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C-2497/2012

C-2497/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2014-06-18 · Deutsch CH

Beiträge

Sachverhalt

A. Der am _______ 1957 geborene, verheiratete Schweizer Bürger A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) lebt seit August 1989 in Italien. Durch Annahme eines Vermächtnisses seines am 29. April 2004 verstorbenen Onkels B._______ wurde er am 16. Juni 2005 mit einem Anteil von 17% bzw. einem Anteil 50% Miteigentümer der Liegenschaften X._______ sowie Y._______ in Basel (vgl. vorinstanzliche Akten [im Folgenden: AK-act.] 2, jeweils Beilage 11 zu AK-act. 6 und 7 sowie jeweils Beilage 12 zu AK-act. 6 und 7; vgl. auch Beschwerdebeilagen 10 und 12). B. B.a Nachdem eine Einsprache gegen die definitive Steuerveranlagung betreffend Direkte Bundessteuer 2006 von der Steuerverwaltung Basel-Stadt erst im Jahre 2010 rechtskräftig erledigt werden konnte, setzte die Ausgleichskasse Basel-Stadt (im Folgenden: Vorinstanz) aufgrund der Steuermeldungen vom 13. Dezember 2010 und 26. April 2011, der Vorinstanz mit Schreiben vom 29. August 2011 zugestellt, mit Beitragsverfügungen vom 27. September 2011 die persönlichen Beiträge für die Jahre 2005 und 2006 fest, wobei für das Jahr 2005 gestützt auf ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 138'700.- ein Betrag von Fr. 13'571.40 (inkl. Verwaltungskosten) zuzüglich Zinsen von Fr. 3'896.10 und für das Jahr 2006 gestützt auf ein beitragspflichtiges Einkommen (gerundet) von Fr. 2'304'300.- ein Betrag von Fr. 225'475.80 (inkl. Verwaltungskosten) zuzüglich Zinsen von Fr. 53'456.60 erhoben wurde (vgl. AK-act. 3-5). B.b Die hiergegen erhobenen, inhaltlich gleich lautenden Einsprachen vom 4. November 2011 (vgl. AK-act. 6 f.) wies die Vorinstanz mit Einspracheentscheid vom 23. März 2012 ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, gemäss den rechtskräftigen Steuerveranlagungen für die betreffenden Beitragsperioden seien die beiden Liegenschaften ursprünglich dem Geschäftsvermögen des Erblassers zugeordnet worden. Da die rechtliche Qualifikation des Vermögens des Erblassers an den Erben übergehe, müsse sich der Beschwerdeführer gemäss eindeutiger Rechtsprechung die selbstständige Erwerbstätigkeit entgegenhalten lassen. Aufgrund der Parallelität des Steuer- und AHV-Rechts gälten für das AHV-Recht die gleichen Grundsätze. Bis zum Zeitpunkt der ausdrücklichen Willenskundgebung, die Liegenschaften in das Privatvermögen zu überführen, sei grundsätzlich von der Zugehörigkeit zum Geschäftsvermögen auszugehen. An den Feststellungen im Steuerjustizverfahren bestünden keine ernsthaften Zweifel, weshalb sich die Beitragsnachforderungen für die Jahre 2005 sowie 2006 als rechtens erwiesen und diese auch korrekt berechnet worden seien. Die Veranlagungsgrundlagen würden in der Höhe nicht bestritten (vgl. AK-act. 10). C. Hiergegen erhebt der Beschwerdeführer am 4. Mai 2012 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt im Wesentlichen die Aufhebung des Einspracheentscheides vom 23. März 2012 sowie die Feststellung, dass er für die Beitragsperioden 2005 und 2006 keine persönlichen Beiträge als Selbstständigerwerbender zu entrichten habe. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Zur Begründung macht er sinngemäss geltend, er habe im Zusammenhang mit den beiden Liegenschaften zu keinem Zeitpunkt eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt. Er sei weder ein gewerbsmässiger Liegenschaftshändler noch habe er je einen baunahen Beruf ausgeübt. Die beiden Liegenschaften dienten ihm lediglich der privaten Vermögensverwaltung bzw. der langfristigen Kapitalanlage, was zu keiner Beitragspflicht führe. Der Verkauf der Liegenschaft X._______ stelle einen Gewinn aus privaten Vermögen dar, da dieser in Ausnützung einer sich zufällig bietenden Gelegenheit erfolgt sei und nicht aus gewerbsmässigem Handel. Vorliegend hätte eine eigenständige Qualifikation der Liegenschaften erfolgen müssen, da diesbezüglich keine Bindung an die Steuermeldungen bestehe und daher die AHV-Beitragspflicht nicht aus der steuerrechtlichen Qualifikation abgeleitet werden könne. Die AHV-Behörden hätten zudem vor dem Tod des Erblassers nach dessen Aufgabe seiner beruflichen Tätigkeit die strittigen Liegenschaften nicht als Geschäftsvermögen und die daraus erzielten Mietzinserträge nicht als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit qualifiziert (act. 1). D. Mit Vernehmlassung vom 9. Juli 2012 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Die Vorinstanz macht unter Verweis auf die Begründung des Einspracheentscheides ergänzend geltend, dass sie zwar beim Erblasser aufgrund dessen Selbstdeklaration vom 7. Juni 2000 tatsächlich Beiträge als Nichterwerbstätigen erhoben habe. Indessen sei dessen Status rückwirkend ab dem Jahr 1999 korrigiert worden, nachdem die Vorinstanz entsprechende Meldungen von der Steuerbehörde erhalten habe. Der Erblasser sei daher vom 1. Januar 1999 bis zum 29. April 2004 als Selbstständigerwerbender Mitglied der Ausgleichskasse Basel-Stadt gewesen und die Erträge seien entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers beitragsrechtlich erfasst worden. Weder der Erblasser noch der Willensvollstrecker bzw. die Erben hätten dagegen opponiert. Des Weiteren sei der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2004 als Selbstständigerwerbender mit Geschäftsvermögen rechtskräftig veranlagt worden. Vermögensverminderungen - insbesondere Sozialversicherungsbeiträge - seien im Steuerverfahren buchhalterisch wie steuerlich berücksichtigt worden bzw. als geschäftsmässiger Aufwand gewinnschmälernd gutgeheissen worden. Die Vorinstanz habe auf eine Beitragserhebung für das Jahr 2004 infolge von Verjährung verzichtet. An der Richtigkeit der Feststellungen im Steuerjustizverfahren bestünden - auch hinsichtlich der Qualifikation - keine ernsthaften Zweifel, weshalb kein Anlass bestehe, eine andere Qualifikation vorzunehmen. Der Beschwerdeführer hätte seine Rechte im Steuerjustizverfahren wahren müssen (act. 3). E. Mit Replik vom 27. September 2012 hält der Beschwerdeführer vollumfänglich an seinen Anträgen und deren Begründung fest. Ergänzend hält er fest, dass die Vorinstanz keine selbständige Erwerbstätigkeit geltend mache. Des Weiteren habe er bis zum 31. März 2007 der freiwilligen Versicherung angehört und Beiträge geleistet, weshalb die Verfügungen nur schwer nachvollziehbar seien. Auch die Vorinstanz bestätige, dass das AHV-Recht - im Gegensatz zum Steuerrecht - keine Sukzession kenne. Daher könne die Qualifikation der Liegenschaften nicht anhand der Qualifikation derselben im Vermögen des Erblassers hergeleitet werden. Die Vernehmlassung der Vorinstanz zeige, dass bereits zu Lebzeiten des Erblassers die Zuordnung der Liegenschaften erhebliche Schwierigkeiten bereitet habe. Nicht nachvollziehbar sei, inwiefern sich durch die Bezahlung der AHV-Beiträge durch den Erblasser bzw. den Willensvollstrecker bzw. die Erben für ihn als Vermächtnisnehmer Konsequenzen ergäben. Des Weiteren könne die Nichtanfechtung des Entscheides im Steuerjustizverfahren keine präjudizierende Wirkung haben (act. 7). F. Mit Duplik vom 5. Dezember 2012 hält die Vorinstanz an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest. Ausserdem führt sie aus, dass vorliegend eine Beitragspflicht aufgrund der obligatorischen Versicherung und nicht aufgrund der freiwilligen Versicherungen bestehe. Auch aus Sicht der AHV habe der Erblasser Geschäftsvermögen hinterlassen. Dem Beschwerdeführer sei es des Weiteren nicht gelungen, eine Überführung vom Geschäfts- ins Privatvermögen vor März 2006 zu beweisen. Der Beschwerdeführer verhalte sich widersprüchlich, wenn er zwar die steuerrechtliche Qualifikation akzeptiere, diese in AHV-rechtlicher Hinsicht jedoch negiere (act. 11). G. Mit Triplik vom 15. Januar 2013 hielt der Beschwerdeführer weiterhin im Wesentlichen an seinen Anträgen und deren Begründung fest. Zusätzlich weist er darauf hin, dass entgegen der Meinung der Vorinstanz die Qualifikation der Liegenschaften nach wie vor strittig sei. Die Wahrung seiner Rechte im vorliegenden Verfahren sei daher nicht widersprüchlich (act. 13). H. Mit Quadruplik vom 14. Februar 2013 wiederholte die Vorinstanz ihren Antrag und deren Begründung. Des Weiteren weist sie darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer im Steuerverfahren der AHV-rechtlichen Konsequenzen bewusst gewesen sei, was aus der Begründung der Einsprache gegen die Steuerverfügung hervorgehe (act. 15). I. Mit Verfügung vom 18. Februar 2013 wurde - unter Vorbehalt weiterer Instruktionsmassnahmen - der Schriftenwechsel geschlossen (act. 16). J. Auf die weiteren Ausführung der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Basel-Stadt vom 23. März 2012, welcher eine Verfügung im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) darstellt.

E. 1.2 Gemäss Art. 31 des des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern wie hier keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Gemäss Art. 33 Bst. i VGG ist die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen Verfügungen kantonaler Instanzen zulässig, soweit ein Bundesgesetz dies vorsieht.

E. 1.2.1 Vorliegend ist der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Basel-Stadt angefochten, weshalb im Folgenden zu prüfen ist, ob ein Bundesgesetz die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung der Beschwerden gegen diese Verfügung vorsieht.

E. 1.2.2 Gemäss Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) entscheidet in Abweichung von Art. 58 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden von "Personen im Ausland", sofern sie keinen Arbeitgeber in der Schweiz haben (vgl. zweiten Satz dieser Bestimmung sowie Art. 200 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV, SR 831.101]).

E. 1.2.3 Den Verfahrensakten lässt sich entnehmen und es wird auch von keiner Partei bestritten, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung seinen Wohnsitz im Ausland hatte. Da der Beschwerdeführer in der Schweiz keiner unselbständigen Erwerbstätigkeit mehr nachgeht und sich die vorliegende Beschwerde gegen eine Beitragsverfügung aufgrund einer selbstständigen Erwerbstätigkeit richtet, ist gemäss Art. 33 Bst. i VGG i.V.m Art. 85bis AHVG das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde gegen die besagte Verfügung der Vorinstanz zuständig (vgl. zur Zuständigkeitsfrage auch Urteil des BVGer C-3839/2008 vom 17. September 2009 E. 1.1, mit Hinweisen).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Beschwerde legitimiert (Art. 59 ATSG; vgl. auch Art. 48 Abs. 1 Bst. b und c VwVG).

E. 1.4 Gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG ist die Beschwerde innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen, wobei zu beachten gilt, dass gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen oder Monaten bestimmt sind, vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar stillstehen (38 Abs. 4 ATSG; vgl. auch Art. 22a Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde vom 4. Mai 2012 gegen den Einspracheentscheid vom 23. März 2012 erfolgte daher fristgerecht. Auf die im Übrigen formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Streitig und zu prüfen ist, ob die beiden Liegenschaften, an denen der Beschwerdeführer am 16. Juni 2005 durch Annahme des Vermächtnisses Miteigentum erworben hat, während der Beitragsperioden 2005 und 2006 als Geschäfts- oder Privatvermögen zu qualifizieren sind.

E. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 AHVG schulden die erwerbstätigen Versicherten Beiträge auf dem aus einer unselbstständigen oder selbstständigen Erwerbstätigkeit fliessenden Einkommen. Nach Art. 9 Abs. 1 AHVG ist Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbstständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. Als selbstständiges Einkommen gelten laut Art. 17 AHVV alle in selbstständiger Stellung erzielten Einkünfte aus einem Handels-, In­dustrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf, sowie aus jeder anderen selbstständigen Erwerbstätigkeit, einschliesslich der Kapital- und Überführungsgewinne nach Art. 18 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11) und der Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nach Art. 18 Abs. 4 DBG, mit Ausnahme der Einkünfte aus zu Geschäftsvermögen erklärten Beteiligungen nach Art. 18 Abs. 2 DBG. Nicht unter den Begriff der selbstständigen Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG und Art. 17 AHVV fällt die blosse Verwaltung des eigenen Vermögens; der daraus resultierende reine Kapitalertrag unterliegt daher nicht der Beitragspflicht. Gleiches gilt in Bezug auf Gewinne aus privatem Vermögen, welche in Ausnützung einer zufällig sich bietenden Gelegenheit erzielt worden sind. Andererseits stellen Kapitalgewinne aus der Veräusserung oder Verwertung von Gegenständen des Privatvermögens, wie Wertschriften oder Liegenschaften, auch bei nicht buchführungspflichtigen (Einzel-)Betrieben, Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit dar, wenn und soweit sie auf gewerbsmässigem Handel beruhen (BGE 134 V 250 E. 3.1, mit Hinweisen).

E. 2.2 Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht im Urteil H 174/04 vom 2. Dezember 2004 in der Erwägung 4.2 (SVR 2005 AHV Nr. 16 S. 53), erwogen hat, nimmt Art. 17 AHVV (in der bis 31. Dezember 2000 gültig gewesenen Fassung) die in Art. 18 Abs. 1 DBG verwendeten Begriffe wieder auf und verweist überdies bezüglich der Kapital- und Überführungsgewinne auf Art. 18 Abs. 2 DBG sowie hinsichtlich der Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken auf Art. 18 Abs. 4 DBG. Die Bestimmung führt somit bei der Umschreibung des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit zu einer Harmonisierung zwischen dem Beitragsrecht der AHV und dem Steuerrecht. Soweit das AHVG und die AHVV keine abweichende Regelung enthalten, unterliegen grundsätzlich alle steuerbaren Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit auch der Beitragspflicht (BGE 134 V 250 E. 3.2, mit Hinweisen auf Urteil H 17/05 vom 6. Juli 2005 E. 3.2 [SVR 2006 AHV Nr. 4 S. 12]; Hanspeter Käser, Die Auswirkungen des DBG, in: René Schaffhauser/Ueli Kieser [Hrsg.], Aktuelle Fragen aus dem Beitragsrecht der AHV, St. Gallen 1998, S. 57).

E. 2.3 Nach Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Berechnung der Beiträge Selbstständigerwerbender massgebende Erwerbseinkommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV).

E. 2.3.1 Die absolute Verbindlichkeit der Angaben der Steuerbehörden für die Ausgleichskassen und die daraus abgeleitete relative Bindung des Sozialversicherungsgerichts an die rechtskräftigen Steuertaxationen sind auf die Bemessung des massgebenden Einkommens und des betrieblichen Eigenkapitals beschränkt. Diese Bindung betrifft also nicht die beitragsrechtliche Qualifikation und beschlägt daher nicht die Fragen, ob überhaupt Erwerbseinkommen und gegebenenfalls solches aus selbstständiger oder aus unselbstständiger Tätigkeit vorliegt und ob die Person, die das Einkommen bezogen hat, beitragspflichtig ist. Somit haben die Ausgleichskassen ohne Bindung an die Steuermeldung aufgrund des Rechts der Alters- und Hinterlassenenversicherung zu beurteilen, wer für ein von der Steuerbehörde gemeldetes Einkommen beitragspflichtig ist (BGE 121 V 80 E. 2c, 110 V 369 E. 2a, 102 V 27 E. 3b, je mit Hinweisen; Urteil H 36/03 vom 7. Juni 2004 E. 4.5).

E. 2.3.2 Das gilt namentlich auch für die Qualifikation eines Vermögensbestandteils als Privat- oder Geschäftsvermögen, zumal diese Unterscheidung steuerrechtlich häufig ohne Belang ist, da steuerrechtlich der Ertrag sowohl aus Privat- als auch aus Geschäftsvermögen steuerbar ist. Die Steuermeldung ist daher mit Bezug auf den Vermögensertrag keine zuverlässige Grundlage für die AHV-Beitragsfestsetzung, weshalb die Qualifikation als beitragsfreier Kapitalertrag auf Privatvermögen oder beitragspflichtiges Einkommen aus Geschäftsvermögen im Beitragsfestsetzungsverfahren erfolgen muss (Urteil H 361/96 vom 2. Juli 1997 E. 2c). In Bezug auf den Vermögensgewinn ist demgegenüber auch steuerrechtlich die Unterscheidung von Geschäfts- und Privatvermögen von Bedeutung, weshalb sich die AHV-Behörden in der Regel auf die Steuermeldungen verlassen können und eigene nähere Abklärungen nur dann vornehmen müssen, wenn sich ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Steuermeldung ergeben (BGE 134 V 250 E. 3.3, 110 V 369 E. 2a, 102 V 27 E. 3b mit Hinweisen; Urteile H 49/02 E. 5 und H 239/85 E. 2b).

E. 3.1 Im steuerrechtlichen Verfahren wurde festgestellt, durch Erbgang sei Geschäftsvermögen auf die Erben übergangen und der Beschwerdeführer habe durch Annahme des Vermächtnisses am 16. Juni 2005 Geschäftsvermögen erworben. Dies wurde vom Beschwerdeführer im steuerlichen Verfahren nicht bestritten. Streitig waren lediglich der Zeitpunkt und der Wert der Überführung der beiden Liegenschaften in das Privatvermögen.

E. 3.1.1 Im Einspracheentscheid vom 16. August 2010 hat die Steuerverwaltung Basel-Stadt ausgeführt, dass für die Überführung des Geschäfts- in das Privatvermögen eine ausdrückliche Willenskundgabe erforderlich und diese erst am 18. April 2007 erfolgt sei. Da zu diesem Zeitpunkt die Liegenschaft X._______ bereits verkauft gewesen sei, habe diese gar nicht mehr vom Geschäftsvermögen in das Privatvermögen überführt werden können und durch die Veräusserung seien die stillen Reserven realisiert worden. Die Steuerbehörde veranlagte deshalb beim Beschwerdeführer entsprechend seinem Miteigentumsanteil von 17% einen steuerbaren Gewinn von Fr. 2'192'770.-.

E. 3.1.2 Einer Überführung der Liegenschaft Y._______ in das Privatvermögen stimmte sie ausnahmsweise per 30. März 2006 zu, indem sie das Datum der Kaufvertragsunterzeichnung betreffend die Liegenschaft X._______ als definitive Willensäusserung wertete; zumal der Beschwerdeführer glaubhaft dargelegt habe, seinen Liegenschaftsanteil längerfristig als Anlageliegenschaft des Privatvermögens zu halten. Den steuerbaren Überführungswert veranlagte sie entsprechend seinem Miteigentumsanteil von 50% auf Fr. 1'595'181.-. Sozialversicherungsbeiträge wurden schliesslich als geschäftsmässiger Aufwand gewinnschmälernd in Abzug gebracht bzw. die Einsprache des Beschwerdeführers in diesem Punkt gutgeheissen (vgl. jeweils Beilage 11 zu AK-act. 6 und 7 sowie Beschwerdebeilage 10). Der Einspracheentscheid vom 16. August 2010 ist schliesslich unangefochten in Rechtskraft erwachsen (vgl. Beilagen 12 von AK-act. 6 und 7; des Weiteren Beilage 13 von AK-act. 6 und 7).

E. 3.2 Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass die Qualifikation der im Streit liegenden Liegenschaften im Steuerjustizverfahren für das vorliegende AHV-rechtliche Verfahren unbeachtlich sei. Unter Verweis auf das Urteil des BGer 9C_551/2008 vom 16. Januar 2009 weist der Beschwerdeführer zu Recht darauf hin, dass eine unterschiedliche Qualifikation der Vermögenswerte aus steuerrechtlicher sowie aus AHV-beitragsrechtlicher Sicht durchaus unterschiedlich erfolgen könne.

E. 3.2.1 Diesem Urteil lag tatsächlich der Sachverhalt zugrunde, dass das Bundesgericht eine Liegenschaft, die die Beschwerdeführerin durch Erbgang zu Alleineigentum erworben hatte, aus steuerrechtlicher Sicht als Geschäftsvermögen und aus AHV-rechtlicher Sicht als Privatvermögen qualifizierte (vgl. Urteile des BGer 9C_551/2008 vom 16. Januar 2009 sowie zum steuerrechtlichen Verfahren 2A.439/2005 vom 8. Mai 2006). Die fragliche Liegenschaft wurde allerdings bereits zu Lebzeiten des späteren Erblassers steuerrechtlich sowie AHV-rechtlich unterschiedlich qualifiziert (vgl. dazu das damals erfolgte Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht] H 238/88 vom 3. Juli 1989). Da das Bundesgericht nach dem Erbgang weder im Steuerverfahren noch im AHV-Verfahren eine Änderung in den Umständen feststellen konnte, sah es schliesslich keine Gründe, die zu Lebzeiten des späteren Erblassers getroffene AHV-rechtliche Qualifikation zu ändern (vgl. BGer 9C_551/2008 vom 16. Januar 2009 E. 3.3 f.).

E. 3.2.2 Vorliegend ist aus den Akten ersichtlich, dass die beiden fraglichen Liegenschaften entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers vor dem Erbgang AHV-beitragsrechtlich ebenfalls dem Geschäftsvermögen zugeordnet worden sind. Dass B._______ sel. zu Lebzeiten nach Aufgabe der Tätigkeit als Architekt ab dem 1. Januar 1998 zunächst als Nichterwerbstätiger erfasst wurde, ist auf dessen Selbstdeklaration vom 7. Juni 2000 zurückzuführen. Nachdem die Vorinstanz jedoch die entsprechende Meldung der zuständigen Veranlagungsbehörde erhalten hatte, korrigierte sie am 2. Dezember 2004 den AHV-rechtlichen Status von B._______ sel. rückwirkend ab dem Jahr 1999. Mit Verfügungen vom 2. Dezember 2004 erhob sie definitive Beiträge aufgrund selbstständiger Erwerbstätigkeit für die Jahre 1999 bis 2002 sowie je einen Akontobeitrag für die Jahre 2003 und 2004. Für die Beitragsperiode 1. Januar 2003 bis 29. April 2004 erfolgte die definitive Veranlagung schliesslich mit Verfügungen vom 27. April 2006 bzw. 30. Januar 2007 (vgl. AK-act. 15-23 sowie Beilage 11 der Beschwerde).

E. 3.2.3 Ein für eine bestimmte Periode getroffener Entscheid verbietet rechtsprechungsgemäss nicht, eine Liegenschaft in einer folgenden Veranlagung unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse im Hinblick auf die Unterscheidung Geschäfts- bzw. Privatvermögen neu und von der früheren Beurteilung abweichend zu qualifizieren. Doch müssen dafür immerhin Gründe vorliegen, welche eine andere Qualifikation nahe legen (vgl. Urteil des BGer 9C_551/2008 vom 16. Januar 2009 E. 3.1 mit Hinweisen auf BGE 124 V 150 E. 7b). Vorliegend hat der Beschwerdeführer keine Umstände angeführt, welche zu einer anderen AHV-rechtlichen Qualifikation der dem Streit zugrunde liegenden Liegenschaften führen könnten. Inwiefern eine Änderung der Qualifikation allein durch den derivativen Erwerb der Miteigentumsanteile durch Annahme des Legats eintreten soll, vermag der Beschwerdeführer vorliegend nicht darzulegen. Wenn sich im steuerlichen Verfahren die Qualifikation eines Vermögensgegenstandes nicht allein durch den Erbgang ändert (vgl. Urteile des BGer 2C_515/2013 vom 27. November 2013 E. 2.4.2, 2A.52/2003 vom 23. Januar 2004 E. 3.1), hat der Beschwerdeführer gerade im Hinblick auf die durch Art. 17 AHVV herbeigeführte Harmonisierung zwischen dem Beitragsrecht der AHV und dem Steuerrecht (vgl. E. 2.2 hiervor) und aufgrund des soeben dargelegten (vgl. E. 3.2.2 hiervor) aus AHV-rechtlicher Sicht ebenfalls Geschäftsvermögen erworben. Implizit ergibt sich dies auch aus der Erwägung 3.3 des vom Beschwerdeführer zitierten Urteils 9C_551/2008 vom 16. Januar 2009. Abweichende Regelungen sind weder im AHVG noch in der AHVV enthalten. Sein Hinweis auf die fehlende Beitragssukzession geht daher ins Leere.

E. 3.3 Des Weiteren sollen sich die Ausgleichskassen rechtsprechungsgemäss - obschon sie ohne Bindung an die Steuerangaben zu beurteilen haben, ob gemeldetes Einkommen der AHV-Beitragspflicht unterliegt - bei der Qualifikation gemeldeter Einkünfte in der Regel auf die Steuermeldungen verlassen und eigene nähere Abklärungen nur dann vornehmen, wenn sich ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit ergeben (vgl. BGE 134 V E. 3.3; des Weiteren E. 2.3.2 hiervor). Freilich ist bei Vermögenserträgen - wie vorliegend die Mietzinseinnahmen aus den beiden Liegenschaften für die Beitragsperiode 2005 bzw. aus der Liegenschaft Y._______ für die Beitragsperiode 2006 - die Unterscheidung von Privat- und Geschäftsvermögen steuerrechtlich häufig ohne Belang, da die Erträge sowohl aus Privat- als auch aus Geschäftsvermögen steuerbar sind (vgl. E. 2.3.2 hiervor). Aus der dargelegten Rechtsprechung erhellt indes, dass ein Abstellen auf die Steuermeldungen lediglich dann nicht angezeigt ist, wenn die Steuerbehörde entweder überhaupt keine Qualifikation vorgenommen hat oder sich an der von ihr vorgenommenen Zuordnung der Vermögenswerte aus Sicht des AHV-Rechts ernsthafte Zweifel an deren Richtigkeit ergeben. Die "Ausnahme von der Regel", auf die sich der Beschwerdeführer beruft, ist daher auf diese Weise zu verstehen. Vorliegend hat die zuständige Steuerbehörde eine Qualifikation der dem Streit zugrunde liegenden Liegenschaften vorgenommen und es sind keine Tatsachen ersichtlich, die ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Steuermeldung aufkommen liessen, zumal weder das AHVG noch die AHVV eine abweichende Regelung enthalten. Der derivative Erwerb durch Legat hingegen begründet, wie bereits dargelegt, keine Ausnahme von der Regel.

E. 4.1 Steht nun nach dem soeben Dargelegten fest, dass die Liegenschaften zum Geschäftsvermögen gehören, ist auf die Ausführungen des Bundesgerichts zu verweisen, gemäss welchem es sich bei den aus der Vermietung von Liegenschaften des Geschäftsvermögens erwirtschafteten Erträgen um Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit handelt, welche der AHV-Beitragspflicht unterliegen. Es braucht nicht zusätzlich geprüft zu werden, ob es sich bei der Vermietung um eine selbstständige Erwerbstätigkeit handelt oder nicht. Diese Frage ist bereits mit der Zuordnung der Liegenschaften zum Geschäftsvermögen beantwortet (vgl. BGE 134 V 255 E. 4.3).

E. 4.2 Schliesslich hat das Bundesgericht zudem erläutert, dass man mit Blick auf den Grundsatz der steuer- und AHV-rechtlichen Parallelität sowie aus veranlagungspraktischen Gründen zum selben Ergebnis gelangt. Auch wenn - wie im vorliegenden Fall - die Erben bzw. Vermächtnisnehmer die Geschäftstätigkeit des Erblassers als solche nicht weiterführen, müssen sie sich eine selbstständige Erwerbstätigkeit entgegenhalten lassen, wenn sie die Liegenschaften im Geschäftsvermögen belassen. Die Beitragserhebung auf dem Kapitalgewinn wird in diesem Fall bis zur Überführung der Liegenschaften in das Privatvermögen aufgeschoben, die Erträge aus den sich im Geschäftsvermögen befindenden Liegenschaften unterliegen hingegen der AHV-Beitragspflicht (vgl. BGE 134 V 255 E. 5.2). Wie bereits dargelegt und aus den Akten ersichtlich, waren die beiden fraglichen Liegenschaften bis 30. März 2006 im Geschäftsvermögen des Beschwerdeführers, weshalb sowohl die Mietzinserträge als auch die Kapitalgewinne während der Perioden 2005 und 2006 als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit der Beitragspflicht unterstehen.

E. 5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz beim Beschwerdeführer zu Recht für die Beitragsperioden 2005 und 2006 Beiträge aufgrund von Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit erhoben hat. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 6.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind.

E. 6.2 Weder die obsiegende Vorinstanz noch der unterliegende Beschwerdeführer haben einen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] und Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Gerichtsurkunde) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Maurizio Greppi Milan Lazic Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-2497/2012 Urteil vom 18. Juni 2014 Besetzung Richter Maurizio Greppi (Vorsitz), Richter Christoph Rohrer, Richter David Weiss, Gerichtsschreiber Milan Lazic. Parteien A._______, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Philippe Nordmann, LL:M., Beschwerdeführer, gegen Ausgleichskasse Basel-Stadt, Wettsteinplatz 1, 4001 Basel, Vorinstanz . Gegenstand AHV (Beitragsverfügung). Sachverhalt: A. Der am _______ 1957 geborene, verheiratete Schweizer Bürger A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) lebt seit August 1989 in Italien. Durch Annahme eines Vermächtnisses seines am 29. April 2004 verstorbenen Onkels B._______ wurde er am 16. Juni 2005 mit einem Anteil von 17% bzw. einem Anteil 50% Miteigentümer der Liegenschaften X._______ sowie Y._______ in Basel (vgl. vorinstanzliche Akten [im Folgenden: AK-act.] 2, jeweils Beilage 11 zu AK-act. 6 und 7 sowie jeweils Beilage 12 zu AK-act. 6 und 7; vgl. auch Beschwerdebeilagen 10 und 12). B. B.a Nachdem eine Einsprache gegen die definitive Steuerveranlagung betreffend Direkte Bundessteuer 2006 von der Steuerverwaltung Basel-Stadt erst im Jahre 2010 rechtskräftig erledigt werden konnte, setzte die Ausgleichskasse Basel-Stadt (im Folgenden: Vorinstanz) aufgrund der Steuermeldungen vom 13. Dezember 2010 und 26. April 2011, der Vorinstanz mit Schreiben vom 29. August 2011 zugestellt, mit Beitragsverfügungen vom 27. September 2011 die persönlichen Beiträge für die Jahre 2005 und 2006 fest, wobei für das Jahr 2005 gestützt auf ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 138'700.- ein Betrag von Fr. 13'571.40 (inkl. Verwaltungskosten) zuzüglich Zinsen von Fr. 3'896.10 und für das Jahr 2006 gestützt auf ein beitragspflichtiges Einkommen (gerundet) von Fr. 2'304'300.- ein Betrag von Fr. 225'475.80 (inkl. Verwaltungskosten) zuzüglich Zinsen von Fr. 53'456.60 erhoben wurde (vgl. AK-act. 3-5). B.b Die hiergegen erhobenen, inhaltlich gleich lautenden Einsprachen vom 4. November 2011 (vgl. AK-act. 6 f.) wies die Vorinstanz mit Einspracheentscheid vom 23. März 2012 ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, gemäss den rechtskräftigen Steuerveranlagungen für die betreffenden Beitragsperioden seien die beiden Liegenschaften ursprünglich dem Geschäftsvermögen des Erblassers zugeordnet worden. Da die rechtliche Qualifikation des Vermögens des Erblassers an den Erben übergehe, müsse sich der Beschwerdeführer gemäss eindeutiger Rechtsprechung die selbstständige Erwerbstätigkeit entgegenhalten lassen. Aufgrund der Parallelität des Steuer- und AHV-Rechts gälten für das AHV-Recht die gleichen Grundsätze. Bis zum Zeitpunkt der ausdrücklichen Willenskundgebung, die Liegenschaften in das Privatvermögen zu überführen, sei grundsätzlich von der Zugehörigkeit zum Geschäftsvermögen auszugehen. An den Feststellungen im Steuerjustizverfahren bestünden keine ernsthaften Zweifel, weshalb sich die Beitragsnachforderungen für die Jahre 2005 sowie 2006 als rechtens erwiesen und diese auch korrekt berechnet worden seien. Die Veranlagungsgrundlagen würden in der Höhe nicht bestritten (vgl. AK-act. 10). C. Hiergegen erhebt der Beschwerdeführer am 4. Mai 2012 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt im Wesentlichen die Aufhebung des Einspracheentscheides vom 23. März 2012 sowie die Feststellung, dass er für die Beitragsperioden 2005 und 2006 keine persönlichen Beiträge als Selbstständigerwerbender zu entrichten habe. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Zur Begründung macht er sinngemäss geltend, er habe im Zusammenhang mit den beiden Liegenschaften zu keinem Zeitpunkt eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt. Er sei weder ein gewerbsmässiger Liegenschaftshändler noch habe er je einen baunahen Beruf ausgeübt. Die beiden Liegenschaften dienten ihm lediglich der privaten Vermögensverwaltung bzw. der langfristigen Kapitalanlage, was zu keiner Beitragspflicht führe. Der Verkauf der Liegenschaft X._______ stelle einen Gewinn aus privaten Vermögen dar, da dieser in Ausnützung einer sich zufällig bietenden Gelegenheit erfolgt sei und nicht aus gewerbsmässigem Handel. Vorliegend hätte eine eigenständige Qualifikation der Liegenschaften erfolgen müssen, da diesbezüglich keine Bindung an die Steuermeldungen bestehe und daher die AHV-Beitragspflicht nicht aus der steuerrechtlichen Qualifikation abgeleitet werden könne. Die AHV-Behörden hätten zudem vor dem Tod des Erblassers nach dessen Aufgabe seiner beruflichen Tätigkeit die strittigen Liegenschaften nicht als Geschäftsvermögen und die daraus erzielten Mietzinserträge nicht als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit qualifiziert (act. 1). D. Mit Vernehmlassung vom 9. Juli 2012 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Die Vorinstanz macht unter Verweis auf die Begründung des Einspracheentscheides ergänzend geltend, dass sie zwar beim Erblasser aufgrund dessen Selbstdeklaration vom 7. Juni 2000 tatsächlich Beiträge als Nichterwerbstätigen erhoben habe. Indessen sei dessen Status rückwirkend ab dem Jahr 1999 korrigiert worden, nachdem die Vorinstanz entsprechende Meldungen von der Steuerbehörde erhalten habe. Der Erblasser sei daher vom 1. Januar 1999 bis zum 29. April 2004 als Selbstständigerwerbender Mitglied der Ausgleichskasse Basel-Stadt gewesen und die Erträge seien entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers beitragsrechtlich erfasst worden. Weder der Erblasser noch der Willensvollstrecker bzw. die Erben hätten dagegen opponiert. Des Weiteren sei der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2004 als Selbstständigerwerbender mit Geschäftsvermögen rechtskräftig veranlagt worden. Vermögensverminderungen - insbesondere Sozialversicherungsbeiträge - seien im Steuerverfahren buchhalterisch wie steuerlich berücksichtigt worden bzw. als geschäftsmässiger Aufwand gewinnschmälernd gutgeheissen worden. Die Vorinstanz habe auf eine Beitragserhebung für das Jahr 2004 infolge von Verjährung verzichtet. An der Richtigkeit der Feststellungen im Steuerjustizverfahren bestünden - auch hinsichtlich der Qualifikation - keine ernsthaften Zweifel, weshalb kein Anlass bestehe, eine andere Qualifikation vorzunehmen. Der Beschwerdeführer hätte seine Rechte im Steuerjustizverfahren wahren müssen (act. 3). E. Mit Replik vom 27. September 2012 hält der Beschwerdeführer vollumfänglich an seinen Anträgen und deren Begründung fest. Ergänzend hält er fest, dass die Vorinstanz keine selbständige Erwerbstätigkeit geltend mache. Des Weiteren habe er bis zum 31. März 2007 der freiwilligen Versicherung angehört und Beiträge geleistet, weshalb die Verfügungen nur schwer nachvollziehbar seien. Auch die Vorinstanz bestätige, dass das AHV-Recht - im Gegensatz zum Steuerrecht - keine Sukzession kenne. Daher könne die Qualifikation der Liegenschaften nicht anhand der Qualifikation derselben im Vermögen des Erblassers hergeleitet werden. Die Vernehmlassung der Vorinstanz zeige, dass bereits zu Lebzeiten des Erblassers die Zuordnung der Liegenschaften erhebliche Schwierigkeiten bereitet habe. Nicht nachvollziehbar sei, inwiefern sich durch die Bezahlung der AHV-Beiträge durch den Erblasser bzw. den Willensvollstrecker bzw. die Erben für ihn als Vermächtnisnehmer Konsequenzen ergäben. Des Weiteren könne die Nichtanfechtung des Entscheides im Steuerjustizverfahren keine präjudizierende Wirkung haben (act. 7). F. Mit Duplik vom 5. Dezember 2012 hält die Vorinstanz an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest. Ausserdem führt sie aus, dass vorliegend eine Beitragspflicht aufgrund der obligatorischen Versicherung und nicht aufgrund der freiwilligen Versicherungen bestehe. Auch aus Sicht der AHV habe der Erblasser Geschäftsvermögen hinterlassen. Dem Beschwerdeführer sei es des Weiteren nicht gelungen, eine Überführung vom Geschäfts- ins Privatvermögen vor März 2006 zu beweisen. Der Beschwerdeführer verhalte sich widersprüchlich, wenn er zwar die steuerrechtliche Qualifikation akzeptiere, diese in AHV-rechtlicher Hinsicht jedoch negiere (act. 11). G. Mit Triplik vom 15. Januar 2013 hielt der Beschwerdeführer weiterhin im Wesentlichen an seinen Anträgen und deren Begründung fest. Zusätzlich weist er darauf hin, dass entgegen der Meinung der Vorinstanz die Qualifikation der Liegenschaften nach wie vor strittig sei. Die Wahrung seiner Rechte im vorliegenden Verfahren sei daher nicht widersprüchlich (act. 13). H. Mit Quadruplik vom 14. Februar 2013 wiederholte die Vorinstanz ihren Antrag und deren Begründung. Des Weiteren weist sie darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer im Steuerverfahren der AHV-rechtlichen Konsequenzen bewusst gewesen sei, was aus der Begründung der Einsprache gegen die Steuerverfügung hervorgehe (act. 15). I. Mit Verfügung vom 18. Februar 2013 wurde - unter Vorbehalt weiterer Instruktionsmassnahmen - der Schriftenwechsel geschlossen (act. 16). J. Auf die weiteren Ausführung der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Basel-Stadt vom 23. März 2012, welcher eine Verfügung im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) darstellt. 1.2 Gemäss Art. 31 des des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern wie hier keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Gemäss Art. 33 Bst. i VGG ist die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen Verfügungen kantonaler Instanzen zulässig, soweit ein Bundesgesetz dies vorsieht. 1.2.1 Vorliegend ist der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Basel-Stadt angefochten, weshalb im Folgenden zu prüfen ist, ob ein Bundesgesetz die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung der Beschwerden gegen diese Verfügung vorsieht. 1.2.2 Gemäss Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) entscheidet in Abweichung von Art. 58 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden von "Personen im Ausland", sofern sie keinen Arbeitgeber in der Schweiz haben (vgl. zweiten Satz dieser Bestimmung sowie Art. 200 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV, SR 831.101]). 1.2.3 Den Verfahrensakten lässt sich entnehmen und es wird auch von keiner Partei bestritten, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung seinen Wohnsitz im Ausland hatte. Da der Beschwerdeführer in der Schweiz keiner unselbständigen Erwerbstätigkeit mehr nachgeht und sich die vorliegende Beschwerde gegen eine Beitragsverfügung aufgrund einer selbstständigen Erwerbstätigkeit richtet, ist gemäss Art. 33 Bst. i VGG i.V.m Art. 85bis AHVG das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde gegen die besagte Verfügung der Vorinstanz zuständig (vgl. zur Zuständigkeitsfrage auch Urteil des BVGer C-3839/2008 vom 17. September 2009 E. 1.1, mit Hinweisen). 1.3 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Beschwerde legitimiert (Art. 59 ATSG; vgl. auch Art. 48 Abs. 1 Bst. b und c VwVG). 1.4 Gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG ist die Beschwerde innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen, wobei zu beachten gilt, dass gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen oder Monaten bestimmt sind, vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar stillstehen (38 Abs. 4 ATSG; vgl. auch Art. 22a Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde vom 4. Mai 2012 gegen den Einspracheentscheid vom 23. März 2012 erfolgte daher fristgerecht. Auf die im Übrigen formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Streitig und zu prüfen ist, ob die beiden Liegenschaften, an denen der Beschwerdeführer am 16. Juni 2005 durch Annahme des Vermächtnisses Miteigentum erworben hat, während der Beitragsperioden 2005 und 2006 als Geschäfts- oder Privatvermögen zu qualifizieren sind. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 AHVG schulden die erwerbstätigen Versicherten Beiträge auf dem aus einer unselbstständigen oder selbstständigen Erwerbstätigkeit fliessenden Einkommen. Nach Art. 9 Abs. 1 AHVG ist Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbstständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. Als selbstständiges Einkommen gelten laut Art. 17 AHVV alle in selbstständiger Stellung erzielten Einkünfte aus einem Handels-, In­dustrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf, sowie aus jeder anderen selbstständigen Erwerbstätigkeit, einschliesslich der Kapital- und Überführungsgewinne nach Art. 18 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11) und der Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nach Art. 18 Abs. 4 DBG, mit Ausnahme der Einkünfte aus zu Geschäftsvermögen erklärten Beteiligungen nach Art. 18 Abs. 2 DBG. Nicht unter den Begriff der selbstständigen Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG und Art. 17 AHVV fällt die blosse Verwaltung des eigenen Vermögens; der daraus resultierende reine Kapitalertrag unterliegt daher nicht der Beitragspflicht. Gleiches gilt in Bezug auf Gewinne aus privatem Vermögen, welche in Ausnützung einer zufällig sich bietenden Gelegenheit erzielt worden sind. Andererseits stellen Kapitalgewinne aus der Veräusserung oder Verwertung von Gegenständen des Privatvermögens, wie Wertschriften oder Liegenschaften, auch bei nicht buchführungspflichtigen (Einzel-)Betrieben, Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit dar, wenn und soweit sie auf gewerbsmässigem Handel beruhen (BGE 134 V 250 E. 3.1, mit Hinweisen). 2.2 Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht im Urteil H 174/04 vom 2. Dezember 2004 in der Erwägung 4.2 (SVR 2005 AHV Nr. 16 S. 53), erwogen hat, nimmt Art. 17 AHVV (in der bis 31. Dezember 2000 gültig gewesenen Fassung) die in Art. 18 Abs. 1 DBG verwendeten Begriffe wieder auf und verweist überdies bezüglich der Kapital- und Überführungsgewinne auf Art. 18 Abs. 2 DBG sowie hinsichtlich der Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken auf Art. 18 Abs. 4 DBG. Die Bestimmung führt somit bei der Umschreibung des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit zu einer Harmonisierung zwischen dem Beitragsrecht der AHV und dem Steuerrecht. Soweit das AHVG und die AHVV keine abweichende Regelung enthalten, unterliegen grundsätzlich alle steuerbaren Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit auch der Beitragspflicht (BGE 134 V 250 E. 3.2, mit Hinweisen auf Urteil H 17/05 vom 6. Juli 2005 E. 3.2 [SVR 2006 AHV Nr. 4 S. 12]; Hanspeter Käser, Die Auswirkungen des DBG, in: René Schaffhauser/Ueli Kieser [Hrsg.], Aktuelle Fragen aus dem Beitragsrecht der AHV, St. Gallen 1998, S. 57). 2.3 Nach Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Berechnung der Beiträge Selbstständigerwerbender massgebende Erwerbseinkommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV). 2.3.1 Die absolute Verbindlichkeit der Angaben der Steuerbehörden für die Ausgleichskassen und die daraus abgeleitete relative Bindung des Sozialversicherungsgerichts an die rechtskräftigen Steuertaxationen sind auf die Bemessung des massgebenden Einkommens und des betrieblichen Eigenkapitals beschränkt. Diese Bindung betrifft also nicht die beitragsrechtliche Qualifikation und beschlägt daher nicht die Fragen, ob überhaupt Erwerbseinkommen und gegebenenfalls solches aus selbstständiger oder aus unselbstständiger Tätigkeit vorliegt und ob die Person, die das Einkommen bezogen hat, beitragspflichtig ist. Somit haben die Ausgleichskassen ohne Bindung an die Steuermeldung aufgrund des Rechts der Alters- und Hinterlassenenversicherung zu beurteilen, wer für ein von der Steuerbehörde gemeldetes Einkommen beitragspflichtig ist (BGE 121 V 80 E. 2c, 110 V 369 E. 2a, 102 V 27 E. 3b, je mit Hinweisen; Urteil H 36/03 vom 7. Juni 2004 E. 4.5). 2.3.2 Das gilt namentlich auch für die Qualifikation eines Vermögensbestandteils als Privat- oder Geschäftsvermögen, zumal diese Unterscheidung steuerrechtlich häufig ohne Belang ist, da steuerrechtlich der Ertrag sowohl aus Privat- als auch aus Geschäftsvermögen steuerbar ist. Die Steuermeldung ist daher mit Bezug auf den Vermögensertrag keine zuverlässige Grundlage für die AHV-Beitragsfestsetzung, weshalb die Qualifikation als beitragsfreier Kapitalertrag auf Privatvermögen oder beitragspflichtiges Einkommen aus Geschäftsvermögen im Beitragsfestsetzungsverfahren erfolgen muss (Urteil H 361/96 vom 2. Juli 1997 E. 2c). In Bezug auf den Vermögensgewinn ist demgegenüber auch steuerrechtlich die Unterscheidung von Geschäfts- und Privatvermögen von Bedeutung, weshalb sich die AHV-Behörden in der Regel auf die Steuermeldungen verlassen können und eigene nähere Abklärungen nur dann vornehmen müssen, wenn sich ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Steuermeldung ergeben (BGE 134 V 250 E. 3.3, 110 V 369 E. 2a, 102 V 27 E. 3b mit Hinweisen; Urteile H 49/02 E. 5 und H 239/85 E. 2b). 3. 3.1 Im steuerrechtlichen Verfahren wurde festgestellt, durch Erbgang sei Geschäftsvermögen auf die Erben übergangen und der Beschwerdeführer habe durch Annahme des Vermächtnisses am 16. Juni 2005 Geschäftsvermögen erworben. Dies wurde vom Beschwerdeführer im steuerlichen Verfahren nicht bestritten. Streitig waren lediglich der Zeitpunkt und der Wert der Überführung der beiden Liegenschaften in das Privatvermögen. 3.1.1 Im Einspracheentscheid vom 16. August 2010 hat die Steuerverwaltung Basel-Stadt ausgeführt, dass für die Überführung des Geschäfts- in das Privatvermögen eine ausdrückliche Willenskundgabe erforderlich und diese erst am 18. April 2007 erfolgt sei. Da zu diesem Zeitpunkt die Liegenschaft X._______ bereits verkauft gewesen sei, habe diese gar nicht mehr vom Geschäftsvermögen in das Privatvermögen überführt werden können und durch die Veräusserung seien die stillen Reserven realisiert worden. Die Steuerbehörde veranlagte deshalb beim Beschwerdeführer entsprechend seinem Miteigentumsanteil von 17% einen steuerbaren Gewinn von Fr. 2'192'770.-. 3.1.2 Einer Überführung der Liegenschaft Y._______ in das Privatvermögen stimmte sie ausnahmsweise per 30. März 2006 zu, indem sie das Datum der Kaufvertragsunterzeichnung betreffend die Liegenschaft X._______ als definitive Willensäusserung wertete; zumal der Beschwerdeführer glaubhaft dargelegt habe, seinen Liegenschaftsanteil längerfristig als Anlageliegenschaft des Privatvermögens zu halten. Den steuerbaren Überführungswert veranlagte sie entsprechend seinem Miteigentumsanteil von 50% auf Fr. 1'595'181.-. Sozialversicherungsbeiträge wurden schliesslich als geschäftsmässiger Aufwand gewinnschmälernd in Abzug gebracht bzw. die Einsprache des Beschwerdeführers in diesem Punkt gutgeheissen (vgl. jeweils Beilage 11 zu AK-act. 6 und 7 sowie Beschwerdebeilage 10). Der Einspracheentscheid vom 16. August 2010 ist schliesslich unangefochten in Rechtskraft erwachsen (vgl. Beilagen 12 von AK-act. 6 und 7; des Weiteren Beilage 13 von AK-act. 6 und 7). 3.2 Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass die Qualifikation der im Streit liegenden Liegenschaften im Steuerjustizverfahren für das vorliegende AHV-rechtliche Verfahren unbeachtlich sei. Unter Verweis auf das Urteil des BGer 9C_551/2008 vom 16. Januar 2009 weist der Beschwerdeführer zu Recht darauf hin, dass eine unterschiedliche Qualifikation der Vermögenswerte aus steuerrechtlicher sowie aus AHV-beitragsrechtlicher Sicht durchaus unterschiedlich erfolgen könne. 3.2.1 Diesem Urteil lag tatsächlich der Sachverhalt zugrunde, dass das Bundesgericht eine Liegenschaft, die die Beschwerdeführerin durch Erbgang zu Alleineigentum erworben hatte, aus steuerrechtlicher Sicht als Geschäftsvermögen und aus AHV-rechtlicher Sicht als Privatvermögen qualifizierte (vgl. Urteile des BGer 9C_551/2008 vom 16. Januar 2009 sowie zum steuerrechtlichen Verfahren 2A.439/2005 vom 8. Mai 2006). Die fragliche Liegenschaft wurde allerdings bereits zu Lebzeiten des späteren Erblassers steuerrechtlich sowie AHV-rechtlich unterschiedlich qualifiziert (vgl. dazu das damals erfolgte Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht] H 238/88 vom 3. Juli 1989). Da das Bundesgericht nach dem Erbgang weder im Steuerverfahren noch im AHV-Verfahren eine Änderung in den Umständen feststellen konnte, sah es schliesslich keine Gründe, die zu Lebzeiten des späteren Erblassers getroffene AHV-rechtliche Qualifikation zu ändern (vgl. BGer 9C_551/2008 vom 16. Januar 2009 E. 3.3 f.). 3.2.2 Vorliegend ist aus den Akten ersichtlich, dass die beiden fraglichen Liegenschaften entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers vor dem Erbgang AHV-beitragsrechtlich ebenfalls dem Geschäftsvermögen zugeordnet worden sind. Dass B._______ sel. zu Lebzeiten nach Aufgabe der Tätigkeit als Architekt ab dem 1. Januar 1998 zunächst als Nichterwerbstätiger erfasst wurde, ist auf dessen Selbstdeklaration vom 7. Juni 2000 zurückzuführen. Nachdem die Vorinstanz jedoch die entsprechende Meldung der zuständigen Veranlagungsbehörde erhalten hatte, korrigierte sie am 2. Dezember 2004 den AHV-rechtlichen Status von B._______ sel. rückwirkend ab dem Jahr 1999. Mit Verfügungen vom 2. Dezember 2004 erhob sie definitive Beiträge aufgrund selbstständiger Erwerbstätigkeit für die Jahre 1999 bis 2002 sowie je einen Akontobeitrag für die Jahre 2003 und 2004. Für die Beitragsperiode 1. Januar 2003 bis 29. April 2004 erfolgte die definitive Veranlagung schliesslich mit Verfügungen vom 27. April 2006 bzw. 30. Januar 2007 (vgl. AK-act. 15-23 sowie Beilage 11 der Beschwerde). 3.2.3 Ein für eine bestimmte Periode getroffener Entscheid verbietet rechtsprechungsgemäss nicht, eine Liegenschaft in einer folgenden Veranlagung unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse im Hinblick auf die Unterscheidung Geschäfts- bzw. Privatvermögen neu und von der früheren Beurteilung abweichend zu qualifizieren. Doch müssen dafür immerhin Gründe vorliegen, welche eine andere Qualifikation nahe legen (vgl. Urteil des BGer 9C_551/2008 vom 16. Januar 2009 E. 3.1 mit Hinweisen auf BGE 124 V 150 E. 7b). Vorliegend hat der Beschwerdeführer keine Umstände angeführt, welche zu einer anderen AHV-rechtlichen Qualifikation der dem Streit zugrunde liegenden Liegenschaften führen könnten. Inwiefern eine Änderung der Qualifikation allein durch den derivativen Erwerb der Miteigentumsanteile durch Annahme des Legats eintreten soll, vermag der Beschwerdeführer vorliegend nicht darzulegen. Wenn sich im steuerlichen Verfahren die Qualifikation eines Vermögensgegenstandes nicht allein durch den Erbgang ändert (vgl. Urteile des BGer 2C_515/2013 vom 27. November 2013 E. 2.4.2, 2A.52/2003 vom 23. Januar 2004 E. 3.1), hat der Beschwerdeführer gerade im Hinblick auf die durch Art. 17 AHVV herbeigeführte Harmonisierung zwischen dem Beitragsrecht der AHV und dem Steuerrecht (vgl. E. 2.2 hiervor) und aufgrund des soeben dargelegten (vgl. E. 3.2.2 hiervor) aus AHV-rechtlicher Sicht ebenfalls Geschäftsvermögen erworben. Implizit ergibt sich dies auch aus der Erwägung 3.3 des vom Beschwerdeführer zitierten Urteils 9C_551/2008 vom 16. Januar 2009. Abweichende Regelungen sind weder im AHVG noch in der AHVV enthalten. Sein Hinweis auf die fehlende Beitragssukzession geht daher ins Leere. 3.3 Des Weiteren sollen sich die Ausgleichskassen rechtsprechungsgemäss - obschon sie ohne Bindung an die Steuerangaben zu beurteilen haben, ob gemeldetes Einkommen der AHV-Beitragspflicht unterliegt - bei der Qualifikation gemeldeter Einkünfte in der Regel auf die Steuermeldungen verlassen und eigene nähere Abklärungen nur dann vornehmen, wenn sich ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit ergeben (vgl. BGE 134 V E. 3.3; des Weiteren E. 2.3.2 hiervor). Freilich ist bei Vermögenserträgen - wie vorliegend die Mietzinseinnahmen aus den beiden Liegenschaften für die Beitragsperiode 2005 bzw. aus der Liegenschaft Y._______ für die Beitragsperiode 2006 - die Unterscheidung von Privat- und Geschäftsvermögen steuerrechtlich häufig ohne Belang, da die Erträge sowohl aus Privat- als auch aus Geschäftsvermögen steuerbar sind (vgl. E. 2.3.2 hiervor). Aus der dargelegten Rechtsprechung erhellt indes, dass ein Abstellen auf die Steuermeldungen lediglich dann nicht angezeigt ist, wenn die Steuerbehörde entweder überhaupt keine Qualifikation vorgenommen hat oder sich an der von ihr vorgenommenen Zuordnung der Vermögenswerte aus Sicht des AHV-Rechts ernsthafte Zweifel an deren Richtigkeit ergeben. Die "Ausnahme von der Regel", auf die sich der Beschwerdeführer beruft, ist daher auf diese Weise zu verstehen. Vorliegend hat die zuständige Steuerbehörde eine Qualifikation der dem Streit zugrunde liegenden Liegenschaften vorgenommen und es sind keine Tatsachen ersichtlich, die ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Steuermeldung aufkommen liessen, zumal weder das AHVG noch die AHVV eine abweichende Regelung enthalten. Der derivative Erwerb durch Legat hingegen begründet, wie bereits dargelegt, keine Ausnahme von der Regel. 4. 4.1 Steht nun nach dem soeben Dargelegten fest, dass die Liegenschaften zum Geschäftsvermögen gehören, ist auf die Ausführungen des Bundesgerichts zu verweisen, gemäss welchem es sich bei den aus der Vermietung von Liegenschaften des Geschäftsvermögens erwirtschafteten Erträgen um Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit handelt, welche der AHV-Beitragspflicht unterliegen. Es braucht nicht zusätzlich geprüft zu werden, ob es sich bei der Vermietung um eine selbstständige Erwerbstätigkeit handelt oder nicht. Diese Frage ist bereits mit der Zuordnung der Liegenschaften zum Geschäftsvermögen beantwortet (vgl. BGE 134 V 255 E. 4.3). 4.2 Schliesslich hat das Bundesgericht zudem erläutert, dass man mit Blick auf den Grundsatz der steuer- und AHV-rechtlichen Parallelität sowie aus veranlagungspraktischen Gründen zum selben Ergebnis gelangt. Auch wenn - wie im vorliegenden Fall - die Erben bzw. Vermächtnisnehmer die Geschäftstätigkeit des Erblassers als solche nicht weiterführen, müssen sie sich eine selbstständige Erwerbstätigkeit entgegenhalten lassen, wenn sie die Liegenschaften im Geschäftsvermögen belassen. Die Beitragserhebung auf dem Kapitalgewinn wird in diesem Fall bis zur Überführung der Liegenschaften in das Privatvermögen aufgeschoben, die Erträge aus den sich im Geschäftsvermögen befindenden Liegenschaften unterliegen hingegen der AHV-Beitragspflicht (vgl. BGE 134 V 255 E. 5.2). Wie bereits dargelegt und aus den Akten ersichtlich, waren die beiden fraglichen Liegenschaften bis 30. März 2006 im Geschäftsvermögen des Beschwerdeführers, weshalb sowohl die Mietzinserträge als auch die Kapitalgewinne während der Perioden 2005 und 2006 als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit der Beitragspflicht unterstehen.

5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz beim Beschwerdeführer zu Recht für die Beitragsperioden 2005 und 2006 Beiträge aufgrund von Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit erhoben hat. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 6. 6.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 6.2 Weder die obsiegende Vorinstanz noch der unterliegende Beschwerdeführer haben einen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] und Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Gerichtsurkunde)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Maurizio Greppi Milan Lazic Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: