisches Pseudoischiadicus-Syndrom rechts und wiederholte die von den früheren Hausärzten bescheinigten Arbeitsunfähigkeiten (act. 50). Der ärztliche Dienst der IV-Stelle (Dr. med. M._______) hielt die Durchführung einer medizinischen Abklärung in der Schweiz (MEDAS) insbesondere angesichts des jungen Alters der Versicherten sowie der Diskrepanz zwischen den subjektiven Beschwerden und den relativ bescheidenen objektiven Befunden für notwendig (act. 52). In der Folge machte die Versicherte zunächst anhand eines am 25. April 2001 ausgestellten ärztlichen Zeugnisses geltend, aufgrund ihres Gesundheitszustandes nicht in der Lage zu sein, eine Reise zu unternehmen bzw. länger als eine Stunde unterwegs zu sein (act. 59-61). Daraufhin veranlasste die IV-Stelle Abklärungen auf neurologischem und orthopädischem Gebiet im Hospital welche am 23. Oktober 2001 durchgeführt wurden (act. 79-81). Nach Einsichtnahme in diese Unterlagen erachtete die IV-Stellen-Ärztin Frau Dr. med. E._______ dass Reisefähigkeit gegeben und die MEDAS-Untersuchung in der Schweiz durchzuführen sei (act. 82). Per Fax vom 10. Juni 2003 übermittelte die Versicherte einen am 5. Februar 2003 erstellten EMG-Befundbericht (Dr. med. R._______) samt ärztlicher Beurteilung seit 28. Januar 2003 sowie den Bericht einer am 19. Februar 2003 durchgeführten Computertomographie (CT) der Lendenwirbelsäule (act. 90). Das im Rahmen des Aufenthaltes in der MEDAS vom 15. bis 17. Juli 2003 erstellte polydisziplinäre Gutachten, einschliesslich rheumatologischem und psychiatrischem Konsilium sowie Laborbefunden, erwähnt als Diagnosen ein chronisches therapierefraktäres lumbospondylogenes Syndrom rechts mit fraglicher radikulärer Reizsymptomatik bei Segmentdegenerationen L4/L5 und L5/S1, medianer Diskusprotrusion L4/L5, medio-linkslateraler Diskushernie L5/S1 und mässiggradiger linkskonvexer Skoliose mit leichter Torsionskomponente sowie eine Schmerzverarbeitungsstörung bei Verdacht auf Dyslexithymie und Status nach depressiver Verstimmung nach schwerer Ehesituation 1996 bei verminderter Stress- und Frustrationstoleranz. Eine körperlich leichte, vorzugsweise eher etwas mehr sitzende als stehend-gehende Tätigkeit, z.B. in der seriellen Fertigung oder Kleinmontage oder auch in einer kaufmännisch-administrativen Tätigkeit, sei zu 80% zumutbar (act. 122). In seinem Bericht vom 9. Oktober 2003 gelangte der IV-Stellen-Arzt Dr. med. S._______ aufgrund der vorhandenen Unterlagen zum Schluss, dass das chronische lumbospondylogene Syndrom ähnlich ausgeprägt sei wie im Jahr 1996 und die Versicherte in angepassten leichteren Erwerbstätigkeiten nur wenig beeinträchtige. Dagegen sei der früher als wesentlich angesehene geistige Gesundheitsschaden sehr stark gebessert und es verbleibe lediglich eine wenig krankheitswertige Schmerzverarbeitungsstörung, welche in gewissen Tätigkeiten maximal eine Minderung der Arbeitsfähigkeit von 20% bewirke (act. 124). Der gestützt auf diese Beurteilung von der Verwaltung durchgeführte Einkommensvergleich ergab bei Ausübung einer zumutbaren leichten Verweisungstätigkeit zu 80% eine Erwerbseinbusse von 29,45%. Zur Ermittlung dieses Ergebnisses stellte die IV-Stelle sowohl für die Bestimmung des Validen- als auch des Invalidenlohns auf die in der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung 2002 veröffentlichten Tabellen ab. Dabei berücksichtigte sie die Vorbildung sowie den früheren beruflichen Werdegang der Versicherten und setzte den monatlichen Validenlohn bei speziellen beruflichen Kenntnissen mit Fr. 3'893.-- fest. Bezüglich des Invalidenlohns ging die Verwaltung von einfachen repetitiven Arbeiten in leichten, leidensangepassten Büro-, Verkaufs- oder Ateliertätigkeiten aus und nahm trotz des jugendlichen Alters der Versicherten einen leidensbedingten Abzug von 10% vom Invalidenlohn vor, was bei einer zu 80% ausgeübten Verweistätigkeit einen Invalidenlohn von Fr. 2'746.-- ergab (act. 125). Mit Vorbescheid vom 17. Dezember 2003 teilte die IV-Stelle der Versicherten gestützt auf ihren gleichentags gefassten Beschluss mit, dass bei einem Invaliditätsgrad von 29% zukünftig kein Anspruch mehr auf eine Invalidenrente bestehe. Zur Begründung führte die Verwaltung aus, dass zwar die Tätigkeit als Verkaufsfahrerin oder eine schwere, belastende Tätigkeit nicht zumutbar und die Tätigkeit als angelernte Herrenkonfektionsverkäuferin nur noch zu 50% möglich sei, in leichteren, Wechselhaltungen ermöglichenden Erwerbstätigkeiten, wie sie zum Teil schon früher ausgeübt wurden, z.B. im Büro oder im kaufmännischen Bereich, EDV/Computer, Telefondienst, industrielle Kleinmontage, serielle Fertigung, aber eine 80%ige Tätigkeit zumutbar sei (act. 126 ff.). Am 26. März 2004 übermittelte die Versicherte einen Arztbericht betreffend eine Erstuntersuchung in der Wirbelsäulensprechstunde des Hospital San Jaime am 17. März 2004 und teilte in der Folge telefonisch mit, die Akten einsehen zu wollen (act. 130, 131). Der beigezogene IV-Stellen-Arzt Dr. med. M._______ hielt in seinem Bericht vom 1. Juni 2004 dafür, dass keine objektive neue medizinische Tatsache geltend gemacht worden sei, und kein Grund bestehe, vom Vorbescheid abzuweichen (act. 133). Per Fax vom 18. Juni 2004 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, keine Originalakten ins Ausland versenden zu können, und forderte sie auf, ihr Begehren um Akteneinsicht zu bestätigen (act. 135). Mit Verfügung vom 22. Juni 2004 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie ab 1. September 2004 keinen Anspruch mehr auf Invalidenrente habe (act. 137). C. Die Versicherte verlangte mit Fax vom 8. September 2004 den Arztbericht von Genf zur Einsicht und erklärte mit Einsprache vom 17. September 2004 sinngemäss, mit der leistungsaufhebenden Verfügung nicht einverstanden zu sein, da sich an ihrem Gesundheitszustand nichts geändert habe und sie auch keine leichte Arbeit verrichten könne. Ein am 21. September 2004 ausgestelltes ärztliches Zeugnis, wonach sie weder anstrengende Arbeit leisten, noch Lasten heben oder Haltungen einnehmen könne, welche das Krankheitsbild verschlimmern könnten, wurde nachgereicht (act. 138-140). In einer Einspracheergänzung vom 3. Dezember 2004 liess die nun anwaltlich vertretene Versicherte die Aufhebung der streitigen Verfügung und die Weiterausrichtung der ganzen Invalidenrente beantragen mit der sinngemässen Begründung, der Gesundheitszustand sei seit Rentengewährung stationär bis sich verschlechternd. Die ursprüngliche Zusprechung der Rente sei aufgrund der rheumatologischen Beschwerden erfolgt, eine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht sei nicht bestätigt worden. Bei der Feststellung einer vollen Arbeitsfähigkeit für leichte Tätigkeiten handle es sich um eine unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts, aufgrund derer eine revisionsweise Aufhebung der Rente nicht zulässig sei (act. 147). Die IV-Stelle unterbreitete die Akten ihrem Vertrauensarzt Dr. med. M._______, der in einer ausführlichen Stellungnahme vom 3. Januar 2005 darlegte, dass gemäss Bericht des Paraplegikerzentrums Nottwil vom 20. Juni 1996 für die festgehaltene Problematik einer komplexen Schmerzsymptomatik weder im neurologischen noch im orthopädischen Gebiet eine Ursache gefunden werden konnte. Im Zeitpunkt der Rentenzusprache habe gemäss psychiatrischer Beurteilung eine Depression mit entsprechender Auswirkung auf die Schmerzproblematik bestanden. Mit der im MEDAS-Gutachten dokumentierten wesentlichen psychischen Besserung, nämlich dem Verschwinden einer 1996 festgestellten Depression, sei demnach zwingend eine Besserung der Schmerzproblematik und somit eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit verbunden. Die Schlussfolgerung im MEDAS-Gutachten, es bestehe eine hochgradige Restarbeitsfähigkeit, sei somit nachvollziehbar und die Streichung der bisher ausgerichteten Rente aus medizinischen Gründen gerechtfertigt (act. 149). Gestützt auf die Ausführungen ihres ärztlichen Dienstes wies die IV-Stelle die gegen die Verfügung vom 22. Juni 2004 gerichtete Einsprache mit Entscheid vom 10. Januar 2005 ab (act. 150). D. Gegen diesen Entscheid liess die Versicherte durch ihren Vertreter bei der Eidgenössischen AHV/IV-Rekurskommission für die im Ausland wohnenden Personen (im Folgenden: Rekurskommission) Beschwerde erheben und darin - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin - die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Weiterausrichtung der ganzen Invalidenrente beantragen. Zur Begründung liess sie im Wesentlichen geltend machen, es sei seit der rechtskräftigen Zusprechung einer ganzen Invalidenrente keine Verbesserung im Gesundheitszustand und somit auch keine Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten. Die vorliegende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aufgrund des MEDAS-Gutachtens sei lediglich eine andere Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts und deshalb unbeachtlich. In den nachstehenden Erwägungen wird im Einzelnen auf die Begründung einzugehen sein. E. In ihrer Vernehmlassung vom 23. März 2005 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids. Die Verwaltung erachtete, dass es sich bei der Beschwerde lediglich um eine Wiederholung der bereits in der Einspracheergänzung vorgetragenen Argumentation handle, weshalb sie sich darauf beschränke, auf die sorgfältige Stellungnahme ihres ärztlichen Dienstes im Einspracheverfahren sowie auf die vorangegangenen ärztlichen Stellungnahmen, auf den Erwerbsvergleich und ihren Einspracheentscheid zu verweisen. F. Replicando liess die Beschwerdeführerin am ergriffenen Rechtsmittel vollumfänglich festhalten und nach wie vor den Standpunkt vertreten, dass kein Revisionsgrund gegeben sei. In seiner Eingabe vom 13. Februar 2006 erachtete der Vertreter der Versicherten den Schriftenwechsel für abgeschlossen und reichte eine Honorarnote einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer von insgesamt Fr. 3'026.55 ein. G. Mit Verfügung vom 13. Februar 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin mit, das hängige Verfahren übernommen zu haben und gab gleichzeitig den Spruchkörper in dieser Angelegenheit bekannt. Die IV-Stelle ihrerseits verblieb in ihrer Duplik vom 28. Februar 2007 bei den in der Vernehmlassung gestellten Anträgen.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Bei der IV-Stelle handelt es sich um eine Behörde im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG.

E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 VGG). Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ist vorliegend gegeben.

E. 1.3 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen (Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG), ist durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Anfechtung (Art. 48 Abs. 1 Bst. b und c VwVG). Sie ist daher zur Beschwerde legitimiert.

E. 1.4 Da die Beschwerde im Übrigen form- und fristgerecht eingereicht wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 2 Aufgrund der Beschwerdebegehren streitig (vgl. BGE 125 V 414 Erw. 1b) und daher im Folgenden zu prüfen ist, ob die Verwaltung im Revisionsverfahren zu Recht einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Weiterausrichtung einer ganzen Invalidenrente ab 1. September 2004 verneint hat. Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1) sowie die entsprechende Verordnung vom 11. September 2002 (ATSV, SR 830.11) in Kraft getreten. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 329), und weil ferner das Bundesverwaltungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes (vorliegend: 10. Januar 2005) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweisen), sind hier die Bestimmungen des ATSG und der ATSV, mit welchen unter anderem auch verschiedene materiellrechtliche Bestimmungen geändert worden sind, in Verbindung mit dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20), in seiner Fassung vom 31. März 2003 (4. IVG-Revision, in Kraft seit 1. Januar 2004) anwendbar.

E. 3.1 Bezüglich der vorliegend auf Grund von Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 IVG zu berücksichtigenden ATSG-Normen zur Arbeitsunfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8) und zur Bestimmung des Invaliditätsgrades (Art. 16) sowie zur Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen (Art.17) hat das Schweizerische Bundesgericht (vormals Eidgenössisches Versicherungsgericht) erkannt, dass es sich bei den in Art. 3-13 ATSG enthaltenen Legaldefinitionen in aller Regel um eine formellgesetzliche Fassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den entsprechenden Begriffen vor In-Kraft-Treten des ATSG handelt und sich inhaltlich damit keine Änderung ergibt, weshalb die hierzu entwickelte Rechtsprechung übernommen und weitergeführt werden kann (vgl. BGE 130 V 343 Erw. 3.1, 3.2 und 3.3). Auch die Normierung des Art. 16 ATSG führt nicht zu einer Modifizierung der bisherigen Judikatur zur Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten, welche weiterhin nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs vorzunehmen ist (zu Art. 28 Abs. 2 IVG [in der bis 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung]: BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 f. Erw. 2a und b). In Erw. 3.5 des BGE 130 V 343 ff wurde ferner festgestellt, dass der Gesetzgeber das Institut der Revision von Invalidenrenten gemäss Art. 41 IVG (in der bis 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung) mit Art. 17 Abs. 1 ATSG ebenfalls in Fortführung der entsprechenden bisherigen Gerichtspraxis (BGE 125 V 369 Erw. 2, 117 V 198 Erw. 3a, je mit Hinweisen; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen) beibehalten hat.

E. 3.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG (früher: Art. 41 IVG) von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben. Nach der Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesgerichts ist die Invalidenrente nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustands, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustands erheblich verändert haben. Dagegen ist die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts kein Revisionsgrund; unterschiedliche Beurteilungen sind revisionsrechtlich nur dann beachtlich, wenn sie Ausdruck von Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse sind (BGE 117 V 199 Erw. 3b, 112 V 390 Erw. 1b, 372 Erw. 2b; ZAK 1987 S. 36 ff.). Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich grundsätzlich durch den Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der ersten in Rechtskraft erwachsenen Verfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit des streitigen Entscheids; soweit die bisherige Rechtsprechung (BGE 109 V 265 Erw. 4a) dahin verstanden wurde, dass die ursprüngliche Verfügung bestätigende Verfügungen auch dann für den revisionsrechtlich erheblichen Vergleichszeitraum unbeachtlich bleiben, wenn ihnen eine eigentliche, materielle Anspruchsprüfung voranging, kann daran nach der neueren Rechtsprechung nicht festgehalten werden. Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet in diesem Fall die letzte, der versicherten Person eröffnete, rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 130 V 71 ff.). Nach Art. 88a Abs. 1 IVV ist die anspruchsbeeinflussende Änderung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentlichen Unterbruch drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Art. 88a Abs. 1 Satz 2 IVV). Im vorliegenden Verfahren hat die kantonale IV-Stelle der Versicherten nach Abschluss der ersten Rentenrevision zwar am 14. April 1998 mitgeteilt, dass sie weiterhin Anspruch auf die bisherige Leistung habe, eine Verfügung indessen nicht erlassen. Die Verwaltung hatte zuvor beim behandelnden Arzt sowie beim Paraplegiker-Zentrum Nottwil je einen Kurzbericht einholen lassen, jedoch bei der bereits im September 1997 ausgewanderten Versicherten weder eine medizinische Abklärung noch einen Erwerbsvergleich durchführen lassen. Unter diesen Umständen hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob und gegebenenfalls ab wann sich der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin bzw. dessen Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit seit der Zusprechung der ganzen IV-Rente am 18. November 1996 und bis zum Erlass des hier streitigen Einspracheentscheids vom 10. Januar 2005 in rentenrelevantem Ausmass geändert hat oder nicht.

E. 3.3 Ein Anspruch auf eine ganze Rente besteht gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung, wenn die versicherte Person mindestens zu zwei Dritteln, derjenige auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zur Hälfte und derjenige auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40% invalid ist. Gemäss Abs. 1ter dieser Norm werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50% entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Eine Ausnahme von diesem Prinzip gilt ab 1. Juni 2002 für Schweizer Bürgerinnen und Bürger sowie Staatsangehörige der Europäischen Gemeinschaft, welche Anspruch auf Viertelsrenten haben, wenn sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft Wohnsitz haben. Nach dem seit 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Art. 28 Abs. 1 IVG hat ein Versicherter Anspruch auf Rente, wenn er zu mindestens 40% invalid ist. Diese wird nach dem Grad der Invalidität abgestuft in eine Viertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40%, eine halbe Rente bei einem solchen von mindestens 50%, eine Dreiviertelsrente bei mindestens 60% und eine ganze Rente bei mindestens 70%.

E. 3.4 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).

E. 3.5 In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass der Begriff der Invalidität nach dem ATSG und dem IVG die durch einen Gesundheitsschaden verursachte dauernde oder langdauernde Beeinträchtigung der Erwerbsmöglichkeiten auf dem für den Versicherten in Betracht fallenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt bedeutet (BGE 116 V 249 Erw. 1b mit Hinweisen). Invalidität wird somit nach wirtschaftlichen und nicht nach medizinischen Kriterien definiert, und stimmt daher nicht unbedingt mit dem vom Arzt festgesetzten Grad an funktioneller Einschränkung überein. Dennoch ist die Verwaltung und im Beschwerdefall der Richter auf Unterlagen von ärztlichen und allfälligen weiteren Sachverständigen über den Gesundheitszustand und über die Tätigkeiten angewiesen, zu denen der Versicherte noch fähig ist. Aufgabe des Arztes ist es hierbei, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Im Übrigen sind ärztliche Auskünfte schliesslich auch wichtig für die Beantwortung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten noch zugemutet werden können. Im Streitfall entscheidet der Richter (BGE 115 V 134 Erw. 2., 114 V 314 Erw. 3c, 110 V 275 Erw. 4a., 105 V 158 Erw. 1; ZAK 1991 S. 319 Erw. 1c).

E. 3.6 Zu bemerken bleibt, dass aufgrund des im gesamten Sozialversicherungsrecht geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht ein in seinem bisherigen Tätigkeitsbereich dauernd arbeitsunfähiger Versicherter gehalten ist, innert nützlicher Frist, Arbeit in einem anderen Berufs- oder Erwerbszweig zu suchen und anzunehmen, soweit sie möglich und zumutbar erscheint (BGE 113 V 28 Erw. 4a, 111 V 239 Erw. 2a). Der Versicherte, der von seiner (Rest-)Arbeitsfähigkeit keinen Gebrauch macht, obwohl er hierzu nach seinen persönlichen Verhältnissen und gegebenenfalls nach einer gewissen Anpassungszeit in der Lage wäre, ist nach der Tätigkeit zu beurteilen, die er bei gutem Willen ausüben könnte (vgl. auch ZAK 1989 S. 220 Erw. 5b). Aus den ärztlichen Stellungnahmen ergibt sich, in welchem Ausmass ein Versicherter seine verbliebene Arbeitsfähigkeit bei zumutbarer Tätigkeit und zumutbarem Einsatz auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten kann. Diese sogenannte Verweisungstätigkeit hat sich der Versicherte anrechnen zu lassen (leidensangepasste Verweisungstätigkeit; ZAK 1986 S. 204), wobei es unerheblich ist, ob er seine Restarbeitsfähigkeit tatsächlich verwertet oder nicht.

E. 4.1 Die ganze Invalidenrente war der Beschwerdeführerin gewährt worden, nachdem sie aufgrund einer komplexen Schmerzsymptomatik bei chronischem Lumbovertebralsyndrom mit pseudoradikulärer Symptomatik im rechten Bein entsprechend L3/4 ohne sicheres morphologisches Korrelat ihre zuletzt seit 26. Juni 1995 ausgeübte Tätigkeit als Aushilfe auf Abruf im Aussendienst bei der Zweifel Pomy-Chips AG, Zürich-Höngg, nach dem 31. Juli 1995 nicht wieder aufgenommen hatte. Aufgrund des therapierefraktären Syndroms war der Fall der Versicherten im Rahmen einer interdisziplinären Besprechung im Schweizer Paraplegiker-Zentrum Nottwil behandelt worden, wobei weder neurologisch noch orthopädisch ein wesentlicher pathologischer Befund erhoben werden konnte. Erwähnt wurde in der Sozialanamnese, dass die Versicherte eine gewaltsame Ehe durchlebt und sich anschliessend in psychiatrisch/psychologischer Behandlung befunden hatte. Die Versicherte lehnte aber eine invasive Schmerztherapie aus Angst vor Spritzen und später wegen Therapiemüdigkeit ab und gab auch der Empfehlung eines Rehabilitationsaufenthaltes keine Folge. Sie wollte vorrangig einen Versuch mit Muskelaufbautraining durchführen und sich erst wieder melden, wenn dadurch keine Besserung der Symptomatik eintreten sollte. Gemäss Bericht des Paraplegiker-Zentrums vom 20. Juni 1996 wurde ihr aufgrund der ausgeprägten Schmerzsymptomatik eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit zuerkannt. Zuvor hatten die Ärzte des Kantonsspitals Aarau bereits in ihrem Bericht vom 10. Oktober 1995 eine vergangene Psychotherapie bei Scheidungsproblematik mit konsekutiver Tablettensucht erwähnt. Inwieweit eine tiefe Schmerzschwelle oder zusätzliche psychosoziale Faktoren mit Somatisierungstendenz bei diesen Rückenschmerzen eine Rolle spielten, habe anlässlich der kurzen Untersuchung in der neurologischen Klinik des Kantonsspitals nicht festgestellt werden können. Schon der behandelnde Arzt Dr. H._______ hatte das Beschwerdebild nicht eindeutig segmental zuordnen können und war sich nicht sicher, ob neben einer mehr oder weniger banalen Rückenproblematik nicht auch noch etwas anderes vorliege, wobei er an eine Neuritis oder einen ersten Schub multipler Sklerose dachte, ein Verdacht, der sich in der Folge nicht bestätigte. Objektiviert werden konnte in der Magnetresonanz-Untersuchung vom 13. September 1995 lediglich eine Discopathie L4/L5 mit mehrzirkulär geformter mittelgradiger Discusprotrusion, ohne konklusiven Hinweis auf eine eigentliche Discushernie bei unauffälligen übrigen Bandscheibenetagen, einschliesslich des Conus medullaris des Rückenmarks. Auch die Skelettszintigraphie vom 2. Oktober 1995 ergab gemäss Bericht vom 3. Oktober 1995 keine nachweisbare umschriebene oder diffuse Mehrspeicherung im Bereich des rechten Hüftgelenks als Hinweis auf eine beginnende Femurkopfnekrose rechts oder eine andere ossäre Pathologie. Einzig bestand eine leichte Mehrspeicherung im Akromioklavikulargelenk, möglicherweise im Sinne einer Überlastungsreaktion. Der Hausarzt bescheinigte am 15. Januar 1996 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab 28. August 1995 und eine solche von 50% ab 10. Oktober 1995 bis auf weiteres, wahrscheinlich bis Frühling 1996. Der ärztliche Dienst der kantonalen IV-Stelle gelangte denn auch aufgrund dieser Diagnosen am 2. Februar 1996 zum Schluss, dass die Arbeitsfähigkeit erhalten und wenn nötig, eine Neueingliederung vorzunehmen sei (vgl. act. 10). Dem Bericht der Abteilung Berufliche Eingliederung der kantonalen IV-Stelle vom 26. März 1996 war zu entnehmen, dass die Versicherte derzeit nicht eingliederbar war, aber nach erfolgter Behandlung und Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit ein aktueller Arztbericht dazu Stellung nehmen sollte, ob sie wieder als Verkäuferin arbeiten könne oder ob eine Umschulung aus ärztlicher Sicht notwendig sei. Gemäss Verlaufsprotokoll der kantonalen IV-Stelle vom 26. März 1996 bestanden jedoch Bedenken hinsichtlich der von der Versicherten geäusserten Berufswünsche. Sie wirkte zwar sehr betriebsam und zielstrebig, habe aber wohl kaum Durchhaltevermögen, sei allenfalls verwöhnt und stelle hohe Anforderungen an den Arbeitgeber. Eine berufliche Eingliederung könne derzeit nicht angegangen werden, die weitere medizinische Abklärung und Behandlung müsse abgewartet werden. Sobald die Versicherte wieder arbeitsfähig sei, könne eine Abklärung im Atelier Kanal 15 erfolgen. Ihr Ausbildungsziel (Supporter) schien indessen sehr hoch gegriffen. Im Moment sei die Versicherte medizinisch nicht gut rehabilitiert, und der Arzt solle entscheiden, ob die Ausübung des (angelernten) Verkäuferinnenberufs wirklich nicht mehr zugemutet werden könne. Derzeit sei sie aber doch eher an Geldleistungen interessiert. Im Rahmen der ersten Rentenrevision bescheinigte der neue Hausarzt Dr. med. X._______ am 18. November 1997, entgegen der Beurteilung des früheren Hausarztes, eine ununterbrochene 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem 28. August 1995, und hielt eine ergänzende medizinische Abklärung nicht für angezeigt. Die Ärzte des Paraplegiker-Zentrums erwähnten in ihrem Bericht vom 10. Februar 1997 zwei Magnetresonanz-Untersuchungen vom 16. Januar 1996 (recte: 1997?) und 22. Januar 1997, worin sich eine kleine mediane Discushernie L4/5 und L5/S1 bei normal weitem Spinalkanal, ohne Kompression, sowie eine kleine linksparamediane Discushernie Th7/8 ohne Rückenmarkskompression und ohne Anhaltspunkte für eine Myelopathie zeigten, und nahmen ihrerseits infolge einer Exacerbation ab 12. Januar 1997 wieder eine Verschlechterung bzw. eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit an, betonten jedoch, die Versicherte seit Austritt am 22. Januar 1997 nicht mehr gesehen zu haben und somit über den weiteren Verlauf keine Auskunft geben zu können. Gemäss Austrittsbericht vom 10. Februar 1997 wurde die Therapie auf Wunsch der Versicherten und ihres Freundes vorzeitig abgebrochen. Die IV-Stelle Aargau bestätigte indessen am 14. April 1998 einen weiteren Anspruch auf eine IV-Rente aufgrund des bisherigen Invaliditätsgrades.

E. 4.2 Bezüglich der Frage des Verlaufs der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit seit Gewährung der ganzen Rente ist u.a. ein von der Versicherten eingereichtes Zeugnis der Ärztin Dr. med. D._______ vom 25. April 2001 zu erwähnen, wonach aufgrund der chronischen Rückenproblematik keine Kraftanstrengungen erbracht werden dürfen und Reisen von mehr als einer Stunde Dauer nicht indiziert seien. In einem späteren ärztlichen Zeugnis der gleichen Ärztin vom 16. Juni 2003 wird diese Beurteilung wiederholt und ergänzend ausgeführt, dass eine Reise in die Schweiz nur mit einer Begleitperson möglich sei. Des weiteren liegt ein Bericht des Hospitals vom Januar/Februar 2003 mit Computertomographie der Lendenwirbelsäule sowie Elektromyographie und -neurographie der rechten unteren Extremität vor, woraus auf eine chronische Radikulopathie L5 rechts mässigen Grades ohne aktive Denervierung und ohne segmentäre Instabilität geschlossen wurde. Schliesslich konnte nach langen Verzögerungen die im Rahmen der Rentenrevision angeordnete polydisziplinäre Abklärung in der MEDAS durchgeführt werden. Dem Abklärungsbericht vom 8. September 2003 ist zu entnehmen, dass die Versicherte an einem chronischen therapierefraktären lumbospondylogenen Syndrom rechts mit fraglicher radikulärer Reizsymptomatik bei Segmentdegenerationen L4/5 und L5/S1 mit medianer Discusprotrusion L4/5 und medio- linkslateraler Discushernie L5/S1, mässiggradiger linkskonvexer Skoliose mit leichter Torsionskomponente, Schmerzverarbeitungsstörung in engem Zusammenhang mit ihrer reduzierten Fähigkeit, Gefühle wahrzunehmen und zu äussern (Dyslexithymie), Status nach depressiver Verstimmung nach schwerer Ehesituation 1996 und verminderter Stress- und Frustrationstoleranz sowie an Untergewicht bei gut trainierter Oberkörpermuskulatur, Nikotinabusus mit Verdacht auf beginnende chronisch-asthmoide Bronchitis und Penicillin- und Jod-Allergie leidet. Aus rheumatologischer Sicht wurde sie für jegliche körperliche Schwerarbeit als zu 100% und bezüglich einer körperlich mittelschweren Arbeit (z.B. Herrenkonfektionsverkäuferin) zu 50% arbeitsunfähig erachtet, während für eine körperlich leichte, wechselbelastende Arbeit ohne Tätigkeiten mit vorgeneigtem oder rotierendem Oberkörper 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe. Allein durch die psychiatrischen Befunde sei die Arbeitsfähigkeit nicht stärker als zu etwa 20% vermindert. Ausdrücklich Bezug genommen haben die Gutachter auf einen von Dr. med. Z._______, FMH Psychiatrie, am 18. Januar 1996 erstellten Bericht, wonach die Versicherte an reaktiver Depression bei erdrückenden sozialen Belastungen mit existentieller Bedrohung gelitten hatte und Verdacht auf eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung bestanden habe. Der damalig beurteilende Psychiater sei aber von deutlich erheblicheren organischen Befunden ausgegangen, als effektiv vorlagen. Auch habe die Versicherte damals noch unter dem Schock ihrer unglücklich verlaufenen, kurzen Ehe gestanden. Heute sei die Versicherte nicht mehr depressiv und es bestehe auch keine emotionale Instabilität, wobei zu betonen ist, dass sich diese Beurteilung auch mit den eigenen Angaben der Versicherten deckt. In der Tat gab diese während der Abklärung an, in Spanien aufgrund des günstigeren Klimas weniger Rückenschmerzen als in der Schweiz zu haben und bis zu einer Stunde spazieren gehen zu können, wobei es allerdings zu einschiessenden Gefühlsstörungen im rechten Bein käme. Auch mache sie täglich Gymnastik und trainiere viel den Oberkörper (u.a. mit Hanteln). Sie achte darauf, im Schultergürtelbereich kräftig und fit zu bleiben, habe keine Schmerzen im linken Bein, selten Kopfweh und keine Brustwirbelsäulenbeschwerden. Sie habe Hobbys wie Ölbilder malen, Stricken und Glasgravuren. Früher habe sie sich schon in Fussreflexzonenmassage - der ursprüngliche Berufswunsch sei der einer medizinischen Masseurin gewesen - ausgebildet, verfolge noch entsprechende Literatur und bilde sich im Naturheilbereich weiter. Kürzlich habe sie Gelegenheit gehabt, im Studio eines Therapeuten jemanden zu behandeln. Keinesfalls sei sie depressiv, frühere Probleme habe sie abgeschlossen und fühle sich psychisch im Gleichgewicht, brauche also sicher keinen Psychiater. Auch sei sie nicht mehr explosiv wie früher aufgrund der misslichen ehelichen Situation und der Scheidung. Wenn auch aus unerfindlichen Gründen ein Teil der Sozial- und Berufsanamnese gedeckt gehalten worden sei, war eine psychische Störung gemäss Beurteilung der Ärzte nicht ersichtlich. Insbesondere fand der beigezogene Psychiater Dr. med. B._______ keine Anhaltspunkte mehr für eine depressive oder andere psychische Störung. So bestand keine emotionale Instabilität mehr; Antrieb, Psychomotorik, Bewusstsein, Orientierung, Aufmerksamkeit und Gedächtnis erschienen unauffällig. Der Untersuchungsbefund sei insgesamt vereinbar mit der Feststellung einer leicht verminderten Stress- und Frustrationstoleranz. Im Übrigen zeigte die Versicherte ein gesundes Aussehen und wirkte im Sitzen vor allem bezüglich Oberkörper direkt sportlich, wobei auffallend war, dass sie sich bei der Erhebung des Allgemeinstatus beim Aufstehen abstützte und bei der rheumatologischen Untersuchung ein ausgeprägtes Schon- und Entlastungshinken rechts zeigte, während anlässlich der psychiatrischen Abklärung nur mehr ein leichtes Hinken bemerkbar war. Die Versicherte selbst äusserte sich gegenüber dem untersuchenden Psychiater dahingehend, dass sie unter psychosozialem Druck zu depressiven Symptomen neige und eine Verschlimmerung der Schmerzen befürchte, wenn sie eine leichte Teilzeitarbeit verrichten müsste. In ihrer abschliessenden Beurteilung der Arbeitsfähigkeit hielten die Ärzte der MEDAS dafür, dass in der zuletzt 1995 nur kurze Zeit ausgeübten Tätigkeit als Chauffeuse eines 3,5 Tonnen-Lastwagens mit Zulieferdienst keine Arbeitsfähigkeit mehr bestehe, in der mittelschweren Tätigkeit als angelernte Herrenkonfektions-Verkäuferin die Arbeitsfähigkeit noch 50% ausmache und die Tätigkeit im eigenen 1-Personen-Haushalt sowie eine körperlich leichte, vorzugsweise etwas mehr sitzende als stehend-gehende Tätigkeit zu 80% zumutbar sei. In Frage käme z.B. eine Tätigkeit in der seriellen Fertigung oder Kleinmontage wie auch eine Tätigkeit im kaufmännisch-administrativen Bereich.

E. 4.3 Der IV-Stellenarzt Dr. med. S._______ hielt in seinem Bericht vom 9. Oktober 2003 fest, dass eine eindeutige Besserung des geistigen Gesundheitszustandes gegenüber 1996 (reaktive Depression bzw. depressive Entwicklung bei Scheidungsproblematik und instabiler Persönlichkeitsstruktur) eingetreten sei, und körperlich leichtere, Wechselhaltungen ermöglichende Erwerbstätigkeiten, wie sie zum Teil schon früher ausgeübt wurden, körperlich voll zumutbar seien, wobei eine Einschränkung von 20% aufgrund des leichten geistigen Gesundheitsschadens anzunehmen sei. Die angeführten Erwerbstätigkeiten könnten sowohl in Spanien als auch in der Schweiz ohne Eingliederungsmassnahmen ausgeübt werden. Zu einem Untersuchungsbefund vom 17. März 2004 im Hospital Stellung nehmend erkannte IV-Stellenarzt Dr. med. M._______, diesem sei kein objektiver neuer Befund zu entnehmen, welcher nicht bereits im Vorbescheid berücksichtigt worden wäre. In einem weiteren Zeugnis der behandelnden Ärztin vom 21. September 2004 wird auf die bekannten kleinen Bandscheibenvorfälle hingewiesen und ausgeführt, dass Kraftanstrengungen, Lastenheben und Zwangshaltungen zu vermeiden seien, um das Beschwerdebild nicht zu verschlimmern. Der schlussendlich im Einspracheverfahren beigezogene Dr. med. M._______ betonte in seiner sehr ausführlichen Stellungnahme vom 3. Januar 2005 unter anderem, dass entgegen der Auffassung des Rechtsvertreters die 1996 zuerkannte Arbeitsunfähigkeit eindeutig in der komplexen Schmerzsymptomatik lag, für welche weder auf orthopädischem noch auf neurologischem Gebiet eine Ursache gefunden wurde, damit aber auch klar sei, dass die psychische Komponente bei der Schmerzsymptomatik von ausschlagender Bedeutung gewesen ist. Gerade zu diesem Zeitpunkt sei denn auch von psychiatrischer Seite eine depressive Verstimmung diagnostiziert worden, was die damals von den Ärzten des Paraplegiker-Zentrums angenommene Arbeitsunfähigkeit von 100% erkläre, obwohl diese keine körperlichen Befunde erhoben hatten, welche die Arbeitsunfähigkeit hinreichend hätten begründen können. Die im MEDAS-Gutachten dokumentierte wesentliche psychische Besserung, nämlich das Verschwinden der 1996 vom Psychiater Dr. med. Z._______ festgestellten Depression stelle demnach zwingend eine Besserung der Schmerzproblematik dar, womit auch eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit im beschriebenen Mass verbunden sei.

E. 4.4 In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts entscheidend ist, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet und nachvollziehbar sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a). Das MEDAS-Gutachten entspricht vorliegend voll den von der Rechtsprechung vorgegebenen Kriterien, beruht es doch auf allseitigen klinischen Untersuchungen auf allgemeinmedizinisch/internistischem, rheumatologischem und psychiatrischem Gebiet, umfasst auch Laboranalysen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und ist in Kenntnis der Vorakten, einschliesslich der im Wohnsitzland der Versicherten erstellten Befunde, abgegeben worden, weshalb der ärztliche Dienst der IV-Stelle zu Recht darauf abgestellt hat.

E. 4.5 Für das Bundesverwaltungsgericht besteht vorliegend kein Grund, von der fachkundigen Auswertung und Würdigung der objektiven Befunde durch den ärztlichen Dienst der IV-Stelle abzuweichen, konnte dieser sich doch seine Meinung aufgrund der Akten sowie des im Rahmen des Revisionsverfahrens durchgeführten ausführlichen MEDAS-Gutachtens bilden. Diesem ist zu entnehmen, dass die festgestellte Arbeitsfähigkeit spätestens ab dem 30. Juli 2003, dem Tag der Schlussbesprechung, anzunehmen und bei der in den letzten Jahren stattgefundenen Besserung des psychischen Zustandes prognostisch damit zu rechnen ist, dass die beschriebene Arbeitsfähigkeit lange Zeit stabil auf diesem Niveau bleiben kann. Zusammenfassend ist somit im Einklang sowohl mit den Ärzten der MEDAS als auch dem ärztlichen Dienst der IV-Stelle festzuhalten, dass die der Rentengewährung zugrunde gelegte komplexe Schmerzsymptomatik die von Dr. med. Z._______ im Januar 1996 diagnostizierte, inzwischen abgeklungene Depression beinhaltete. Diese hat sich im Laufe der Jahre nach der Übersiedlung nach Spanien wesentlich gebessert, so dass anlässlich der Untersuchung und Beurteilung durch Dr. med. B._______ am 17. Juli 2003 keine Anhaltspunkte für eine depressive oder eine andere psychische Störung mehr eruierbar waren. Auch den im Rahmen des Einspracheverfahrens eingereichten ärztlichen Berichten ist weder ein Wiederaufleben einer psychischen Problematik noch eine objektive Verschlechterung des Rückenleidens zu entnehmen. Die von den MEDAS-Gutachtern angenommene hochgradige Restarbeitsfähigkeit in geeigneten Verweisungsberufen ist demnach zu bestätigen. Die IV-Stelle hat folglich zu Recht den Invaliditätsgrad gestützt auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung und die vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Tabellen ermittelt und bei einer medizinisch zumutbaren Teilarbeitsfähigkeit von 80% in angepassten Tätigkeiten sogar noch einen behinderungsbedingten Abzug von 10% vom Invalideneinkommen vorgenommen. Ein höherer Abzug ist angesichts des jugendlichen Alters der im Übrigen gesunden Beschwerdeführerin und der für die beschriebenen Verweisungstätigkeiten erhaltenen Arbeitsfähigkeit nicht gerechtfertigt. Die aufgrund dieser Parameter errechnete Erwerbseinbusse von 29.45%, welche im Übrigen auch vom Rechtsvertreter nicht beanstandet wurde, gibt keinen Anspruch mehr auf eine Invalidenrente. Gemäss Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 831.201), wonach bei einer Verbesserung jeweils eine Frist von drei Monaten abzuwarten ist, ehe die Rente herabgesetzt bzw. aufgehoben werden kann (BGE 104 V 146, ZAK 1984 S. 134), ist die Aufhebung der ganzen Invalidenrente ab 1. September 2004 nicht zu beanstanden (Art. 88bis Abs. 2 Bst. a IVV).

E. 5 Da es im vorliegenden Verfahren um die Frage der Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, sind gemäss den bis zum 30. Juni 2006 geltenden Bestimmungen grundsätzlich keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 69 IVG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 [AHVG; SR 831.10] und Art. 63 Abs. 5 VwVG in Verbindung mit Art. 4b der Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren vom 10. September 1969 [Kostenverordnung; SR 172.041.0] sowie in Verbindung mit den Übergangsbestimmungen zur Änderung des IVG vom 16. Dezember 2005 [AS 2006 2004]). Ausgangsgemäss ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 e contrario VwVG).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der IV-Stelle für Versicherte im Ausland vom 10. Januar 2005 wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
  3. Dieses Urteil wird eröffnet: - dem Vertreter der Beschwerdeführerin (mit Gerichtsurkunde) - der Vorinstanz (Ref-Nr. .................., mit Gerichtsurkunde) - dem Bundesamt für Sozialversicherungen (mit Gerichtsurkunde) Die Instruktionsrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Franziska Schneider Margit Martin Rechtsmittelbelehrung Dieses Urteil kann innert 30 Tagen ab Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, Sozialversicherungsrechtliche Abteilungen, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, angefochten werden (vgl. Art. 42, 48, 100 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG], SR 173.110). Versand am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Abteilung III C-2515/2006 {T 0/2} Urteil vom 5. April 2007 Mitwirkung: Richterin Franziska Schneider (Vorsitz); Richter Johannes Frölicher und Francesco Parrino; Gerichtsschreiberin Martin. S._______, ES-, Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokat Stephan Müller c/o PROCAP Schweizerischer Invaliden-Verband, Froburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten, gegen Eidgenössische Invalidenversicherung (IV) IV-Stelle für Versicherte im Ausland, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz, betreffend Revision einer Invalidenrente (Rentenaufhebung) Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 18. November 1996 hatte die IV-Stelle Aarau der am 9. Januar 1969 geborenen, geschiedenen Schweizer Bürgerin S._______ eine ganze einfache Invalidenrente ab 1. August 1996 zugesprochen (act. 23). Die kantonale IV-Stelle stützte sich dabei auf ihren Beschluss vom 28. August 1996, worin der Invaliditätsgrad bei langdauernder Krankheit auf 100% festgelegt worden und eine Revision bereits auf den 31. Dezember 1996 vorgesehen war (act. 21). Die Bestimmung des Invaliditätsgrades beruhte auf der Prüfung der wirtschaftlichen und medizinischen Unterlagen, welchen zu entnehmen war, dass die Versicherte aufgrund eines Lumbovertebralsyndroms mit pseudoradikulärer Ausstrahlung, Ileosakralgelenksyndrom und Diskopathie L4/L5 in ihrem angelernten Beruf als Verkäuferin bzw. in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Verkaufsfahrerin mit einem Kleinlastwagen von den jeweiligen Hausärzten ab 28. August 1995 zu 100%, ab 10. Oktober 1995 zu 50% und ab Januar 1996 erneut zu 100% arbeitsunfähig geschrieben war. Auch die Ärzte des Schweizer Paraplegiker-Zentrums hielten in ihrem Behandlungsbericht vom 20. Juni 1996 die Versicherte wegen der ausgeprägten Schmerzsymptomatik weiterhin für 100% arbeitsunfähig, erwähnten jedoch die vom behandelnden Arzt Dr. H._______ früher genannten Differentialdiagnosen einer Neuritis bzw. multiplen Sklerose nicht mehr (act. 16). Laut Bericht vom 26. März 1996 der Abteilung "Berufliche Eingliederung" der kantonalen IV-Stelle war die Versicherte zu dieser Zeit nicht eingliederbar. Zur Prüfung der Frage, ob sie wieder als Verkäuferin arbeiten könne oder ob eine Umschulung notwendig sei, solle nach erfolgter Behandlung und Wiederherstellung der (Teil)Arbeitsfähigkeit ein aktueller Arztbericht eingeholt werden (act. 14). Nach Abschluss der geplanten Rentenrevision teilte die IV-Stelle Aarau der Rentenbezügerin gestützt auf ihren Beschluss vom 9. April 1998 mit Schreiben vom 14. April 1998 mit, dass weiterhin Anspruch auf Invalidenrente aufgrund des bisherigen Invaliditätsgrades bestehe (act. 38). Die Auszahlung der Rentenleistungen war bereits mit Wirkung ab 1. Oktober 1997 infolge Wegzugs der Versicherten nach Spanien von der Schweizerischen Ausgleichskasse übernommen worden (act. 32, 36). B. Im Rahmen eines weiteren, im April 2000 von der aufgrund des ausländischen Wohnsitzes nun zuständigen IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IV-Stelle) eingeleiteten Rentenrevisionsverfahrens (act. 44) erklärte die Versicherte selbst in einem am 22. August 2000 ausgefüllten Fragebogen für die Rentenrevision, seit ihrer Ausreise keine Erwerbstätigkeit, weder selbständig noch unselbständig, ausgeübt zu haben (act. 49). Der von Dr. med. G._______, Hospital, am 18. August 2000 ausgefüllte Arztfragebogen erwähnte als Diagnose ein chronisches Pseudoischiadicus-Syndrom rechts und wiederholte die von den früheren Hausärzten bescheinigten Arbeitsunfähigkeiten (act. 50). Der ärztliche Dienst der IV-Stelle (Dr. med. M._______) hielt die Durchführung einer medizinischen Abklärung in der Schweiz (MEDAS) insbesondere angesichts des jungen Alters der Versicherten sowie der Diskrepanz zwischen den subjektiven Beschwerden und den relativ bescheidenen objektiven Befunden für notwendig (act. 52). In der Folge machte die Versicherte zunächst anhand eines am 25. April 2001 ausgestellten ärztlichen Zeugnisses geltend, aufgrund ihres Gesundheitszustandes nicht in der Lage zu sein, eine Reise zu unternehmen bzw. länger als eine Stunde unterwegs zu sein (act. 59-61). Daraufhin veranlasste die IV-Stelle Abklärungen auf neurologischem und orthopädischem Gebiet im Hospital welche am 23. Oktober 2001 durchgeführt wurden (act. 79-81). Nach Einsichtnahme in diese Unterlagen erachtete die IV-Stellen-Ärztin Frau Dr. med. E._______ dass Reisefähigkeit gegeben und die MEDAS-Untersuchung in der Schweiz durchzuführen sei (act. 82). Per Fax vom 10. Juni 2003 übermittelte die Versicherte einen am 5. Februar 2003 erstellten EMG-Befundbericht (Dr. med. R._______) samt ärztlicher Beurteilung seit 28. Januar 2003 sowie den Bericht einer am 19. Februar 2003 durchgeführten Computertomographie (CT) der Lendenwirbelsäule (act. 90). Das im Rahmen des Aufenthaltes in der MEDAS vom 15. bis 17. Juli 2003 erstellte polydisziplinäre Gutachten, einschliesslich rheumatologischem und psychiatrischem Konsilium sowie Laborbefunden, erwähnt als Diagnosen ein chronisches therapierefraktäres lumbospondylogenes Syndrom rechts mit fraglicher radikulärer Reizsymptomatik bei Segmentdegenerationen L4/L5 und L5/S1, medianer Diskusprotrusion L4/L5, medio-linkslateraler Diskushernie L5/S1 und mässiggradiger linkskonvexer Skoliose mit leichter Torsionskomponente sowie eine Schmerzverarbeitungsstörung bei Verdacht auf Dyslexithymie und Status nach depressiver Verstimmung nach schwerer Ehesituation 1996 bei verminderter Stress- und Frustrationstoleranz. Eine körperlich leichte, vorzugsweise eher etwas mehr sitzende als stehend-gehende Tätigkeit, z.B. in der seriellen Fertigung oder Kleinmontage oder auch in einer kaufmännisch-administrativen Tätigkeit, sei zu 80% zumutbar (act. 122). In seinem Bericht vom 9. Oktober 2003 gelangte der IV-Stellen-Arzt Dr. med. S._______ aufgrund der vorhandenen Unterlagen zum Schluss, dass das chronische lumbospondylogene Syndrom ähnlich ausgeprägt sei wie im Jahr 1996 und die Versicherte in angepassten leichteren Erwerbstätigkeiten nur wenig beeinträchtige. Dagegen sei der früher als wesentlich angesehene geistige Gesundheitsschaden sehr stark gebessert und es verbleibe lediglich eine wenig krankheitswertige Schmerzverarbeitungsstörung, welche in gewissen Tätigkeiten maximal eine Minderung der Arbeitsfähigkeit von 20% bewirke (act. 124). Der gestützt auf diese Beurteilung von der Verwaltung durchgeführte Einkommensvergleich ergab bei Ausübung einer zumutbaren leichten Verweisungstätigkeit zu 80% eine Erwerbseinbusse von 29,45%. Zur Ermittlung dieses Ergebnisses stellte die IV-Stelle sowohl für die Bestimmung des Validen- als auch des Invalidenlohns auf die in der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung 2002 veröffentlichten Tabellen ab. Dabei berücksichtigte sie die Vorbildung sowie den früheren beruflichen Werdegang der Versicherten und setzte den monatlichen Validenlohn bei speziellen beruflichen Kenntnissen mit Fr. 3'893.-- fest. Bezüglich des Invalidenlohns ging die Verwaltung von einfachen repetitiven Arbeiten in leichten, leidensangepassten Büro-, Verkaufs- oder Ateliertätigkeiten aus und nahm trotz des jugendlichen Alters der Versicherten einen leidensbedingten Abzug von 10% vom Invalidenlohn vor, was bei einer zu 80% ausgeübten Verweistätigkeit einen Invalidenlohn von Fr. 2'746.-- ergab (act. 125). Mit Vorbescheid vom 17. Dezember 2003 teilte die IV-Stelle der Versicherten gestützt auf ihren gleichentags gefassten Beschluss mit, dass bei einem Invaliditätsgrad von 29% zukünftig kein Anspruch mehr auf eine Invalidenrente bestehe. Zur Begründung führte die Verwaltung aus, dass zwar die Tätigkeit als Verkaufsfahrerin oder eine schwere, belastende Tätigkeit nicht zumutbar und die Tätigkeit als angelernte Herrenkonfektionsverkäuferin nur noch zu 50% möglich sei, in leichteren, Wechselhaltungen ermöglichenden Erwerbstätigkeiten, wie sie zum Teil schon früher ausgeübt wurden, z.B. im Büro oder im kaufmännischen Bereich, EDV/Computer, Telefondienst, industrielle Kleinmontage, serielle Fertigung, aber eine 80%ige Tätigkeit zumutbar sei (act. 126 ff.). Am 26. März 2004 übermittelte die Versicherte einen Arztbericht betreffend eine Erstuntersuchung in der Wirbelsäulensprechstunde des Hospital San Jaime am 17. März 2004 und teilte in der Folge telefonisch mit, die Akten einsehen zu wollen (act. 130, 131). Der beigezogene IV-Stellen-Arzt Dr. med. M._______ hielt in seinem Bericht vom 1. Juni 2004 dafür, dass keine objektive neue medizinische Tatsache geltend gemacht worden sei, und kein Grund bestehe, vom Vorbescheid abzuweichen (act. 133). Per Fax vom 18. Juni 2004 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, keine Originalakten ins Ausland versenden zu können, und forderte sie auf, ihr Begehren um Akteneinsicht zu bestätigen (act. 135). Mit Verfügung vom 22. Juni 2004 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie ab 1. September 2004 keinen Anspruch mehr auf Invalidenrente habe (act. 137). C. Die Versicherte verlangte mit Fax vom 8. September 2004 den Arztbericht von Genf zur Einsicht und erklärte mit Einsprache vom 17. September 2004 sinngemäss, mit der leistungsaufhebenden Verfügung nicht einverstanden zu sein, da sich an ihrem Gesundheitszustand nichts geändert habe und sie auch keine leichte Arbeit verrichten könne. Ein am 21. September 2004 ausgestelltes ärztliches Zeugnis, wonach sie weder anstrengende Arbeit leisten, noch Lasten heben oder Haltungen einnehmen könne, welche das Krankheitsbild verschlimmern könnten, wurde nachgereicht (act. 138-140). In einer Einspracheergänzung vom 3. Dezember 2004 liess die nun anwaltlich vertretene Versicherte die Aufhebung der streitigen Verfügung und die Weiterausrichtung der ganzen Invalidenrente beantragen mit der sinngemässen Begründung, der Gesundheitszustand sei seit Rentengewährung stationär bis sich verschlechternd. Die ursprüngliche Zusprechung der Rente sei aufgrund der rheumatologischen Beschwerden erfolgt, eine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht sei nicht bestätigt worden. Bei der Feststellung einer vollen Arbeitsfähigkeit für leichte Tätigkeiten handle es sich um eine unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts, aufgrund derer eine revisionsweise Aufhebung der Rente nicht zulässig sei (act. 147). Die IV-Stelle unterbreitete die Akten ihrem Vertrauensarzt Dr. med. M._______, der in einer ausführlichen Stellungnahme vom 3. Januar 2005 darlegte, dass gemäss Bericht des Paraplegikerzentrums Nottwil vom 20. Juni 1996 für die festgehaltene Problematik einer komplexen Schmerzsymptomatik weder im neurologischen noch im orthopädischen Gebiet eine Ursache gefunden werden konnte. Im Zeitpunkt der Rentenzusprache habe gemäss psychiatrischer Beurteilung eine Depression mit entsprechender Auswirkung auf die Schmerzproblematik bestanden. Mit der im MEDAS-Gutachten dokumentierten wesentlichen psychischen Besserung, nämlich dem Verschwinden einer 1996 festgestellten Depression, sei demnach zwingend eine Besserung der Schmerzproblematik und somit eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit verbunden. Die Schlussfolgerung im MEDAS-Gutachten, es bestehe eine hochgradige Restarbeitsfähigkeit, sei somit nachvollziehbar und die Streichung der bisher ausgerichteten Rente aus medizinischen Gründen gerechtfertigt (act. 149). Gestützt auf die Ausführungen ihres ärztlichen Dienstes wies die IV-Stelle die gegen die Verfügung vom 22. Juni 2004 gerichtete Einsprache mit Entscheid vom 10. Januar 2005 ab (act. 150). D. Gegen diesen Entscheid liess die Versicherte durch ihren Vertreter bei der Eidgenössischen AHV/IV-Rekurskommission für die im Ausland wohnenden Personen (im Folgenden: Rekurskommission) Beschwerde erheben und darin - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin - die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Weiterausrichtung der ganzen Invalidenrente beantragen. Zur Begründung liess sie im Wesentlichen geltend machen, es sei seit der rechtskräftigen Zusprechung einer ganzen Invalidenrente keine Verbesserung im Gesundheitszustand und somit auch keine Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten. Die vorliegende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aufgrund des MEDAS-Gutachtens sei lediglich eine andere Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts und deshalb unbeachtlich. In den nachstehenden Erwägungen wird im Einzelnen auf die Begründung einzugehen sein. E. In ihrer Vernehmlassung vom 23. März 2005 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids. Die Verwaltung erachtete, dass es sich bei der Beschwerde lediglich um eine Wiederholung der bereits in der Einspracheergänzung vorgetragenen Argumentation handle, weshalb sie sich darauf beschränke, auf die sorgfältige Stellungnahme ihres ärztlichen Dienstes im Einspracheverfahren sowie auf die vorangegangenen ärztlichen Stellungnahmen, auf den Erwerbsvergleich und ihren Einspracheentscheid zu verweisen. F. Replicando liess die Beschwerdeführerin am ergriffenen Rechtsmittel vollumfänglich festhalten und nach wie vor den Standpunkt vertreten, dass kein Revisionsgrund gegeben sei. In seiner Eingabe vom 13. Februar 2006 erachtete der Vertreter der Versicherten den Schriftenwechsel für abgeschlossen und reichte eine Honorarnote einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer von insgesamt Fr. 3'026.55 ein. G. Mit Verfügung vom 13. Februar 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin mit, das hängige Verfahren übernommen zu haben und gab gleichzeitig den Spruchkörper in dieser Angelegenheit bekannt. Die IV-Stelle ihrerseits verblieb in ihrer Duplik vom 28. Februar 2007 bei den in der Vernehmlassung gestellten Anträgen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Bei der IV-Stelle handelt es sich um eine Behörde im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG. 1.2. Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 VGG). Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ist vorliegend gegeben. 1.3. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen (Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG), ist durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Anfechtung (Art. 48 Abs. 1 Bst. b und c VwVG). Sie ist daher zur Beschwerde legitimiert. 1.4. Da die Beschwerde im Übrigen form- und fristgerecht eingereicht wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2. Aufgrund der Beschwerdebegehren streitig (vgl. BGE 125 V 414 Erw. 1b) und daher im Folgenden zu prüfen ist, ob die Verwaltung im Revisionsverfahren zu Recht einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Weiterausrichtung einer ganzen Invalidenrente ab 1. September 2004 verneint hat. Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1) sowie die entsprechende Verordnung vom 11. September 2002 (ATSV, SR 830.11) in Kraft getreten. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 329), und weil ferner das Bundesverwaltungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes (vorliegend: 10. Januar 2005) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweisen), sind hier die Bestimmungen des ATSG und der ATSV, mit welchen unter anderem auch verschiedene materiellrechtliche Bestimmungen geändert worden sind, in Verbindung mit dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20), in seiner Fassung vom 31. März 2003 (4. IVG-Revision, in Kraft seit 1. Januar 2004) anwendbar. 3. 3.1. Bezüglich der vorliegend auf Grund von Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 IVG zu berücksichtigenden ATSG-Normen zur Arbeitsunfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8) und zur Bestimmung des Invaliditätsgrades (Art. 16) sowie zur Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen (Art.17) hat das Schweizerische Bundesgericht (vormals Eidgenössisches Versicherungsgericht) erkannt, dass es sich bei den in Art. 3-13 ATSG enthaltenen Legaldefinitionen in aller Regel um eine formellgesetzliche Fassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den entsprechenden Begriffen vor In-Kraft-Treten des ATSG handelt und sich inhaltlich damit keine Änderung ergibt, weshalb die hierzu entwickelte Rechtsprechung übernommen und weitergeführt werden kann (vgl. BGE 130 V 343 Erw. 3.1, 3.2 und 3.3). Auch die Normierung des Art. 16 ATSG führt nicht zu einer Modifizierung der bisherigen Judikatur zur Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten, welche weiterhin nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs vorzunehmen ist (zu Art. 28 Abs. 2 IVG [in der bis 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung]: BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 f. Erw. 2a und b). In Erw. 3.5 des BGE 130 V 343 ff wurde ferner festgestellt, dass der Gesetzgeber das Institut der Revision von Invalidenrenten gemäss Art. 41 IVG (in der bis 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung) mit Art. 17 Abs. 1 ATSG ebenfalls in Fortführung der entsprechenden bisherigen Gerichtspraxis (BGE 125 V 369 Erw. 2, 117 V 198 Erw. 3a, je mit Hinweisen; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen) beibehalten hat. 3.2. Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG (früher: Art. 41 IVG) von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben. Nach der Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesgerichts ist die Invalidenrente nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustands, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustands erheblich verändert haben. Dagegen ist die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts kein Revisionsgrund; unterschiedliche Beurteilungen sind revisionsrechtlich nur dann beachtlich, wenn sie Ausdruck von Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse sind (BGE 117 V 199 Erw. 3b, 112 V 390 Erw. 1b, 372 Erw. 2b; ZAK 1987 S. 36 ff.). Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich grundsätzlich durch den Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der ersten in Rechtskraft erwachsenen Verfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit des streitigen Entscheids; soweit die bisherige Rechtsprechung (BGE 109 V 265 Erw. 4a) dahin verstanden wurde, dass die ursprüngliche Verfügung bestätigende Verfügungen auch dann für den revisionsrechtlich erheblichen Vergleichszeitraum unbeachtlich bleiben, wenn ihnen eine eigentliche, materielle Anspruchsprüfung voranging, kann daran nach der neueren Rechtsprechung nicht festgehalten werden. Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet in diesem Fall die letzte, der versicherten Person eröffnete, rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 130 V 71 ff.). Nach Art. 88a Abs. 1 IVV ist die anspruchsbeeinflussende Änderung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentlichen Unterbruch drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Art. 88a Abs. 1 Satz 2 IVV). Im vorliegenden Verfahren hat die kantonale IV-Stelle der Versicherten nach Abschluss der ersten Rentenrevision zwar am 14. April 1998 mitgeteilt, dass sie weiterhin Anspruch auf die bisherige Leistung habe, eine Verfügung indessen nicht erlassen. Die Verwaltung hatte zuvor beim behandelnden Arzt sowie beim Paraplegiker-Zentrum Nottwil je einen Kurzbericht einholen lassen, jedoch bei der bereits im September 1997 ausgewanderten Versicherten weder eine medizinische Abklärung noch einen Erwerbsvergleich durchführen lassen. Unter diesen Umständen hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob und gegebenenfalls ab wann sich der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin bzw. dessen Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit seit der Zusprechung der ganzen IV-Rente am 18. November 1996 und bis zum Erlass des hier streitigen Einspracheentscheids vom 10. Januar 2005 in rentenrelevantem Ausmass geändert hat oder nicht. 3.3. Ein Anspruch auf eine ganze Rente besteht gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung, wenn die versicherte Person mindestens zu zwei Dritteln, derjenige auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zur Hälfte und derjenige auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40% invalid ist. Gemäss Abs. 1ter dieser Norm werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50% entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Eine Ausnahme von diesem Prinzip gilt ab 1. Juni 2002 für Schweizer Bürgerinnen und Bürger sowie Staatsangehörige der Europäischen Gemeinschaft, welche Anspruch auf Viertelsrenten haben, wenn sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft Wohnsitz haben. Nach dem seit 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Art. 28 Abs. 1 IVG hat ein Versicherter Anspruch auf Rente, wenn er zu mindestens 40% invalid ist. Diese wird nach dem Grad der Invalidität abgestuft in eine Viertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40%, eine halbe Rente bei einem solchen von mindestens 50%, eine Dreiviertelsrente bei mindestens 60% und eine ganze Rente bei mindestens 70%. 3.4. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 3.5. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass der Begriff der Invalidität nach dem ATSG und dem IVG die durch einen Gesundheitsschaden verursachte dauernde oder langdauernde Beeinträchtigung der Erwerbsmöglichkeiten auf dem für den Versicherten in Betracht fallenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt bedeutet (BGE 116 V 249 Erw. 1b mit Hinweisen). Invalidität wird somit nach wirtschaftlichen und nicht nach medizinischen Kriterien definiert, und stimmt daher nicht unbedingt mit dem vom Arzt festgesetzten Grad an funktioneller Einschränkung überein. Dennoch ist die Verwaltung und im Beschwerdefall der Richter auf Unterlagen von ärztlichen und allfälligen weiteren Sachverständigen über den Gesundheitszustand und über die Tätigkeiten angewiesen, zu denen der Versicherte noch fähig ist. Aufgabe des Arztes ist es hierbei, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Im Übrigen sind ärztliche Auskünfte schliesslich auch wichtig für die Beantwortung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten noch zugemutet werden können. Im Streitfall entscheidet der Richter (BGE 115 V 134 Erw. 2., 114 V 314 Erw. 3c, 110 V 275 Erw. 4a., 105 V 158 Erw. 1; ZAK 1991 S. 319 Erw. 1c). 3.6. Zu bemerken bleibt, dass aufgrund des im gesamten Sozialversicherungsrecht geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht ein in seinem bisherigen Tätigkeitsbereich dauernd arbeitsunfähiger Versicherter gehalten ist, innert nützlicher Frist, Arbeit in einem anderen Berufs- oder Erwerbszweig zu suchen und anzunehmen, soweit sie möglich und zumutbar erscheint (BGE 113 V 28 Erw. 4a, 111 V 239 Erw. 2a). Der Versicherte, der von seiner (Rest-)Arbeitsfähigkeit keinen Gebrauch macht, obwohl er hierzu nach seinen persönlichen Verhältnissen und gegebenenfalls nach einer gewissen Anpassungszeit in der Lage wäre, ist nach der Tätigkeit zu beurteilen, die er bei gutem Willen ausüben könnte (vgl. auch ZAK 1989 S. 220 Erw. 5b). Aus den ärztlichen Stellungnahmen ergibt sich, in welchem Ausmass ein Versicherter seine verbliebene Arbeitsfähigkeit bei zumutbarer Tätigkeit und zumutbarem Einsatz auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten kann. Diese sogenannte Verweisungstätigkeit hat sich der Versicherte anrechnen zu lassen (leidensangepasste Verweisungstätigkeit; ZAK 1986 S. 204), wobei es unerheblich ist, ob er seine Restarbeitsfähigkeit tatsächlich verwertet oder nicht. 4. 4.1. Die ganze Invalidenrente war der Beschwerdeführerin gewährt worden, nachdem sie aufgrund einer komplexen Schmerzsymptomatik bei chronischem Lumbovertebralsyndrom mit pseudoradikulärer Symptomatik im rechten Bein entsprechend L3/4 ohne sicheres morphologisches Korrelat ihre zuletzt seit 26. Juni 1995 ausgeübte Tätigkeit als Aushilfe auf Abruf im Aussendienst bei der Zweifel Pomy-Chips AG, Zürich-Höngg, nach dem 31. Juli 1995 nicht wieder aufgenommen hatte. Aufgrund des therapierefraktären Syndroms war der Fall der Versicherten im Rahmen einer interdisziplinären Besprechung im Schweizer Paraplegiker-Zentrum Nottwil behandelt worden, wobei weder neurologisch noch orthopädisch ein wesentlicher pathologischer Befund erhoben werden konnte. Erwähnt wurde in der Sozialanamnese, dass die Versicherte eine gewaltsame Ehe durchlebt und sich anschliessend in psychiatrisch/psychologischer Behandlung befunden hatte. Die Versicherte lehnte aber eine invasive Schmerztherapie aus Angst vor Spritzen und später wegen Therapiemüdigkeit ab und gab auch der Empfehlung eines Rehabilitationsaufenthaltes keine Folge. Sie wollte vorrangig einen Versuch mit Muskelaufbautraining durchführen und sich erst wieder melden, wenn dadurch keine Besserung der Symptomatik eintreten sollte. Gemäss Bericht des Paraplegiker-Zentrums vom 20. Juni 1996 wurde ihr aufgrund der ausgeprägten Schmerzsymptomatik eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit zuerkannt. Zuvor hatten die Ärzte des Kantonsspitals Aarau bereits in ihrem Bericht vom 10. Oktober 1995 eine vergangene Psychotherapie bei Scheidungsproblematik mit konsekutiver Tablettensucht erwähnt. Inwieweit eine tiefe Schmerzschwelle oder zusätzliche psychosoziale Faktoren mit Somatisierungstendenz bei diesen Rückenschmerzen eine Rolle spielten, habe anlässlich der kurzen Untersuchung in der neurologischen Klinik des Kantonsspitals nicht festgestellt werden können. Schon der behandelnde Arzt Dr. H._______ hatte das Beschwerdebild nicht eindeutig segmental zuordnen können und war sich nicht sicher, ob neben einer mehr oder weniger banalen Rückenproblematik nicht auch noch etwas anderes vorliege, wobei er an eine Neuritis oder einen ersten Schub multipler Sklerose dachte, ein Verdacht, der sich in der Folge nicht bestätigte. Objektiviert werden konnte in der Magnetresonanz-Untersuchung vom 13. September 1995 lediglich eine Discopathie L4/L5 mit mehrzirkulär geformter mittelgradiger Discusprotrusion, ohne konklusiven Hinweis auf eine eigentliche Discushernie bei unauffälligen übrigen Bandscheibenetagen, einschliesslich des Conus medullaris des Rückenmarks. Auch die Skelettszintigraphie vom 2. Oktober 1995 ergab gemäss Bericht vom 3. Oktober 1995 keine nachweisbare umschriebene oder diffuse Mehrspeicherung im Bereich des rechten Hüftgelenks als Hinweis auf eine beginnende Femurkopfnekrose rechts oder eine andere ossäre Pathologie. Einzig bestand eine leichte Mehrspeicherung im Akromioklavikulargelenk, möglicherweise im Sinne einer Überlastungsreaktion. Der Hausarzt bescheinigte am 15. Januar 1996 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab 28. August 1995 und eine solche von 50% ab 10. Oktober 1995 bis auf weiteres, wahrscheinlich bis Frühling 1996. Der ärztliche Dienst der kantonalen IV-Stelle gelangte denn auch aufgrund dieser Diagnosen am 2. Februar 1996 zum Schluss, dass die Arbeitsfähigkeit erhalten und wenn nötig, eine Neueingliederung vorzunehmen sei (vgl. act. 10). Dem Bericht der Abteilung Berufliche Eingliederung der kantonalen IV-Stelle vom 26. März 1996 war zu entnehmen, dass die Versicherte derzeit nicht eingliederbar war, aber nach erfolgter Behandlung und Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit ein aktueller Arztbericht dazu Stellung nehmen sollte, ob sie wieder als Verkäuferin arbeiten könne oder ob eine Umschulung aus ärztlicher Sicht notwendig sei. Gemäss Verlaufsprotokoll der kantonalen IV-Stelle vom 26. März 1996 bestanden jedoch Bedenken hinsichtlich der von der Versicherten geäusserten Berufswünsche. Sie wirkte zwar sehr betriebsam und zielstrebig, habe aber wohl kaum Durchhaltevermögen, sei allenfalls verwöhnt und stelle hohe Anforderungen an den Arbeitgeber. Eine berufliche Eingliederung könne derzeit nicht angegangen werden, die weitere medizinische Abklärung und Behandlung müsse abgewartet werden. Sobald die Versicherte wieder arbeitsfähig sei, könne eine Abklärung im Atelier Kanal 15 erfolgen. Ihr Ausbildungsziel (Supporter) schien indessen sehr hoch gegriffen. Im Moment sei die Versicherte medizinisch nicht gut rehabilitiert, und der Arzt solle entscheiden, ob die Ausübung des (angelernten) Verkäuferinnenberufs wirklich nicht mehr zugemutet werden könne. Derzeit sei sie aber doch eher an Geldleistungen interessiert. Im Rahmen der ersten Rentenrevision bescheinigte der neue Hausarzt Dr. med. X._______ am 18. November 1997, entgegen der Beurteilung des früheren Hausarztes, eine ununterbrochene 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem 28. August 1995, und hielt eine ergänzende medizinische Abklärung nicht für angezeigt. Die Ärzte des Paraplegiker-Zentrums erwähnten in ihrem Bericht vom 10. Februar 1997 zwei Magnetresonanz-Untersuchungen vom 16. Januar 1996 (recte: 1997?) und 22. Januar 1997, worin sich eine kleine mediane Discushernie L4/5 und L5/S1 bei normal weitem Spinalkanal, ohne Kompression, sowie eine kleine linksparamediane Discushernie Th7/8 ohne Rückenmarkskompression und ohne Anhaltspunkte für eine Myelopathie zeigten, und nahmen ihrerseits infolge einer Exacerbation ab 12. Januar 1997 wieder eine Verschlechterung bzw. eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit an, betonten jedoch, die Versicherte seit Austritt am 22. Januar 1997 nicht mehr gesehen zu haben und somit über den weiteren Verlauf keine Auskunft geben zu können. Gemäss Austrittsbericht vom 10. Februar 1997 wurde die Therapie auf Wunsch der Versicherten und ihres Freundes vorzeitig abgebrochen. Die IV-Stelle Aargau bestätigte indessen am 14. April 1998 einen weiteren Anspruch auf eine IV-Rente aufgrund des bisherigen Invaliditätsgrades. 4.2. Bezüglich der Frage des Verlaufs der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit seit Gewährung der ganzen Rente ist u.a. ein von der Versicherten eingereichtes Zeugnis der Ärztin Dr. med. D._______ vom 25. April 2001 zu erwähnen, wonach aufgrund der chronischen Rückenproblematik keine Kraftanstrengungen erbracht werden dürfen und Reisen von mehr als einer Stunde Dauer nicht indiziert seien. In einem späteren ärztlichen Zeugnis der gleichen Ärztin vom 16. Juni 2003 wird diese Beurteilung wiederholt und ergänzend ausgeführt, dass eine Reise in die Schweiz nur mit einer Begleitperson möglich sei. Des weiteren liegt ein Bericht des Hospitals vom Januar/Februar 2003 mit Computertomographie der Lendenwirbelsäule sowie Elektromyographie und -neurographie der rechten unteren Extremität vor, woraus auf eine chronische Radikulopathie L5 rechts mässigen Grades ohne aktive Denervierung und ohne segmentäre Instabilität geschlossen wurde. Schliesslich konnte nach langen Verzögerungen die im Rahmen der Rentenrevision angeordnete polydisziplinäre Abklärung in der MEDAS durchgeführt werden. Dem Abklärungsbericht vom 8. September 2003 ist zu entnehmen, dass die Versicherte an einem chronischen therapierefraktären lumbospondylogenen Syndrom rechts mit fraglicher radikulärer Reizsymptomatik bei Segmentdegenerationen L4/5 und L5/S1 mit medianer Discusprotrusion L4/5 und medio- linkslateraler Discushernie L5/S1, mässiggradiger linkskonvexer Skoliose mit leichter Torsionskomponente, Schmerzverarbeitungsstörung in engem Zusammenhang mit ihrer reduzierten Fähigkeit, Gefühle wahrzunehmen und zu äussern (Dyslexithymie), Status nach depressiver Verstimmung nach schwerer Ehesituation 1996 und verminderter Stress- und Frustrationstoleranz sowie an Untergewicht bei gut trainierter Oberkörpermuskulatur, Nikotinabusus mit Verdacht auf beginnende chronisch-asthmoide Bronchitis und Penicillin- und Jod-Allergie leidet. Aus rheumatologischer Sicht wurde sie für jegliche körperliche Schwerarbeit als zu 100% und bezüglich einer körperlich mittelschweren Arbeit (z.B. Herrenkonfektionsverkäuferin) zu 50% arbeitsunfähig erachtet, während für eine körperlich leichte, wechselbelastende Arbeit ohne Tätigkeiten mit vorgeneigtem oder rotierendem Oberkörper 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe. Allein durch die psychiatrischen Befunde sei die Arbeitsfähigkeit nicht stärker als zu etwa 20% vermindert. Ausdrücklich Bezug genommen haben die Gutachter auf einen von Dr. med. Z._______, FMH Psychiatrie, am 18. Januar 1996 erstellten Bericht, wonach die Versicherte an reaktiver Depression bei erdrückenden sozialen Belastungen mit existentieller Bedrohung gelitten hatte und Verdacht auf eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung bestanden habe. Der damalig beurteilende Psychiater sei aber von deutlich erheblicheren organischen Befunden ausgegangen, als effektiv vorlagen. Auch habe die Versicherte damals noch unter dem Schock ihrer unglücklich verlaufenen, kurzen Ehe gestanden. Heute sei die Versicherte nicht mehr depressiv und es bestehe auch keine emotionale Instabilität, wobei zu betonen ist, dass sich diese Beurteilung auch mit den eigenen Angaben der Versicherten deckt. In der Tat gab diese während der Abklärung an, in Spanien aufgrund des günstigeren Klimas weniger Rückenschmerzen als in der Schweiz zu haben und bis zu einer Stunde spazieren gehen zu können, wobei es allerdings zu einschiessenden Gefühlsstörungen im rechten Bein käme. Auch mache sie täglich Gymnastik und trainiere viel den Oberkörper (u.a. mit Hanteln). Sie achte darauf, im Schultergürtelbereich kräftig und fit zu bleiben, habe keine Schmerzen im linken Bein, selten Kopfweh und keine Brustwirbelsäulenbeschwerden. Sie habe Hobbys wie Ölbilder malen, Stricken und Glasgravuren. Früher habe sie sich schon in Fussreflexzonenmassage - der ursprüngliche Berufswunsch sei der einer medizinischen Masseurin gewesen - ausgebildet, verfolge noch entsprechende Literatur und bilde sich im Naturheilbereich weiter. Kürzlich habe sie Gelegenheit gehabt, im Studio eines Therapeuten jemanden zu behandeln. Keinesfalls sei sie depressiv, frühere Probleme habe sie abgeschlossen und fühle sich psychisch im Gleichgewicht, brauche also sicher keinen Psychiater. Auch sei sie nicht mehr explosiv wie früher aufgrund der misslichen ehelichen Situation und der Scheidung. Wenn auch aus unerfindlichen Gründen ein Teil der Sozial- und Berufsanamnese gedeckt gehalten worden sei, war eine psychische Störung gemäss Beurteilung der Ärzte nicht ersichtlich. Insbesondere fand der beigezogene Psychiater Dr. med. B._______ keine Anhaltspunkte mehr für eine depressive oder andere psychische Störung. So bestand keine emotionale Instabilität mehr; Antrieb, Psychomotorik, Bewusstsein, Orientierung, Aufmerksamkeit und Gedächtnis erschienen unauffällig. Der Untersuchungsbefund sei insgesamt vereinbar mit der Feststellung einer leicht verminderten Stress- und Frustrationstoleranz. Im Übrigen zeigte die Versicherte ein gesundes Aussehen und wirkte im Sitzen vor allem bezüglich Oberkörper direkt sportlich, wobei auffallend war, dass sie sich bei der Erhebung des Allgemeinstatus beim Aufstehen abstützte und bei der rheumatologischen Untersuchung ein ausgeprägtes Schon- und Entlastungshinken rechts zeigte, während anlässlich der psychiatrischen Abklärung nur mehr ein leichtes Hinken bemerkbar war. Die Versicherte selbst äusserte sich gegenüber dem untersuchenden Psychiater dahingehend, dass sie unter psychosozialem Druck zu depressiven Symptomen neige und eine Verschlimmerung der Schmerzen befürchte, wenn sie eine leichte Teilzeitarbeit verrichten müsste. In ihrer abschliessenden Beurteilung der Arbeitsfähigkeit hielten die Ärzte der MEDAS dafür, dass in der zuletzt 1995 nur kurze Zeit ausgeübten Tätigkeit als Chauffeuse eines 3,5 Tonnen-Lastwagens mit Zulieferdienst keine Arbeitsfähigkeit mehr bestehe, in der mittelschweren Tätigkeit als angelernte Herrenkonfektions-Verkäuferin die Arbeitsfähigkeit noch 50% ausmache und die Tätigkeit im eigenen 1-Personen-Haushalt sowie eine körperlich leichte, vorzugsweise etwas mehr sitzende als stehend-gehende Tätigkeit zu 80% zumutbar sei. In Frage käme z.B. eine Tätigkeit in der seriellen Fertigung oder Kleinmontage wie auch eine Tätigkeit im kaufmännisch-administrativen Bereich. 4.3. Der IV-Stellenarzt Dr. med. S._______ hielt in seinem Bericht vom 9. Oktober 2003 fest, dass eine eindeutige Besserung des geistigen Gesundheitszustandes gegenüber 1996 (reaktive Depression bzw. depressive Entwicklung bei Scheidungsproblematik und instabiler Persönlichkeitsstruktur) eingetreten sei, und körperlich leichtere, Wechselhaltungen ermöglichende Erwerbstätigkeiten, wie sie zum Teil schon früher ausgeübt wurden, körperlich voll zumutbar seien, wobei eine Einschränkung von 20% aufgrund des leichten geistigen Gesundheitsschadens anzunehmen sei. Die angeführten Erwerbstätigkeiten könnten sowohl in Spanien als auch in der Schweiz ohne Eingliederungsmassnahmen ausgeübt werden. Zu einem Untersuchungsbefund vom 17. März 2004 im Hospital Stellung nehmend erkannte IV-Stellenarzt Dr. med. M._______, diesem sei kein objektiver neuer Befund zu entnehmen, welcher nicht bereits im Vorbescheid berücksichtigt worden wäre. In einem weiteren Zeugnis der behandelnden Ärztin vom 21. September 2004 wird auf die bekannten kleinen Bandscheibenvorfälle hingewiesen und ausgeführt, dass Kraftanstrengungen, Lastenheben und Zwangshaltungen zu vermeiden seien, um das Beschwerdebild nicht zu verschlimmern. Der schlussendlich im Einspracheverfahren beigezogene Dr. med. M._______ betonte in seiner sehr ausführlichen Stellungnahme vom 3. Januar 2005 unter anderem, dass entgegen der Auffassung des Rechtsvertreters die 1996 zuerkannte Arbeitsunfähigkeit eindeutig in der komplexen Schmerzsymptomatik lag, für welche weder auf orthopädischem noch auf neurologischem Gebiet eine Ursache gefunden wurde, damit aber auch klar sei, dass die psychische Komponente bei der Schmerzsymptomatik von ausschlagender Bedeutung gewesen ist. Gerade zu diesem Zeitpunkt sei denn auch von psychiatrischer Seite eine depressive Verstimmung diagnostiziert worden, was die damals von den Ärzten des Paraplegiker-Zentrums angenommene Arbeitsunfähigkeit von 100% erkläre, obwohl diese keine körperlichen Befunde erhoben hatten, welche die Arbeitsunfähigkeit hinreichend hätten begründen können. Die im MEDAS-Gutachten dokumentierte wesentliche psychische Besserung, nämlich das Verschwinden der 1996 vom Psychiater Dr. med. Z._______ festgestellten Depression stelle demnach zwingend eine Besserung der Schmerzproblematik dar, womit auch eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit im beschriebenen Mass verbunden sei. 4.4. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts entscheidend ist, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet und nachvollziehbar sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a). Das MEDAS-Gutachten entspricht vorliegend voll den von der Rechtsprechung vorgegebenen Kriterien, beruht es doch auf allseitigen klinischen Untersuchungen auf allgemeinmedizinisch/internistischem, rheumatologischem und psychiatrischem Gebiet, umfasst auch Laboranalysen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und ist in Kenntnis der Vorakten, einschliesslich der im Wohnsitzland der Versicherten erstellten Befunde, abgegeben worden, weshalb der ärztliche Dienst der IV-Stelle zu Recht darauf abgestellt hat. 4.5. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht vorliegend kein Grund, von der fachkundigen Auswertung und Würdigung der objektiven Befunde durch den ärztlichen Dienst der IV-Stelle abzuweichen, konnte dieser sich doch seine Meinung aufgrund der Akten sowie des im Rahmen des Revisionsverfahrens durchgeführten ausführlichen MEDAS-Gutachtens bilden. Diesem ist zu entnehmen, dass die festgestellte Arbeitsfähigkeit spätestens ab dem 30. Juli 2003, dem Tag der Schlussbesprechung, anzunehmen und bei der in den letzten Jahren stattgefundenen Besserung des psychischen Zustandes prognostisch damit zu rechnen ist, dass die beschriebene Arbeitsfähigkeit lange Zeit stabil auf diesem Niveau bleiben kann. Zusammenfassend ist somit im Einklang sowohl mit den Ärzten der MEDAS als auch dem ärztlichen Dienst der IV-Stelle festzuhalten, dass die der Rentengewährung zugrunde gelegte komplexe Schmerzsymptomatik die von Dr. med. Z._______ im Januar 1996 diagnostizierte, inzwischen abgeklungene Depression beinhaltete. Diese hat sich im Laufe der Jahre nach der Übersiedlung nach Spanien wesentlich gebessert, so dass anlässlich der Untersuchung und Beurteilung durch Dr. med. B._______ am 17. Juli 2003 keine Anhaltspunkte für eine depressive oder eine andere psychische Störung mehr eruierbar waren. Auch den im Rahmen des Einspracheverfahrens eingereichten ärztlichen Berichten ist weder ein Wiederaufleben einer psychischen Problematik noch eine objektive Verschlechterung des Rückenleidens zu entnehmen. Die von den MEDAS-Gutachtern angenommene hochgradige Restarbeitsfähigkeit in geeigneten Verweisungsberufen ist demnach zu bestätigen. Die IV-Stelle hat folglich zu Recht den Invaliditätsgrad gestützt auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung und die vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Tabellen ermittelt und bei einer medizinisch zumutbaren Teilarbeitsfähigkeit von 80% in angepassten Tätigkeiten sogar noch einen behinderungsbedingten Abzug von 10% vom Invalideneinkommen vorgenommen. Ein höherer Abzug ist angesichts des jugendlichen Alters der im Übrigen gesunden Beschwerdeführerin und der für die beschriebenen Verweisungstätigkeiten erhaltenen Arbeitsfähigkeit nicht gerechtfertigt. Die aufgrund dieser Parameter errechnete Erwerbseinbusse von 29.45%, welche im Übrigen auch vom Rechtsvertreter nicht beanstandet wurde, gibt keinen Anspruch mehr auf eine Invalidenrente. Gemäss Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 831.201), wonach bei einer Verbesserung jeweils eine Frist von drei Monaten abzuwarten ist, ehe die Rente herabgesetzt bzw. aufgehoben werden kann (BGE 104 V 146, ZAK 1984 S. 134), ist die Aufhebung der ganzen Invalidenrente ab 1. September 2004 nicht zu beanstanden (Art. 88bis Abs. 2 Bst. a IVV).

5. Da es im vorliegenden Verfahren um die Frage der Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, sind gemäss den bis zum 30. Juni 2006 geltenden Bestimmungen grundsätzlich keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 69 IVG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 [AHVG; SR 831.10] und Art. 63 Abs. 5 VwVG in Verbindung mit Art. 4b der Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren vom 10. September 1969 [Kostenverordnung; SR 172.041.0] sowie in Verbindung mit den Übergangsbestimmungen zur Änderung des IVG vom 16. Dezember 2005 [AS 2006 2004]). Ausgangsgemäss ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 e contrario VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der IV-Stelle für Versicherte im Ausland vom 10. Januar 2005 wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

3. Dieses Urteil wird eröffnet:

- dem Vertreter der Beschwerdeführerin (mit Gerichtsurkunde)

- der Vorinstanz (Ref-Nr. .................., mit Gerichtsurkunde)

- dem Bundesamt für Sozialversicherungen (mit Gerichtsurkunde) Die Instruktionsrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Franziska Schneider Margit Martin Rechtsmittelbelehrung Dieses Urteil kann innert 30 Tagen ab Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, Sozialversicherungsrechtliche Abteilungen, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, angefochten werden (vgl. Art. 42, 48, 100 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG], SR 173.110). Versand am: