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C-2488/2008

C-2488/2008

Bundesverwaltungsgericht · 2010-03-08 · Deutsch CH

Invalidenversicherung (Übriges)

Sachverhalt

A. Am 14. November 2001 stellte der am _______1981 geborene türkische Staatsangehörige X._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen (im Folgenden: SVA) ein Gesuch um Bezug von Rentenleistungen der Schweizerischen Invalidenversicherung (IV). Er gab an, seit 1994 an psychischen Beschwerden zu leiden (act. 1). B. Mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 25. März 2002 wies die SVA dieses Leistungsgesuch insoweit ab, als sie einen Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente verneinte. Zur Begründung hielt sie im Wesentlichen fest, im massgebenden Zeitpunkt des Invaliditätseintritts habe der Beschwerdeführer nicht bereits während mindestens eines Jahres Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet. Man werde aber prüfen, ob er Anspruch auf eine ausserordentliche Invalidenrente habe (act. 7). C. Mit rechtskräftiger Verfügung vom 27. Juni 2002 sprach die SVA dem Beschwerdeführer eine ausserordentliche ganze Invalidenrente von monatlich Fr. 1'340.- für die Zeit vom 1. November 2000 bis zum 31. Dezember 2000 sowie von monatlich Fr. 1'373.- ab dem 1. Januar 2001 zu. Dabei ging sie von einer seit dem 18. Altersjahr bestehenden 100%igen Dauerinvalidität des Beschwerdeführers aus und berücksichtigte, dass er sich am 14. November 2001 verspätet zum Leistungsbezug angemeldet hat (act. 14; vgl. act. 3 bis 5 und 8 bis 10). D. Da der Beschwerdeführer am 12. August 2002 in Untersuchungshaft genommen worden war, sistierte die SVA die Rentenleistungen ab dem 1. September 2002 (act. 15 und 16) und verfügte am 18. Februar 2003 die Rückforderung der in der Zeit vom 1. September 2002 bis 31. Januar 2003 ausbezahlten Rentenbeträge (act. 17). Am 12. November 2003 wurde der Beschwerdeführer aus dem vorzeitigen Strafvollzug entlassen (act. 18), weshalb ihm die SVA am 18. Dezember 2003 eine ab dem 1. November 2003 auszahlbare ausserordentliche ganze Invalidenrente von monatlich Fr. 1'407.- zusprach (act. 27; vgl. auch act. 24 und 25). Nachdem der Beschwerdeführer am 29. September 2005 erneut in Untersuchungshaft genommen worden war (act. 34 bis 36), verfügte die SVA am 23. Februar 2006 die Sistierung der Rentenleistungen ab dem 1. Oktober 2005 (act. 39) und am 1. März 2006 die Rückforderung der in der Zeit von Oktober 2005 bis Januar 2006 ausbezahlten Rentenbeträge (act. 40). Die erwähnten Verfügungen der SVA vom 18. Februar und 18. Dezember 2003 sowie vom 23. Februar und 1. März 2006 sind in Rechtskraft erwachsen. E. Am 4. Februar 2008 wurde der Beschwerdeführer aus dem Strafvollzug entlassen und gleichentags in die Türkei ausgeschafft (vgl. act. 43, 45, 46, 49 und 50). Die SVA überwies daher die Akten am 25. Februar 2008 der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA; im Folgenden: Vorinstanz; vgl. act. 52). F. Mit Verfügung vom 29. Februar 2008 hob die Vorinstanz die ausserordentliche ganze Invalidenrente des Beschwerdeführers rückwirkend per 1. Februar 2008 auf. Zugleich entzog sie einer gegen diese Verfügung gerichteten Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe nicht mehr in der Schweiz Wohnsitz, so dass sein Anspruch auf eine ausserordentliche Invalidenrente erloschen sei. Da seine Invalidität zudem eingetreten sei, bevor er während mindestens eines vollen Jahres Beiträge an die schweizerische AHV/IV geleistet habe, stehe ihm auch keine ordentliche Invalidenrente zu (act. 53). G. Mit Schreiben vom 25. März 2008 (act. 57) sowie mit den Eingaben seines Rechtsvertreters vom 7. März 2008 (act. 55) und 17. April 2008 (im Folgenden: Beschwerde) focht der Beschwerdeführer die Verfügung vom 29. Februar 2008 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei ihm eine ordentliche ganze Invalidenrente zuzusprechen; eventualiter sei ihm die sistierte ausserordentliche ganze Invalidenrente ab dem 1. Februar 2008 wieder auszurichten - unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zudem stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Zur Begründung seiner Anträge führte er sinngemäss aus, er habe die für einen Anspruch auf eine ordentliche ganze Rente erforderliche Beitragspflicht dadurch erfüllt, dass er im Jahre 2000 den jährlichen Mindestbeitrag an die schweizerische AHV/IV entrichtet habe. Zudem sei er während der Untersuchungshaft und dem Strafvollzug (vom 12. August 2002 bis zum 12. November 2003 und vom vom 29. September 2005 bis 4. Februar 2008) der Beitragspflicht unterstellt gewesen und habe AHV-pflichtige Erwerbseinkommen erzielt. Der Umstand, dass vom Pekulium keine Beiträge an die AHV/IV abgezogen worden seien, sei nicht relevant, könnten doch Beiträge noch während 5 Jahren nachbezahlt werden (vgl. B-act. 6 und 7). Ferner habe er trotz seiner Ausschaffung in die Türkei am 4. Februar 2008 (vgl. B-act. 4 und 5) seinen Wohnsitz in der Schweiz beibehalten, sei er doch immer noch in der Stadt A._______ angemeldet (vgl. act. 48). Seit seiner Ausschaffung halte er sich zudem alleine infolge einer vom Bundesamt für Migration (im Folgenden: BFM) für die Dauer von 10 Jahren verhängten Einreisesperre in der Türkei auf. Nach wie vor befinde sich der Schwerpunkt all seiner Beziehungen in der Schweiz. Angesichts dieser Umstände sei auch die eventualiter beantragte Weiterausrichtung der ausserordentlichen ganzen Invalidenrente gerechtfertigt. H. In ihrer Vernehmlassung vom 28. Juli 2008 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe bis zum massgebenden Zeitpunkt des Invaliditätseintrittes keine Beiträge an die schweizerische AHV/IV entrichtet. Er erfülle daher ungeachtet der von ihm ab dem Jahre 2000 geleisteten Beiträge und seiner während der Gefängnisaufenthalte erzielten Einkommen die Voraussetzungen für einen ordentlichen Rentenanspruch nicht. Angesichts seiner Ausschaffung in die Türkei und der vom BFM verhängten Einreisesperre habe er seit Februar 2008 weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz. Damit bestehe auch kein Anspruch auf eine ausserordentliche Rente mehr. I. In der Replik vom 19. September 2008 und der Duplik vom 7. Oktober 2008 bestätigten die Parteien ihre Anträge und hielten sinngemäss an deren Begründung fest.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1 Mit Beschwerde angefochten und zu beurteilen ist die Verfügung der Vorinstanz vom 29. Februar 2008, mit welcher sie den sistierten Anspruch des Beschwerdeführers auf eine ausserordentliche ganze Invalidenrente rückwirkend per 1. Februar 2008 aufhob.

E. 1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im Wesentlichen nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2006 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021 [vgl. Art. 37 VGG]) sowie des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1 [vgl. Art. 3 Bst. dbis VwVG]). Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln diejenigen Verfahrensregeln Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung in Kraft stehen (BGE 130 V 1 E. 3.2; vgl. auch Art. 53 Abs. 2 VGG).

E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern - wie vorliegend - keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Zu diesen gehört auch die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.

E. 1.3 Der mit der angefochtenen Verfügung umschriebene Anfechtungsgegenstand bildet nicht nur den Ausgangspunkt, sondern grundsätzlich auch den Rahmen und die Begrenzung des Streitgegenstandes im vorliegenden Verfahren. Daher kann das Bundesverwaltungsgericht über diejenigen strittigen Punkte, welche nicht verfügungsweise entschieden wurden, grundsätzlich nicht urteilen.

E. 1.3.1 Im Interesse der Prozessökonomie kann aber der Streitgegenstand ausnahmsweise auch auf eine ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes liegende spruchreife Streitfrage ausgedehnt werden, sofern diese mit dem bisherigen Streitgegenstand derart eng zusammenhängt, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann und sich die Verwaltung zu dieser Streitfrage mindestens in Form einer Prozesserklärung geäussert hat (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1, BGE 125 V 413 E. 1 und E. 2a, BGE 122 V 34 E. 2a und BGE 110 V 48 E. 3b, je mit Hinweisen).

E. 1.3.2 Mit der angefochtenen Verfügung vom 29. Februar 2008 hob die Vorinstanz die mit rechtskräftiger Verfügung der SVA vom 23. Februar 2006 (act. 39) sistierte ausserordentliche ganze Invalidenrente per 1. Februar 2008 auf (act. 53). Über einen ordentlichen Rentenanspruch des Beschwerdeführers entschied sie indessen - nachdem ein solcher seitens der SVA am 25. März 2002 rechtskräftig abgewiesen worden war (act. 7) - nicht verfügungsweise (act. 53). Allerdings nahm sie in der angefochtenen Verfügung und im vorliegenden Beschwerdeverfahren auch zur spruchreifen, mit dem zulässigen Streitgegenstand eng zusammenhängenden Frage Stellung, ob der Beschwerdeführer allenfalls Anspruch auf eine ordentliche Rente hat. Unter diesen Umständen ist es aus prozessökonomischer Sicht gerechtfertigt, im vorliegenden Verfahren auch den Antrag des Beschwerdeführers auf Zusprache einer ordentlichen Invalidenrente zu beurteilen.

E. 1.4 Gemäss Art. 59 ATSG ist zur Beschwerdeführung vor dem Bundesverwaltungsgericht legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren als Partei teilgenommen. Als Adressat ist er durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat an deren Aufhebung bzw. Änderung ein schutzwürdiges Interesse. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 60 ATSG; vgl. auch 20 Abs. 1, Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.5 Mit der Beschwerde kann gerügt werden, die vorinstanzliche Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs von Ermessen), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).

E. 1.6 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder die angefochtene Verfügung im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212).

E. 2 In formeller Hinsicht ist vorab festzuhalten, dass die Vorinstanz verpflichtet war, ein Vorbescheidsverfahren durchzuführen und den Beschwerdeführer vor Erlass der angefochtenen Verfügung anzuhören (vgl. Art. 57a Abs. 1 IVG in der seit 1. Juli 2006 geltenden Fassung). Da den Akten nicht entnommen werden kann, dass sie dies getan hat, muss davon ausgegangen werden, dass im vorinstanzlichen Verfahren der verfassungsmässige Gehörsanspruch des Beschwerdeführers verletzt wurde (vgl. Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Ausnahmsweise kann im vorliegenden Verfahren diese - vom Beschwerdeführer nicht gerügte - Gehörsverletzung aber als geheilt gelten, prüft doch das Bundesverwaltungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt umfassend und die Rechtslage mit voller Kognition, und hatte der Beschwerdeführer, der die amtlichen Akten vor Ablauf der Beschwerdefrist einsehen konnte (act. 56), durchaus Gelegenheit, sich in voller Kenntnis des Sachverhaltes und der Begründung der angefochtenen Verfügung zu äussern (vgl. BGE 126 V 130 E. 2b mit Hinweisen).

E. 3 In materieller Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (vgl. BGE 130 V 329). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; vgl. BGE 130 V 445).

E. 3.1 Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger, weshalb das Abkommen vom 1. Mai 1969 zwischen der Schweiz und der Republik Türkei über soziale Sicherheit (SR 0.831.109.763.1; im Folgenden: Abkommen) Anwendung findet. Nach Art. 2 Abs. 1 des Abkommens sind die Staatsangehörigen der einen Vertragspartei in ihren Rechten und Pflichten aus der Gesetzgebung der anderen Vertragspartei - wozu auch die schweizerische Bundesgesetzgebung über die IV gehört (vgl. Art. 1 lit. B Abs. 1 Bst. b des Abkommens) - einander gleichgestellt, soweit nichts anderes bestimmt ist. Insbesondere steht türkischen Staatsangehörigen unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizer Bürgern ein Anspruch auf ausserordentliche Invalidenrenten zu, solange sich ihr Wohnsitz in der Schweiz befindet und sie unmittelbar vor dem Zeitpunkt, von welchem an die Rente verlangt wird, ununterbrochen während mindestens fünf Jahren in der Schweiz gewohnt haben (vgl. Art. 11 des Abkommens). Weitere, im vorliegenden Verfahren relevante Abweichungen vom Gleichbehandlungsgrundsatz finden sich weder im Abkommen selbst noch in der dazugehörigen Verwaltungsvereinbarung vom 14. Januar 1970 (SR 0.831.109.763.11). Daher beurteilt sich die Frage, ob und gegebenenfalls ab wann ein Anspruch des Beschwerdeführers auf ordentliche Rentenleistungen der IV entstanden sind, alleine aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften.

E. 3.2 Im vorliegenden Verfahren finden grundsätzlich diejenigen schweizerischen Rechtsvorschriften Anwendung, die bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 29. Februar 2008 in Kraft standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung eines allenfalls früher entstandenen Rentenanspruchs von Belang sind (für das IVG: ab dem 1. Januar 1997 in der Fassung vom 7. Oktober 1994 [AS 1995 221, AS 1995 1126 sowie AS 1996 2466]; ab dem 1. Januar 2001 in der Fassung vom 23. Juni 2000 [AS 2000 2685]; ab dem 1. Juni 2002 in der Fassung vom 8. Oktober 1999 [AS 2002 701 sowie AS 2002 685]; ab dem 1. Januar 2003 in der Fassung vom 6. Oktober 2000 [AS 2002 3371 und 3453]; ab dem 1. Januar 2004 in der Fassung vom 21. März 2003 [AS 2003 3837; 4. IVG-Revision] und ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS 2007 5129; 5. IV-Revision]; die Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201] in der entsprechenden Fassung der 4. und 5. IV-Revision). Am 1. Januar 2003 sind das ATSG sowie die Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) in Kraft getreten, welche für die Beurteilung des vorliegend geltend gemachten Rentenanspruchs ab diesem Zeitpunkt anwendbar sind. Die im ATSG enthaltenen Umschreibungen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit, der Invalidität sowie des Wohnsitzes und des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person entsprechen den bisherigen von der Rechtsprechung dazu in der Invalidenversicherung entwickelten Begriffen und Grundsätzen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1, 3.2 und 3.3). Daran hat sich auch nach Inkrafttreten der Revision des IVG und des ATSG vom 6. Oktober 2006 sowie der IVV und ATSV vom 28. September 2007 (5. IV-Revision, AS 2007 5129 bzw. AS 2007 5155, in Kraft seit 1. Januar 2008) nichts geändert. Im Folgenden wird daher auf die Begriffsbestimmungen des ATSG verwiesen.

E. 4 Unter den Parteien ist nicht umstritten und angesichts der vorliegenden ärztlichen Berichte und Stellungnahmen aus der Zeit vom 19. Dezember 2001 bis 14. Februar 2008 (act. 3, 4 sowie 47 S. 2 und 3) auch überwiegend wahrscheinlich und somit rechtsgenüglich erstellt (vgl. BGE 126 V 353 E. 5b, BGE 125 V 193 E.2, je mit Hinweisen), dass der Beschwerdeführer etwa seit dem Jahre 1994 an einer schweren dissozialen Persönlichkeitsstörung leidet und infolge dieses Leidens seit seinem 18. Altersjahr andauernd vollständig erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) ist. Nach Massgabe der anwendbaren Bestimmungen ist demnach davon auszugehen, dass seit dem _______1999 ein Invaliditätsgrad von 100% gegeben ist, so dass ab diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden sein könnte (vgl. Art. 4 IVG, Art. 28 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 29 Abs. 1 Bst. a IVG in den bis Ende 2007 geltenden Fassungen, sowie Art. 28 Abs. 1 und 2 IVG in den seit 1. Januar 2008 gelten Fassungen). Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist im Folgenden zu prüfen, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine ausserordentliche oder eine ordentliche schweizerische Invalidenrente hat.

E. 4.1 Wie bereits dargelegt, haben türkische Staatsangehörige gemäss Art. 11 des Abkommens nur dann unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizer Bürger Anspruch auf eine ausserordentliche Invalidenrente, solange sie in der Schweiz Wohnsitz haben und sie zudem unmittelbar vor dem Zeitpunkt, von welchem an die Rente verlangt wird, ununterbrochen während mindestens fünf Jahren in der Schweiz gewohnt haben (vgl. dazu Art. 39 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]; sowie Urteil des Bundesgerichts I 819/05 vom 5. Februar 2007 E. 5.2.1 und E. 5.2.2). Angesichts des klaren Wortlautes von Art. 11 des Abkommens müssen die genannten Voraussetzungen kumulativ gegeben sein, und ist zur Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer auch nach seiner Ausweisung am 4. Februar 2008 in die Türkei noch einen Wohnsitz in der Schweiz hat, Art. 13 Abs. 1 ATSG heranzuziehen (vgl. BGE 117 V 268 E 3b; SVR 1999 IV Nr. 19 E. 5a). Diese Bestimmung enthält indes keine eigene Wohnsitzumschreibung, sondern verweist auf die Art. 23 bis 26 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210), weshalb die zu diesen Bestimmungen entwickelte Rechtsprechung massgebend ist (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Rz. 8 zu Art. 13 [im Folgenden: KIESER, ATSG]).

E. 4.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 23 Abs. 1 ZGB liegt ein Wohnsitz in der Schweiz nur vor, wenn zwei Merkmale erfüllt sind: Der tatsächliche, physische Aufenthalt in der Schweiz und die Absicht des dauernden Verbleibens in der Schweiz (vgl. BGE 133 V 309 E. 3.1 und BGE 127 V 237 E. 1, je mit Hinweisen). Das erste, objektive Merkmal erfüllt der Beschwerdeführer klarerweise nicht, hat er sich doch seit der Ausschaffung in die Türkei nicht mehr in der Schweiz aufgehalten. Bei der Beurteilung des zweiten, subjektiven Merkmals kommt es sodann nicht auf den inneren Willen einer Person, sondern vielmehr darauf an, auf welche Absicht die erkennbaren Umstände objektiv schliessen lassen. Die Absicht dauernden Verbleibens ist also nur insoweit von Bedeutung, als sie nach aussen erkennbar geworden ist (vgl. BGE 133 V 309 E. 3.1 mit Hinweisen). Laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist zudem eine - erkennbare - Absicht dauernden Verbleibens in der Schweiz solange unbeachtlich, als das öffentliche Recht deren Verwirklichung langfristig verbietet (vgl. BGE 113 V 261 E. 2 b, BGE 105 V 136 E. a, je mit Hinweis) - so insbesondere dann, wenn eine Einreisesperre verfügt worden ist. Unter den Parteien ist unbestritten, dass das BFM gegenüber dem Beschwerdeführer für die Dauer von 10 Jahren eine in Rechtskraft erwachsene Einreisesperre verfügt hat. Demnach ist ihm - selbst wenn er noch in der Stadt A._______ angemeldet sein mag (vgl. act. 48), sich der Mittelpunkt all seiner Beziehungen effektiv noch in A._______ befände und diese Umstände eine erkennbare Absicht dauernden Verbleibens in der Schweiz indizierten - die Verwirklichung einer solchen Absicht zweifelsohne langfristig verboten. Seit seiner Ausschaffung am 4. Februar 2008 erfüllt daher der Beschwerdeführer offenkundigerweise auch die für eine Aufrechterhaltung eines schweizerischen Wohnsitzes erforderlichen subjektiven Voraussetzungen nicht mehr. Die Vorinstanz hat daher die sistierte ausserordentliche ganze Invalidenrente des Beschwerdeführers zu Recht mit Wirkung ab dem 1. Februar 2008 aufgehoben.

E. 4.3 Im Folgenden bleibt noch zu prüfen, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente hat. Dazu sei vorab festgehalten, dass er seit seinem 18. Geburtstag, also seit dem _______1999, andauernd in rentenbegründendem Ausmass invalid ist. Folglich ist Art. 36 Abs. 1 IVG in der bis Ende 2007 geltenden Fassung anzuwenden. Danach hat er nur dann Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente, sofern er bei Eintritt der Invalidität - also am _______1999 - bereits während mindestens eines vollen Jahres Beiträge an die AHV/IV geleistet hat. Gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10), die vorliegend sinngemäss Anwendung finden (vgl. Art. 36 Abs. 2 IVG in der vorliegend anwendbaren, bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung), kann dies nur dann der Fall sein, sofern der Beschwerdeführer bis zum massgeblichen Zeitpunkt während insgesamt mehr als elf Monaten im Sinne von Art. 1 oder Art. 2 AHVG versichert gewesen ist und zudem den gesetzlichen Mindestbeitrag einbezahlt hat (vgl. Art. 29ter Abs. 2 Bst. b AHVG i.V.m. Art. 50 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV, SR 831.101] in der vorliegend anwendbaren, bis Ende 2002 gültig gewesenen Fassung). Das Bundesgericht hat wiederholt festgehalten, dass das Mindestbeitragsjahr spätestens im Zeitpunkt des Eintritts der rentenbegründenden Invalidität erreicht sein muss, andernfalls kein Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente besteht (vgl. BGE 111 V 307 mit Hinweisen sowie zum Ganzen auch: Ulrich Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 249 ). Der Beschwerdeführer war bis zum _______1999 nie erwerbstätig (vgl. act. 1 S. 4, 3 S. 1 und 51) und folglich - als noch nicht zwanzigjähriger Nichterwerbstätiger - nicht verpflichtet gewesen, Beiträge an die schweizerische AHV/IV zu leisten (vgl. Art. 2 IVG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 AHVG). Er macht denn auch nicht geltend, bis am _______1999 Beiträge an die schweizerische AHV/IV entrichtet zu haben. Aufgrund der Auszüge aus seinem individuellen Konto vom 21. November 2001 und 25. Februar 2008 ist vielmehr davon auszugehen, dass er erstmals in der Zeit von August bis Dezember 2000 Beiträge geleistet hat (act. 51). Ohne Bedeutung ist, dass der Beschwerdeführer während seiner Gefängnisaufenthalte vom 12. August 2002 bis zum 12. November 2003 und vom 29. September 2005 bis zum 4. Februar 2008 Erwerbseinkommen erzielt hat, von welchem offenbar keine Beiträge an die AHV/IV entrichtet worden sind (vgl. B-act. 6 und 7), und geschuldete Beiträge unter gewissen Voraussetzungen durchaus noch nachbezahlt werden können (vgl. Art. 39 AHVV i.V.m. Art. 16 AHVG). Da der gesetzliche Mindestbeitrag - spätestens - bis zum Zeitpunkt des Eintritts der rentenbegründenden Invalidität geleistet worden sein muss, vermögen diese Umstände nichts daran zu ändern, dass der Beschwerdeführer mangels rechtzeitig geleisteter AHV/IV-Beiträge zu keinem Zeitpunkt Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente erworben hat.

E. 5 Somit hat der Beschwerdeführer weder Anspruch auf eine ordentliche noch - seit seiner Ausweisung in die Türkei am 4. Februar 2008 - auf eine ausserordentliche schweizerische Invalidenrente. Die angefochtene Verfügung vom 29. Februar 2008 erweist sich daher als rechtens und die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen.

E. 6 Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.

E. 6.1 Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer grundsätzlich die Verfahrens- und Parteikosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Im vorliegenden Verfahren hat er aber ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes) gestellt, über das noch zu entscheiden ist.

E. 6.2 Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG kann eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und deren Begehren nicht als aussichtslos erscheinen, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit werden. Liegen diese Voraussetzungen vor, kann ihr zudem ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt werden, sofern dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG; vgl. zum Ganzen auch MARTIN KAYSER, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008, Rz. 1 ff. zu Art. 65).

E. 6.3 Prozessbegehren sind gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet; BGE 124 I 304 E. 2c, 122 I 5 E. 4a) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zur Einlegung des Rechtsmittels entschliessen oder aber davon absehen würde, soll doch eine Partei einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 mit Hinweis). Mit Blick auf die zutreffenden und angesichts des klaren Wortlautes der massgebenden Bestimmungen ohne Weiteres nachvollziehbare Begründung der angefochtenen Verfügung musste der Beschwerdeführer erkennen, dass er die versicherungsmässigen Voraussetzungen für die Zusprache sowohl einer ordentlichen als auch einer ausserordentlichen Invalidenrente eindeutig nicht bzw. nicht mehr erfüllt. Seine Beschwerdebegehren müssen daher als aussichtslos bezeichnet werden und sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen.

E. 6.4 Aufgrund der vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen ist allerdings nicht zu bezweifeln, dass er nicht in der Lage ist, für die Prozesskosten aufzukommen, ohne dass er Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung seines Grundbedarfs notwendig sind (BGE 127 I 202 E. 3b). Daher ist mit Rücksicht auf die persönlichen und finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b VGKE).

E. 6.5 Weder der unterliegende Beschwerdeführer noch die obsiegende Vorinstanz haben Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs.1 und 3 VGKE).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  5. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Einschreiben) das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Stefan Mesmer Marc Wälti Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-2488/2008/mes/wam {T 0/2} Urteil vom 8. März 2010 Besetzung Richter Stefan Mesmer (Vorsitz), Richterin Elena Avenati-Carpani, Richterin Madeleine Hirsig, Gerichtsschreiber Marc Wälti. Parteien X._______, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Rainer Niedermann, Y._______, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand Invalidenversicherung, Verfügung vom 29. Februar 2008. Sachverhalt: A. Am 14. November 2001 stellte der am _______1981 geborene türkische Staatsangehörige X._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen (im Folgenden: SVA) ein Gesuch um Bezug von Rentenleistungen der Schweizerischen Invalidenversicherung (IV). Er gab an, seit 1994 an psychischen Beschwerden zu leiden (act. 1). B. Mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 25. März 2002 wies die SVA dieses Leistungsgesuch insoweit ab, als sie einen Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente verneinte. Zur Begründung hielt sie im Wesentlichen fest, im massgebenden Zeitpunkt des Invaliditätseintritts habe der Beschwerdeführer nicht bereits während mindestens eines Jahres Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet. Man werde aber prüfen, ob er Anspruch auf eine ausserordentliche Invalidenrente habe (act. 7). C. Mit rechtskräftiger Verfügung vom 27. Juni 2002 sprach die SVA dem Beschwerdeführer eine ausserordentliche ganze Invalidenrente von monatlich Fr. 1'340.- für die Zeit vom 1. November 2000 bis zum 31. Dezember 2000 sowie von monatlich Fr. 1'373.- ab dem 1. Januar 2001 zu. Dabei ging sie von einer seit dem 18. Altersjahr bestehenden 100%igen Dauerinvalidität des Beschwerdeführers aus und berücksichtigte, dass er sich am 14. November 2001 verspätet zum Leistungsbezug angemeldet hat (act. 14; vgl. act. 3 bis 5 und 8 bis 10). D. Da der Beschwerdeführer am 12. August 2002 in Untersuchungshaft genommen worden war, sistierte die SVA die Rentenleistungen ab dem 1. September 2002 (act. 15 und 16) und verfügte am 18. Februar 2003 die Rückforderung der in der Zeit vom 1. September 2002 bis 31. Januar 2003 ausbezahlten Rentenbeträge (act. 17). Am 12. November 2003 wurde der Beschwerdeführer aus dem vorzeitigen Strafvollzug entlassen (act. 18), weshalb ihm die SVA am 18. Dezember 2003 eine ab dem 1. November 2003 auszahlbare ausserordentliche ganze Invalidenrente von monatlich Fr. 1'407.- zusprach (act. 27; vgl. auch act. 24 und 25). Nachdem der Beschwerdeführer am 29. September 2005 erneut in Untersuchungshaft genommen worden war (act. 34 bis 36), verfügte die SVA am 23. Februar 2006 die Sistierung der Rentenleistungen ab dem 1. Oktober 2005 (act. 39) und am 1. März 2006 die Rückforderung der in der Zeit von Oktober 2005 bis Januar 2006 ausbezahlten Rentenbeträge (act. 40). Die erwähnten Verfügungen der SVA vom 18. Februar und 18. Dezember 2003 sowie vom 23. Februar und 1. März 2006 sind in Rechtskraft erwachsen. E. Am 4. Februar 2008 wurde der Beschwerdeführer aus dem Strafvollzug entlassen und gleichentags in die Türkei ausgeschafft (vgl. act. 43, 45, 46, 49 und 50). Die SVA überwies daher die Akten am 25. Februar 2008 der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA; im Folgenden: Vorinstanz; vgl. act. 52). F. Mit Verfügung vom 29. Februar 2008 hob die Vorinstanz die ausserordentliche ganze Invalidenrente des Beschwerdeführers rückwirkend per 1. Februar 2008 auf. Zugleich entzog sie einer gegen diese Verfügung gerichteten Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe nicht mehr in der Schweiz Wohnsitz, so dass sein Anspruch auf eine ausserordentliche Invalidenrente erloschen sei. Da seine Invalidität zudem eingetreten sei, bevor er während mindestens eines vollen Jahres Beiträge an die schweizerische AHV/IV geleistet habe, stehe ihm auch keine ordentliche Invalidenrente zu (act. 53). G. Mit Schreiben vom 25. März 2008 (act. 57) sowie mit den Eingaben seines Rechtsvertreters vom 7. März 2008 (act. 55) und 17. April 2008 (im Folgenden: Beschwerde) focht der Beschwerdeführer die Verfügung vom 29. Februar 2008 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei ihm eine ordentliche ganze Invalidenrente zuzusprechen; eventualiter sei ihm die sistierte ausserordentliche ganze Invalidenrente ab dem 1. Februar 2008 wieder auszurichten - unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zudem stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Zur Begründung seiner Anträge führte er sinngemäss aus, er habe die für einen Anspruch auf eine ordentliche ganze Rente erforderliche Beitragspflicht dadurch erfüllt, dass er im Jahre 2000 den jährlichen Mindestbeitrag an die schweizerische AHV/IV entrichtet habe. Zudem sei er während der Untersuchungshaft und dem Strafvollzug (vom 12. August 2002 bis zum 12. November 2003 und vom vom 29. September 2005 bis 4. Februar 2008) der Beitragspflicht unterstellt gewesen und habe AHV-pflichtige Erwerbseinkommen erzielt. Der Umstand, dass vom Pekulium keine Beiträge an die AHV/IV abgezogen worden seien, sei nicht relevant, könnten doch Beiträge noch während 5 Jahren nachbezahlt werden (vgl. B-act. 6 und 7). Ferner habe er trotz seiner Ausschaffung in die Türkei am 4. Februar 2008 (vgl. B-act. 4 und 5) seinen Wohnsitz in der Schweiz beibehalten, sei er doch immer noch in der Stadt A._______ angemeldet (vgl. act. 48). Seit seiner Ausschaffung halte er sich zudem alleine infolge einer vom Bundesamt für Migration (im Folgenden: BFM) für die Dauer von 10 Jahren verhängten Einreisesperre in der Türkei auf. Nach wie vor befinde sich der Schwerpunkt all seiner Beziehungen in der Schweiz. Angesichts dieser Umstände sei auch die eventualiter beantragte Weiterausrichtung der ausserordentlichen ganzen Invalidenrente gerechtfertigt. H. In ihrer Vernehmlassung vom 28. Juli 2008 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe bis zum massgebenden Zeitpunkt des Invaliditätseintrittes keine Beiträge an die schweizerische AHV/IV entrichtet. Er erfülle daher ungeachtet der von ihm ab dem Jahre 2000 geleisteten Beiträge und seiner während der Gefängnisaufenthalte erzielten Einkommen die Voraussetzungen für einen ordentlichen Rentenanspruch nicht. Angesichts seiner Ausschaffung in die Türkei und der vom BFM verhängten Einreisesperre habe er seit Februar 2008 weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz. Damit bestehe auch kein Anspruch auf eine ausserordentliche Rente mehr. I. In der Replik vom 19. September 2008 und der Duplik vom 7. Oktober 2008 bestätigten die Parteien ihre Anträge und hielten sinngemäss an deren Begründung fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Mit Beschwerde angefochten und zu beurteilen ist die Verfügung der Vorinstanz vom 29. Februar 2008, mit welcher sie den sistierten Anspruch des Beschwerdeführers auf eine ausserordentliche ganze Invalidenrente rückwirkend per 1. Februar 2008 aufhob. 1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im Wesentlichen nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2006 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021 [vgl. Art. 37 VGG]) sowie des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1 [vgl. Art. 3 Bst. dbis VwVG]). Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln diejenigen Verfahrensregeln Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung in Kraft stehen (BGE 130 V 1 E. 3.2; vgl. auch Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern - wie vorliegend - keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Zu diesen gehört auch die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.3 Der mit der angefochtenen Verfügung umschriebene Anfechtungsgegenstand bildet nicht nur den Ausgangspunkt, sondern grundsätzlich auch den Rahmen und die Begrenzung des Streitgegenstandes im vorliegenden Verfahren. Daher kann das Bundesverwaltungsgericht über diejenigen strittigen Punkte, welche nicht verfügungsweise entschieden wurden, grundsätzlich nicht urteilen. 1.3.1 Im Interesse der Prozessökonomie kann aber der Streitgegenstand ausnahmsweise auch auf eine ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes liegende spruchreife Streitfrage ausgedehnt werden, sofern diese mit dem bisherigen Streitgegenstand derart eng zusammenhängt, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann und sich die Verwaltung zu dieser Streitfrage mindestens in Form einer Prozesserklärung geäussert hat (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1, BGE 125 V 413 E. 1 und E. 2a, BGE 122 V 34 E. 2a und BGE 110 V 48 E. 3b, je mit Hinweisen). 1.3.2 Mit der angefochtenen Verfügung vom 29. Februar 2008 hob die Vorinstanz die mit rechtskräftiger Verfügung der SVA vom 23. Februar 2006 (act. 39) sistierte ausserordentliche ganze Invalidenrente per 1. Februar 2008 auf (act. 53). Über einen ordentlichen Rentenanspruch des Beschwerdeführers entschied sie indessen - nachdem ein solcher seitens der SVA am 25. März 2002 rechtskräftig abgewiesen worden war (act. 7) - nicht verfügungsweise (act. 53). Allerdings nahm sie in der angefochtenen Verfügung und im vorliegenden Beschwerdeverfahren auch zur spruchreifen, mit dem zulässigen Streitgegenstand eng zusammenhängenden Frage Stellung, ob der Beschwerdeführer allenfalls Anspruch auf eine ordentliche Rente hat. Unter diesen Umständen ist es aus prozessökonomischer Sicht gerechtfertigt, im vorliegenden Verfahren auch den Antrag des Beschwerdeführers auf Zusprache einer ordentlichen Invalidenrente zu beurteilen. 1.4 Gemäss Art. 59 ATSG ist zur Beschwerdeführung vor dem Bundesverwaltungsgericht legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren als Partei teilgenommen. Als Adressat ist er durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat an deren Aufhebung bzw. Änderung ein schutzwürdiges Interesse. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 60 ATSG; vgl. auch 20 Abs. 1, Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.5 Mit der Beschwerde kann gerügt werden, die vorinstanzliche Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs von Ermessen), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG). 1.6 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder die angefochtene Verfügung im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212). 2. In formeller Hinsicht ist vorab festzuhalten, dass die Vorinstanz verpflichtet war, ein Vorbescheidsverfahren durchzuführen und den Beschwerdeführer vor Erlass der angefochtenen Verfügung anzuhören (vgl. Art. 57a Abs. 1 IVG in der seit 1. Juli 2006 geltenden Fassung). Da den Akten nicht entnommen werden kann, dass sie dies getan hat, muss davon ausgegangen werden, dass im vorinstanzlichen Verfahren der verfassungsmässige Gehörsanspruch des Beschwerdeführers verletzt wurde (vgl. Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Ausnahmsweise kann im vorliegenden Verfahren diese - vom Beschwerdeführer nicht gerügte - Gehörsverletzung aber als geheilt gelten, prüft doch das Bundesverwaltungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt umfassend und die Rechtslage mit voller Kognition, und hatte der Beschwerdeführer, der die amtlichen Akten vor Ablauf der Beschwerdefrist einsehen konnte (act. 56), durchaus Gelegenheit, sich in voller Kenntnis des Sachverhaltes und der Begründung der angefochtenen Verfügung zu äussern (vgl. BGE 126 V 130 E. 2b mit Hinweisen). 3. In materieller Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (vgl. BGE 130 V 329). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; vgl. BGE 130 V 445). 3.1 Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger, weshalb das Abkommen vom 1. Mai 1969 zwischen der Schweiz und der Republik Türkei über soziale Sicherheit (SR 0.831.109.763.1; im Folgenden: Abkommen) Anwendung findet. Nach Art. 2 Abs. 1 des Abkommens sind die Staatsangehörigen der einen Vertragspartei in ihren Rechten und Pflichten aus der Gesetzgebung der anderen Vertragspartei - wozu auch die schweizerische Bundesgesetzgebung über die IV gehört (vgl. Art. 1 lit. B Abs. 1 Bst. b des Abkommens) - einander gleichgestellt, soweit nichts anderes bestimmt ist. Insbesondere steht türkischen Staatsangehörigen unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizer Bürgern ein Anspruch auf ausserordentliche Invalidenrenten zu, solange sich ihr Wohnsitz in der Schweiz befindet und sie unmittelbar vor dem Zeitpunkt, von welchem an die Rente verlangt wird, ununterbrochen während mindestens fünf Jahren in der Schweiz gewohnt haben (vgl. Art. 11 des Abkommens). Weitere, im vorliegenden Verfahren relevante Abweichungen vom Gleichbehandlungsgrundsatz finden sich weder im Abkommen selbst noch in der dazugehörigen Verwaltungsvereinbarung vom 14. Januar 1970 (SR 0.831.109.763.11). Daher beurteilt sich die Frage, ob und gegebenenfalls ab wann ein Anspruch des Beschwerdeführers auf ordentliche Rentenleistungen der IV entstanden sind, alleine aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften. 3.2 Im vorliegenden Verfahren finden grundsätzlich diejenigen schweizerischen Rechtsvorschriften Anwendung, die bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 29. Februar 2008 in Kraft standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung eines allenfalls früher entstandenen Rentenanspruchs von Belang sind (für das IVG: ab dem 1. Januar 1997 in der Fassung vom 7. Oktober 1994 [AS 1995 221, AS 1995 1126 sowie AS 1996 2466]; ab dem 1. Januar 2001 in der Fassung vom 23. Juni 2000 [AS 2000 2685]; ab dem 1. Juni 2002 in der Fassung vom 8. Oktober 1999 [AS 2002 701 sowie AS 2002 685]; ab dem 1. Januar 2003 in der Fassung vom 6. Oktober 2000 [AS 2002 3371 und 3453]; ab dem 1. Januar 2004 in der Fassung vom 21. März 2003 [AS 2003 3837; 4. IVG-Revision] und ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS 2007 5129; 5. IV-Revision]; die Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201] in der entsprechenden Fassung der 4. und 5. IV-Revision). Am 1. Januar 2003 sind das ATSG sowie die Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) in Kraft getreten, welche für die Beurteilung des vorliegend geltend gemachten Rentenanspruchs ab diesem Zeitpunkt anwendbar sind. Die im ATSG enthaltenen Umschreibungen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit, der Invalidität sowie des Wohnsitzes und des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person entsprechen den bisherigen von der Rechtsprechung dazu in der Invalidenversicherung entwickelten Begriffen und Grundsätzen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1, 3.2 und 3.3). Daran hat sich auch nach Inkrafttreten der Revision des IVG und des ATSG vom 6. Oktober 2006 sowie der IVV und ATSV vom 28. September 2007 (5. IV-Revision, AS 2007 5129 bzw. AS 2007 5155, in Kraft seit 1. Januar 2008) nichts geändert. Im Folgenden wird daher auf die Begriffsbestimmungen des ATSG verwiesen. 4. Unter den Parteien ist nicht umstritten und angesichts der vorliegenden ärztlichen Berichte und Stellungnahmen aus der Zeit vom 19. Dezember 2001 bis 14. Februar 2008 (act. 3, 4 sowie 47 S. 2 und 3) auch überwiegend wahrscheinlich und somit rechtsgenüglich erstellt (vgl. BGE 126 V 353 E. 5b, BGE 125 V 193 E.2, je mit Hinweisen), dass der Beschwerdeführer etwa seit dem Jahre 1994 an einer schweren dissozialen Persönlichkeitsstörung leidet und infolge dieses Leidens seit seinem 18. Altersjahr andauernd vollständig erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) ist. Nach Massgabe der anwendbaren Bestimmungen ist demnach davon auszugehen, dass seit dem _______1999 ein Invaliditätsgrad von 100% gegeben ist, so dass ab diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden sein könnte (vgl. Art. 4 IVG, Art. 28 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 29 Abs. 1 Bst. a IVG in den bis Ende 2007 geltenden Fassungen, sowie Art. 28 Abs. 1 und 2 IVG in den seit 1. Januar 2008 gelten Fassungen). Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist im Folgenden zu prüfen, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine ausserordentliche oder eine ordentliche schweizerische Invalidenrente hat. 4.1 Wie bereits dargelegt, haben türkische Staatsangehörige gemäss Art. 11 des Abkommens nur dann unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizer Bürger Anspruch auf eine ausserordentliche Invalidenrente, solange sie in der Schweiz Wohnsitz haben und sie zudem unmittelbar vor dem Zeitpunkt, von welchem an die Rente verlangt wird, ununterbrochen während mindestens fünf Jahren in der Schweiz gewohnt haben (vgl. dazu Art. 39 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]; sowie Urteil des Bundesgerichts I 819/05 vom 5. Februar 2007 E. 5.2.1 und E. 5.2.2). Angesichts des klaren Wortlautes von Art. 11 des Abkommens müssen die genannten Voraussetzungen kumulativ gegeben sein, und ist zur Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer auch nach seiner Ausweisung am 4. Februar 2008 in die Türkei noch einen Wohnsitz in der Schweiz hat, Art. 13 Abs. 1 ATSG heranzuziehen (vgl. BGE 117 V 268 E 3b; SVR 1999 IV Nr. 19 E. 5a). Diese Bestimmung enthält indes keine eigene Wohnsitzumschreibung, sondern verweist auf die Art. 23 bis 26 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210), weshalb die zu diesen Bestimmungen entwickelte Rechtsprechung massgebend ist (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Rz. 8 zu Art. 13 [im Folgenden: KIESER, ATSG]). 4.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 23 Abs. 1 ZGB liegt ein Wohnsitz in der Schweiz nur vor, wenn zwei Merkmale erfüllt sind: Der tatsächliche, physische Aufenthalt in der Schweiz und die Absicht des dauernden Verbleibens in der Schweiz (vgl. BGE 133 V 309 E. 3.1 und BGE 127 V 237 E. 1, je mit Hinweisen). Das erste, objektive Merkmal erfüllt der Beschwerdeführer klarerweise nicht, hat er sich doch seit der Ausschaffung in die Türkei nicht mehr in der Schweiz aufgehalten. Bei der Beurteilung des zweiten, subjektiven Merkmals kommt es sodann nicht auf den inneren Willen einer Person, sondern vielmehr darauf an, auf welche Absicht die erkennbaren Umstände objektiv schliessen lassen. Die Absicht dauernden Verbleibens ist also nur insoweit von Bedeutung, als sie nach aussen erkennbar geworden ist (vgl. BGE 133 V 309 E. 3.1 mit Hinweisen). Laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist zudem eine - erkennbare - Absicht dauernden Verbleibens in der Schweiz solange unbeachtlich, als das öffentliche Recht deren Verwirklichung langfristig verbietet (vgl. BGE 113 V 261 E. 2 b, BGE 105 V 136 E. a, je mit Hinweis) - so insbesondere dann, wenn eine Einreisesperre verfügt worden ist. Unter den Parteien ist unbestritten, dass das BFM gegenüber dem Beschwerdeführer für die Dauer von 10 Jahren eine in Rechtskraft erwachsene Einreisesperre verfügt hat. Demnach ist ihm - selbst wenn er noch in der Stadt A._______ angemeldet sein mag (vgl. act. 48), sich der Mittelpunkt all seiner Beziehungen effektiv noch in A._______ befände und diese Umstände eine erkennbare Absicht dauernden Verbleibens in der Schweiz indizierten - die Verwirklichung einer solchen Absicht zweifelsohne langfristig verboten. Seit seiner Ausschaffung am 4. Februar 2008 erfüllt daher der Beschwerdeführer offenkundigerweise auch die für eine Aufrechterhaltung eines schweizerischen Wohnsitzes erforderlichen subjektiven Voraussetzungen nicht mehr. Die Vorinstanz hat daher die sistierte ausserordentliche ganze Invalidenrente des Beschwerdeführers zu Recht mit Wirkung ab dem 1. Februar 2008 aufgehoben. 4.3 Im Folgenden bleibt noch zu prüfen, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente hat. Dazu sei vorab festgehalten, dass er seit seinem 18. Geburtstag, also seit dem _______1999, andauernd in rentenbegründendem Ausmass invalid ist. Folglich ist Art. 36 Abs. 1 IVG in der bis Ende 2007 geltenden Fassung anzuwenden. Danach hat er nur dann Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente, sofern er bei Eintritt der Invalidität - also am _______1999 - bereits während mindestens eines vollen Jahres Beiträge an die AHV/IV geleistet hat. Gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10), die vorliegend sinngemäss Anwendung finden (vgl. Art. 36 Abs. 2 IVG in der vorliegend anwendbaren, bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung), kann dies nur dann der Fall sein, sofern der Beschwerdeführer bis zum massgeblichen Zeitpunkt während insgesamt mehr als elf Monaten im Sinne von Art. 1 oder Art. 2 AHVG versichert gewesen ist und zudem den gesetzlichen Mindestbeitrag einbezahlt hat (vgl. Art. 29ter Abs. 2 Bst. b AHVG i.V.m. Art. 50 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV, SR 831.101] in der vorliegend anwendbaren, bis Ende 2002 gültig gewesenen Fassung). Das Bundesgericht hat wiederholt festgehalten, dass das Mindestbeitragsjahr spätestens im Zeitpunkt des Eintritts der rentenbegründenden Invalidität erreicht sein muss, andernfalls kein Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente besteht (vgl. BGE 111 V 307 mit Hinweisen sowie zum Ganzen auch: Ulrich Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 249 ). Der Beschwerdeführer war bis zum _______1999 nie erwerbstätig (vgl. act. 1 S. 4, 3 S. 1 und 51) und folglich - als noch nicht zwanzigjähriger Nichterwerbstätiger - nicht verpflichtet gewesen, Beiträge an die schweizerische AHV/IV zu leisten (vgl. Art. 2 IVG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 AHVG). Er macht denn auch nicht geltend, bis am _______1999 Beiträge an die schweizerische AHV/IV entrichtet zu haben. Aufgrund der Auszüge aus seinem individuellen Konto vom 21. November 2001 und 25. Februar 2008 ist vielmehr davon auszugehen, dass er erstmals in der Zeit von August bis Dezember 2000 Beiträge geleistet hat (act. 51). Ohne Bedeutung ist, dass der Beschwerdeführer während seiner Gefängnisaufenthalte vom 12. August 2002 bis zum 12. November 2003 und vom 29. September 2005 bis zum 4. Februar 2008 Erwerbseinkommen erzielt hat, von welchem offenbar keine Beiträge an die AHV/IV entrichtet worden sind (vgl. B-act. 6 und 7), und geschuldete Beiträge unter gewissen Voraussetzungen durchaus noch nachbezahlt werden können (vgl. Art. 39 AHVV i.V.m. Art. 16 AHVG). Da der gesetzliche Mindestbeitrag - spätestens - bis zum Zeitpunkt des Eintritts der rentenbegründenden Invalidität geleistet worden sein muss, vermögen diese Umstände nichts daran zu ändern, dass der Beschwerdeführer mangels rechtzeitig geleisteter AHV/IV-Beiträge zu keinem Zeitpunkt Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente erworben hat. 5. Somit hat der Beschwerdeführer weder Anspruch auf eine ordentliche noch - seit seiner Ausweisung in die Türkei am 4. Februar 2008 - auf eine ausserordentliche schweizerische Invalidenrente. Die angefochtene Verfügung vom 29. Februar 2008 erweist sich daher als rechtens und die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen. 6. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 6.1 Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer grundsätzlich die Verfahrens- und Parteikosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Im vorliegenden Verfahren hat er aber ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes) gestellt, über das noch zu entscheiden ist. 6.2 Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG kann eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und deren Begehren nicht als aussichtslos erscheinen, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit werden. Liegen diese Voraussetzungen vor, kann ihr zudem ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt werden, sofern dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG; vgl. zum Ganzen auch MARTIN KAYSER, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008, Rz. 1 ff. zu Art. 65). 6.3 Prozessbegehren sind gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet; BGE 124 I 304 E. 2c, 122 I 5 E. 4a) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zur Einlegung des Rechtsmittels entschliessen oder aber davon absehen würde, soll doch eine Partei einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 mit Hinweis). Mit Blick auf die zutreffenden und angesichts des klaren Wortlautes der massgebenden Bestimmungen ohne Weiteres nachvollziehbare Begründung der angefochtenen Verfügung musste der Beschwerdeführer erkennen, dass er die versicherungsmässigen Voraussetzungen für die Zusprache sowohl einer ordentlichen als auch einer ausserordentlichen Invalidenrente eindeutig nicht bzw. nicht mehr erfüllt. Seine Beschwerdebegehren müssen daher als aussichtslos bezeichnet werden und sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen. 6.4 Aufgrund der vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen ist allerdings nicht zu bezweifeln, dass er nicht in der Lage ist, für die Prozesskosten aufzukommen, ohne dass er Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung seines Grundbedarfs notwendig sind (BGE 127 I 202 E. 3b). Daher ist mit Rücksicht auf die persönlichen und finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b VGKE). 6.5 Weder der unterliegende Beschwerdeführer noch die obsiegende Vorinstanz haben Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs.1 und 3 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Einschreiben) das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Stefan Mesmer Marc Wälti Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: